Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998)
(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 39 Abs. 3 vorgesehen ist, daß nur Tiere an einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder an einen Betrieb, der in einem anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen.
(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie gemäß § 49 zugelassen sind und nur gemäß § 49 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 49 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.
(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 49 zugelassen sein.
(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 49. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer Kontrolle gemäß § 56 festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundeskanzler schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Bundeskanzler hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben und Einrichtungen ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.
(5) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 4 aufzuheben.
Kennzeichnung
§ 50. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Anzeige der Ankunft
§ 51. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EU haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie des Rates 90/427/EWG.
(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten. Hiebei ist folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, daß die Empfänger auch beim Empfang von Waren gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EU die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Stellt der Empfänger fest, daß Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon zu verständigen.
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 52. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie folgendes anzuordnen:
bei Tieren
die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls
die Tötung und unschädliche Beseitigung;
bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 53 zulassen, wenn sichergestellt ist, daß hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.
Sonstige Maßnahmen
§ 53. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU aus anderen als den in § 52 genannten Gründen den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und
andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EU benachrichtigt worden sind.
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 40.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrmitgliedstaaten - im Falle Österreichs gemäß Abs. 3 - eine Zustimmung dazu erhalten hat.
(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 54. Die §§ 39, 40, 51 Abs. 1, 52 und 53 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundeskanzler hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekanntzugeben.
Waren
§ 55. (1) Die §§ 39, 40, 51 Abs. 2, 52 und 53 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 56. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Teiles dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich
- Kontrollen von gemäß § 49 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EU-Recht vorgesehen, in EU-konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
§ 57. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 56 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Anläßlich der Kontrolle gemäß § 56 Abs. 1 muß der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
Teil
Schlußbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;
zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996, BGBl. Nr. 647/1996, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Anlage 1
gemäß § 5 Abs. 2
Kontrollpflichtige Sendungen
```
```
Gruppe Art maßgebliche Hin-
EU-Richtlinie weis
```
```
Equiden Einhufer zu Zucht- 72/462, 90/426 o
und Nutzzwecken
```
```
Einhufer zu Schlacht- 72/462, 90/426 o
zwecken
```
```
zeitweilige Einfuhr 72/462, 90/428 o
registrierter Pferde
```
```
registrierte Pferde 72/462, 90/428 o
```
```
Rinder der Zucht-, Nutzrinder 72/462 o *7)
Haustierarten
```
```
Schlachtrinder 72/462 o
```
```
andere Rinder 72/462 x
```
```
Schafe, Ziegen Zuchtschafe, Zuchtziegen 72/462 o
der
Haustierarten
```
```
Nutzschafe, Nutzziegen 72/462 o
```
```
Schlachtschafe, 72/462 o
Schlachtziegen
```
```
Schweine der Zuchtschweine 72/462 o *7)
Haustierarten
```
```
Nutzschweine 72/462 o *7)
```
```
Schlachtschweine 72/462 o
```
```
Geflügel Eintagsgeflügel über 90/539 o
20 Stück
```
```
Zucht- und Nutzgeflügel 90/539 o
einschließlich Geflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen
```
```
Geflügel unter 20 Stück 90/539 x *1)
```
```
Schlachtgeflügel 90/539 o
```
```
Lebende anfällige Fischarten 91/67 x *1)
Fische *8) (zB Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
```
```
andere Fischarten 91/67 x *1)
```
```
Aquarienfische (Zierfische) 92/65 o *4)
```
```
Krebstiere, anfällige Krebstiere 91/67 x *1)
Weichtiere *8)
```
```
anfällige Weichtiere 91/67 x *1)
(Flachauster)
```
```
andere Krebstiere und 92/65 x *1)
andere Weichtiere
```
```
Eier, Gameten anfällige Fischarten 91/67 x *1)
von Fischen *8) (zB Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
```
```
andere Arten 91/67 x *1)
```
```
Bruteier von unter 20 Stück 90/539 x *1)
Geflügel *10)
```
```
über 20 Stück 90/539 o
```
```
Sperma, Sperma Rind 88/407 o *2) *7)
Eizellen,
Embryonen *10)
```
```
Sperma Schwein 90/429 o *3) *7)
```
```
Sperma Pferd 92/65 o *1)
```
```
Sperma Schaf 92/65 x *1)
```
```
Sperma Ziege 92/65 x *1)
```
```
Sperma von anderen 92/65 x
Säugetieren
```
```
Eizellen Rind 89/556 o *2)
```
```
Eizellen Schwein 92/65 o
```
```
Eizellen Pferd 92/65 o
```
```
Eizellen Schaf 92/65 x *1)
```
```
Eizellen Ziege 92/65 x *1)
```
```
Eizellen von anderen 92/65 x
Säugetieren
```
```
Embryonen Rind 89/556 o *2)
```
```
Embryonen Schwein 72/462, 92/65 o
```
```
Embryonen Pferd 92/65 o
```
```
Embryonen Schaf 92/65 x *1)
```
```
Embryonen Ziege 92/65 x *1)
```
```
Embryonen von anderen 92/65 x
Säugetieren
```
```
Primaten Affen 92/65 x
```
```
Paarhufer Horntiere, Gabelböcke, 92/65 x
Giraffen, Hirsche,
andere Wiederkäuer,
Kamele
```
```
Flußpferde 92/65 x
```
```
Wildschweine und andere 92/65 x
Schweineartige
```
```
Unpaarhufer Nashörner, Tapire 92/65 x
```
```
Sirenen Seekühe 92/65 x
```
```
Hyracoidae, Hyracoidae (Schliefer) 92/65 x
Rüsseltiere
```
```
Röhrenzähner Elefanten 92/65 x
```
```
Erdferkel 92/65 x
```
```
Raubtiere Hunde und Hauskatzen 92/65 x *4)
```
```
andere Hundeartige und 92/65 x
Katzenartige
```
```
Hyänen, Schleichkatzen, 92/65 x *4)
Marder
```
```
Bären, Kleinbären 92/65 x
```
```
Wasserraub- Hundsrobben, Ohren- 92/65 x
tiere, Wale robben, Walrosse
```
```
Wale 92/65 x
```
```
Nager Caviidae (Meer- 92/65 x *4)
schweinchen ua.), andere
Hystricomorphae, Muridae
(Mäuse), andere
Myomorphidae,
Sciuromorphae
```
```
Hasenartige Hasen und Kaninchen, 92/65 x *4)
andere Hasenartige
```
```
andere Säuge- Schuppentiere, Zahnlose, 92/65 x *4)
tiere, Beutel- Flattertiere,
tiere, Kloaken- Insektenfresser,
tiere Dermoptera, Beuteltiere,
Kloakentiere
```
```
andere Vögel Anseriformes 92/65 x
(Gänseartige)
```
```
Columbiformes 92/65 x *4)
(Taubenartige)
```
```
Psittaciformes 92/65 x *4)
(Papageienartige)
```
```
Galliformes 92/65 x
(Hühnerartige)
```
```
Struthioformes 92/65 x
(Straußenartige)
```
```
Falconiformes 92/65 x
(Raubvögel) und andere
Vögel
```
```
Kriechtiere, Saurier, Ophidia, 92/65 x *4)
Lurche, andere Krokodile Cheloniidae
Wirbeltiere
```
```
(Schildkrötenartige) 4), 92/65 x
andere Chelonia, andere
Wirbeltiere, Frösche,
andere Froschlurche,
Schwanzlurche
```
```
Insekten Bienen 92/65 x
```
```
Seidenraupen 92/65 x
```
```
andere Insekten 92/65 x
```
```
andere Wirbel- 92/65 x
lose
```
```
Frisches frisches Fleisch 64/433, 72/462 o
Fleisch *10) von Einhufern
```
```
frisches Rindfleisch 64/433, 72/462 o
```
```
frisches Schweine- 64/433, 72/462 o
fleisch
```
```
frisches Schaffleisch 64/433, 72/462 o
```
```
frisches Ziegenfleisch 64/433, 72/462 o
```
```
Fleisch von Zuchtwild 92/118, 91/495 o
```
```
Fleisch von Jagdwild 92/45 o
einschließlich
Federwild
```
```
frisches Fleisch von 91/494, 71/118 o
Geflügel einschließlich
gefarmtes Wildgeflügel
```
```
Fleisch von 91/495 o
Hauskaninchen
```
```
anderes Fleisch 92/118 x *1)
```
```
Faschiertes gefrorenes Faschiertes 72/462, 94/65 o
und Fleisch-
zubereitungen
im Sinne der
Richtlinie des
Rates 94/65/EG
```
```
Faschiertes, 72/462, 94/65 o *9)
nicht gefroren
```
```
Fleischzubereitungen 72/462, 94/65 o
```
```
Fleischer- Rohe Schinken und 72/462, 77/99 o
zeugnisse *10) Wurstwaren, auch
von Rindern, geräuchert
Schweinen,
Schafen,
Ziegen,
Einhufern
```
```
Mägen, Blasen, Därme 92/118 o
```
```
andere gesalzene, 72/462, 77/99 o
getrocknete oder
marinierte Erzeugnisse,
auch geräuchert
```
```
Fleischkonserven 72/462, 77/99 o
F 3
```
```
Fleischhalbkonserven 72/462, 77/99 o
F 3
```
```
Halbkonserven nach 72/462, 77/99 o
RL 70/216, 80/217
```
```
andere verpackte, durch 72/462, 77/99 o
Kühlung haltbar
gemachte, fertige
Fleischgerichte
```
```
Fleischextrakte 72/462, 77/99 o
```
```
ausgelassene tierische 92/118, 77/99 o
Fette (einschließlich
Knochen)
```
```
verarbeitetes 92/118,77/99 o
tierisches Eiweiß
(Grieben, Fleischmehl,
Schwartenpulver,
gesalzenes oder
getrocknetes Blut bzw.
Blutplasma) zum
menschlichen Verzehr
```
```
Fleischer- Fleischerzeugnisse von 91/494, 71/118, o
zeugnisse *10) Geflügel 77/99, 72/462
von Geflügel,
Zuchtwild,
Wild und
Kaninchen
```
```
Fleischerzeugnisse von 92/118, 91/495, o
Zuchtwild und Kaninchen 77/99, 72/462
```
```
Fleischerzeugnisse aus 92/45, 77/99, o
Wildfleisch 92/118
```
```
Flüssig- Roh-Konsummilch 92/46 o
milch *10)
```
```
Rohmilch industriell 92/46 o
(Werkmilch)
```
```
thermisierte Milch 92/46 o
```
```
wärmebehandelte Milch 92/46 o
```
```
andere Milch 92/118 o
```
```
Milcherzeug- Rahm, Butter, fermen- 92/46 o
nisse aus tierte Milch,
wärmebehan- aromatisierte Milch,
delter Milch Milchpudding, Milcheis,
*10) andere
Flüssigerzeugnisse
```
```
Erzeugnisse in 92/46 o
Pulverform
```
```
Käse, streichfähige 92/46 o
Molkereierzeugnisse
```
```
Ricotta, geflockte Milch, 92/46 o
andere
```
```
Rohmilcher- Rahm, Butter, fermen- 92/46 o
zeugnisse *10) tierte Milch,
aromatisierte Milch,
Milchpudding, Milcheis,
andere
Flüssigerzeugnisse
```
```
Käse und streichfähige 92/46 o
Molkereierzeugnisse
```
```
nicht zum nicht zum Verzehr be- 92/118, 92/46 o
Verzehr stimmte Flüssigmilch
bestimmte Milch
und Milcher-
zeugnisse
```
```
Flüssigerzeugnisse 92/118 o
```
```
Erzeugnisse in 92/118 o
Pulverform
```
```
Fische, Rogen, lebende Fische zum 91/493 o
zum Verzehr *10) unmittelbaren Verzehr
```
```
frisch, gefroren, 91/493 o
bearbeitet,
Fischkonserven
```
```
Krebstiere *10) lebend zum unmittel- 91/493 o
baren Verzehr, roh,
gegart, Konserven
```
```
Weichtiere und lebend zum unmittel- 91/492, 91/493 o
andere wirbel- baren Verzehr, roh,
lose Tiere *10) gegart,Konserven
```
```
andere wirbellose Tiere 92/118 o
zum Verzehr
```
```
andere Mehle, Pulver, Pellets, 91/493 o
Fischerei- Surimi,
erzeugnisse *10) Speisezubereitungen,
Extrakte, Säfte
```
```
Konsumeier 92/118 x *1)
```
```
Eiprodukte *10) Eiprodukte, 89/437 o
hitzebehandelt
```
```
Imkerei- Honig 92/118 o
erzeugnisse
```
```
zur Verwendung in der 92/118 o
Bienenzucht
```
```
Schnecken *10), Schnecken, lebend, 92/118 o
Frosch- gekühlt, gefroren,
schenkel *10) in Konserven
```
```
Froschschenkel, ge- 92/118 o
kühlt, gefroren, in
Konserven
```
```
Häute, Wolle, unbehandelte Häute *5) 92/118 o
Haare,
Borsten,
Federn,
Daunen,
Federteile
```
```
Wolle, Haare, Borsten, 92/118 x *1)
unbearbeitet *6)
```
```
Federn, Daunen, Feder- 92/118 x *1)
teile, unbearbeitet 6)
```
```
Jagdtrophäen nicht vollständig 92/118 o
taxidermisch behandelt
```
```
Knochen, Horn, zur Verfütterung 72/461 o
Klauen/Hufe,
ausgenommen
Mehle und
Erzeugnisse
```
```
für industrielle 92/118 o
Verarbeitung
```
```
Bluterzeug- für Pharmazwecke 92/118 o
nisse von
Equiden aus
zugelassenen
Ländern
```
```
für andere technische 92/118 o
Zwecke
```
```
Bluterzeug- für Pharmazwecke 92/118 x *1)*11)
nisse anderer
Tiere
```
```
für andere technische 92/118 x *1)*11)
Zwecke
```
```
Krankheits- Krankheitserreger, 92/118 x
erreger ausgenommen
immunologische
Tierarzneimittel
```
```
unbehandelte verendete Nutztiere, 90/667 o *9)
hochgefähr- Föten, Placenten,
liche Stoffe transportverendete
Nutztiere, andere
Tierkörper, getötete
Tiere aus der
Tierseuchenbekämpfung
```
```
Tierkörperteile ohne 90/667 o *9)
Fleischuntersuchung,
ausgenommen Häute,
Hörner, Klauen, Wolle,
Federn, Blut, tierische
Abfälle und Fisch mit
übertragbaren
Krankheiten
```
```
Fleisch, Fisch, Erzeug- 90/667 o *9)
nisse, die den
Gemeinschaftsvor-
schriften nicht
entsprechen;
verdorbenes Fleisch,
Fisch; Abfälle und
Erzeugnisse mit
Rückständen
```
```
wenig für Pharmaindustrie 92/118 o
gefährliche
Rohstoffe,
ausgenommen
Bluterzeugnisse
und
Fruchtwasser
```
```
für technische Zwecke 92/118 o
```
```
wenig gefähr- Abfälle aus Schlachtung 90/667 x *1)
liche Rohstoffe
zur Herstellung
von
Heimtierfutter
```
```
Fische für Fischmehl 90/667 x *1)
```
```
frische Abfälle und 90/667 x *1)
Innereien von Fischen
```
```
Heimtierfutter gefroren, nicht 92/118 o
hitzebehandelt
```
```
in Konserven, halb- 92/118 o
feucht, getrocknet
```
```
aus verarbeiteten 92/118 o
Häuten
```
```
zu Tierfutter verar- 92/118 o
beitetes tierisches
Eiweiß
```
```
verarbeitetes verarbeitetes 92/118, 90/667 o
Eiweiß zur tierisches Eiweiß
Verfütterung (Tierkörpermehle,
Blutmehle usw.) zur
Verfütterung
```
```
Gülle und Verarbeitungszeugnisse 92/118 o
tierische aus Gülle
Ausscheidungen
```
```
von Geflügel 92/118 o
```
```
von Equiden 92/118 o
```
```
von anderen Tieren 92/118 o
```
```
Heu und Stroh 90/675 o
```
```
Warenmuster Warenmuster für 92/118 x
Messen usw.
```
```
Tierkörper sowie 92/118 x
Tierkörperteile
enthaltende Proben
für Laboranalysen
```
```
Zeichenerklärung:
x ......... Bewilligung erforderlich
o ......... Bewilligung nicht erforderlich
*1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern
*2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner1990
gewonnen wurde
*3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner1992
gewonnen wurde
*4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr
*5) behandelte Häute: gepickelt, „wet blue'', fertiggegerbt,
gekalkt
*6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt,
desinfiziert
*7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu
beachten
*8) nicht zum menschlichen Genuß bestimmt
*9) Ein- oder Durchfuhrverbote sind zu beachten
*10) Einfuhr nur aus Betrieben, die den jeweiligen
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen *11) in-Vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 bewilligungsfrei
Anlage 2
gemäß § 15
Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände
gemäß EU-Gemeinschaftsrecht
```
```
Art Seuche Zeitraum
```
```
I. Tiere
```
```
```
Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
```
```
ansteckende Lungenseuche der 12 Monate
Rinder, Hämorrhagische Septikämie
der Rinder, Rinderpest
```
```
```
Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
```
```
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit),
Schweinepest
```
```
```
Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
```
```
Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate
kleinen Wiederkäuer,
Rifttalfieber, Pockenseuche
der Schafe und Ziegen
```
```
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
```
```
```
Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
```
Pferdeenzephalomyelitis
```
```
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
```
```
II. Waren und Gegenstände
```
```
```
Fleisch - ausge-
```
nommen Fleisch,
das in einem
luftdicht
verschlossenen
Behältnis mit
einem Fc-Wert
von mindestens
3,00 erhitzt
worden ist - von
```
```
5.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
```
```
5.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest
```
```
5.3 Schafen und Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Ziegen
```
```
```
Sonstige Waren siehe in dieser Anlage unter jenen Tierarten
```
und Gegenstände und Seuchen, welche die jeweilige Sendung
gemäß Anlage 1 betreffen
```
```
Anlage 3
gemäß §§ 20 und 38
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
```
```
Art, Verwendungszweck Anforderungen
```
```
I. Tiere
```
```
```
Klauentiere, Einhufer, Transportmittel für Tiere müssen
```
Hasen und Kaninchen so eingerichtet sein, daß sie
und Geflügel der Richtlinie über den Schutz
von Tieren beim Transport
(91/628/EWG) entsprechen
```
```
```
Geflügel
```
```
```
2.1 Geflügel, ausgenommen Transportmittel und -behältnisse
Eintagsküken müssen sauber, desinfiziert und
so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Federn
während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können
```
```
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem
Material bestehen sowie
sauber und desinfiziert
sein
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, daß die
tierischen Abgänge und Federn
während der Beförderung nicht
herausfallen können
```
```
```
Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse
```
müssen sauber, desinfiziert und
so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Federn
während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können
```
```
```
Tiere der Aquakultur Transportmittel oder
```
-behältnisse müssen sauber und
so beschaffen sein, daß Wasser
während der Beförderung nicht
austreten kann
```
```
```
Bienen Bienenwohnungen oder andere
```
Transportbehältnisse müssen
bienendicht verschlossen sein
```
```
II. Waren
```
```
```
Fleisch
```
```
```
6.1 Frisches Fleisch von Die Bestimmungen der Richtlinie
Rindern, Schweinen, 64/433/EWG, Anhang I Kapitel XV
Schafen, Ziegen, (Beförderung von frischem
Einhufern und Zuchtwild Fleisch) sind einzuhalten
```
```
6.2 Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der Richtlinie
77/99/EWG, Anhang B Kapitel VII
sind einzuhalten
```
```
6.3 Faschiertes und Die Bestimmungen der Richtlinie
Fleischzubereitungen 94/65/EWG, Anhang I Kapitel IX
sind einzuhalten
```
```
6.4 Geflügelfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie
71/118/EWG, Anhang I Kapitel XV
sind einzuhalten
```
```
6.5 Wildfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie
92/45/EWG, Anhang I Kapitel XXII
sind einzuhalten
```
```
6.6 Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie
91/495/EWG, Anhang I Kapitel V
sind einzuhalten
```
```
```
Rohmaterial Transportmittel müssen
```
flüssigkeitsdicht sein
```
```
```
Samen und Embryonen Transportbehältnisse müssen
```
von Hausrindern sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß sie
verschließbar sind
```
```
```
Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen
```
sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß sie
verschließbar sind
```
```
```
Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
```
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem Material
bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, daß
Bruteier, Teile beschädigter
Bruteier während der
Beförderung nicht
herausfallen können
```
```
```
Unbearbeitete Schaf- Die Ware muß in den Umhüllungen
```
wolle, Haare von fest verpackt oder trocken sein
Wiederkäuern,
Schweineborsten und
Federteile
```
```
Anlage 4
gemäß § 24 Abs. 3
Dienstsiegel der Grenztierärzte
(Anm.: Dienstsiegel nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anlage 5
gemäß § 24 Abs. 2
Dienstabzeichen für Grenztierärzte
(Anm.: Dienstabzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anlage 6
gemäß § 32 Abs. 1
Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
I.
Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung der
grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 27, 28, 29 und 31 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der
grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen)
Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Drasenhofen, Berg, Nickelsdorf, Deutschkreutz, Spielfeld, Karawankentunnel, Tisis, Höchst und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.
```
```
Grenzkontroll- Betriebs-
gebühr gebühr maxi-
----------------------------------- male
Tarif- Art der Sendung Basis- Ge-
post gebühr zuzüglich Mengenzu- samt-
in S schlag gebühr
je in S in S
Sen-
dung
```
```
1a Rinder der Haus- 350 je Rind 50 220 5 300
tierarten, je Pferd 50 220 4 300
Equiden
```
```
1b Kälber und 350 je Tier 10 90 5 300
Fohlen unter
12 Wochen
```
```
2a Schweine, 350 je Tier 10 50 4 300
Schafe, Ziegen
der Haustier-
arten
```
```
2b Ferkeln, Lämmer, 400 je Tier 5 50 4 300
Kitze unter
12 Wochen
```
```
3a Geflügel 200 je Sendung - 200 400
einschließlich
Eintagskücken
unter 20 Stück
```
```
3b Geflügel 200 je angefangene 30 70 1 300
einschließlich 1 000 Stück
Eintagskücken
über 20 Stück
```
```
4a lebende 200 je angefangene 40 20 1 300
anfällige Fische 100 kg netto
```
```
4b andere Fische 200 je Sendung - 150 350
```
```
5a lebende an- 200 je angefangene 40 20 1 300
fällige Krebs- 100 kg netto
tiere und
Weichtiere
```
```
5b andere Krebss- 200 je Sendung - 150 350
tiere und
Weichtiere
```
```
6 Eier und 200 je Sendung - 150 350
Gameten von
anfälligen und
von anderen
Fischen
```
```
7a Bruteier unter 200 je Sendung - 100 300
20 Stück
```
```
7b Bruteier über 200 je angefangene 20 20 1 300
20 Stück 1 000 Stück
```
```
8 Sperma von 200 je Sendung - 100 300
Rindern,
Schweinen,
Pferden,
Schafen,
Ziegen und
anderen Tieren
```
```
9 Embryonen von 200 je Sendung - 100 300
Rindern,
Schweinen,
Pferden,
Schafen,
Ziegen und
anderen Tieren
```
```
10 Primaten 200 je Stück 70 80 1 300
(Affen)
```
```
11 andere Paar- 200 je Stück 50 100 1 300
hufer als
unter Z 1
und 2
```
```
12 Unpaarhufer, 200 je Stück 30 100 1 300
Sirenen,
Hyrakoide,
Elefanten,
Erdferkel
```
```
13 Hunde, Katzen, 350 je Stück 10 100 1 300
andere Land- und
Wasserraubtiere
```
```
14 Nager und 200 je 100 Stück 25 45 1 300
Hasenartige
```
```
15 andere Vögel 200 je 100 Stück - 50 1 300
als unter Z 3
```
```
16 andere Tiere 200 je 100 Stück - 40 800
```
```
17a Frisches 400 Sendungen bis - 50 1 400
Fleisch, 200 kg
Schlachtneben- von 201 bis 50 100
produkte und 500 kg
Fleischerzeug- von 501 bis 200 300
nisse von 1 000 kg
Rindern, von 1 001 300 400
Schafen, bis 3 000 kg
Ziegen, über 500 500
Schweinen und 3 000 kg
Equiden; pauschal
Fischereier-
zeugnisse zum
menschlichen
Verzehr,
Konsumeier;
Schmalz und
Fette zum Verzehr;
Tierdarmhüllen
```
```
17b Geflügelfleisch 400 Sendungen - 50 2 300
und Geflügel- bis 200 kg
fleischerzeug- von 201 bis 100 100
nisse; 500 kg
Kaninchen- von 501 bis 300 300
fleisch, Wild- 1 000 kg
fleisch (Jagd- von 1 001 bis 700 400
wild/Zuchtwild) 3 000 kg
und ihre über 3 000 kg 1000 900
Erzeugnisse, pauschal
Muscheln und
Weichtiere zum
Verzehr
```
```
18 Milch und Milch- 400 Sendungen - 50 1 800
erzeugnisse; bis 200 kg
Eiprodukte; von 201 bis 150 100
Verarbeitetes 500 kg
tierisches von 501 bis 300 300
Eiweiß zum 1 000 kg
menschlichen von 1 001 bis 500 400
Verzehr; 3 000 kg
über 3 000 kg 800 600
pauschal
```
```
19a Honig 200 Sendungen - 50 1 100
bis 200 kg
von 201 bis 200 200
500 kg
von 501 bis 250 250
1 000 kg
von 1 001 bis 300 400
3 000 kg
über 3 000 kg 400 500
pauschal
```
```
19b Milch und 200 Sendungen - - 650
Milcherzeugnis, bis 100 kg
nicht für den von 101 bis 150 50
menschlichen 1 000 kg
Verzehr; über 1 000 kg 300 150
Gelatine; pauschal
Knochen und
Knochenerzeug-
nisse; Häute und
Felle;
Jagdtrophäen,
Borsten, Wolle,
Haare, Federn;
Hörner,
Hornerzeugnisse,
Hufe, Klauen
und Erzeugnisse
aus Hufen/Klauen;
andere Imkerei-
erzeugnisse,
Froschschenkel
und Schnecken
```
```
20 Rohstoffe für 200 Sendungen - - 650
die Herstellung bis 100 kg
von Heimtier- von 101 bis 150 50
futter; 1 000 kg
Rohstoffe, Blut, über 1 000 kg 300 150
Bluterzeugnisse, pauschal
Drüsen und
Organe für die
Pharmaindustrie;
Laborreagentien
und in-vitro-Dia-
gnostika;
Fleisch und
Bluterzeugnisse
für technische
Verwendungszwecke
```
```
21 Verarbeitetes 200 Sendungen - - 500
Heimtierfutter bis 100 kg
von 101 bis 150 50
1 000 kg
über 1 000 kg 200 100
pauschal
```
```
22 Heu und Stroh 200 Sendungen - - 400
bis 100 kg 150 50
über 100 kg
```
```
23 Krankheits- 200 - - 200
erreger
```
```
24 Gülle 200 Sendungen - - 450
bis 100 kg
über 100 kg 150 100
```
```
25 andere 200 Sendungen - - 450
Sendungen bis 100 kg
über 100 kg 150 100
```
```
II.
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S zu entrichten.
Sind zur Zulassung einer anläßlich der veterinärbehörlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB
- Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anläßlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder
- Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten, oder
- weiterführende tierärztliche Untersuchung von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen durchgeführte tierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt haben,
Anlage 7
gemäß § 39
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
```
```
Art Bescheinigung Rechtsgrundlage für
Verwendungszweck zusätzliche
Voraussetzungen
```
```
I. Tiere
```
```
```
Hausrinder
```
1.1 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 9
Zuchtrinder für Nutz- und Zucht- und 10 der
rinder nach Anlage F Richtlinie
der Richtlinie 64/432/EWG
64/432/EWG (98/46/EG) (97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
1.2 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 7,
rinder für Schlachtrinder nach 9 und 10 der
Anlage F der Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG (98/46/EG) 64/432/EWG
(97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Hausschweine
```
2.1 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 9
Zucht- für Nutz- und Zucht- und 10 der
schweine schweine nach Anlage F Richtlinie
der Richtlinie 64/432/EWG 64/432/EWG
(98/46/EG) (97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
2.2 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 7,
schweine für Schlachtschweine nach 9 und 10 der
Anlage F der Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG (98/46/EG) 64/432/EWG
(97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Schafe und
```
Ziegen
3.1 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 4, 5, 6, 7 und
Zuchtschafe nach Muster III des 8 der Richtlinie
und -ziegen, Anhangs E der 91/68/EWG; Art. 10
ausgenommen Richtlinie 91/68/EWG der Richtlinie
Mastschafe 90/425/EWG
und -ziegen
3.2 Mastschafe Gesundheitsbescheinigung Art. 4, 5, 7 und 8
und -ziegen nach Muster II des der Richtlinie
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10
91/68/EWG der Richtlinie
90/425/EWG
3.3 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 4, 7 und 8 der
schafe und nach Muster I des Richtlinie
-ziegen Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10
91/68/EWG der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Wildklauen- Bescheinigung nach Art. 6 Art. 6 Abschnitt A
```
tiere der Richtlinie 92/65/EWG Z 1 lit.c der
Richtlinie
92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Einhufer
```
5.1 eingetragene Gesundheitsbescheinigung Art. 4 Abs. 6 und
Pferde nach Muster des Anhangs B Art. 5 der
der Richtlinie 90/426/EWG Richtlinie
90/426/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
5.2 sonstige Gesundheitsbescheinigung Art. 4 Abs. 6 und
Einhufer nach Muster des Anhangs C Art. 5 der
der Richtlinie 90/426/EWG Richtlinie
90/426/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Affen und Bescheinigung nach Art.5 Art. 14 und 15 der
```
Halbaffen Abs. 1 der Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Hunde und Bescheinigung nach Art. 10 Art. 10 der
```
Hauskatzen Abs.2 lit. a der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG 90/425/EWG
```
```
```
Hasen und Bescheinigung nach Art. 9 Art. 14 und 15 der
```
Kaninchen Abs. 2 der Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Geflügel
```
9.1 Geflügel in Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Sendungen nach Muster 4 des der Richtlinie
von weniger Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10
als 20 90/539/EWG der Richtlinie
Tieren 90/425/EWG
9.2 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Zuchtge- nach Muster 3 des der Richtlinie
flügel, aus- Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10
genommen zur 90/539/EWG der Richtlinie
Aufstockung 90/425/EWG
von
Wildbeständen
in Sendungen
von mehr als
19 Tieren
9.3 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Zuchtge- nach Muster 6 des der Richtlinie
flügel zur Anhangs IV der 90/539/EWG; Art. 10
Aufstockung Richtlinie 90/539/EWG der Richtlinie
von Wildbe- 90/425/EWG
ständen in
Sendungen
von mehr als
19 Tieren
9.4 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
geflügel in nach Muster 5 des der Richtlinie
Sendungen Anhangs IV der 90/539/EWG; Art. 10
von mehr als Richtlinie 90/539/EWG der Richtlinie
19 Tieren und Bescheinigung nach 90/425/EWG
Richtlinie 71/118/EWG,
Anhang I, Kapitel VI,
Z 25
9.5 Eintagsküken Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
in Sendungen nach Muster 2 des der Richtlinie
von mehr als Anhangs IV der 90/539/EWG; Art. 10
19 Tieren Richtlinie 90/539/EWG der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Papageien Bescheinigung nach Art. 7 Art. 14 und 15 der
```
und Sittiche Abschnitt A lit.c der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Süßwasser-
```
fische und
Weichtiere
11.1 Süßwasser- Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
fische (aus- nach Kapitel 1 des Richtlinie
genommen Anhangs E der 91/67/EWG; Art. 10
Weichtiere) Richtlinie 91/67/EWG der Richtlinie
aus einem 90/425/EWG
Schutzgebiet,
die für
einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
11.2 Süßwasser- Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
fische (aus- nach Kapitel 2 des Richtlinie
genommen Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG; Art. 10
Weichtiere) 91/67/EWG der Richtlinie
aus einem 90/425/EWG
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb,
die für einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
11.3 Weichtiere Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
aus einem nach Kapitel 3 des Richtlinie
Schutz- Anhangs E der 91/67/EWG; Art. 10
gebiet, die Richtlinie 91/67/EWG der Richtlinie
für einen 90/425/EWG
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
11.4 Weichtiere Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
aus einem nach Kapitel 4 des Richtlinie
zugelassenen Anhangs E der 91/67/EWG; Art. 10
Fischhal- Richtlinie 91/67/EWG der Richtlinie
tungsbetrieb, 90/425/EWG
die für einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
```
```
```
Bienen Bescheinigung nach Art. 8 Art. 14 und 15 der
```
lit. b der Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
sonstige allfällige Bescheinigungen und zusätzliche
```
Tiere gemäß Voraussetzungen können nach den jeweiligen
Richtlinie veterinärpolizeilichen Erfordernissen vom
92/65/EWG Bundeskanzler durch Kundmachung in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten'' oder mit
Bescheid vorgeschrieben werden
```
```
II. Waren
```
```
```
Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 8a der
```
Fleisch von Abs.1 lit. f der Richt- Richtlinie
Hausrindern, linie 64/433/EWG 72/461/EWG; Art. 9
-schweinen, der Richtlinie
-schafen und 89/662/EWG
-ziegen
sowie von
Einhufern,
die als
Haustiere
gehalten
werden
```
```
```
Faschiertes Bescheinigung nach Art. 3 Art. 8a der
```
Abs. 1 lit. g der Richtlinie
Richtlinie 94/65/EWG 72/461/EWG; Art. 9
der Richtlinie
89/662/EWG
```
```
```
Fleischzu- Bescheinigung nach Art. 5 Art. 8a der
```
bereitungen Abs. 2 lit. f der Richtlinie
Richtlinie 94/65/EWG 72/461/EWG; Art. 9
der Richtlinie
89/662/EWG
```
```
```
Fleischer-
```
zeugnisse
und andere
Erzeugnisse
tierischen
Ursprungs
von
Hausrindern,
-schweinen,
-schafen und
-ziegen sowie
von
Einhufern,
die als
Haustiere
gehalten
werden
17.1 Fleisch- Bescheinigung nach Art. 3 Art. 7a der
extrakte, lit. A Z 9 der Richtlinie Richtlinie
ausgelassene 77/99/EWG 80/215/EWG; Art. 9
Fette, der Richtlinie
Grieben, 89/662/EWG
Gelatine,
Fleischmehl,
Schwarten-
pulver,
gesalzenes
oder
getrocknetes
Blut und
Blutplasma
von Tieren
dieser Arten
17.1.1 gereinigte Bescheinigung nach Art. 9 der
und gesal- Anhang 1 Kapitel 2 Richtlinie
zene, ge- Abschnitt A der 89/662/EWG
trocknete Richtlinie 92/118/EWG
oder er- bzw. Art. 3 lit. c
erhitzte Z 9 der Richtlinie
Mägen, Därme 77/99/EWG
und
Harnblase
von Tieren
dieser Arten
17.1.2 Rohmaterial Bescheinigung nach Art. 13 Art. 9 der
Abs. 2 lit. b der Richtlinie
Richtlinie 90/667/EWG 89/662/EWG
17.2 Fleischer- Bescheinigung nach Art. 3 Art. 7a der
zeugnisse lit. A Z 9 der Richtlinie Richtlinie
von Haus- 77/99/EWG 80/215/EWG; Art. 9
rindern, der Richtlinie
-schweinen, 89/662/EWG
-schafen
und -ziegen
sowie von
Einhufern,
die als
Haustiere
gehalten
werden
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