(Übersetzung)KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *)
| Australien | AUS | ||
|---|---|---|---|
| Österreich | A | ||
| (Anm.: Bangladesch | BD) | ||
| (Anm.: Barbados | BDS) | ||
| Belgien | B | ||
| Belgisch-Kongo | CB | ||
| Ruanda-Urundi | RU | ||
| (Anm.: Botsuana | BW) | ||
| Brasilien | BR | ||
| Bulgarien | BG | ||
| Burma | BUR | ||
| Kambodscha | K (Anm.: KH) | ||
| Kanada | CDN | ||
| Ceylon | CL | ||
| Chile | RCH | ||
| China | RC | ||
| Costa Rica | CR | ||
| Tschechoslowakei | CS | ||
| Dänemark | DK | ||
| (Anm.: Färöer-Inseln | FO) | ||
| (Anm.: Dahomey | DH) | ||
| Dominikanische Republik | DOM | ||
| Malaya (Anm.: Malaysia) | PTM (Anm.: MAL) | ||
| (Anm.: Fidschi | FJI) | ||
| Finnland | SF | ||
| Frankreich | F | ||
| Andorra | AND | ||
| Ghana | GH | ||
| (Anm.: Griechenland | GR) | ||
| Guatemala | GCA | ||
| Haiti | RH | ||
| Ungarn | H | ||
| Island | IS | ||
| Indien | IND | ||
| Indonesien | RI | ||
| Iran | IR | ||
| Israel | IL | ||
| Italien | I | ||
| Jordanien | JOR | ||
| (Anm.: Kirgisistan | KG) | ||
| (Anm.: Republik Korea | ROK) | ||
| Laos | LAO | ||
| Libanon | RL | ||
| Luxemburg | L | ||
| Mexiko | MEX | ||
| Monaco | MC | ||
| Marokko | MA | ||
| (Anm.: Namibia | NAM) | ||
| Niederlande | NL | ||
| Neu-Guinea | NGN | ||
| Surinam | SME | ||
| Niederländische Antillen | NA | ||
| Neuseeland | NZ | ||
| (Anm.: Westsamoa | WS) | ||
| Nicaragua | NIC | ||
| (Anm.: Niger | NIG) | ||
| Norwegen | N | ||
| Pakistan | PAK | ||
| (Anm.: Papua-Neuguinea | PNG) | ||
| Peru | PE | ||
| Philippinen | PI | ||
| Polen | PL | ||
| Portugal | P | ||
| (Anm.: Rumänien | R) | ||
| Spanien | E | ||
| Schweden | S | ||
| Schweiz | CH | ||
| Thailand | T | ||
| Tunesien | TN | ||
| Türkei | TR | ||
| Südafrikanische Union | ZA | ||
| Sowjetunion | SU | ||
| Vereinigte Arabische Republik | |||
| Ägypten | ET | ||
| Syrien | SYR | ||
| Großbritannien | UK | ||
| Alderney | GBA | ||
| Guernsey | GBG | ||
| Jersey | GBJ | ||
| Aden | ADN | ||
| Bahama Inseln | BS | ||
| Barbados | BDS | ||
| Basutoland | BL | ||
| Betschuanaland | BP | ||
| Britisch-Honduras | BH | ||
| Brunei | BRU | ||
| Cypern | CY | ||
| Gambien | WAG | ||
| Gibraltar | GBZ | ||
| Hongkong | HK | ||
| Jamaika | JA | ||
| Kenya | EAK | ||
| Malta | GBY | ||
| Mauritius | MS | ||
| Nigerien | WAN | ||
| Nord-Borneo (inkl. Labuan) | CNB | ||
| Nordrhodesien | RNR | ||
| Nyassaland | RNY | ||
| Sarawak | SK | ||
| Seyschellen | SY | ||
| Sierra Leone | WAL | ||
| Singapur | SGP | ||
| Somaliland | SP | ||
| Südrhodesien | RSR | ||
| Swaziland | SD | ||
| Tanganyika | EAT | ||
| Trinidad | TD | ||
| Uganda | EAU | ||
| (Anm.: Insel Man | GBM) | ||
| Inseln vor dem Winde | |||
| Grenada | WG | ||
| St. Lucia | WL | ||
| St. Vincent | WV | ||
| Sansibar | EAZ | ||
| Vereinigte Staaten von Amerika | USA | ||
| Uruguay | U | ||
| Vatikan | V | ||
| Venezuela | YV | ||
| Vietnam | VN | ||
| Jugoslawien | YU | ||
Jeder Staat, der es nicht vorher getan hat, muß bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt dem Generalsekretär das von ihm gewählte Unterscheidungszeichen bekanntgeben.
Befindet sich das Unterscheidungszeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Unterscheidungszeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
Anhang 5
Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Die Erkennungsmerkmale umfassen:
für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]:
Namen oder Marke des Herstellers des Fahrzeuges;
ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
für Anhänger entweder die unter i) und ii) erwähnten Angaben oder ein von der zuständigen Behörde dem Anhänger zugeteiltes Erkennungsmerkmal.
Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.
Anhang 6
Technische Anforderungen an die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
I. Bremsen
a) Bremsen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern (Motorrädern) mit oder ohne Seitenwagen
Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen das Fahrzeug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Die Bremsung muß durch zwei Vorrichtungen erfolgen können, die so gebaut sind, daß beim Versagen der einen das Fahrzeug durch die andere auf eine genügend kurze Strecke angehalten werden kann.
In diesem Anhang heißt eine dieser Vorrichtungen „Betriebsbremse“, die andere „Feststellbremse“.
Die Feststellbremse muß auch bei Abwesenheit des Führers auf rein mechanische Weise gesichert bleiben können.
Die durch jede der beiden Vorrichtungen gebremsten Räder müssen symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegen.
Die Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern des Fahrzeuges verbunden sein, so daß sie nicht anders als nur kurzfristig durch Kupplung, Getriebe oder Freilauf getrennt werden können.
Wenigstens eine Vorrichtung muß auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern starr oder über Teile verbunden sind, deren Versagen unwahrscheinlich ist.
b) Bremsen der Anhänger
Jeder Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, muß wenigstens eine Bremsanlage haben, die auf symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegende Räder und mindestens auf die halbe Anzahl seiner Räder wirkt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt, aber höher als die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges ist.
Die Bremsanlage der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (7700 Pfund) muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden können. Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf seine Bremsanlage durch die Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt werden (Auflaufbremse).
Durch die Bremsanlage muß beim losgelösten Anhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Jeder mit Bremsen versehene Anhänger muß eine Vorrichtung haben, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst. Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige Wohnanhänger und leichte Gepäckanhänger, deren Gewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, wenn diese Anhänger außer durch die Hauptkupplung durch eine Nebenkupplung wie eine Kette oder ein Drahtseil mit dem Zugfahrzeuge verbunden sind.
c) Bremsen der Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] und der Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten für alle Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]. Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (1650 Pfund) müssen wenigstens eine Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden kann.
Durch die Bremsanlage muß ferner beim losgelösten Sattelanhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß jeder mit einer Bremse versehene Sattelanhänger eine Vorrichtung haben muß, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst.
ii) Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Jeder aus einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] und einem oder mehreren Anhängern bestehende Zug muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen der Zug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und ihn sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
d) Bremsen der Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen
Alle Krafträder [Motorräder] müssen zwei Bremsen haben, die von Hand oder mit dem Fuß betätigt werden können und gestatten, den Lauf des Kraftrades [Motorrades] zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
II. Beleuchtung
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn wenigstens zwei weiße oder gelbe Scheinwerfer haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß) wirksam beleuchten können.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn zwei weiße oder gelbe Abblendlichter haben, die erforderlichenfalls die Straße vor dem Fahrzeug nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 30 m (100 Fuß) wirksam beleuchten können und, ungeachtet der Verkehrsrichtung, die übrigen Straßenbenutzer nicht blenden.
Die Abblendlichter müssen an Stelle der Scheinwerfer verwendet werden, wo immer es erforderlich oder vorgeschrieben ist, die übrigen Straßenbenutzer nicht zu blenden.
Alle Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen müssen wenigstens einen Scheinwerfer und ein Abblendlicht haben, die den Bestimmungen der Absätze a) und b) entsprechen. Krafträder [Motorräder] mit einem Motor von höchstens 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) Zylinderinhalt können jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen vorn zwei weiße Begrenzungslichter haben, die nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) vor dem Fahrzeug sichtbar sein müssen, ohne die übrigen Straßenbenutzer zu blenden.
Die äußersten Teile der Leuchtflächen dieser Lichter müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
Die Begrenzungslichter müssen nachts brennen, wann immer ihre Verwendung vorgeschrieben ist, und immer zusammen mit den Abblendlichtern, wenn die äußersten Teile der Leuchtflächen der Abblendlichter mehr als 400 mm (16 Zoll) seitlich von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt liegen.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes Licht haben, das nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) hinter dem Fahrzeug sichtbar ist.
Das hintere Kennzeichen aller Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger muß nachts so beleuchtet werden können, daß es bei klarem Wetter auf wenigstens 20 m (65 Fuß) hinter dem Fahrzeug lesbar ist.
Das oder die hinteren roten Lichter und die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens müssen gleichzeitig mit den einzelnen Begrenzungslichtern, Abblendlichtern oder Scheinwerfern brennen.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen zwei rote, möglichst nicht dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Die äußeren Ränder beider Rückstrahler müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen. Wenn die roten Schlußlichter diese Bedingung erfüllen, können die Rückstrahler darin eingebaut sein. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
Alle Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen müssen hinten einen roten, möglichst nicht dreieckigen Rückstrahler haben, der in das rote Schlußlicht eingebaut sein kann und unter den im Absatz h) genannten Bedingungen sichtbar sein muß.
Alle Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] müssen zwei rote, möglichst dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
Dreieckige Rückstrahler müssen ein gleichseitiges Dreieck mit wenigstens 150 mm (6 Zoll) Seitenlänge darstellen, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Die äußere Ecke des Rückstrahlers muß möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes oder orangefarbiges Stoplicht [Bremslicht] haben. Dieses Licht muß bei Betätigung der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchten. Ist das Licht rot, so muß seine Lichtstärke größer sein als die des roten Schlußlichtes, wenn die beiden Lichter nahe beieinander oder zusammengebaut sind. An Anhängern und Sattelanhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß das Stoplicht [Bremslicht] des Zugfahrzeuges von hinten sichtbar bleibt, ist kein solches erforderlich.
Werden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, so muß dafür eine der folgenden Arten verwendet werden:
ausschwenkbare, auf beiden Seiten über den Fahrzeugrand hinausragende Zeiger, die bei waagrechter Stellung dauernd orangefarbig leuchten;
ii) unbewegliche, auf beiden Seitenwänden des Fahrzeuges angebrachte, orangefarbige Blinklichter;
iii) unbewegliche, auf beiden Fahrzeugseiten vorn und hinten angebrachte Blinklichter, die nach vorn weiß oder orangefarbig, nach hinten rot oder orangefarbig leuchten.
Außer für Fahrtrichtungsanzeiger sind keine Blinklichter zulässig.
Hat ein Fahrzeug mehrere Lichter gleicher Art, so müssen sie von gleicher Farbe sein. Außer bei den Krafträdern [Motorrädern] mit Seitenwagen müssen je zwei dieser Lichter symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht sein.
Mehrere Lichter können in einer Beleuchtungsvorrichtung vereinigt werden, wenn jedes von ihnen den vorstehend für sie festgelegten Bestimmungen entspricht.
III. Weitere Bestimmungen
a) Lenkvorrichtung
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen eine kräftige Lenkvorrichtung haben, die ein leichtes, schnelles und sicheres Wenden gestattet.
b) Rückblickspiegel
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen wenigstens einen genügend großen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.
c) Warnvorrichtung
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Stärke haben; Klingeln, Gongs, Glocken, Sirenen und andere schrilltönende Vorrichtungen sind nicht gestattet.
d) Scheibenwischer
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Windschutzscheibe müssen wenigstens einen wirksamen Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert. Diese Vorrichtung ist aber bei Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen nicht erforderlich.
e) Windschutzscheiben
Mindestens die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen, der bei Bruch keine scharfen Splitter bilden soll. Beim Blick durch die Scheibe dürfen die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.
f) Rückwärtsgang
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit mehr als 400 kg (900 Pfund) Leergewicht müssen eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben.
g) Schalldämpfer
Zur Vermeidung übermäßigen oder außergewöhnlichen Lärmes müssen alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] eine ständig wirkende Vorrichtung zur Dämpfung des Auspuffgeräusches haben, deren Wirkung auf der Fahrt vom Führer nicht ausgeschaltet werden kann.
h) Reifen
Die Räder der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger müssen Luftreifen oder andere ebenso elastische Reifen haben.
i) Haltevorrichtung für Gefälle
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, müssen auf Fahrten in Berggegenden von Ländern, deren Gesetzgebung dies vorschreibt, eine Vorrichtung, zum Beispiel einen Unterlegkeil, haben, durch die das Abrollen nach vor- oder rückwärts verhindert wird.
j) Allgemeine Bestimmungen
Soweit als möglich dürfen die mechanischen Anlagen und zusätzlichen Vorrichtungen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein, weder schädliche Gase noch belästigende Gerüche oder Geräusche erzeugen noch eine Gefahr bei Zusammenstößen bilden.
ii) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen so gebaut sein, daß die Sicht des Führers nach vorn, rechts und links für ein sicheres Fahren ausreicht.
iii) Die Bestimmungen über Bremsen und Beleuchtung gelten nicht für Invalidenfahrzeuge, deren Bremsen und Beleuchtung den Vorschriften des Zulassungslandes entsprechen. „Invalidenfahrzeug“ im Sinne dieses Absatzes ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] dessen Leergewicht 300 kg (700 Pfund) und dessen Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, das für den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen eigens entworfen und gebaut (nicht nur hergerichtet) worden ist und in der Regel von solchen Personen verwendet wird.
IV. Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge darf aus einem Zugfahrzeug und einem oder zwei Anhängern bestehen. Ein Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] darf einen Anhänger mitführen; dient das Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] aber der Personenbeförderung, so darf der Anhänger nur eine Achse haben und keine Personen befördern.
Jeder Vertragsstaat kann jedoch erklären, daß er an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen [Sattelmotorfahrzeugen] keinen Anhänger zuläßt. Er kann auch erklären, daß er keine Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] zur Personenbeförderung zuläßt.
V. Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III Absatz e) gelten für die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zum erstenmal zugelassen werden; für alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger, die vorher zum erstenmal zugelassen worden sind, gelten sie erst nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an.
Während dieser Übergangszeiten gelten folgende Bestimmungen:
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen entweder zwei voneinander unabhängige Bremsenanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen haben, von denen die eine selbst dann noch wirkt, wenn die andere versagt; jedenfalls muß die eine wie die andere Anlage hinreichend und schnell wirken.
Alle einzeln verkehrenden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an und nachts vorn wenigstens zwei weiße Lichter, eines auf der rechten und eines auf der linken Seite, und hinten ein rotes Licht haben.
Für zweirädrige Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen genügt jedoch vorn ein weißes Licht.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen ferner eine oder mehrere Vorrichtungen haben, die die Straße nach vorn auf genügende Entfernung wirksam beleuchten können, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weißen Lichter diese Bedingung erfüllen.
Bei Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß die beleuchtete Strecke mindestens 100 m (325 Fuß) betragen.
Beleuchtungsvorrichtungen, die Blendung hervorrufen können, müssen bei Begegnung mit anderen Straßenbenutzern und wo immer es nützlich ist, abgeblendet werden können. Beim Abblenden muß die Lichtstärke noch zur wirksamen Beleuchtung der Fahrbahn auf wenigstens 25 m (80 Fuß) ausreichen.
Bei Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] mit Anhängern gelten für die Beleuchtung nach vorn dieselben Bestimmungen wie bei einzeln verkehrenden Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen]; das rote Schlußlicht muß hinten am Anhänger angebracht sein.
Anhang 7
Bestimmungen
Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Dieser Anhang gilt für die nach Artikel 23 bezeichneten Straßen.
Auf diesen Straßen sind für leere oder beladene Fahrzeuge höchstens die folgenden Abmessungen und Gewichte zulässig, mit der Einschränkung, daß kein Fahrzeug eine schwerere Ladung befördern darf als die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Nutzlast:
| Meter | Fuß | |||
|---|---|---|---|---|
| a) | Höchstbreite | 2.50 | 8.20 | |
| b) | Höchsthöhe | 3.80 | 12.50 | |
| c) | Höchstlänge: | |||
| Lastfahrzeuge mit zwei Achsen | 10.00 | 33.00 | ||
| Personenfahrzeuge mit zwei Achsen | 11.00 | 36.00 | ||
| Fahrzeuge mit drei oder mehr Achsen | 11.00 | 36.00 | ||
| Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] | 14.00 | 46.00 | ||
| Züge mit einem Anhänger 1) | 18.00 | 59.00 | ||
| Züge mit zwei Anhängern 1) | 22.00 | 72.00 | ||
| metrische Tonnen | Pfund | |||
| d) | Zulässiges Gesamtgewicht: | |||
| i) | auf der am stärksten belasteten Achse 2) | 8.00 | 17,600 | |
| ii) | auf der am stärksten belasteten Doppelachse (der Abstand zwischen den beiden Achsen einer Gruppe muß mindestens 1 m [40 Zoll] und darf höchstens 2 m [7 Fuß] betragen) | 14.50 | 32,000 | |
| iii) | je Fahrzeug, Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] oder Zug: | |||
iv) Wenn in der Aufstellung des Unterabsatzes iii) über das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] im internationalen Verkehr Unterschiede zwischen den in metrischen Einheiten und den in Fuß und Pfund ausgedrückten Angaben bestehen, so gilt der höhere Wert.
Die Vertragsstaaten können in regionalen Vereinbarungen höhere als die in der Liste angegebenen zulässigen Gesamtgewichte vorsehen. Es wird jedoch empfohlen, das zulässige Gesamtgewicht auf der am stärksten belasteten Achse 13 metrische Tonnen (28.660 Pfund) nicht übersteigen zu lassen.
Bei der Bezeichnung der Straßen, für die dieser Anhang gilt, gibt jeder Vertragsstaat bekannt, welche Höchstabmessungen und Höchstgewichte vorläufig auf diesen Straßen zulässig sind, solange
Fähren, Tunnel oder Brücken den Verkehr von Fahrzeugen mit Abmessungen und Gewichten nach diesem Anhang nicht gestatten,
Art und Zustand dieser Straßen den Verkehr solcher Fahrzeuge nicht zulassen.
Sonderbewilligungen für Fahrten mit Fahrzeugen oder Zügen, die die oben erwähnten Höchstabmessungen oder Höchstgewichte übersteigen, können von jedem Vertragsstaat oder seinen Teilgebieten ausgestellt werden.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können vorübergehend den Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] auf Straßen, für die dieser Anhang gilt, einschränken oder untersagen oder das Gewicht der darauf verkehrenden Fahrzeuge beschränken, wenn die Straße wegen ihres Abnutzungsgrades, wegen starken Regens, Schnees oder Tauwetters oder wegen anderer ungünstiger Witterungseinflüsse durch Fahrzeuge mit den gewöhnlich zugelassenen Gewichten schwer beschädigt würde.
1) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV.
2) Als Achsdruck gilt der auf die Straße übertragene Gesamtdruck aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 m (40 Zoll) voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden und die ganze Fahrzeugbreite umfassenden Vertikalebenen liegen.
Anhang 8
Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.
Anhang 9
MUSTER DES FÜHRERSCHEINES [FÜHRERAUSWEISES] – Maße: 74 x 105 mm
Farbe: rosa
Der Führerschein [Führerausweis] ist in der (den) Sprache(n) abzufassen, die die Gesetzgebung des ausstellenden Staates vorschreibt.
Die Überschrift des Scheines [Ausweises] ist in der (den) unter 1 vorgeschriebenen Sprache(n) abzufassen und durch die französische Übersetzung „Permis de conduire“ zu ergänzen.
Die Eintragungen müssen mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben (oder wenigstens wiederholt) sein.
Zusätzliche Eintragungen der zuständigen Behörden des ausstellenden Landes berühren den internationalen Verkehr nicht.
Das Unterscheidungszeichen nach Anhang 4 ist in das Oval einzutragen.
Anhang 10
MUSTER DES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINES – Maße: 105 x 148 mm
Farben: Umschlag: grau
Innenseiten: weiß
Die Seiten 1 und 2 sind in der (den) Landessprache(n) abzufassen. Die ganze letzte Seite ist in französischer Sprache abzufassen.
Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles I der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefaßt sein:
in der (den) vom ausstellenden Staat vorgeschriebenen Sprache(n);
in den Amtssprachen der Vereinten Nationen;
in höchstens sechs anderen Sprachen nach Wahl des ausstellenden Staates.
Die amtliche Übersetzung des Wortlautes des Führerscheines in den verschiedenen Sprachen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder Regierung in ihrer Sprache mitzuteilen.
Die Eintragungen müssen immer mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben sein.
SCHLUSSAKTE DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR *)
Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. August 1948 angenommenen Entschließung 147 B (VII) einberufen worden. Diese Entschließung lautet:
„Der Wirtschafts- und Sozialrat
„Beauftragt den Generalsekretär:
„1. Spätestens im August 1949 eine internationale Regierungskonferenz einzuberufen zum Abschluß eines neuen Weltabkommens über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr], da die beiden Weltabkommen von 1926, nämlich:
„a) Das Internationale Übereinkommen [Abkommen] über den Straßenverkehr,
„b) Das Internationale Übereinkommen [Abkommen] über den Kraftfahrzeugverkehr,
sowie das Übereinkommen [Abkommen] von 1931 über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] den heutigen Erfordernissen nicht mehr entsprechen. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa auf Grund seiner Studien ausgearbeitete Entwurf und der Wortlaut des Abkommens von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs werden der Konferenz unter anderem als Arbeitsgrundlage dienen;
„2. Die Wirtschaftskommission für Europa zu ersuchen, den oben erwähnten Entwurf so bald als möglich zu vervollständigen und dem Generalsekretär zuzustellen;
„3. Die anderen regionalen Kommissionen aufzufordern, Berichte zu dieser Angelegenheit einzureichen, wenn sie es wünschen;
„4. Die oben erwähnten Unterlagen allen zu der Konferenz eingeladenen Regierungen zuzustellen;
„5. Eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz aufzustellen;
„6. a) Alle Staaten zur Konferenz einzuladen, die im Zeitpunkt der Einberufung Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie die Nichtmitgliedstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über die Hochseeschiffahrt eingeladen waren; und
„b) Die Regierungen der eingeladenen Staaten aufzufordern, ihre Vertreter zu bevollmächtigen, ein möglicherweise von der Konferenz angenommenes Abkommen unter Vorbehalt späterer Ratifikation zu unterzeichnen.
„7. Soweit er es für zweckmäßig hält, Regierungsorganisationen und andere internationale Organisationen, die sich mit diesem Gebiet befassen, einzuladen, Beobachter zur Konferenz zu entsenden;
„Beschließt, daß das Stimmrecht auf der Konferenz von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, sowie von allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Absatz 6 a) eingeladen und Vertragspartner eines der in Absatz 1 genannten Abkommen sind.“
Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr wurde vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf abgehalten.
Die Regierungen folgender Staaten waren auf der Konferenz durch Delegationen vertreten:
Ägypten
Belgien
Bulgarien
Chile
Dänemark
Dominikanische Republik
Frankreich
Guatemala
Indien
Iran
Israel
Italien
Jugoslawien
Libanon
Luxemburg
Niederlande
Nikaragua
Norwegen
Österreich
Philippinen
Polen
Schweden
Schweiz
Südafrikanische Union
Thailand
Tschechoslowakei
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland [Vereinigtes Königreich]
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierungen folgender Staaten waren auf der Konferenz durch Beobachter vertreten:
Australien
Brasilien
Ekuador
Kanada
Mexiko
Türkei
Die folgenden Organisationen waren auf der Konferenz durch Beobachter vertreten:
A. Internationale Regierungsorganisationen:
Internationale Arbeitsorganisation
Interimskommission der internationalen Handelsorganisation
Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechtes
B. Nicht-Regierungsorganisationen:
Internationale Handelskammer
Internationaler Transportarbeiterverband
Internationale Normenvereinigung
Internationale Straßentransportunion
Ständiges Internationales Büro der Kraftfahrzeughersteller
Hauptausschuß des Internationalen Fremdenverkehrsverbandes und des Internationalen Automobilverbandes (AIT/FIA)
Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften
Interamerikanischer Verband der Automobilklubs.
Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitete Abkommensentwurf und das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs lagen der Konferenz als Verhandlungsgrundlage vor.
Die Konferenz hat auf Grund ihrer Beratungen, die in den Protokollen der verschiedenen Ausschüsse und der Plenarsitzungen festgehalten sind, ein Abkommen über den Straßenverkehr ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
Die Konferenz hat ferner ein Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
Die Konferenz hat schließlich ein Protokoll über die Auslegung des Kapitels VII, betreffend den Beitritt derzeit besetzter Länder und Gebiete zum Abkommen, ausgearbeitet und zur Unterzeichnung und Annahme aufgelegt.
Im Laufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz folgende weitere Beschlüsse gefaßt:
Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über internationale Versuche zur Aufstellung von Normen für die Abblendlichter der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge];
Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über gelegentliche Zusammenstellungen der Änderungen des Abkommens über den Straßenverkehr;
Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über weitere Fragen des internationalen Straßenverkehrs;
Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreiches zu Artikel 26 des Abkommens über den Straßenverkehr mit folgendem Wortlaut:
Die zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zugelassenen Fahrräder müssen, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorn ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht, einen roten Rückstrahler und eine weiße Fläche zeigen;
Zulassung eines Vorbehaltes von Schweden und Norwegen zu Artikel 15 Absatz 5 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] mit folgendem Wortlaut:
Das Aufstellen eines Andreaskreuzes an Bahnübergängen mit Schranken ist in Schweden und Norwegen gestattet;
Zulassung eines Vorbehaltes Österreichs zu Artikel 45 Absatz 1 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] mit folgendem Wortlaut:
Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen dürfen in Österreich rechteckig oder rund sein;
Mit Rücksicht darauf, daß das am 19. September 1949 in Genf unterzeichnete Abkommen über den Straßenverkehr unter andern das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs ersetzen soll, hat die Konferenz beschlossen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu ersuchen, eine amtliche spanische Übersetzung des Abkommens über den Straßenverkehr herstellen zu lassen und sie der französischen und englischen Fassung beizufügen, wenn er nach Artikel 35 des Abkommens den Regierungen beglaubigte Abschriften zustellt;
Die Konferenz hat festgestellt, daß es zur Zeit nicht möglich ist, zu einer Vereinbarung über ein einheitliches Weltsystem der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] zu gelangen, das von allen interessierten Staaten angenommen werden könnte. Sie hat daher beschlossen, das im Absatz 5 erwähnte Protokoll, das eine Reihe von Verkehrszeichen [Signalen] umfaßt, auszuarbeiten und es den Staaten, die daran teilzunehmen wünschen, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt vorzulegen.
Angesichts des allgemeinen Wunsches, später ein Weltsystem der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] schaffen zu können, hat die Konferenz es gleichwohl als wünschenswert erachtet, daß der Wirtschafts- und Sozialrat den Ausschuß für Verkehr und Verbindungen beauftragt, diese Frage unter Mitwirkung der notwendigen Sachverständigen erneut zu prüfen und dem Rat weitere Maßnahmen zu empfehlen, die getroffen werden sollten, um zu einem solchen Weltabkommen über ein einheitliches Verkehrszeichensystem [eine einheitliche Straßensignalisation] zu gelangen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter diese Schlußakte unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist. Die Urschrift wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder zu dieser Konferenz eingeladenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellt.
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
EUROPÄISCHE ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR UND ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN [DIE STRASSENSIGNALISATION], DIE AM 19. SEPTEMBER 1949 IN GENF UNTERZEICHNET WURDEN *)
Artikel 1
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:
Abkommen über den Straßenverkehr
Zu Artikel 9
Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer
1) wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt;
2) wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.
Zu Artikel 24
Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1.
Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.
Zu Anhang 1
Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.
Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation]
Zu Artikel 5
Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen.
Zusätzliche Angaben sind nur zulässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher zu machen oder seine Bedeutung zu klären.
Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole zu erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß zu unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.
Zu Artikel 19
Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Zu Artikel 25
Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.
Zu Artikel 26
Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.
Zu Artikel 33
Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.
Zu Artikel 45
Das zusätzliche Zeichen [Signal] zur Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um zu gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein.
Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße zugeteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten.
Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden.
Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.
Zu Artikel 53
Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.
Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein zusätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein.
Artikel 2
Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind.
Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.
Artikel 3
Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.
Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.
Artikel 5
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.
Artikel 6
Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
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