Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)(NR: GP XX IA 1094/A AB 1943 S. 176. BR: AB 6009 S. 656.)
BGBl. I Nr. 141/1999
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat - unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 - das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach Anhörung des betroffenen Landes, unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,
das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat - unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 - das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes sowie einen Mindestbetrag für die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 9 festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,
das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln. Die Abgabe einer Absichtsmeldung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat - unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 - das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes sowie einen Mindestbetrag für die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 9 festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,
das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln. Die Abgabe einer Absichtsmeldung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat - unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 - das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes sowie einen Mindestbetrag für die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 9 festzulegen.
(9) Für die Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, die fünf Euro beträgt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festsetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Schaumwein
§ 13. (1) Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt'' oder „Qualitätsschaumwein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn er
ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde und
in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
Schaumwein
§ 13. (1) Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt” oder „Qualitätsschaumwein” in Verkehr gebracht werden, wenn er
ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde und
in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
(3) Die bestimmten Anbaugebiete für österreichischen Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder Hauersekt entsprechen den bestimmten Anbaugebieten für den österreichischen Qualitätswein.
Perlwein
§ 14. (1) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure haben den Herstellungsvorschriften gemäß Anhang I Z 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu entsprechen.
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort angeführten Stoffe zugesetzt werden.
Perlwein
§ 14. (1) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure haben den Herstellungsvorschriften gemäß Anhang I Z 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu entsprechen.
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die in Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort angeführten Stoffe zugesetzt werden.
Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein
§ 15. (1) Entalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen der Aromenverordnung BGBl. Nr. 42/1998, gestattet.
(2) Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen der Aromenverordnung BGBl. Nr. 42/1998, gestattet.
Versuchswein
§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,
die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,
das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahingehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.
(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
Versuchswein
§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,
die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,
das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahingehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.
(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
Versuchswein
§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.
(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
zur Durchführung des Großversuches die Bundeskellereiinspektion die Vorbewilligung erteilt hat,
die Versuche unter der Aufsicht einer von der Bundeskellereiinspektion bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,
das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahingehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.
(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist bei der Bundeskellereiinspektion zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
(8) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.
Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 17. (1) Erzeugnisse, die infolge ihrer Herstellung oder Behandlung geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gesundheitsschädliche Erzeugnisse.
(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 2, ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen, oder des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.
(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, sind allein deshalb nicht als verfälscht anzusehen. Sie dürfen ebenso wie Tafelwein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt wurden oder die über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.
Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 17. (1) Erzeugnisse, die infolge ihrer Herstellung oder Behandlung geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gesundheitsschädliche Erzeugnisse.
(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 - ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen - oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.
(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, sind allein deshalb nicht als verfälscht anzusehen. Sie dürfen ebenso wie Tafelwein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt wurden oder die über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.
Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 17. (1) Erzeugnisse, die infolge ihrer Herstellung oder Behandlung geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gesundheitsschädliche Erzeugnisse.
(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 und des § 7 Abs. 2 - ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen - oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.
(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, sind allein deshalb nicht als verfälscht anzusehen. Sie dürfen ebenso wie Tafelwein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt wurden oder die über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.
Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 18. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Gesetzes ist ein alkoholhaltiges Getränk, das, ohne Wein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Gesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3) Ein weinähnliches Getränk ist - ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit - nachgemachter Wein im Sinne dieses Gesetzes, wenn es aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde aus:
künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstweine),
Kunstwein, vermengt mit Wein,
den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und
getrockneten Früchten.
(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen verbracht wird.
Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
§ 19. (1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädliche Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 1,
Versuchsweine ohne Bewilligung im Sinne des § 16,
verfälschte Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 2,
nachgemachte Weine gemäß § 18 Abs. 2 und 3 und
verdorbener Wein gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
Bezeichnung und Aufmachung
Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 20. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Gesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken,
Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,
Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die
geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken
einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
Bezeichnung und Aufmachung
Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 20. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Gesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken,
Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,
Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die
geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken
einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, welche die Erzeugnisse nicht besitzen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse nicht mit Hinweisen auf besondere Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, obwohl ohnedies alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder diesem Gesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein'', „Wein aus Österreich'' oder „Österreich''. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich'' sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steiermark. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Donauland:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd - Oststeiermark:
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein”, „Wein aus Österreich” oder „Österreich”. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich” sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steiermark. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Donauland:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd - Oststeiermark:
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein”, „Wein aus Österreich” oder „Österreich”. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich” sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Donauland:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd - Oststeiermark:
Steiermark:
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie "Österreichischer Wein", "Wein aus Österreich" oder "Österreich". Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als "Österreich" sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Donauland:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd - Oststeiermark:
Steiermark:
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie "Österreichischer Wein", "Wein aus Österreich" oder "Österreich". Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als "Österreich" sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Donauland:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd - Oststeiermark:
Steiermark:
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie “Österreichischer Wein”, “Wein aus Österreich” oder “Österreich”. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als “Österreich” sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Wagram:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd - Oststeiermark:
Steiermark:
das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Tafelwein
§ 22. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
kleinere geografische Einheit (§ 21 Abs. 1 Z 1 bis 5);
Sortenbezeichnungen.
(2) In der Etikettierung ist abweichend von Abs. 1 bei „Bergwein'' der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem „Heurigen'' der Jahrgang anzugeben.
Tafelwein
§ 22. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
kleinere geografische Einheit (§ 21 Abs. 1 Z 1 bis 5);
Jahrgangsbezeichnungen;
Sortenbezeichnungen.
(2) Die Bezeichnungen “Schilcher”, “Heuriger” und “Bergwein” dürfen bei Tafelwein nicht angegeben werden.
Landwein
§ 23. (1) Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geografischen Einheit ist unzulässig.
(2) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
Qualitätswein
§ 24. Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn
der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde;
der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.
Schaumwein
§ 25. Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis - mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse - zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen wurden - mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse - von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
Schaumwein
§ 25. Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis - mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse - zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen zweier oder dreier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen wurden - mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse - von diesen Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein
§ 26. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein“, alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein“ zu bezeichnen. Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert“ anzugeben.
(2) Unzulässig sind
engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden,
Angaben gemäß § 11, § 22, § 23 und § 24,
Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 27 Abs. 3 und 4.
(3) Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg/l, ist die Bezeichnung „geschwefelt“ anzugeben.
Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'' oder „Blutwein'' oder die Bezeichnungen wie „natur'', „echt'', „rein'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Die Angabe von Rebsorten ist bei Landwein und bei Qualitätswein unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Die Angabe eines Jahrganges ist bei Landwein und bei Qualitätswein zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 anzugeben.
(6) Die Bezeichnung „Heuriger'' darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem „Heurigen'' ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(7) Die Bezeichnung „Schilcher'' darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher'' bereitet wurde.
(8) Die Bezeichnung „Bergwein'' darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet wurde.
Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitswein”, „Stärkungswein” oder „Blutwein” oder die Bezeichnungen wie „natur”, „echt”, „rein”, „alternativ” sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Die Angabe von Rebsorten ist bei Landwein und bei Qualitätswein unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Die Angabe eines Jahrganges ist bei Landwein und bei Qualitätswein zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.
(6) Die Bezeichnung „Heuriger” darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem „Heurigen” ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(7) Die Bezeichnung „Schilcher” darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher" bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde.
(8) Die Bezeichnung „Bergwein” darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenanlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26 % bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitswein”, „Stärkungswein” oder „Blutwein” oder die Bezeichnungen wie „natur”, „echt”, „rein”, „alternativ” sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Die Angabe von Rebsorten ist bei Landwein und bei Qualitätswein unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
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