(Übersetzung)KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *)
Niger hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –NIG– bekanntgegeben.
Norwegen
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Papua-Neuguinea
Gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 hat Papua-Neuguinea als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „PNG“ mitgeteilt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 sind die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausgenommen.
In Zusammenhang mit Art. 24 behält sich die Regierung von Papua-Neuguinea das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Papua-Neuguinea eingeführten Kraftfahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt verwendet wird und
der Führer eines solchen Kraftfahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Papua-Neuguinea verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheins zu sein.
Gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens behält sich die Regierung von Papua-Neuguinea das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.
Portugal
Portugal hat gemäß Annex 6 Abschnitt IV lit. b die Erklärung abgegeben, daß es an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zuläßt und daß es keine Sattelfahrzeuge zur Personenbeförderung zuläßt.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Jänner 1956 eingelangt ist, hat Portugal die Geltung des Abkommens auf alle seine Überseegebiete mit Ausnahme von Macao ausgedehnt.
Portugal hat am 24. September 1999 den Geltungsbereich des Abkommens auf Macao ausgedehnt und am 1. November 1999 eine Erklärung nach Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens abgegeben.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
Rumänien
„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich an die Bestimmungen des Artikels 33, nach denen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Rumänien hat überdies in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3, als Unterscheidungszeichen den Buchstaben –R– bekanntgegeben.
Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich an die Bestimmungen des Artikels 62, nach denen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
San Marino
San Marino erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Schweden
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Regierung Schwedens ihre anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte ausdrücklich aufrechterhalten.
Senegal
Senegal erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Sierra Leone
Sierra Leone hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht erhalten.
Spanien
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.
Südafrika
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Südafrikanische Union die Geltung des Abkommens auf das Gebiet von Südwestafrika ausgedehnt.
Trinidad und Tobago
Unter Vorbehalt des Ausschlusses der Anhänge 1 und 2.
Ungarn
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 33 des Abkommens nicht gebunden.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich weder durch die Bestimmung des Artikels 15 Absatz 5 des Protokolls, in welchem bestimmt wird, daß Bahnübergänge mit Schranken nicht mit einem Zeichen in der Form des Andreaskreuzes versehen werden dürfen, noch durch die Bestimmungen des Artikels 62 des genannten Protokolls gebunden.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Zusatzvereinbarung nicht gebunden.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
„Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich hinsichtlich des Artikels 33 dieser Konvention, welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens mit Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden können, als nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller beteiligten Vertragsstaaten notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 62 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen nicht gebunden, in denen bestimmt wird, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Staaten, die die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls betreffen, dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag jedes beteiligten Staates unterbreitet werden können und erklärt, daß in jedem besonderen Falle zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten erforderlich ist.
Venezuela
Zu Artikel 31 (System der Änderung des Abkommens): Änderungen des Abkommens sollen erst dann für die Republik Venezuela in Kraft treten, wenn die verfassungsmäßigen innerstaatlichen Erfordernisse erfüllt sind.
Zu Artikel 33 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten): Die Republik betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes gebunden. Das heißt, dem Internationalen Gerichtshof kann jeder Fall auf Grund eines Abkommens nur im Einvernehmen zwischen den Parteien unterbreitet werden.
Vereinigte Staaten von Amerika
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. August 1950 eingelangt ist, hat die Regierung der Vereinigten Staaten die Geltung des Abkommens auf alle Gebiete ausgedehnt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Vereinigtes Königreich
In Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in. das Vereinigte Königreich eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
(i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
(ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, im Falle der Anwendung des genannten Abkommens auf eines der Gebiete, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, die Anwendung von ähnlichen wie den oben erwähnten Vorbehalten abhängig zu machen.
Weiter erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches hiemit,
daß sie gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen werden.
Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches bei den Vereinten Nationen erklärte ferner, daß die Streichung der Worte „und eine weiße Fläche“ zwischen den Worten „einen roten Rückstrahler“ und „zeigen“, in dem zu Art. 26 gemäß Punkt 7 lit. d der Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit einer weißen Fläche seither durch die Gesetze des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat weiters das Abkommen über den Straßenverkehr unter folgenden Vorbehalten auf nachstehende Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden:
Die Insel Man mit folgenden Vorbehalten:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen der Insel Man verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Die Regierung der Insel Man erklärt
daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Der Bezirk Guernsey mit folgenden Vorbehalten:
I. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher die Verwendung von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motortraktoren für bestimmte beschränkte Zwecke – verboten ist, keine Anwendung.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
III. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
IV. Weiters erklären die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey,
daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen werden, und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Die Staaten von Jersey mit folgenden Vorbehalten:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behalten sich die Staaten von Jersey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in die Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen der Insel verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklären die Staaten von Jersey,
daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen werden, und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Die Kolonie Aden, Britisch-Guayana und die Seychellen mit folgenden Vorbehalten:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen,
daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Zypern mit folgenden Vorbehalten:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Zypern das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Zypern verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Zypern vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklärt die Regierung von Zypern,
daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Gibraltar mit folgenden Vorbehalten:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Gibraltar verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
II. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar:
daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Britisch-Honduras mit folgenden Vorbehalten:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
Uganda mit folgendem Vorbehalt:
Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Uganda das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Uganda eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Uganda verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben:
Gambia;
Jamaica, mit folgenden Vorbehalten:
„Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Jamaica verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.“
Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
„a) Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens schließt die Regierung von Mauritius den Anhang 2 von der Anwendung des Abkommens aus.
Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Mauritius das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Die Regierung von Mauritius behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Abs. 1 des Anhanges 8 des genannten Abkommens nicht anzuwenden, wonach das Mindestalter für die Führung eines Kraftfahrzeuges unter den in Art. 24 des Abkommens enthaltenen Bedingungen 18 Jahre beträgt.“
St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten:
„a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von St. Lucia das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von St. Lucia eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Sankt Lucia verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
Im Zusammenhang mit Art. 25 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von St. Lucia zugelassene Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen von St. Lucia vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“
Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie
gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;
gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.
(Anm.: Erklärung Singapurs zurückgezogen mit BGBl. Nr. 278/1976)
Trinidad, mit folgenden Vorbehalten:
„a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Trinidad das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Trinidad eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Trinidad verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Trinidad zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Trinidad vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“
Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie
gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;
gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben:
Für Malta am 23. November 1959 mit folgender Erklärung:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung von Malta den Anhang 1 von der Anwendung des Abkommens aus.“
Für Sansibar am 8. Feber 1960.
Für die Föderation von Rhodesien und Nyassaland am 25. März 1960 mit folgender Erklärung:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses Abkommens aus.“
Für St. Vincent am 22. April 1960 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
„a) Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von St. Vincent das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von St. Vincent eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von St. Vincent verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.
Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von St. Vincent zugelassene Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen von St. Vincent vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“
Ferner hat die Regierung von St. Vincent erklärt, daß sie
gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens den Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;
gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b dieses Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.
Für Nord-Borneo am 22. April 1960 mit folgendem Vorbehalt:
„Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Nord-Borneo das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Nord-Borneo eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Nord-Borneo verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.“.
Für Sierra Leone am 22. April 1960 mit denselben Erklärungen und Vorbehalten wie für St. Vincent.
Für Barbados am 27. September 1960 mit folgender Erklärung:
„Die Vorbehalte und Erklärungen, die das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus Anlaß der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegeben hat, werden auf Barbados erstreckt.“
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben:
Für Hongkong am 12. Jänner 1962 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
„Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Hongkong zugelassene Fahrzeuge, entsprechend den Gesetzen von Hongkong vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten einen roten Rückstrahler zeigen.
Ferner hat die Regierung von Hongkong erklärt, daß sie:
gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens den Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;
ii) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV, lit. b dieses Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen.
Ferner werden Sattelfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.
Im Zusammenhang mit Anhang 6 Abschnitt II Absatz 1 – Beleuchtung – bestimmt die Gesetzgebung von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug, außer den Krafträdern mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem Absatz angegeben ist.“
Für die Bahama – Inseln am 3. August 1961 mit folgender Erklärung:
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird der Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausgeschlossen.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Swaziland und Grenada am 14. Juli 1965 sowie auf Fidschi am 16. Dezember 1965 unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Ratifikation des Abkommens durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen bekanntgegeben.
Zur Zeit der Bekanntgabe der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Jamaika im Jahre 1959 waren die Cayman-Inseln ein abhängiges Gebiet Jamaikas, und die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Jamaika erstreckte sich deshalb automatisch auch auf die Cayman-Inseln.
Für diese Inseln, die, als Jamaika unabhängig wurde, ein Gebiet blieben, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, galt das Abkommen weiterhin und gilt noch immer.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1981 gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 als Unterscheidungszeichen für die Insel Man die Buchstabengruppe „GBM“ ausgewählt.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 933/1994) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Zypern
Cypern hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 238/1958, aufrecht erhalten.
Präambel/Promulgationsklausel
Im Bestreben, die Entwicklung und Sicherheit des internationalen Straßenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart: ...
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
I. Kapitel
Allgemeines
Artikel 1
Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Straßen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß ihre Straßen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.
Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.
Artikel 2
Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.
Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, daß er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.
Artikel 3
Maßnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.
a) Jeder Vertragsstaat kann eine Sicherstellung für alle Einfuhrzölle und -abgaben verlangen, die ohne solche Sicherstellung bei der Einfuhr jedes zum internationalen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] erhoben würden.
Bei der Anwendung dieses Artikels wird jeder Vertragsstaat die Sicherheitsleistung einer auf seinem Gebiete bestehenden und einem internationalen Verbande angeschlossenen Organisation anerkennen, wenn sie für das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] ein internationales Zollpapier (zum Beispiel ein Grenzpassierscheinheft) ausgestellt hat.
Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Straße einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.
Artikel 4
Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Internationaler Verkehr“ ist jeder Verkehr über wenigstens eine Grenze;
„Straße“ ist jeder dem Fahrzeugverkehr dienende öffentliche Weg;
„Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benützt wird;
„Fahrstreifen“ ist ein Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe ausreicht;
„Führer“ sind alle Personen, die Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern lenken oder auf der Straße Zug-, Saum- oder Reittiere oder Herden leiten oder die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben;
„Kraftfahrzeug“ [„Motorfahrzeug“] ist jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Straße verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt von dieser Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor aus;
„Sattelkraftfahrzeug“ [„Sattelmotorfahrzeug“] ist jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, daß ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Anhängers und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein solcher Anhänger wird „Sattelanhänger“ genannt;
„Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] gezogen zu werden;
„Fahrrad“ ist jedes Fahrrad ohne Eigenantrieb; jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt in diese Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor ein;
„Gesamtgewicht“ eines Fahrzeuges ist das Gewicht des stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, inbegriffen das Gewicht des Führers und aller gleichzeitig beförderten Personen;
„Nutzlast“ ist das von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Gewicht der Ladung;
„Zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt seiner Nutzlast.
Artikel 5
Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.
II. Kapitel
Verkehrsregeln
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Beachtung der Vorschriften dieses Kapitels zu gewährleisten.
Artikel 7
Kein Führer, Fußgänger oder anderer Straßenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
Artikel 8
Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.
Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muß außer in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.
Fahrzeug- oder Tiergruppen müssen die von der Landesgesetzgebung vorgeschriebene Zahl von Führern haben.
Nötigenfalls müssen Fahrzeug- oder Tiergruppen zur Erleichterung des Verkehrs in kürzere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden. Dies gilt nicht für Gegenden, wo Nomaden wandern.
Die Führer müssen dauernd in der Lage sein, ihr Fahrzeug zu beherrschen oder ihre Tiere zu führen. Bei der Begegnung mit anderen Straßenbenutzern müssen sie die für deren Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 9
Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.
Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug
auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;
auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen auf dem in seiner Fahrtrichtung randnächsten Fahrstreifen halten.
Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Straßenrand geführt werden.
Artikel 10
Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
Artikel 11
Beim Begegnen oder Überholtwerden muß sich jeder Führer möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Straßenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muß, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen, Eisenbahnen auf Straßen und bestimmte Bergstraßen werden nicht berührt.
Beim Herannahen eines Fahrzeuges oder begleiteten Tieres muß jeder Führer:
wenn er ihnen begegnet, genügend Raum lassen;
wenn er überholt wird, sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern.
Jeder Führer, der überholen will, muß sich vergewissern, daß er dafür genügend Raum hat und die Sicht nach vorn es ihm ohne Gefahr gestattet. Nach dem Überholen muß er je nach den Vorschriften des betreffenden Landes wieder die rechte oder die linke Straßenseite einnehmen, dies aber erst, wenn er sich vergewissert hat, daß es ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges, Fußgängers oder Tieres möglich ist.
Artikel 12
Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Straßen oder einem Bahnübergang nähert, muß besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.
An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muß durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Straße oder einem solchen Straßenabschnitt nähert, muß den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.
Vor dem Einbiegen in eine andere Straße muß jeder Führer:
sich vergewissern, daß er es ohne Gefahr für die anderen Straßenbenutzer tun kann;
seine Absicht klar anzeigen;
sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, wenn er nach dieser Seite abbiegen will;
sich möglichst nahe an die Fahrbahnmitte halten, wenn er nach der anderen Seite abbiegen will, unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 2;
jede Behinderung des Gegenverkehrs vermeiden.
Artikel 13
Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.
Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.
Artikel 14
Es sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit die Ladung des Fahrzeuges keinen Schaden und keine Gefahr verursachen kann.
Artikel 15
Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Straße befinden, wenigstens ein weißes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zeigen.
Haben Fahrzeuge außer Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weißes Licht, so muß es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein.
In den Ländern, wo zwei weiße vordere Lichter vorgeschrieben sind, muß das eine rechts, das andere links am Fahrzeug angebracht sein.
Das rote Licht kann entweder von einer besonderen oder, sofern die geringe Länge und der Bau des Fahrzeuges es gestatten, von derselben Vorrichtung erzeugt werden wie das weiße Licht nach vorn.
Kein Fahrzeug darf ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach vorn oder ein weißes Licht oder einen weißen Rückstrahler nach hinten zeigen. Diese Vorschrift gilt nicht für weiße oder gelbe Rückfahrtscheinwerfer, wenn die Gesetzgebung des Zulassungslandes solche gestattet.
Lichter und Rückstrahler müssen das Fahrzeug den übrigen Straßenbenutzern deutlich erkennbar machen.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können unter der Voraussetzung, daß die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet bleibt, von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen:
Fahrzeuge, die für besondere Zwecke oder unter besonderen Umständen verwendet werden;
Fahrzeuge besonderer Form oder Art;
Fahrzeuge, die auf genügend beleuchteter Straße aufgestellt sind.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
a) Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; außer in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;
Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;
Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 4 d) gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.
III. Kapitel
Verkehrszeichen [Signale]
Artikel 17
Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.
Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.
Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.
Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.
Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.
IV. Kapitel
Bestimmungen für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
Artikel 18
Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muß das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.
Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muß.
Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.
Artikel 19
Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.
Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.
Artikel 20
Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefaßtes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muß der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.
Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.
Artikel 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.
Artikel 22
Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.
Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.
Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
Artikel 23
Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Straßen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Straßen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
V. Kapitel
Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Artikel 24
Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Straßen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.
Artikel 25
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Inhabern eines nationalen oder internationalen Führerscheines zu geben, die sich wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. Die Vertragsstaaten geben sich in gleicher Weise die nötigen Auskünfte zur Ermittlung des Eigentümers eines an einem schweren Unfall beteiligten ausländischen Fahrzeuges oder der Person, auf deren Namen es zugelassen ist.
VI. Kapitel
Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr
Artikel 26
Jedes Fahrrad muß haben:
wenigstens eine wirksame Bremse;
eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;
vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.
VII. Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 27
Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Vom 1. Januar 1950 an können die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 28
Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Bestimmungen dieses Abkommens für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Abkommensbestimmungen werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Abkommen dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Abkommens auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmäßigen Gründen notwendig ist.
Jeder Staat, der nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Abkommen auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß dieses Abkommen in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Abkommens ein Jahr nach der Mitteilung.
Artikel 29
Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Abkommen nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.
Artikel 30
Im Verhältnis unter den Vertragsstaaten hebt dieses Abkommen das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, sowie das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs auf und ersetzt sie.
Artikel 31
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Ihr Wortlaut ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Dieser übermittelt den Vorschlag jedem Vertragsstaat mit der Bitte, binnen vier Monaten anzugeben,
ob er wünscht, daß zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder
ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder
ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn dies verlangt wird:
von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Teil des Abkommens außer den Anhängen;
von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Anhang außer den Anhängen 1 und 2;
bei den Anhängen 1 und 2 von mindestens einem Drittel der Staaten, die durch den Anhang gebunden sind, zu dem eine Änderung vorgeschlagen wird.
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Abkommens nach Absatz 5 dieses Artikels angenommen werden.
Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Abkommens wird allen Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsstaaten tritt jede Änderung des Abkommens, außer solchen zu den Anhängen 1 und 2, für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, daß sie die Änderung nicht annehmen.
Für das Inkrafttreten jeder Änderung der Anhänge 1 und 2 bedarf es der Zweidrittelmehrheit der durch den betreffenden Anhang gebundenen Staaten.
Bei der Annahme einer Änderung dieses Abkommens, außer solchen der Anhänge 1 und 2, kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Änderung sei so wesentlich, daß jeder Vertragsstaat, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aus dem Abkommen ausscheidet.
Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragsstaaten bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
Bei Änderungen der Anhänge 1 und 2 und allen außer den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragsstaat in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
Der Vertragsstaat, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Staat mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 32
Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 33
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 34
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Artikel 35
Außer den im Artikel 29, im Artikel 31 Absätze 1, 3 und 5 und im Artikel 32 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
die Erklärungen, mit denen die Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge von der Anwendung des Abkommens ausschließen;
die Erklärungen, mit denen ein Vertragsstaat nach Artikel 2 Absatz 2 mitteilt, durch den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge gebunden zu sein;
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 27;
die Mitteilungen nach Artikel 28 über die örtliche Anwendung des Abkommens;
die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absatz 5 annehmen;
die Ablehnungen von Änderungen des Abkommens, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 31 Absatz 5 mitteilen;
den Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absätze 3 und 5;
den Tag des Ausscheidens eines Staates aus dem Abkommen nach Artikel 31 Absatz 4;
die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung nach Artikel 31 Absatz 7;
die Liste der durch die Änderungen des Abkommens gebundenen Staaten;
die Kündigungen des Abkommens nach Artikel 32;
die Erklärungen nach Artikel 28 Absatz 3 über das Außerkrafttreten des Abkommens für ein bestimmtes Gebiet;
die Mitteilungen der Staaten nach Anhang 4 Absatz 3 über Unterscheidungszeichen.
Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Abkommen bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Anhang 1
Zusatzbestimmung über den Begriff der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Fahrräder
Fahrräder mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.
Anhang 2
Vorrang [Vortritt, Vorfahrt]
Nähern sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung gleichrangiger Straßen, so muß in den Ländern mit Rechtsverkehr das von links kommende und in den Ländern mit Linksverkehr das von rechts kommende Fahrzeug dem anderen den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen und Eisenbahnen auf Straßen werden nicht berührt.
Anhang 3
Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Das Kennzeichen der Fahrzeuge muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern wie in den Urkunden der Vereinten Nationen und lateinische Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern und Buchstaben sind zulässig, wenn die Angaben in den vorstehend erwähnten Ziffern und Buchstaben wiederholt werden.
Das Kennzeichen muß tags bei klarem Wetter auf 20 m (65 Fuß) lesbar sein.
Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Kennzeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
Das hintere Kennzeichen muß nach den Vorschriften des Anhanges 6 beleuchtet sein.
Anhang 4
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Das Unterscheidungszeichen muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 80 mm (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichstärke von mindestens 10 mm (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen schwarz auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
Besteht das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben, so muß die Ellipse mindestens 240 mm (9,4 Zoll) breit und 145 mm (5,7 Zoll) hoch sein. Die Breite kann auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) verkleinert werden, wenn das Zeichen weniger als drei Buchstaben hat.
Bei den Unterscheidungszeichen der Krafträder [Motorräder] kann die Breite der Ellipse auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) vermindert werden, unabhängig davon, ob das Zeichen aus einem, zwei oder drei Buchstaben besteht.
Die Unterscheidungszeichen für die einzelnen Staaten und Gebiete sind:
| Australien | AUS | ||
|---|---|---|---|
| Österreich | A | ||
| (Anm.: Bangladesch | BD) | ||
| (Anm.: Barbados | BDS) | ||
| Belgien | B | ||
| Belgisch-Kongo | CB | ||
| Ruanda-Urundi | RU | ||
| (Anm.: Botsuana | BW) | ||
| Brasilien | BR | ||
| Bulgarien | BG | ||
| Burma | BUR | ||
| Kambodscha | K (Anm.: KH) | ||
| Kanada | CDN | ||
| Ceylon | CL | ||
| Chile | RCH | ||
| China | RC | ||
| Costa Rica | CR | ||
| Tschechoslowakei | CS | ||
| Dänemark | DK | ||
| (Anm.: Färöer-Inseln | FO) | ||
| (Anm.: Dahomey | DH) | ||
| Dominikanische Republik | DOM | ||
| Malaya (Anm.: Malaysia) | PTM (Anm.: MAL) | ||
| (Anm.: Fidschi | FJI) | ||
| Finnland | SF | ||
| Frankreich | F | ||
| Andorra | AND | ||
| Ghana | GH | ||
| (Anm.: Griechenland | GR) | ||
| Guatemala | GCA | ||
| Haiti | RH | ||
| Ungarn | H | ||
| Island | IS | ||
| Indien | IND | ||
| Indonesien | RI | ||
| Iran | IR | ||
| Israel | IL | ||
| Italien | I | ||
| Jordanien | JOR | ||
| (Anm.: Kirgisistan | KG) | ||
| (Anm.: Republik Korea | ROK) | ||
| Laos | LAO | ||
| Libanon | RL | ||
| Luxemburg | L | ||
| Mexiko | MEX | ||
| Monaco | MC | ||
| Marokko | MA | ||
| (Anm.: Namibia | NAM) | ||
| Niederlande | NL | ||
| Neu-Guinea | NGN | ||
| Surinam | SME | ||
| Niederländische Antillen | NA | ||
| Neuseeland | NZ | ||
| (Anm.: Westsamoa | WS) | ||
| Nicaragua | NIC | ||
| (Anm.: Niger | NIG) | ||
| Norwegen | N | ||
| Pakistan | PAK | ||
| (Anm.: Papua-Neuguinea | PNG) | ||
| Peru | PE | ||
| Philippinen | PI | ||
| Polen | PL | ||
| Portugal | P | ||
| (Anm.: Rumänien | R) | ||
| Spanien | E | ||
| Schweden | S | ||
| Schweiz | CH | ||
| Thailand | T | ||
| Tunesien | TN | ||
| Türkei | TR | ||
| Südafrikanische Union | ZA | ||
| Sowjetunion | SU | ||
| Vereinigte Arabische Republik | |||
| Ägypten | ET | ||
| Syrien | SYR | ||
| Großbritannien | GB | ||
| Alderney | GBA | ||
| Guernsey | GBG | ||
| Jersey | GBJ | ||
| Aden | ADN | ||
| Bahama Inseln | BS | ||
| Barbados | BDS | ||
| Basutoland | BL | ||
| Betschuanaland | BP | ||
| Britisch-Honduras | BH | ||
| Brunei | BRU | ||
| Cypern | CY | ||
| Gambien | WAG | ||
| Gibraltar | GBZ | ||
| Hongkong | HK | ||
| Jamaika | JA | ||
| Kenya | EAK | ||
| Malta | GBY | ||
| Mauritius | MS | ||
| Nigerien | WAN | ||
| Nord-Borneo (inkl. Labuan) | CNB | ||
| Nordrhodesien | RNR | ||
| Nyassaland | RNY | ||
| Sarawak | SK | ||
| Seyschellen | SY | ||
| Sierra Leone | WAL | ||
| Singapur | SGP | ||
| Somaliland | SP | ||
| Südrhodesien | RSR | ||
| Swaziland | SD | ||
| Tanganyika | EAT | ||
| Trinidad | TD | ||
| Uganda | EAU | ||
| (Anm.: Insel Man | GBM) | ||
| Inseln vor dem Winde | |||
| Grenada | WG | ||
| St. Lucia | WL | ||
| St. Vincent | WV | ||
| Sansibar | EAZ | ||
| Vereinigte Staaten von Amerika | USA | ||
| Uruguay | U | ||
| Vatikan | V | ||
| Venezuela | YV | ||
| Vietnam | VN | ||
| Jugoslawien | YU | ||
Jeder Staat, der es nicht vorher getan hat, muß bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt dem Generalsekretär das von ihm gewählte Unterscheidungszeichen bekanntgeben.
Befindet sich das Unterscheidungszeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Unterscheidungszeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
Anhang 4
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Das Unterscheidungszeichen muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 80 mm (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichstärke von mindestens 10 mm (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen schwarz auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
Besteht das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben, so muß die Ellipse mindestens 240 mm (9,4 Zoll) breit und 145 mm (5,7 Zoll) hoch sein. Die Breite kann auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) verkleinert werden, wenn das Zeichen weniger als drei Buchstaben hat.
Bei den Unterscheidungszeichen der Krafträder [Motorräder] kann die Breite der Ellipse auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) vermindert werden, unabhängig davon, ob das Zeichen aus einem, zwei oder drei Buchstaben besteht.
Die Unterscheidungszeichen für die einzelnen Staaten und Gebiete sind:
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