Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.
(8) Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder
der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder
eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde.
Sie haben im Falle der Z 1 den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen; der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen.
(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.
(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013)
Pflichten der Betriebsinhaber
§ 18. (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
Abkürzung
FMG 1999
Pflichten der Betriebsinhaber
§ 18. (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
(4) Die Betriebsinhaber haben – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette befindet – durch Eigenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen oder die gemäß § 17 angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen.
(5) Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen – die Aufsichtsorgane unverzüglich zu verständigen, wenn Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 entsprechen und unterrichten diese über die getroffenen Maßnahmen.
Abkürzung
FMG 1999
Pflichten der Betriebsinhaber
§ 18. (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
(4) Die Betriebsinhaber haben – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette befindet – durch Eigenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen oder die gemäß § 17 angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen.
(5) Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen – die Aufsichtsorgane unverzüglich zu verständigen, wenn Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 entsprechen und unterrichten diese über die getroffenen Maßnahmen.
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Abkürzung
FMG 1999
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesministers für Gesundheit und Frauen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Abkürzung
FMG 1999
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen.
Abkürzung
FMG 1999
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen.
Abkürzung
FMG 1999
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kostendeckend festzusetzen.
Datenverkehr
§ 20. Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.
Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit
§ 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.
(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit
§ 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.
(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit
§ 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.
(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
(5) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.
Abkürzung
FMG 1999
Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit
§ 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.
(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
(5) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.
Abkürzung
FMG 1999
Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit
§ 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.
(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 92/2020)
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
den Pflichten gemäß § 18 nicht nachkommt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
den Pflichten gemäß § 18 nicht nachkommt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt,
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Abkürzung
FMG 1999
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Abkürzung
FMG 1999
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
Abkürzung
FMG 1999
Verfall
§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/92/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);
Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/60/EG (ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974, S 31 idF ABl. Nr. L 209 vom 25. Juli 1998, S 50);
Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/87/EG (ABl. Nr. L 086 vom 6. April 1979, S 30 idF ABl. Nr. L 318 vom 27. November 1998, S 43);
Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangs-erzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung 97/582/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 idF ABl. Nr. L 237 vom 28. August 1997, S 39);
Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 idF ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);
Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17);
Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995, S 15 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/67/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 idF ABl. Nr. L 261 vom 24. September 1998,
Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);
Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 95/11/EG (ABl. Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 idF ABl. Nr. L 106 vom 11. Mai 1995,
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/92/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);
Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/60/EG (ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974, S 31 idF ABl. Nr. L 209 vom 25. Juli 1998, S 50);
Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/87/EG (ABl. Nr. L 086 vom 6. April 1979, S 30 idF ABl. Nr. L 318 vom 27. November 1998, S 43);
Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangs-erzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung 97/582/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 idF ABl. Nr. L 237 vom 28. August 1997, S 39);
Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 idF ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);
Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 333 vom 29. 12. 2000, S 81);
Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995, S 15 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/67/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 idF ABl. Nr. L 261 vom 24. September 1998,
Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);
Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 95/11/EG (ABl. Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 idF ABl. Nr. L 106 vom 11. Mai 1995,
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);
Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Rates 2001/102/EG (ABl. Nr. L 115 vom 4. Mai 1999, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 45);
Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2002/2/EG (ABl. Nr. L 86 vom 6. April 1979, S 30 in der Fassung ABl. Nr. L 63 vom 6. März 2002, S 23);
Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 in der Fassung ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20);
Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2000/285/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 in der Fassung ABl. Nr. L 94 vom 14. April 2000, S 43);
Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 in der Fassung ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);
Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);
Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995, S 15 in der Fassung ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20);
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);
Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);
Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2001/79/EG (ABl. Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 in der Fassung ABl. Nr. L 267 vom 6. Oktober 2001, S 1).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);
Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S 44);
Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2002/2/EG (ABl. Nr. L 86 vom 6. April 1979, S 30 in der Fassung ABl. Nr. L 63 vom 6. März 2002, S 23);
Richtlinie 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2004/116/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982 S 8 idF ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004
Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2000/285/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 in der Fassung ABl. Nr. L 94 vom 14. April 2000, S 43);
Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 in der Fassung ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);
Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);
Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995, S 15 in der Fassung ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20);
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);
Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);
Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2001/79/EG (ABl. Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 in der Fassung ABl. Nr. L 267 vom 6. Oktober 2001, S 1).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Abl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 24;
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 29;
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S 1.
Abkürzung
FMG 1999
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Abl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 24;
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 29;
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S 1.
Abkürzung
FMG 1999
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Abl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 24;
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 29;
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005 S 1;
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S 1;
Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Abkürzung
FMG 1999
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 11 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
FMG 1999
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 11 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 19 Abs. 2 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
FMG 1999
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996,
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 11 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 19 Abs. 2 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 2 erster Satz und 3, § 12 Abs. 2, 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 16, § 16a samt Überschrift – ausgenommen § 16a Abs. 2 –, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 21, § 23 Abs. 3 Z 5, 7 und 8 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 außer Kraft. § 16a Abs. 2 tritt – nach Maßgabe der technischen Umsetzung – mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
§ 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
§ 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Abkürzung
FMG 1999
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
§ 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
§ 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
§ 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
§ 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
§ 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
§ 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
§ 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Abkürzung
FMG 1999
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,
§ 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Abkürzung
FMG 1999
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,
§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Abkürzung
FMG 1999
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, und zwar hinsichtlich
§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
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