(Übersetzung)PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE BEKÄMPFUNG VON EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN ODER IHRES GRENZÜBERSCHREITENDEN FLUSSES

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-09-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2011)

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

in bezug auf Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls:

„In bezug auf Artikel 2 (grundsätzliche Verpflichtungen) erklärt Österreich, an die Bestimmungen von Absatz 2 (a) gebunden zu sein. Darüber hinaus wählt Österreich das Jahr 1988 als Basisjahr in bezug auf Absatz 2 (a).“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 29. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man und Jersey).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Bulgarien erklärt in Art. 2 Abs. 2 lit. c, dass es so rasch wie möglich und als ersten Schritt, wirksame Maßnahmen unternimmt, um zumindest sicherzustellen, dass spätestens im Jahr 1999 seine jährlichen nationalen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen die Werte von 1988 nicht überschreiten.

Frankreich:

Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).

Luxemburg:

Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1990 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).

Monaco:

Die Regierung des Fürstentums Monaco senkt ihre Emissionen von flüchtigen organischer Verbindungen im Laufe des Jahres 2001 um 30 %, wobei die Werte des Jahres 1990 als Grundlage herangezogen werden.

Niederlande:

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Schweden:

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Slowakei:

Die Slowakische Republik legt das Jahr 1990 als Basisjahr für die Zwecke des Protokolls fest.

Tschechische Republik:

Das Niveau 1990 dient als Basis für seine Verringerung der jährlichen VOC-Emissionen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Vereinigtes Königreich:

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,

BESORGT darüber, daß die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses 1) bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht,

IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen,

SOWIE IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es auf Grund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern,

SOWIE IN DEM BEWUSSTSEIN, daß durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, daß außerdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und daß Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen in anderen Gremien werden wird,

EINGEDENK DESSEN, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, daß Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,

EINGEDENK der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben,

IN ANBETRACHT dessen, daß einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und daß die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,

ENTSCHLOSSEN, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender größerer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und daß dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen und von einem Ort zum anderen schwanken kann,

IN DER ERKENNTNIS, daß solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmaß zu beschränken,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Oberprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1 );

2.

bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3.

bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4.

bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 2 ) definierte Gebiet;

5.

bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden (Tropospherie Ozone Management Area (TOMA))“ ein in Anhang I unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgestellten Bedingungen festgelegtes Gebiet;

6.

bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

7.

bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

8.

bedeutet „kritische Werte“ in der Atmosphäre während einer bestimmten Expositionszeit auftretende Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Material auftreten;

9.

bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“ oder „VOCs“, sofern nichts anderes festgelegt ist, alle organischen Verbindungen anthrophogener Art – außer Methan –, die in der Lage sind, durch Reaktionen mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien zu erzeugen;

10.

bedeutet „größere Kategorie von Quellen“ jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form flüchtiger organischer Verbindungen emittieren, einschließlich der in den Anhängen II und III beschriebenen Kategorien, und die mindestens 1 vH zu den gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes beitragen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre;

11.

bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird;

12.

bedeutet „neue bewegliche Quelle“ jedes Straßenkraftfahrzeug, das nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird;

13.

bedeutet „photochemisches Ozonbildungspotential“ (POCP) das Potential einer einzelnen flüchtigen organischen Verbindung, bezogen auf das anderer flüchtiger organischer Verbindungen, durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht Ozon zu bilden, wie in Anhang IV beschrieben.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988

Artikel 2

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluß dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.

(2) Um den Anforderungen des Absatzes 1 zu entsprechen, begrenzt und verringert jede Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist:

a)

Sie ergreift so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bis 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, oder

b)

in den Fällen, in denen ihre jährlichen Emissionen zu troposphärischen Ozonkonzentrationen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen und diese Emissionen ausschließlich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, die in Anhang I als Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, festgelegt sind, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen,

i)

um ihre jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus den so bestimmten Gebieten bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, und

ii) um sicherzustellen, daß die gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes bis 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten, oder

c)

in den Fällen, in denen ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen 1988 geringer waren als 500 000 Tonnen und 20 kg/Einwohner und 5 Tonnen/km, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um mindestens sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen spätestens 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten.

(3) a) Außerdem wird jede Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

i)

geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue ortsfeste Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II;

ii) nationale oder internationale Maßnahmen auf Produkte anwenden, die Lösungsmittel enthalten, und die Verwendung von Produkten fördern, die arm an oder frei von flüchtigen organischen Verbindungen sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II, einschließlich der Kennzeichnung der Produkte unter Angabe ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen;

iii) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs III, und

iv) die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Emissionsbekämpfungsprogrammen durch öffentliche Bekanntmachungen verstärken und dabei die beste Nutzung der verschiedenen Verkehrsarten sowie verkehrslenkende und -planende Maßnahmen fördern.

b)

In den Gebieten, in denen die nationalen oder internationalen Grenzwerte für troposphärisches Ozon überschritten werden oder aus denen grenzüberschreitende Flüsse kommen oder voraussichtlich kommen werden, wird jede Vertragspartei außerdem spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

i)

die besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, auf bestehende ortsfeste Quellen in größeren Kategorien von Quellen anwenden, unter Berücksichtigung des Anhangs II;

ii) technische Verfahren zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Benzinverteilungs- und Betankungsvorgängen und zur Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins anwenden, unter Berücksichtigung der Anhänge II und III.

(4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem größten photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.

(5) Die Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, um bei der Durchführung dieses Protokolls und insbesondere bei allen Maßnahmen zum Ersatz bestimmter Produkte durch andere sicherzustellen, daß einzelne flüchtige organische Verbindungen nicht durch andere ersetzt werden, die toxisch oder karzinogen sind oder die stratosphärische Ozonschicht schädigen.

(6) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses solcher Emissionen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte kritische Werte und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickstoffoxide bei der Bildung photochemischer Oxidantien und andere Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem nach Artikel 5 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.

(7) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a)

genauere Informationen über die einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen und ihr photochemisches Ozonbildungspotential zu gewinnen;

b)

kritische Werte für photochemische Oxidantien zu bestimmen;

c)

die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu bestimmen, insbesondere soweit sie erforderlich sind, um auf kritischen Werten beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen;

d)

Bekämpfungsstrategien, wie zum Beispiel ökonomische Instrumente, zu entwickeln, um bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen;

e)

zur Erreichung dieser Verringerungen Maßnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der spätestens am 1. Januar 2000 beginnt.

(8) Im Verlauf dieser Verhandlungen prüfen die Vertragsparteien, ob es für die in Absatz 1 genannten Zwecke angebracht wäre, diese weiteren Schritte durch Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen zu ergänzen.

Artikel 3

Weitere Maßnahmen

(1) Die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen entbinden die Vertragsparteien nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen, Maßnahmen zur Verringerung der gesamten gasförmigen Emissionen zu ergreifen, die wesentlich zu Klimaveränderungen, zur Bildung troposphärischen Hintergrundozons oder zum Abbau stratosphärischen Ozons beitragen oder die toxisch oder karzinogen sind.

(2) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

(3) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung dieses Protokolls ein. Als ersten Schritt auf der Grundlage der nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten Informationen oder anderer Informationen kann jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, daß eine andere Vertragspartei in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die mit ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nicht vereinbar ist, das Exekutivorgan und gleichzeitig die betroffenen Vertragsparteien davon unterrichten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung des Exekutivorgans behandelt werden.

Artikel 4

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung

a)

des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;

b)

direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

c)

des Austausches von Informationen und Erfahrungen und

d)

der Gewährung technischer Unterstützung.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.

(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.

Artikel 5

Durchzuführende Forschungs- und Überwachungsaufgaben

Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang ein, die mit der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Erreichung nationaler oder internationaler Grenzwerte für troposphärisches Ozon oder anderer Ziele zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Zusammenhang stehen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere durch nationale oder internationale Forschungsprogramme, innerhalb des Arbeitsplans des Exekutivorgans und durch andere Programme der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens

a)

die Auswirkungen sowohl anthrophogener als auch biologener Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Materialien festzustellen und zu quantifizieren;

b)

die geographische Verteilung empfindlicher Gebiete zu ermitteln;

c)

Überwachungssysteme und Modellrechnungen für Emissionen und Luftqualität, einschließlich Methoden zur Berechnung von Emissionen, zu entwickeln, wobei die verschiedenen Arten anthrophogener und biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ihre Reaktivität soweit wie möglich berücksichtigt werden, um den weiträumigen Transport anthrophogener und biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ähnlicher luftverunreinigender Stoffe, die bei der Bildung photochemischer Oxidantien eine Rolle spielen, zu quantifizieren;

d)

Leistungs- und Kostenschätzungen von Technologien zur Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verfeinern und die Entwicklung verbesserter und neuer Technologien aufzuzeichnen;

e)

im Rahmen eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes Methoden zur Zusammenführung wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten zu entwickeln, um geeignete rationelle Strategien zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu bestimmen und bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen;

f)

die Genauigkeit der Emissionskataster für anthropogene und biogene flüchtige organische Verbindungen zu verbessern und die entsprechenden Berechnungs- oder Schätzungsmethoden zu harmonisieren;

g)

ihr Verständnis für die bei der Bildung photochemischer Oxidantien ablaufenden chemischen Prozesse zu verbessern;

h)

mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Methan zu bestimmen.

Artikel 6

Überprüfungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.

(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Artikel 7

Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.

Artikel 8

Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben berichten. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls berichtet jede Vertragspartei über das Niveau der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in ihrem Hoheitsgebiet und in jedem in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, insgesamt und soweit möglich nach Herkunftssektoren und den einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen entsprechend den vom Exekutivorgan festzulegenden Richtlinien für das Jahr 1988 oder für ein anderes für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 zugrunde gelegtes Jahr sowie über die Grundlage, auf der diese Niveaus berechnet worden sind.

(2) Außerdem berichtet jede Vertragspartei jährlich

a)

über die in Absatz 1 genannten Punkte für das vorausgehende Kalenderjahr und über jede sich als notwendig erweisende Überarbeitung der bereits für frühere Jahre erstatteten Berichte;

b)

über Fortschritte bei der Anwendung nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Emissionsbekämpfungstechniken;

c)

über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Maßnahmen.

(3) Ferner übermitteln Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP in vom Exekutivorgan zu bestimmenden Zeitabständen Informationen über Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, aufgeschlüsselt nach Herkunftssektoren, mit einer vom Exekutivorgan zu bestimmenden räumlichen Auflösung, die sich für die modellhafte Darstellung der Bildung und des Transports sekundärer photochemischer Oxidantien eignen.

(4) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem übermittelt.

Artikel 9

Berechnungen

Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans einschlägige Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und Messungen verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.

Artikel 10

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil des Protokolls. Anhang 1 ist verbindlich, die Anhänge II, III und IV haben Empfehlungscharakter.

Artikel 11

Änderungen des Protokolls

(1) jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge, werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.

(5) Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Beschlußfassung mitgeteilt.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Artikel 13

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 18. bis zum 22. November 1991 in Genf und danach bis zum 22. Mai 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, daß die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 14

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

Artikel 15

Verwahrer

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrter gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 18

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 18. November 1991.

Anhang I

Bezeichnete Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden (Tropospheric Ozone Management Areas (TOMAs))

Die folgenden TOMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls festgelegt:

Kanada

TOMA Nr. 1: Das Lower Fraser Valley (Unteres Frasertal) in der Provinz British Columbia.

Hierbei handelt es sich um ein 16 800 km großes Gebiet in der Südwestecke der Provinz British Columbia, das durchschnittlich 80 km breit ist und sich im Fraser-Tal 200 km von der Mündung des Flusses in der Meerenge von Georgia bis Boothroyd, British Columbia, erstreckt. Seine südliche Grenze ist die Staatsgrenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten, und es schließt den Greater Vancouver Regional District (Landkreis von Groß-Vancouver) ein.

TOMA Nr. 2: Der Windsor-Quebec-Korridor in den Provinzen Ontario und Quebec.

Hierbei handelt es sich um ein 157 000 km großes Gebiet, das aus einem Landstreifen von 1 100 km Länge und durchschnittlich 140 km Breite besteht, der sich von der Stadt Windsor (angrenzend an Detroit in den Vereinigten Staaten) in der Provinz Ontario bis Quebec-City in der Provinz Quebec erstreckt. Das TOMA Windsor-Quebec-Korridor erstreckt sich entlang dem Nordufer der Großen Seen und des Sankt-Lorenz-Stroms in Ontario und zu beiden Seiten des Sankt-Lorenz-Stroms von der Grenze von Ontario bis Quebec-City in Quebec. Es schließt die Städte Windsor, London, Hamilton, Toronto, Ottawa, Montreal, Trois-Revieres und Quebec-City ein.

Norwegen

Das gesamte norwegische Festland sowie die ausschließliche Wirtschaftszone südlich 62 nördlicher Breite innerhalb der ECE-Region mit einer Fläche von 466 000 km.

Anhang II

Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus ortsfesten Quellen

Einleitung

1.

Ziel dieses Anhangs ist es, den Vertragsparteien des Übereinkommens bei der Bestimmung der besten verfügbaren Technologien eine Orientierungshilfe zu geben, um es ihnen zu ermöglichen, die Verpflichtungen aus dem Protokoll zu erfüllen.

2.

Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten, welche die Arbeitsgruppe für VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen erhalten und überarbeitet hat. Wenn nicht anders angegeben, wird vorausgesetzt, daß es sich hierbei um praktisch erprobte Techniken handelt.

3.

Es ergeben sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Produkten und neuen Anlagen, bei denen emissionsarme Techniken angewendet werden, sowie mit der Nachrüstung bestehender Anlagen, aus diesem Grund wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Die für neue Anlagen festgelegten besten verfügbaren Technologien können nach einer angemessenen Übergangszeit auf bestehende Anlagen angewendet werden.

4.

In diesem Anhang wird eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, die ein Spektrum an Kosten und Wirkungsgraden abdecken. Die Entscheidung für eine Maßnahme in einem bestimmten Fall hängt von einer Reihe von Faktoren ab, einschließlich der wirtschaftlichen Umstände, der technologischen Infrastruktur und der bereits durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung von VOC-Emissionen.

5.

Dieser Anhang berücksichtigt im allgemeinen nicht die spezifischen VOC-Arten, die von den verschiedenen Quellen ermittelt werden, sondern behandelt die besten verfügbaren Technologien zur VOC-Verringerung. Wenn Maßnahmen für bestimmte Quellen geplant werden, lohnt es sich, zu erwägen, denjenigen Tätigkeiten Vorrang einzuräumen, die eher reaktionsfähige als nichtreaktionsfähige flüchtige organische Verbindungen emittieren (zB im Lösungsmittel verwendenden Sektor). Jedoch sollten bei der Entwicklung solcher verbindungsspezifischer Maßnahmen auch andere Auswirkungen auf die Umwelt (zB die globale Klimaveränderung) und auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.

I. Die Hauptquellen von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen

6.

Die Hauptquellen anthropogener VOC-Emissionen außer Methan aus ortsfesten Quellen sind folgende:

a)

Einsatz von Lösungsmitteln,

b)

Erdölindustrie einschließlich Umschlag von Erdölprodukten,

c)

organische chemische Industrie,

d)

Kleinfeuerungsanlagen (zB Heizungen in Haushalten, kleine Kessel in der Industrie),

e)

Nahrungsmittelindustrie,

f)

Eisen- und Stahlindustrie,

g)

Handhabung und Behandlung von Abfall,

h)

Landwirtschaft.

7.

Die Reihenfolge der Quellen entspricht ihrer allgemeinen Bedeutung vorbehaltlich der Unsicherheitsfaktoren von Emissionskatastern. Die Aufteilung der VOC-Emissionen auf unterschiedliche Quellen hängt weitgehend von den Tätigkeitsbereichen im Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei ab.

II. Allgemeine Optionen für die Verringerung von VOC-Emissionen

8.

Für die Begrenzung oder Vermeidung von VOC-Emissionen gibt es mehrere Möglichkeiten. Maßnahmen, zur Verringerung von VOC-Emissionen konzentrieren sich auf Produkte und/oder Verfahrensänderungen (einschließlich Wartung und Betriebsüberwachung) sowie auf die Nachrüstung bestehender Anlagen. Die folgende Liste gibt einen Überblick über verfügbare Maßnahmen, die entweder einzeln oder kombiniert durchgeführt werden können:

a)

Ersatz flüchtiger organischer Verbindungen, zB Verwendung entfettender Bäder auf Wasserbasis und VOC-armer oder -freier Farben, Tinten, Leime und Klebstoffe,

b)

Verringerung durch bestmögliche Formen des Wirtschaftens, zB sauberes Arbeiten, vorbeugende Wartungsprogramme, oder durch Änderungen in den Verfahren, zB geschlossene Systeme während des Einsatzes, der Lagerung und der Verteilung leichtsiedender organischer Flüssigkeiten,

c)

Wiederverwertung und/oder Rückgewinnung von durch Techniken wie Adsorption, Absorption, Kondensation und Membranverfahren wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen Verbindungen; im Idealfall können organische Verbindungen vor Ort wiederverwertet werden,

d)

Vernichtung von wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen Verbindungen durch Techniken wie thermische oder katalytische Nachverbrennung oder biologische Behandlung.

9.

Die Verfahren zur Bekämpfung der VOC-Emissionen müssen überwacht werden, um sicherzustellen, daß die entsprechenden Maßnahmen und Methoden ordnungsgemäß angewendet werden und zu einer wirksamen Verringerung führen. Diese Überwachung umfaßt

a)

die Aufstellung eines Verzeichnisses derjenigen oben aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung von VOC-Emissionen, die bereits angewendet worden sind,

b)

die Bestimmung und Quantifizierung der VOC-Emissionen aus relevanten Quellen durch meßtechnische oder andere Verfahren,

c)

die regelmäßige Überprüfung der bereits angewendeten Bekämpfungsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß diese weiterhin wirksam eingesetzt werden,

d)

die regelmäßige Berichterstattung zu den Buchstaben a, b und c nach einem einheitlichen Verfahren, an die Vollzugsbehörden,

e)

einen Vergleich der in der Praxis erzielten Verringerung der VOC-Emissionen mit den im Protokoll genannten Zielen.

10.

Die Zahlen für Investitionen/Kosten stammen aus verschiedenen Quellen. Auf Grund der Vielzahl der mitwirkenden Faktoren sind diese Zahlen stark fallspezifisch. Wird die Einheit „Kosten je Tonne beseitigte VOC-Emissionen“ für Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie verwendet, so muß stets berücksichtigt werden, daß diese spezifischen Zahlen in hohem Maße von Faktoren wie zB der Kapazität der Anlage, Effizienz des Beseitigungsverfahrens und VOC-Konzentration im Rohgas, Art der Technologie sowie Neuanlage oder Nachrüstung abhängen. Veranschaulichende Kostenzahlen sollten ebenfalls auf verfahrensspezifischen Parametern beruhen, zB mg/m2 behandelter Flächen (Farben), kg/m3 Produkt oder kg/Einheit.

11.

Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie sollten auf den Gesamtkosten im Jahr beruhen (einschließlich Kapital- und Betriebskosten). Die bei der Verringerung der VOC-Emissionen entstehenden Kosten sollten auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprozesses gesehen werden, zB die Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen und -kosten auf die Herstellungskosten.

III. Emissionsbekämpfungstechniken

12.

Die Hauptkategorien der verfügbaren Techniken zur Verringerung der VOC-Emissionen sind in Tabelle 1 zusammengefaßt. Die in die Tabelle aufgenommenen Techniken sind kommerziell erfolgreich angewandt worden und sind nunmehr allgemein anerkannt. Zum größten Teil sind sie sektorenübergreifend angewandt worden.

13.

Sektorenspezifische Techniken, einschließlich der Begrenzung des Lösungsmittelgehalts von Produkten, sind in den Kapiteln IV und V aufgeführt.

14.

Es sollte darauf geachtet werden, daß die Anwendung dieser Techniken keine anderen Umweltprobleme schafft. Ist eine Verbrennung erforderlich, so sollte sie, wenn möglich, mit einer Energierückgewinnung gekoppelt sein.

15.

Beim Einsatz solcher Techniken können allgemein Konzentrationen von unter 150 mg/m3 (als Gesamtkohlenstoff, Standardbedingungen) in Abluftströmen erzielt werden. In den meisten Fällen können Emissionswerte von 10-50 mg/m3 erreicht werden.

16.

Ein weiteres allgemein verbreitetes Verfahren zur Vernichtung nicht halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen ist der Einsatz von VOC-haltigen Gasströmen als Zusatzluft oder Brennstoff in bestehenden Energieumwandlungseinheiten. Dies erfordert jedoch in der Regel standortspezifische Verfahrensänderungen und ist deshalb ebenfalls nicht in der folgenden Tabelle enthalten.

17.

Die Angaben über den Wirkungsgrad werden aus Betriebserfahrungen abgeleitet und spiegeln die Leistungsfähigkeit bestehender Anlagen wider.

18.

Die Angaben über die Kosten sind unsicherer auf Grund der unterschiedlichen Kosteninterpretationen, der Usancen im Rechnungswesen und der standortspezifischen Bedingungen. Aus diesem Grund sind die vorgelegten Angaben fallspezifisch. Sie decken die Kostenbereiche für die verschiedenen Techniken ab. Sie geben jedoch das Verhältnis zwischen den Kosten der verschiedenen Techniken genau wieder. Die Unterschiede zwischen den Kosten für neue und nachzurüstende Einrichtungen können in einigen Fällen beträchtlich sein, sind jedoch nicht so groß, daß die Reihenfolge in Tabelle 1 geändert werden müßte.

19.

Die Wahl einer Emissionsbekämpfungstechnik hängt von Parametern wie der VOC-Konzentration im Rohgas, dem Gasvolumenstrom, der VOC-Art usw. ab. Deshalb kann eine gewisse Überschneidung bei den Anwendungsbereichen auftreten; in einem solchen Fall muß die am besten geeignete Technik je nach Sachlage ausgewählt werden.

Tabelle 1

Zusammenfassung der verfügbaren Techniken zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, ihres jeweiligen Wirkungsgrads und ihrer Kosten

Technik Niedrigere Konzentration im Luftstrom Höhere Konzentration im Luftstrom Anwendung
Wirkungsgrad Kosten Wirkungsgrad Kosten
Thermische Nachverbrennung hoch hoch hoch mittel breit, bei hohen Konzentrationen
Katalytische Nachverbrennung *) hoch mittel mittel mittel eher bei niedrigen Konzentrationen
Adsorption **) (Aktivkohlefilter) hoch mittel breit, bei niedrigen Konzentrationen
Absorption (Abgaswäsche) hoch mittel breit, bei hohen Konzentrationen
Kondensation **) mittel gering nur bei besonderen Fällen hoher Konzentrationen
Biofiltration mittel bis hoch gering gering ***) gering hauptsächlich bei niedrigeren Konzentrationen, auch zur Geruchsbekämpfung
Konzentration: niedriger: 3 g/m3 (in vielen Fällen 1 g/m3); höher 5 g/m3
Wirkungsgrad: hoch: 95%
mittel: 80-95%
gering: 80%
Kosten: hoch: 500 ECU/t beseitigter VOC-Emissionen
mittel: 150-500 ECU/t beseitigter VOC-Emissionen
gering: 150 ECU/t beseitigter VOC-Emissionen

*) Einsparungen auf Grund von Energierückgewinnung sind nicht eingeschlossen; diese können die Kosten erheblich senken.

**) Diese Verfahren können mit Lösungsmittelrückgewinnungssystemen kombiniert werden. Dann ergeben sich Kosteneinsparungen.

***) Mit Pufferfiltern zur Dämpfung der Emissionsspitzen werden mittlere bis hohe Wirkungsgrade bei mittleren bis geringen Kosten erzielt.

IV. SEKTOREN

20.

In diesem Kapitel wird jeder VOC-emittierende Sektor durch eine Tabelle beschrieben, in der die Hauptemissionsquelle, die Verringerungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren Technologien, ihr spezifischer Verringerungsgrad und die damit verbundenen Kosten enthalten sind.

21.

Die Tabelle enthält auch für jeden Sektor eine Schätzung des Gesamtpotentials zur Verringerung seiner VOC-Emissionen. Das größte Verringerungspotential gilt für Situationen, in denen gegenwärtig nur ein geringes Maß an Verringerung vorliegt.

22.

Verfahrensspezifische Verringerungsgrade sollten nicht mit den für Verringerungspotential eines jeden Sektors angegebenen Zahlen verwechselt werden. Bei den ersteren handelt es sich um technische Möglichkeiten, während die letzteren die wahrscheinliche Umsetzung und andere sektorspezifische Faktoren berücksichtigen. Die verfahrensspezifischen Wirksamkeitsgrade werden nur qualitativ angegeben, und zwar wie folgt:

I = 95%; II = 80-95%; III = 80%

23.

Kosten hängen von der Kapazität, standortspezifischen Faktoren, Usancen im Rechnungswesen und sonstigen Faktoren ab. Folglich können die Kosten erheblich variieren; deshalb werden nur qualitative Angaben (mittel, gering, hoch) gemacht, die sich auf einen Vergleich zwischen den Kosten verschiedener Technologien für bestimmte Anwendungsbereiche beziehen.

A. Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie

24.

Durch die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie werden in vielen Ländern die meisten VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen verursacht. In der Tabelle 2 werden die Hauptsektoren, die möglichen Verringerungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren Technologien und die Verringerungsgrade aufgeführt und für jeden Sektor die beste verfügbare Technologie angegeben. Es kann Unterschiede zwischen kleinen und großen oder neuen und alten Anlagen geben. Deshalb liegt das angeführte geschätzte Gesamtverringerungspotential unter den in Tabelle 2 angegebenen Werten. Das geschätzte Gesamtverringerungspotential für diesen Sektor beträgt bis zu 60 vH. Ein weiterer Schritt zur Verringerung des Potentials zur Bildung von Ozonepisoden kann auch die Änderung der Zusammensetzung der restlichen Lösungsmittel umfassen.

25.

Im Hinblick auf die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie können grundsätzlich drei Lösungsansätze angewendet werden: ein produktorientierter Ansatz, der zB zu einer Änderung der Zusammensetzung des Produkts führt (Farben, entfettende Produkte usw.), verfahrensorientierte Veränderungen und nachgeschaltete Verringerungstechnologien. Für einige Verwendungsbereiche Lösungsmitteln in der Industrie ist nur ein produktorientierter Ansatz möglich (im Fall des Anstreichens von Anlagen oder Gebäuden, der industriellen Verwendung von Reinigungsprodukten usw.). In allen anderen Fällen ist, unter anderem wegen der positiven Nebenwirkungen auf die Lösungsmittelemissionen der verarbeitenden Industrie, dem produktorientierten Ansatz Vorrang einzuräumen.

Darüber hinaus können die Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt durch eine Kombination der besten verfügbaren Technologie mit einer Änderung der Produktzusammensetzung, bei der Lösungsmittel durch weniger schädliche Alternativen ersetzt werden, verringert werden. Bei einem solchen kombinierten Ansatz könnte ein maximales Emissionsverringerungspotential von bis zu 60 vH zu einer erheblich stärkeren Verbesserung der Umweltsituation führen.

Tabelle 2

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für den Lösungsmittel verwendenden Sektor

Emissionsquelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission Verringerungs-grad Beseitigungskosten
Industrielle Oberflächen-beschichtung Umstellung auf
– Pulverlacke I Einsparungen
– VOC-arme/-freie Farben I – III gering
– Farben mit hohem Feststoffanteil I – III Einsparungen
Nachverbrennung:
– thermisch I – II mittel bis hoch
– katalytisch I – II mittel
Aktivkohleadsorption I – II mittel
Papieroberflächen-beschichtung Nachverbrennung I – II mittel
Strahlentrocknung/wäßrige Tinten I – III gering
Fahrzeugherstellung Umstellung auf
Pulverlacke I
Systeme auf Wasserbasis I – II gering
Beschichtung mit Farben mit hohem Feststoffanteil II
Aktivkohleadsorption I – II gering
Nachverbrennung mit Wärmerückgewinnung
– thermisch I – II
– katalytisch I- II
Industriefarben VOC-arme/-freie Farben I – II mittel
VOC-arme/-freie Farben II – III mittel
Druckerei Lösungsmittelarme Tinten/Tinten auf Wasserbasis II – III mittel
Buchdruck: Strahlentrocknung I gering
Aktivkohleadsorption I – II hoch
Absorption
Nachverbrennung I – II
– thermisch
– katalytisch
Biofiltration einschließlich Pufferfilter I mittel
Metallentfettung Übergang auf VOC-arme/-freie Systeme I
Geschlossene Anlagen II gering bis
Aktivkohleadsorption
Abdeckung, Kühlung III gering
Chemische Reinigung Trockner mit Rückgewinnung und sauberes Arbeiten (geschlossene Kreisläufe) II – III gering bis mittel
Kondensation II gering
Aktivkohleadsorption II gering
Flachholztäfelung VOC-arme/-freie Beschichtungen II gering
26.

Die Entwicklung vollzieht sich rasch in Richtung auf lösungsmittelarme bzw. -freie Farben, die zu den kostenwirksamsten Lösungen zählen. Für viele Anlagen wird eine Kombination aus lösungsmittelarmen und Adsorptions-/Nachverbrennungstechniken gewählt. Die Verringerung der VOC-Emissionen könnte bei Großanlagen für industrielle Lackierung (zB für Fahrzeuge, Haushaltsgeräte) relativ schnell verwirklicht werden. In mehreren Ländern sind die Emissionen bis auf 60 g/m2 verringert worden. Eine Reihe von Ländern hat erkannt, daß es technisch unmöglich ist, Emissionen aus neuen Anlagen auf unter 20 g/m2 zu verringern.

27.

Für die Entfettung von Metalloberflächen bieten sich emissionsarme alternative Lösungen in Form einer Behandlung auf Wasserbasis oder des Einsatzes geschlossener Anlagen mit Aktivkohle für die Rückgewinnung an.

28.

Für die verschiedenen Drucktechniken werden unterschiedliche Methoden zur Verringerung der VOC-Emissionen angewendet. Dazu gehören hauptsächlich der Einsatz anderer Tinten, Veränderungen innerhalb des Druckprozesses durch Anwendung anderer Druckmethoden sowie Gasreinigungstechniken. Wäßrige Tinten werden anstelle von Tinten auf Lösungsmittelbasis für Gummidruck auf Papier verwendet und werden gegenwärtig für den Druck auf Plastik entwickelt. Wäßrige Tinten für Sieb- und Rotationsdruck sind für einige Anwendungsbereiche verfügbar. Die Verwendung elektronenstrahlhärtender Tinten im Offsetdruck beseitigt VOC-Emissionen und wird für den Druck in der Verpackungsindustrie eingesetzt. Für einige Druckmethoden stehen LW-trocknende Tinten zur Verfügung. Die beste verfügbare Technologie für Rotationsdrucke für Publikationen ist die Gasreinigungstechnik, die Aktivkohleadsorber verwendet. In der Verpackungsindustrie wird die Lösungsmittelrückgewinnung beim Rotationsdruck durch Adsorption (Zeolith, Aktivkohle) durchgeführt, aber auch durch Nachverbrennung und durch Absorption. Zur Reinigung der bei der Thermofixierung im Rollenoffset-Verfahren anfallenden Abgase wird die thermische oder katalytische Nachverbrennung eingesetzt. Die Verbrennungsanlagen umfassen häufig eine Vorrichtung zur Wärmerückgewinnung.

29.

Für die chemische Reinigung besteht die beste verfügbare Technologie aus geschlossenen Anlagen und einer Behandlung der Abluft aus der Belüftung durch Aktivkohlefilter.

B. Erdölindustrie

30.

Die Erdölindustrie ist einer der Hauptverursacher von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen. Die Emissionen entstehen sowohl in den Raffinierien als auch bei der Verteilung (einschließlich Transport und Tankstellen). Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf Tabelle 3; die angeführten Maßnahmen umfassen auch die beste verfügbare Technologie.

31.

Emissionen aus Raffinerieprozessen entstehen bei der Verfeuerung von Brennstoffen, der Abfackelung von Kohlenwasserstoffen, der Absaugung aus Vakuumsystemen und durch diffuse Emissionen aus Prozeßeinheiten wie Flanschen und sonstigen Verbindungen, geöffneten Leitungen und Probenahmesystemen. Weitere bedeutende VOC-Emissionen innerhalb von Raffinerien und ähnlichen Anlagen entstehen bei der Lagerung, der Abwasserbehandlung, in Be-/Entladeeinrichtungen wie Häfen, Verladestellen von Tanklastwagen und Bahn, Rohrleitungsterminals sowie bei wiederkehrenden Vorgängen wie Abfahren, Wartung und Anfahren (Revisionsstillstand der Prozeßeinheiten).

32.

Die bei einem Revisionsstillstand entstehenden Emissionen können durch eine Entlüftung der Dämpfe in Dampfrückgewinnungssysteme oder durch kontrollierte Abfackelung beseitigt werden.

33.

Die Dämpfe aus Vakuumsystemen können durch Kondensation oder durch Einleitung in Dampf- oder Wärmeerzeuger beseitigt werden.

Tabelle 3

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die Erdölindustrie

Emissionsquelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission Verringerungs-grad Beseitigungs-kosten
Erdölraffinerien
Diffuse Emissionen Regelmäßige Inspektion und Wartung III mittlere Kosten
Revisionsstillstand der Prozeßeinheiten Fackeln/Prozeßöfen, Rückgewinnung der Dämpfe I nicht verfügbar
Abwasserseparator Schwimmdecke II mittlere Kosten/ Einsparungen
Vakuumsystem Oberflächenkontaktkondensatoren Nichtkondensierbare VOCs zu Brennern oder Öfen geleitet I
Schlammverbrennung Thermische Nachverbrennung I
Lagerung von Rohöl und Produkten
Benzin Interne Schwimmdächer mit doppelten Dichtungen I-II Einsparungen
Schwimmdachtanks mit doppelten Dichtungen II Einsparungen
Rohöl Schwimmdachtanks mit doppelten Dichtungen II Einsparungen
Benzinverlade-terminals (Be- und Entladen von lastwagen (Anm.: richtig: Lastwagen), Schleppkähnen und Zügen) Dampfrückgewinnungseinheit I-II Einsparungen
Tankstellen Dampfrückführung bei Tanklastwagen (Stufe I) I-II geringe Kosten/ Einsparungen
Dampfrückführung während des Auftankens (geänderte Zapfpistolen) (Stufe II) I(-II) *) mittlere Kosten **)

34.

Diffuse Emissionen aus Prozeßgeräten für Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten (zB Selbststeuerventile, handbetriebene Ventile, Überdrucksicherungen, Probenahmesysteme, Pumpen, Kompressoren, Flansche und Verbindungen) können durch regelmäßige Untersuchungen auf Undichtigkeiten, Reparaturprogramme und vorbeugende Wartung verringert oder vermieden werden. Geräte mit beträchtlichen Undichtigkeiten (zB Ventile, Dichtungen, Verschlüsse, Pumpen usw.) können durch weniger leckanfällige Teile ersetzt werden. Beispielsweise können handbetriebene und Selbststeuerventile durch entsprechende Ventile mit Ausgleichsdichtungen ersetzt werden. Pumpen für Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten können mit doppelten mechanischen Verschlüssen mit gesteuerten Entlüftungsöffnungen ausgestattet werden. Kompressoren können mit Dichtungen mit einem Flüssigkeitssperrsystem ausgerüstet werden, das verhindert, daß Flüssigkeit aus dem Prozeß in die Atmosphäre entweicht, und die aus den Kompressordichtungen entweichenden Stoffe können zu den Fackeln geleitet werden.

35.

Überdrucksicherungen für möglicherweise VOCs enthaltende Medien können an ein Gassammelsystem angeschlossen und die gesammelten Gase in Prozeßöfen oder Fackeln verbrannt werden.

36.

VOC-Emissionen aus der Lagerung von Rohöl und Erdölprodukten können dadurch verringert werden, daß Festdachtanks mit internen Schwimmdächern ausgestattet werden oder daß Schwimmdachtanks doppelte Dichtungen erhalten.

37.

VOC-Emissionen aus der Lagerung von Benzin und anderen leichtflüchtigen Flüssigkeitsbestandteilen können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Festdachtanks können mit internen Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet oder an ein geschlossenes Entlüftungssystem in eine wirksame Verringerungseinrichtung, zB zur Dampfrückgewinnung, Abfackelung oder Verbrennung in Prozeßöfen, angeschlossen werden. Schwimmdachtanks mit einer Dichtung können mit einer zweiten Dichtung und/oder zusätzlich mit undurchlässigen Festdächern und mit Überdruckventilen, die mit der Fackel verbunden werden können, ausgestattet werden.

38.

VOC-Emissionen, die im Zusammenhang mit der Handhabung und Behandlung von Abwasser entstehen, können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Im Abflußsystem können Wasserdichtungen sowie Abzweigkästen eingebaut werden, die mit dichtsitzenden Abdeckungen versehen sind. Kanalisationsleitungen können abgedeckt werden. Eine andere Möglichkeit ist, das Abflußsystem vollständig gegenüber der Atmosphäre abzuschließen. Öl-Wasser-Abscheider einschließlich der Abscheidetanks, Abstreichlöffel, Ablaufwehre, Abriebkammern, Schlammtrichter und Schlicköleinrichtungen können mit Festdächern und geschlossenen Entlüftungssystemen versehen werden, welche die Dämpfe zu einer Einrichtung leiten, die entweder für die Rückgewinnung oder die Vernichtung der VOC-Dämpfe bestimmt ist. Als weitere Möglichkeit können Öl-Wasser-Abscheider mit Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet werden. VOC-Emissionen aus Abwasserbehandlungsanlagen können dadurch wirksam verringert werden, daß das Öl den Prozeßeinrichtungen entzogen und dem Schlickölsystem zugeführt wird, wodurch der Ölstrom in die Abwasserbehandlungsanlage verringert wird. Die Temperatur des einfließenden Wassers kann ebenfalls geregelt werden, um die Emissionen in die Atmosphäre zu senken.

39.

Der Sektor Benzinlagerung und -verteilung weist ein hohes Verringerungspotential auf. Die das Verladen von Benzin in der Raffinerie (über zwischengeschaltete Terminals) bis zur Belieferung der Tankstellen umfassende Emissionsverringerung wird als Stufe 1 bezeichnet, die Verringerung beim Auftanken von Kraftwagen an Tankstellen auftretenden Emissionen als Stufe II (siehe Absatz 33 des Anhanges III über Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCS) aus Straßenkraftfahrzeugen).

40.

Die Verringerungsmaßnahmen in Stufe 1 bestehen aus dem Rückführen und dem Auffangen der Dämpfe beim Verladen von Benzin sowie der Rückgewinnung der Dämpfe in geeigneten Einrichtungen. Außerdem können die an Tankstellen beim Entladen der Tanklastwagen aufgefangenen Dämpfe im Dampfrückgewinnungseinrichtungen zurückgeführt und dort zurückgewonnen werden.

41.

Die Verringerung in Stufe II besteht aus einer Gaspendelung zwischen dem Fahrzeugtank und dem unterirdischen Lagertank der Tankstelle.

42.

Stufe II stellt zusammen mit Stufe 1 die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der bei der Verteilung von Benzin entstehenden Verdampfungsemissionen dar. Ein ergänzendes Mittel zur Verringerung der VOC-Emissionen aus der Lagerung und dem Umschlag von Kraftstoffen besteht darin, die Flüchtigkeit der Kraftstoffe zu verringern.

43.

Das Gesamtverringerungspotential im Sektor Erdölindustrie beträgt bis zu 80 vH. Dieses Höchstmaß kann nur erreicht werden, wenn das derzeitige Niveau der Emissionsverringerung niedrig ist.

C. Organische chemische Industrie

44.

Die chemische Industrie trägt auch erheblich zu den VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen bei. Die Emissionen sind von unterschiedlicher Art mit einer breiten Palette von Schadstoffen auf Grund der Vielfalt der Produkte und Produktionsverfahren. Die verfahrensbedingten Emissionen lassen sich in die folgenden wichtigsten Unterkategorien unterteilen: Emissionen aus Reaktionsprozessen, aus der Luftoxidation und der Destillation sowie aus anderen Trennverfahren. Weitere wichtige Emissionsquellen sind Undichtigkeiten, Lagerung und Produktumschlag (Be-/Entladen).

45.

Bei neuen Anlagen können die Emissionen durch Verfahrensänderungen und/oder neue Verfahren häufig erheblich verringert werden. Sogenannte Zusatz- oder nachgeschaltete Techniken, zB Adsorption, Absorption und thermische oder katalytische Nachverbrennung, stellen in vielen Fällen alternative oder ergänzende Technologien dar. Um Verdampfungsverluste aus Lagertanks und Emissionen aus Be- und Entladevorrichtungen zu verringern, können die für die Erdölindustrie empfohlenen Bekämpfungsmaßnahmen (Tabelle 3) angewandt werden. Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren Technologie und ihres verfahrensbedingten Verringerungsgrads sind in Tabelle 4 aufgeführt.

46.

Das erreichbare Gesamtverringerungspotential in der organischen chemischen Industrie beträgt bis zu 70 vH je nach der Art der verschiedenen Industrien und dem Ausmaß, in dem Verringerungstechnologien und -verfahren bereits angewandt werden.

Tabelle 4

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die organische chemische Industrie

Emissionsquelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission Verringerungs-grad Beseitigungskosten und Einsparungen
Diffuse Emissionen Programme zur Feststellung und Behebung von Undichtigkeiten
regelmäßige Inspektion III geringe Kosten
Lagerung und Handhabung siehe Tabelle 3
Verfahrensbedingte Emissionen Allgemeine Maßnahmen: I-II n. v. *)
Aktivkohleadsorption
Nachverbrennung
- thermisch I-II mittlere bis hohe Kosten
- katalytisch I-II n. v. *)
Absorption n. v. *)
Biofiltration n. v. n. v. *)
Abfackelung
Formaldehyd-produktion Nachverbrennung
- thermisch I hohe Kosten
- katalytisch I
Polyethylen-produktion Abfackelung I mittlere Kosten
katalytische Nachverbrennung I-II
Polystyrolproduktion thermische Nachverbrennung I mittlere Kosten
Abfackelung
Verfahrensänderungen (Beispiele):
Vinylchlorid-produktion Ersatz von Luft durch Sauerstoff in der Oxychlorierung II n. v. *)
Abfackelung I mittlere Kosten
Polyvinylchlorid-produktion Schlammstripping von Monomeren II n.v. *)
Nitro-2-methyl-1-propanol-1-Absorption I Einsparungen
Polypropylen-produktion Hochleistungskatalysator I n. v. *)
Ethylenoxid-produktion Ersatz von Luft durch Sauerstoff I n. v. *)

*) n. v. nicht verfügbar

D. Ortsfeste Verbrennung

47.

Die optimale Verringerung VOC-Emissionen aus der ortsfesten Verbrennung setzt eine rationale Nutzung der Brennstoffe auf nationaler Ebene voraus (Tabelle 5). Es ist ferner wichtig, eine wirksame Verbrennung der Brennstoffe durch den Einsatz zweckmäßiger Betriebsverfahren, wirksamer Verbrennungsgeräte und hochentwickelter Systeme zur Steuerung der Verbrennung sicherzustellen.

48.

Insbesondere bei kleinen Systemen gibt es noch ein erhebliches Verringerungspotential, vor allem bei der Verbrennung fester Brennstoffe. Allgemein lassen sich die VOC-Emissionen durch das Auswechseln alter Öfen/Kessel und/oder die Umstellung auf Gas als Brennstoff verringern. Durch den Ersatz von Einzelöfen durch Zentralheizungen und/oder den Ersatz individueller Heizungssysteme wird die Luftverschmutzung allgemein verringert; jedoch muß der gesamte energetische Wirkungsgrad berücksichtigt werden. Die Brennstoffumstellung auf Gas stellt eine sehr wirksame Verringerungsmaßnahme dar, vorausgesetzt, daß das Verteilersystem dicht ist.

49.

In den meisten Ländern ist das VOC-Verringerungspotential bei Kraftwerken unbedeutend. Wegen der Unsicherheiten in bezug auf das Ersetzen von Anlagen und Brennstoffen können keine Zahlen für das Gesamtverringerungspotential und die damit verbundenen Kosten angegeben werden.

Tabelle 5

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsquellen

Emissionsquelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
Kleine Verbrennungsquellen Energieeinsparungen, zB Isolierung
Regelmäßige Inspektionen
Austausch alter Öfen
Erdgas und Heizöl statt fester Brennstoffe
Zentralheizung
Fernheizung
Industrielle und gewerbliche Quellen Energieeinsparungen
Bessere Wartung
Änderung der Brennstoffart
Änderung von Brenner und Ladung
Änderung der Verbrennungsbedingungen
Ortsfeste interne Verbrennungsquellen Katalysatoren
Thermo-Reaktoren

E. Nahrungsmittelindustrie

50.

Im Sektor Nahrungsmittelindustrie gibt es eine breite Palette VOC-emittierender Verfahren in großen und kleinen Anlagen (Tabelle 6). Die Hauptquellen von VOC-Emissionen sind.

a)

Herstellung von alkoholischen Getränken,

b)

Backen,

c)

Pflanzenölextraktion unter Verwendung von Mineralölen,

d)

Gewinnung tierischer Fette.

Alkohol ist das wichtigste VOC, das durch die Tätigkeiten unter a und b verursacht wird. Allphatische (Anm.: richtig: Alphatische) Kohlenwasserstoffe sind die wichtigsten VOCs, die durch die Tätigkeit unter c verursacht werden.

51.

Andere potentielle Quellen sind

a)

Zuckerindustrie und -verwertung,

b)

Kaffee- und Nußrösterei,

c)

Fritieren (Pommes Frites, Kartoffelchips usw.),

d)

Herstellung von Fischmehl,

e)

Zubereitung von Fleischgerichten usw.

52.

Die VOC-Emissionen sind gewöhnlich Geruchsemissionen und weisen eine geringe Konzentration mit hohem Volumenstrom und Wassergehalt auf. Deshalb wird der Einsatz von Biofiltern als Verringerungstechnik angewandt. Konventionelle Techniken wie Absorption, Adsorption, thermische und katalytische Nachverbrennung werden ebenfalls eingesetzt. Der Hauptvorteil von Biofiltern liegt darin, daß sie im Vergleich zu anderen Techniken geringe Betriebskosten mit sich bringen. Dennoch ist eine regelmäßige Wartung erforderlich.

53.

In großen Gäranlagen und Großbäckereien läßt sich Alkohol möglicherweise durch Kondensierung zurückgewinnen.

54.

Emissionen aliphatischer Kohlenwasserstoffe aus der Ölextraktion lassen sich durch die Anwendung geschlossener Kreisläufe, durch umsichtiges Verhalten zur Verhinderung von Verlusten durch Ventile und Dichtungen usw. auf ein Mindestmaß beschränken. Für unterschiedliche Ölsamen werden unterschiedliche Mengen an Mineralöl zur Extraktion benötigt. Olivenöl kann mechanisch gewonnen werden, so daß kein Mineralöl gebraucht wird.

55.

Das technologisch mögliche Gesamtverringerungspotential in der Nahrungsmittelindustrie wird auf bis zu 35 vH geschätzt.

Tabelle 6

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die Nahrungsmittelindustrie

Emissionsquelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission Verringerungsgrad Beseitigungskosten
Allgemein Geschlossene Kreisläufe
Bio-Oxidation II gering *)
Kondensation und Behandlung I hoch
Adsorption/Absorption
Thermische/katalytische Nachverbrennung
Pflanzenölextraktion Verfahrensintegrierte Maßnahmen III gering
Adsorption
Membrantechnik
Nachverbrennung im Prozeßofen
Gewinnung tierischer Fette Biofiltration II gering *)

F. Eisen- und Stahlindustrie (einschließlich Ferro-Legierungen, Gießen usw.)

56.

In der Eisen- und Stahlindustrie können VOC-Emissionen aus den verschiedensten Quellen stammen:

a)

Verarbeitung von Eingangsmaterial (Kokereien; Aglomerieranlagen: Sintern, Pelletisieren, Brikettieren; Schrottbehandlung);

b)

metallurgische Reaktionen (Lichtbogenreduktionsöfen; elektrische Lichtbogenöfen-, Konverter, insbesondere beim Einsatz von Schrott; (offene) Kupolöfen; Hochöfen);

c)

Produktbehandlung (Gießen; Wärmeöfen; Walzwerke).

57.

Reduzierung des Kohlenstoffträgers in Rohmaterialien (zB auf Sinterbändern) verringert das VOC-Emissionspotential.

58.

Im Fall offener metallurgischer Reaktoren können sich VOC-Emissionen, insbesondere aus verunreinigtem Schrott und unter pyrolytischen Bedingungen ergeben. Besondere Aufmerksamkeit ist der Sammlung von Gasen aus Ladungs- und Entnahmevorgängen zuzuwenden, um die diffusen VOC-Emissionen auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

59.

Besondere Aufmerksamkeit ist dem durch Öl, Fett, Farbe usw. verunreinigten Schrott sowie der Trennung der Staubpartikel (nichtmetallische Teile) von metallischem Schrott zuzuwenden.

60.

Die Verarbeitung von Produkten hat gewöhnlich diffuse Emissionen zur Folge. Beim Gießen ergeben sich Emissionen von Pyrolysegasen, vor allem aus organisch gebundenen Sänden. Diese Emissionen können dadurch verringert werden, daß emissionsarme Bindeharze gewählt werden und/oder die Menge der Bindestoffe auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biofilter wurden an solchen Rauchgasen getestet. Ölnebel in der Luft aus Walzwerken kann durch Filtration auf ein niedriges Niveau zurückgeführt werden.

61.

Kokereianlagen sind eine wichtige VOC-Emissionsquelle. Emissionen ergeben sich aus dem Entweichen von Koksofengas, dem Verlust von VOCs, die normalerweise an eine angeschlossene Destillationsanlage weitergeleitet werden, und der Verbrennung von Koksofengas und anderem Brennstoff. Die VOC-Emissionen werden in erster Linie durch folgende Maßnahmen verringert: verbesserte Abdichtung zwischen Ofentüren und Ofenrahmen und zwischen Ladungsöffnungen und Abdeckungen, Aufrechterhaltung der Absaugung aus Öfen auch während des Ladens, Trockenlöschung entweder durch direkte Kühlung mit Inertgasen oder durch indirekte Kühlung mit Wasser, Ausstoß direkt in die Trockenlöscheinheit und wirksame Abdeckung während des Ausstoßvorgangs.

G. Handhabung und Behandlung von Abfall

62.

Bei der Begrenzung des kommunalen festen Abfalls sind die wichtigsten Ziele, die Menge des anfallenden Abfalls und die Menge des zu behandelnden Abfalls zu verringern. Außerdem sollte die Abfallbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes optimiert werden.

63.

Bei der Entsorgung in Mülldeponien sollten die Maßnahmen zur Bekämpfung von VOC-Emissionen bei der Behandlung des kommunalen Abfalls mit einer wirksamen Sammlung der Gase (vorwiegend Methan) verbunden sein.

64.

Diese Emissionen können vernichtet werden (Verbrennung). Eine andere Möglichkeit ist die Reinigung der Gase (Bio-Oxidation, Absorption, Aktivkohle, Adsorption); so daß sie zur Energieerzeugung genutzt werden können.

65.

Die Entsorgung von VOCs enthaltendem Industrieabfall in Mülldeponien führt zu VOC-Emissionen. Diese Tatsache muß bei der Festlegung der Abfallbeseitigungspolltik (Anm.: richtig: Abfallbeseitigungspolitik) berücksichtigt werden.

66.

Das Gesamtverringerungspotential wird auf 30 vH geschätzt, wobei diese Zahl allerdings auch Methan umfaßt.

H. Landwirtschaft

67.

Die Hauptquellen für VOC-Emissionen aus der Landwirtschaft sind

a)

das Verbrennen landwirtschaftlichen Abfalls, insbesondere von Stroh und Stoppeln;

b)

die Verwendung organischer Lösungsmittel in Pestizidzubereitungen;

c)

der anaerobe Abbau von Tierfutter und tierischen Abfällen.

68.

Die VOC-Emissionen werden verringert durch

a)

die kontrollierte Beseitigung von Stroh statt der allgemein praktizierten Verbrennung auf offenem Feld;

b)

den möglichst geringen Einsatz von Pestiziden mit einem hohen Gehalt an organischen Lösungsmitteln und/oder den Einsatz von Emulsionen und Zubereitungen auf Wasserbasis;

c)

die Kompostierung von Abfall, wobei dem Dung Stroh beigemischt wird, usw.;

d)

die Verringerung der Abgase aus Ställen, Anlagen zur Dungtrocknung usw. mittels Biofiltern, Adsorption usw.

69.

Außerdem führt eine Veränderung des Futters zur Verringerung der von Tieren ausgehenden Gasemissionen, und die Rückgewinnung der Gase zur Nutzung als Brennstoff ist eine Möglichkeit.

70.

Es ist gegenwärtig nicht möglich, das Verringerungspotential bei VOC-Emissionen aus der Landwirtschaft abzuschätzen.

V. PRODUKTE

71.

Wenn die Verringerung von VOC-Emissionen durch technische Lösungen nicht möglich ist, ist die einzige Möglichkeit zur Verringerung dieser Emissionen die Änderung der Zusammensetzung der verwendeten Produkte. Die wichtigsten in Frage kommenden Sektoren und Produkte sind folgende: Klebstoffe, die im Haushalt, in der Konsumgüterindustrie, in Geschäften und Büros verwendet werden, Farben für den Gebrauch im Haushalt, Reinigungsmittel für den Haushalt und Hygieneprodukte, Büromaterial wie Korrekturflüssigkeit und Autopflegeprodukte. In allen anderen Fällen, in denen Produkte wie die oben genannten eingesetzt werden (zB für Farben, in der Konsumgüterindustrie) ist es vorzuziehen, die Zusammensetzung der Produkte zu ändern.

72.

Maßnahmen, die eine Verringerung von VOC-Emissionen aus solchen Produkten zum Ziel haben sind

a)

Ersatz des Produkts;

b)

Änderung der Produktzusammensetzung;

c)

Änderung der Verpackung von Produkten, insbesondere im Fall von Produkten, deren Zusammensetzung geändert wurde.

73.

Instrumente, welche die Marktauswahl beeinflussen sollen, umfassen

a)

Kennzeichnung, um sicherzustellen, daß die Verbraucher über den VOC-Gehalt hinreichend unterrichtet werden;

b)

aktive Förderung der Verwendung von VOC-armen Produkten (zB nach dem System „Blauer Engel“);

c)

steuerliche Anreize, die an den VOC-Gehalt geknüpft sind.

74.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt von dem VOC-Gehalt der betroffenen Produkte sowie dem Vorhandensein und der Akzeptanz von Alternativen ab. Im Fall der Änderung der Produktzusammensetzung sollte geprüft werden, ob die neuen Produkte nicht anderweitig Probleme schaffen (zB verstärkte Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW)).

75.

VOC enthaltende Produkte werden sowohl in der Industrie als auch im Haushalt eingesetzt. In beiden Fällen kann der Einsatz lösungsarmer Alternativen Änderungen der Arbeitsgeräte und der Arbeitsmethoden bedingen.

76.

Allgemein in Industrie und Haushalt verwendete Farben haben einen durchschnittlichen Lösungsmittelgehalt von rund 25-60 vH. Für die meisten Verwendungszwecke stehen lösungsmittelarme oder -freie Alternativen zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt:

a)

Farben für den Einsatz in der Konsumgüterindustrie:

Pulverlacke = 0 vH VOC-Gehalt des Produkts
wäßrige Farben = 10 vH VOC-Gehalt des Produkts
lösungsmittelarme Farben = 15 vH VOC-Gehalt des Produkts

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.