Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 6. April 1925, womit das Statut des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds verlautbart wird

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1925-06-23
Letzte Aktualisierung 1926-03-02
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 53
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3.

Der Vorstand der Siedlungsvereinigung hat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrate festzusetzen:

a)

welche Anzahl von Siedlerstunden jeder Siedler zu leisten hat, wobei als Mindestzahl 1000 festzusetzen ist;

b)

in welcher Weise dem Siedler die Gutschrift des Wertes seiner Arbeit gesichert wird;

c)

unter welchen Bedingungen es dem Siedler erlaubt ist, sich durch Stellung und Bezahlung einer fremden Arbeitskraft von der Pflicht zur Eigenarbeit zu befreien.

4.

Der Siedler hat außer der Eigenarbeit, deren Wert ihm gemäß Punkt 2 gutgeschrieben wird, mindestens 10 Prozent der Gestehungskosten bar einzuzahlen und das jährliche Siedlerentgelt zu entrichten.

5.

Das Siedlerentgelt ist derart festzusetzen, daß unter Wahrung sowohl des gemeinnützigen Charakters als auch der Rentabilität die Deckung der gesamten Hausauslagen (Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsauslagen, insbesondere öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien, Wasser, Beleuchtung, Reinigung u. s. w.) einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen sowie des Erfordernisses für Verzinsung und Tilgung der Baukosten sichergestellt ist.

Die Kapitaltilgungsraten der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen sowie die Zinsen und Tilgungsraten der ohne Fondshilfe aufgenommenen Hypothekardarlehen müssen unbedingt im Siedlerentgelte ihre Deckung finden. Solange das Siedlerentgelt nicht hinreicht, um die gänzliche Verzinsung der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen zu bestreiten, ist der jeweils vom Amte festgesetzte Teilbetrag des Zinsenerfordernisses aus dem Siedlerentgelte an das Amt abzuführen.

Die Festsetzung des Siedlerentgeltes und jede Änderung desselben ist dem Amte zur Genehmigung vorzulegen. Über Verlangen des Amtes ist das Siedlerentgelt neu festzusetzen.

6.

Der Siedler ist verpflichtet, das zur Siedlerstelle gehörige Grundstück in der Regel allein mit seiner Familie sorgfältig zu bewirtschaften.

7.

Die Begründung oder Übertragung des Baurechtes an der Siedlerstelle (Punkt 1) bedarf der Genehmigung des Amtes. Sie kann erst dann erfolgen, wenn der Siedler einen entsprechenden Teil der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen rückerstattet hat und wenn genügende Sicherheit für die weiteren zu leistenden Rückzahlungen besteht. Die Sicherheit ist dann als vorhanden anzusehen, wenn der Rest der gewährten oder verbürgten Darlehen während der Dauer des Baurechtes in mäßigen Jahresraten abgestattet werden kann. Der Baurechtsvertrag und die Festsetzung des Bauzinses bedürfen der Genehmigung des Amtes.

8.

Die Grundsätze für die Übertragung eines Eigenhauses und insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Kaufschillings (Artikel 41, Absatz 2) finden sinngemäß Anwendung.

9.

Der dem Siedler gutgeschriebene Wert seiner Eigenarbeit wird in 30 gleichen Jahresraten von dem gesamten Baukostenaufwand abgerechnet. Wird die Siedlerstelle während dieser 30 Jahre an einen anderen Siedler übertragen, so ist dieser verpflichtet, seinem Vorgänger den noch nicht abgeschriebenen Wert seiner Eigenarbeit zu vergüten. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes sind entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel 43. Überwachungsrecht des Amtes.

(1) In jedem Falle der Fondshilfe steht dem Amte das Recht zu, die Grundstücke, die Bauführungen und die Baulichkeiten der Fondshilfewerber jederzeit besichtigen zu lassen.

(2) Wird die Fondshilfe einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung oder Stiftung gewährt, so ist das Amt überdies berechtigt, eine allgemeine Überwachung auszuüben. In Handhabung dieser Überwachung steht dem Amt insbesondere zu:

a)

die gesamte Geschäftsführung und Geschäftsgebarung jederzeit vom Standpunkte dieses Statuts und der in Betracht kommenden Gesetze sowie vom Gesichtspunkte der sparsamsten Verwaltung überprüfen zu lassen und in die Bücher, den Schriftenwechsel und in die sonstigen Belege Einsicht zu nehmen;

b)

zu den Sitzungen der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung u. s. w.) einen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden, der auf Verlangen jederzeit gehört werden muß;

c)

die Abstellung wahrgenommener Mängel zu verlangen.

(3) Die Fondshilfewerber sind verpflichtet, die Besichtigung der Grundstücke, Bauführungen und Baulichkeiten zu gestatten und erforderliche Belege vorzuweisen. Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen und Stiftungen sind überdies verpflichtet:

a)

ihre gesamte Geschäftsführung und Geschäftsgebarung auf Verlangen jederzeit durch einen Beauftragten des Amtes überprüfen zu lassen und diesem Einsicht in ihre Bücher, in den Schriftenwechsel und in die sonstigen Belege zu gewähren;

b)

dem Amte die Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) und Geschäftsberichte binnen 30 Tagen nach der Schlußfassung vorzulegen und über Wunsch des Amtes Aufklärungen jeder Art über die Geschäftstätigkeit zu erteilen;

c)

das Amt über Verlangen von den Sitzungen der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung u. s. w.) rechtzeitig zu verständigen, dem Beauftragten des Amtes Zutritt zu den Sitzungen zu gewähren und ihn auf sein Verlangen jederzeit zu hören;

d)

zur Gründung von Tochterunternehmungen und zur finanziellen Beteiligung an anderen Unternehmungen die Zustimmung des Amtes einzuholen.

(4) Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen, denen die Fondshilfe gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. e und f, gewährt wird, haben, abgesehen von den im Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen, dem Amte jede Generalversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß steht, in der für die Einladung der Mitglieder (Gesellschafter) zur Generalversammlung satzungsgemäß festgesetzten Frist unter Einsendung eines Entwurfes des Rechnungsabschlusses anzuzeigen.

(5) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine der im Artikel 7, Absatz 2, bezeichneten juristischen Personen, ohne die Fondshilfe in Anspruch zu nehmen, sich der Überwachung des Amtes unterwirft, um eine Gebührenbefreiung zu erlangen.

(6) Die Kosten dieser Überwachung trägt der Fonds.

Artikel 44. Spareinlagen.

An gemeinnützige Vereinigungen, die nach ihren Satzungen zur Übernahme von Geldeinlagen befugt sind, kann der Fonds mittelbare oder unmittelbare Hilfe nur dann gewähren, wenn die Entgegennahme der Geldeinlagen satzungsgemäß in nachstehender Weise geregelt ist:

1.

Die Entgegennahme von Geldeinlagen darf nur in laufender Rechnung (ohne Ausstellung von Einlagebüchern) erfolgen und muß auf diejenigen Mitglieder beschränkt sein, die die Erwerbung eines Eigenhauses oder die Erlangung einer Siedlerstelle anstreben.

2.

Die Pflicht zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung von Geldeinlagen ist von einer mindestens halbjährigen Kündigungsfrist abhängig zu machen. Die Einlage wird jedoch

a)

unkündbar, sobald der Einleger hinsichtlich eines der Vereinigung gehörigen bestimmten Grundstückes mit dieser vereinbart, daß auf diesem Grundstücke der Bau errichtet werden soll;

b)

unkündbar und im Ausmaße der gemachten Aufwendung unverzinslich, wenn die Vereinigung über Antrag des Einlegers zur Errichtung des Baues ein bestimmtes Grundstück erwirbt;

c)

unkündbar und unverzinslich, sobald die Vereinigung mit dem Bau begonnen und dafür Aufwendungen gemacht hat (unkündbarer Bauvorschuß).

3.

Die Hälfte der jeweils im Geldeinlagenverkehr eingegangenen Mittel ist, insoweit diese Mittel nicht im Sinne des Punktes 2, lit. a, b, c, Verwendung gefunden haben, in einer jederzeit leicht realisierbaren Weise anzulegen.

4.

Die Verzinsungsbedingungen (Höhe des Zinsfußes, Beginn und Aufhören der Verzinsung, Berechnung der Zinsen, Kapitalisierung der Zinsen) sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei den maßgebenden Kreditinstituten des Ortes und der Umgebung festzusetzen.

5.

Der Gesamtbetrag der Geldeinlagen desselben Mitgliedes darf die Höhe des künftigen Kaufschillings oder Gesamtaufwandes für ein Eigenhaus oder eine Siedlerstelle nicht überschreiten.

Artikel 45. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

(1) Eine Bau(Siedlungs)vereinigung ist als gemeinnützig anzusehen, wenn sie nach ihren Satzungen und tatsächlich

a)

der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung dient und ausschließlich oder doch vorwiegend die im § 4 W. F. G. und die im § 1 B. F. G. angeführten Zwecke verfolgt, und

b)

die Bedingungen des § 12 W. F. G., erfüllt, wenn sie ferner

c)

allen Bestimmungen dieses Statuts entspricht, wodurch das gemeinnützige Wirken der Bauvereinigungen gesichert werden soll (Artikel 11, 12, 37, I, Absatz 2, Z 6 und 8, 40, 41, 42 und 44) und

d)

den aus dem Überwachungsrechte des Amtes sich ergebenden Verpflichtungen nachkommt (Artikel 43), wenn endlich

e)

die nach lit. a bis d erforderlichen Bestimmungen der Satzungen ohne Zustimmung des Amtes nicht abgeändert werden können und das gleiche für diesen Vorbehalt gilt.

(2) Im Falle der Verletzung oder Umgehung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere wenn die Vorschriften des § 12 W. F. G. durch Zuwendungen an die Mitglieder oder an Dritte oder durch wie immer geartete Vorkehrungen umgangen werden, hat das Amt auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr zutreffen.

(3) Für die Beurteilung der Frage, ob Stiftungen, Anstalten und andere Vereinigungen als Bauvereinigungen im Sinne der Wohnungsfürsorgegesetze und dieses Statuts als gemeinnützig anzusehen sind, finden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sinngemäß Anwendung.

Artikel 46. Gebührenbestimmungen.

(1) Die die Fondshilfe betreffenden Eingaben an das Amt oder dessen Organe sowie die Beilagen dieser Eingaben sind stempel- und gebührenfrei.

(2) Den Rechtsgeschäften, die zu den im § 4 W. F. G. und im § 1 B. F. G. bezeichneten Zwecken abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlaß erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen kommt unter den im folgenden festgesetzten

Voraussetzungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zu:

a)

Unterliegt die Urkunde nach den allgemeinen Gebührenvorschriften nur einem festen Stempel, so hat sie am oberen Rande der ersten

Seite den Vermerk zu erhalten: „Gebührenfrei auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252“.

b)

Bei Rechtsgeschäften (Urkunden), die nach den allgemeinen Gebührenvorschriften einer Skala- oder einer Prozentualgebühr unterliegen, und bei grundbücherlichen Eintragungen ist die Gebührenfreiheit davon abhängig, daß die Gebührenbehörde auf Einschreiten der Partei das Zutreffen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit festgestellt hat.

Diese Voraussetzungen sind:

1.

Das Rechtsgeschäft muß zu einem der im Absatz 2 bezeichneten Zwecke abgeschlossen worden sein.

2.

Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes muß einen der angeführten Zwecke unmittelbar betreffen.

3.

Vom Fonds muß zur Durchführung des Zweckes, dem das Rechtsgeschäft dient, finanzielle Hilfe geleistet oder zugesichert worden sein. Diese Voraussetzung entfällt, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigung das Rechtsgeschäft abschließt.

4.

Zur Sicherstellung der Erfüllung des begünstigten Zweckes muß die Durchführung des Rechtsgeschäftes für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre, der Überwachung durch das Amt unterstellt sein.

5.

Das Zutreffen der angeführten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Amtes darzutun. Wird das Rechtsgeschäft von einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung abgeschlossen, so muß aus der Bestätigung auch erhellen, daß der Vereinigung im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses (der Urkundenerrichtung, beziehungsweise der grundbücherlichen Eintragung) der Charakter der Gemeinnützigkeit (Artikel 45) zukam.

(3) Die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung stehenden Gebäude, die den im Absatz 1 bezeichneten Zwecken dienen, sind vom Gebührenäquivalent befreit. Das Zutreffen dieser Voraussetzung ist durch eine Bestätigung des Amtes darzutun, aus der auch erhellen muß, daß sich der Eigentümer für die Dauer der Befreiung vom Gebührenäquivalent der Überwachung durch das Amt hinsichtlich der Verwendung des Gebäudes unterworfen hat.

Artikel 47. Bestreitung der aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen.

(1) Die Auslagen, die dem Amte durch die Besorgung der Geschäfte des Fonds erwachsen, trägt der Fonds.

(2) Die Bezüge der ausschließlich für Geschäfte des Fonds verwendeten Bundesangestellten werden vom Fonds bestritten. In personeller Beziehung werden diese Angestellten, falls sie nicht Beamte des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sind, so behandelt wie sonstige einer fremden Dienstbehörde zugeteilte Bundesangestellte. Bundesbeamte, die den technischen Dienst versehen, unterstehen in allen persönlichen Angelegenheiten und in dienstrechtlicher Hinsicht dem Bundesministerium für Handel und Verkehr.

(3) Bundesangestellte, die neben den Geschäften des Fonds auch Geschäfte des Bundesministerium für soziale Verwaltung besorgen, erhalten ihre Bezüge von diesem. Es wird jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vereinbart, welcher Teil der Bezüge vom Fonds zu ersetzen ist.

(4) Soweit sich der Bedarf an Arbeitskräften nicht durch die Verwendung von Bundesangestellten decken läßt, kann das Amt mit Zustimmung des Beirates Vertragsangestellte in der unbedingt erforderlichen Anzahl auf Rechnung des Fonds aufnehmen. Diese Neuaufnahmen dürfen den Bund in keiner Weise belasten.

(5) Das Amt kann den für Fondsgeschäfte verwendeten Angestellten aus Fondsmitteln Nebenbezüge in der gleichen Höhe wie ein Bundesministerium im eigenen Wirkungskreise bewilligen.

(6) Werden dem Amte Räumlichkeiten in einem Gebäude des Bundes zur Verfügung gestellt, so ist hiefür aus Fondsmitteln eine Vergütung zu leisten, die die Bundesgebäudeverwaltung festzusetzen hat. Es steht dem Amt aber auch frei, die für seine Zwecke erforderlichen Räumlichkeiten anderweitig zu beschaffen.

(7) Für alle mit den Fondsgeschäften zusammenhängenden Sachauslagen hat der Fonds aufzukommen. Die dem Amt allenfalls vom Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Einrichtungsgegenstände sind im gebrauchsfähigen Zustande zurückzustellen.

Artikel 48. Jahresbericht.

Über den Stand und die Gebarung des Fonds ist alljährlich dem Nationalrate Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

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