Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 202
Änderungshistorie JSON API

(5) § 36 Abs. 3 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung mittels Formblattes gemäß § 37 Abs. 1. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder

2.

in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder

3.

in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder

2.

in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder

3.

in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder

2.

in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder

3.

in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt, sofern ein Mißbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylmethadol

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Oripavin

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Levacetylmethadol

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder

2.

in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder

3.

in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

Cannabisharz (Haschisch)

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

Opium, Rohopium

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylmethadol

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Oripavin

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Levacetylmethadol

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

– jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

Opium, Rohopium

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylmethadol

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Oripavin

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Levacetylmethadol

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Oripavin

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Levacetylmethadol

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Isotonitazen

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Brorphin

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Isotonitazen

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metonitazen

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Brorphin

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain gewandelt werden können

Etazen

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etonitazepyn

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Isotonitazen

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

2-Methyl-AP-237

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metonitazen

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Protonitazen

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.

im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2.

in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Brorphin

Butonitazen

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain gewandelt werden können

Etazen

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etonitazepyn

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Isotonitazen

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

2-Methyl-AP-237

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metonitazen

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Protonitazen

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang II

Acetyldihydrocodein

Äthylmorphin

Codein

Dextropropoxyphen

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

Propiram

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Abkürzung

SV

Anhang II

Acetyldihydrocodein

Äthylmorphin

Codein

Dextropropoxyphen

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

Propiram

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Anhang III

III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten

Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten

III.2. Zubereitungen von Tramadol

Abkürzung

SV

Anhang III

III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten

Zubereitungen von Propiram, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram (berechnet als Base) und mindestens die gleiche Menge Methylcellulose enthalten

Zubereitungen von Dextropropoxyphen für die orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten

III.2. Weiters:

Zubereitungen von Tramadol

Zubereitungen von Difenoxin, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 0,5 mg Difenoxin (berechnet als Base) und mindestens 5 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten

Zubereitungen von Diphenoxylat, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 2,5 mg Diphenoxylat (berechnet als Base) und mindestens 1 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten

Anhang IV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten

Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

Anhang IV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):

Amphetamin

2C-B

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten

Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

Anhang IV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

Anhang IV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

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