Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)
Abkürzung
ZLPV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 28, 29, 31, 32, 35, 37, 38, 47, 49, 50, 51 und 52 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird, hinsichtlich der §§ 8 bis 10, 27 Abs. 5 und 166 dieser Verordnung sowie des Anhanges I im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, verordnet:
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Arten von Ausweisen.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
```
```
! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
```
```
I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
```
Motorflugzeugpiloten ! !
```
```
Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
```
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
```
Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
```
```
Hubschrauberpiloten ! !
```
```
Privat- ! Privat- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
```
Berufs- ! Berufs- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
```
Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
```
! schein ! lila
```
Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
```
! schein ! violett
```
Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
```
```
Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
```
! schein ! weiß
```
Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
```
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
```
Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
```
```
Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
```
```
Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
```
! schein ! orange
```
Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
```
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
```
! schein ! kastanien-
! ! braun
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
```
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
```
Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
```
! schein ! hellgrün
```
```
(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Arten von Ausweisen.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
```
```
! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
```
```
I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
```
Motorflugzeugpiloten ! !
```
```
Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
```
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
```
Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
```
```
Hubschrauberpiloten ! !
```
```
Privat- ! Privat- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
```
Berufs- ! Berufs- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
```
Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
```
! schein ! lila
```
Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
```
! schein ! violett
```
Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
```
```
Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
```
! schein ! weiß
```
Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
```
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
```
Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
```
```
Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
```
```
Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
```
! schein ! orange
```
Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
```
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
```
! schein ! kastanien-
! ! braun
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
```
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß
Personal gemäß JAR-66 ! Freigabeberechtigtes !
! Personal !
! !
```
Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
```
! schein ! hellgrün
```
```
(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Arten von Ausweisen.
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
```
```
! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
```
```
I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
```
Motorflugzeugpiloten ! !
```
```
Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
```
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
```
Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
```
```
Hubschrauberpiloten ! !
```
```
Privat- ! Privat- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
```
Berufs- ! Berufs- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
```
Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
```
! schein ! lila
```
Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
```
! schein ! violett
```
Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
```
```
Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
```
! schein ! weiß
6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau
Hängegleitern ! !
6b. Piloten von ! Paragleiterschein ! blau
Paragleitern ! !
```
Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
```
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
```
Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
```
```
Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
```
```
Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
```
! schein ! orange
```
Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
```
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
```
! schein ! kastanien-
! ! braun
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
```
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß
Personal gemäß JAR-66 ! Freigabeberechtigtes !
! Personal !
! !
```
Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
```
! schein ! hellgrün
```
```
(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Arten von Ausweisen.
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
```
```
! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
```
```
I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
```
Motorflugzeugpiloten ! !
```
```
Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
```
```
Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
```
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
```
Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
```
```
Hubschrauberpiloten ! !
```
```
Privat- ! Privat- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
```
Berufs- ! Berufs- !
```
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
```
Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
```
! schein ! lila
```
Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
```
! schein ! violett
```
Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
```
```
Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
```
! schein ! weiß
6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau
Hängegleitern ! !
6b. Piloten von ! Paragleiterschein ! blau
Paragleitern ! !
```
Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
```
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
```
Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
```
```
Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
```
```
Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
```
! schein ! orange
```
Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
```
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
```
! schein ! kastanien-
! ! braun
```
Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
```
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß
Personal gemäß JAR-66/ ! Freigabeberechtigtes !
Teil-66 der Verordnung ! Personal, Part-66 !
(EG) Nr. 2042/2003 ! Lizenz für Freigabe- !
! berechtigtes Personal !
! !
```
Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
```
! schein ! hellgrün
```
```
(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.
§ 2. Inhalt der Ausweise.
(1) Zivilluftfahrt - Personalausweise und Flugschülerausweise haben zu enthalten:
unter I. den Aufdruck „Republik Österreich (Republic of Austria)'' in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich,
unter II. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung,
unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum, unter V. die Anschrift des Inhabers,
unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,
unter VII. die Unterschrift des Inhabers,
unter VIII. den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt'',
unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,
unter X. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum der Ausstellung,
unter XI. das Amtssiegel des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter XIII. Besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-,
Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter XII einzutragen sind.
(2) Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1 unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen.
(3) Ausweise im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt abzustempeln.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 2. Inhalt der Ausweise.
(1) Zivilluftfahrt - Personalausweise und Flugschülerausweise haben zu enthalten:
unter I. den Aufdruck "Republik Österreich (Republic of Austria)" in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich,
unter II. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung,
unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum, unter V. die Anschrift des Inhabers,
unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,
unter VII. die Unterschrift des Inhabers,
unter VIII. einen Aufdruck mit der Bezeichnung der zuständigen
Behörde,
unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,
unter X. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum
der Ausstellung,
unter XI. das Amtssiegel der zuständigen Behörde, unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter XIII. Besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-,
Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter XII einzutragen sind.
(2) Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1 unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen.
(3) Ausweise im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und von der zuständigen Behörde abzustempeln.
§ 3. Berechtigungen für Piloten.
(1) Die Grundberechtigung eines Piloten nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erstreckt sich, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darauf, Zivilluftfahrzeuge üblicher Bauart bei Tag unter Sichtflugwetterbedingungen, jedoch nicht im Kunstflug, als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot im Fluge zu führen.
(2) Unter der Durchführung beziehungsweise Ausführung von Flügen im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen, daß ein Bewerber um einen Pilotenschein oder ein Pilot ein Zivilluftfahrzeug als verantwortlicher Pilot oder unter der Aufsicht eines solchen im Fluge führt.
(3) Die Berechtigung, Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart im Fluge zu führen, darf nur für Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type und nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung, diese Zivilluftfahrzeuge im Fluge zu führen, nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachgewiesen hat.
(4) Unter Tag im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und einer Stunde nach Sonnenuntergang zu verstehen.
(5) Bei Nacht darf unter Sichtflugwetterbedingungen und nach Sichtflugregeln ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur führen, wer die nach dem Besonderen Teil vorgesehene Sicht-Nachtflugberechtigung oder Instrumentenflugberechtigung besitzt.
(6) Unter Instrumentenflugwetterbedingungen und nach Instrumentenflugregeln darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur führen, wer die Instrumentenflugberechtigung besitzt.
(7) Kunstflüge darf ein Zivilluftfahrer nur ausführen, wenn er die nach dem Besonderen Teil vorgesehene Kunstflugberechtigung besitzt.
Abkürzung
ZLPV
§ 4. Typenberechtigungen und Klassenberechtigungen.
(1) Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.
(2) Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung):
Motorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg, und
Hubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart ohne Rücksicht auf das Gewicht.
(3) Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind:
einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),
einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),
mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),
ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg (Gewichtsklasse D),
mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse E), und
mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse F).
(4) Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.
(5) Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.
(6) Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge):
einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge,
zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge, und
drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten- und Flugdienstberaterscheine keine Anwendung.
§ 5. Anträge auf Ausstellung von Ausweisen.
(1) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind unter Verwendung der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen:
eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.
(2) Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 5. Anträge auf Ausstellung von Ausweisen.
(1) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen:
eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.
(2) Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen.
§ 6. Mindestalter.
(1) Es müssen vollendet haben:
das 16. Lebensjahr:
Segelflieger,
das 17. Lebensjahr:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer und Fallschirmspringer,
das 18. Lebensjahr:
Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelephonisten,
das 21. Lebensjahr:
Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen ist.
§ 6. Mindestalter.
(1) Es müssen vollendet haben:
das 16. Lebensjahr: Segelflieger und Fallschirmspringer,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 6. Mindestalter.
(1) Es müssen vollendet haben:
das 16. Lebensjahr: Segelflieger, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
§ 7. Verläßlichkeit.
(1) Als verläßlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte mißbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
(2) Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.
§ 8. Tauglichkeit
(1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:
den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.
(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 8. Tauglichkeit
(1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
Berufspiloten,
Berufspiloten I. Klasse,
Linienpiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:
Privatpiloten,
Privat-Hubschrauberpiloten,
Freiballonfahrer,
Segelflieger,
Fallschirmspringer,
Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler;
den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
Bordfunker,
Bordtelephonisten,
Bordtechniker und Bordnavigatoren.
(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.
(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
(4) Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.
§ 9. Fliegerärztliche Sachverständige.
(1) Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG vom Bundesamt für Zivilluftfahrt Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
(4) Fliegerärztliche Sachverständige sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ihres Amtes zu entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erbringen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 9. Fliegerärztliche Sachverständige.
(1) Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat die zuständige Behörde ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von der zuständigen Behörde Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
(3) Die zuständige Behörde hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
(4) Fliegerärztliche Sachverständige sind von der zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist der zuständigen Behörde zu erbringen.
§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise.
(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse, Flugdienstberater und Flugschüler,
12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker,
6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.
(5) Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
(6) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise.
(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse,
12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker,
6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.
(5) Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
(6) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(7) Ein Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 110 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen nachweislich erfüllt. Inhaber von Berechtigungen gemäß §§ 109 und 111 haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise.
(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
60 Monate für Flugdienstberater,
36 Monate für Segelflieger,
24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte
12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker,
6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.
(5) Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
(6) Die zuständige Behörde hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(7) Ein Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 110 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen nachweislich erfüllt. Inhaber von Berechtigungen gemäß §§ 109 und 111 haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.
(8) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 111j angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach § 111f haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.
§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.
§ 12. Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder der eingetragenen Berechtigungen dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen der Berechtigungen).
(2) Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
§ 13. Erneuerung ruhender Berechtigungen.
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die in § 10 bezeichneten Zeiträume vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (§ 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 13. Erneuerung ruhender Berechtigungen.
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die in § 10 bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (§ 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
§ 14. Flugschülerausweise.
(1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein.
(4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
§ 14. Flugschülerausweise.
(1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.
(4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 14. Flugschülerausweise.
(1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.
für Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hängebeziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre.
(4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmspringer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse und
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse und
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater und
eine Prüfungskommission für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater und
eine Prüfungskommission für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater und
eine Prüfungskommission für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.
§ 16. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
(1) Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter lit. i und k bis q bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.
§ 16. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
(1) Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
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