Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 6. April 1925, womit das Statut des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds verlautbart wird

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1925-06-23
Letzte Aktualisierung 1926-03-02
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 53
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, wird das nachfolgende Statut des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds veröffentlicht, das an Stelle des mit der Kundmachung vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28, verlautbarten Statuts des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen tritt.

Die Bestimmungen der Bundesgesetze vom 6. April 1922, B. G. Bl. Nr. 224 (Fondsnovelle 1922), vom 22. Juni 1922, B. G. Bl. Nr. 381 (2. Fondsnovelle 1922), und vom 3. März 1925, B. G. Bl. Nr. 96 (Fondsnovelle 1925), sind in diesem Statute berücksichtigt.

Artikel 1. Name, Verwaltung und Vertretung des Fonds.

(1) Der mit dem Gesetze vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 45, errichtete und mit dem Bundesgesetze vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, im folgenden kurz das Bundesfondsgesetz (B. F. G.) genannt, ausgestaltete Fonds zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung führt den Namen „Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds“.

(2) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, im folgenden kurz der Fonds genannt, kann in seinem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen.

(3) Den Fonds verwaltet das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(4) Der Fonds wird durch dieses Amt vertreten, insoweit die Vertretung nicht der Finanzprokuratur gemäß der Verordnung vom 9. März 1898, R. G. Bl. Nr. 41, obliegt.

Artikel 2. Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt.

(1) Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung, im folgenden kurz das Amt genannt, hat den Fonds im Sinne der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen zu verwalten. Es entscheidet über die Leistung der Fondshilfe nach freiem Ermessen im Rahmen dieses Statuts (§ 11, Absatz 10, B. F. G.). In strittigen Grenzfällen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu pflegen.

(2) Das Amt leitet der Vorstand und in dessen Abwesenheit oder Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand und sein Stellvertreter sowie die erforderlichen Konzeptskräfte gehören dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung an.

(3) Die rechtsverbindliche Fertigung namens des Fonds erfolgt durch die Unterschrift des Vorstandes, seines Stellvertreters oder eines anderen Vertreters und durch Beisetzung des Amtssiegels.

(4) Zum Wirkungskreise des Amtes gehören außer der Verwaltung des Fonds auch die Beratung der gemeinnützigen Bau- und Siedlungsvereinigungen, die Überwachung der gesamten Gebarung dieser Vereinigungen (Artikel 43) sowie die Ausstellung der Bestätigungen über die Gemeinnützigkeit einer solchen Vereinigung (Artikel 45).

Artikel 3. Der Beirat.

(1) Zur Verwaltung des Fonds steht dem Amt ein Beirat von fünf Mitgliedern zur Seite, die alljährlich aus der Mitte des Nationalrates gewählt werden (§ 20, Absatz 1, B. F. G.).

(2) Dem Beirate sind alle Kreditansuchen unter Angabe der vom Bundes-Wohn- und Siedlungsamt in Aussicht genommenen Erledigungen rechtzeitig zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich, wenn:

a)

im Falle der Beitragsleistung aus dem Fonds einer Gemeinde das Ausmaß der Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abweichend von der Regel des § 9, Absatz 1, B. F. G. festgesetzt,

b)

entgegen der Bestimmung des § 8 B. F. G. eine Gemeinde von der Beitragsleistung befreit,

c)

das im § 9, Absatz 2, B. F. G. im Verhältnisse zur Höhe eines Gemeindefonds bezeichnete Ausmaß der Fondshilfe überschritten,

d)

die Fondshilfe unter der Voraussetzung des § 9, Absatz 3, B. F. G. abgelehnt werden soll.

(3) Dem Beirate sind alle Durchführungsverordnungen zum Vollzuge des Bundesfondsgesetzes zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen.

(4) Im übrigen bestimmt der Vorstand des Amtes, welche Fragen von grundlegender Bedeutung dem Beirate zur Äußerung vorzulegen sind. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, auch über andere ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten von Seite des Amtes Aufklärungen zu verlangen.

(5) Dem Vorstande des Amtes steht es zu, den Zusammentritt des Beirates zu verlangen, wenn dessen Zustimmung notwendig ist oder dessen gutächtliche Äußerung geboten erscheint. Tritt der Beirat demungeachtet nicht zusammen, so kann das Amt im Falle der besonderen Dringlichkeit auch die der Zustimmung und gutächtlichen Äußerung des Beirates vorbehaltenen Angelegenheiten (Absatz 2 und 3) selbständig erledigen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Beirates einzuholen.

Artikel 4. Zwecke des Fonds.

(1) Der Fonds ist bestimmt, finanzielle Hilfe zu leisten:

a)

zur Erbauung von Kleinwohnungshäusern und Herstellung von Kleinwohnungen in schon bestehenden Gebäuden (Artikel 11 und 12);

b)

zur Erwerbung von Kleinwohnungshäusern;

c)

zur Erwerbung von Häusern zu dem Zweck, um sie zu Kleinwohnungshäusern umzugestalten oder umzubauen;

d)

zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Kleinwohnungsbauten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, im folgenden kurz Wohnungsfürsorgefonds-Gesetz (W. F. G.) genannt, errichtet worden sind;

e)

zur Errichtung von Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen (Artikel 13 und 14);

f)

zur Errichtung von Invalidenheimstätten (Artikel 15);

g)

zur Errichtung von Werkstättenhäusern (Artikel 18);

h)

zur Errichtung von Kinder- und Jugendheimen in Verbindung mit der Errichtung oder Ausgestaltung von Wohnsiedlungen und anderen Kleinwohnungsanlagen (Artikel 16);

i)

zur Errichtung von Erholungsheimen (Artikel 17);

j)

zur Erwerbung oder Beschaffung der zur Verwirklichung der vorgenannten Fondszwecke erforderlichen Grundstücke (Artikel 19);

k)

zur Schaffung und Erhaltung von Notwohnungen (Artikel 21).

(2) Die Fondshilfe für die unter d), h) und i) des Absatzes 1 genannten Zwecke kann nur ausnahmsweise, für den unter k) genannten Zwecke nur während der Dauer der infolge des Krieges hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse gewährt werden.

Artikel 5. Fondsvermögen.

(1) Das Fondsvermögen bilden:

1.

die Bestände des mit dem Gesetze vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 45, errichteten staatlichen Wohnungsfürsorgefonds;

2.

die dem Fonds zufließenden Mittel, die beschafft werden:

a)

durch jährliche und fallweise Beiträge aus Bundesmitteln,

b)

durch jährliche, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung zu bestimmende Beitragsleistungen der Arbeit(Dienst)geber aller nach den Kranken- und Pensionsversicherungsgesetzen versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten, sofern nicht der Bund Arbeitgeber ist,

c)

durch Zuweisung von Mitteln aus dem Kriegsopferfonds oder aus anderen für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmten öffentlichen Fonds.

(2) Der Fonds ist berechtigt, Anlehen und Kredite aller Art aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben. Die hiedurch dem Fonds zufließenden Mittel sind ausschließlich für Zwecke der unmittelbaren Fondshilfe (Artikel 7, Absatz 5) zu verwenden.

(3) Aus den Jahresbeiträgen des Bundes (Absatz 1, lit. a) sind in erster Linie die vom Bunde zu leistenden Zinsen und Tilgungsraten jener Darlehen zu berichtigen, die bis zum Tage der Kundmachung des Bundesfondsgesetzes unter ausschließlicher oder teilweiser Bürgschaft des Bundes oder seinerzeit des Staates zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes (Artikel 7, Absatz 7) anderweitig aufgenommen wurden. Aus diesen Beiträgen sind unter anderem auch die Wohnungs- und Siedlungsbauten für die Angestellten und Arbeiter des Bundes zu fördern.

(4) Die aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(Dienst)geber stammenden Fondsmittel (Absatz 1, lit. b) dürfen nur zur Errichtung von Wohnungen, die den dort genannten versicherungspflichtigen Arbeitern oder Angestellten zugute kommen, verwendet werden. Die von den Landwirtschaftskrankenkassen abgeführten Wochenbeiträge sind ausschließlich für Wohnzwecke der in der Landwirtschaft beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bestimmt.

(5) Die aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammenden Kapitalien (Absatz 1, lit. c) dürfen nur zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern Verwendung finden (Invalidenheimstätten).

Artikel 6. Einhebung der Fondsmittel.

(1) Die jährlichen Beiträge aus Bundesmitteln sind in die jeweiligen Bundesvoranschläge einzustellen und werden in monatlichen Antizipativraten an den Fonds ausbezahlt.

(2) Die Beiträge der Arbeit(Dienst)geber dürfen von den Bezügen der Arbeitnehmer nicht abgezogen werden. Ihre Einhebung wird durch besondere Bestimmungen geregelt.

(3) Die Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmter öffentlicher Fonds werden von diesen Fonds an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds überwiesen.

Artikel 7. Fondshilfe.

(1) Voraussetzung der Fondshilfe ist, daß am Bauort ein nachweisbar dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung besteht oder daß das Bauvorhaben geeignet ist, der Wohnungsnot an einem anderen Ort abzuhelfen.

(2) Die Fondshilfe wird an Selbstverwaltungskörper, an öffentliche Körperschaften und Anstalten, ferner an gemeinnützige Vereinigungen, als Bau(Siedlungs)genossenschaften, Bau(Siedlungs)gesellschaften, Bau(Siedlungs)vereine, Stiftungen u. dgl., geleistet.

(3) Die Fondshilfe kann eine mittelbare oder eine unmittelbare sein.

(4) Die mittelbare Fondshilfe besteht:

a)

in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen und dessen Verzinsung (§ 4, Absatz 1, lit. a, W. F. G.);

b)

in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten als Bürge und Zahler (§ 11, Absatz 1, B. F. G.);

c)

in der Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Baukapitals, das ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung für einen eigenen Bau beistellt (§ 11, Absatz 1, B. F. G., und Fondsnovelle 1922);

d)

in der Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten vom Fonds nicht verbürgter Darlehen (Annuitätenzuschüsse § 11, Absatz 4, B. F. G.)

e)

in der Gewährung von kündbaren, verzinslichen Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel von gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigungen (§ 11, Absatz 6, B. F. G.);

f)

in der Beteiligung am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen durch Zeichnung von Anteilen oder durch Einlagen (§ 11, Absatz 5, B. F. G.);

g)

in der Vergebung von Bau- und Siedlungsgrundstücken im Baurechte;

h)

in der Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen (§ 11, Absatz 9, B. F. G.).

(5) Die unmittelbare Fondshilfe besteht:

a)

in der Gewährung unmittelbarer Darlehen (§ 4, Absatz 1, lit. b, W. F. G., und § 11, Absatz 3, B. F. G.);

b)

in der Gewährung von verzinslichen Bauvorschüssen (§ 11, Absatz 3, B. F. G.).

(6) Nach Aufhören der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse dürfen vom Fondsvermögen (Artikel 5, Absatz 1) für unmittelbare Fondshilfe höchstens 10 Prozent und für die im Absatz 4, lit. e und f, angeführten Arten der mittelbaren Fondshilfe höchstens 5 Prozent verwendet werden.

(7) Der Fonds kann als Bürge und Zahler (Absatz 4, lit. b) nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes und nur im Falle der Errichtung von Wohn- und Siedlungsbauten eintreten. Desgleichen ist die Fondshilfe gemäß Absatz 4, lit. c und d, nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes zulässig. Unter „verlorener Bauaufwand“ versteht man jenen Teil der Gestehungskosten eines Baues, dessen Verzinsung und Tilgung im Hauserträgnisse keine Deckung finden.

Artikel 8. Abteilungen des Fonds.

(1) Der Fonds wird in einer Hauptabteilung und in zwei Nebenabteilungen verwaltet.

(2) Die Hauptabteilung umfaßt jene Bestände, die allgemein für die mittelbare oder unmittelbare Fondshilfe bestimmt sind.

(3) Die beiden Nebenabteilungen umfassen jene Bestände, die

a)

aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(dienst)geber stammen (Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen),

b)

aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammen (Nebenabteilung für Invalidenheimstätten).

(4) In der Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen sind jene Mittel zu sondern die aus den Wochenbeiträgen für in der Landwirtschaft Beschäftigte stammen (Sonderabteilung für Wohnungen der landwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten).

(5) Das Vermögen der Neben- und Sonderabteilung ist getrennt von jenem der Hauptabteilung auszuweisen. In den Ausweisen sind die einzelnen Summen anzuführen, die auf die verschiedenen Arten der geleisteten Fondshilfe entfallen.

(6) Die frei verfügbaren Mittel jeder dieser Haupt- und Nebenabteilungen werden entweder in mündelsicheren Papieren angelegt oder als jederzeit rasch abhebbares Guthaben einem Kreditinstitut in laufende Rechnung gegeben.

Artikel 9. Deckung für übernommene Bürgschaften.

(1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds darf Bürgschaften nur in solchem Ausmaß übernehmen, daß die Gesamtsumme der Bürgschaftsverpflichtungen in den vorhandenen Mitteln des Fonds dauernd ihre Deckung findet (§ 17, Absatz 1, B. F. G.).

(2) Bei der Berechnung der für die Übernahme der Bürgschaft (Artikel 7, Absatz 4, lit. a) nötigen Deckungskapitalien ist zunächst von der Voraussetzung auszugehen, daß den Fonds im Durchschnitt alljährlich ein Verlust in der Höhe von 1 Prozent des jeweils aushaftenden Betrages der verbürgten Darlehen treffen wird. Am Schlusse jedes Rechnungsjahres sind nach dem jeweiligen Stande dieser Darlehen die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.

(3) Für die vom Fonds übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten verbürgter Darlehen, ferner zu Beitragsleistungen und Annuitätenzuschüssen (Artikel 7, Absatz 4, lit. b, c, d) ist aus den Beständen der betreffenden Abteilung ein Deckungskapital in der Höhe der binnen Jahresfrist fällig werdenden Zahlungen bereitzuhalten. Am Schlusse jedes Jahres sind die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.

(4) Überschüsse oder Abgänge, die sich aus dem Vergleiche der vorhandenen Fondsbestände mit dem rechnungsmäßig erforderlichen Bedeckungskapital ergeben, sind bei der weiteren Verwendung des zur mittelbaren Fondshilfe bestimmten Fondsvermögen entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel 10. Subsidiäre Haftung des Bundes für übernommene Bürgschaften.

(1) Für die vom Fonds übernommenen Bürgschaften haftet der Bund subsidiär (§ 17, Absatz 2, B. F. G.).

(2) Darlehen, die vom Fonds verbürgt werden, sind als mündelsichere Anlagen zu behandeln (§ 14, Absatz 1, B. F. G.).

Artikel 11. Kleinwohnungshäuser.

(1) Als Kleinwohnungshäuser gelten solche Baulichkeiten, in denen mindestens zwei Drittel der Summe der bewohnbaren Bodenflächen und der Bodenflächen der zu Geschäfts- oder gewerblichen Zwecken gewidmeten Räume auf Kleinwohnungen entfallen. Sie sind entweder Familienwohnhäuser oder Ledigenheime oder Schlaf- und Logierhäuser. Während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse hat in der Regel die ganze bewohnbare Bodenfläche des Hauses nur auf Kleinwohnungen zu entfallen.

(2) Als bewohnbare Gesamtfläche der Kleinwohnungen gilt:

a)

in Familienwohnhäusern die Summe der nach Artikel 12 als bewohnbar anzurechnenden Bodenflächen der einzelnen Kleinwohnungen,

b)

in Ledigenheimen und Schlaf- und Logierhäusern die für die Zwecke dieser Anstalten benützten Bodenflächen. Hierunter sind nicht nur die unmittelbar zu Wohn- und Schlagzwecken verwendeten Räumlichkeiten zu verstehen, sondern auch alle ihrer Bestimmung nach den Wohnräumen in Familienwohnhäusern ähnlichen, jedoch zur gemeinschaftlichen Benützung dienenden Räume, wie Speisesäle, Lesezimmer, Marodenzimmer u. dgl., ferner die Wohnräume des Hauspersonals.

(3) die im Artikel 12, Absatz 2, genannten Nebenräume sind weder in die bewohnbare Gesamtfläche des Hauses noch in die der Kleinwohnungen einzurechnen.

(4) Zu Geschäfts- oder zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken eines genossenschaftlichen Wirtschaftsbetriebes dienende Räume sind in die bewohnbare Gesamtfläche des Hauses einzurechnen, ausgenommen baulich abgeschlossene (Artikel 12, Absatz 3) Kleinbetriebsstätten, die von dem Inhaber einer in demselben Hause befindlichen Kleinwohnung geführt werden (qualifizierte Kleinbetriebsstätten). Zu einer qualifizierten Kleinbetriebsstätte sind auch solche Räume zu zählen, die zur Aufbewahrung und zum Vertriebe der gewerblichen Erzeugnisse dienen. Die in Ledigenheimen und Schlaf- und Logierhäusern für deren eigene Zwecke bestimmten Betriebe (zum Beispiel Kantinen, Friseurstuben, Wäscheputzereien) gelten nicht als qualifizierte Kleinbetriebsstätten.

(5) Die Bureauräume der Geschäftsleitung einer Bau(Siedlungs)vereinigung sind in die bewohnbare Gesamtfläche der Kleinwohnungen einzurechnen.

(6) Ledigenheime und Schlaf- und Logierhäuser dürfen Räume zu Geschäfts- oder zu gewerblichen Zwecken nur ausnahmsweise enthalten.

Artikel 12. Kleinwohnungen.

(1) Als Kleinwohnungen gelten baulich in sich abgeschlossene Wohnungen, deren bewohnbare Bodenfläche im ganzen nicht mehr als 80 m2 umfaßt. Während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse (Teuerungen der Baukosten) darf dieses Ausmaß in der Regel nicht mehr als 60 m2 betragen.

(2) In die bewohnbare Bodenfläche sind nur die Bodenflächen der eigentlichen Wohnräume (Wohnzimmer, Wohnkammern und bewohnbare Küchen),jedoch nicht die Bodenfläche der Nebenräume (Vorzimmer, Speise, Badezimmer, unbewohnbare Küche und sonstiges Zubehör) einzurechnen. Erkerräume, die Teile von Wohnräumen bilden, sind in die bewohnbare Bodenfläche einzubeziehen; Veranden und sonstige Anbauten kommen nur dann in Anrechnung, wenn sie Wohnräumen gleichgehalten werden können. Ob Küchen bewohnbar oder unbewohnbar sind, hängt im allgemeinen von ihrer Ausstattung ab. Küchen mit einem Ausmaß von höchstens 12 m2 Bodenfläche sind ohne Rücksicht auf ihre sonstige Ausstattung als unbewohnbar zu behandeln, wenn sie einen gemauerten Herd besitzen. Eine Küche gilt unter allen Umständen als bewohnbar, wenn sie eine in sich baulich abgeschlossene Wohnung bildet. Räume für Hausgehilfen mit einer Bodenfläche von nicht mehr als 12 m2 sind in die bewohnbare Bodenfläche nicht einzurechnen, falls sie nur einen Zugang von der Küche aus besitzen. Räume, die gleichzeitig zu Wohnzwecken und zu Geschäfts- oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind als Wohnräume anzusehen.

(3) Als baulich in sich abgeschlossen gelten nur jene Wohnungen, die von anderen Wohnungen derart abgesondert sind, daß die Absonderung nur durch Vornahme baulicher Veränderungen behoben werden kann. Die Herstellung einer früher nicht bestandenen Verbindungstür ist als bauliche Veränderung anzusehen. Dagegen bilden Versperrungen oder Verstellungen von Verbindungstüren sowie andere nicht durch Vermauerung bewirkte Absonderungen keine bauliche Herstellung, ebensowenig die Trennung von Wohnungen oder Betriebsstätten durch Bretterverschläge. Eine qualifizierte Kleinbetriebsstätte (Artikel 11, Absatz 4) kann mit der Kleinwohnung ihres Inhabers zusammenhängen (Artikel 40, Absatz 2).

(4) In Ledigenheimen, das ist in solchen Gebäuden, die zur Aufnahme von einzelnen Personen in abgesonderten Wohnräumen bestimmt sind, gelten als Wohnungen die an die einzelnen Benützer vermieteten, von anderen Räumen baulich abgeschlossenen Wohnräume. Ledigenheime müssen so eingerichtet sein, daß jeder Wohnraum in der Regel nur von einer, höchstens aber von drei Personen bewohnt wird und daß auf jeden Bewohner mindestens 12 m3 Luftraum entfallen. Einzelstehende Personen verschiedenen Geschlechtes dürfen nur in vollkommen gesonderten Abteilungen untergebracht werden.

(5) In Schlaf- und Logierhäusern, das ist in Gebäuden, die zur Beherbergung von einzelstehenden Personen in gemeinschaftlichen, mit der erforderlichen Zahl von entsprechenden Einzellagerstätten ausgestatteten Schlafsälen bestimmt sind, gelten als Kleinwohnungen baulich abgeschlossene Schlafsäle, deren Bodenfläche 80 m2 nicht übersteigt. In diesen Schlafsälen muß auf jede zu beherbergende Person eine Grundfläche von wenigstens 4 m2 entfallen.

Artikel 13. Wohnsiedlungen.

Wohnsiedlungen sind Siedlerstellen mit Nutzgärten und Wirtschaftszubehör (Kleintierstallungen u. dgl.), deren Fläche für jede Siedlerstelle bis zu 1000 m2 beträgt. Gruppen von Wohnsiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Für die Anlage und Ausstattung von Wohnsiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.

Artikel 14. Kleinwirtschaftssiedlungen.

Kleinwirtschaftssiedlungen sind Siedlerstellen mit einem Ausmaße bis zu 5000 m2 für jede Stelle; sie dienen der Garten- und Landwirtschaft und sollen von den Siedlern und ihren Familien in der Regel allein bewirtschaftet werden können. Gruppen von Kleinwirtschaftssiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Die Bewirtschaftung der Kleinwirtschaftssiedlungen kann auch durch genossenschaftlichen Gemeinbetrieb erfolgen. Für die Anlage und Ausstattung von Kleinwirtschaftssiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.

Artikel 15. Invalidenheimstätten.

Invalidenheimstätten dienen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern. Sie sind entweder Kleinwohnhäuser oder Wohnsiedlungen oder Kleinwirtschaftssiedlungen und unterscheiden sich als solche von diesen nicht. Sie können von besonderen Invalidenvereinigungen oder auch von anderen Bau(Siedlungs)vereinigungen errichtet werden.

Artikel 16. Kinder- und Jugendheime.

(1) Unter Kinder- und Jugendheimen werden alle Anstalten und Einrichtungen der offenen und halboffenen Jugendfürsorge und Jugendpflege verstanden.

(2) Aufgabe der offenen Jugendfürsorge ist es, Jugendfürsorgemaßnahmen unter Belassung des befürsorgten Kindes im Familien- oder Pflegschaftsverbande durchzuführen (Berufsvormundschaft, Mutterberatungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Schutzaufsicht, Ziehkinderaufsicht). In den Aufgabenkreis der halboffenen Jugendfürsorge hingegen gehört die Durchführung von Fürsorgemaßnahmen an Kindern, die, ohne dem Familienverbande dauernd entzogen zu werden, für längere oder kürzere Zeit in Anstalten aufgenommen werden oder solche besuchen (Kinderherbergen zur Unterbringung verwahrloster Kinder, Horte, Tagesheimstätten).

(3) Die Fondshilfe ist jedoch nur dann zulässig, wenn solche Kinder- und Jugendheime in Verbindung mit Wohnsiedlungen oder anderen Kleinwohnungsanlagen errichtet werden.

Artikel 17. Erholungsheime.

Erholungsheime sind Einrichtungen und Anstalten, in denen körperlich geschwächte oder rekonvaleszente Personen zur Kräftigung ihrer Gesundheit dauernd oder vorübergehend Aufnahme finden.

Artikel 18. Werkstättenhäuser.

Werkstättenhäuser sind Häuser mit Betriebsstätten für das Kleingewerbe, den Kleinhandel und für genossenschaftliche Unternehmungen; mit den Betriebsstätten können auch Kleinwohnungen verbunden sein.

Artikel 19. Beschaffung von Grundstücken.

(1) Der Fonds kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen an geeigneten Bau- und Siedlungsgrundstücken das Eigentum oder das Baurecht erwerben (§ 11, Absatz 7, B. F. G.).

(2) Das Amt kann im Namen des Bundes die Enteignung von Grundstücken zu Wohn- und Siedlungszwecken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 82, betreffend die Enteignung zu Wohnzwecken, und des § 16 B. F. G. sowie des § 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 310 (Wiederbesiedlungsgesetz), in Anspruch nehmen und im Falle der Enteignung der Grundstücke die Übertragung in das Eigentum des Fonds veranlassen. Hiebei ist vornehmlich auf solche Grundstücke zu greifen, die das Ausmaß eines Bauerngutes übersteigen und seit dem 1. November 1918 anders als durch Erbgang oder Vermächtnis erworben wurden. Die enteigneten Grundstücke müssen ihrer Widmung entsprechend verwendet und die im Enteignungserkenntnisse für den Beginn und die Vollendung der Bauten festgesetzten Fristen eingehalten werden. Sind durch die Enteignung die Interessen eines anderen öffentlichen Verwaltungszweiges berührt, so ist vor der Stellung des Enteignungsantrages das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen, die bereits im Besitze von Grundstücken sind, haben im Falle der Inanspruchnahme der Fondshilfe die Grundstücke, die besiedelt werden sollen, dem Fonds zum Kauf anzubieten (§ 11, Absatz 7, B. F. G.). Der Fonds hat in der Erledigung über die Fondshilfe auszusprechen, ob er die angebotenen Grundstücke ankauft oder nicht.

(4) In allen Fällen der Veräußerung von Grund und Boden durch eine Bau(Siedlungs)vereinigung sowie im Falle der Liquidierung einer solchen Vereinigung hat in erster Linie die Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke gelegen sind, und nach ihr der Fonds ein Vorkaufsrecht auf die der Bau(Siedlungs)vereinigung gehörigen unverbauten Grundstücke gemäß §§ 1072 ff. a. b. G. B. (§ 11, Absatz 7, B. F. G.).

Artikel 20. Beteiligung des Fonds an gemeinnützigen Vereinigungen und Unternehmungen.

Wenn sich der Fonds am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen oder solcher Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen, beteiligt (Artikel 7, Absatz 4, lit. f und h), muß ihm über Verlangen an der Verwaltung der Vereinigungen oder Unternehmungen eine seiner finanziellen Leistung entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.

Artikel 21. Notwohnungen.

(1) Als Notwohnungen kommen zunächst Wohnungen in Betracht, die in Baulichkeiten von verhältnismäßig kurzer Bestanddauer (zum Beispiel Baracken) errichtet oder sonst in der erkenntlichen Absicht geschaffen werden, der herrschenden Wohnungsnot augenblicklich abzuhelfen (zum Beispiel Einbau von Dachwohnungen, Adaptierung von Räumlichkeiten für Wohnzwecke u. dgl.).

(2) Die Fondshilfe für Notwohnungen kann in der Regel nur bis zur Hälfte des Kostenaufwandes gewährt werden.

(3) Die Fondshilfe für Notwohnungen darf nur in einem solchen Ausmaß erfolgen, daß hiedurch die Hauptaufgaben des Fonds keine Beeinträchtigung erfahren (2. Fondsnovelle 1922, § 3).

(4) Im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften für die Fondshilfe sinngemäß anzuwenden, jedoch nur insoweit, als sie mit dem Wesen der für kurze Zeit berechneten Notwohnungen vereinbar sind (zum Beispiel Ausnahme von der hypothekarischen Sicherstellung).

Artikel 22. Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals.

Errichtet ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung aus eigenen Mitteln einen vom Fonds zu fördernden Bau, so kann unter der Voraussetzung eines verlorenen Bauaufwandes der Fonds finanzielle Hilfe derart gewähren, daß er jährliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Eigenkapitals leistet (Artikel 7, Absatz 4, lit. c). Der Selbstverwaltungskörper oder die Anstalt hat zu den vereinbarten Terminen dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der Liegenschaft ein Beitrag nötig ist.

Artikel 23. Höhe der Fondshilfe.

(1) Vom Fonds verbürgte Darlehen und unmittelbare Fondsdarlehen (Artikel 7, Absatz 4, lit. a, und Absatz 5, lit. a) dürfen in der Regel nicht mehr als 90 Prozent der Gestehungskosten der belehnten Liegenschaft betragen. Ausnahmsweise können Darlehen bis zu 95 Prozent der Gestehungskosten verbürgt oder gewährt werden (§ 13 B. F. G.). Für Eigenhäuser und Siedlungen findet diese Ausnahme keine Anwendung. In die genannten Höchstbeträge sind auch jene Darlehen einzurechnen, die allenfalls zur Durchführung des Bauvorhabens ohne Fondshilfe aufgenommen werden.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen- und Tilgungsraten eines vom Fonds verbürgten Darlehens (Artikel 7, Absatz 4, lit. b) darf nur bis zu jenem Betrag übernommen werden, der nach Abzug der von der Gemeinde (Artikel 27) oder von einer Unternehmung (Artikel 28) selbst aufzubringenden Beitragsleistungen zum verlorenen Bauaufwande verbleibt.

(3) Die Höhe von verzinslichen Bauvorschüssen (Artikel 7, Absatz 5, lit. b) wird vom Amte nach der Größe und Dringlichkeit des Bauvorhabens und mit Rücksicht auf die verfügbaren Fondsmittel festgestellt.

(4) Die Höhe der Beitragsleistung gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. c, und der Annuitätenzuschüsse (Artikel 7, Absatz 4, lit. d) wird innerhalb des Rahmens der Absätze 1 und 2 bestimmt. Diese Arten der Fondshilfe können auch auf einen kürzeren Zeitraum als die Tilgungsdauer des Eigenkapitals oder Darlehens eingeschränkt werden.

(5) Der Fonds kann zwecks Errichtung von Miethäusern einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung, die über die erforderlichen Eigenmittel nicht verfügt, kündbare verzinsliche Zuschüsse zu den Eigenmitteln (Artikel 7, Absatz 4, lit. e) mit der Beschränkung gewähren, daß die Vereinigung unbedingt 5 Prozent der Gestehungskosten selbst aufbringen muß. Bei Gewährung eines solchen Zuschusses muß auch sichergestellt sein, daß die Vereinigung innerhalb sechs Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte der Vorschußgewährung, die nötigen eigenen Mittel durch weitere Einzahlungen voll zur Verfügung haben wird.

(6) Die Beteiligung am Vermögen einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung durch Zeichnung von Anteilen oder durch Einlagen (Artikel 7, Absatz 4, lit. f) ist nur unter der im Absatze 5 angeführten Beschränkung zulässig.

(7) Für die Erwerbung von Bau- und Siedlungsgrundstücken (Artikel 7, Absatz 4, lit. g) sowie für die Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen (Artikel 7, Absatz 4, lit. h), hat als Grundsatz zu gelten, daß die verfügbaren Fondsmittel nur insoweit gebunden werden dürfen, als sie nicht für andere dringendere Arten der Fondshilfe benötigt werden.

(8) Die Fondshilfe für Notwohnungszwecke darf nur in einem solchen Ausmaße gewährt werden, daß hiedurch die Hauptaufgaben des Fonds keine Beeinträchtigung erfahren.

Artikel 24. Verpflichtungen des Fonds im Falle der Bürgschaftsübernahme.

(1) Der Fonds verpflichtet sich durch die Übernahme der Bürgschaft für grundbücherlich sichergestellte Darlehen zu nachstehenden Zahlungen:

a)

wenn der Hauptschuldner trotz gerichtlicher oder mittels rekommandierten Schreibens bewirkter außergerichtlicher Einmahnung einer schuldscheinmäßigen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zur Zahlung des Fehlbetrages samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und Einbringungskosten; diese Verpflichtung tritt nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag, an dem die Bekanntgabe von der Säumnis des Schuldners im Amt eingelaufen ist, ein;

b)

wenn die belehnte Liegenschaft der Zwangsverwaltung unterworfen wird und deren Erträgnisse zur Deckung der schuldscheinmäßigen Verpflichtungen des Schuldners nicht ausreichen, zur Zahlung des Fehlbetrages samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und Einbringungskosten;

c)

wenn die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und

aa) der Darlehensgeber nur die verbürgte Satzpost gewährt hat, zur Zahlung jenes Teiles der verbürgten Hypothekarschuld samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und sonstigen Nebenleistungen, der nach Durchführung der Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft – insoferne diese von dem Darlehensgeber nicht selbst erstanden wird – bei der Meistbotsverteilung unberücksichtigt bleibt;

bb) der Darlehensgeber außer der verbürgten Satzpost auch vorausgehende Hypothekardarlehen gewährt hat, zur Zahlung jenes Teiles der verbürgten Hypothekarschuld samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und sonstigen Nebenleistungen, der nach Durchführung der Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft bei der Meistbotsverteilung unberücksichtigt bleibt. Falls der Darlehensgeber die Liegenschaft selbst erstanden hat und sie binnen drei Jahren, gerechnet vom Tage der Erteilung des Zuschlages, um einen Betrag veräußert, der die dem verbürgten Darlehen vorausgehenden Satzposten übersteigt, hat er auf Verlangen den Mehrerlös bis zur Höhe der vom Fonds aus dem Titel der Bürgschaft geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Von diesem Mehrerlös können die dem Darlehensgeber aus der Erstehung der Liegenschaft allenfalls erwachsenen Auslagen und Verluste sowie die von ihm gemachten notwendigen oder nützlichen Aufwendungen in Abzug gebracht werden.

(2) Wenn der Fonds mit der Bürgschaft für ein zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes aufgenommenes Darlehen auch die Zahlung der Zinsen- und Tilgungsraten als Bürge und Zahler übernommen hat (Artikel 7, Absatz 4, lit. b), ist er verpflichtet, bis zu jenem Höchstausmaße, auf das sich die Zusage erstreckt, die Annuitäten am Fälligkeitstag insoweit und insolange zu leisten, als der Hauptschuldner mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft die Leistung nicht selbst zu erbringen vermag. Es bedarf nicht erst der im Absatze 1, lit. a, erwähnten Einmahnung des Hauptschuldners durch den Darlehensgeber. Wohl aber hat der Hauptschuldner 30 Tage vor jedem Fälligkeitstag unter Beibringung der Belege dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe die Zahlung der Annuitäten durch den Fonds nötig ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach und erwachsen durch seine Säumnis Verzugszinsen, so hat er diese dem Fonds sofort zu vergüten. Im Fall einer Zwangsverwaltung der belehnten Liegenschaft obliegt dieser Nachweis dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter, der für die rechtzeitige Erstattung persönlich haftet.

Artikel 25. Verpflichtung des Fonds im Falle der Gewährung von Annuitätenzuschüssen.

(1) Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten grundbücherlich sichergestellter Darlehen verpflichtet sich der Fonds für den Fall, als der Darlehensnehmer nicht imstande ist, seiner ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nachzukommen, den Fehlbetrag bis zu einem ziffernmäßig zu bestimmenden Höchstausmaße zu zahlen. Der Darlehensnehmer hat 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermine dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft ein Annuitätenzuschuß nötig ist.

(2) Die Verpflichtung des Fonds besteht auch dann, wenn die belehnte Liegenschaft der Zwangsverwaltung unterworfen wird und deren Erträgnisse zur Deckung der ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nicht ausreichen. Der Nachweis gemäß Absatz 1 obliegt in diesem Falle dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter.

Artikel 26. Verpflichtungen der Darlehensgeber.

(1) Der Fonds übernimmt die Bürgschaft oder gewährt Annuitätenzuschüsse ohne Bürgschaftsübernahme nur dann, wenn der Darlehensgeber sich verpflichtet, das Amt von jeder Säumnis des Schuldners in der Entrichtung der Annuitäten, von jeder dem Schuldner gewährten Stundung einer Annuität sowie von einer etwa geplanten Zession oder Konvertierung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles desselben innerhalb einer angemessenen Frist zu verständigen; wenn er sich ferner verpflichtet, kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes an den Schuldner zu gewähren und dem Fonds auf dessen Verlangen eine Urkunde über die vom Fonds geleisteten Tilgungsraten auszustellen, die es ihm ermöglicht, bis zur Höhe dieser Tilgungsraten die grundbücherliche Übertragung des Pfandrechtes zu erwirken; endlich wenn er die ihm im Artikel 37, II, Absatz 2, auferlegte Verpflichtung hinsichtlich des ihm vertragsmäßig zustehenden Kündigungs- und Rückforderungsrechtes übernimmt.

(2) Das Amt hat weiter darauf Bedacht zu nehmen, daß sämtliche Gläubiger, deren Pfandforderungen einem Darlehen vorangehen, das der Fonds selbst gewährt oder verbürgt hat oder zu dem er Annuitätenzuschüsse leistet, sich verpflichten, das Amt von einer etwa geplanten Zession oder Konvertierung ihrer Hypothekardarlehen oder eines Teiles derselben innerhalb einer angemessenen Frist zu verständigen und kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren.

Artikel 27. Beitragsleistung der Gemeinden.

(1) Eine Gemeinde muß im Falle der Inanspruchnahme der Fondshilfe für ein eigenes Bauvorhaben mindestens die Hälfte des verlorenen Bauaufwandes aus eigenen Mitteln tragen (§ 9, Absatz 1 und 4, B. F. G.).

(2) Für ein Bauvorhaben einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung soll die Gemeinde, in deren Gebiet die Bauten mit Hilfe des Fonds errichtet werden, zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes in der Regel einen solchen Beitrag leisten, der ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und dem in ihrem Gebiete bestehenden Wohn- und Siedlungsbedürfnis angemessen erscheint. Hiebei sind auch die bisherigen Leistungen der Gemeinde für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungsbaues in Anschlag zu bringen. Eine Befreiung kann mit Zustimmung des Beirates (Artikel 3, Absatz 2, lit. b) nur solchen Gemeinden zugestanden werden, deren finanzielle Lage nachweisbar jede Beihilfe ausschließt. Das Amt hat an die Gemeinde mit der Aufforderung zur Beitragsleistung heranzutreten und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die vorstehend genannten maßgebenden Umstände zu bestimmen.

(3) Wenn eine Gemeinde einen eigenen Fonds für Wohn- und Siedlungszwecke gebildet hat und die Mittel dieses Fonds zur Durchführung eines eigenen oder eines anderen nach dem Bundesfondsgesetze zu fördernden Bauvorhabens verwendet, hat auch der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds nach Maßgabe der Verwirklichung des Bauvorhabens und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel finanzielle Hilfe zu leisten (§ 9, Absatz 1, B. F. G. und 2. Fondsnovelle 1922, § 3). Diese Hilfe soll in der Regel im gleichen Ausmaße wie die von der Gemeinde aus eigenen Mitteln geleistete erfolgen; doch steht es dem Amt unter Zustimmung des Beirates (Artikel 3, Absatz 2, lit. a) frei, von Fall zu Fall die Höhe der finanziellen Hilfe in einem anderen Ausmaße zu bestimmen.

(4) Im Fall eines eigenen Bauvorhabens der Gemeinde entfällt die Verpflichtung zur Fondshilfe (Absatz 3), wenn im Gebiete der Gemeinde durch gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen Bauten errichtet werden, die, trotzdem sie, eine wirtschaftliche Bauführung vorausgesetzt, eine wesentliche Verbesserung der Wohnverhältnisse herbeizuführen geeignet sind, von der Gemeinde in einem unverhältnismäßig geringeren Ausmaß als seitens des Fonds unterstützt werden (§ 9, Absatz 3, B. F. G. und Fondsnovelle 1922).

(5) Das gesamte Ausmaß der Hilfe, die der Fonds nach den Bestimmungen des Absatzes 2 zu leisten hat, soll in der Regel die Höhe des Gemeindefonds nicht übersteigen. Jede im selben Jahre gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigungen für Wohn- und Siedlungszwecke im Gebiete der Gemeinde gewährte oder zugesicherte Fondshilfe ist in die für die betreffende Gemeinde aufzuwendende Fondshilfe einzurechnen (§ 9, Absatz 2, B. F. G.).

(6) Nimmt eine Gemeinde die Fondshilfe in den Fällen des Absatzes 1 und 3 in Anspruch, so hat sie ein ordnungsgemäß ausgestattetes Ansuchen (Artikel 29) einzubringen oder dessen Einbringung zu veranlassen. Sie hat hiebei auch einerseits nachzuweisen, wodurch die ihr obliegende Deckung der Hälfte des verlorenen Bauaufwandes sichergestellt ist, anderseits bekanntzugeben, inwieweit und in welcher Art sie aus ihrem Fonds finanzielle Hilfe zu leisten beschlossen hat.

Artikel 28. Beitragsleistung von Unternehmungen und Betrieben.

(1) Einzelnen Unternehmungen kann der Fonds zur Errichtung von Wohnungen für ihre Arbeiter und Angestellten keine Hilfe leisten. Eine Fondshilfe ist nur in der Weise möglich, daß ein Bewerber, welcher der Fondshilfe nach Artikel 7, Absatz 2, grundsätzlich teilhaftig werden kann, in seinem Bauvorhaben die Deckung des Wohnbedarfes von Arbeitern oder Angestellten eines bestimmten Unternehmens oder mehrerer Unternehmungen berücksichtigt oder ausschließlich zu diesem Zwecke Wohnungen errichtet.

(2) Die Fondshilfe kann aber auch in solchen Fällen nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmung, der die Errichtung von Wohnungen vorwiegend oder ausschließlich zugute kommt, verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe mindestens eines Viertels des verlorenen Bauaufwandes zu leisten. Für Unternehmungen, die nicht zu den Arbeit(Dienst)gebern im Sinne des § 4, lit. b, B. F. G. zählen und keine Wochenbeiträge zum Fonds (Artikel 5, Absatz 1, Ziffer 2, lit. b) entrichten, erhöht sich die Beitragsleistung auf mindestens die Hälfte des verlorenen Bauaufwandes. Der Bund, seine Betriebe und die Anstalten der sozialen Versicherung sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung ausgenommen. Hingegen trifft die Verpflichtung Großgrundbesitzer, wenn die Wohnungen ausschließlich oder vorwiegend zugunsten ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter (Angestellten) errichtet werden.

(3) Das endgültige Ausmaß der Beitragsleistung, unter deren Voraussetzung die Fondshilfe überhaupt gewährt wird, bestimmt das Amt nach freiem Ermessen. Es hat hiebei auf die für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungsbaues schon früher geleisteten Beiträge der Unternehmung Bedacht zu nehmen.

(4) Im Fall eines Ansuchens um Fondshilfe, für das die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, hat das Amt, wenn die Frage der Beitragsleistung nicht schon bereinigt ist, an die Unternehmung (Unternehmungen) mit der Aufforderung heranzutreten, den entfallenden Betrag zu leisten.

(5) Die Unternehmungen können ihre Beitragspflicht dadurch erfüllen, daß sie entweder selbst unverzinsliche und unkündbare Darlehen gewähren oder die Zahlung von Zinsen- und Tilgungsraten anderweitig aufgenommener Darlehen übernehmen. Im letzteren Falle muß die Leistung in entsprechender Weise (zum Beispiel Kautionshypothek, Bankgarantie) sichergestellt werden. Die Frage, ob eine Sicherstellung als hinreichend anzusehen ist, entscheidet das Amt nach freiem Ermessen. Die von den Unternehmungen bezahlten Tilgungsraten sind wie unkündbare und unverzinsliche Darlehen zu behandeln.

(6) Die Unternehmungen haben über ihre Verpflichtungen rechtsverbindliche Urkunden auszustellen.

(7) Durch die Beitragsleistung der Unternehmungen wird die Beitragspflicht der Gemeinden (Artikel 27) nicht berührt.

(8) Wenn mehrere Bewerber zum Zwecke der Errichtung von Wohnungen für Arbeiter und Angestellte verschiedener industrieller Unternehmungen oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um Fondshilfe ansuchen und die zur Verfügung stehenden Mittel zur Bewilligung der Hilfeleistung an sämtliche Bewerber nicht ausreichen, ist die Fondshilfe zugunsten jener Unternehmungen oder Betriebe zu gewähren, denen die höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Zur Klarstellung dieses Umstandes hat das Amt im kürzesten Wege das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien zu pflegen. Wird ein Ansuchen um Fondshilfe mit der örtlichen Wohnungsnot der Angestellten eines bestimmten Bundesbetriebes begründet, so hat die Fondshilfe die Befürwortung durch das in Betracht kommende Bundesministerium zur Voraussetzung. Ferner muß seitens des Bewerbers und der Gemeinde Sicherheit dafür gegeben werden, daß der zu erzielende Zuwachs an Wohnungen dem Bundesbetriebe voll zugute kommt.

Artikel 29. Gesuche um Fondshilfe.

(1) Gesuche um Fondshilfe sind zeitgerecht, und zwar bei Errichtung von Neubauten mindestens sechs Wochen vor Baubeginn beim Amt einzubringen. Sie haben eine kurze Beschreibung des Bauvorhabens, die Angabe der voraussichtlichen Gesamtkosten, der Art und des Umfanges der erbetenen Fondshilfe sowie einen Nachweis darüber zu enthalten, daß die allgemeine Voraussetzung des Artikels 7, Absatz 1, zutrifft.

(2) Zur Beurteilung der rechtlichen, finanziellen, bautechnischen und gesundheitlichen Fragen sind dem Gesuch um Fondshilfe anzuschließen:

1.

ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug,

2.

ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen,

3.

die Bau- und Lagepläne,

4.

ein Kostenvoranschlag samt Baubeschreibung sowie eine Bau- und Betriebskostenberechnung nach dem amtlichen Vordrucke,

5.

die Zusicherung von Darlehen und allfälligen Vorschüssen (Artikel 30, II) samt den nach Artikel 26, Absatz 1, erforderlichen Erklärungen der Darlehensgeber,

6.

ein Ausweis über die Vermögenslage und die Eigenmittel des Fondshilfewerbers (Artikel 30),

7.

bei Eigenhäusern ein Ausweis über die persönlichen Verhältnisse (Name, Familienstand, Beruf) des Anwärters, bei Invalidenheimstätten überdies die den Anspruch nach dem Invalidenentschädigungsgesetze nachweisenden Belege des Anwärters,

8.

bei Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen jene Belege, die zur Beurteilung der ganzen Anlage, insbesondere auch der Bodenaufteilung, erforderlich sind (Parzellierungs-, Lagepläne), sowie ein Ausweis über die persönlichen Verhältnisse (Name, Familienstand, Beruf) des Anwärters,

9.

bei schon bewohnten Gebäuden außerdem der Benützungskonsens, eine amtlich beglaubigte Abschrift der letzten Zinsfassion und die letzten Zinssteueranlagescheine, endlich die Brandschadenversicherungspolizze,

10.

im Falle der Bestellung eines Baurechtes der Baurechtsvertrag oder dessen Entwurf.

(3) Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen haben außerdem vorzulegen:

a)

die Satzungen,

b)

ein Verzeichnis über die Anzahl der Mitglieder sowie über die Höhe der von ihnen übernommenen Beitragspflicht (Geschäftsanteile, Einlagen, Aktien und anderes),

c)

die Geschäftsordnung für die Leitung (gegebenenfalls Geschäftsanweisungen für den Vorstand und Aufsichtsrat).

(4) Stiftungen haben außerdem die beglaubigte Abschrift des Stiftungsbriefes vorzulegen.

(5) Dem Amte bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfalle noch weitere Belege und Nachweise (insbesondere über erlangte behördliche Konsense) zu verlangen.

Artikel 30. Vermögenslage und Eigenmittel des Fondshilfewerbers.

(1) Zum Ausweis über die Vermögenslage haben Genossenschaften, Gesellschaften, Vereine, Stiftungen u. dgl. die Rechnungsabschlüsse (Bilanzen), Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahresrechnungen nebst allfälligen Geschäftsberichten und weiters auch die über die Vermögenslage sonst noch Auskunft gebenden Schriften vorzulegen; auch ist gegebenenfalls der Bericht über die letzte auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 33, erfolgte Revision anzuschließen. Neugegründete Vereinigungen haben durch Kontoauszüge der Postsparkasse, einer Bank oder durch ähnliche Belege den Vermögensstand auszuweisen.

(2) Bei Selbstverwaltungskörpern, öffentlichen Körperschaften und Anstalten kann vom Ausweis über die Vermögenslage abgesehen werden.

(3) Über die Mittel zur Bestreitung der Kosten für die geplanten Bauten oder für den beabsichtigten Erwerb von Baulichkeiten sind folgende Nachweise erforderlich:

I.

a)

Der Fondshilfewerber hat nachzuweisen, daß er an Eigenmitteln über einen Betrag verfügt, der einem Zehntel, in Ausnahmsfällen einem Zwanzigstel der Gesamtkosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbes (Gesamtkosten für ein zu erwerbendes Haus) gleichkommt. Wird um Ergänzung der für das Bauvorhaben nötigen Eigenmittel angesucht (Artikel 7, Absatz 4, lit. e und f, und Artikel 23, Absatz 5), so ist die gesamte finanzielle Lage der Bauvereinigung, insbesondere das Verhältnis zwischen den flüssigen und festgelegten Mitteln, darzutun.

b)

Bei Eigenhäusern und Siedlungen genügt es, wenn der Fondshilfewerber nachweist, daß ihm der Anwärter das Zehntel, in Ausnahmsfällen Zwanzigstel als unkündbaren Bauvorschuß bar zur Verfügung gestellt hat, in welch letzteren Fällen die Leistung von mindestens weiteren 5 Prozent der Gesamtkosten durch Eigenarbeit der Siedler sichergestellt werden muß.

II.

a)

In den Fällen der mittelbaren Fondshilfe gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. a und b, hat der Fondshilfewerber darzutun, daß ihm ein Darlehensgeber ein Darlehen bis zur Höhe der durch die Eigenmittel nicht gedeckten Gesamtkosten gewährt oder zugesichert hat. Die Höhe dieses Darlehens ist soweit als möglich ziffernmäßig anzugeben. Falls sich der Darlehensgeber zur Auszahlung von Vorschüssen schon während des Baues unter Fondsbürgschaft bereit erklärt, ist zugleich um Übernahme der Bürgschaft für die Vorschüsse anzusuchen.

b)

Wird die Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten (Artikel 7, Absatz 4, lit. b), oder die Gewährung von Annuitätenzuschüssen (Artikel 7, Absatz 4, lit. d) erbeten, so ist nachzuweisen, daß und bis zu welchem Betrag ein Darlehensgeber zur Gewährung eines solchen Darlehens bereit ist.

c)

Im Falle des Ansuchens um Beitragsleistung gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. c, hat der Fondshilfewerber nachzuweisen, daß ihm außer den allgemein erforderlichen Eigenmitteln auch das für diese Art der Fondshilfe maßgebende Eigenkapital zur Verfügung steht.

d)

Im Falle des Ansuchens um Gewährung von unmittelbaren Fondsdarlehen oder verzinslichen Bauvorschüssen (Artikel 7, Absatz 5, lit. a und b) hat der Fondshilfewerber nachzuweisen, daß er die Zusicherung eines Hypothekarkredits oder die Auszahlung von Bauvorschüssen von Seite eines anderen Darlehensgebers nicht erlangen konnte.

Artikel 31. Bewilligung (Zusicherung) der Fondshilfe.

(1) Findet das Amt auf Grund der Überprüfung der Gesuchsangaben und der Ergebnisse einer nach Erfordernis vorzunehmenden kommissionellen Verhandlung, daß dem Ansuchen Folge zu geben ist (Artikel 2, Absatz 1), so hat es über die Bewilligung der Fondshilfe einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, der immer die Festsetzung eines Höchstausmaßes und die Bezeichnung der Art der Fondshilfe zu enthalten hat.

(2) Die Fondshilfe kann schon vor vollständiger Vorlage aller in den Artikeln 29 und 30 bezeichneten Ausweise unter der Bedingung zugesichert werden, daß den Vorschriften dieses Statuts binnen einer fallweise festzusetzenden Frist entsprochen wird. Auch in diesem Falle müssen zumindest die im Artikel 29, Absatz 2, Z 3 bis 6, und Absatz 3, geforderten Nachweise vorliegen. Solange jedoch die Beschaffung von Hypothekarkrediten außerordentlichen Schwierigkeiten begegnet, kann die Fondshilfe auch vor der Vorlage des unter Z 5 vorgeschriebenen Nachweises zugesichert werden, wenn die Aufbringung von mindestens 10 Prozent der Gestehungskosten durch den Fondshilfewerber gesichert ist und die restlichen 90 Prozent der Gestehungskosten einschließlich einer angemessenen Sicherheitsreserve in den verfügbaren Fondsmitteln ihre Deckung finden (Artikel 35).

(3) Die Fondshilfe wird nur gewährt, wenn den Bedingungen der Baubehörde entsprochen wird und die allgemeinen Richtlinien und besonderen Anordnungen eingehalten werden, die für eine zweckmäßige, in technischer Hinsicht befriedigende und dabei sparsame und wirtschaftliche Anlage und Ausführung der Bauten erlassen werden.

(4) Falls es sich um die Zusicherung der Fondshilfe zur Erwerbung eines nicht sofort zur Verbauung gelangenden Grundstückes handelt, kann diese Zusicherung nur erteilt werden, wenn die Bedeckung der bis zum Baubeginn auflaufenden Zinsen in einwandfreier Weise dargetan wird und die vorzeitige Erwerbung des Grundstückes im Interesse der Durchführung des Bauvorhabens geboten erscheint. Während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse ist unmittelbare Fondshilfe zur Erwerbung solcher Grundstücke ausgeschlossen; auch mittelbare Fondshilfe darf zu diesem Zwecke nur in besonderen Ausnahmsfällen gewährt werden.

(5) Der Bescheid über die Zusicherung der Fondshilfe ist gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 auszufertigen.

(6) Der Bau darf nicht früher in Angriff genommen werden, bevor nicht der Bescheid über die Bewilligung oder doch wenigstens Zusicherung der Fondshilfe ergangen ist.

Artikel 32. Bauausführung und Bauaufsicht.

(1) Die mit Fondshilfe auszuführenden Bauten sowie die zu erwerbenden Häuser müssen in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen gesunder und billiger Wohnungen, Ledigenheime, Schlaf- und Logierhäuser, Werkstättenhäuser, Kinder-, Jugend- und Erholungsheime, außerdem der besonderen Zweckbestimmung entsprechen.

(2) Zur Überwachung der mit Fondshilfe aufzuführenden Bauten werden fallweise vom Bundesministerium für Handel und Verkehr oder über dessen Ermächtigung von den Landesregierungen im Einvernehmen mit dem Amte technische Aufsichtsbeamte, und zwar in der Regel aus dem Stande der Bundesbaubeamten, bestellt und dem Fondshilfewerber namhaft gemacht.

(3) In den Wirkungskreis des Aufsichtsbeamten fallen insbesondere:

a)

die Einflußnahme auf die Wahl des Baugrundes oder des Siedlungsgeländes, falls im Zeitpunkte der Zusicherung der Fondshilfe der Bauplatz noch nicht im Besitze des Fondshilfewerbers ist;

b)

die Einflußnahme auf die Ausarbeitung des ausführungsreifen Bauplanes und die Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten in der Bauausführung;

c)

die Einflußnahme auf die Ausschreibung und Vergebung aller Bauarbeiten und die Mitwirkung bei der Verfassung der Arbeits- und Lieferungsverträge;

d)

die Teilnahme an allen den Bau betreffenden Amtshandlungen;

e)

die Zustimmung zur Einleitung des Baues und die Überwachung der plan- und voranschlagsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten;

f)

die Stellungnahme zu allen Abweichungen von gemäß Punkt b festgelegten Einzelheiten, allenfalls die Anregung zur Abänderung des Bauentwurfes, wenn sich eine solche im Zuge der Bauausführung als zweckmäßig herausstellt und ohne wesentliche Mehrkosten möglich ist;

g)

die Überprüfung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Baustoffe und die Feststellung jener Mengen, die zum Gegenstande von Vorschüssen aus dem Fonds oder von Vorschüssen unter Bürgschaft des Fonds gemacht werden sollen;

h)

die Ermittlung des Bauaufwandes nach Maßgabe des Baufortschrittes, die als Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen aus dem Fonds oder von Vorschüssen unter Bürgschaft des Fonds zu dienen hat;

i)

die sachliche Überprüfung der Bauabrechnung, worunter die Gesamtheit der vom Fondshilfewerber schon technisch und ziffernmäßig überprüften Schlußabrechnungen aller am Bau beschäftigten Unternehmer zu verstehen ist.

(4) Der Fondshilfewerber hat alles vorzukehren, was zur Erfüllung der Obliegenheiten des Aufsichtsbeamten erforderlich ist. Er hat insbesondere die Verpflichtung:

a)

dem Aufsichtsbeamten die Einflußnahme auf die Wahl des Baugrundes, auf die Ausarbeitung des Bauplanes und die Festlegung der Einzelheiten in der Bauausführung zu ermöglichen;

b)

bei Ausschreibung und Vergebung der Bauarbeiten sowie bei Abschluß der Bauverträge im Einvernehmen mit dem Aufsichtsbeamten vorzugehen;

c)

ihn von allen den Bau betreffenden Amtshandlungen rechtzeitig zu verständigen;

d)

mit den Bauarbeiten nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsbeamten zu beginnen und seinen Anordnungen im Zuge der Bauausführung unbedingt Folge zu leisten;

e)

Ein Baubuch zu führen, worin zur Beurteilung des Baufortschrittes der jeweilige Stand der Bauarbeiten, besondere Witterungsverhältnisse sowie alle wichtigen Ereignisse und Vereinbarungen einzutragen sind und wobei besondere Sorgfalt der Vormerkung jener Arbeiten und Lieferungen zuzuwenden ist, die nicht in Plänen dargestellt sind oder deren Abmessung oder Gewichte nach vollendetem Bau nicht mehr erhoben werden können;

das Baubuch dem Bauaufsichtsbeamten bei jeder Besichtigung des Baues vorzulegen und ihm die Einsicht in alle übrigen am Bau geführten Bücher und Aufzeichnungen zu ermöglichen;

f)

dem Aufsichtsbeamten sowie allen Vertretern des Amtes über Angelegenheiten des Baues jederzeit jede gewünschte Auskunft zu geben;

g)

dem Aufsichtsbeamten nach Abschluß des Baues die vorgeprüfte Gesamtabrechnung des Baues zur Schlußüberprüfung zu überreichen und ihm alle hiefür notwendigen Behelfe zu liefern.

(5) Bei Bauten von Gemeinden oder anderen öffentlichen Selbstverwaltungskörpern, die über ein eigenes Bauamt verfügen, kann der Wirkungskreis des Aufsichtsbeamten (Absatz 3) in einzelnen Punkten eingeschränkt werden.

(6) Die durch die Bestellung der Bauaufsicht erwachsenden Kosten werden den Baukosten zugeschlagen.

Artikel 33. Ermittlung der Höhe der Fondshilfe.

(1) Die Höhe der Fondshilfe, sei es, daß der Fonds ein Darlehen gewähren oder verbürgen, Annuitätenzuschüsse oder Beiträge zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals leisten soll, wird durch Schätzung der Liegenschaft ermittelt. Die Schätzung haben technische Aufsichtsbeamte, in der Regel Bundesbaubeamte, bei zu verbürgenden Darlehen außerdem – falls es von Seite des Darlehensgebers gewünscht wird – auch dessen Organe vorzunehmen. Auf Grund des Gesuches um Fondshilfe wird zunächst eine erste Schätzung abgehalten, die den Wert des Baugrundstückes samt zugehörigem landwirtschaftlichen Grund und die Baukosten zu ermitteln hat. Soll ein Gebäude zur Umgestaltung oder zum Umbau erworben werden, so sind der Kaufpreis und der mit der Umgestaltung oder dem Umbau verbundene Kostenaufwand Gegenstand der Schätzung (Schätzwert).

(2) Wird die Gewährung oder Verbürgung von Vorschüssen während des Baues begehrt, so sind jeweils Zwischenschätzungen vorzunehmen, auf Grund deren nach Maßgabe des Baufortschrittes Bauvorschüsse vom Fonds oder unter Bürgschaft des Fonds ausbezahlt werden. Diese Zwischenschätzungen haben die tatsächlich aufgelaufenen Kosten auszuweisen. Nach Fertigstellung des Hauses oder Vollendung der Umgestaltung (des Umbaues) wird die Schlußschätzung vorgenommen. Wenn ein Haus erworben wird, das einer Umgestaltung nicht bedarf, oder wenn auf einem Hause haftende Hypotheken abgelöst werden sollen, kommt es sofort zur Schlußschätzung.

(3) Der Schlußschätzung oder dem Schätzwert ist der Durchschnitt aus dem Grund- und Bauwert einerseits und dem Ertragswerte (nach dem kapitalisierten Zinsertrag) anderseits mit der Beschränkung zugrunde zu legen, daß dieser Durchschnittswert die Gestehungskosten oder den Kaufpreis nicht überschreiten darf. Der Wert der auf den Schätzungstermin berechneten Steuerersparnis ist dem wie vorstehend ermittelten Durchschnittswerte nur insoweit hinzuzurechnen, als dadurch die Gestehungskosten oder der Kaufpreis nicht überschritten werden. Für die Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse wird der Schlußschätzung die als richtig anerkannte Summe der Grund- und Baukosten zugrunde gelegt; der nach Abzug des kapitalisierten Mietzinserträgnisses verbleibende Teil der Gestehungskosten bildet den verlorenen Bauaufwand (Artikel 7, Absatz 7).

(4) Ergeben sich zwischen den Schätzungen der Organe des Fonds und jenen der Darlehensgeber Differenzen, so bleibt es der Fondsverwaltung freigestellt zu entscheiden, welche Schätzung der Ermittlung der Fondshilfe zugrunde gelegt werden soll.

(5) Die Kosten der durch Organe des Fonds vorgenommenen Schätzungen hat der Fondshilfewerber zu tragen.

(6) Die Höhe eines vom Fonds zu verbürgenden oder zu gewährenden Darlehens wird vorläufig durch die erste Schätzung und endgültig durch die Schlußschätzung bestimmt. Das Ausmaß der Fondshilfe in den Fällen des Eintrittes als Bürge und Zahler, der Leistung von Annuitätenzuschüssen oder von Beiträgen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals wird auf Grund der veranschlagten Jahreseinnahmen und Jahresauslagen (Betriebskostenberechnung) berechnet. Die jeweilige Leistung wird auf Grund der vom Fondshilfewerber vor jedem Fälligkeitstermin einzubringenden und vom Amte zu überprüfenden Nachweise nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge ermittelt.

(7) Das Ausmaß der Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel (Artikel 23, Absatz 5) wird vom Amt auf Grund der Schätzung und der für das Bauvorhaben verfügbaren Mittel der gemeinnützigen Bauvereinigung bestimmt.

Artikel 34. Sicherstellung, Verzinsung und Tilgung von Darlehen.

I. Sicherstellung.

(1) Darlehen, die der Fonds verbürgt oder selbst gewährt (Darlehen mit Fondshilfe), sind hypothekarisch sicherzustellen, und zwar in der Regel in der Rangordnung über der Mündelsicherheitsgrenze der zu belehnenden Liegenschaft (§ 230 a. b. G. B.). Die im Range vorangehenden Darlehen müssen in Annuitäten zu mäßigem Zinsfuß und zu sonstigen günstigen Abstattungsbedingungen rückzahlbar sein. Ihre Amortisation soll in der Regel nicht weniger als 1/2 Prozent jährlich betragen. Der Fondshilfewerber hat sich zu verpflichten, insolange das Darlehen mit Fondshilfe nicht getilgt ist, dessen Vorrückung in die nach § 230 a. b. G. B. mündelsichere Werthälfte nicht zu vereiteln. Zur Sicherstellung ist die im Sinne des § 469a a. b. G. B. vom Fondshilfewerber auszustellende Verpflichtungserklärung grundbücherlich anzumerken.

(2) Bei Selbstverwaltungskörpern, öffentlichen Körperschaften und Anstalten kann von der hypothekarischen Sicherstellung abgesehen werden.

(3) Die mit Fondshilfe errichtete oder erworbene Liegenschaft darf ohne Zustimmung des Amtes weder belastet noch ganz oder zum Teile freiwillig veräußert werden. Zur Sicherstellung ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Fonds grundbücherlich einzuverleiben.

(4) Wenn auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Lasten zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt sind, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (§ 1072 a. b. G. B.) für den Fonds auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt und im Grundbuch einverleibt werden. Falls der Fondshilfewerber Häuser zum Zwecke der Eigentumsübertragung an physische Personen errichtet oder erwirbt (Artikel 41) und sich gegenüber dem Erwerber eines solchen Hauses das Wiederkaufsrecht vorbehält, wird der Fonds von dem ihm eingeräumten Vorkaufsrecht in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn der Fondshilfewerber sein Wiederkaufsrecht nicht ausübt oder wenn sein Recht aus irgendeinem Grund erloschen ist.

(5) Der Fondshilfewerber bleibt auch nach erfolgter Veräußerung der Liegenschaft dem Gläubiger gemäß § 466 a. B. G. B. für die auf der Liegenschaft lastenden Hypotheken (Rückzahlung und Verzinsung) haftbar; eine Aufforderung des Fondshilfewerbers sowie jedes späteren Veräußerers im Sinne des § 1408 a. B. G. B. kann, solange ein Darlehen mit Fondshilfe auf dem Hause lastet, nur mit Zustimmung des Amtes erfolgen.

Artikel 34. Sicherstellung, Verzinsung und Tilgung von Darlehen.

II. Verzinsung und Tilgung.

(1) Bei Darlehen, die der Fonds verbürgt oder zu denen er Annuitätenzuschüsse leistet, darf der Zinsfuß den jeweilig üblichen Hypothekarzinsfuß der Sparkassen und Kreditinstitute jenes Landes oder Landesteiles nicht übersteigen, in dem der Darlehensgeber seinen Sitz hat. Für Darlehen, die der Fonds selbst gewährt, wird der Zinsfuß unabhängig von dem Standorte der zu belehnenden Liegenschaft nach dem Durchschnitte des jeweils üblichen Hypothekarzinsfußes der bedeutendsten Sparkassen und Kreditinstitute Österreichs berechnet.

(2) Die Darlehen mit Fondshilfe müssen in Annuitäten getilgt werden. Die Höhe der Amortisation wird vom Amte unter Berücksichtigung der Bestanddauer der belehnten Liegenschaft und der sonstigen maßgebenden Umstände festgesetzt. In der Regel soll die Tilgungsdauer des Darlehens 30 Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Annuitäten vom Fonds gewährter Darlehen sind vierteljährig im nachhinein längstens innerhalb 14 Tagen bei der in der Darlehensurkunde bezeichneten Kasse einzuzahlen. Die Verpflichtung zur Verzinsung beginnt jeweils mit dem Tage der Zuzählung, die Verpflichtung zur Amortisation erst nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, und zwar mit dem ersten Monatstage des auf die letzte Zuzählung folgenden Kalendervierteljahres.

(4) Der Darlehensnehmer kann an einem Fälligkeitstermin auch einen die fällige Rate übersteigenden Betrag zahlen, wenn mittels des zur Rückzahlung angebotenen Mehrbetrages eine oder mehrere weitere Kapitalsrückzahlungsraten ohne Rest beglichen werden können.

Artikel 35. Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen.

(1) Ausnahmsweise kann der Fonds schon während der Bauzeit sowohl auf Darlehen, die er selbst gewährt, als auch auf solche, die er nur verbürgt, verzinsliche Vorschüsse leisten. In letzterem Falle muß sich aber der Darlehensgeber, der die Belehnung nach Fertigstellung des Baues zugesichert hat, verpflichten, einen den Vorschüssen entsprechenden Teil des zugesicherten Darlehens dem Fonds ohne Verzug nach Fertigstellung des Baues auszubezahlen.

(2) Wenn im Falle des verlorenen Bauaufwandes durch die zugesicherte Belehnung eines anderen Darlehensgebers nur ein Teil der Gestehungskosten des Baues gedeckt erscheint und der Fondshilfewerber die Zusicherung eines weiteren Hypothekarkredits augenblicklich nicht zu erlangen vermag, kann der Fonds, insoweit hiefür Fondsmittel verfügbar sind, auch kurzfristige Baudarlehen bewilligen, die grundbücherlich sicherzustellen und spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Baues zurückzuzahlen sind.

(3) Die Höhe der gewährten Bauvorschüsse soll in der Regel die Grenze der Mündelsicherheit nach § 230 a. b. G. B. nicht überschreiten. Solange jedoch mit einem verlorenen Bauaufwand zu rechnen ist und die Beschaffung von Hypothekarkrediten außergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnet, darf die Summe der gewährten Bauvorschüsse und Baudarlehen die im Artikel 23, Absatz 1, festgesetzte Höchstgrenze erreichen.

(4) Bauvorschüsse (Baudarlehen) dürfen nur nach Maßgabe des Baufortschrittes auf Grund des Gutachtens eines technischen Beamten, der die im Artikel 33, Absatz 2, erwähnten Zwischenschätzungen vorzunehmen hat, ausbezahlt werden. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen des Artikels 34, II.

(5) Werden dem Fondshilfewerber schon während des Baues Vorschüsse vom Darlehensgeber selbst geleistet, so kann der Fonds für diese die Bürgschaft übernehmen, wenn, abgesehen von der im Artikel 34, I, Absatz 2, bezeichneten Ausnahme, zumindest ein den Vorschüssen entsprechender Teil des Darlehens grundbücherlich sichergestellt und die Auszahlung der Vorschüsse im Sinne des Absatzes 4 geregelt ist. Die Bestimmungen der Artikel 23, Absatz 1, 24, 33 und 34 finden sinngemäß Anwendung.

Artikel 36. (1) Auszahlungen auf Rechnung eines vom Fonds gewährten oder von ihm verbürgten Darlehens dürfen in der Regel nur auf Grund einer Schätzung (Artikel 33), und zwar in nachstehender Weise erfolgen:

a)

vor Beginn des Baues zum Ankaufe des Baugrundes und von Baustoffen, jedoch nur bis zur Hälfte des Kaufpreises für den Baugrund und nur bis zu einem Viertel des vorläufig ermittelten Darlehens (Artikel 33) und weiters unter Bedachtnahme auf die Einschränkung des Artikels 31, Absatz 4, zweiter Satz;

b)

weiters nach Maßgabe des Baufortschrittes einschließlich des Ankaufes notwendiger Baustoffe bis zur Gesamthöhe von 90 Prozent des vorläufig ermittelten Darlehens (Artikel 33);

c)

der Rest nach Fertigstellung des Baues auf Grund der Schlußschätzung und der endgültig bestimmten Höhe des Darlehens (Artikel 33).

(2) Die Auszahlung von Zinsen- und Tilgungsraten, Annuitätenzuschüssen, Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals und von Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel erfolgt in der Regel erst nach der Schlußschätzung und nach Erteilung des Benützungskonsenses (Artikel 33, Absatz 6).

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

I. (1) Unmittelbare Fondsdarlehen sind sowohl von Seite des Schuldners als auch von Seite des Amtes halbjährig kündbar. Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen (Artikel 35) sind nach den im Schuldscheine getroffenen Vereinbarungen kündbar. Das Amt wird jedoch in der Regel so lange nicht kündigen, als der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die Bedingungen erfüllt, die im Interesse der Sicherheit und bestimmungsgemäßen Verwendung des Darlehens vereinbart wurden.

(2) Insbesondere steht dem Amt in folgenden Fällen das Recht zu, Darlehen ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzufordern:

1.

wenn die Baulichkeiten oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhalten und die Mängel trotz Mahnung nicht innerhalb dreier Monate behoben werden;

2.

wenn die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ungeachtet einer vorausgegangenen Mahnung nicht innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit vollständig berichtigt sind;

3.

wenn auf die verpfändete Liegenschaft oder einen Teil derselben die Exekution mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet wird;

4.

wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt;

5.

wenn nach Ansicht des Amtes der gemeinnützige Charakter der Bauten trotz Beanständung nicht gewahrt erscheint (zum Beispiel eine diesem Statut widersprechende Art der Vermietung, Kündigung, Festsetzung der Mietzinse oder des Siedlerentgeltes, Überfüllung von Wohnungen, Festsetzung des Kaufpreises für Eigenhäuser);

6.

wenn die Liegenschaft ohne Zustimmung des Amtes belastet oder ganz oder zum Teile freiwillig veräußert wird;

7.

wenn die Liegenschaft zwar mit Genehmigung des Amtes veräußert wurde, der Erwerber aber den Verpflichtungen nicht nachkommt, die er gegenüber dem Veräußerer übernommen hat;

8.

wenn das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet wird;

9.

wenn eine Mahnung wegen Nachweises der Feuerversicherung erfolglos geblieben ist;

10.

im Falle der Fondshilfe an gemeinnützige Bauvereinigungen, wenn die vom Amte wahrgenommenen Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgestellt werden, wenn überhaupt den aus der Überwachung (Artikel 43) sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird oder wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Artikel 45) nicht mehr zutreffen;

11.

wenn ein Eigenhaus (Siedlerstelle) an einen Anwärter übertragen oder zur Benützung überlassen wird, der den Bedingungen des Artikels 41, Absatz 2, nicht entspricht;

12.

wenn der Eigentümer eines Eigenhauses ohne zwingenden Grund dieses nicht bewohnt oder wenn er nicht minderbemittelt ist;

13.

wenn ein Siedler die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt (Artikel 42).

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

III. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter I, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.

(2) Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter I, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

V. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter I, Absatz 2, Z 10, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

III. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter I, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.

(2) Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter I, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

IV. Bei allen vorgenannten Arten der Fondshilfe muß sich der Fondshilfewerber verpflichten, bei Eintritt eines der unter I, Absatz 2, Z 1, 5, 6, 8, 10, 11 und 12, erwähnten Fälle eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des jeweiligen Darlehensrestes oder des noch zu tilgenden Eigenkapitals an den Fonds zu leisten. Diese Verpflichtung ist grundbücherlich sicherzustellen.

Artikel 38. Erwerbung von Liegenschaften und Forderungen durch den Fonds.

(1) Das Amt ist ermächtigt, namens des Fonds, um ihn vor Verlusten zu schützen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Liegenschaften zu erwerben, auf denen im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Lasten zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt sind (Artikel 34, I), ferner Forderungen zu erwerben, für die der Fonds die Bürgschaft oder die Verpflichtung zur Leistung von Annuitätenzuschüssen übernommen hat.

(2) Das Amt kann eine solche Liegenschaft insbesondere dann erwerben, wenn sich dies bei verbürgten Darlehen oder bei Darlehen mit Annuitätenzuschüssen im Verhältnisse zu den auf Grund der übernommenen Verpflichtungen notwendigen Zahlungen, bei unmittelbaren

Darlehen im Verhältnisse zu dem voraussichtlichen Verlust als wirtschaftlich nützlich erweist.

(3) Das Amt kann auch ohne die im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Liegenschaften einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung, insbesondere im Falle der Liquidierung einer solchen, erwerben.

(4) Solche namens des Fonds erworbene Liegenschaften kann das Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jederzeit verwerten.

(5) Forderungen gemäß Absatz 1 kann das Amt insbesondere dann erwerben, wenn bereits durch längere Zeit Zahlungen auf Grund der Bürgschaft geleistet werden mußten und sich die Übernahme der Forderungen im Verhältnisse zu den voraussichtlich notwendigen künftigen Zahlungen als wirtschaftlich nützlich erweist.

Artikel 39. Rückersatz von Zinsen- und Tilgungsraten.

(1) Der Fondshilfewerber ist verpflichtet, dem Fonds alle auf Grund der Bürgschaft geleisteten Zahlungen sowie die gezahlten Annuitätenzuschüsse und Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals zu ersetzen. Der Fonds kann jedoch auf den Rückersatz der im Falle des verlorenen Bauaufwandes gezahlten Zinsen (nicht aber der bezahlten Tilgungsraten) und des auf die Verzinsung anzurechnenden Teiles der gezahlten Annuitätenzuschüsse und Beitragsleistungen verzichten. Haftet neben dem Fonds für dasselbe Darlehen ein anderer Bürge und Zahler (Selbstverwaltungskörper, Unternehmung), so ist der Verzicht davon bedingt, daß sich auch der andere Bürge und Zahler des Ersatzanspruches auf die Zinsen begibt.

(2) Die vom Fonds auf Grund der Bürgschaft bezahlten Kapitalstilgungsraten sind längstens binnen 4 Wochen dem Fonds zu ersetzen.

(3) Den Zeitpunkt und das Ausmaß des Rückersatzes der vom Fonds gezahlten Zinsen bestimmt das Amt auf Grund von Nachweisungen über das Erträgnis der belehnten Liegenschaften, die der Schuldner alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschlusse (Artikel 43, Absatz 4) dem Amte vorzulegen hat. Wird die Liegenschaft veräußert, so hat der Schuldner die vom Fonds gezahlten Zinsen binnen einer vom Amte festzusetzenden Frist rückzuerstatten.

(4) Sind neben dem Fonds auch andere Bürger und Zahler für die Verzinsung und Tilgung desselben Darlehens aufgekommen, so sind die rückerstatteten Beträge zwischen dem Fonds und ihnen im Verhältnisse der geleisteten Zahlungen zu teilen.

(5) Die Ersatzforderung kann auch durch Einverleibung einer Kautionshypothek zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt werden.

(6) Die Bestimmung der Absätze 2 bis 5 finden auf Ersatzansprüche des Fonds im Falle von Annuitätenzuschüssen und Beitragsleistungen sinngemäß Anwendung.

Artikel 40. Vermietung und Kündigung.

(1) In Kleinwohnungshäusern (Artikel 11) darf nicht mehr als eine Kleinwohnung und nicht mehr als eine Kleinbetriebsstätte an eine Partei (auch Ehepaar) vermietet werden. Das gleiche gilt für Ledigenheime und Werkstättenhäuser.

(2) In Kleinwohnungshäusern darf eine Kleinbetriebsstätte nur an den Inhaber einer Kleinwohnung im selben Hause vermietet werden.

(3) In den mit Fondshilfe errichteten und erworbenen Bauten behält sich das Amt das Vorschlagsrecht für eine entsprechende Anzahl von Wohnungen vor, die an die vom Amte namhaft gemachten Parteien vermietet werden müssen. Hat eine Gemeinde oder Unternehmung Beiträge geleistet (Artikel 27 und 28), so kann sie sich gleichfalls das Vorschlagsrecht für eine entsprechende Zahl von Wohnungen ausbedingen.

(4) Die Mietzinse sind derart festzusetzen, daß unter Wahrung sowohl des gemeinnützigen Charakters als auch der Rentabilität die Deckung der gesamten Hausauslagen (Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsauslagen, insbesondere öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien, Wasser, Beleuchtung, Reinigung u. s. w.) einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen sowie des Erfordernisses für Verzinsung und Tilgung der Baukosten sichergestellt ist.

Die Kapitalstilgungsraten der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen sowie die Zinsen und Tilgungsraten der ohne Fondshilfe aufgenommenen Hypothekardarlehen müssen unbedingt in den Mietzinsen ihre Deckung finden. Solange die Mietzinse nicht hinreichen, um die gänzliche Verzinsung der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen zu bestreiten, ist der jeweils vom Amte festgesetzte Teilbetrag des Zinsenerfordernisses aus den Mietzinsen an das Amt abzuführen.

Die Festsetzung der Mietzinse und jede Änderung derselben ist dem Amte zur Genehmigung vorzulegen. Über Verlangen des Amtes sind die Mietzinse neu festzusetzen.

(5) Der Fondshilfewerber ist berechtigt, von den Mietern neben dem Mietzins als Ersatz der von ihm aufgewendeten Eigenmittel angemessene jährliche Beiträge zu einem Baufonds einzuheben, der dazu bestimmt ist, die erforderlichen Eigenmittel für künftige Bauten sicherzustellen.

(6) Die Bestimmungen über den Schutz der Mieter und über die Anforderung von Wohnungen finden auf die mit Fondshilfe erstellten Häuser und Wohnungen keine Anwendung.

(7) Den Mietern darf, soferne sie ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis und hinsichtlich der Benützung der Wohnung (Siedlerstelle) nachkommen oder soferne sich nicht aus anderen triftigen Gründen Anstände ergeben, nicht gekündigt werden. Einen Kündigungsgrund bildet die gröbliche Übertretung der Hausordnung und die gesundheitsschädliche Benützung der Wohnung, insbesondere die Wohnungsüberfüllung. Eine Wohnungsüberfüllung liegt vor, wenn in den zum Schlafen benützten Räumen weniger als 10 m3 Luftraum auf eine Person entfällt.

(8) Ist eine Wohnung auf Grund des Vorschlagsrechtes einer Unternehmung, die zur Errichtung des Hauses finanzielle Hilfe geleistet hat (Artikel 28), an einen ihrer Arbeiter oder Angestellten vermietet worden und wird sie im Falle der Auflösung des Arbeits(Dienst)verhältnisses für diesen Zweck wieder dringend benötigt, so kann die Miete innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.

Artikel 41. Eigenhäuser.

(1) Eigenhäuser sind Häuser mit einer beschränkten Anzahl von Kleinwohnungen (höchstens drei Wohnungen einschließlich der des Anwärters), die zur Eigentumsübertragung an physische Personen bestimmt sind. Die Übertragung des Eigentumsrechtes kann erst dann erfolgen, wenn der Hausanwärter mindestens 10 Prozent der Gestehungskosten aus eigenen Mitteln aufgebracht und einen entsprechenden Teil der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen rückerstattet hat und wenn genügende Sicherheit für die weiteren zu leistenden Rückzahlungen besteht. Die Sicherheit ist dann als vorhanden anzunehmen, wenn der Rest der gewährten oder verbürgten Darlehen im Verlaufe der weiteren Bestanddauer des Hauses in mäßigen Jahresraten abgestattet werden kann.

(2) Die Übertragung eines Eigenhauses an den Anwärter bedarf der Genehmigung des Amtes. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Der Anwärter muß österreichischer Staatsbürger und nach seinen Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen vertrauenswürdig sein. Dies ist dem Amte in glaubhafter Weise darzutun.

2.

Mehr als eine Liegenschaft darf an eine einzelne Person (auch Ehepaar) nicht verkauft werden.

3.

Der Gesamtkaufschilling für ein Eigenhaus darf die Selbstkosten des Grunderwerbes und der baulichen Herstellungen sowie der sonstigen notwendigen und nützlichen Aufwendungen nicht übersteigen, wobei jedoch in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes entsprechend zu berücksichtigen sind. Hat eine Genossenschaft in Ausführung eines einheitlichen Bauvorhabens mehrere Eigenhäuser erbaut, so ist als Kaufpreis eines Hauses zumindest der Durchschnittsbetrag der Gestehungskosten sämtlicher zu diesem Bauvorhaben gehörigen Häuser – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung – vermehrt um die seit der Bauvollendung etwa gemachten notwendigen oder nützlichen Aufwendungen, festzusetzen. Er wird derart ermittelt, daß die Gestehungskosten sämtlicher Häuser zusammengezählt und nach Maßgabe der verbauten Fläche, des verbauten Rauminhaltes und unter Berücksichtigung der baulichen Ausstattung auf die einzelnen Eigenhäuser aufgeteilt werden. Ob und welche Häuser als zu einem einheitlichen Bauvorhaben gehörig anzusehen sind, bestimmt das Amt nach freiem Ermessen.

4.

Verkäufe im Wege der freiwilligen Versteigerung an den Meistbietenden dürfen nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung des Amtes erfolgen.

5.

Das Haus darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ohne zwingende Gründe nicht weiterveräußert werden; hiefür ist eine grundbücherlich sicherzustellende Konventionalstrafe festzusetzen; die Frist beginnt mit dem Tage der grundbücherlichen Übertragung, falls jedoch vorerst ein Bestandsverhältnis begründet wird, mit dem Tage des Beginnes des Bestandsverhältnisses.

6.

Bei einer infolge zwingender Gründe notwendigen Weiterveräußerung darf der Kaufschilling nicht mehr betragen als der ursprüngliche Kaufpreis, allenfalls vermehrt um die Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen, wobei jedoch in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes entsprechend zu berücksichtigen sind.

7.

In dem verkauften Hause darf ohne Genehmigung des Amtes kein Gasthausbetrieb oder Verschleiß gebrannter geistiger Getränke stattfinden.

8.

Dem Fonds ist das Vorkaufsrechts (§§ 1072 ff, a. b. G. B.) für alle während der Dauer der Fondshilfe vorkommenden Verkaufsfälle, mindestens jedoch für 10 Jahre, dem Verkäufer das Wiederverkaufsrecht für mindestens 10 Jahre vorzubehalten. Diese Rechte sind grudbücherlich einzuverleiben. Der Fonds wird sein Vorkaufsrecht nur dann ausüben, wenn der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht nicht geltend macht oder wenn (sein Recht aus irgendeinem Grund erloschen ist (Artikel 34, I, Absatz 4). Der Fonds kann die Liegenschaft um einen Betrag einlösen, der dem seinerzeit vom Verkäufer entrichteten Kaufpreis, allenfalls vermehrt um die Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen, gleichkommt, es wäre denn, daß der von dem Dritten angebotene Kaufpreis geringer sein sollte. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes sind bei der Bemessung des Vorkaufs- und Wiederkaufspreises entsprechend zu berücksichtigen.

9.

In dem Kaufvertrag sind die Bedingungen für die Rückzahlungen im

9.

In dem Kaufvertrag sind die Bedingungen für die Rückzahlung im Sinne des Absatzes 1 und die im Absatze 2 unter 5. und 8. aufgestellten Vorbehalte aufzunehmen.

10.

Der Kaufvertrag bedarf der Schriftform und der Genehmigung des Amtes; er ist dem Amte zunächst im Entwurfe zur Überprüfung und nach dieser Überprüfung im Original zur endgültigen Genehmigung vorzulegen; nach der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums ist dem Amte eine mit der Übertragungsklausel versehene Abschrift des Kaufvertrages zu übergeben.

(3) Wenn der Eigentümer Teile eines Eigenhauses vermietet, so gelten für den Mietzins die Bestimmungen des Artikel 40, Absatz 4.

Artikel 42. Besondere Grundsätze für Siedlungen.

Für Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen haben folgende besondere Grundsätze zu gelten:

1.

Der Siedler kann nicht Eigentümer der Siedlerstelle sein, es können ihm aber am Siedlerhaus die Rechte des Eigentümers und am Grundstücke die Rechte des Nutznießers zustehen (Baurecht).

2.

Der Siedler hat sich in der Regel an den Bauarbeiten werktätig zu beteiligen (Selbsthilfe, Eigenhandbau). Seine Arbeit wird nach Stunden (Siedlerstunden) bemessen und darf in keinem Falle höher als nach den normalen Tarifsätzen bewertet werden. Sie wird jedoch nicht bar entlohnt, sondern es wird ihr Wert dem Siedler gutgeschrieben (Punkt 4).

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