Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-24
Letzte Aktualisierung 2021-01-01
Status Aufgehoben · 2002-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 122
Änderungshistorie JSON API
3.

Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

2.

Teil

Betriebe

Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 12. (1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen - soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist - in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzulegen.

Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden:

1.

Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,

2.

Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,

3.

Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.


1) Dieses Bundesgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Abkürzung

FMG 1999

2.

Teil

Betriebe

Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 12. (1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden:

1.

Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,

2.

Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,

3.

Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.


1) Dieses Bundesgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Abkürzung

FMG 1999

2.

Teil

Betriebe

Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 12. (1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen.

Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden:

1.

Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,

2.

Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,

3.

Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.


1) Dieses Bundesgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

3.

Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Abkürzung

FMG 1999

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

3.

Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

3.

Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

3.

Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Abkürzung

FMG 1999

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Abkürzung

FMG 1999

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Registrierung

§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.

(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.

(3) Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.

(4) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Abkürzung

FMG 1999

Registrierung

§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.

(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.

(3) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Amtliches Verzeichnis

§ 15. Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.

Amtliches Verzeichnis

§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.

Abkürzung

FMG 1999

Amtliches Verzeichnis

§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.

für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:

2.

für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:

(2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundeskanzlers im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

Abkürzung

FMG 1999

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.

für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

2.

für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:

das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.

Abkürzung

FMG 1999

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.

Abkürzung

FMG 1999

3.

Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gebunden. Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festsetzen, dass die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(6) Bei der Erstellung der Jahresberichte über die durchgeführten Kontrollen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten.

(7) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(8) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(9) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.

Abkürzung

FMG 1999

Informationsaustausch

§ 16a. (1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere wechselseitige Informationen über Anzeigen wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder andere in § 23 genannte oder darauf basierende EU-Rechtsakte sowie über angeordnete Maßnahmen.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2021 in Kraft)

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere von solchen Daten, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben werden, durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.

(4) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Führung des Betriebsregisters sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten entsprochen wird.

(5) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.

(6) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, und des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Art. 9 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.

Abkürzung

FMG 1999

Informationsaustausch

§ 16a. (1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere wechselseitige Informationen über Anzeigen wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder andere in § 23 genannte oder darauf basierende EU-Rechtsakte sowie über angeordnete Maßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustausches im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrolle haben sich die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden eines elektronischen Systems zu bedienen, welches die Kontrollabläufe, insbesondere bei Betriebskontrollen und Probenahmen, erfasst und dokumentiert und für die Vollziehung des § 16 gemeinsam genutzt wird. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich bei der Einrichtung und dem Betrieb des elektronischen Systems eines Dienstleisters, insbesondere der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder der Bundesanstalt Statistik Austria, bedienen sowie bereits gesetzlich eingerichtete Datenverwaltungen, wie das Veterinärinformationssystem, heranziehen und erweitern. Gegebenenfalls sind im Veterinärinformationssystem die Daten, die gemäß Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in Registern zu führen sind, mit den Stamm- und Betriebsdaten, welche insbesondere aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem und aus der Datenverwaltung der Agrarmarkt Austria stammen, für die Zwecke der amtlichen Futtermittelkontrolle zusammenzuführen. Der Verarbeitungszweck dieser Daten ist die Bereitstellung jener Informationen, die die zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene zur Futtermittelkontrolle benötigen, um den gesetzlich festgelegten Kontrollpflichten nachkommen zu können. Dieser umfasst auch die Zurverfügungstellung von Informationen zum Zweck der betrieblichen Risikoanalyse und -bewertung zur Erstellung risikobasierter Kontrollpläne. Im Sinne einer größtmöglichen Wahrung der Vertraulichkeit von schutzwürdigen Daten und der gebotenen Effizienz der Futtermittelkontrollen sind nähere Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung sowie zur Datensicherheit durch Verordnung festzulegen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere von solchen Daten, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben werden, durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.

(4) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Führung des Betriebsregisters sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten entsprochen wird.

(5) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.

(6) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, und des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Art. 9 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe - auf Verlangen eine weitere - auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Abs. 5) nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(8) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht den Behörden zu, die erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen haben.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe - auf Verlangen eine weitere - auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot des In-Verkehr-Bringens und des Verfütterns;

2.

eine geeignete Behandlung;

3.

die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

4.

die unschädliche Beseitigung;

5.

die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

6.

die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

7.

Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

8.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

9.

Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

10.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

1.

wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

2.

einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.

(8) Die Aufsichtsorgane können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn

1.

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder

2.

der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder

3.

eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde.

(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.

(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(11) Die Behörde ist über das Ergebnis der Verfahren nach Abs. 7 und 10 zu informieren.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe - auf Verlangen eine weitere - auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

2.

eine geeignete Behandlung;

3.

die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

4.

die unschädliche Beseitigung;

5.

die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

6.

die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;

7.

Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

8.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

9.

Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

10.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

1.

wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

2.

einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.

(8) Die Aufsichtsorgane können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn

1.

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder

2.

der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder

3.

eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde.

(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.

(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(11) Die Behörde ist über das Ergebnis der Verfahren nach Abs. 7 und 10 zu informieren.

Abkürzung

FMG 1999

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

2.

eine geeignete Behandlung;

3.

die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

4.

die unschädliche Beseitigung;

5.

die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

6.

die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;

7.

Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

8.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

9.

Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

10.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

1.

wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

2.

einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.

(8) Die Aufsichtsorgane können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn

1.

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder

2.

der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder

3.

eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde.

Sie haben im Falle der Z 1 den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen; der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen.

(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.

(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013)

Abkürzung

FMG 1999

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

2.

eine geeignete Behandlung;

3.

die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

4.

die unschädliche Beseitigung;

5.

die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

6.

die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;

7.

Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

8.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

9.

Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

10.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

1.

wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

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