Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter lit. i und k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 16. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
(1) Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter lit. k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.
§ 17. Durchführung der Prüfungen.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 5) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG. 1950 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 15 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h und j angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen (§ 22 Abs. 2) kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, daß die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer besonderen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 17. Durchführung der Prüfungen.
(1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 5) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG. 1950 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 15 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h und j angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen (§ 22 Abs. 2) kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, daß die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer besonderen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die
theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer
und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
(1) Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
(2) Die theoretische Prüfung ist in der Regel schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission zur Beurteilung der fachlichen Befähigung für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche Prüfung abzuhalten.
(3) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.
§ 19. Allgemeine Bestimmungen über die praktischen
Prüfungen für Zivilluftfahrer.
(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen ist.
(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die angestrebte Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission am Doppelsteuer mitfliegt. Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(3) Bei jedem Prüfungsflug und jedem Prüfungssprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Vom Aufsetzen bis zum Stillstand des Zivilluftfahrzeuges muß es zur Gänze auf der Ziellandefläche verbleiben. Der Gebrauch von Bremsen und anderen Landehilfsmitteln ist gestattet.
(5) Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen, wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas gegeben werden kann.
(6) Bei Signallandungen hat der Bewerber auf das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe zu lösen.
(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme mindestens fünf Sekunden lang zu fliegen.
(8) Bei der Ausführung von Signallandungen (§ 31 Abs. 5 und § 39 Abs. 5 lit. b), Höhenflügen (§ 32 Abs. 3 und § 66 Abs. 3 lit. a) und Geschicklichkeitsflügen (§ 68 Abs. 6) müssen Höhenschreiber verwendet werden.
§ 19. Allgemeine Bestimmungen über die praktischen
Prüfungen für Zivilluftfahrer.
(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen ist.
(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die angestrebte Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission am Doppelsteuer mitfliegt. Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(3) Bei jedem Prüfungsflug und jedem Prüfungssprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Vom Aufsetzen bis zum Stillstand des Zivilluftfahrzeuges muß es zur Gänze auf der Ziellandefläche verbleiben. Der Gebrauch von Bremsen und anderen Landehilfsmitteln ist gestattet.
(5) Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen, wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas gegeben werden kann.
(6) Bei Signallandungen hat der Bewerber auf das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe zu lösen.
(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme mindestens fünf Sekunden lang zu fliegen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 19. Allgemeine Bestimmungen über die praktischen
Prüfungen für Zivilluftfahrer.
(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen ist.
(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die angestrebte Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission am Doppelsteuer mitfliegt. Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(3) Bei jeder Übung des Prüfungsfluges und jedem Prüfungssprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten.
(5) Simulierte Notlandungen sind nur mit einmotorigen Flugzeugen durchzuführen. Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen.
(6) Bei simulierten Notlandungen hat der Bewerber auf das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe zu lösen.
(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme mindestens fünf Sekunden lang zu fliegen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)
§ 20. Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung, und
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission bekanntzugeben ist.
§ 21. Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.
(1) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.
§ 21. Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.
(1) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Die zuständige Behörde hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.
§ 22. Beurteilung der fachlichen Befähigung.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten behoben werden können, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 22. Beurteilung der fachlichen Befähigung.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 23. Gutachten über die fachliche Befähigung
von Segelfliegern.
(1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Gutachten zweier Segelfluglehrer einzuholen.
(2) Für die Prüfung von Segelfliegern gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern,
Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie
Fallschirmspringern
§ 23. (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.
§ 24. Arten von Flugbüchern.
Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A.
§ 25. Form und Inhalt der Flugbücher.
(1) Flugbücher im Sinne des § 24 haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
(2) In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:
die laufende Nummer des Fluges,
das Datum,
Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
Ort und Zeitpunkt der Landung,
die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
(3) In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:
die laufende Nummer des Absprunges,
das Datum,
Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
Richtung und Stärke des Bodenwindes und
Sprungauftrag und Sprungausführung.
(4) Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
(5) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.
§ 26. Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen
in Flugbüchern.
(1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.
(2) Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.
§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
```
Segelfliegern und
```
Fallschirmspringern ......................... 400 S
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten
```
und Luftfahrzeugwarten ...................... 600 S
```
Freiballonfahrern, Bordnavigatoren,
```
Bordfunkern, Bordtelephonisten,
Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten
I. Klasse und Flugdienstberatern .............. 1 200 S
```
Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse,
```
Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten,
Luftschiffpiloten, Zivilfluglehrern und
Lehrern des sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonals .......................... 1 500 S
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den
```
Bewerber zu stellenden Anforderungen und die
erforderliche Anzahl von Prüfern ... 400 S bis 1 200 S
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die
Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17 Abs. 7 miteinander
verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu
entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an
Prüfungen von
```
Segelfliegern ......................................... 25 S;
```
```
Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,
```
Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse
und Flugdienstberatern ................................ 50 S;
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und
```
Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ...... 60 S;
```
Freiballonfahrern, Bordfunkern und Bordtechnikern ..... 80 S;
```
```
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren ................. 90 S;
```
```
Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten und Zivilfluglehrern ....... 100 S;
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 lit. g
```
festzusetzenden Prüfungstaxe und der
Anzahl der Prüfer ............................ 50 S bis 100 S.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 549/1978)
§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und
```
Luftfahrzeugwarten ............................ 44 Euro
```
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten,
```
Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse
und Flugdienstberatern ........................ 87 Euro
```
Berufspiloten, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten,
Freigabeberechtigtem Personal gemäß
JAR-66/Part-66, Zivilfluglehrern und Lehrern
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ...... 109 Euro
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber
```
zu stellenden Anforderungen und der
erforderlichen Anzahl von Prüfern ...... 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die
Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17 Abs. 7 miteinander
verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu
entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an
Prüfungen von
```
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten,
```
Luftfahrzeugwarten I. Klasse und
Flugdienstberatern ..................................... 4 Euro
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern
```
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ............... 5 Euro
```
Bordfunkern und Bordtechnikern ......................... 6 Euro
```
```
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren .................. 7 Euro
```
```
Berufspiloten, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66/Part-66 und Zivilfluglehrern ..... 8 Euro
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4
```
festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der
Prüfer ..................................... 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das 11/2fache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 549/1978)
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und
```
Luftfahrzeugwarten ............................ 44 Euro
```
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten,
```
Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse
und Flugdienstberatern ........................ 87 Euro
```
Berufspiloten, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten,
Freigabeberechtigtem Personal gemäß
JAR-66/Part-66, Zivilfluglehrern und Lehrern
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ...... 109 Euro
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber
```
zu stellenden Anforderungen und der
erforderlichen Anzahl von Prüfern ...... 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die
Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17 Abs. 7 miteinander
verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu
entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an
Prüfungen von
```
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten,
```
Luftfahrzeugwarten I. Klasse und
Flugdienstberatern ..................................... 4 Euro
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern
```
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ............... 5 Euro
```
Bordfunkern und Bordtechnikern ......................... 6 Euro
```
```
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren .................. 7 Euro
```
```
Berufspiloten, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66/Part-66 und Zivilfluglehrern ..... 8 Euro
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4
```
festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der
Prüfer ..................................... 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das 11/2fache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 549/1978)
§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und
```
Luftfahrzeugwarten ............................ 44 Euro
```
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten,
```
Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse
und Flugdienstberatern ........................ 87 Euro
```
Berufspiloten, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten,
Freigabeberechtigtem Personal gemäß
JAR-66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,
Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonals ............................ 109 Euro
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber
```
zu stellenden Anforderungen und der
erforderlichen Anzahl von Prüfern ...... 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die
Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17 Abs. 7 miteinander
verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu
entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an
Prüfungen von
```
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten,
```
Luftfahrzeugwarten I. Klasse und
Flugdienstberatern ..................................... 4 Euro
```
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern
```
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ............... 5 Euro
```
Bordfunkern und Bordtechnikern ......................... 6 Euro
```
```
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren .................. 7 Euro
```
```
Berufspiloten, Linienpiloten,
```
Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66/Teil-66 der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 und Zivilfluglehrern ................ 8 Euro
```
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4
```
festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der
Prüfer ..................................... 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das 11/2fache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 549/1978)
Abkürzung
ZLPV
BESONDERER TEIL.
Zivilluftfahrer.
1 Motorflugzeugpiloten.
Privatpiloten.
§ 28. Grundberechtigung für Privatpiloten.
Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):
Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,
Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
§ 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug (Abs. 4) enthalten sein.
(4) Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer auszuführen.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 32) angerechnet werden können, ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug (Abs. 4) enthalten sein.
(4) Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen und dabei eine Einweisung für das Fliegen in großer Höhe (Einweisungs-Höhenflug ohne Mindestdauer) in einer Höhe von mindestens 2000 Meter über Grund durchzuführen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer auszuführen.
§ 30. Theoretische Privatpilotenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind insbesondere:
Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type beziehungsweise der Klasse des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise des Motorflugzeuges, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
Aerostatik und Aerodynamik,
Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
erste Hilfe bei Unfällen.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
Theoretische Privatpilotenprüfung
§ 30. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:
Luftfahrtrecht,
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
Flugbetriebliche Verfahren,
Aerodynamik.
§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung (Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis 5700 kg auszuführen.
(3) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.
(4) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist.
(5) Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung (Signal) auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m ohne Motorhilfe zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
(6) Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen) gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind 1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
Praktische Privatpilotenprüfung
§ 31. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.
(3) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
(4) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.
(5) Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100 x 50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.
§ 32. Navigations-Dreieckflug und Höhenflug
vor Erteilung eines Privatpilotenscheines.
(1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer den in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen Höhenflug (Abs. 3) durchgeführt hat.
(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt werden.
(4) Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines
§ 32. (1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.
(2) Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
(3) Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
§ 33. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Privatpiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 30 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Typen, für welche die Berechtigung angestrebt wird, je drei aufeinanderfolgende Landungen mit und ohne Motorhilfe mit der höchstzulässigen Nutzlast (volle Zuladung) und mit einer Zuladung von weniger als der halben höchstzulässigen Nutzlast (verringerte Zuladung) auszuführen hat. Je zwei Landungen müssen auf einer Ziellandefläche von 50 m Breite erfolgen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen hat.
(4) Wenn die Grundberechtigung um eine oder mehrere Typenberechtigungen C erweitert werden soll, so hat der Bewerber außerdem auf Flugzeugen dieser Typen mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz einen Vollkreis nach links und anschließend einen Vollkreis nach rechts zu fliegen.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 33. Erweiterungen der Grundberechtigung für Privatpiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)
§ 34. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung
für Privatpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4 ausgeführt hat.
§ 34. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung
für Privatpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 ausgeführt hat.
Abkürzung
ZLPV
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 34. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung für Privatpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein. Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 10 Flugstunden sind voll anzurechnen.
(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt worden sein. Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 5 Flugstunden sind voll anzurechnen.
(3) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die zur Verlängerung einer Typenberechtigung für Privatpiloten erforderlichen Flugzeiten können durch einen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 3 unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen ersetzt werden.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 ausgeführt hat.
Abkürzung
ZLPV
§ 35. Lehrberechtigung für Privatpiloten.
(1) Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen der Grundberechtigung sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.
(2) Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Privatpilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt,
Motorflüge von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von 100 Stunden auf die erforderliche Flugzeit voll anzurechnen sind,
einen Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen ausgeführt hat, wobei mindestens ein Flugabschnitt über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung geführt haben muß, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung (§ 20) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Privatpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Privatpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
Berufspiloten.
§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten.
(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten):
Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B (Klassenberechtigungen A und B) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abzulegen ist,
Flugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist, und als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.
(2) Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
(3) Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Berufspiloten.
§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten.
(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Motorflugzeuge im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten), wobei diese Berechtigung im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt ist:
Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A, B, C oder D abzulegen ist,
Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B (Klassenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abgelegt worden ist,
Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
Motorflugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
(2) Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen B oder C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
(3) Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.
§ 37. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Privatpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 33 Abs. 1 besitzt,
eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
Überlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1).
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
§ 37. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. b Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
Überlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.
§ 38. Theoretische Berufspilotenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufspiloten sind insbesondere:
Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges sowie jener Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise der Motorflugzeuge, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladen und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde, Kartenkunde, Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte),
Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Windarten, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Berufspiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht).
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Theoretische Berufspilotenprüfung
§ 38. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufspiloten sind in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.
§ 39. Praktische Berufspilotenprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber einen Überlandflug (Abs. 4) sowie,
wenn die Berechtigung für einmotorige Flugzeuge angestrebt wird, zwei Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine Signalziellandung und eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 5), oder,
wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge angestrebt wird, drei Ziellandungen mit Motorhilfe und einen Flug mit gedrosseltem Motor (Abs. 6)
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg, jedoch höchstens 14.000 kg und einer Leistung von mindestens 145 PS auszuführen, und zwar
wenn die Berechtigung für einmotorige Flugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge angestrebt wird, auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug.
(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung D an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.
(4) Der Bewerber hat einen Überlandflug von wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszuführen. Bei diesem Flug muß sich ein Mitglied der Prüfungskommission an Bord des Motorflugzeuges befinden. Der Bewerber muß ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Er hat insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen, Kurs, Höhe und Geschwindigkeit nach Instrumenten wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten, mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
(5) Wird die Prüfung für einmotorige Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus einer Höhe von 600 m über Platz mit voller und mit verringerter Zuladung,
eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe aus einer Höhe von 600 m über Platz,
eine Ziellandung mit Motorhilfe.
(6) Wird die Prüfung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus 600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens einmal mit voller und mindestens einmal mit verringerter Zuladung,
einen Flug mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz, wobei je ein Vollkreis nach links und ein Vollkreis nach rechts zu fliegen sind. Der Flug ist mit einer Ziellandung zu beenden.
(7) Bei der Ziellandung ist auf einer Ziellandefläche von 100 m Breite zu landen. Bei den in Abs. 5 lit. a und b bezeichneten Prüfungsaufgaben ist das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m, bei der in Abs. 5 lit. c bezeichneten Prüfungsaufgabe innerhalb der ersten 100 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen. Bei den in Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des verwendeten Motorflugzeuges das Ausmaß der Ziellandefläche im Einzelfall zu bestimmen und anzuordnen, innerhalb welcher Strecke, vom Beginn derselben gerechnet, das Motorflugzeug aufzusetzen ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Praktische Berufspilotenprüfung
§ 39. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug auszuführen, und zwar
wenn die Berechtigung für einmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
wenn die Berechtigung für ein- und mehrmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem mehrmotorigen Flugzeug.
(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung der Gewichtsklasse D an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
§ 40. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufspiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.
(3) Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.
(4) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird.
(5) Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.
(6) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
§ 40. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufspiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.
(3) Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.
(4) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(5) Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.
(6) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten
§ 40. (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 1 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.
(3) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
(4) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 3 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(5) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 6 nachgewiesen hat.
(6) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 5 umfasst die in § 30 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.
§ 41. Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Berufspiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zehn Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den §§ 36 und 40 Abs. 1 und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 39 Abs. 4 nachzuweisen.
§ 42. Lehrberechtigung für Berufspiloten.
(1) Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.
(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt und
mindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot oder als Privatpilotenfluglehrer tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
Berufspiloten I. Klasse.
§ 43. Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse.
(1) Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse).
(2) Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot I. Klasse.
(3) Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.
(4) Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowie
Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.
§ 44. Bewerbung um einen Berufspilotenschein I. Klasse.
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein I. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, und
innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt 700 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat.
(3) In der gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugzeit als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen sowie Überlandflüge von wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter Pilot zur Hälfte anzurechnen.
§ 45. Prüfung für Berufspiloten I. Klasse.
(1) Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten I. Klasse umfaßt insbesondere die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.
(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.
§ 46. Erweiterungen der Grundberechtigung für
Berufspiloten I. Klasse.
(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse gemäß § 43 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. b gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
§ 47. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung
für Berufspiloten I. Klasse.
(1) Für die Verlängerung der in § 43 bezeichneten Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen D oder E hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Die Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 43 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38 und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 46 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit.a tritt.
§ 48. Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse.
(1) Der Berufspilotenfluglehrer I. Klasse ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten I. Klasse auf Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht von mehr als 14.000 kg auszubilden.
(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer I. Klasse).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt und
mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot I. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer oder als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines I. Klasse erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer I. Klasse tätig war.
Linienpiloten.
§ 49. Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen E oder F (Typenberechtigungen E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
(2) Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung),
Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen, sowie
die Flugklarheit von Motorflugzeugen zu bescheinigen, die der Linienpilot im Fluge zu führen berechtigt ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Linienpiloten.
§ 49. Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
(2) Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
Sicht-Nachtflüge (§ 58) und
Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.
§ 50. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse besitzt und
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