Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998)
```
```
```
Frisches Genußtauglichkeitsbe- Art. 9 der
```
Fleisch von scheinigung nach Muster Richtlinie
wildlebenden des Anhangs IV der 89/662/EWG
Säugetieren, Richtlinie 91/495/EWG
die in
Zucht-
betrieben
gehalten
wurden
```
```
```
Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 9 der
```
Fleisch Abs. 4 lit. iii der Richtlinie
erlegten Richtlinie 92/45/EWG 89/662/EWG
Wildes
```
```
```
Ganze Bescheinigung nach Art. 5 Art. 9 der
```
Stücke Z 3 Buchstabe c der Richtlinie
erlegten Richtlinie 92/45/EWG 89/662/EWG
Wildes
```
```
```
Embryonen Gesundheitsbescheinigung Art. 10 der
```
von Haus- nach Muster des Anhangs C Richtlinie
rindern, die der Richtlinie 89/556/EWG 90/425/EWG
nach dem
```
Dezember
```
1990
aufbereitet
worden sind
```
```
```
Samen von Tiergesundheitsbescheini- Art. 4 der
```
Hausrindern, gung nach Muster des Richtlinie
der nach dem Anhangs D der 88/407/EWG; Art. 10
```
Dezember Richtlinie 88/407/EWG der Richtlinie
```
1989 90/425/EWG
aufbereitet
worden ist
```
```
```
Samen von Gesundheitsbescheinigung Art. 10 der
```
Haus- nach Muster des Anhangs D Richtlinie
schweinen, der Richtlinie 90/429/EWG 90/425/EWG
der nach dem
```
Dezember
```
1991 aufbe-
reitet
worden ist
```
```
```
Eizellen Bescheinigung, die für die Art. 9 der
```
und Embry- betreffende Ware und den Richtlinie
onen von jeweiligen Verwendungs- 89/662/EWG;
Pferden, zweck in einer Entschei- Art. 10 der
Schweinen, dung vorgeschrieben ist, Richtlinie
Schafen und die die Europäische 90/425/EWG;
Ziegen gemeinschaft auf Grund Art. 14 und 15
des Art. 11 Abs. 3 der der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG
erlassen und die der
Bundeskanzler in den
„Amtlichen
Veterinärnachrichten''
kundgemacht hat
```
```
```
Samen von Bescheinigung, die für die Art. 9 der
```
Pferden, betreffende Ware und den Richtlinie
Schafen und jeweiligen Verwendungs- 89/662/EWG;
Ziegen zweck in einer Art. 10 der
Entscheidung vorgeschrie- Richtlinie
ben ist, die die 90/425/EWG;
Europäische Gemeinschaft Art. 14 und 15
auf Grund des Art. 11 der Richtlinie
Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG erlassen und
die der Bundeskanzler in
den „Amtlichen
Veterinärnachrichten''
kundgemacht hat
```
```
```
Frisches Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
Fleisch von bescheinigung nach Muster Richtlinie
Haus- des Anhangs II der Richt- 89/662/EWG
kaninchen linie 91/495/EWG
```
```
```
Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 9 der
```
Fleisch von Abschnitt I lit. A lit. i Richtlinie
Hausgeflügel der Richtlinie 71/118/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Frisches Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
Fleisch von bescheinigung nach Muster Richtlinie
Federwild, des Anhangs IV der 89/662/EWG
das in Richtlinie
Zucht- 91/495/EWG
betrieben
gehalten
wurde
```
```
```
Bruteier von
```
Geflügel
29.1 Bruteier von Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Geflügel in nach Muster 4 des der Richtlinie
Sendungen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG;
von weniger 90/539/EWG Art. 10 der
als 20 Eiern Richtlinie
90/425/EWG
29.2 Bruteier von Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Geflügel in nach Muster 1 des der Richtlinie
Sendungen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG;
von mehr als 90/539/EWG Art. 10 der
19 Eiern Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Eier und Transportbescheinigung Art. 12 und 13
```
Sperma von nach Kapitel 1 des der Richtlinie
Süßwasser- Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG;
fischen aus 91/67/EWG Art. 10 der
einem Richtlinie
Schutzgebiet, 90/425/EWG
wenn die
Ware für
einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt ist
```
```
```
Eier und Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
```
Sperma von nach Kapitel 2 des Richtlinie
Süßwasser- Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG;
fischen aus 91/67/EWG Art. 10 der
einem Richtlinie
zugelassenen 90/425/EWG
Fischhal-
tungsbetrieb,
wenn die
Ware für
einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
bestimmt ist
```
```
```
Häute von Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
Einhufern Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
und Klauen- 92/118/EWG 89/662/EWG
tieren
```
```
```
Erzeugnisse Bescheinigung nach Art. 13 Art. 9 der
```
aus verar- Abs. 2 lit. b der Richtlinie
beiteten Richtlinie 90/667/EWG 89/662/EWG
Häuten
```
```
```
Blut ein- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
schließlich Z 2 lit. a siebenter Richtlinie
Blutserum Spiegelstrich der 89/662/EWG;
und Richtlinie 92/118/EWG Art. 10 der
Erzeugnisse Richtlinie
aus Blut, 90/425/EWG
ausgenommen
Blut und
Bluterzeug-
nisse zum
menschlichen
Genuß,
Futtermittel
und Blutmehl
```
```
```
Knochen und Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
Erzeugnisse Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
aus Knochen 92/118/EWG 89/662/EWG;
nicht zum Art. 10 der
menschlichen Richtlinie
Genuß, 90/425/EWG
einschließ-
lich
unbehandelte
Jagdtrophäen
```
```
```
Unbearbeite- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
te Borsten, Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
Haare, 92/118/EWG 89/662/EWG;
Wolle, Art. 10 der
Federn und Richtlinie
Federteile 90/425/EWG
in Mengen
von mehr
als 500g
```
```
```
Imkerei- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
erzeugnisse Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
92/118/EWG 89/662/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Dünger Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
tierischer Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
Herkunft, 92/118/EWG 89/662/EWG;
ausgenommen Art. 10 der
Guano, Richtlinie
kohlensaurer 90/425/EWG
Kalk sowie
Muschel- und
Austern-
schalen,
auch
geschrotet
oder
gemahlen
```
```
Anlage 8
gemäß § 14 Abs. 2 und § 40
Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen
einer Bewilligung bedarf
Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind;
Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist;
Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist;
Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger.
Anlage 9
gemäß § 41
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten
Voraussetzungen verboten ist
```
```
Art Voraussetzungen
```
```
```
Frettchen, Füchse und Die Tiere
```
Nerze 1. stammen aus einem Betrieb,
in dem während der letzten
sechs Monate vor dem Versand
Tollwut oder der Verdacht
auf Tollwut amtlich
festgestellt worden ist,
oder
```
sind mit Tieren aus einem
```
Betrieb nach Z 1 in Kontakt
gekommen oder
```
weisen keinen wirksamen
```
Impfschutz gegen Tollwut auf
```
```
```
Vögel (ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem
```
Papageien und Sittiche) Betrieb,
```
in dem während der letzten
```
30 Tage vor dem Versand
Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
```
der einer
```
tierseuchenrechtlichen
Sperre aus Gründen der
Newcastle-Krankheit
unterliegt
```
```
Anlage 10
gemäß § 42 Abs. 2 und 3
Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
I.
Das Verbot gemäß § 42 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.
Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
II.
Das Verbot gemäß § 42 Abs. 3 gilt nicht für
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad C erhitzt worden sind, und
entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg, die
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;
einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
Anlage 11
gemäß § 45 Abs. 5
Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb
aufgenommen werden dürfen
Zucht- und Nutzrinder
Zucht- und Nutzschweine
Anlage 12
gemäß § 46
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren;
Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern;
Fleisch von Hasen und Kaninchen;
Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel;
Eier und Sperma von Süßwasserfischen;
Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen;
Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist;
Imkereierzeugnisse;
Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen.
Anlage 13
gemäß § 48
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
```
```
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
```
```
I. Tiere
```
```
```
Affen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Halbaffen Anhang C Z 1 der Anhang C Z 2 der
Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie
92/65/EWG
```
```
```
Geflügel
```
2.1 Nutz- und Zucht- Anforderungen nach Bestimmungen nach
geflügel (ein- Anhang II Kapitel I der Anhang II
schließlich Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II lit. A
Eintagsküken) und Anhang III der
in Sendungen Richtlinie
von mehr als 90/539/EWG
19 Tieren
```
```
II. Erzeugnisse
```
```
```
Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, Anhang A Kapitel I und Anhang A
die nach dem II Z 2 der Richtlinie Kapitel II Z 1 und
```
Dezember 89/556/EWG 3 sowie des
```
1990 Anhangs B der
aufbereitet Richtlinie
worden sind 89/556/EWG
```
```
```
Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Embryonen von Anhang D Kapitel IV der Anhang D
Pferden, Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der
Schweinen, Richtlinie
Schafen und 92/65/EWG
Ziegen
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, Anhang A Kapitel I und Anhang A
der nach dem II lit. e der Kapitel II lit. a
```
Dezember Richtlinie 88/407/EWG bis d und f sowie
```
1989 der Anhänge B und
aufbereitet C der Richtlinie
worden ist 88/407/EWG
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausschweinen, Anhang A Kapitel I und Anhang A
der nach dem II lit. e der Kapitel II lit. a
```
Dezember Richtlinie 90/429/EWG bis d und f sowie
```
1991 der Anhänge B und
aufbereitet C der Richtlinie
worden ist 90/429/EWG
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Pferden, Anhang D Kapitel I und Anhang D
Schafen und II der Richtlinie Kapitel III
Ziegen 92/65/EWG der Richtlinie
92/65/EWG
```
```
```
Bruteier von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Geflügel in Kapitel I des Anhangs II Kapitel II lit. B
Sendungen von der Richtlinie des Anhangs II und
mehr als 90/539/EWG Anhang III der
19 Tieren Richtlinie
90/539/EWG
```
```
Anlage 14
gemäß § 48 Abs. 2
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter
den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen
```
```
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
```
```
Tiere und Anhang C Z 1 lit. A der Anhang C Z 1 lit. B
Erzeugnisse der Richtlinie 91/67/EWG und C der
Aquakultur Richtlinie
91/67/EWG
```
```
Anlage 15
gemäß § 50
Kennzeichnungsmethoden
```
```
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
```
```
I. Tiere
```
```
```
Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein,
```
daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich
aufgehalten haben, festgestellt
werden kann
```
```
```
Pferde
```
2.1 eingetragene Pferde Dokument zur Identifizierung
2.2 sonstige Nutz- und des einzelnen Tieres nach dem
Zuchtpferde Anhang der Richtlinie 90/427/EWG
Amtlich bestätigte Beschreibung
des einzelnen Tieres, aus der sich
die Identität eindeutig ergibt
```
```
```
Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des
```
Verfahrens, das gemäß Entscheidung
vorgeschrieben ist, welche die EU
auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der
Richtlinie 92/65/EWG erlassen hat
und welches der Bundeskanzler in
den „Amtlichen
Veterinärnachrichten'' kundgemacht
hat
```
```
```
Geflügel
```
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel Kennzeichnung der
in Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit der
19 Tieren Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der
von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit
```
der Veterinärkontrollnummer des
```
Herkunftsbetriebes,
```
der Angabe des Versandlandes
```
und des Bestimmungslandes,
```
der Art, des Verwendungszweckes
```
und der Zahl der Tiere und
```
dem deutlich lesbaren Hinweis
```
an sichtbarer Stelle, daß die
Behältnisse Eintagsküken
enthalten
```
```
```
Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein,
```
daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich
aufgehalten haben, festgestellt
werden kann
```
```
```
Süßwasserfische Kennzeichnung der
```
Transportbehältnisse mit dem Namen
oder der Veterinärkontrollnummer
des Herkunftsbetriebes
```
```
II. Erzeugnisse
```
```
```
Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit
```
die nach dem 31. Dezember der Veterinärkontrollnummer
1990 aufbereitet worden der Embryotransfereinrichtung,
sind der Nummer der
Gesundheitsbescheinigung sowie den
Angaben über Entnahmedatum, Rasse
und Identität der Spendereltern,
die bei Bedarf in codierter Form
vorliegen dürfen
```
```
```
Samen von Hausrindern, Kennzeichnung jeder Einzeldosis
```
der nach dem 31. Dezember mit Angaben über Entnahmetag,
1989 aufbereitet worden Rasse und Identität des
ist Spendertieres sowie - bei Bedarf
in codierter Form - den Namen der
Besamungsstation
```
```
```
Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und
```
jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität
des Spendertieres sowie - bei
Bedarf in codierter Form - den
Namen und die
Veterinärkontrollnummer der
Besamungsstation unter
Voranstellung des Namens des
EU-Mitgliedstaates
```
```
```
Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der
```
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,
beziehungsweise Verordnung des
Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über Erzeugung und
Vermarktung von Bruteiern und
Kücken von Hausgeflügel, BGBl.
Nr. 580/1995
```
```
```
Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
```
```
dem Namen und der Anschrift des
```
Empfängers und
```
dem Hinweis „Ausschließlich
```
zur Herstellung von
pharmazeutischen oder
technischen Erzeugnissen''
```
```
Anlage 16
gemäß § 54
Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 54 gelten für folgende Tiere:
Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei (im Falle von Hunden oder Hauskatzen auch das Muttertier mit den Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind) und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:
mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder
als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;
Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;
Hunde, die
als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden oder
als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;
Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.
Anlage 17
gemäß § 55
Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken
und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:
Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;
Fleisch aus Mitgliedstaaten der EU, das
im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder
als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und
in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;
frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.
Anlage 18
gemäß § 45 Abs. 4
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45
(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:
Im Schlachtbetrieb muß folgendes vorhanden sein:
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;
ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;
eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinifizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluß verfügt, muß die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.
Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
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