Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2004-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 412
Änderungshistorie JSON API
1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Begriff „gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne der Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Begriff „gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne der Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er - soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist - für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er - soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist - für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat sie bzw. er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr bringt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

(5) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Z 33 REACHV hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 REACHV zur Verfügung zu stellen (s. Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).

Abkürzung

ChemG 1996

Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1 fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß § 17 Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 bekanntzugeben sind.

(4) Abs. 2 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Art. 5 Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente organische Schadstoffe

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.

(5) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung (EG) die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente organische Schadstoffe

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.

(5) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung (EG) die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 21 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist soweit möglich in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EDEXIM) durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 17 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 17 Abs. 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist soweit möglich in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist soweit möglich in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

2.

hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(9) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

1.

der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

2.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 19 POPV sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der POPV, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen. Soweit diese Maßnahmen Anlagen betreffen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POPV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POPV ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 POPV ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POPV durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

2.

hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

1.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht *)

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.


*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 7, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen).

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen.

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer erfolgten Einstufung gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI, Teil 3 der CLP-Verordnung, oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgegeben, so sind für die Einstufung die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung – REACH-V“ bezeichnet wird, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen. Bis zum 1. Dezember 2010 ist darüber hinaus auch eine Einstufung gemäß § 36 (Giftliste) für die in § 35 Z 1 angeführten gefährlichen Eigenschaften heranzuziehen, wenn ein Stoff in der Giftliste, jedoch nicht in der Stoffliste angeführt ist.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste und gemäß der Giftliste (§ 36), soweit letztere gemäß Abs. 2 maßgeblich ist, ist heranzuziehen. Eine von der Stoffliste oder Giftliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 bis zu dem jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (§ 77 Abs. 8) sind Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) ist zulässig. Diesfalls finden die Art. 61 der CLP-V und Art. 31 der REACH-V (insbesondere Abs. 10) Anwendung.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.