Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 2. Mai 1957 über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post (Postordnung – PO)
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1957 verordnet:
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I. Allgemeiner Teil.
Anwendungsbereich der Postordnung.
§ 1. Die Postordnung enthält die Bedingungen für die Beförderung von Briefsendungen, Zeitungen und Paketen sowie für den Geldverkehr der Post.
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§ 1a. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den Beförderungsbedingungen nachsehen, wenn hiedurch die ordnungsgemäße Durchführung des Postdienstes nicht beeinträchtigt wird.
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§ 2. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der sonstigen Dienste der Post, insbesondere für die Personenbeförderung und für den Geldverkehr auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse, sind in besonderen Vorschriften festgesetzt.
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§ 3. Die Bestimmungen der Postordnung gelten auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes anordnen.
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Ausübung des Postdienstes durch die Postämter.
§ 4. Die Postämter haben den Postdienst in der Regel im vollen Umfang auszuüben.
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§ 5. An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart.
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§ 6. Die durch Seuchen, Überschwemmungen, Lawinenkatastrophen oder sonstige allgemeine Notstände bedingten Einschränkungen des Postdienstes werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) öffentlich bekanntgegeben.
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§ 7. Die Postämter sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Dienstübersicht angegebenen Umfang auszuüben.
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§ 8. Die Prüfung, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, ist in jedem Zeitpunkt der Beförderung zulässig. Wenn die Prüfung ergibt, daß die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten sind, ist die Postsendung oder der Geldbetrag dem Absender zurückzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
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§ 9. Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.
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Amtsstunden der Postämter.
§ 10. Die Amtsstunden der Postämter sind entsprechend den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion festzusetzen und in den Dienstübersichten kundzumachen.
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§ 11. Die Postämter sind berechtigt, die Amtsstunden zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um die während der Amtsstunden einlangenden oder abzufertigenden Postsendungen auszuarbeiten.
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Ausübung des Postdienstes durch die Poststellen.
§ 12. Die dem örtlich zuständigen Postamt (Abrechnungspostamt) untergeordneten Poststellen haben den Postdienst im beschränkten Umfang auszuüben.
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§ 13. An einer allgemein zugänglichen Stelle der Poststelle ist eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für die Poststelle festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Poststellen sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben.
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§ 14. Soweit erforderlich, sind Geschäftsstunden für die Ausübung des Postdienstes in der Geschäftsübersicht anzugeben. Wenn keine Geschäftsstunden in der Geschäftsübersicht angegeben sind, hat der Geschäftsführer den Postdienst auszuüben, soweit er in der Poststelle angetroffen wird.
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Auskünfte über Postsendungen.
§ 15. Die Postämter dürfen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Postsendungen und Geldbeträge nur dem Absender oder dem Empfänger geben, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Postsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Postsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung.
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§ 16. Die Postämter sind berechtigt, Auskünfte abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.
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§ 17. Der Absender und der Empfänger sind innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Sendung oder des Geldbetrages folgenden Tag an berechtigt, gegen Entrichtung der Nachforschungsgebühr Urkunden einzusehen, in denen die Übernahme der Postsendung oder des Geldbetrages bestätigt ist.
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Ermittlung und Entrichtung von Postgebühren.
(Anm.: § 18 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971)
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§ 19. Der Absender hat die ermittelten Postgebühren bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch in anderen als den im folgenden geregelten Fällen zu gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Gebühren und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist.
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§ 19a. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch einer vom Gebührenschuldner verschiedenen Person zu gestatten, wenn sich diese neben dem Gebührenschuldner zur Zahlung der zu entrichtenden Gebühren verpflichtet.
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§ 20. Die entrichteten Postgebühren sind von den Postämtern auf der Postsendung oder auf dem für die Aufgabe der Postsendung oder des Geldbetrages vorgeschriebenen Postvordruck zu vermerken. Der Vermerk kann entfallen, soweit der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder einen im folgenden vorgeschriebenen, auf die Barentrichtung der Gebühren hinweisenden Vermerk auf der Postsendung angebracht hat oder die Gebührenentrichtung in einer Aufgabebescheinigung bestätigt erhält. Auf Verlangen sind der Ankauf von Briefmarken sowie bar entrichtete Postgebühren vom Postamt im Postbestätigungsbuch zu bestätigen, wenn die Bestätigung nicht schon in einer anderen Bescheinigung erfolgte.
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§ 21. Postgebühren können auch im voraus durch Einzahlung auf Abrechnungshefte entrichtet werden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Postämter Postgebühren zu stunden berechtigt sind, ist im folgenden bestimmt.
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§ 22. Nichtentrichtete Postgebühren sowie Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat (Auslagen), haben die Postämter auf der Postsendung zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf der Postsendung kann unterbleiben, wenn die Postgebühren oder die Auslagen in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.
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Anbringen von Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung.
§ 23. Bei welchen Arten von Postsendungen der Absender von der Post herausgegebene Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung anzubringen hat, ist im folgenden bestimmt. Die Post ist berechtigt, Briefmarken herauszugeben, die nur als Zeichen für die Entrichtung bestimmter Postgebühren verwendet werden dürfen. Briefmarken sind, soweit hiezu die Möglichkeit besteht, auf der Anschriftseite der Postsendung, und zwar in der rechten oberen Ecke, anzubringen.
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§ 24. Briefmarken sind von den Postämtern gegen Zahlung des aufgedruckten Nennwertes abzugeben. Die Posthilfsstellen und Trafikanten sowie die von der Post zur Abgabe von Briefmarken ermächtigten Personen sind verpflichtet, Briefmarken im beschränkten Umfang abzugeben. Wenn auf Briefmarken, die zu besonderen Anlässen herausgegeben werden (Sonderpostmarken), ein Zuschlag aufgedruckt ist, ist dieser für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Verwendbare Briefmarken sind von den Postämtern nicht zurückzunehmen.
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§ 25. Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung.
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§ 26. Nicht verwendbare gültige Briefmarken sind von den Postämtern umzutauschen. Beim Umtausch von Sonderpostmarken ist ein allfälliger Zuschlag nicht zu berücksichtigen. Sollen mehrere Marken umgetauscht werden, sind die Postämter berechtigt zu verlangen, daß die Marken nach ihrem Nennwert geordnet auf Papier aufgeklebt übergeben werden, wenn dadurch der Gesamtwert der umzutauschenden Marken leichter festgestellt werden kann.
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Entwertung der Briefmarken.
§ 27. Die Postämter haben auf Postsendungen angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe mit einem deutlichen Poststempelabdruck zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt mehrere Poststempel verwendet werden, ein Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes oder der Gemeinde enthalten. Soweit Poststellen über einen Poststempel mit Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen. Briefmarken, die bei der Aufgabe nicht mit einem Poststempelabdruck entwertet wurden sowie Briefmarken, die zwischen dem Vorbezugstag und dem Ausgabe(Erst)tag zur Freimachung verwendet werden, sind auf andere Weise zu entwerten.
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§ 28. Hat der Absender auf der Briefsendung den von der Post aufgelegten philatelistischen Klebezettel angebracht, sind die Briefmarken besonders sorgfältig mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Solche Sendungen sind am Postschalter aufzugeben oder in einen hiefür aufgestellten besonderen Briefkasten einzulegen.
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§ 29. Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, sind auf Verlangen von den Postämtern sowie den zur Entwertung von Briefmarken berechtigten Poststellen mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Wenn Briefmarken zur Entwertung an ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Poststelle gesandt werden, ist ihnen ein mit einer Anschrift versehener Briefumschlag beizulegen, auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr für die Rücksendung oder Weiterleitung angebracht sind.
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Anbringen von Freistempelabdrucken als Zeichen der Gebührenentrichtung.
§ 30. An Stelle von Briefmarken dürfen auf Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden. Absender-Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen, wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet und sichergestellt ist, daß Postgebühren nicht hinterzogen werden können. Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung der Maschine gesichert sein.
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§ 30a. Die Freistempelabdrucke sind in roter Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung, nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen. Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der Sendung befestigt wird. Die für Absender-Freistempelmaschinen verwendete Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten gleichwertig sein.
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§ 30b. Zur Abstempelung mit Post-Freistempelmaschinen sind nur Briefsendungen zugelassen, die sich für Maschinenstempelung eignen und von denen mindestens 50 nach Größe, Gewicht und Gebührensatz gleichartige Sendungen gleichzeitig aufgegeben werden. Die Sendungen müssen in Bunden zu je 50 oder 100 Stück – ausgenommen Restbunde – aufgegeben und so gelegt werden, daß sie mit der Anschrift nach oben und in der gleichen Richtung liegen. Wird eine Post-Freistempelmaschine bei einem Postschalter verwendet, so dürfen auch in sonstigen Fällen Briefsendungen, deren Annahme bei diesem Schalter vorgesehen ist, abgestempelt werden.
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§ 31. Bei Absender-Freistempelmaschinen muß der Freistempelabdruck den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort „Österreich“, den Gebührenbetrag und die Absenderangabe in der durch die Typenzulassung genehmigten Form und Anordnung enthalten. Ist aus der Absenderangabe das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine zuständige Abgabepostamt (Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ....). Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt werden kann. Neben dem Datum oder zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe darf auch in den Werbewortlaut eingefügt sein.
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§ 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürfen auch in Briefkästen eingelegt werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren Orts- oder Datumsangabe mit dem Ort oder dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmt, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Sendungen mit solchen Freistempelabdrucken sind dem Absender zurückzugeben, es sei denn, daß die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung zweifelsfrei erkennbar ist oder daß eine unzutreffende Orts- oder Datumsangabe durch Anbringen eines Poststempelabdruckes ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes berichtigt werden kann. Eine vom Aufgabeort abweichende Ortsangabe ist gestattet, wenn in dem im Freistempelabdruck angegebenen Ort am Aufgabetag kein Postamt geöffnet ist und die Sendung bei einem der umliegenden offenen Postämter aufgegeben wird.
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§ 32a. Sendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Sendungen, die im Freistempelabdruck eine Kennzahl nach § 33a, letzter Satz, tragen, werden als Freistempel-Antwortsendungen befördert, wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes übereinstimmt. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt.
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§ 33. Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine ist bei dem für ihren Standort zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt) unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem Überwachungspostamt zu übergeben. Jede Veränderung in der Verwendung der Freistempelmaschine, insbesondere ihr Verkauf, ist dem Überwachungspostamt bekanntzugeben.
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§ 33a. Mit einer Absender-Freistempelmaschine dürfen Sendungen verschiedener Absender gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck entweder die jeweilige Absenderangabe oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint und sich der Inhaber der Freistempelmaschine verpflichtet, für Postgebühren, die infolge von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung der Freistempelmaschine nicht entrichtet wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post- und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes (ÜPA .......) enthalten sein.
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§ 34. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Verwendung einer Freistempelmaschine nachträglich zu untersagen, wenn der Absender die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen trotz Ermahnung nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder den Freistempel anderen Absendern zur Verwendung überlassen hat.
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§ 35. Das Überwachungspostamt ist berechtigt, die Freistempelmaschine und deren Zählerstand zu überprüfen. Freistempelmaschinen dürfen nur von dem dem Absender vom Überwachungspostamt bekanntgegebenen Unternehmen instandgesetzt werden. Das Überwachungspostamt hat vor und nach der Instandsetzung den Zählerstand festzustellen.
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§ 36. Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt oder im Einvernehmen mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes des Überwachungspostamtes liegenden Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten Postgebühren hat das Postamt je nach dem System der Freistempelmaschine entweder Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine um den entrichteten Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der Absender nach der von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden Nummer dem Postamt zurückzugeben, bei dem er die Gebühren entrichtet hat.
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Gebührenentrichtung durch Einzahlung auf Abrechnungshefte.
§ 37. Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können Postgebühren im Betrag von mindestens 2 000 Schilling im voraus entrichtet werden. Der Absender ist berechtigt, die Ausfertigung eines oder mehrerer Abrechnungshefte bei dem Postamt zu verlangen, bei dem er mit dem Abrechnungsheft Postgebühren entrichten will. Die Gültigkeitsdauer der Abrechnungshefte ist nicht beschränkt.
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§ 38. Das für die bargeldlose Gebührenentrichtung jeweils verwendete Abrechnungsblatt muß mit der Unterschrift des Absenders versehen sein. Aus Abrechnungsheften losgelöste Blätter sind nicht anzunehmen. Die Betragsangaben dürfen nicht abgeändert oder durchgestrichen sein.
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§ 39. Der Guthabenrest eines ausgeschriebenen Abrechnungsheftes ist vom Postamt in ein anderes Abrechnungsheft des Absenders zu übertragen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
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§ 40. Der Absender haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen von ihm verschuldeten Mißbrauch zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schaden selbst zu tragen, der auf einen Mißbrauch oder auf den Verlust seines Abrechnungsheftes zurückzuführen ist.
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Rückzahlung von Postgebühren und Auslagen.
§ 41. Zuviel entrichtete Postgebühren und Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde, haben die Postämter oder die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion zurückzuzahlen, wenn das Verlangen innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung folgenden Tag an gestellt wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Leistung aus Verschulden der Post derart mangelhaft erbracht worden ist, daß dadurch der mit der Leistung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Die einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt) weitergeleitet wurde und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann. Die Post ist jedoch berechtigt, aus Billigkeitsgründen auch in diesen Fällen die Beförderungsgebühr ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
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§ 42. Sind auf einer Postsendung Freistempelabdrucke angebracht, ist die entrichtete Postgebühr nur dann zurückzuzahlen, wenn der Absender nachweist, daß die Postsendung nicht befördert wurde. Dieser Nachweis entfällt, wenn das Überwachungspostamt oder das Postamt, bei dem die Gebühren für die Freistempelmaschine entrichtet werden, spätestens an dem dem Datum des Freistempelabdruckes folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) auf der Postsendung bestätigt, daß sie nicht befördert wurde.
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§ 43. Wenn als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke auf der Postsendung angebracht sind, sind Postgebühren nur dann zurückzuzahlen, wenn der mit den Briefmarken oder Freistempelabdrucken versehene Gegenstand dem Aufgabepostamt überlassen wird.
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§ 44. Postgebühren sind von Amts wegen zurückzuzahlen, wenn die Postsendung während der Postbeförderung in Verlust geraten oder ihr Inhalt aus Verschulden der Post zur Gänze unbrauchbar geworden ist.
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Postvordrucke.
§ 45. Postvordrucke sind Vordrucke, die der Absender bei der Aufgabe von bestimmten Postsendungen oder bei der Inanspruchnahme des Geldverkehres der Post zu verwenden hat.
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§ 46. Andere als die von der Post herausgegebenen Postvordrucke dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie den von der Post herausgegebenen vollkommen gleichen und auf ihnen eine gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte Anschrift angebracht ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion hat auch Postvordrucke zuzulassen, die den von der Post herausgegebenen nicht vollkommen gleichen, wenn der Antragsteller wesentliche Vorteile glaubhaft macht und die postdienstliche Behandlung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 47. Das Ausfertigen der Postvordrucke obliegt dem Absender. Postvordrucke dürfen nicht mit Graphit-, Tinten- oder Farbstift ausgefertigt werden. Die dem Aufgabepostamt übergebenen Postvordrucke verbleiben samt den allenfalls darauf angebrachten Briefmarken der Post; ausgenommen sind hievon jene Teile, die für den Absender oder Empfänger bestimmt sind.
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II. Beförderung von Postsendungen.
Zur Postbeförderung zugelassene und von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen.
§ 48. Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
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§ 48a. Lebende Tiere dürfen nur dann mit der Post befördert werden, wenn es sich um Kleintiere handelt, denen eine Beförderung mit der Post zugemutet werden kann und die während der Beförderung keiner Wartung und Pflege bedürfen.
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§ 49. Sachen, deren Beförderung mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist, dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 1 mit der Post befördert werden.
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§ 50. Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind lebende Tiere, die mit einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet, giftig oder sonstwie gefährlich sind, sowie alle bei den Österreichischen Bundesbahnen nicht als Expreßgut zugelassenen Sachen.
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§ 51. Die Postämter sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die besonderen Beförderungsbedingungen der Anlage 1 nicht eingehalten sind oder daß die Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossene Sachen enthalten. Der Eröffnung ist der Absender oder der Empfänger, oder, wenn dies nicht möglich ist oder die Postsendung unterwegs eröffnet werden muß, ein Zeuge beizuziehen.
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§ 52. Wird festgestellt, daß eine Postsendung von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen enthält, ist sie dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben, soweit dies ohne Gefahr möglich ist und gesetzliche Vorschriften nicht anderes bestimmen. Bei Gefahr im Verzug ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.
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§ 52a. Wird festgestellt, daß eine Postsendung zur Postbeförderung nicht zugelassene lebende Tiere enthält oder würde bei zugelassenen lebenden Tieren eine weitere Beförderung die Gesundheit oder das Leben der Tiere ernsthaft gefährden, ist die Sendung unverzüglich dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben; ist dies nicht möglich, ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, für die Tiere weitere Leiden hintanzuhalten; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.
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Allgemeine Bestimmungen
§ 53. Als Zeichen der Gebührenentrichtung bei der Aufgabe sind auf Briefen (ausgenommen Wertbriefe), Postkarten und Blindensendungen Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen.
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§ 54. Briefsendungen dürfen an Stelle von Briefmarken oder Freistempelabdrucken einen Freimachungsvermerk laut Anlage 7 tragen, wenn mindestens 50 Sendungen derselben Sendungsart mit gleichem Gewicht und zur gleichen Gebühr gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden.
Abkürzung
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§ 55. Nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen haben die Postämter die nichtentrichtete Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf den Sendungen kann unterbleiben, wenn die Gebühren in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.
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§ 56. Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Die Postämter haben außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen bei der Abgabe einzuheben. Sie sind berechtigt, diese Gebühren zu stunden, wenn die Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
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§ 57. Briefe, Postkarten und Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene Briefsendungen sind als bescheinigte, alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte Sendungen zu befördern.
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§ 58. Eingeschriebene Briefe sowie Pakete können mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Wertgebühr entrichtet wird. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung in Ziffern anzugeben (Wert: S ..............). Eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe werden auch „Wertbriefe“ genannt.
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§ 59. Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von einem Absender herrühren und für denselben Empfänger bestimmt sind. Soweit die zu einer Briefsendung vereinigten Sendungen oder einzelne Inhaltsteile einer Sendung gebührenrechtlich nicht gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr für die ganze Sendung auf Grund der gebührenrechtlich höchstwertigen Sendung (Inhaltsteil) zu entrichten. Für die gebührenrechtliche Wertung ist die für das Gesamtgewicht der Sendung in Betracht kommende Gewichtsstufe maßgebend.
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§ 60. Soweit in der Postgebührenordnung bei Briefsendungen für die Beförderung im Ortsverkehr eine besondere Beförderungsgebühr festgesetzt ist, gilt als Ortsverkehr der Postverkehr innerhalb des örtlichen Bereiches eines Postamtes (Postbezirk) oder eines aus mehreren Postbezirken bestehenden Ortsgebührenbezirkes. Die Ortsgebührenbezirke sind in den Dienstübersichten anzugeben.
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§ 61. Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Auf diesen Sendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Die Postämter sind berechtigt, die für Antwortsendungen vom Empfänger einzuhebenden Postgebühren durch längstens zwei Wochen zu stunden, wenn die Gebühreneinbringung gesichert ist.
Abkürzung
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Briefe.
§ 62. Briefe sind verschlossen aufgegebene Briefsendungen. Offen oder unverpackt aufgegebene Briefsendungen sind gebührenrechtlich und postdienstlich als Briefe zu behandeln, wenn sie nach ihren besonderen Merkmalen keine Geschäftsbriefe, Postkarten, Geschäftspostkarten, Drucksachen, Massendrucksachen, Warenproben, Massenwarenproben, Blindensendungen oder Zeitungen sind.
Abkürzung
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§ 63. Nichtbescheinigte Briefe sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
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Postkarten.
§ 64. Postkarten sind unverpackt aufgegebene Karten, deren Ausmaße höchstens 15 × 10,7 Zentimeter und mindestens 10 × 7 Zentimeter betragen. Die Stärke der Postkarten darf jene der von der Post herausgegebenen nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten. Für die Anschrift muß mindestens die rechte Hälfte einer Seite vorbehalten sein. Als Postkarten sind auch Karten zugelassen, die einen für die Anschrift bestimmten Streifen im Ausmaß von höchstens der halben Postkarte aufweisen, der seiner ganzen Fläche nach auf der Postkarte aufgeklebt sein muß. Postkarten dürfen auch mit einer anhängenden Karte versendet werden (Doppelpostkarten). Auf der anhängenden Karte dürfen eine Anschrift und der Entwurf einer Mitteilung angebracht sein.
Abkürzung
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§ 65. Nichtbescheinigte Postkarten sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Postkarten haben die Postämter außer der nicht entrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
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Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten.
§ 66. Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene Briefsendungen, die Vordrucke mit nichtgedruckten Zusätzen geschäftlicher Art enthalten. Die nichtgedruckten Zusätze dürfen für sich allein keine oder nur eine kurze zusammenhängende Mitteilung ergeben. Auf der Anschriftseite von Geschäftsbriefen müssen eine gedruckte Absenderangabe und der gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief“ angebracht sein. Den Geschäftsbriefen dürfen auch Durchschriften der in der Sendung enthaltenen Vordrucke beigelegt werden.
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§ 67. Geschäftspostkarten sind Postkarten, auf deren Anschriftseite eine gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte Anschrift und in deren Anschriftteil der gedruckte Vermerk „Geschäftspostkarte“ angebracht sind.
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§ 68. Nichtbescheinigte Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefsendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
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Drucksachen.
§ 69. Drucksachen sind offen aufgegebene Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem Material angebrachten Druck und, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine nichtgedruckten, durchgestrichenen oder unterstrichenen Worte enthalten. Nichtgedruckte Ziffern und Zeichen sind zulässig, soweit sie nicht offensichtlich an Stelle verabredeter Worte angebracht sind.
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§ 70. Auf Drucksachen dürfen der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe außerhalb der gedruckten Mitteilung durch nichtgedruckte Zusätze angegeben werden. Außerdem sind Druckfehlerberichtigungen und. Abdrucke mit einem Handstempel, dessen Wortlaut nicht verändert werden kann, zulässig.
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§ 71. Unverpackt aufgegebene Ansichts-, Glückwunsch- und Beileidskarten, die als Drucksachen gelten, sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Karten haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
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§ 72. Die Postgebühren für Massensendungen sind bar zu entrichten.
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§ 73. Briefsendungen, die nicht die besonderen Merkmale einer Drucksache aufweisen, sind dem Absender zurückzugeben, wenn auf ihnen der Vermerk „Drucksache“ angebracht ist.
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Warenproben.
§ 74. Warenproben sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von fünfhundert Gramm, die Waren oder Warenmuster enthalten. Der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe sowie Angaben über die Ware und ihren Preis dürfen auch nichtgedruckt angebracht sein.
Abkürzung
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§ 75. Massenwarenproben sind inhaltlich vollkommen gleiche Warenproben mit einem Höchstgewicht von einhundertfünfzig Gramm und einem Höchstausmaß von 33 × 23 × 5 Zentimetern, bei Rollenform mit einer Länge von höchstens 33 Zentimetern und einem Durchmesser von höchstens 5 Zentimetern. Es müssen mindestens dreihundert Sendungen gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden. Massenwarenproben, die sich nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben voneinander unterscheiden, die den Anschriften der Sendungen gleichen, gelten als inhaltlich vollkommen gleich. Die Postgebühren für Massenwarenproben sind bar zu entrichten. Auf den Sendungen muß der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“, in der Anschrift von Massenwarenproben mit persönlicher Anschrift außerdem die Postleitzahl angebracht sein.
Abkürzung
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Blindensendungen.
§ 76. Blindensendungen sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten. Blindensendungen von oder an Blindenanstalten sowie von oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen allein oder zusammen mit dem allgemein zulässigen Inhalt Tonaufnahmen oder ausschließlich für Blinde bestimmtes Spezialpapier enthalten. Auf Blindensendungen muß der Vermerk „Blindendruck“ angebracht sein. Blindensendungen sind von den Beförderungsgebühren befreit.
Abkürzung
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§ 77. Der Absender hat Briefsendungen, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, eingeschrieben aufzugeben. Für eine eingeschriebene Briefsendung hat der Absender außer der Beförderungsgebühr auch die Einschreibgebühr zu entrichten.
Abkürzung
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§ 78. Der Absender kann eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Bei Verlust eines Wertbriefes ist die Wertgebühr nicht zurückzuzahlen.
Abkürzung
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Pakete.
§ 79. Zur Beförderung als Pakete sind, soweit nicht die Anlage 1 anderes bestimmt, Postsendungen zugelassen, deren Gewicht fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreitet. Pakete dürfen an den Empfänger des Paketes gerichtete schriftliche Mitteilungen enthalten. Bei Paketen ist die Aufgabe vom Postamt und die Übernahme vom Empfänger zu bestätigen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abkürzung
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§ 80. Absender, die mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten im Inland aufgeben, erhalten eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren in dem in der Postgebührenordnung festgesetzten Ausmaß. Voraussetzung dafür ist, daß die Postgebühren bei der Aufgabe entrichtet werden, die Pakete in ein Postaufgabebuch (einen Postaufgabebogen) eingetragen werden und die laufende Nummer des Postaufgabebuches (-bogens) auf den Paketen angegeben wird.
Abkürzung
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§ 81. Bescheinigte Pakete ohne Wertangabe sind als eingeschriebene Pakete und Pakete mit Wertangabe als Wertpakete zu behandeln.
Abkürzung
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§ 82. Auf nichtbescheinigten Paketen hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben.
Abkürzung
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§ 83. Eingeschriebene Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Paketen haben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Pakete zu vermerken.
Abkürzung
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§ 84. Der Absender kann bescheinigte, Pakete mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Auf den Wertpaketen ist der Wert in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Die Wertgebühr ist bei Verlust der Sendung nicht zurückzuzahlen.
Abkürzung
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Äußere Beschaffenheit der Postsendungen.
Verpackung und Verschluß.
§ 85. Postsendungen dürfen ohne Verpackung aufgegeben werden, soweit die postdienstliche Behandlung der Postsendung dadurch nicht behindert wird. Postsendungen, die wegen ihrer Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen Gründen für die postdienstliche Behandlung ungeeignet sind, sind dem Absender zurückzugeben.
Abkürzung
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§ 86. Die Art der Verpackung und des Verschlusses ist dem Absender überlassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Verpackung muß geeignet sein, den Inhalt der Postsendung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Sofern das verwendete Verpackungsmaterial nicht dauerhaft beschriftbar ist, muß die Postsendung auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 × 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann.
Abkürzung
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§ 87. Bei Sendungen mit Wertangabe muß der Verschluß so beschaffen sein, daß ein Eindringen in die Postsendung ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein.
Abkürzung
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§ 88. Übersteigt die Wertangabe bei einem Brief oder Paket den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlußmitteln zu sichern, daß alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung oder der Verschlußmittel nicht möglich ist und die Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können. Siegelmarken sind zum Verschluß nicht zugelassen.
Abkürzung
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§ 89. Für Sendungen mit lebenden Tieren muß eine der Tierart angemessene Verpackung verwendet werden.
Abkürzung
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§ 90. Massensendungen und Zeitungssendungen dürfen verschlossen aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht geöffnet und nach Prüfung des Inhalts ohne Verwendung fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße Beförderung geeigneten Zustand gebracht werden können oder wenn der Inhalt im Zusammenwirken mit dem Absender an Hand von bei der Aufgabe gezogenen Mustersendungen geprüft werden kann.
Abkürzung
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§ 90a. Unter den im § 90 genannten Voraussetzungen dürfen Blindensendungen verschlossen aufgegeben werden, wenn der Absender eine Blindenanstalt oder eine Zentral- oder Landesstelle einer Blindenorganisation ist.
Abkürzung
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§ 91. Verpackung und Verschluß sind bei der Aufgabe auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, soweit dies der Postdienst zuläßt. Die unbeanstandete Annahme einer Postsendung begründet nicht die Vermutung, daß die Verpackung oder der Verschluß keine äußerlich erkennbaren Mängel aufweisen.
Abkürzung
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Ermittlung des Gewichtes.
§ 92. Das Gewicht der Postsendungen ist von den Postämtern zu ermitteln. Soweit die Ermittlung des Gewichtes dem Absender überlassen ist, gilt das von ihm angegebene Gewicht bis zum Beweis des Gegenteiles als vom Postamt ermittelt.
Abkürzung
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§ 93. Bei Wertbriefen ist das Gewicht aufgerundet auf volle Gramm zu ermitteln.
Abkürzung
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§ 94. Bei Paketen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet auf volle hundert Gramm, bei den übrigen Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert Gramm zu ermitteln; eine genauere Gewichtsermittlung ist zulässig.
Abkürzung
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Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben auf Postsendungen.
§ 95. In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.
Abkürzung
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§ 95a. Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, daß eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer. Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig.
Abkürzung
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§ 95b. Bei Postsendungen an Postfachinhaber ist als Abgabestelle der Vermerk „Postfach“ und die allfällige Nummer des Faches anzugeben. Wenn ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber eine eigene Postleitzahl hat, ist diese anzuführen.
Abkürzung
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§ 95c. Auf nichtbescheinigten Postsendungen darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern, Buchstaben oder Worte (Chiffre) bezeichnet sein.
Abkürzung
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§ 96. Die Anschrift ist auf der Postsendung anzubringen, und zwar bei Sendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlußklappe aufweist. Sie darf, ausgenommen bei Sendungen mit Wertangabe, auch unter einer durchsichtigen Verpackung oder unter einem Fenster angebracht sein. Die Anschrift darf, ausgenommen bei Wertbriefen, auf einer an der Postsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht werden.
Abkürzung
PO
§ 96a. Bei Standardsendungen sowie bei Sendungen bis zum Format C 5 (das sind Sendungen mit den Abmessungen 162 mal 229 Millimeter; Toleranz ±1,5 Millimeter) mit einer Stärke von höchstens 5 Millimeter ist die Anschrift innerhalb der in den Anlagen 9 und 10 festgelegten Felder anzubringen.
Abkürzung
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§ 96b. Postsendungen mit unvollständiger oder mangelhafter Anschrift sind zu befördern, wenn dies ohne erhebliche Behinderung des Postdienstes möglich ist.
Abkürzung
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§ 97. Auf nichtbescheinigten Postsendungen soll, auf allen bescheinigten Postsendungen muß der Absender seine Anschrift (Absenderangabe) anbringen. Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, nach Möglichkeit links oben, und so anzubringen, daß eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen ist. Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite und, wenn sie von der Anschrift klar zu unterscheiden ist, bei Sendungen mit durchsichtiger Verpackung auch auf dem Inhalt der Postsendung angebracht werden. Bei bescheinigten Postsendungen ohne Wertangabe mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit“ sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig.
Abkürzung
PO
§ 98. Vorgeschriebene Angaben und Vermerke sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Absender auf der Anschriftseite der Postsendung anzubringen. Sonstige Vermerke oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene Angaben oder Vermerke des Absenders oder postdienstliche Vermerke beeinträchtigt werden. Abbildungen müssen sich, außer bei Massensendungen und bei Zeitungssendungen, von Briefmarken sowie von Post- und Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden.
Abkürzung
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Aufgabe der Postsendungen.
Aufgabeeinrichtungen.
§ 99. Für die Aufgabe von Postsendungen sind den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechend Postämter und Poststellen einzurichten sowie Briefkasten an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Inwieweit Postsendungen beim Landbriefträger aufgegeben werden können, ist im folgenden bestimmt. Für die Aufgabe von Paketen kann ein Paketsammeldienst eingerichtet werden.
Abkürzung
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§ 100. Die Zeiten, zu denen die Briefkasten zu entleeren sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Die an Bahnpostwagen angebrachten Briefkasten sind bei Beginn der postdienstlichen Verrichtungen im Bahnpostwagen zu öffnen und bei deren Beendigung zu schließen.
Abkürzung
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§ 101. In den Dienstübersichten sind die Zeiten anzugeben, bis zu denen Postsendungen, die mit dem nächsten Postkurs weitergeleitet werden sollen, aufzugeben sind (Schlußzeiten).
Abkürzung
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§ 102. In Orten, in denen ein Paketsammeldienst eingerichtet ist, können Absender, die regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem Postamt anmelden, das mit der Durchführung des Paketsammeldienstes betraut ist. Für jedes abgeholte Paket ist die Einsammlungsgebühr zu entrichten. Die Postämter sind berechtigt, den Paketsammeldienst auf Absender einzuschränken, die Selbstbezettler sind, die regelmäßig mehr als fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, deren Abholstelle ebenerdig und in der Nähe der Verladestelle gelegen ist oder die die Pakete zum Einsammelfahrzeug bringen, wenn die ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen die uneingeschränkte Durchführung des Paketsammeldienstes nicht zulassen. Die Postämter sind berechtigt, die Postgebühren für im Paketsammeldienst aufgegebene Pakete zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Die gestundeten Gebühren können auch durch Überweisung entrichtet werden.
Abkürzung
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§ 102a. Der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren ist jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats vom Postamt zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem binnen einer Woche von dem der Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten.
Abkürzung
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§ 103. Vom Paketsammeldienst sind Pakete mit lebenden Tieren oder in der Anlage 1 zugelassenen Sachen sowie Pakete mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ausgeschlossen. Die Postämter sind berechtigt, das Einsammeln von Paketen nach dem Ausland auf Absender einzuschränken, welche die Gewähr bieten, daß sie die Ausfuhrvorschriften beachten.
Abkürzung
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Aufgabe nichtbescheinigter Postsendungen.
§ 104. Nichtbescheinigte Briefsendungen sind nur soweit am Postschalter aufzugeben, als dies mit Rücksicht auf die Zahl oder die Beschaffenheit der Postsendungen erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Abkürzung
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§ 105. Bei der Aufgabe von Massensendungen ohne Anschrift ist dem Aufgabepostamt eine Zusammenstellung über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu übergeben.
Abkürzung
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§ 105a. Bei der Aufgabe von Massensendungen mit persönlicher Anschrift hat der Absender jedes Bund seinem Inhalt entsprechend zu bezeichnen (Ortsbund, Leitstreckenbund, Leitgebietsbund, Leitzonenbund). Die Sendungen sind dem Aufgabepostamt nach Bundarten getrennt zu übergeben.
Abkürzung
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§ 105b. Massensendungen in Ortsbunden, die beim Abgabepostamt aufgegeben werden und für die eine Ermäßigung der Beförderungsgebühren beansprucht wird, sind dem Postamt getrennt von sonstigen Sendungen zu übergeben.
Abkürzung
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§ 106. Soweit die Postämter nicht alle Postsendungen sofort ausarbeiten und weiterleiten können, sind in erster Linie Massensendungen gegenüber der Behandlung der sonstigen Sendungen zurückzustellen.
Abkürzung
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§ 107. Briefsendungen, auf denen als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken angebracht sind, dürfen unter besonderem Umschlag an ein Postamt oder an eine zur Entwertung von Briefmarken berechtigte Poststelle mit dem Ersuchen gesandt werden, die Briefmarken mit einem Poststempelabdruck zu entwerten und an die Empfänger als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen weiterzuleiten. Gegen Entrichtung der Leitzettelgebühr dürfen nichtbescheinigte Briefsendungen zur Weiterleitung als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen auch ohne besonderen Umschlag an Postämter gesandt werden, für die ein Leitzettel vorgesehen ist.
Abkürzung
PO
Aufgabe bescheinigter Postsendungen.
§ 108. Bescheinigte Postsendungen sind innerhalb der Amtsstunden am Postschalter aufzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bescheinigte Postsendungen können auch nach den für ihre Aufgabe festgesetzten Amtsstunden gegen Entrichtung der Spätlingsgebühr aufgegeben werden, soweit die Annahme von Spätlingssendungen in den Dienstübersichten angegeben ist.
Abkürzung
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§ 109. Die Postämter sind berechtigt, Absendern, die regelmäßig bescheinigte Postsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Postsendungen mit postamtlichen Klebezetteln, das Abwiegen, das Anbringen der Gewichts- und Gebührenangabe auf den Postsendungen sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des Gewichtes und der Gebühr im Postaufgabebuch(-bogen) bis auf Widerruf zu gestatten oder diese Obliegenheiten von ihnen zu verlangen (Selbstbezettler).
Abkürzung
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Aufgabebescheinigung.
§ 110. Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung ist vom Postamt zu bestätigen. Die Aufgabebescheinigung soll, soweit die Art der Bescheinigung dies zuläßt, vom Absender ausgefertigt werden. Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf gleichartige Sendungen aufgeben, die Verwendung eines Postaufgabebuches(-bogens) zu verlangen.
Abkürzung
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§ 111. Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an die Ausstellung eines Doppels der Aufgabebescheinigung gegen Entrichtung der Bescheinigungsgebühr zu verlangen. Wird das Verlangen nach der Aufgabe gestellt, so hat der Absender dem Aufgabepostamt die Aufgabebescheinigung vorzulegen.
Abkürzung
PO
§ 112. Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an vom Aufgabepostamt die Ausfertigung einer Ersatzaufgabebescheinigung für eine verlorene Aufgabebescheinigung zu verlangen, wenn die Postsendung in den Büchern des Aufgabepostamtes als aufgegeben feststellbar ist. Der Antragsteller muß seine Berechtigung glaubhaft machen und die Bescheinigungsgebühr entrichten. In die Ersatzaufgabebescheinigung sind nur die in den Büchern des Aufgabepostamtes enthaltenen Eintragungen aufzunehmen.
Abkürzung
PO
§ 113. Die Postämter sind berechtigt, die Ausstellung von Ersatzaufgabebescheinigungen abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Ausstellung der Aufgabebescheinigung erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.
Abkürzung
PO
§ 114. Am Postschalter zurückgelassene Aufgabebescheinigungen sind an die Person auszufolgen, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.
Abkürzung
PO
Aufgabe beim Landbriefträger und bei der Poststelle.
§ 115. Der Landbriefträger hat nichtbescheinigte und eingeschriebene Briefsendungen anzunehmen, soweit sie ihn nicht an der ordnungsgemäßen Zustellung hindern. Bei der Poststelle können Postsendungen in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang aufgegeben werden.
Abkürzung
PO
§ 116. Soweit es die örtlichen und postdienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Postdienstes die Annahme von sonstigen bescheinigten Postsendungen durch den Landbriefträger zugelassen werden, soweit sie ihn nicht an der ordnungsgemäßen Zustellung hindern. Der Umfang der Annahme durch den Landbriefträger ist in der Dienstübersicht anzugeben.
Abkürzung
PO
§ 117. Die Aufgabe von bescheinigten Postsendungen haben der Landbriefträger und die Poststelle zu bestätigen. Soweit nur eine vorläufige Aufgabebescheinigung ausgestellt wird, ist diese durch eine vom Postamt ausgefertigte Aufgabebescheinigung zu ersetzen.
Abkürzung
PO
§ 118. Soweit der Landbriefträger oder der Geschäftsführer der Poststelle Sendungen entgegennimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet ist, gilt er nicht als Beauftragter der Post und darf die Aufgabe der Sendung nicht bestätigen; in diesem Fall ist es Sache des Absenders, um die Ausfolgung der vom Postamt ausgestellten Aufgabebescheinigung besorgt zu sein.
Abkürzung
PO
§ 119. Eine vom Landbriefträger oder von der Posthilfsstelle angenommene und vom Postamt als postordnungswidrig bezeichnete bescheinigte Postsendung ist dem Absender gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung zurückzugeben; wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
Abkürzung
PO
Besondere Behandlung der Postsendungen.
Vorbringen des Verlangens.
§ 120. Die besondere Behandlung einer Postsendung ist von den Postämtern durchzuführen, wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt und außer den sonstigen Gebühren die für das betreffende Verlangen festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Abkürzung
PO
§ 121. Soweit der Absender berechtigt ist, eine besondere Behandlung der Postsendung nach der Aufgabe zu verlangen, kann er sein Verlangen bei jedem Postamt schriftlich stellen.
Abkürzung
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§ 122. Das Postamt, bei dem das Verlangen gestellt wurde, hat dieses dem für die Durchführung des Verlangens örtlich zuständigen Abgabepostamt schriftlich bekanntzugeben, sobald der Absender seine Berechtigung glaubhaft gemacht, die wesentlichen Merkmale der Postsendung angegeben und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet hat. Wenn das Verlangen an das Abgabepostamt telegraphisch übermittelt werden soll, hat der Absender außerdem die Telegrammgebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 123. An Stelle der bei einzelnen Arten der besonderen Behandlung vorgeschriebenen Vermerke darf der Absender auch andere Vermerke auf der Postsendung anbringen, wenn aus ihnen die Art des Verlangens eindeutig erkennbar ist.
Abkürzung
PO
§ 124. Die Post haftet nicht für die Durchführung der verlangten besonderen Behandlung. Die Sonderbehandlungsgebühr ist über Verlangen zurückzuzahlen, wenn die besondere Behandlung aus Verschulden der Post ganz oder zu einem wesentlichen Teil unterblieben ist; eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
Abkürzung
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Eilige und sperrige Behandlung.
§ 125. Wenn der Absender auf der Postsendung den Vermerk „Eilt“ angebracht hat, sind die Postsendungen auf dem schnellsten Weg weiterzuleiten und, soweit dies möglich ist, durch Eilboten zuzustellen. Pakete mit lebenden Tieren und Postsendungen, für die in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen aufgegeben werden. Massensendungen und Zeitungen können nicht als Eilsendungen aufgegeben werden.
Abkürzung
PO
§ 126. Wenn der Absender auf dem Paket den Vermerk „Sperrgut“ angebracht hat, sind diese Pakete während der Beförderung mit besonderer Vorsicht zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 127. Pakete, die eine besonders vorsichtige Behandlung verlangen, müssen als „Sperrgut“ aufgegeben werden.
Abkürzung
PO
Behandlung als Bahnhofbrief.
§ 128. Auf nichtbescheinigten Briefen, die mit einem bestimmten, von Postbediensteten begleiteten Eisenbahnzug befördert werden sollen, hat der Absender außer der Anschrift einen mindestens 1 cm breiten roten Rand, den Vermerk „Bahnhofbrief“, die Nummer des Eisenbahnzuges und den Namen des Abgangsbahnhofes anzubringen. Die Postämter haben Bahnhofbriefe auf dem schnellsten Weg zum Abgangsbahnhof weiterzuleiten.
Abkürzung
PO
§ 129. Bahnhofbriefe sind bei dem im Bestimmungsbahnhof befindlichen Postamt oder, wenn sich dort kein Postamt befindet, bei dem Postbediensteten abzuholen, der mit der Übernahme der Post vom Zug betraut ist. Bahnhofbriefe werden an die Person abgegeben, die sich als Empfänger oder als Übernahmsberechtigter ausweist.
Abkürzung
PO
§ 130. Es ist Sache des Absenders, dem Empfänger das Einlangen der Bahnhofbriefe anzukündigen. Bahnhofbriefe, die nicht abgeholt werden, sind durch Eilboten gegen Einhebung der Sonderbehandlungsgebühr zuzustellen.
Abkürzung
PO
Einholung einer Übernahmsbestätigung und Abgabe zu eigenen Handen.
§ 131. Auf bescheinigten Postsendungen, über deren Übernahme eine Bestätigung eingeholt und an den Absender übermittelt werden soll, hat der Absender den Vermerk „Übernahmsbestätigung“ anzubringen. Die Abgabepostämter haben die Übernahmsbestätigung auf dem hiezu bestimmten Vordruck (Übernahmsschein) einzuholen und den unterfertigten Übernahmsschein unverzüglich an den Absender zurückzuleiten.
Abkürzung
PO
§ 132. Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.
Abkürzung
PO
§ 133. Bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig“ angebracht hat, dürfen nur an die in der Anschrift angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht eigenhändig abzugebende Postsendungen ausdrücklich angeführt sind, der Absender die Abgabe an einen Postbevollmächtigten nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausgeschlossen hat und nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abkürzung
PO
Berichtigung und Änderung von Anschriften.
§ 134. Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Berichtigung oder Änderung der Anschrift von Postsendungen, außer von Postsendungen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, zu verlangen. Das Abgabepostamt hat die verlangte Berichtigung oder Änderung durchzuführen, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung bei ihm einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen. Erfordert die Berichtigung oder Änderung der Anschrift die Weiterleitung eines Paketes an ein anderes Abgabepostamt, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben.
Abkürzung
PO
§ 135. Die Berichtigung oder Änderung der Anschrift ist auch bei telegraphischer Bekanntgabe des Verlangens erst nach Einlangen der schriftlichen Bekanntgabe durchzuführen. Wenn die Berichtigung oder Änderung der Anschrift nicht durchgeführt werden kann, ist die Postsendung dem Absender zurückzugeben.
Abkürzung
PO
Rückgabe einer Postsendung.
§ 136. Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen Verhältnisse zulassen. Das Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung einlangt.
Abkürzung
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§ 137. Die Rückgabe der Postsendung hat unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Rückgabe bescheinigter Postsendungen darf nur gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung erfolgen. Wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
Abkürzung
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Abgabe der Postsendungen.
Grundsätzliche Bestimmungen über die Abgabe.
§ 138. Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt.
Abkürzung
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§ 139. Der Postbezirk umfaßt den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Für jedes Postamt ist der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben. Soweit die Abgabe von Postsendungen im Außenbezirk von Poststellen besorgt wird, sind ihre Abgabebereiche in den Geschäftsübersichten anzugeben.
Abkürzung
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§ 140. Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abzugeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Postsendungen sind beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Sie dürfen auch bei einem anderen Postamt oder bei einer Poststelle zur Abholung bereitgehalten werden, wenn dies in der Dienst- oder in der Geschäftsübersicht angegeben ist. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden, die im Orts- oder im Landzustellbezirk angebracht sind.
Abkürzung
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§ 141. Postsendungen für Landzustellbezirke ohne tägliche Postzustellung sind vom Tag des Einlangens an bis zum nächsten Zustellgang beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Tag des Einlangens beim Abgabepostamt ist auf der Postsendung ersichtlich zu machen, soweit dies die postdienstliche Behandlung der Postsendung erfordert.
Abkürzung
PO
Empfänger.
§ 142. Empfänger einer Postsendung ist die in der Anschrift angegebene Person. Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger abzugeben. Sind in der Anschrift mehrere natürliche Personen als Empfänger angegeben, ist die Post berechtigt, die Postsendung wahlweise an eine der angegebenen Personen abzugeben.
Abkürzung
PO
§ 142a. Massensendungen ohne Anschrift sowie Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben. Langen weniger Sendungen ein, als Abgabestellen in einem bestimmten Gebiet vorhanden sind, liegt es im Ermessen des Postamtes, in welchem Teil des Gebietes die Sendungen abgegeben werden. Langen mehr Sendungen ein, sind die überzähligen Sendungen auf die Weise zu verteilen, daß an einem Teil jener Abgabestellen, die von mehreren erwachsenen Empfängern benützt werden, zusätzlich eine Sendung abgegeben wird; die Auswahl liegt auch hier beim Postamt. Liegt die Zahl der eingelangten Sendungen erheblich über der Zahl der Abgabestellen, ist vom Postamt zu versuchen, mit dem Absender in Verbindung zu treten. Wünschen des Absenders, welche die Abgabe betreffen, ist zu entsprechen, wenn dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist.
Abkürzung
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§ 143. Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Postsendungen sind an den Inhaber abzugeben. Postsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, sind an eine Person abzugeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht, kraft Postübernahmskarte oder kraft Postabholbuches zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
Abkürzung
PO
§ 144. Wenn der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar oder die Abgabestelle unvollständig angegeben ist, ist der richtige Empfänger nur soweit zu ermitteln, als dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist. Verlangen mehrere Personen, daß die gleiche Postsendung an sie abgegeben wird, ist die Postsendung mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückzuleiten, wenn der berechtigte Empfänger nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.
Abkürzung
PO
§ 145. Für verstorbene Empfänger einlangende bescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben werden können. Nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sind an ein erwachsenes Familienmitglied abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Abkürzung
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Übernahmsberechtigte kraft gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung.
§ 146. Wenn auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als an den Empfänger zuzustellen ist, tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Abkürzung
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§ 147. Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, sind für den Empfänger einlangende Postsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abzugeben, soweit nicht auf der Postsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht.
Abkürzung
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Übernahmsberechtigte kraft Anstaltsordnung.
§ 148. Wenn der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen ist, sind Postsendungen statt an den Empfänger an die Person abzugeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Postsendungen berechtigt ist.
Abkürzung
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§ 149. Wenn sich der Leiter der Anstalt weigert, eine solche Vereinbarung mit dem Abgabepostamt zu treffen, sind Postsendungen an Empfänger, die einer Anstaltsordnung unterworfen sind, nach den sonstigen Bestimmungen der Postordnung zu behandeln.
Abkürzung
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Übernahmsberechtigte kraft Postvollmacht.
§ 150. Der Empfänger kann das Abgabepostamt mit einer Postvollmacht ermächtigen, die unter seiner Anschrift einlangenden Postsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. In der von der Post aufgelegten Postvollmacht hat der Empfänger die einzelnen Arten der Postsendungen anzugeben, zu deren Abgabe an den Übernahmsberechtigten die Post berechtigt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht für das Abgabepostamt außer Zweifel oder wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls hat der Vollmachtgeber auch seine Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten nicht im Postbezirk des Empfängers, kann die Postvollmacht abgelehnt werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden.
Abkürzung
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§ 151. Für einen Empfänger dürfen, soweit nicht zwingende Gründe vorliegen, nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig durch Postvollmacht übernahmsberechtigt sein. Sind mehrere Personen übernahmsberechtigt, darf die Post die Postsendung wahlweise an eine dieser Personen abgeben.
Abkürzung
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§ 152. Für die postdienstliche Behandlung der Postvollmacht ist die Postvollmachtgebühr zu entrichten. Die Postvollmacht ist beim Abgabepostamt des Empfängers zu hinterlegen. Sie erlischt durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf, durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht oder, wenn die Postvollmacht nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung ist eine neue Postvollmacht auszustellen.
Abkürzung
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§ 153. Die Postvollmacht berechtigt auch zur Empfangnahme von Postsendungen, die an den Empfänger als Übernahmsberechtigten kraft gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft Anstaltsordnung abzugeben sind, soweit nicht in der gesetzlichen oder gerichtlichen Anordnung oder in der getroffenen Vereinbarung anderes bestimmt ist.
Abkürzung
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Übernahmsberechtigte kraft Postübernahmskarte.
§ 154. Wenn der Empfänger bei dem für seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt die Ausfertigung einer Postübernahmskarte verlangt und gegen Identitätsnachweis erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den Empfänger auch an die Person abgegeben werden, welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte vorweist.
Abkürzung
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§ 155. Die Postübernahmskarte hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Erklärung zu enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden und nicht von der Ersatzzustellung ausgeschlossenen Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche die Postübernahmskarte vorweist. Eine Einschränkung der Übernahmsberechtigung auf bestimmte Arten von Postsendungen ist unzulässig. Die Postübernahmskarte muß überdies die Unterschrift des Empfängers, das Datum der Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten.
Abkürzung
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§ 156. Bei der Ausstellung ist die Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten. Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das die Postübernahmskarte ausgefertigt hat; ihre Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren von dem der Ausfertigung folgenden Tag an.
Abkürzung
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§ 157. Der Inhaber der Postübernahmskarte gilt als ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte angegebenen Empfänger eingelangten Postsendungen zu übernehmen und die Übernahme rechtsgültig zu bestätigen.
Abkürzung
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§ 158. Der Empfänger haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen Mißbrauch der Postübernahmskarte zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schaden selbst zu tragen, der auf einen Mißbrauch oder auf den Verlust der Postübernahmskarte zurückzuführen ist.
Abkürzung
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Nachweis der Identität.
§ 159. Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Abkürzung
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§ 159a. Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach § 160 erster Satz aufweist, nachzuweisen.
Abkürzung
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§ 160. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie sein Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Sonstige von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellte Urkunden sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn sie auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und ihre sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist.
Abkürzung
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§ 161. Zum Nachweis der Identität sind auch die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages ausgestellten Postausweiskarten geeignet. Die Postämter haben auf Antrag eine Postausweiskarte auszustellen, wenn die Identität des Antragstellers außer Zweifel steht und die Gebühr für die Ausfertigung einer Postausweiskarte entrichtet wurde.
Abkürzung
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§ 162. Wenn die Abgabe einer Postsendung auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei der Ausstellung der Urkunde die Identität nicht überprüft wird.
Abkürzung
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Übernahmsbestätigung.
§ 163. Der Übernehmer hat die Übernahme einer bescheinigten Postsendung mit seiner Unterschrift zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift geschrieben sein. Personen, deren Familienname sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr früherer Familienname angegeben ist, ihrer Unterschrift den früheren Familiennamen mit einem entsprechenden Vermerk beizufügen.
Abkürzung
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§ 164. Wenn der Übernehmer aus irgendeinem Grund unfähig ist, die Übernahme einer bescheinigten Postsendung durch seine Unterschrift zu bestätigen, ist die Postsendung nur dann abzugeben, wenn ein Zeuge in Gegenwart des Übernehmers die Übernahme durch seine Unterschrift „als Zeuge“ bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, diese nachzuweisen.
Abkürzung
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§ 165. Wenn eine Postsendung statt an den Empfänger an eine andere Person abgegeben wird, soll diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist.
Abkürzung
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Abgabe durch Zustellung.
Umfang und Zeit der Zustellung.
§ 166. Postsendungen bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm sind in den Orts- und Landzustellbezirken durch Zustellung abzugeben. Postsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm sind nur zuzustellen, soweit dafür eine Zustellung eingerichtet und dies in der Dienstübersicht angegeben ist. Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind im Rahmen der vorstehenden Gewichtsgrenzen nur zuzustellen, soweit die Wertangabe die in der Dienstübersicht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Postsendungen festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigt. Soweit Postsendungen nach den vorstehenden Bestimmungen zuzustellen sind, sind hievon Postsendungen ausgenommen, die wegen ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit vom Zusteller nicht auf den Zustellgang mitgenommen werden können. Zollamtlich behandelte Postsendungen sind nur zuzustellen, wenn die Post den Empfänger bei der zollamtlichen Behandlung vertreten hat.
Abkürzung
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§ 167. Wenn eine Postsendung nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht zugestellt wird, ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten und dem Empfänger im Orts- oder Landzustellbezirk mit einem Abholschein anzukündigen.
Abkürzung
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§ 168. Die Tage, an denen Postsendungen zuzustellen sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben.
Abkürzung
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§ 169. Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie den Zusteller an der ordnungsgemäßen Zustellung der sonstigen Postsendungen hindert. Von der Zustellung sind Postsendungen für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten kraft Postübernahmskarte, dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus befindet wie die Abgabestelle des Empfängers, sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird.
Abkürzung
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Zustellung an den Empfänger.
§ 170. Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger, und zwar an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle, zuzustellen. An eine für den Empfänger sonst in Betracht kommende Abgabestelle ist nur zuzustellen, soweit nicht dadurch der Zustellgang verzögert wird.
Abkürzung
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§ 171. Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen ist ordnungsgemäß, wenn sie an der Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers (Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger in der Nähe des Gebäudeeingangs (Hausbrieffachanlage) oder für Empfänger im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten) angebracht sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Inhaber der Abgabestelle in ein Fach einer sonstigen Abgabeeinrichtung eingelegt werden.
Abkürzung
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§ 172. Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen einzuschränken oder auszuschließen, wenn der Empfänger die Zustellung durch Einlegen in Hausbrieffachanlagen oder Abgabebriefkasten ablehnt oder sich weigert, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen.
Abkürzung
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§ 173. Soweit für die Zustellung von Paketen Zustellgebühren festgesetzt sind, ist das Paket dem Empfänger nur auszufolgen, wenn die Zustellgebühr entrichtet ist.
Abkürzung
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Ersatzzustellung.
§ 174. Die Zustellung einer Postsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zwanzigtausend Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat.
Abkürzung
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§ 175. Postsendungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen sind von der Ersatzzustellung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für beschädigte Postsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden.
Abkürzung
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§ 176. Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekanntgegeben, darf nur an diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.
Abkürzung
PO
§ 176a. Für eine natürliche Person bestimmte Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme dürfen unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist. Der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen.
Abkürzung
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§ 176b. Das Abgabepostamt ist berechtigt zu verlangen, daß für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben uä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Postsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung darf hiebei auf nichtbescheinigte Sendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger dürfen auch Benachrichtigungen zu Postsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das Postamt berechtigt, einlangende Sendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
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Erneute Zustellung.
§ 177. Wenn eine Postsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, ist der Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Bei Paketen ist dem Empfänger die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
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§ 178. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können, auf denen Gebühren und Auslagen vermerkt oder die nur gegen Einziehung eines Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
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Zustellung durch Eilboten.
§ 179. Eilsendungen sind von den Abgabepostämtern durch Eilboten zuzustellen, soweit ein solcher dem Postamt zur Verfügung steht. Postsendungen, die nicht als Eilsendungen aufgegeben werden, sind durch Eilboten zuzustellen, wenn der Empfänger die Eilzustellung beim Abgabepostamt schriftlich verlangt, die wesentlichen Merkmale der erwarteten Postsendung angibt und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Abkürzung
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§ 180. Eilsendungen sind im gleichen Umfang wie Sendungen ohne eilige Behandlung zuzustellen. Jedoch sind Eilsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm auch dann zuzustellen, wenn keine Zustellung eingerichtet ist, die Sendung aber mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln befördert werden und das Postamt davon ausgehen kann, daß bei Paketen eine anfallende Zustellgebühr vom Empfänger entrichtet wird. In diesen Fällen gelten für Pakete die für Wertbriefe festgesetzten Wertgrenzen. Aus Sicherheitsgründen kann für Sendungen mit Wertangabe eine niedrigere als die für sonstige Sendungen geltende Wertgrenze in der Dienstübersicht festgesetzt werden.
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§ 180a. Soweit dem Postamt ein Eilbote zur Verfügung steht, sind Eilsendungen auch im Außenbezirk zuzustellen. Die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe kann jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
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§ 180b. Eilsendungen, die nicht durch Eilboten zugestellt werden können, sind dem Empfänger anzukündigen. Soweit dies zweckmäßig und möglich ist, soll die Ankündigung mittels Telefon, Telefax usw. erfolgen. Kommt diese Form der Ankündigung nicht in Betracht, ist die Verständigung durch Eilboten zuzustellen, sofern ein solcher zur Verfügung steht.
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§ 181. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die angekündigte Postsendung beim nächsten allgemeinen Zustellgang zugestellt wird, soweit ihre Abgabe durch Zustellung zulässig und vorgesehen ist.
Abkürzung
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§ 182. Wenn eine Eilsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist, ist der Empfänger beim ersten Zustellversuch schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt abzuholen ist. Wenn der Empfänger die Postsendung nicht abholt, ist sie beim nächsten allgemeinen Zustellgang zuzustellen.
Abkürzung
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§ 183. Für die Zustellung einer für einen Empfänger im Landzustell- oder Außenbezirk bestimmten Postsendung hat der Empfänger außer den auf der Postsendung vermerkten Gebühren den Botenlohn zu entrichten, soweit dieser nicht vom Absender bei der Aufgabe entrichtet wurde. Wenn an einen Empfänger gleichzeitig mehrere Postsendungen oder Abholscheine durch denselben Eilboten zugestellt werden, hat der Empfänger den Botenlohn nur einmal zu entrichten. Der Empfänger ist berechtigt, beim Abgabepostamt schriftlich zu verlangen, daß Eilsendungen, für die der Botenlohn nicht entrichtet ist, nicht durch Eilboten zugestellt werden.
Abkürzung
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§ 184. Wenn die vom Empfänger erwartete Postsendung nicht einlangt, ist die entrichtete Sonderbehandlungsgebühr auf Verlangen zurückzuzahlen.
Abkürzung
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Abgabe am Postschalter.
Abholung und Ausfolgung am Postschalter.
§ 185. Postsendungen, deren Abholung sich der Empfänger vorbehalten hat oder die für Empfänger im Außenbezirk bestimmt sind, sowie benachrichtigte, angekündigte oder postlagernde Postsendungen sind innerhalb der festgesetzten Amtsstunden am Postschalter abzuholen.
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§ 186. Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten. Bei benachrichtigten oder angekündigten Postsendungen beginnt die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung oder Ankündigung. Postsendungen mit lebenden Tieren sind – unter Bedachtnahme auf die Abgangszeiten der Postkurse – längstens bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
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§ 186a. Der Absender ist berechtigt, durch einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen. Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188 lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
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§ 187. Nichtbescheinigte Postsendungen und Abholscheine sind am Postschalter an die Person abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein, die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen sind am Postschalter nur an den Empfänger oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten abzugeben.
Abkürzung
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§ 188. Wenn Pakete ohne Verschulden der Post länger als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern, hat das Abgabepostamt für jeden weiteren Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr auf dem Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Abkürzung
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Abholvorbehalt.
§ 189. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen bei seinem Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht, und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind, soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen wegen Raummangels vom Abholvorbehalt auszuschließen.
Abkürzung
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§ 189a. Abweichend von § 189 erster Satz kann die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse der Post in der Dienstübersicht des betreffenden Postamtes festgesetzt ist.
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§ 190. Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr sind für mindestens drei Monate, die Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene Monate vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen.
Abkürzung
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§ 191. Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren und Auslagen für Sendungen, die dem Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren und Auslagen zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
Abkürzung
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Abholeinrichtungen für den Abholvorbehalt.
§ 192. Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt werden. Dem Empfänger ist der zu seinem Schließfach gehörige Schlüssel, dessen Besitz zur Übernahme der in das Schließfach eingelegten Postsendungen berechtigt, nach Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages auszufolgen. Der Verlust des Schlüssels oder die Beschädigung des Schlüssels oder des Schlosses ist dem Postamt sofort bekanntzugeben.
Abkürzung
PO
§ 193. Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer geleert werden können, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe durch Einlegen in das Schließfach nicht erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben.
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§ 194. Der Empfänger kann Postsendungen, deren Abholung er sich vorbehalten hat, mit einem Postabholbuch abholen lassen. Das Postabholbuch muß die Erklärung enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche das Postabholbuch vorweist.
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Sonstige Fälle der Abgabe am Postschalter.
§ 195. Die vereinzelte Abholung von Postsendungen ist ohne Abholvorbehalt zulässig, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird. Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr in Höhe der Postlagergebühr zu entrichten.
Abkürzung
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§ 195a. Der Empfänger ist berechtigt, sich nach schriftlicher Verständigung des Abgabepostamtes regelmäßig die für ihn einlangenden Pakete bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm abzuholen, wenn für Pakete mit einem höheren Gewicht keine Zustellung eingerichtet ist.
Abkürzung
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§ 196. Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk aufgestellt sind, eingelegt werden können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden. Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung an den Empfänger mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt Einspruch erhoben hat.
Abkürzung
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§ 197. Benachrichtigte oder angekündigte Postsendungen sind am Postschalter nach den Bestimmungen über die Abholung und Ausfolgung am Postschalter abzugeben.
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§ 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift ein Postamt oder eine Poststelle angegeben und der Vermerk „Postlagernd“ angebracht ist, sind am Postschalter abzugeben, soweit nicht der Empfänger die Zustellung schriftlich verlangt hat. Für Pakete mit einem Einzelgewicht über zwei Kilogramm ist bei der Abgabe die Postlagergebühr zu entrichten.
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§ 198a. Briefsendungen, Zeitungssendungen und Pakete werden bei einem Postamt zur Abholung bereitgehalten, wenn dem Empfänger hiefür über Antrag ein Postfach zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei solchen Sendungen muß in der Anschrift die Abgabestelle durch den Vermerk „Postfach“ bzw. „Paketfach“ mit der allfälligen Nummer und durch die Postamtsbezeichnung (einschließlich Postleitzahl) bezeichnet sein. Sofern vorhanden, ist bei Briefsendungen und Zeitungssendungen die Postleitzahl für Postfachinhaber zu verwenden. Die Fachgebühren sind gemäß § 190 zu entrichten.
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Abgabe in verschlossenen Taschen
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