Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 2. Mai 1957 über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post (Postordnung – PO)
§ 155. Die Postübernahmskarte hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Erklärung zu enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden und nicht von der Ersatzzustellung ausgeschlossenen Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche die Postübernahmskarte vorweist. Eine Einschränkung der Übernahmsberechtigung auf bestimmte Arten von Postsendungen ist unzulässig. Die Postübernahmskarte muß überdies die Unterschrift des Empfängers, das Datum der Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten.
Abkürzung
PO
§ 156. Bei der Ausstellung ist die Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten. Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das die Postübernahmskarte ausgefertigt hat; ihre Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren von dem der Ausfertigung folgenden Tag an.
Abkürzung
PO
§ 157. Der Inhaber der Postübernahmskarte gilt als ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte angegebenen Empfänger eingelangten Postsendungen zu übernehmen und die Übernahme rechtsgültig zu bestätigen.
Abkürzung
PO
§ 158. Der Empfänger haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen Mißbrauch der Postübernahmskarte zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schaden selbst zu tragen, der auf einen Mißbrauch oder auf den Verlust der Postübernahmskarte zurückzuführen ist.
Abkürzung
PO
Nachweis der Identität.
§ 159. Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Abkürzung
PO
§ 159a. Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach § 160 erster Satz aufweist, nachzuweisen.
Abkürzung
PO
§ 160. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie sein Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Sonstige von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellte Urkunden sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn sie auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und ihre sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist.
Abkürzung
PO
§ 161. Zum Nachweis der Identität sind auch die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages ausgestellten Postausweiskarten geeignet. Die Postämter haben auf Antrag eine Postausweiskarte auszustellen, wenn die Identität des Antragstellers außer Zweifel steht und die Gebühr für die Ausfertigung einer Postausweiskarte entrichtet wurde.
Abkürzung
PO
§ 162. Wenn die Abgabe einer Postsendung auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei der Ausstellung der Urkunde die Identität nicht überprüft wird.
Abkürzung
PO
Übernahmsbestätigung.
§ 163. Der Übernehmer hat die Übernahme einer bescheinigten Postsendung mit seiner Unterschrift zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift geschrieben sein. Personen, deren Familienname sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr früherer Familienname angegeben ist, ihrer Unterschrift den früheren Familiennamen mit einem entsprechenden Vermerk beizufügen.
Abkürzung
PO
§ 164. Wenn der Übernehmer aus irgendeinem Grund unfähig ist, die Übernahme einer bescheinigten Postsendung durch seine Unterschrift zu bestätigen, ist die Postsendung nur dann abzugeben, wenn ein Zeuge in Gegenwart des Übernehmers die Übernahme durch seine Unterschrift „als Zeuge“ bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, diese nachzuweisen.
Abkürzung
PO
§ 165. Wenn eine Postsendung statt an den Empfänger an eine andere Person abgegeben wird, soll diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist.
Abkürzung
PO
Abgabe durch Zustellung.
Umfang und Zeit der Zustellung.
§ 166. Postsendungen bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm sind in den Orts- und Landzustellbezirken durch Zustellung abzugeben. Postsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm sind nur zuzustellen, soweit dafür eine Zustellung eingerichtet und dies in der Dienstübersicht angegeben ist. Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind im Rahmen der vorstehenden Gewichtsgrenzen nur zuzustellen, soweit die Wertangabe die in der Dienstübersicht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Postsendungen festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigt. Soweit Postsendungen nach den vorstehenden Bestimmungen zuzustellen sind, sind hievon Postsendungen ausgenommen, die wegen ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit vom Zusteller nicht auf den Zustellgang mitgenommen werden können. Zollamtlich behandelte Postsendungen sind nur zuzustellen, wenn die Post den Empfänger bei der zollamtlichen Behandlung vertreten hat.
Abkürzung
PO
§ 167. Wenn eine Postsendung nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht zugestellt wird, ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten und dem Empfänger im Orts- oder Landzustellbezirk mit einem Abholschein anzukündigen.
Abkürzung
PO
§ 168. Die Tage, an denen Postsendungen zuzustellen sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben.
Abkürzung
PO
§ 169. Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie den Zusteller an der ordnungsgemäßen Zustellung der sonstigen Postsendungen hindert. Von der Zustellung sind Postsendungen für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten kraft Postübernahmskarte, dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus befindet wie die Abgabestelle des Empfängers, sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird.
Abkürzung
PO
Zustellung an den Empfänger.
§ 170. Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger, und zwar an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle, zuzustellen. An eine für den Empfänger sonst in Betracht kommende Abgabestelle ist nur zuzustellen, soweit nicht dadurch der Zustellgang verzögert wird.
Abkürzung
PO
§ 171. Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen ist ordnungsgemäß, wenn sie an der Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers (Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger in der Nähe des Gebäudeeingangs (Hausbrieffachanlage) oder für Empfänger im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten) angebracht sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Inhaber der Abgabestelle in ein Fach einer sonstigen Abgabeeinrichtung eingelegt werden.
Abkürzung
PO
§ 172. Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen einzuschränken oder auszuschließen, wenn der Empfänger die Zustellung durch Einlegen in Hausbrieffachanlagen oder Abgabebriefkasten ablehnt oder sich weigert, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen.
Abkürzung
PO
§ 173. Soweit für die Zustellung von Paketen Zustellgebühren festgesetzt sind, ist das Paket dem Empfänger nur auszufolgen, wenn die Zustellgebühr entrichtet ist.
Abkürzung
PO
Ersatzzustellung.
§ 174. Die Zustellung einer Postsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zwanzigtausend Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat.
Abkürzung
PO
§ 175. Postsendungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen sind von der Ersatzzustellung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für beschädigte Postsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden.
Abkürzung
PO
§ 176. Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekanntgegeben, darf nur an diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.
Abkürzung
PO
§ 176a. Für eine natürliche Person bestimmte Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme dürfen unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist. Der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen.
Abkürzung
PO
§ 176b. Das Abgabepostamt ist berechtigt zu verlangen, daß für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben uä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Postsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung darf hiebei auf nichtbescheinigte Sendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger dürfen auch Benachrichtigungen zu Postsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das Postamt berechtigt, einlangende Sendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
PO
Erneute Zustellung.
§ 177. Wenn eine Postsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, ist der Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Bei Paketen ist dem Empfänger die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
PO
§ 178. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können, auf denen Gebühren und Auslagen vermerkt oder die nur gegen Einziehung eines Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
PO
Zustellung durch Eilboten.
§ 179. Eilsendungen sind von den Abgabepostämtern durch Eilboten zuzustellen, soweit ein solcher dem Postamt zur Verfügung steht. Postsendungen, die nicht als Eilsendungen aufgegeben werden, sind durch Eilboten zuzustellen, wenn der Empfänger die Eilzustellung beim Abgabepostamt schriftlich verlangt, die wesentlichen Merkmale der erwarteten Postsendung angibt und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Abkürzung
PO
§ 180. Eilsendungen sind im gleichen Umfang wie Sendungen ohne eilige Behandlung zuzustellen. Jedoch sind Eilsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm auch dann zuzustellen, wenn keine Zustellung eingerichtet ist, die Sendung aber mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln befördert werden und das Postamt davon ausgehen kann, daß bei Paketen eine anfallende Zustellgebühr vom Empfänger entrichtet wird. In diesen Fällen gelten für Pakete die für Wertbriefe festgesetzten Wertgrenzen. Aus Sicherheitsgründen kann für Sendungen mit Wertangabe eine niedrigere als die für sonstige Sendungen geltende Wertgrenze in der Dienstübersicht festgesetzt werden.
Abkürzung
PO
§ 180a. Soweit dem Postamt ein Eilbote zur Verfügung steht, sind Eilsendungen auch im Außenbezirk zuzustellen. Die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe kann jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
Abkürzung
PO
§ 180b. Eilsendungen, die nicht durch Eilboten zugestellt werden können, sind dem Empfänger anzukündigen. Soweit dies zweckmäßig und möglich ist, soll die Ankündigung mittels Telefon, Telefax usw. erfolgen. Kommt diese Form der Ankündigung nicht in Betracht, ist die Verständigung durch Eilboten zuzustellen, sofern ein solcher zur Verfügung steht.
Abkürzung
PO
§ 181. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die angekündigte Postsendung beim nächsten allgemeinen Zustellgang zugestellt wird, soweit ihre Abgabe durch Zustellung zulässig und vorgesehen ist.
Abkürzung
PO
§ 182. Wenn eine Eilsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist, ist der Empfänger beim ersten Zustellversuch schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt abzuholen ist. Wenn der Empfänger die Postsendung nicht abholt, ist sie beim nächsten allgemeinen Zustellgang zuzustellen.
Abkürzung
PO
§ 183. Für die Zustellung einer für einen Empfänger im Landzustell- oder Außenbezirk bestimmten Postsendung hat der Empfänger außer den auf der Postsendung vermerkten Gebühren den Botenlohn zu entrichten, soweit dieser nicht vom Absender bei der Aufgabe entrichtet wurde. Wenn an einen Empfänger gleichzeitig mehrere Postsendungen oder Abholscheine durch denselben Eilboten zugestellt werden, hat der Empfänger den Botenlohn nur einmal zu entrichten. Der Empfänger ist berechtigt, beim Abgabepostamt schriftlich zu verlangen, daß Eilsendungen, für die der Botenlohn nicht entrichtet ist, nicht durch Eilboten zugestellt werden.
Abkürzung
PO
§ 184. Wenn die vom Empfänger erwartete Postsendung nicht einlangt, ist die entrichtete Sonderbehandlungsgebühr auf Verlangen zurückzuzahlen.
Abkürzung
PO
Abgabe am Postschalter.
Abholung und Ausfolgung am Postschalter.
§ 185. Postsendungen, deren Abholung sich der Empfänger vorbehalten hat oder die für Empfänger im Außenbezirk bestimmt sind, sowie benachrichtigte, angekündigte oder postlagernde Postsendungen sind innerhalb der festgesetzten Amtsstunden am Postschalter abzuholen.
Abkürzung
PO
§ 186. Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten. Bei benachrichtigten oder angekündigten Postsendungen beginnt die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung oder Ankündigung. Postsendungen mit lebenden Tieren sind – unter Bedachtnahme auf die Abgangszeiten der Postkurse – längstens bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 186a. Der Absender ist berechtigt, durch einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen. Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188 lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 187. Nichtbescheinigte Postsendungen und Abholscheine sind am Postschalter an die Person abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein, die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen sind am Postschalter nur an den Empfänger oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten abzugeben.
Abkürzung
PO
§ 188. Wenn Pakete ohne Verschulden der Post länger als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern, hat das Abgabepostamt für jeden weiteren Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr auf dem Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Abkürzung
PO
Abholvorbehalt.
§ 189. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen bei seinem Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht, und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind, soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen wegen Raummangels vom Abholvorbehalt auszuschließen.
Abkürzung
PO
§ 189a. Abweichend von § 189 erster Satz kann die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse der Post in der Dienstübersicht des betreffenden Postamtes festgesetzt ist.
Abkürzung
PO
§ 190. Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr sind für mindestens drei Monate, die Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene Monate vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen.
Abkürzung
PO
§ 191. Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren und Auslagen für Sendungen, die dem Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren und Auslagen zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
Abkürzung
PO
Abholeinrichtungen für den Abholvorbehalt.
§ 192. Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt werden. Dem Empfänger ist der zu seinem Schließfach gehörige Schlüssel, dessen Besitz zur Übernahme der in das Schließfach eingelegten Postsendungen berechtigt, nach Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages auszufolgen. Der Verlust des Schlüssels oder die Beschädigung des Schlüssels oder des Schlosses ist dem Postamt sofort bekanntzugeben.
Abkürzung
PO
§ 193. Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer geleert werden können, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe durch Einlegen in das Schließfach nicht erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben.
Abkürzung
PO
§ 194. Der Empfänger kann Postsendungen, deren Abholung er sich vorbehalten hat, mit einem Postabholbuch abholen lassen. Das Postabholbuch muß die Erklärung enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche das Postabholbuch vorweist.
Abkürzung
PO
Sonstige Fälle der Abgabe am Postschalter.
§ 195. Die vereinzelte Abholung von Postsendungen ist ohne Abholvorbehalt zulässig, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird. Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr in Höhe der Postlagergebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 195a. Der Empfänger ist berechtigt, sich nach schriftlicher Verständigung des Abgabepostamtes regelmäßig die für ihn einlangenden Pakete bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm abzuholen, wenn für Pakete mit einem höheren Gewicht keine Zustellung eingerichtet ist.
Abkürzung
PO
§ 196. Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk aufgestellt sind, eingelegt werden können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden. Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung an den Empfänger mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt Einspruch erhoben hat.
Abkürzung
PO
§ 197. Benachrichtigte oder angekündigte Postsendungen sind am Postschalter nach den Bestimmungen über die Abholung und Ausfolgung am Postschalter abzugeben.
Abkürzung
PO
§ 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift ein Postamt oder eine Poststelle angegeben und der Vermerk „Postlagernd“ angebracht ist, sind am Postschalter abzugeben, soweit nicht der Empfänger die Zustellung schriftlich verlangt hat. Für Pakete mit einem Einzelgewicht über zwei Kilogramm ist bei der Abgabe die Postlagergebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 198a. Briefsendungen, Zeitungssendungen und Pakete werden bei einem Postamt zur Abholung bereitgehalten, wenn dem Empfänger hiefür über Antrag ein Postfach zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei solchen Sendungen muß in der Anschrift die Abgabestelle durch den Vermerk „Postfach“ bzw. „Paketfach“ mit der allfälligen Nummer und durch die Postamtsbezeichnung (einschließlich Postleitzahl) bezeichnet sein. Sofern vorhanden, ist bei Briefsendungen und Zeitungssendungen die Postleitzahl für Postfachinhaber zu verwenden. Die Fachgebühren sind gemäß § 190 zu entrichten.
Abkürzung
PO
Abgabe in verschlossenen Taschen
§ 199. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk sind auf Verlangen des Empfängers durch die Lenker von Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben, wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers von regelmäßigen Postkursen berührt wird oder mit ihnen in Verbindung steht. Die Tasche hat der Empfänger selbst beizustellen und einen dazugehörigen Schlüssel dem Abgabepostamt zu übergeben.
Abkürzung
PO
§ 200. Die verschlossene Tasche ist mit dem vereinbarten Kurs zu befördern und an der vereinbarten Stelle dem auszufolgen, der sich zur Übernahme meldet. Bei der Zurücksendung kann die Tasche zur Aufgabe nichtbescheinigter Briefsendungen benützt werden. Der Rücktritt vom Taschendienst ist schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
PO
§ 201. Für die Teilnahme am Taschendienst innerhalb der Landzustellbezirke ist die Taschengebühr für drei Monate im voraus zu entrichten. Für den Monat, in dem der Taschendienst beginnt oder endet, ist die volle Taschengebühr zu entrichten. Die vorausbezahlte Taschengebühr ist bei Rücktritt von der Vereinbarung anteilmäßig zurückzuerstatten.
Abkürzung
PO
Behandlung der Postsendungen bei Abgabehindernissen.
Verweigerung der Übernahme von Postsendungen.
§ 202. Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme von Postsendungen ohne Angabe des Grundes zu verweigern. Die Übernahme der Postsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, den Abholschein zu übernehmen oder die Übernahme der Postsendung zu bestätigen oder die auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen hat der Postbedienstete dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Postsendung bekanntzugeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der Empfänger auf der Postsendung einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Abkürzung
PO
§ 202a. Der Inhaber einer Abgabestelle ist berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen, die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Abkürzung
PO
§ 202b. Eine Erklärung nach § 202a umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilung“ tragen.
Abkürzung
PO
§ 203. Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme einer Postsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich zu verweigern. Die Postsendung muß dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in unverändertem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerk versehen, übergeben werden. Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren und Auslagen sind zurückzuzahlen. Eingezogene Nachnahmebeträge sind zurückzuzahlen, wenn sich die Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung noch beim Postamt befindet.
Abkürzung
PO
Nachsenden von Postsendungen.
§ 204. Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden Postsendungen an den Absender zurückzusenden, soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten sind.
Abkürzung
PO
§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die für ihn einlangenden Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachgesendet werden, wenn er seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert. Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt die bisherige und die neue Anschrift und den Zeitraum der Nachsendung mit einem von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag kann das Nachsenden aller Postsendungen und Geldbeträge oder wahlweise von Briefsendungen und Zeitungen, Paketen oder Geldbeträgen verlangt werden, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Nachsendungsantrag kann auch auf Familienmitglieder des Empfängers gleichen Familiennamens ausgedehnt werden, wenn die bisherige und die neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung mit den entsprechenden Angaben des Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag ist die hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Nachsendungsantrages wird, gerechnet von dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes folgenden Monatsersten an, durch die Höhe der entrichteten Gebühr bestimmt, soweit nicht der Empfänger eine kürzere Zeit angegeben oder den Nachsendungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen hat.
Abkürzung
PO
§ 205a. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen auch ohne Vorliegen eines Nachsendungsantrages nachzusenden, wenn die neue Anschrift bekannt ist, durch die Nachsendung keine zusätzlichen Gebühren anfallen und weder der Absender noch der Empfänger die Nachsendung ausgeschlossen haben.
Abkürzung
PO
§ 205b. Der Empfänger kann verlangen, daß an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen und Geldbeträge beim Abgabepostamt zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum darf dreißig Tage nicht überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr für einen Monat im voraus zu entrichten. Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen Samstage) nach dem vorausbestimmten Abholtag nicht abgeholte Sendungen und Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 206. Wenn der Empfänger seine Abgabestelle ändert und die neue Abgabestelle im Postbezirk des bisherigen Abgabepostamtes liegt, sind die für ihn einlangenden Postsendungen bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von dem dem Einlangen der Anzeige folgenden Monatsersten an, an der neuen Abgabestelle zuzustellen, wenn er dem Abgabepostamt die Änderung der Abgabestelle schriftlich angezeigt hat. Hat der Empfänger die Anzeige unterlassen, dürfen die für ihn einlangenden Postsendungen als unzustellbar behandelt werden. Das gleiche gilt, wenn die Frist abgelaufen ist und der Empfänger keinen Nachsendungsantrag gestellt hat.
Abkürzung
PO
§ 207. Auf nachzusendenden Paketen, die bei der Nachsendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben. Nachgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Empfänger eingelangte Postsendungen abzugeben.
Abkürzung
PO
Behandlung der unzustellbaren Postsendungen.
§ 208. Unzustellbare Postsendungen, auf denen der Absender angegeben ist, sind an diesen zurückzusenden und wie für ihn bestimmte Postsendungen zu behandeln. Der Grund der Rücksendung ist auf der Postsendung zu vermerken. Er darf auch auf dem Bundzettel oder dergleichen vermerkt werden, wenn im Bund nur Massensendungen ein und desselben Absenders enthalten sind.
Abkürzung
PO
§ 209. Pakete sind nicht zurückzusenden, sondern es ist der Absender von der Unzustellbarkeit zu benachrichtigen, das Paket auf Rechnung des Absenders zu veräußern oder als der Post preisgegeben zu behandeln, wenn der Absender dies für den Fall der Unzustellbarkeit durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt hat.
Abkürzung
PO
§ 210. Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes hat der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu entrichten. Betrifft eine Benachrichtigung mehrere Pakete, die für denselben Empfänger bestimmt waren, ist die Benachrichtigungsgebühr nur einmal zu entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung, die Veräußerung auf seine Rechnung oder die Preisgabe an die Post zu verlangen. Wenn die Benachrichtigung an das Abgabepostamt zurücklangt, beginnt die Abholfrist neu zu laufen.
Abkürzung
PO
§ 211. Auf zurückzusendenden Paketen, die bei der Rücksendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zu dem für den Absender zuständigen Abgabepostamt zu vermerken, soweit nicht die Rücksendung auf ein Verschulden der Post zurückzuführen ist. Die für die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren sind mit den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren und Auslagen bei der Abgabe einzuheben. Zurückgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Absender eingelangte Postsendungen abzugeben.
Abkürzung
PO
Behandlung der unanbringlichen Postsendungen.
§ 212. Verschlossene Postsendungen, die nach den Bestimmungen der Postordnung als unanbringlich zu behandeln sind oder deren Abgabe an den Absender unmöglich oder unzulässig ist, sind von der für das Aufgabepostamt örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion zu öffnen. Wenn auf diese Weise der Empfänger oder Absender ermittelt wird, ist die Postsendung zur postordnungsmäßigen Abgabe weiterzuleiten. In allen übrigen Fällen sind nichtbescheinigte Briefe ohne Werteinschluß drei Monate, sonstige verschlossene Postsendungen ein Jahr aufzubewahren.
Abkürzung
PO
§ 213. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Eröffnung folgenden Monatsersten. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist kann die Postsendung vom Absender gegen Entrichtung der auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen beim zuständigen Abgabepostamt zurückverlangt werden. Soweit in der Postsendung vorgefundene lebende Tiere, leicht verderbliche Sachen oder ausländisches Geld auf geeignete Weise veräußert wurden, ist dem Absender der nicht veräußerte Teil der Postsendung zurückzugeben und der Erlös, abzüglich der auf der Postsendung lastenden und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu übermitteln.
Abkürzung
PO
§ 214. Nicht verwertbare, offen aufgegebene Briefsendungen sind sofort, nichtbescheinigte Briefe ohne Werteinschluß nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Bei allen übrigen Postsendungen ist der zum Verkauf geeignete Inhalt durch öffentliche Versteigerung zu verwerten. Der zum Verkauf ungeeignete Inhalt ist sonstwie zu verwerten oder zu vernichten. Der Absender ist innerhalb von drei Jahren von dem dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist folgenden Tag an berechtigt, den Erlös oder das vorgefundene inländische Bargeld, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu verlangen.
Abkürzung
PO
Behandlung der Postsendungen mit äußerlich erkennbaren Mängeln oder verderblichem Inhalt.
§ 215. Nach der Aufgabe an Postsendungen, ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Läßt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen der Umfang des Schadens im Beisein des Absenders oder des Empfängers festzustellen. Wenn der Absender oder der Empfänger bei der Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann, ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung der Postsendung zur Kenntnis zu bringen. Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung der beschädigten Postsendung verlangt werden, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist.
Abkürzung
PO
§ 216. Der Empfänger ist berechtigt, die Schadensfeststellung zu verlangen, wenn er bei der Übernahme an einer bescheinigten Postsendung Schäden wahrnimmt. Wenn der Schaden vom Ersatzempfänger wahrgenommen wird, ist die Postsendung nicht auszufolgen, sondern beim Postamt zur Abholung durch den Empfänger bereitzuhalten.
Abkürzung
PO
§ 217. Postsendungen, deren Inhalt zu verderben droht, sind auf Rechnung des Absenders, womöglich durch Versteigerung, zu verwerten. Wenn dies nicht möglich oder der Inhalt bereits verdorben ist, ist die Postsendung zu vernichten. Der Erlös ist abzüglich der auf der Postsendung vermerkten und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren dem Absender unter Bekanntgabe des Sachverhaltes zu übermitteln.
Abkürzung
PO
§ 218. Wenn bei einer Postsendung nur ein Teil des Inhaltes zu verderben droht, ist nur dieser zu verwerten oder zu vernichten, der andere Teil dagegen neu zu verpacken. Der Erlös, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, und der Rest der Postsendung sind an den Empfänger unter Bekanntgabe des Sachverhaltes weiterzuleiten.
Abkürzung
PO
§ 219. Innerhalb eines Postamtes vorgefundene Postsendungen, die wegen mangelhafter Anschrift nicht weitergeleitet oder abgegeben werden können, sind als unzustellbar zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 220. Vorgefundene Sachen, die aus einer Postsendung herrühren, sind mit ihr zu vereinigen. Die Kosten der Wiederverpackung sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn die Wiederverpackung auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Wenn die vorgefundene Sache mit der Postsendung nicht vereinigt werden kann, ist sie dem Empfänger oder dem Absender auszufolgen; wenn dies nicht möglich ist, ist sie als unanbringlich zu behandeln.
Abkürzung
PO
Nachforschung nach Postsendungen.
§ 221. Der Absender ist berechtigt, innerhalb eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachforschen zu lassen, wenn er die wesentlichen Merkmale der Postsendungen angibt. Bei bescheinigten Postsendungen hat der Absender seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Vor Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verlustes einer Postsendung hat der Absender die Nachforschung zu verlangen.
Abkürzung
PO
§ 222. Der Absender ist vom Ergebnis der Nachforschung schriftlich zu verständigen. Wurde die Nachforschung nach einer bescheinigten Postsendung nicht durch die Post verschuldet, hat er bei der Verständigung die Nachforschungsgebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 223. Die Postämter sind berechtigt, die Nachforschung abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn sie Kosten verursacht, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.
Abkürzung
PO
III. Beförderung von Zeitungen.
Zeitungen.
(Anm.: § 224 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971)
Abkürzung
PO
§ 224a. Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder vorwiegend solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, ferner in Lieferungen erscheinende, zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmte Werke sind vom Postzeitungsversand ausgeschlossen. Als vom Postzeitungsversand ausgeschlossene geschäftliche Druckschriften gelten auch solche, deren Inhalt im wesentlichen aus Text und Bildern von allgemeinem Interesse besteht, die jedoch nach ihrem Herausgabezweck, ihrer Gestaltung, ihrer Bezeichnung oder dergleichen dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit des Lesers auf bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu lenken.
Abkürzung
PO
§ 225. Vom Postzeitungsversand sind Druckschriften ausgeschlossen, die nicht im Inland gedruckt, verlegt und herausgegeben werden, die seltener als einmal in einem Kalendervierteljahr erscheinen, von denen, ausgenommen Nachlieferungen, nicht mindestens dreihundert Stück gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden, deren Einzelgewicht samt Beilagen eintausend Gramm überschreitet, die eine allgemein gehaltene Anschrift oder nichtgedruckte Zusätze aufweisen. Das gleiche gilt für Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes, für Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, sowie für Druckschriften, für die der Herausgeber oder Verleger vom Empfänger kein Entgelt verlangt und die nicht von Behörden und Ämtern oder Vereinen herausgegeben werden. Als Behörden und Ämter gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) kann aus staatspolitischen Gründen Ausnahmen zulassen.
Abkürzung
PO
§ 226. Tageszeitungen sind Zeitungen, die in der Regel sechsmal wöchentlich erscheinen; Wochenblätter sind Zeitungen, die im Jahresdurchschnitt mindestens einmal wöchentlich erscheinen; Monatsschriften sind Zeitungen, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
Abkürzung
PO
§ 227. Tageszeitungen sind so weiterzuleiten, daß sie bei zeitgerechter Aufgabe, unter Berücksichtigung der der Post zur Verfügung stehenden regelmäßigen Beförderungseinrichtungen, am Erscheinungstag zugestellt werden können. Wochenblätter sind bei der Beförderung wie Briefe zu behandeln. Wenn nur dadurch die Behandlung der Briefsendungen (ausgenommen Massensendungen), Tageszeitungen und Wochenblätter möglich ist, sind die Postämter berechtigt, Monatsschriften bei der Ausarbeitung und Weiterleitung zurückzustellen und die Zustellung auf den nächsten Zustellgang zu verschieben.
Abkürzung
PO
§ 228. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Herausgeber oder Verleger bei jener Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Dabei sind der Titel der Zeitung, der Name und Wohnort des Herausgebers und Verlegers, der Erscheinungsort und die Erscheinungsweise sowie das Postamt (die Postämter) anzugeben, bei dem die Zeitung aufgegeben werden soll. Dem Antrag sind zwei Probestücke anzuschließen. Die Post- und Telegraphendirektionen sind berechtigt, von den Herausgebern und Verlegern Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bescheid auch den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Druckschrift als Zeitung aufgegeben werden darf. Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Post- und Telegraphendirektion unverzüglich bekanntzugeben. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand kann widerrufen werden, wenn der Herausgeber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand trotz vorangegangener schriftlicher Ermahnung nicht einhält.
Abkürzung
PO
§ 229. Der Medieninhaber (Verleger) einer anschriftslos versendeten Zeitung hat den für die Abgabe der Zeitung zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden Empfänger (Bezieher) der Zeitung mit einer Bezieherliste (Anlage 3) und die eintretenden Änderungen mit einer fortlaufend numerierten Nachtragsliste (Anlage 4) bekanntzugeben.
Abkürzung
PO
§ 230. Der Medieninhaber (Verleger) einer anschriftslos versendeten Zeitung hat dem Abgabepostamt einmal jährlich sowie darüber hinaus auf dessen Verlangen eine neue Bezieherliste zu übermitteln. Bei anschriftslos versendeten Monatsschriften hat der Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen des Abgabepostamtes diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben sind.
Abkürzung
PO
Aufgabe der Zeitungen.
§ 231. Der Medieninhaber (Verleger) darf die Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter zugewiesen sind. Für Monatsschriften dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter zugewiesen werden; Ausnahmen sind aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Zeitungssendungen sind mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben.
Abkürzung
PO
§ 232. Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ sind getrennt von den übrigen Zeitungen aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist eine Zusammenstellung über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu übergeben.
Abkürzung
PO
§ 233. Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Zeitungsbeförderungsgebühren ist das Gewicht der den Zeitungsnummern allenfalls beigelegten Druckschriften (Zeitungsbeilagen) sowie die Verpackung miteinzubeziehen. Bei Zeitungsbeilagen, die der Verleger auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen mit der Zeitung versendet (fremde Beilagen), ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten. Mehrere unter Umschlag beigelegte oder durch Heften oder Kleben fest zusammengehaltene Druckschriften gelten als eine Beilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird. Die fremden Beilagen und die vom Herausgeber herrührenden Beilagen (eigene Beilagen), ausgenommen solche, die als ein wesentlicher Bestandteil der Zeitung anzusehen sind (redaktionelle Beilagen), dürfen einzeln oder zusammen nicht schwerer als vierzig Gramm sein. Auf den beigelegten Druckschriften (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen oder Muster angebracht sein. Die Abbildung oder das Muster darf das Gewicht einer solchen Druckschrift und die Stärke von 1 Millimeter nicht überschreiten.
Abkürzung
PO
§ 234. Das Postamt hat dem Medieninhaber (Verleger) über sein Verlangen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Gebühren für Tageszeitungen und Wochenblätter zu stunden. Die Gebühren sind nicht zu stunden, wenn ihre Einbringung nicht gesichert ist. Die gestundeten Gebühren sind dem Medieninhaber (Verleger) vom Verlagspostamt bis zum Zehnten des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben und vom Medieninhaber (Verleger) binnen zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten. Die Entrichtung kann auch durch Überweisung erfolgen. Wenn dem Medieninhaber (Verleger) bereits für eine andere von ihm verlegte Zeitung die Gebühren gestundet werden, sind vom Postamt auch die Gebühren für Monatsschriften zu stunden.
Abkürzung
PO
Abgabe der Zeitungen.
§ 235. Wenn beim Abgabepostamt weniger oder mehr nichtbeanschriftete Zeitungen einlangen als Bezieher vorgemerkt sind, hat das Abgabepostamt die Zahl der fehlenden oder überzähligen Zeitungen dem Medieninhaber (Verleger) bekanntzugeben. Der Medieninhaber (Verleger) hat unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Postamtes die fehlenden Zeitungen nachzuliefern oder die Bezieherliste zu berichtigen.
Abkürzung
PO
§ 236. Hat ein Bezieher seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle geändert und die Nachsendung postordnungsgemäß verlangt, sind beanschriftete Zeitungssendungen für den im Nachsendungsantrag angegebenen Zeitraum nachzusenden. Nichtbeanschriftete Zeitungssendungen sind auf Verlangen nachzusenden, jedoch höchstens für einen Zeitraum von einer Woche. Nach Ablauf dieser Woche sind nichtbeanschriftete Zeitungssendungen an das Verlagspostamt zurückzusenden.
Abkürzung
PO
§ 237. Der Medieninhaber (Verleger) hat die unzustellbaren Zeitungen binnen einer Woche nach Verständigung durch das Verlagspostamt abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind die nichtabgeholten Zeitungen als der Post preisgegeben zu behandeln.
Abkürzung
PO
Verschleißerzeitungen
(Anm.: § 238 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971)
Abkürzung
PO
§ 239. Zeitungsbunde mit roter Schleife (Anschriftzettel) sind am Bestimmungsbahnhof an die Person abzugeben, die sich zur Übernahme meldet, wenn auf der Schleife der Name der Zeitung, der Name und Wohnort des Verschleißers, die Zahl der Sendungen, der Vermerk „Verschleißerzeitungen“ und der Name des Bestimmungsbahnhofes angebracht sind. Wenn sich niemand zur Übernahme meldet, ist das Zeitungsbund beim zuständigen Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht mit dem Zeitungsverschleißer eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Abkürzung
PO
§ 240. Zeitungen mit roter Schleife sind am Bahnhof an den Eisenbahnbediensteten abzugeben, der sich zur Übernahme meldet, wenn auf der Schleife der Name der Zeitung, die Zahl der Sendungen, der Vermerk „Eisenbahnerzeitung“ und der Name des Bestimmungsbahnhofes angebracht sind. Wenn sich niemand zur Übernahme meldet, ist die Zeitung dem Fahrdienstleiter zu übergeben.
Abkürzung
PO
Einziehung der Zeitungsbezugsgelder.
§ 241. Die Postämter sind verpflichtet, das Zeitungsbezugsgeld für eine zum Postzeitungsversand zugelassene Zeitung einzuziehen, wenn der Medieninhaber (Verleger) den Auftrag hiezu auf einer Zahlungsbestätigung erteilt, deren Größe den für Postkarten festgesetzten Ausmaßen entspricht. Auf der Zahlungsbestätigung sind das Verlagspostamt, der Titel der Zeitung, der Name und die Anschrift des Beziehers sowie der einzuziehende Betrag und der Zeitraum anzugeben, auf den sich die Zahlung bezieht. Der Name und die Anschrift des Beziehers können statt auf der Zahlungsbestätigung auf einer Karteikarte (Einziehungskarte) angegeben werden.
Abkürzung
PO
§ 242. Der Medieninhaber (Verleger) hat die Zahlungsbestätigungen den Abgabepostämtern zu übersenden. Den Zahlungsbestätigungen ist eine Aufstellung beizugeben, auf der die Zahl der Zahlungsbestätigungen, getrennt nach der Höhe der einzuziehenden Beträge und ihre Gesamtsumme, anzugeben sind.
Abkürzung
PO
§ 243. Für jede Zahlungsbestätigung ist die Einziehungsgebühr zu entrichten. Die eingezogenen Bezugsgelder abzüglich der Einziehungsgebühren sind von den Abgabepostämtern mit Erlagschein auf das vom Medieninhaber (Verleger) bekanntgegebene Postscheckkonto zu überweisen.
Abkürzung
PO
Sonstige wiederkehrend erscheinende Druckschriften.
(Anm.: § 244 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1968)
Abkürzung
PO
IV. Beförderung von Postsendungen der Behörden und Ämter.
Beförderung von amtlichen Briefsendungen.
§ 245. Soweit nicht durch das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, oder in diesem Teil der Postordnung ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Briefsendungen auch für die Beförderung von Briefsendungen der Behörden und der Ämter des Bundes, der Länder und der anderen Gebietskörperschaften.
Abkürzung
PO
§ 246. Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Im Zweifelsfall hat der Absender nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft zukommt.
Abkürzung
PO
§ 247. Die Behörden und die Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formulare 3 und 4 zu § 22 des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief“ laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden. Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung ist nicht zugelassen.
Abkürzung
PO
§ 248. Für die Behandlung als Rückscheinbrief sowie für die eigenhändige Abgabe eines Rückscheinbriefes sind die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten. Bei Rückscheinbriefen haben die Behörden und die Ämter die Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 249. Auf nichtbescheinigten, an Behörden oder Ämter gerichteten Briefsendungen, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht oder nicht voll entrichtet wurde, haben die Postämter nur die fehlende Beförderungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Abkürzung
PO
§ 250. Offen aufgegebene, nicht als Drucksachen zu behandelnde Briefsendungen der Behörden und Ämter mit dem gedruckten Vermerk „Amtliche Mitteilung“ sind, wenn sie sonst die besonderen Merkmale der Geschäftsbriefe oder Geschäftspostkarten aufweisen, gebührenrechtlich und postdienstlich als Geschäftsbriefe oder Geschäftspostkarten zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 251. Die für Einzahlungen auf Postsparkassenkonten der Behörden und Ämter vorgesehenen fliederfarbenen Erlagscheine des Österreichischen Postsparkassenamtes mit oder ohne Allonge sind ohne Rücksicht auf die darauf angebrachten nichtgedruckten Worte gebührenrechtlich und postdienstlich als Drucksachen zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 252. Die für Behörden und Ämter einlangenden Briefsendungen und Zeitungen sind beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht die Behörde oder das Amt ihre Zustellung ausdrücklich verlangt. Für die Abholung kann ein Postabholbuch verwendet werden.
Abkürzung
PO
Stundung und Einziehung von Postgebühren
§ 253. Auf schriftliches Verlangen einer Behörde oder eines Amtes haben die Postämter die innerhalb eines Kalendermonats anfallenden Postgebühren zu stunden. Voraussetzung hiefür ist, daß die Post ermächtigt wird, die gestundeten, dem Gebührenschuldner bis 10. des Folgemonats schriftlich bekanntgegebenen Gebühren, am 20. des Folgemonats von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse abbuchen zu lassen; fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (ausgenommen Samstag).
Abkürzung
PO
§ 254. Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Postgebühren gestundet werden, müssen Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr bar bezahlt“ oder einen anderen zulässigen, auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck angebrachte Absenderangabe tragen. Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut Anlage 7 Z 2 anzubringen. Als Grundlage für die Ermittlung der gestundeten Postgebühren haben die Behörden und die Ämter die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden.
Abkürzung
PO
V. Geldverkehr der Post.
Übermittlung von Geldbeträgen mit Postanweisung.
§ 255. Die Post ist verpflichtet, von einem Absender bei einem Postamt eingezahlte Geldbeträge an einen Empfänger auszuzahlen, wenn der Auftrag hiezu mit einer Postanweisung erteilt wird. Bei der Einzahlung ist die Postanweisungsgebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 256. Auf Verlangen des Absenders ist die Übermittlung telegraphisch durchzuführen, wenn der Absender außer der Postanweisungsgebühr die Telegrammgebühr entrichtet. Für telegraphische Postanweisungen gelten hinsichtlich der Abfassung und Übermittlung die Vorschriften über Telegramme.
Abkürzung
PO
§ 257. Der zu übermittelnde Geldbetrag ist auf der Postanweisung in inländischer Währung anzugeben. Das Durchstreichen oder Abändern des Betrages ist unzulässig. Für die Anschrift und die Absenderangabe gelten die Bestimmungen der Postordnung über die äußere Beschaffenheit der Postsendungen sinngemäß.
Abkürzung
PO
§ 258. Soweit es die örtlichen und postdienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Postdienstes die Annahme von Geldbeträgen durch den Landbriefträger zugelassen werden. Der Umfang der Annahme von Geldbeträgen durch den Landbriefträger ist in den Dienstübersichten anzugeben.
Abkürzung
PO
§ 259. Im übrigen gelten die postordnungsmäßigen Bestimmungen über die Aufgabe von Postsendungen sinngemäß für die Einzahlung von Geldbeträgen. Die Postämter sind berechtigt, bei Einzahlung von Geldbeträgen eine Zusammenstellung der eingezahlten Beträge und der Geldsorten zu verlangen, soweit dies die rasche und sichere Übernahme der eingezahlten Beträge erfordert.
Abkürzung
PO
§ 260. Das Verlangen des Absenders auf Einholung einer Übernahmsbestätigung, Zustellung zu eigenen Handen oder durch Eilboten, auf Berichtigung oder Änderung der Anschrift sowie auf Zurückgabe des eingezahlten Geldbetrages ist sinngemäß unter den für bescheinigte Postsendungen mit Wertangabe erforderlichen Bedingungen zulässig.
Abkürzung
PO
§ 261. Die Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe der Postsendungen gelten sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen. Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche Fachgebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 261a. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß für ihn einlangende Postanweisungen an die Österreichische Postsparkasse zur Gutschrift auf sein Konto weitergeleitet werden. Ausgenommen sind Postanweisungen mit Übernahmsschein bzw. Auszahlungsbestätigung, Postanweisungen, die zu eigenen Handen auszuzahlen sind oder deren Nachsendung ausgeschlossen ist, sowie Postanweisungen, die von der Österreichischen Postsparkasse nicht zur Gutschrift angenommen werden. Die Gutschrift auf das angegebene Konto gilt als ordnungsgemäße Auszahlung.
Abkürzung
PO
§ 262. Telegraphische Postanweisungen sind wie Eilpostanweisungen zu behandeln. Die Auszahlung von Geldbeträgen durch Eilboten kann aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
Abkürzung
PO
§ 263. Wenn die Postanweisung in Verlust geraten ist, ist der als eingezahlt und als noch nicht ausgezahlt festgestellte Betrag dem Verlangen des Absenders entsprechend ihm oder dem Empfänger auszuzahlen. Wenn der Absender binnen einer Woche von dem der Verständigung folgenden Tag an keine Erklärung abgibt, ist der Betrag dem Empfänger auszuzahlen. Unzustellbare Geldbeträge sind dem Absender zurückzuzahlen. Unanbringliche Geldbeträge kann der Absender innerhalb von drei Jahren von dem der Einzahlung folgenden Tag an zurückverlangen. Für das Verlangen, der Übermittlung eines Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen für die Nachforschung nach bescheinigten Postsendungen.
Abkürzung
PO
Einziehung von Geldbeträgen durch Nachnahme.
§ 264. Die Post ist verpflichtet, Briefe, Blindensendungen und Pakete an den Empfänger nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) abzugeben, wenn der Absender dies verlangt. Bei bescheinigten Sendungen ist ein 50 000 Schilling übersteigender Nachnahmebetrag nur zulässig, wenn die Sendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der die Mindestwertgebühr zu entrichten ist. Der Absender kann verlangen, daß der Nachnahmebetrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person sein.
Abkürzung
PO
§ 265. Auf der Sendung sind, von der Anschrift deutlich abgesetzt, der Vermerk „Nachnahme“, der einzuziehende Nachnahmebetrag in inländischer Währung, der Empfänger des einzuziehenden Betrages sowie, wenn die Überweisung verlangt wird, die Nummer des Postscheckkontos anzuführen.
Abkürzung
PO
§ 266. Der Absender hat die entsprechend ausgefertigte für die Übermittlung des eingezogenen Nachnahmebetrages erforderliche Postanweisung (Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung) auf der Sendung haltbar zu befestigen. Nachnahme-Verrechnungspostanweisungen zu Paketen dürfen diesen auch lose beigegeben werden.
Abkürzung
PO
§ 267. Absender des eingezogenen Nachnahmebetrages ist nicht der Empfänger der Postsendung, sondern das Abgabepostamt. Für Postsendungen mit Nachnahme hat der Absender außer den sonstigen Postgebühren auch die Nachnahmegebühr bei der Aufgabe zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 268. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind Postsendungen mit Nachnahme beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Der Empfänger der Postsendung mit Nachnahme ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung des Nachnahmebetrages aufgeschoben und die Postsendung bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Abholung bereitgehalten wird, soweit nicht der Absender ausdrücklich anderes verlangt hat.
Abkürzung
PO
§ 269. Nach der Aufgabe einer Postsendung mit Nachnahme kann der Absender verlangen, daß der Nachnahmebetrag erhöht, vermindert oder gestrichen wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 270. Der eingezogene Nachnahmebetrag ist der als Empfänger genannten Person zu übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages ist das Abgabepostamt. Unzustellbare Nachnahmebeträge sind als unanbringlich zu behandeln.
Abkürzung
PO
Einziehung von Geldbeträgen durch Postauftrag
§ 271. Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge in inländischer Währung einzuziehen, wenn sie ohne Kosten zahlbar sind und der Auftrag mit einem Postauftrag erteilt wird. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Betrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Geldbetrages kann auch eine vom Auftraggeber verschiedene Person sein.
Abkürzung
PO
§ 272. Soll bei Einziehung des Geldbetrages eine Forderungsurkunde mit oder ohne Belege oder eine Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, so ist der Postauftrag samt der Urkunde oder der Empfangsbestätigung in einem Umschlag mit dem Vermerk „Postauftrag“ eingeschrieben an das für den Schuldner zuständige Abgabepostamt zu senden.
Abkürzung
PO
§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist die Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten. Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen. Unter den im § 54 genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge auch bar freigemacht werden.
Abkürzung
PO
§ 274. Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber verlangen, daß der einzuziehende Betrag vermindert wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr zu entrichten.
Abkürzung
PO
§ 275. Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten. Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen, daß der Postauftrag beim Postamt zur Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Abkürzung
PO
§ 276. Der eingezogene Geldbetrag ist der im Auftrag als Empfänger genannten Person zu übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages ist das Abgabepostamt. Unzustellbare eingezogene Geldbeträge sind als unanbringlich zu behandeln.
Abkürzung
PO
§ 277. Ist die Einziehung erfolglos geblieben, hat das Abgabepostamt den Postauftrag an den Auftraggeber zurückzusenden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Postaufträgen sinngemäß die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Postsendungen.
Abkürzung
PO
Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung und von Postzahlungsanweisungen
§ 278. Für die Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung, insbesondere auf Grund von Anweisungen der Österreichischen Postsparkasse, und von Postzahlungsanweisungen, mit denen die Post Auszahlungen bewirkt, gelten die Bestimmungen der Postordnung, soweit nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
Abkürzung
PO
§ 279. Für jeden Geldbetrag, der durch die Post auf Grund einer Anweisung der Österreichischen Postsparkasse ausgezahlt werden soll, ist vom Auftraggeber die Auszahlungsgebühr im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu entrichten.
Abkürzung
PO
_Anlage 1_zu § 49 der Postordnung
BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
für Sendungen mit Sachen, deren Beförderung mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist
Stoffe und Gegenstände, die dem RID (Réglement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemins de fer) unterliegen, dürfen nur unter jenen Bedingungen mit der Post befördert werden, unter denen ihre Beförderung als Expreßgut bei den Österreichischen Bundesbahnen zugelassen ist.
Zu den Stoffen und Gegenständen nach Z 1 zählen: Explosive Stoffe und Gegenstände; mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände; Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter; verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase; entzündbare flüssige Stoffe; entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide; giftige Stoffe; ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe; radioaktive Stoffe; ätzende Stoffe.
Abgesehen von den in Z 4 genannten Ausnahmen, ist die Beförderung nur in Paketen zugelassen.
In verschlossenen Briefen sind zugelassen:
Feuerzeugfüllungen und Kohlensäurekapseln bis 10 Stück;
Munition für Handfeuerwaffen bis 2 kg; ausgenommen solche mit Sprengsätzen;
entzündbare oder giftige Stoffe, wenn ihr Gewicht 100 g nicht übersteigt;
ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe, wenn ihr Gewicht 500 g nicht übersteigt; die Briefe müssen eingeschrieben aufgegeben werden.
Sendungen mit ekelerregenden und ansteckungsgefährlichen Stoffen müssen mit dem Vermerk „Eilt“ aufgegeben werden.
Abkürzung
PO
_Anlage 2_zu § 31 der Postordnung
Abkürzung
PO
_Anlage 3_zu § 229 der Postordnung
Muster einer Bezieherliste
Abkürzung
PO
_Anlage 4_zu § 229 der Postordnung
Muster einer Nachtragsliste zur Bezieherliste
Abkürzung
PO
_Anlage 5_zu § 231 der Postordnung
Muster eines Lieferscheines
(Anm. 1)
(_____
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 23/1984 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 5 ist das Wort „Herausgeber“ durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)“ zu ersetzen.“)
Abkürzung
PO
_Anlage 6_zu § 247 der Postordnung
Muster eines Rückscheinbriefes
Abkürzung
PO
_Anlage 7_zu §§ 54 und 254 der Postordnung
Freimachungsvermerk für Inlandsbriefsendungen
Freimachungsvermerk für Auslandsbriefsendungen
| Zu 1. und 2.: | Mindestmaß der gerahmten Fläche: 300 mm2. In der freien Zeile ist das Aufgabepostamt (einschließlich Postleitzahl) anzugeben. |
|---|---|
Abkürzung
PO
_Anlage 8_zu § 95 der Postordnung
Beispiel für Anschriften
| Frau | Orthofer GmbH |
|---|---|
| Susanne Weber | Industriestraße 3 |
| St. Ulrich 106 | 1230 Wien |
| 4400 Steyr | |
| Frau | Herrn |
| Monika Köck | Wolfgang Lechner |
| Stockerauer Str. 19 | Postfach 83 |
| Leobendorf | 1043 Wien |
| 2100 Korneuburg | |
Abkürzung
PO
_Anlage 9_zu § 96 a der Postordnung
Feld für das Anbringen der Anschrift
Abkürzung
PO
_Anlage 9_zu § 96 a der Postordnung
Feld für das Anbringen der Anschrift auf Sendungen in Kartenform
Sendungen in Kartenform, bei denen die Anschriftsseite geteilt ist (linke Hälfte für Mitteilungen), sind gemäß der nachstehenden Abbildung zu gestalten (Kartenform mit Trennungslinie):
Bemerkung:
Absender- und sonstige Angaben dürfen links bis an die Trennungslinie und an die Freimachungszone, von oben bis an die Codierzone heranreichen.
Bei Sendungen in Kartenform, deren Anschriftsseite nicht geteilt ist, sind die Empfängeranschrift und die Absenderangabe wie bei Briefumschlägen ohne Fenster zu gestalten
Abkürzung
PO
_Anlage 11_zu § 229 der Postordnung.
Abkürzung
PO
_Anlage 12_zu § 231 der Postordnung
Muster eines Lieferscheines
Abkürzung
PO
_Anlage 13_zu § 241 der Postordnung.
Zahlungsbestätigung
Abkürzung
PO
_Anlage 14_zu § 247 der Postordnung.
Muster eines Rückscheinbriefes
Abkürzung
PO
_Anlage 15_zu § 254 der Postordnung
Muster eines Vordruckes für Gebührenstundung
Abkürzung
PO
_Anlage 16_zu § 255 der Postordnung.
Muster einer Postanweisung
Abkürzung
PO
Abkürzung
PO
_Anlage 18_zu § 266 der Postordnung.
Muster einer Nachnahmepostanweisung
Abkürzung
PO
_Anlage 19_zu § 271 der Postordnung.
Muster eines Postauftrages
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.