Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)(NR: GP XX IA 1094/A AB 1943 S. 176. BR: AB 6009 S. 656.)
BGBl. I Nr. 141/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
```
Teil
```
Wein
§ 2. Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5. Süßung
§ 6. Behandlung verdorbener Weine
§ 7. Verschneiden
§ 8. Traubenmost, Sturm
§ 9. Landwein
§ 10. Qualitätswein
§ 11. Prädikatswein
§ 12. Lesegutvorschriften
§ 13. Schaumwein
§ 14. Perlwein
§ 15. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 16. Versuchswein
§ 17. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 18. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 19. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
Bezeichnung und Aufmachung
§ 20. Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22. Tafelwein
§ 23. Landwein
§ 24. Qualitätswein
§ 25. Schaumwein
§ 26. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 27. Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 28. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
Sonstige Vorschriften
§ 29. Mengenbeschränkung
§ 30. Rebflächenverzeichnis
§ 31. Staatliche Prüfnummer
§ 32. Betriebskataster
§ 33. Formblätter
§ 34. Begleitpapiere
§ 35. Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 36. Banderole
§ 37. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 38. Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der
Nachschau unterliegen
§ 39. Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien
```
Teil
```
Obstwein
§ 40. Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 41. Behandlung von Obstwein
§ 42. Bezeichnung von Obstwein
§ 43. Verordnungsermächtigungen
§ 44. Qualitätsobstwein
§ 45. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 46. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 47. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 48. Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 49. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 50. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
```
Teil
```
Kontrolle
§ 51. Bundeskellereiinspektion
§ 52. Nachschau
§ 53. Probenentnahme
§ 54. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 55. Beschlagnahme
§ 56. Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 57. Untersuchung der Proben
§ 58. Entschädigung für entnommene Proben
§ 59. Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 60. Mostwäger
§ 61. Anwendbarkeit für den Obstwein
```
Teil
```
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
§ 62. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 63. Einziehung
§ 64. Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 65. Kosten
Verwaltungsstrafverfahren
§ 66. Verwaltungsübertretungen
§ 67. Verfall
§ 68. Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und
deren Verwertung
§ 69. Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
```
Teil
```
Förderungen
§ 70. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 71. Abwicklung der Förderung
§ 72. Gewährung der Förderung
§ 73. Förderungsrichtlinien
```
Teil
```
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74. Datenverkehr und Gebührenbefreiung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76. Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 77. Übergangsbestimmung
§ 78. Vollziehung
Anlagen
Anlage 1: Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger
Mostwaage (Grad KMW)
Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1
Anlage 3: Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2
Anlage 4: Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen
bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
```
Teil
```
Wein
§ 2. Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5. Süßung
§ 6. Behandlung verdorbener Weine
§ 7. Verschneiden
§ 8. Traubenmost, Sturm
§ 9. Landwein
§ 10. Qualitätswein
§ 11. Prädikatswein
§ 12. Lesegutvorschriften
§ 13. Schaumwein
§ 14. Perlwein
§ 15. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 16. Versuchswein
§ 17. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 18. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 19. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
Bezeichnung und Aufmachung
§ 20. Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22. Tafelwein
§ 23. Landwein
§ 24. Qualitätswein
§ 25. Schaumwein
§ 26. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 27. Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 28. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
Sonstige Vorschriften
§ 29. Mengenbeschränkung
§ 30. Rebflächenverzeichnis
§ 31. Staatliche Prüfnummer
§ 32. Betriebskataster
§ 33. Formblätter
§ 34. Begleitpapiere
§ 35. Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 36. Banderole
§ 37. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 38. Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der
Nachschau unterliegen
§ 39. Weinhaltige Getränke
§ 39a. Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und
Festsetzung von Flächen für die Rodung
```
Teil
```
Obstwein
§ 40. Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 41. Behandlung von Obstwein
§ 42. Bezeichnung von Obstwein
§ 43. Verordnungsermächtigungen
§ 44. Qualitätsobstwein
§ 45. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 46. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 47. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 48. Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 49. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 50. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
```
Teil
```
Kontrolle
§ 51. Bundeskellereiinspektion
§ 52. Nachschau
§ 53. Probenentnahme
§ 54. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 55. Beschlagnahme
§ 56. Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 57. Untersuchung der Proben
§ 58. Entschädigung für entnommene Proben
§ 59. Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 60. Mostwäger
§ 61. Anwendbarkeit für den Obstwein
```
Teil
```
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
§ 62. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 63. Einziehung
§ 64. Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 65. Kosten
Verwaltungsstrafverfahren
§ 66. Verwaltungsübertretungen
§ 67. Verfall
§ 68. Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und
deren Verwertung
§ 69. Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
```
Teil
```
Förderungen
§ 70. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 71. Abwicklung der Förderung
§ 72. Gewährung der Förderung
§ 73. Förderungsrichtlinien
```
Teil
```
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74. Datenverkehr und Gebührenbefreiung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76. Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 77. Übergangsbestimmung
§ 78. Vollziehung
Anlagen
Anlage 1: Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger
Mostwaage (Grad KMW)
Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1
Anlage 3: Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2
Anlage 4: Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen
bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
```
Teil
```
Wein
§ 2. Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5. Süßung
§ 6. Behandlung verdorbener Weine
§ 7. Verschneiden
§ 8. Traubenmost, Sturm
§ 9. Landwein
§ 10. Qualitätswein
§ 11. Prädikatswein
§ 12. Lesegutvorschriften
§ 13. Schaumwein
§ 14. Perlwein
§ 15. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 16. Versuchswein
§ 17. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 18. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 19. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
Bezeichnung und Aufmachung
§ 20. Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22. Tafelwein
§ 23. Landwein
§ 24. Qualitätswein
§ 25. Schaumwein
§ 26. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 27. Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 28. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
Sonstige Vorschriften
§ 29. Mengenbeschränkung
§ 30. Rebflächenverzeichnis
§ 31. Staatliche Prüfnummer
§ 32. Betriebskataster
§ 33. Formblätter
§ 34. Begleitpapiere
§ 35. Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 36. Banderole
§ 37. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 38. Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der
Nachschau unterliegen
§ 39. Weinhaltige Getränke
§ 39a. Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und
Festsetzung von Flächen für die Rodung
```
Teil
```
Obstwein
§ 40. Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 41. Behandlung von Obstwein
§ 42. Bezeichnung von Obstwein
§ 43. Verordnungsermächtigungen
§ 44. Qualitätsobstwein
§ 45. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 46. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 47. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 48. Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 49. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 50. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
```
Teil
```
Kontrolle
§ 51. Bundeskellereiinspektion
§ 52. Nachschau
§ 53. Probenentnahme
§ 54. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 55. Beschlagnahme
§ 56. Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 57. Untersuchung der Proben
§ 58. Entschädigung für entnommene Proben
§ 59. Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 60. Mostwäger
§ 61. Anwendbarkeit für den Obstwein
```
Teil
```
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
§ 62. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 63. Einziehung
§ 64. Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 65. Kosten
Verwaltungsstrafverfahren
§ 66. Verwaltungsübertretungen
§ 67. Verfall
§ 68. Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und
deren Verwertung
§ 69. Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
```
Teil
```
Förderungen
§ 70. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 71. Abwicklung der Förderung
§ 72. Gewährung der Förderung
§ 73. Förderungsrichtlinien
```
Teil
```
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74. Datenverkehr und Gebührenbefreiung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76. Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 77. Übergangsbestimmung
§ 78. Vollziehung
§ 79. In-Kraft-Treten
Anlagen
Anlage 1: Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger
Mostwaage (Grad KMW)
Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1
Anlage 3: Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2
Anlage 4: Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen
bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
```
Teil
```
Wein
§ 2. Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5. Süßung
§ 6. Behandlung verdorbener Weine
§ 7. Verschneiden
§ 8. Traubenmost, Sturm
§ 9. Landwein
§ 10. Qualitätswein
§ 11. Prädikatswein
§ 12. Lesegutvorschriften
§ 13. Schaumwein
§ 14. Perlwein
§ 15. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 16. Versuchswein
§ 17. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 18. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 19. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
Bezeichnung und Aufmachung
§ 20. Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22. Tafelwein
§ 23. Landwein
§ 24. Qualitätswein
§ 25. Schaumwein
§ 26. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 27. Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 28. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
Sonstige Vorschriften
§ 29. Mengenbeschränkung
§ 30. Rebflächenverzeichnis
§ 31. Staatliche Prüfnummer
§ 32. Betriebskataster
§ 33. Formblätter
§ 34. Begleitpapiere
§ 35. Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 36. Banderole
§ 37. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 38. Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der
Nachschau unterliegen
§ 39. Weinhaltige Getränke
§ 39a. Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und
Festsetzung von Flächen für die Rodung
```
Teil
```
Obstwein
§ 40. Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 41. Behandlung von Obstwein
§ 42. Bezeichnung von Obstwein
§ 43. Verordnungsermächtigungen
§ 44. Qualitätsobstwein
§ 45. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 46. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 47. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 48. Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 49. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 50. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
```
Teil
```
Kontrolle
§ 51. Bundeskellereiinspektion
§ 52. Nachschau
§ 53. Probenentnahme
§ 54. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 55. Beschlagnahme
§ 56. Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 57. Untersuchung der Proben
§ 58. Entschädigung für entnommene Proben
§ 59. Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 60. Mostwäger
§ 61. Anwendbarkeit für den Obstwein
```
Teil
```
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
§ 62. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 63. Einziehung
§ 64. Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 65. Kosten
Verwaltungsstrafverfahren
§ 66. Verwaltungsübertretungen
§ 67. Verfall
§ 68. Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Gegenstände und
deren Verwertung
§ 69. Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
```
Teil
```
Förderungen
§ 70. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 71. Abwicklung der Förderung
§ 72. Gewährung der Förderung
§ 73. Förderungsrichtlinien
```
Teil
```
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74. Datenverkehr und Gebührenbefreiung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76. Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 77. Übergangsbestimmung
§ 78. Vollziehung
§ 79. In-Kraft-Treten
Anlagen
Anlage 1: Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger
Mostwaage (Grad KMW)
Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1
Anlage 3: Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2
Anlage 4: Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen
bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 2. | Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen |
| --- | --- |
| § 3. | Önologische Verfahren und Behandlungen |
| --- | --- |
| § 4. | Alkoholerhöhung (Anreicherung) |
| § 5. | Süßung |
| § 6. | Behandlung verdorbener Weine |
| § 7. | Verschneiden |
| § 8. | Traubenmost, Sturm |
| § 9. | Landwein |
| § 10. | Qualitätswein |
| § 11. | Prädikatswein |
| § 12. | Lesegutvorschriften |
| § 13. | Schaumwein |
| § 14. | Perlwein |
| § 15. | Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein |
| § 16. | Versuchswein |
| § 17. | Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse |
| § 18. | Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein |
| § 19. | Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse |
| § 20. | Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung |
| --- | --- |
| § 21. | Geografische Angaben inländischer Weine |
| § 22. | Tafelwein |
| § 23. | Landwein |
| § 24. | Qualitätswein |
| § 25. | Schaumwein |
| § 26. | Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein |
| § 27. | Besondere Bezeichnungsvorschriften |
| § 28. | Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen |
| § 29. | Mengenbeschränkung |
| --- | --- |
| § 30. | Rebflächenverzeichnis |
| § 31. | Staatliche Prüfnummer |
| § 32. | Betriebskataster |
| § 33. | Formblätter |
| § 34. | Begleitpapiere |
| § 35. | Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung |
| § 36. | Banderole |
| § 37. | Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) |
| § 38. | Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen |
| § 39. | Weinhaltige Getränke |
| § 39a. | Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die Rodung |
| § 40. | Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften |
| --- | --- |
| § 41. | Behandlung von Obstwein |
| § 42. | Bezeichnung von Obstwein |
| § 43. | Verordnungsermächtigungen |
| § 44. | Qualitätsobstwein |
| § 45. | Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung |
| § 46. | Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein |
| § 47. | Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein |
| § 48. | Verkehrsunfähiger Obstwein |
| § 49. | Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) |
| § 50. | Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles |
| § 51. | Bundeskellereiinspektion |
| --- | --- |
| § 52. | Nachschau |
| § 53. | Probenentnahme |
| § 54. | Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland |
| § 55. | Sicherstellung und Beschlagnahme |
| § 56. | Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände |
| § 57. | Untersuchung der Proben |
| § 58. | Entschädigung für entnommene Proben |
| § 59. | Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften |
| § 60. | Mostwäger |
| § 61. | Anwendbarkeit für den Obstwein |
| § 62. | Gerichtlich strafbare Handlungen |
| --- | --- |
| § 63. | Einziehung |
| § 64. | Verwertung eingezogener, sichergestellter oder beschlagnahmter Erzeugnisse |
| § 65. | Kosten |
| § 66. | Verwaltungsübertretungen |
| --- | --- |
| § 67. | Verfall |
| § 68. | Für verfallen erklärte, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände und deren Verwertung |
| § 69. | Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung |
| § 70. | Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln |
| --- | --- |
| § 71. | Abwicklung der Förderung |
| § 72. | Gewährung der Förderung |
| § 73. | Förderungsrichtlinien |
| § 74. | Datenverkehr und Gebührenbefreiung |
| --- | --- |
| § 75. | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
| --- | --- |
| § 76. | Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze |
| § 77. | Übergangsbestimmung |
| § 78. | Vollziehung |
| § 79. | In-Kraft-Treten |
| Anlage 1: | Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage (Grad KMW) |
| --- | --- |
| Anlage 2: | Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1 |
| Anlage 3: | Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2 |
| Anlage 4: | Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungenbei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1 |
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ausgenommen Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und Weinessig sowie von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 14. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails fallen, soweit dies nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein.
(2) Was dieses Gesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für sämtliche Erzeugnisse, die unter dieses Gesetz fallen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ausgenommen Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und Weinessig sowie von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 14. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails fallen, soweit dies nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein.
(2) Was dieses Gesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für sämtliche Erzeugnisse, die unter dieses Gesetz fallen.
Teil
Wein
Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.
(2) Begriffsbestimmungen:
Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstwein,
Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,
Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte Erzeugnisse,
weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen,
entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger abgesenkt wurde,
alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt,
Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1 Grad KMW) ist 1 : 17 des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 Prozent. Zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%-vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage gelten die Werte der Tabelle gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht anwendbar.
Teil
Wein
Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.
(2) Begriffsbestimmungen:
Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein,
Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstwein,
Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,
Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte Erzeugnisse,
weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen,
entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger abgesenkt wurde,
alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt,
Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1 Grad KMW) ist 1 : 17 des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 Prozent. Zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%-vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage gelten die Werte der Tabelle gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht anwendbar.
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen.
(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind,
Erzeugnisse zu vermehren, wie insbesondere das Zusetzen von Wasser,
über wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses zu täuschen,
vorgenommene unzulässige Änderungen oder Zusätze zu decken oder
die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses zu verändern.
(4) Insbesondere ist das Zusetzen von Farbstoffen, Süßungsmitteln, Konservierungsmitteln und anderen Stoffe verboten, sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist.
(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.
(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen.
(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2000)
(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.
(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen.
(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2000)
(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.
(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des In-Verkehr-Bringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt, soweit es nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen.
(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.
(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Bei Weinbehandlungsmitteln, die bereits verzeichnet worden sind, ist eine weitere Meldung nicht erforderlich.
Weinbehandlungsmittel können bis zum 31. Dezember 2004 ohne eine derartige Meldung in Verkehr gebracht werden.
(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.
(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des In-Verkehr-Bringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt, soweit es nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.
Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zulässig.
(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, im Falle von Qualitätswein im Zusammenhang mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Rosewein auf mehr als 12,8%-vol. (19 Grad KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6%-vol. (20 Grad KMW) zur Folge haben.
(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.
Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig.
(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Rosewein auf mehr als 12,8%- vol. (19 Grad KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6%-vol. (20 Grad KMW) zur Folge haben.
(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.
Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.
(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Rosewein auf mehr als 12,8%- vol. (19 Grad KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6%-vol. (20 Grad KMW) zur Folge haben.
(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.
Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.
(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, zulässig.
(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.
Süßung
§ 5. (1) Qualitätswein kann nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 in Zusammenhang mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
Süßung
§ 5. (1) Qualitätswein kann nach Maßgabe von Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang V F der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
Behandlung verdorbener Weine
§ 6. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände - wie übler Geruch oder Geschmack - eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist, sofern er nicht wiederhergestellt werden kann, verdorbener Wein.
(2) Verdorbener Wein darf nicht verschnitten werden und nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.
(3) Verdorbener Wein darf auch vernichtet werden und ist beim Transport als verdorbener Wein zu kennzeichnen.
Verschneiden
§ 7. (1) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge
Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),
chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter Wein) oder
eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen Weinelements (mangelhafter Wein) so nachteilig verändert ist, dass er von der normalen Beschaffenheit des Weines abweicht, darf zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).
(2) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.
(3) Bei einem Verschnitt von angereichertem Qualitätswein mit Prädikatswein sind die Grenzwerte hinsichtlich des Gesamtalkoholgehaltes gemäß § 4 Abs. 2 einzuhalten.
Verschneiden
§ 7. (1) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge
Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),
chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter Wein) oder
eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen Weinelements (mangelhafter Wein) so nachteilig verändert ist, dass er von der normalen Beschaffenheit des Weines abweicht, darf zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).
(2) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
Traubenmost, Sturm
§ 8. (1) Traubenmost gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang I Z 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0%-vol. beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgen. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
Traubenmost, Sturm
§ 8. (1) Traubenmost gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang I Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0%-vol. beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgen. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
Traubenmost, Sturm
§ 8. (1) Traubenmost gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang I Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0%-vol. beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgen. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (um höchstens 2,5% vol.) ist bei weißem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,0% vol. und bei rotem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig.
Landwein
§ 9. Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde;
der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist;
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 nicht überschritten wurde.
Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Qualitätswein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer (StPNr. ) anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „Kabinett'' oder „Kabinettwein'' in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;
keine Anreicherung stattgefunden hat;
der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;
der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;
keine Süßung stattgefunden hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein” oder „Qualitätswein b.A.” in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer (StPNr. ) anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „Kabinett” oder „Kabinettwein” in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;
keine Anreicherung stattgefunden hat;
der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;
der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;
keine Süßung stattgefunden hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein” oder „Qualitätswein b.A.” in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer (StPNr. ) anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett” oder „Kabinettwein” in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;
keine Anreicherung stattgefunden hat;
der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;
der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;
keine Süßung stattgefunden hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
(6) Wein darf unter der Bezeichnung "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung der Bezeichnung eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.
Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung "Qualitätswein" oder "Qualitätswein b.A." in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung "Kabinett" oder "Kabinettwein" in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;
keine Anreicherung stattgefunden hat;
der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;
der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;
keine Süßung stattgefunden hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
(6) Wein darf unter der Bezeichnung "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung der Bezeichnung eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung "Districtus Austria Controllatus" oder "DAC" ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.
Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung “Qualitätswein” oder “Qualitätswein b.A.” in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung “Kabinett” oder “Kabinettwein” in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;
keine Anreicherung stattgefunden hat;
der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;
der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;
keine Süßung stattgefunden hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
(6) Wein darf unter der Bezeichnung “Districtus Austria Controllatus” oder “DAC” in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung “Districtus Austria Controllatus” oder “DAC” ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe “Districtus Austria Controllatus” oder “DAC” und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung “Districtus Austria Controllatus” oder “DAC” ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.
Prädikatswein
§ 11. (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:
„Spätlese'' oder „Spätlesewein'' ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Auslese'' oder „Auslesewein'' ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'' ist Wein aus dem Saft überreifer und/oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'' ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;
„Trockenbeerenauslese'' ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 und 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25 Grad KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden;
„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25 Grad KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.
(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' und unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind;
eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde;
keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;
keine Anreicherung stattgefunden hat.
(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.
Prädikatswein
§ 11. (1) „Prädikatswein” oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart” (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:
„Spätlese” oder „Spätlesewein” ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Auslese” oder „Auslesewein” ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Beerenauslese” oder „Beerenauslesewein” ist Wein aus dem Saft überreifer und/oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Ausbruch” oder „Ausbruchwein” ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;
„Trockenbeerenauslese” ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Eiswein” ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 und 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25 Grad KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden;
“Strohwein” oder “Schilfwein” ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW (bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als drei Monaten weniger als 30° KMW) aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.
(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein” oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart” oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind;
eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde;
keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;
keine Anreicherung stattgefunden hat.
(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,
das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat - unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 - das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat - nach Anhörung des betroffenen Landes, unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,
das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat - unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 - das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach Anhörung des betroffenen Landes, unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,
das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
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