Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2004-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 412
Änderungshistorie JSON API
6.

tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung näher zu regeln:

1.

ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

2.

die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;

2.

Kennzeichnung gemäß Art. 5;

3.

Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:

1.

ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

2.

die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;

2.

Kennzeichnung gemäß Art. 5;

3.

Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:

1.

ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

2.

die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;

2.

Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;

3.

Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;

4.

Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

1.

Namen;

2.

Geschlecht;

3.

(gegebenenfalls) frühere Namen;

4.

Geburtsdatum;

5.

Wohnanschrift;

6.

Staatsangehörigkeit;

7.

bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

8.

bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

9.

Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);

10.

Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).

Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

1.

für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,

2.

die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,

3.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und

4.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

1.

der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,

3.

die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und

4.

die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;

2.

die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;

3.

nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

1.

die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;

2.

bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(9) Vor dem Verbringen gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.

(10) Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.

(11) Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.

(12) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner

a)

die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,

b)

die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und

c)

die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,

2.

der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner

a)

die Informationen gemäß Z 1 lit. a bis c und

b)

einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer

zu übermitteln.

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKAG), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

1.

die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,

2.

die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie

3.

die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen

mitzuteilen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 6 oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§ 14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den §§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.

(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§ 14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(5) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(6) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Verlässlichkeit

§ 11. (1) Als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wenn

a)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und

b)

die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.

(2) Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Abkürzung

ChemG 1996

Identität des angemeldeten Stoffes

§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.

(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist - mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle - der Stoff neu anzumelden.

(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenschutz

§ 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der §§ 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.

(2) Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die nationale Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13 ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(5) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Abkürzung

ChemG 1996

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

1.

Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes,

2.

neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,

3.

Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,

4.

die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und

5.

Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.

(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:

1.

eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,

2.

zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

3.

100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

4.

1 000 Tonnen jährlich oder 5 000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.

(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.

Abkürzung

ChemG 1996

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

1.

Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

2.

Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

3.

Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

4.

eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1 000 Jahrestonnen oder insgesamt 5 000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

1.

biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

2.

chronische Toxizität,

3.

krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

4.

Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

5.

fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

6.

weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

1.

sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

2.

die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

1.

Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

2.

Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

3.

Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

4.

eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1 000 Jahrestonnen oder insgesamt 5 000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

1.

biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

2.

chronische Toxizität,

3.

krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

4.

Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

5.

fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

6.

weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

1.

sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

2.

die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

1.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

2.

ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

Abkürzung

ChemG 1996

Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3 übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.

(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Abkürzung

ChemG 1996

Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(4) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(5) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Abkürzung

ChemG 1996

Generelle Verbote und Beschränkungen *)

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, daß

1.

bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

3.

für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.


*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Verordnungen gemäß § 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987).

Abkürzung

ChemG 1996

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, daß

1.

bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

3.

für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 über Ausnahmen vom Verbot des In-Verkehr-Setzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.”

(7) Wird mit einem Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von 6 Wochen ab erfolgter Vorlage, spätestens jedoch 3 Monate nach Erlassung des Bescheides, als nichtig zu erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(8) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

Abkürzung

ChemG 1996

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden.

(2) Mit Verordnungen gemäß Abs. 1 können auch einschlägige technische Normen für verbindlich erklärt werden.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) durch Verordung ferner festzulegen, dass

1.

derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr setzt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder

2.

derjenige, der Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu setzen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,

eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese;

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer großen Gefahr oder einem großen Risiko verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass die einschlägigen Maßnahmen gemäß den Stoffsicherheitsberichten für die eingesetzten Stoffe eingehalten werden;

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen;

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen;

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Werden mit Verordnung Meldepflichten in Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden.

(5) Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) geboten ist, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Bescheid befristete Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zulassen, soweit in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist, dass Ausnahmen in Einzelfällen erteilt werden können. Zur Einbringung derartiger Anträge ist berechtigt, wer einen Wohnsitz oder ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen kann.

(6) Für die Entscheidung über Ausnahmen im Sinne des Abs. 5, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(7) Bestehende Ausnahmen im Sinne des Abs. 5, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Soweit in Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 5 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 1999/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte unbeschadet des § 6 Abs. 3 oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 1999/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte unbeschadet des § 6 Abs. 3 oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

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