Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

```

```

```

18.

Frisches Genußtauglichkeitsbe- Art. 9 der

```

Fleisch von scheinigung nach Muster Richtlinie

wildlebenden des Anhangs IV der 89/662/EWG

Säugetieren, Richtlinie 91/495/EWG

die in

Zucht-

betrieben

gehalten

wurden

```

```

```

19.

Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 9 der

```

Fleisch Abs. 4 lit. iii der Richtlinie

erlegten Richtlinie 92/45/EWG 89/662/EWG

Wildes

```

```

```

20.

Ganze Bescheinigung nach Art. 5 Art. 9 der

```

Stücke Z 3 Buchstabe c der Richtlinie

erlegten Richtlinie 92/45/EWG 89/662/EWG

Wildes

```

```

```

21.

Embryonen Gesundheitsbescheinigung Art. 10 der

```

von Haus- nach Muster des Anhangs C Richtlinie

rindern, die der Richtlinie 89/556/EWG 90/425/EWG

nach dem

```

31.

Dezember

```

1990

aufbereitet

worden sind

```

```

```

22.

Samen von Tiergesundheitsbescheini- Art. 4 der

```

Hausrindern, gung nach Muster des Richtlinie

der nach dem Anhangs D der 88/407/EWG; Art. 10

```

31.

Dezember Richtlinie 88/407/EWG der Richtlinie

```

1989 90/425/EWG

aufbereitet

worden ist

```

```

```

23.

Samen von Gesundheitsbescheinigung Art. 10 der

```

Haus- nach Muster des Anhangs D Richtlinie

schweinen, der Richtlinie 90/429/EWG 90/425/EWG

der nach dem

```

31.

Dezember

```

1991 aufbe-

reitet

worden ist

```

```

```

24.

Eizellen Bescheinigung, die für die Art. 9 der

```

und Embry- betreffende Ware und den Richtlinie

onen von jeweiligen Verwendungs- 89/662/EWG;

Pferden, zweck in einer Entschei- Art. 10 der

Schweinen, dung vorgeschrieben ist, Richtlinie

Schafen und die die Europäische 90/425/EWG;

Ziegen gemeinschaft auf Grund Art. 14 und 15

des Art. 11 Abs. 3 der der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG

erlassen und die der

Bundeskanzler in den

„Amtlichen

Veterinärnachrichten''

kundgemacht hat

```

```

```

25.

Samen von Bescheinigung, die für die Art. 9 der

```

Pferden, betreffende Ware und den Richtlinie

Schafen und jeweiligen Verwendungs- 89/662/EWG;

Ziegen zweck in einer Art. 10 der

Entscheidung vorgeschrie- Richtlinie

ben ist, die die 90/425/EWG;

Europäische Gemeinschaft Art. 14 und 15

auf Grund des Art. 11 der Richtlinie

Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG

92/65/EWG erlassen und

die der Bundeskanzler in

den „Amtlichen

Veterinärnachrichten''

kundgemacht hat

```

```

```

26.

Frisches Genußtauglichkeits- Art. 9 der

```

Fleisch von bescheinigung nach Muster Richtlinie

Haus- des Anhangs II der Richt- 89/662/EWG

kaninchen linie 91/495/EWG

```

```

```

27.

Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 9 der

```

Fleisch von Abschnitt I lit. A lit. i Richtlinie

Hausgeflügel der Richtlinie 71/118/EWG 89/662/EWG

```

```

```

28.

Frisches Genußtauglichkeits- Art. 9 der

```

Fleisch von bescheinigung nach Muster Richtlinie

Federwild, des Anhangs IV der 89/662/EWG

das in Richtlinie

Zucht- 91/495/EWG

betrieben

gehalten

wurde

```

```

```

29.

Bruteier von

```

Geflügel

29.1 Bruteier von Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14

Geflügel in nach Muster 4 des der Richtlinie

Sendungen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG;

von weniger 90/539/EWG Art. 10 der

als 20 Eiern Richtlinie

90/425/EWG

29.2 Bruteier von Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14

Geflügel in nach Muster 1 des der Richtlinie

Sendungen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG;

von mehr als 90/539/EWG Art. 10 der

19 Eiern Richtlinie

90/425/EWG

```

```

```

30.

Eier und Transportbescheinigung Art. 12 und 13

```

Sperma von nach Kapitel 1 des der Richtlinie

Süßwasser- Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG;

fischen aus 91/67/EWG Art. 10 der

einem Richtlinie

Schutzgebiet, 90/425/EWG

wenn die

Ware für

einen

zugelassenen

Fischhal-

tungsbetrieb

oder ein

Schutzgebiet

bestimmt ist

```

```

```

31.

Eier und Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der

```

Sperma von nach Kapitel 2 des Richtlinie

Süßwasser- Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG;

fischen aus 91/67/EWG Art. 10 der

einem Richtlinie

zugelassenen 90/425/EWG

Fischhal-

tungsbetrieb,

wenn die

Ware für

einen

zugelassenen

Fischhal-

tungsbetrieb

bestimmt ist

```

```

```

32.

Häute von Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der

```

Einhufern Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie

und Klauen- 92/118/EWG 89/662/EWG

tieren

```

```

```

33.

Erzeugnisse Bescheinigung nach Art. 13 Art. 9 der

```

aus verar- Abs. 2 lit. b der Richtlinie

beiteten Richtlinie 90/667/EWG 89/662/EWG

Häuten

```

```

```

34.

Blut ein- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der

```

schließlich Z 2 lit. a siebenter Richtlinie

Blutserum Spiegelstrich der 89/662/EWG;

und Richtlinie 92/118/EWG Art. 10 der

Erzeugnisse Richtlinie

aus Blut, 90/425/EWG

ausgenommen

Blut und

Bluterzeug-

nisse zum

menschlichen

Genuß,

Futtermittel

und Blutmehl

```

```

```

35.

Knochen und Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der

```

Erzeugnisse Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie

aus Knochen 92/118/EWG 89/662/EWG;

nicht zum Art. 10 der

menschlichen Richtlinie

Genuß, 90/425/EWG

einschließ-

lich

unbehandelte

Jagdtrophäen

```

```

```

36.

Unbearbeite- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der

```

te Borsten, Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie

Haare, 92/118/EWG 89/662/EWG;

Wolle, Art. 10 der

Federn und Richtlinie

Federteile 90/425/EWG

in Mengen

von mehr

als 500g

```

```

```

37.

Imkerei- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der

```

erzeugnisse Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```

```

```

38.

Dünger Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der

```

tierischer Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie

Herkunft, 92/118/EWG 89/662/EWG;

ausgenommen Art. 10 der

Guano, Richtlinie

kohlensaurer 90/425/EWG

Kalk sowie

Muschel- und

Austern-

schalen,

auch

geschrotet

oder

gemahlen

```

```

Anlage 8

gemäß § 14 Abs. 2 und § 40

Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen

einer Bewilligung bedarf

1.

Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind;

2.

Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist;

3.

Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist;

4.

Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger.

Anlage 9

gemäß § 41

Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten

Voraussetzungen verboten ist

```

```

Art Voraussetzungen

```

```

```

1.

Frettchen, Füchse und Die Tiere

```

Nerze 1. stammen aus einem Betrieb,

in dem während der letzten

sechs Monate vor dem Versand

Tollwut oder der Verdacht

auf Tollwut amtlich

festgestellt worden ist,

oder

```

2.

sind mit Tieren aus einem

```

Betrieb nach Z 1 in Kontakt

gekommen oder

```

3.

weisen keinen wirksamen

```

Impfschutz gegen Tollwut auf

```

```

```

2.

Vögel (ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem

```

Papageien und Sittiche) Betrieb,

```

1.

in dem während der letzten

```

30 Tage vor dem Versand

Geflügelpest amtlich

festgestellt worden ist oder

```

2.

der einer

```

tierseuchenrechtlichen

Sperre aus Gründen der

Newcastle-Krankheit

unterliegt

```

```

Anlage 10

gemäß § 42 Abs. 2 und 3

Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch

I.

Das Verbot gemäß § 42 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.

Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.

II.

Das Verbot gemäß § 42 Abs. 3 gilt nicht für

1.

Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad C erhitzt worden sind, und

2.

entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg, die

a)

einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;

b)

einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.

Anlage 11

gemäß § 45 Abs. 5

Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb

aufgenommen werden dürfen

1.

Zucht- und Nutzrinder

2.

Zucht- und Nutzschweine

Anlage 12

gemäß § 46

Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen

vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

1.

Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren;

2.

Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern;

3.

Fleisch von Hasen und Kaninchen;

4.

Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel;

5.

Eier und Sperma von Süßwasserfischen;

6.

Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen;

7.

Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist;

8.

Imkereierzeugnisse;

9.

Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen.

Anlage 13

gemäß § 48

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

```

```

Art, Anforderungen Bestimmungen

Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben

```

```

I. Tiere

```

```

```

1.

Affen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Halbaffen Anhang C Z 1 der Anhang C Z 2 der

Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie

92/65/EWG

```

```

```

2.

Geflügel

```

2.1 Nutz- und Zucht- Anforderungen nach Bestimmungen nach

geflügel (ein- Anhang II Kapitel I der Anhang II

schließlich Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II lit. A

Eintagsküken) und Anhang III der

in Sendungen Richtlinie

von mehr als 90/539/EWG

19 Tieren

```

```

II. Erzeugnisse

```

```

```

3.

Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, Anhang A Kapitel I und Anhang A

die nach dem II Z 2 der Richtlinie Kapitel II Z 1 und

```

31.

Dezember 89/556/EWG 3 sowie des

```

1990 Anhangs B der

aufbereitet Richtlinie

worden sind 89/556/EWG

```

```

```

4.

Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Embryonen von Anhang D Kapitel IV der Anhang D

Pferden, Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der

Schweinen, Richtlinie

Schafen und 92/65/EWG

Ziegen

```

```

```

5.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, Anhang A Kapitel I und Anhang A

der nach dem II lit. e der Kapitel II lit. a

```

31.

Dezember Richtlinie 88/407/EWG bis d und f sowie

```

1989 der Anhänge B und

aufbereitet C der Richtlinie

worden ist 88/407/EWG

```

```

```

6.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausschweinen, Anhang A Kapitel I und Anhang A

der nach dem II lit. e der Kapitel II lit. a

```

31.

Dezember Richtlinie 90/429/EWG bis d und f sowie

```

1991 der Anhänge B und

aufbereitet C der Richtlinie

worden ist 90/429/EWG

```

```

```

7.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Pferden, Anhang D Kapitel I und Anhang D

Schafen und II der Richtlinie Kapitel III

Ziegen 92/65/EWG der Richtlinie

92/65/EWG

```

```

```

8.

Bruteier von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Geflügel in Kapitel I des Anhangs II Kapitel II lit. B

Sendungen von der Richtlinie des Anhangs II und

mehr als 90/539/EWG Anhang III der

19 Tieren Richtlinie

90/539/EWG

```

```

Anlage 14

gemäß § 48 Abs. 2

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter

den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen

```

```

Art, Anforderungen Bestimmungen

Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben

```

```

Tiere und Anhang C Z 1 lit. A der Anhang C Z 1 lit. B

Erzeugnisse der Richtlinie 91/67/EWG und C der

Aquakultur Richtlinie

91/67/EWG

```

```

Anlage 15

gemäß § 50

Kennzeichnungsmethoden

```

```

Art, Verwendungszweck Kennzeichnung

```

```

I. Tiere

```

```

```

1.

Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein,

```

daß der Betrieb, aus dem die Tiere

stammen oder in dem sie sich

aufgehalten haben, festgestellt

werden kann

```

```

```

2.

Pferde

```

2.1 eingetragene Pferde Dokument zur Identifizierung

2.2 sonstige Nutz- und des einzelnen Tieres nach dem

Zuchtpferde Anhang der Richtlinie 90/427/EWG

Amtlich bestätigte Beschreibung

des einzelnen Tieres, aus der sich

die Identität eindeutig ergibt

```

```

```

3.

Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des

```

Verfahrens, das gemäß Entscheidung

vorgeschrieben ist, welche die EU

auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der

Richtlinie 92/65/EWG erlassen hat

und welches der Bundeskanzler in

den „Amtlichen

Veterinärnachrichten'' kundgemacht

hat

```

```

```

4.

Geflügel

```

4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel Kennzeichnung der

in Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit der

19 Tieren Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes

4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der

von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit

```

1.

der Veterinärkontrollnummer des

```

Herkunftsbetriebes,

```

2.

der Angabe des Versandlandes

```

und des Bestimmungslandes,

```

3.

der Art, des Verwendungszweckes

```

und der Zahl der Tiere und

```

4.

dem deutlich lesbaren Hinweis

```

an sichtbarer Stelle, daß die

Behältnisse Eintagsküken

enthalten

```

```

```

5.

Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein,

```

daß der Betrieb, aus dem die Tiere

stammen oder in dem sie sich

aufgehalten haben, festgestellt

werden kann

```

```

```

6.

Süßwasserfische Kennzeichnung der

```

Transportbehältnisse mit dem Namen

oder der Veterinärkontrollnummer

des Herkunftsbetriebes

```

```

II. Erzeugnisse

```

```

```

7.

Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit

```

die nach dem 31. Dezember der Veterinärkontrollnummer

1990 aufbereitet worden der Embryotransfereinrichtung,

sind der Nummer der

Gesundheitsbescheinigung sowie den

Angaben über Entnahmedatum, Rasse

und Identität der Spendereltern,

die bei Bedarf in codierter Form

vorliegen dürfen

```

```

```

8.

Samen von Hausrindern, Kennzeichnung jeder Einzeldosis

```

der nach dem 31. Dezember mit Angaben über Entnahmetag,

1989 aufbereitet worden Rasse und Identität des

ist Spendertieres sowie - bei Bedarf

in codierter Form - den Namen der

Besamungsstation

```

```

```

9.

Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und

```

jeder Einzeldosis mit Angaben über

Entnahmetag, Rasse und Identität

des Spendertieres sowie - bei

Bedarf in codierter Form - den

Namen und die

Veterinärkontrollnummer der

Besamungsstation unter

Voranstellung des Namens des

EU-Mitgliedstaates

```

```

```

10.

Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der

```

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,

beziehungsweise Verordnung des

Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Erzeugung und

Vermarktung von Bruteiern und

Kücken von Hausgeflügel, BGBl.

Nr. 580/1995

```

```

```

11.

Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit

```

```

1.

dem Namen und der Anschrift des

```

Empfängers und

```

2.

dem Hinweis „Ausschließlich

```

zur Herstellung von

pharmazeutischen oder

technischen Erzeugnissen''

```

```

Anlage 16

gemäß § 54

Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 54 gelten für folgende Tiere:

1.

Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei (im Falle von Hunden oder Hauskatzen auch das Muttertier mit den Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind) und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:

a)

mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder

b)

als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;

2.

Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;

3.

Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;

4.

Hunde, die

a)

als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden oder

b)

als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;

5.

Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.

Anlage 17

gemäß § 55

Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken

und Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:

1.

Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;

2.

Fleisch aus Mitgliedstaaten der EU, das

a)

im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder

b)

als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und

c)

in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;

3.

frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.

Anlage 18

gemäß § 45 Abs. 4

Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45

(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:

1.

Im Schlachtbetrieb muß folgendes vorhanden sein:

a)

Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;

b)

ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;

c)

eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinifizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;

d)

eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.

2.

Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluß verfügt, muß die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.

3.

Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.

(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:

1.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

2.

Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.

3.

Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.

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