Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)(NR: GP XX IA 1094/A AB 1943 S. 176. BR: AB 6009 S. 656.)
BGBl. I Nr. 141/1999
die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Die Angabe eines Jahrganges ist bei Landwein und bei Qualitätswein zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.
(6) Die Bezeichnung „Heuriger” darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem „Heurigen” ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(7) Die Bezeichnung „Schilcher” darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher" bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde.
(8) Die Bezeichnung „Bergwein” darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenanlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26 % bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Angaben nicht zulässig, sofern sie geeignet sind, den Verbraucher irre zu führen oder sich auf eine konkrete Krankheit beziehen.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Die Angabe von Rebsorten ist bei Landwein und bei Qualitätswein unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Die Angabe eines Jahrganges ist bei Landwein und bei Qualitätswein zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.
(6) Die Bezeichnung "Heuriger" darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem "Heurigen" ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(7) Die Bezeichnung "Schilcher" darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte "Blauer Wildbacher" bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde.
(8) Die Bezeichnung "Bergwein" darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenanlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26 % bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Angaben nicht zulässig, sofern sie geeignet sind, den Verbraucher irre zu führen oder sich auf eine konkrete Krankheit beziehen.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.
(4) Die Bezeichnung “Heuriger” darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem “Heurigen” ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(5) Die Bezeichnung “Schilcher” darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland geernteten Trauben der Rebsorte “Blauer Wildbacher” bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde.
(6) Die Bezeichnung “Bergwein” darf für Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenanlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26 % bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind,
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben.
Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind,
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben.
Verfassungsbestimmung
Sonstige Vorschriften
Mengenbeschränkung
§ 29. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.
(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein.
(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
(4) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.
Rebflächenverzeichnis
§ 30. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.
(2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.
(17) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(17) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(17) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(13) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(14) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(13) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(14) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6
- für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt
wurde.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(13) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(14) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Betriebskataster
§ 32. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind vor allem die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung, insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und der Erntemeldung automationsunterstützt nach Bezirken zusammenzufassen und umgehend an den Landeshauptmann zu übermitteln.
Betriebskataster
§ 32. Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Betriebskataster
§ 32. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(2) In einer gemeinsamen automationsunterstützten Weindatenbank sind bis 31. Dezember 2004 die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten zur gemeinsamen Nutzung einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.
Formblätter
§ 33. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.
Formblätter
§ 33. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.
Begleitpapiere
§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
Begleitpapiere
§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
Begleitpapiere
§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde hat zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade (Grad KMW) und Leseart (Erntemeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften zu erstatten.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde hat zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade (Grad KMW) und Leseart (Erntemeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften zu erstatten.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) bis zum 15. August abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.
Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) bis zum 15. August abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.
Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung samt aktualisiertem Stammdatenerhebungsblatt oder diese elektronisch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) bis zum 15. August abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.
Banderole
§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Betriebe haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätte der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen - aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern - zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
Banderole
§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Betriebe haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätte der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen - aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern - zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
Banderole
§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich die Menge der ausgegebenen Banderolen - aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern - mitzuteilen.
Banderole
§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich die Menge der ausgegebenen Banderolen - aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern - mitzuteilen.
Banderole
§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderole festzulegen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007)
Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 37. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2) Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.
Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen, soweit die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein dies zulassen.
Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 37. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2) Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.
Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen, soweit die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein dies zulassen.
Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die derNachschau unterliegen
§ 38. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.
Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien
§ 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt werden und
es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt werden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Darüberhinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.
Weinhaltige Getränke
§ 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt werden und
es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt werden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Darüberhinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2000)
Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die Rodung
§ 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt werden können.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.
Teil
Obstwein
Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 40. (1) Obstwein im Sinne dieses Gesetzes ist das durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2%-vol. aufweist, sowie Getränke der in den Abs. 2 bis 9 aufgezählten Artikel. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden.
(2) Die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst erfolgt gemäß Anlage 3. Alle übrigen Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Obstdessertwein: ist mit Alkohol und/oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens 13,0%-vol. Alkohol, höchstens aber 22,0%-vol. Alkohol enthält.
(4) Aromatisierter Obstwein: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 13,0%-vol. höchstens aber 22,0%-vol. beträgt und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii, der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 75% betragen.
(5) Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2%-vol. jedoch weniger als 13,0%-vol. beträgt, und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii, der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muß mindestens 50% betragen.
(6) Zider: Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5%-vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 ºC aufweist, der Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8%-vol. nicht überschreiten.
(7) Obstperlwein: Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mind. 5%-vol. und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar bei 20 ºC aufweist.
(8) Obstschaumwein: schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20 C mindestens 3,0 bar betragen.
(9) Obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure, Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2%-vol., und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50% aufweist.
(10) Das Inverkehrbringen anderer als in den Abs. 1 bis 9 angeführten und in Österreich hergestellten Obstweine ist verboten.
Behandlung von Obstwein
§ 41. (1) Gestattet ist bei Obstweinen aller Art:
die Anwendung der gemäß Anlage 4 zugelassenen Verfahren und Behandlungen;
das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen, sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
(2) Gestattet ist bei Kernobstwein:
das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;
das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8%-vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird;
das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4%-vol. beträgt.
(3) Gestattet ist bei Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen:
das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4%-vol. beträgt;
das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13%-vol. Gesamtalkohol enthält;
das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausmaß versetzt werden.
(5) Untersagt ist:
das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein;
das Verschneiden von Obstwein mit Wein;
die Verwendung von Obsttrester- oder -gelägerwein.
Bezeichnung von Obstwein
§ 42. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder „Obstmost'' oder „Most'', Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'', bei Kernobst auch „Most'', mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart(-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk'' zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk'' kann, bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0%-vol., durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail'' oder „Obstweincocktail'' ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost'' darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken'' die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut'' darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
(3) Zider ist als „Zider'' zu bezeichnen. Obstperlwein muß als „Obstperlwein'', Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein'' oder „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'', für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein'', zulässig. Die Bezeichnung „Sekt'' darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt'' anzubringen.
(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar, sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie „Gesundheitsobstwein'', „Stärkungsobstwein'', oder Bezeichnungen wie „natur'', „echt'', „rein'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100% aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85% aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85% in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
Bezeichnung von Obstwein
§ 42. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein” oder „Obstmost” oder „Most”, Steinobstwein als „Steinobstwein” und Beerenwein als „Beerenwein” bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein”, bei Kernobst auch „Most”, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart(-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein”, „aromatisierter Obstwein” oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk” zu bezeichnen. Die Bezeichnung "aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk" kann, bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung "aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail", "Obstweincocktail" oder "Fruchtweincocktail" ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost” darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken” die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut” darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
(3) Zider ist als „Zider” zu bezeichnen. Obstperlwein muß als „Obstperlwein”, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein”, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein” und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein” oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein” oder „Schaumwein” bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein”, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein”, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt” darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt” anzubringen.
(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar, sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie „Gesundheitsobstwein”, „Stärkungsobstwein”, oder Bezeichnungen wie „natur”, „echt”, „rein”, „alternativ” sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100% aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85% aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85% in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:
Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten, mit Ausnahme von aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführten, Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie "Abfüller", "abgefüllt für...", "abgefüllt durch...", "Hersteller", "hergestellt durch...", "Erzeuger", "Vertrieb", "Verkäufer", "Importeur", "importiert durch..." oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
Bezeichnung von Obstwein
§ 42. (1) Kernobstwein muß als "Obstwein" oder "Obstmost" oder "Most", Steinobstwein als "Steinobstwein" und Beerenwein als "Beerenwein" bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte "Wein", bei Kernobst auch "Most", mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart(-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als "Obstdessertwein", "aromatisierter Obstwein" oder "aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk" zu bezeichnen. Die Bezeichnung "aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk" kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung "aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail", "aromatisierter Obstweincocktail" oder "aromatisierter Fruchtweincocktail" ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung "Glühmost" darf bei "aromatisierten obstweinhaltigen Getränken" die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung "Obstwermut" darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
(3) Zider ist als "Zider" zu bezeichnen. Obstperlwein muß als "Obstperlwein", Kernobst-Schaumwein als "Obstschaumwein", Steinobstschaumwein als "Steinobst-Schaumwein" und Beerenschaumwein als "Beeren-Schaumwein" oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort "Perlwein" oder "Schaumwein" bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung "Fruchtschaumwein", für Obstperlwein die Bezeichnung "Fruchtperlwein", zulässig. Die Bezeichnung "Sekt" darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung "mit Kohlensäure versetzt" anzubringen.
(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar, sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie "Gesundheitsobstwein", "Stärkungsobstwein", oder Bezeichnungen wie "natur", "echt", "rein", "alternativ" sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100% aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85% aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85% in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:
Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten, mit Ausnahme von aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführten, Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
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