Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)
Prüfungskommissionen gemäß § 15 und Segelflieger-Prüfer gemäß § 23 können von der Durchführung der Prüfung (§ 17) absehen, wenn der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist, daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, für die nach den Vorschriften des betreffenden Staates mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung des vom Bewerber angestrebten Ausweises. In solchen Fällen ist dem Gutachten der Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung zugrunde zu legen.
§ 163. Weiterverwendung bisher geführter Flugbücher.
Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Flugbücher dürfen bis 30. Juni 1959 weiterverwendet werden.
§ 164. Anrechnung von Flugstunden für die
Erlangung eines Linienpilotenscheines.
Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß § 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein.
§ 165. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Erteilung von Lehrberechtigungen.
(1) Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den §§ 42 Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.
(2) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,
wenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2000 Stunden,
wenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, und
wenn er sich um die Lehrberechtigung für Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 3000 Stunden ausgeführt hat.
§ 166. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.
(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten, die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben.
(2) Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge-
beziehungsweise Paragleiter
§ 166a. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung "Sonderpilotenschein für Hängebeziehungsweise Paragleiter" ist weiter zulässig.
(3) Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h und 111i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.
(4) Für die Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang II entspricht, zu verwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 167. § 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4, § 40 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 140, § 146 Abs. 1, § 147, § 153 Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 154a, die §§ 154a bis 154d jeweils samt Überschrift und die Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003 treten mit 15. September 2003 in Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 167. (1) § 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4, § 40 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 140, § 146 Abs. 1, § 147, § 153 Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 154a, die §§ 154a bis 154d jeweils samt Überschrift und die Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003 treten mit 15. September 2003 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 2 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3, 6 und 8, § 11, § 13, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 4, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, die §§ 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 67 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, die §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor § 111a, die §§ 111a bis 111k jeweils samt Überschrift, § 112 Abs. 2 und 3, § 154b Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 159a, § 159a samt Überschrift, § 166a samt Überschrift, Anhang II und Anhang IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004 treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 442/2003 verbindlich sind.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 167. (1) § 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4, § 40 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 140, § 146 Abs. 1, § 147, § 153 Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 154a, die §§ 154a bis 154d jeweils samt Überschrift und die Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003 treten mit 15. September 2003 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 2 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3, 6 und 8, § 11, § 13, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 4, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, die §§ 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 67 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, die §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor § 111a, die §§ 111a bis 111k jeweils samt Überschrift, § 112 Abs. 2 und 3, § 154b Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 159a, § 159a samt Überschrift, § 166a samt Überschrift, Anhang II und Anhang IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004 treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 442/2003 verbindlich sind.
(3) § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4, die Abschnittsüberschrift vor § 154a, die Überschrift des § 154a, § 154d und der Anhang II, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) § 63 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ZLPV
ANHANG I
Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Fliegerärztliche Erstuntersuchung
Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.
Medizinische Vorgeschichte
(1) Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.
(2) Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen strafbar sind.
Fliegerärztliche Nachuntersuchung
Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.
4 Fliegerärztliche Sachverständigengutachten
(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden Formulare zu erstatten.
(2) Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu befürchten wären.
B. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDES
Tauglichkeitsgrad 1
Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.
(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.
a Untersuchung des Nervensystems
Geistige und nervöse Störungen
Der Bewerber darf keine geistigen oder nervösen Störungen haben, welche ihn plötzlich unfähig machen könnten, seine Pflichten sicher zu erfüllen. Jeder Bewerber mit einer Erkrankung oder Folge einer Erkrankung, die zur vorübergehenden Bewußtseinstrübung führen kann, ist als dauernd untauglich zu begutachten. Der Bewerber muß frei sein von jeder Beeinträchtigung der geistigen Kräfte, von Alkoholismus, Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit, Psychopathie, Neurose, Psychose, Verdacht einer latenten Epilepsie sowie von fortschreitenden Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden Nervenkrankheiten, die den Bewerber bei der Führung eines Luftfahrzeuges beeinträchtigen könnten. Hat eine überstandene oder noch andauernde Erkrankung das zentrale Nervensystem erfaßt, so ist der Bewerber als dauernd untauglich zu begutachten, wenn eine bleibende Beeinträchtigung feststellbar ist. Bei Erstuntersuchungen zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades 1 ist jedenfalls ein EEG vorzulegen.
Schädelverletzungen
Personen mit Kopfverletzungen, deren Folgen geeignet sind, die sichere Führung eines Luftfahrzeuges zu beeinträchtigen, sind als untauglich zu beurteilen.
b Allgemeine chirurgische Untersuchung
Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber darf weder an einer Wunde oder einer Verletzung leiden, noch eine Operation durchgemacht haben oder eine angeborene oder erworbene Abnormität aufweisen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar ist. Er muß frei von Eingeweidebrüchen sein. Erfolgreich operierte Hernien sind im Sinne des Tauglichkeitsgrades 1 zu beurteilen.
Störungen des Haltungs- und Bewegungsapparates
Wesentliche Erkrankungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen sowie alle wesentlichen Funktionsstörungen infolge von angeborenen oder erworbenen Krankheiten des Haltungs- und Bewegungsapparates bewirken Untauglichkeit. Bewerber mit funktionellen Spätfolgen einer Knochenverletzung, die aber die sichere Führung eines Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigen, sind als tauglich zu begutachten.
Störungen des Verdauungsapparates
Eine Erkrankung des Verdauungsapparates oder seiner Anhangsgebilde oder Folgen eines chirurgischen Eingriffes an diesen, die ein plötzliches Versagen während des Fluges bewirken können, machen den Bewerber untauglich.
11 Verletzungen des Brustkorbes
Wesentliche Verstümmelungen des Brustkorbskelettes mit Kollaps des Brustkorbes und Folgen chirurgischer Eingriffe, die eine verminderte Atemleistung in größerer Höhe bewirken, machen untauglich. Zur Beurteilung sind atemphysiologische Untersuchungen unbedingt durchzuführen, um genaue Werte über die tatsächliche Lungenfunktion zu erhalten.
Allgemeine interne Untersuchung
Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber darf an keiner inneren Erkrankung oder Funktionsstörung der inneren Organe leiden, die dazu führen könnten, daß der Bewerber plötzlich unfähig wird, ein Luftfahrzeug sicher zu führen.
Erkrankungen und Störungen des Herzens und des Kreislaufes
(1) Das Herz darf keine angeborene oder erworbene Abnormität beziehungsweise Erkrankung aufweisen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar wäre.
(2) Der systolische und der diastolische Blutdruck muß innerhalb der Grenzen des Normalen liegen. Bedeutende funktionelle oder anatomische Abnormitäten des Gefäßsystems machen untauglich.
(3) Die elektrokardiographische Untersuchung ohne und mit Belastung hat bei Erstuntersuchungen sowie bei Verdacht auf eine Herz-Kreislauf-Erkrankung jedenfalls, sonst bei Nachuntersuchungen von Personen nach dem 30. Lebensjahr alle zwei Jahre, nach dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen.
Lungenkrankheiten
(1) Es darf keine akute und chronische Funktionsbehinderung der Lunge und keine akute Erkrankung des Lungengewebes, des Mittelfeldes oder des Brustfeldes vorliegen. Bei Erstuntersuchungen muß ein Röntgenbefund vorliegen, bei Nachuntersuchungen nur in allen klinisch zweifelhaften Fällen.
(2) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aktivität eines Prozesses, und fehlen klinische Symptome einer solchen Aktivität, so ist der Bewerber für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, vom Tag der fliegerärztlichen Untersuchung an, als vorübergehend untauglich zu begutachten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist neuerlich eine Röntgenaufnahme anzufertigen. Ergibt der Vergleich mit der ersten Röntgenaufnahme keine Anzeichen eines Fortschreitens des Prozesses und liegen auch sonst keine Symptome hiefür vor, so ist der Bewerber für die Dauer von jeweils drei Monaten als tauglich zu begutachten. Wenn der Bewerber auf diese Weise insgesamt mindestens zwei Jahre in fliegerärztlicher Überwachung gestanden ist und der Vergleich aller Röntgenaufnahmen kein Fortschreiten des Prozesses zeigt, ist der Bewerber als dauernd tauglich zu begutachten.
Sonstige innere Krankheiten
(1) Leistungsmindernde Krankheiten mit wesentlicher Behinderung der Funktion des Verdauungstraktes und seiner Anhangsgebilde bewirken Untauglichkeit.
(2) Erhebliche Stoffwechsel-, Ernährungs- oder Hormonstörungen machen untauglich. Zuckerkrankheit, wenn sie nicht diätetisch einstellbar und Gewähr für die Einhaltung der Diät gegeben ist, bewirkt Untauglichkeit.
(3) Erhebliche leistungsmindernde Erkrankungen des Blut- und Lymphsystems bewirken Untauglichkeit.
(4) Liegen Anzeichen einer dekompensierten akuten oder chronischen Erkrankung der Nieren vor, so ist der Bewerber als untauglich zu begutachten. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie können als tauglich beurteilt werden. Bei vorübergehenden Erkrankungen der Harnwege oder der Geschlechtsorgane kann der Bewerber als vorübergehend untauglich begutachtet werden. Erhebliche Erkrankungen der Harnwege oder der Geschlechtsorgane bewirken Untauglichkeit.
Syphilis
(1) Ein Bewerber, dessen medizinische Vorgeschichte „Syphilis“ aufweist, hat nachzuweisen, daß er sich einer ausreichenden Behandlung unterzogen hat, und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft notwendigen serologischen und klinischen Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind. Sofern auf Grund dieser Untersuchung keine Bedenken bestehen, ist der Bewerber als tauglich zu beurteilen.
(2) Festgestellte Neurolues macht dauernd untauglich, sofern nicht von einem Facharzt für Neurologie eine Heilung bescheinigt wird.
Schwangerschaft und Frauenkrankheiten
(1) Schwangerschaft bewirkt vorübergehende Untauglichkeit.
(2) Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind Bewerberinnen als tauglich zu begutachten, wenn hinsichtlich der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges keine Bedenken bestehen.
(3) Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden, die sich jeder Behandlung gegenüber als resistent erwiesen haben und die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar sind, sind als untauglich zu begutachten.
(4) Für die Begutachtung von Bewerberinnen, die sich einer gynäkologischen Operation unterzogen haben, gelten die Bestimmungen des Punktes 8 sinngemäß.
d Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenuntersuchung
Augenkrankheiten
Die Funktion der Augen und ihrer Anhangsgebilde muß normal sein. Es darf weder ein aktiv pathologischer noch ein akuter oder chronischer Zustand gegeben sein, der geeignet wäre, die ordnungsgemäße Funktion des Organs so zu stören, daß die Sicherheit im Fluge gefährdet sein könnte.
19 Nasen-, Rachen- und Mundkrankheiten
Die Nase muß auf beiden Seiten frei durchgängig sein. Es darf weder eine wesentliche Mißbildung noch eine erhebliche akute oder chronische Affektion der Mundhöhle oder der oberen Luftwege vorhanden sein. Bewerber, die stottern oder sonstige Sprachdefekte aufweisen, sind als untauglich zu begutachten.
Ohrenkrankheiten
(1) Untauglichkeit wird bewirkt, wenn auch nur hinsichtlich eines Ohres vorliegen:
akute oder chronische Prozesse des äußeren, mittleren, inneren Ohres oder
ungeheilte (nicht abgeschlossene) Perforationen des Trommelfells, wenn eine chronische Mittelohrentzündung nachweisbar ist,
eine dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete,
eine dauernde Störung des Vestibularapparates.
(2) Bewerber mit einer trockenen zentralen Perforation im Rahmen eines reizlosen chronischen Adhäsivprozesses des Trommelfells können als tauglich befundet werden, wenn dabei das Hörvermögen gemäß Punkt 32 erreicht wird.
(3) Bewerber mit vorübergehenden Störungen im Sinne des Abs. 1 sind als vorübergehend untauglich zu begutachten.
Tauglichkeitsgrad 2
Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Tauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen der Körperfunktionen, die mit der sicheren Bedienung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar sind.
(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 insbesondere den in den Punkten 6 bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.
Tauglichkeitsgrad 3
Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Tauglichkeitsgrad 3 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen unvereinbar sind.
(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.
Hiebei gelten folgende Erleichterungen:
Bei Verletzungen des Schädels dürfen auch solche Bewerber als tauglich begutachtet werden, bei denen ein Verlust an Knochensubstanz durch Platten ersetzt wurde, wenn die Unversehrtheit des zentralen Nervensystems im Zeitpunkt der Untersuchung mit EEG gegeben und für die Zukunft gesichert erscheint. Der Bewerber darf jedoch frühestens ein Jahr nach der Operation als tauglich begutachtet werden.
Bewerber mit Eingeweidebrüchen können als tauglich begutachtet werden, wenn die Gewähr besteht, daß ein gutsitzendes Bruchband getragen wird.
Bei Vorhandensein von Krampfadern muß der Bewerber nicht unbedingt als untauglich begutachtet werden.
Die Röntgenuntersuchung der Brustorgane ist nur in klinisch zweifelhaften Fällen vorzunehmen. Solche Fälle sind jedoch auch bei Nachuntersuchungen röntgenologisch zu untersuchen.
Bei Milzvergrößerung muß der Bewerber nicht unbedingt als untauglich begutachtet werden.
Bei Bewerbern, deren medizinische Vorgeschichte eine Syphiliserkrankung aufweist, genügt der Nachweis, daß sie sich einer erfolgreichen Behandlung unterzogen haben.
Bewerberinnen mit Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Geburt oder Fehlgeburt, Zustand nach gynäkologischen Operationen sind nur dann als untauglich zu begutachten, wenn der Zustand die sichere Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen gefährden kann.
Eine zentrale Perforation des Trommelfells bewirkt nicht Untauglichkeit, wenn der Vestibularapparat nachgewiesen funktionstüchtig ist.
Nur dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete macht untauglich.
Die Nasenatmung muß nicht unbedingt beiderseits frei sein, sofern dadurch nicht die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit (z. B. Ausübung des Sprechfunkverkehrs) beeinträchtigt wird.
Personen mit manifestem Diabetes, der diätetisch unter Kontrolle gehalten werden kann, sind als tauglich zu beurteilen. Bei Gebrauch antidiabetischer Medikamente besteht ebenfalls noch Tauglichkeit, wenn diese peroral genommen werden, eine gute Einstellung erzielt wurde und periodische ärztliche Kontrollen gewährleistet sind.
(3) Fallschirmspringer und Hängegleiterpiloten sind außerdem nur dann als tauglich zu begutachten, wenn ihr Haltungs- und Bewegungsapparat sowie ihr Nervensystem einwandfrei funktionieren.
C. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES SEHVERMÖGENS
Stärke der Testbeleuchtung
(1) Zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsergebnisse ist bei der Prüfung des Sehvermögens eine Testbeleuchtung von ungefähr 50 Lux anzuwenden (Helligkeit von 30 nits). Die Beleuchtung des Untersuchungsraumes hat etwa ein Fünftel der Testbeleuchtungsstärke zu betragen.
(2) Für den Sehschärfetest in einem verdunkelten oder halbverdunkelten Raum ist eine Testbeleuchtungsstärke von ungefähr 15 Lux (Helligkeit von 10 nits) zu verwenden.
Sehschärfeprüfung
Die Sehschärfe ist durch Sehtafeln nach Landolt oder durch ähnliche Sehtafeln bei einem Abstand von 5 oder 6 m vom Bewerber, je nach der angewandten Testmethode, zu prüfen.
Sehtauglichkeitsgrad 1
(1) Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 1 gegeben, wenn der Bewerber aufweist:
normale Gesichtsfelder und
eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) auf jedem Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird die Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so muß die Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber unter der Bedingung, daß er bei der Ausübung der sich aus seinem Zivilluftfahrerschein ergebenden Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.
(2) Bei Erstuntersuchungen darf der Bewerber nicht mehr als plus 2,25 Dioptrien Hypermetropie aufweisen.
(3) Der Bewerber muß eine Akkomodation haben, die es ihm ermöglicht, die Jägerkarte Nr. 3 oder einen gleichwertigen Test aus einer Entfernung von 30 cm mit jedem Auge für sich zu lesen. Hiebei ist der Gebrauch von Korrekturgläsern gestattet, wenn der Bewerber Brillenträger ist und Bifokal- oder Multifokalgläser verwendet werden.
26 Sehtauglichkeitsgrad 2
Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 2 gegeben, wenn der Bewerber aufweist:
normale Gesichtsfelder, und
eine Sehschärfe von mindestens 5/10, 6/12 (0,5, 20/40) auf jedem Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird diese Sehschärfe nur mit Korrekturgläsern erreicht, so muß die Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber unter der Bedingung, daß er in Ausübung der ihm auf Grund seines Zivilluftfahrerscheines zustehenden Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.
Einäugigkeit
Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge kann ein Bewerber zwölf Monate nach Verlust des Sehvermögens als tauglich gemäß Punkt 26 begutachtet werden, wenn auf dem sehenden Auge ohne Korrekturgläser eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) gegeben ist, keine Gehörfehler vorliegen und das Tragen einer Schutzbrille bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit gewährleistet ist.
Kontaktlinsen
Werden zur Korrektur der Sehschärfe Kontaktlinsen verwendet, muß nachgewiesen werden, daß diese reizlos vertragen werden.
D. ANFORDERUNG HINSICHTLICH DES FARBUNTERSCHEIDUNGSVERMÖGENS
Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Bewerber muß fähig sein, rasch jene Farben wahrzunehmen, deren Erkennung für die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen erforderlich ist.
(2) Wer bei der fliegerärztlichen Untersuchung an Hand pseudoisochromatischer Tafeln bei Tageslicht oder bei künstlichem Licht, das die gleiche Farbtemperatur wie Tageslicht hat, den Anforderungen voll entspricht, ist als tauglich zu begutachten, ohne daß ein weiterer Test erforderlich wäre.
(3) Bewerber, die bei der in Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsmethode den Anforderungen nicht entsprechen, sind trotzdem als tauglich zu begutachten, wenn sie die in der Zivilluftfahrt verwendeten farbigen Lichter bei einem praktischen Test am Flugplatz genau unterscheiden können.
E. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HÖRVERMÖGENS
30 Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber muß frei sein von Gehörfehlern, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen beeinträchtigen könnten.
31 Hörtauglichkeitsgrad 1
Der Hörtauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber nachstehenden Anforderungen genügt:
Der Gehörverlust darf, für jedes Ohr getrennt, in einem ruhigen Raum 35 Dezibel in jeder der drei Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hertz und 50 Dezibel bei 3 000 Hertz nicht übersteigen.
Übersteigt der Gehörverlust bei einer Nachuntersuchung die unter lit. a angegebenen Grenzen, so darf ein Bewerber im Hinblick auf die Dauer seiner bisherigen praktischen Betätigung dennoch als tauglich begutachtet werden, wenn er fähig ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum bei einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu hören.
32 Hörtauglichkeitsgrad 2
Der Hörtauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber fähig ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum in einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu hören.
Anhang II
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Größe einer Seite: Din A 6
(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anhang II
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Größe einer Seite: Din A 6
(Anm.: Anhang nicht darstellbar!)
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Anhang II
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(Anm.: Anhang nicht darstellbar!)
Anhang II
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(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 442/2003
Bundesgesetzblatt II Nr. 354/2004
Bundesgesetzblatt II Nr. 290/2005
Bundesgesetzblatt II Nr. 290/2005
Anhang III
```
```
Größe einer Seite: DIN A5
(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Anhang IV
Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb eines Privatpilotenscheines
```
```
Abschnitt 1 Prüfung Wh. der
Abflug Übung
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot
(Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.)
gelten für alle Abschnitte:
```
```
a Flugvorbereitung einschließlich
Dokumentation und Flugwetterberatung
```
```
b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage
und Flugleistung
```
```
c Kontrolle und Bereitstellung des
Flugzeuges
```
```
d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach
dem Anlassen
```
```
e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor
dem Start
```
```
f Start und Kontrollen nach dem Start
```
```
g Abflugverfahren
```
```
h Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung
der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2 Prüfung Wh. der
Allgemeine Flugübungen Prüfung Übung
```
```
a Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung
der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
b Geradeaus- und Horizontalflug bei
verschiedenen Geschwindigkeiten
```
```
Steigflug:
i. Beste Steiggeschwindigkeit
c ii. Steigflugkurven
iii. Übergang zum Horizontalflug
```
```
d Kurven (mit 30° Querneigung)
```
```
Steilkurven (mit 45° Querneigung)
e (einschließlich Erkennen und
Beenden eines kritischen Flugzustandes)
```
```
Grenzflugzustände im unteren
f Geschwindigkeitsbereich mit und
ohne Landeklappen
```
```
Überzogener Flugzustand:
i. Überzogener Flugzustand in
Reiseflugkonfiguration und Beenden
mit Motorhilfe
g ii. Annäherung an den überzogenen
Flugzustand in einer Sinkflugkurve
mit 20° Querneigung,
Anflugkonfiguration
iii. Annäherung an den überzogenen
Flugzustand in Landekonfiguration
```
```
Sinkflug:
i. Mit und ohne Motorhilfe
h ii. Sinkflugkurven (steile
Gleitflugkurven)
iii. Übergang zum Horizontalflug
```
```
Abschnitt 3 Prüfung Wh. der
Überlandflug Übung
```
```
a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der
Navigationskarten
```
```
b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und
Fluggeschwindigkeit
```
```
Orientierung, Berechnung und Korrektur
c von voraussichtlichen Ankunftszeiten,
Führen des Flugdurchführungsplanes
```
```
d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung
und Durchführung)
```
```
e Gebrauch von Funknavigationshilfen
```
```
Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei
f simulierten Instrumentenflug-
Wetterbedingungen)
```
```
Flugmanagement (Kontrollen,
Kraftstoffversorgung und Prüfung
auf Vergaservereisung etc.)
g Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4 Prüfung Wh. der
Anflug und Landeverfahren Übung
```
```
a Anflugverfahren
```
```
*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten),
b Seitenwindlandung, wenn entsprechende
Bedingungen vorliegen
```
```
c *Landung ohne Landeklappen
```
```
d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur
einmotorige Flugzeuge)
```
```
e Aufsetzen und Durchstarten
```
```
f Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
Verbindung zur
g Flugverkehrskontrollstelle:
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren Prüfung Wh. der
Übung
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall
nach dem Start (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
c Simulierte Sicherheitslandung (nur
einmotorige Flugzeuge)
```
```
d Simulierte Notfälle
```
```
Abschnitt 6 Prüfung Wh. der
Simulierter Triebwerksausfall und Übung
einschlägige, auf die Type
bezogene Übungen
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während
des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht
in einem Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
Anflug und Landung bis zum vollständigen
c Stillstand mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerksausfall, Abstellen und
Wiederanlassen
```
```
Verbindung zur
e Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung
der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren, Verhalten als
Luftfahrer (airmanship)
```
```
Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige
Übungen der praktischen
Prüfung für den Erwerb Typenberechtigung;
f darunter, soweit zutreffend:
i. Flugzeugsysteme, einschließlich
der Bedienung des Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der
Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
```
```
g Mündliche Prüfung
```
```
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:
Flughöhe
Normalflug +-150 ft mit simuliertem
Triebwerksausfall +-200 ft
Steuerkurs/
Einhalten
einer
Funkstandlinie
Normalflug +-10° mit simuliertem
Triebwerksausfall +-15°
Geschwindigkeit
Start und Anflug +15/-5 kts
alle anderen +-15 kts
Flugzustände
Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung). Bei Ziellandungen hat das Aufsetzen innerhalb der vorgegebenen Ziellandefläche zu erfolgen.
```
Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
```
eines Berufspilotenscheines (Motorflugzeuge mit nicht mehr als
einem erforderlichen Piloten)
```
```
Abschnitt 1 Prüfung Wh. der
Abflug Übung
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot
(Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.)
gelten für alle Abschnitte:
```
```
a Flugvorbereitung einschließlich
Dokumentation, Bestimmung von
Masse und Schwerpunktlage,
Flugwetterberatung
```
```
b Kontrolle und Bereitstellung des
Flugzeuges
```
```
c Rollen und Start
```
```
d Flugleistung und Trimmung
```
```
e Platzrundenverfahren
```
```
f Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung,
Verfahren zur Vermeidung von
Zusammenstößen (Luftraumbeobachtung)
```
```
g Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2 Prüfung Wh. der
Flugübungen Übung
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach
außen, einschließlich Geradeaus-
und Horizontalflug, Steigflug,
Sinkflug, Luftraumbeobachtung
```
```
b Grenzflugzustände im unteren
Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden
von beginnendem Strömungsabriss
(Verlust der Steuerbarkeit)
```
```
c Kurven, einschließlich Kurven in
Landekonfiguration. Steilkurven
mit 45° Querneigung
```
```
d Grenzflugzustände im oberen
Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und
Beenden von Spiralsturzflugzuständen
```
```
e Fliegen des Flugzeuges
ausschließlich nach
Instrumenten, einschließlich:
i. Horizontalflug,
Reiseflugkonfiguration, Einhalten
von Steuerkurs, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit
ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis
30° Querneigung
iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 3 Prüfung Wh. der
Überlandflug Übung
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht
nach außen, einschließlich
Reiseflugkonfiguration
Reichweite und Höchstflugdauer
```
```
b Orientierung, Gebrauch der
Navigationskarten
```
```
c Einhalten von Flughöhe,
Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,
Luftraumbeobachtung
```
```
d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung
der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
e Überwachung des Flugverlaufs,
Flugdurchführungsplan,
Kraftstoffverbrauch,
Feststellung von Kursabweichungen
und Kurskorrektur
```
```
f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der
weiteren Wetterentwicklung, Planung von
Ausweichstrecken
```
```
g Einhalten eines Kurses über Grund,
Positionsbestimmung (NDB oder VOR)
Identifizierung von
Funknavigationseinrichtungen,
Ausweichen zum Ausweichflugplatz
```
```
Abschnitt 4 Prüfung Wh. der
Anflug und Landung Übung
```
```
a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung,
Kontrollen, Luftraumbeobachtung
```
```
b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle:
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
c Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
d Normale Landung, Seitenwindlandung,
wenn entsprechende Bedingungen
vorliegen
```
```
e Landung auf kurzen Pisten
```
```
f Anflug und Landung ohne Motorhilfe
(nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
g Landung ohne Landeklappen
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5 Prüfung Wh. der
Außergewöhnliche Verfahren Übung
und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach
dem Start (in sicherer Höhe),
Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im
Fluge
```
```
b Ausfall von Systemen, einschließlich
Notausfahren des Fahrwerks, Ausfall der
elektrischen Anlage und des Bremssystems
```
```
c Notlandung (simuliert)
```
```
d Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle:
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 6 Prüfung Wh. der
Simulierter Triebwerksausfall und Übung
einschlägige, auf die Klasse oder
die Type bezogene Übungen
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während
des Starts (in sicherer Höhe,
sofern nicht in einem Flugsimulator
durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
c Anflug und Landung bis zum vollständigen
Stillstand mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerkausfall, Abstellen und
Wiederanlassen
```
```
e Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle:
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
f Vom Flugprüfer festgelegt —
einschlägige Übungen der praktischen
Prüfung für den Erwerb einer Klassen-
oder Typenberechtigung; darunter,
soweit zutreffend:
i. Flugzeugsysteme, einschließlich der
Bedienung des Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütung-/
Enteisungsanlage
g Mündliche Prüfung
```
```
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:
Flughöhe
Normalflug +-100 ft mit simuliertem
Triebwerksausfall +-150 ft
Einhalten einer +-5°
Funkstandlinie
Steuerkurs
Normalflug +-10° mit simuliertem
Triebwerksausfall +-15°
Geschwindigkeit
Start und Anflug +-5 kts
Alle anderen +-10 kts
Flugzustände
Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung).
Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen
Die folgenden Zeichen bedeuten:
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot oder Copilot und als
steuernder Pilot (Pilot Flying/PF) nd nicht steuernder Pilot
(Pilot Non Flying/PNF oder Pilot Monitoring/PM) für den
Erwerb einer Typenberechtigung.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu
verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung
oder das Verfahren dafür geeignet ist.
Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät
OTD = Sonstige Übungsgeräte
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Typenberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Typenberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:
Höhe
- allgemein +-100 ft
- Durchstarten bei Erreichung der Entscheidungshöhe + 50 ft/-0 ft
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN + 50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeigebereiches, Azimut
und Gleitweg
Steuerkurs
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-10°
Geschwindigkeit
- alle Triebwerke in Betrieb +-5 kts
- mit simuliertem Triebwerksausfall + 10 kts/-5 kts
Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung).
```
Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
```
einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge
```
```
Abschnitt 1 Prüfung Wh. der
Abflug Übung
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot
Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.)
gelten für alle Abschnitte:
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder
entsprechender Unterlagen), insbesondere
Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der
Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugdurchführungsplanes
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing),
Start
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren,
Höhenmessereinstellung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2 Prüfung Wh. der
Allgemeine Flugübungen Übung
```
```
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach
Instrumenten, einschließlich:
Horizontalflug bei verschiedenen
Geschwindigkeiten, Trimmung
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung
einer Standardkurve (Rate one turn)
```
```
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen,
einschließlich Kurven mit gleichbleibender
45°Querneigung und steilen Sinkflugkurven
```
```
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im
Horizontalflug, in Steig-/Sinkflugkurven
und in Landekonfiguration
```
```
e Ausfall von Fluglageinstrumenten,
stabilisierter Steig- oder Sinkflug im
Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte
Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen
Fluglagen
```
```
Abschnitt 3 Prüfung Wh. der
IFR-Streckenflugverfahren Übung
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund,
einschließlich Anschneiden von
Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR,
RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs,
Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen
der Triebwerksleistung, Trimmtechnik
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der
voraussichtlichen Ankunftszeiten
(Warteverfahren — soweit erforderlich)
```
```
f Überwachung des Flugfortgangs,
Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch,
Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren,
wenn nötig simuliert
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4 Prüfung Wh. der
Präzisionsanflug Übung
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren
von Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung,
Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
(APP/Briefing)
```
```
d*+ Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten
Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit
und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
und Einhaltung der Anweisungen,
Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 5 Prüfung Wh. der
Nichtpräzisionsanflug Übung
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren
von Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung,
Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
(APP/Briefing)
```
```
d* Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten
Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit
und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren */Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 6 (soweit zutreffend) Prüfung Wh. der
Simulierter Triebwerksausfall Übung
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem
Start oder während des Durchstartens
```
```
b Anflug und Durchstartverfahren mit
simuliertem Triebwerksausfall
```
```
c Anflug und Landung mit simuliertem
Triebwerksausfall, Fehlanflugverfahren
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverkehr
```
```
- kann in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden + kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:
Höhe
- allgemein +-100 ft
- Durchstarten bei Erreichung der Entscheidungshöhe + 50 ft/-0 ft
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN + 50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeigebereiches, Azimut
und Gleitweg
Steuerkurs
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-10°
Geschwindigkeit
- alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
- mit simuliertem Triebwerksausfall + 10 Knoten/-5 Knoten
Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung).
```
Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
```
einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber
```
```
Abschnitt 1 Prüfung Wh. der
Abflug Übung
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder
entsprechender Unterlagen), insbesondere
Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der
Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugdurchführungsplanes
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen/Schwebeflug auf festgelegten
Strecken unter Einhaltung der Anweisungen
der Flugverkehrskontrollstelle oder des
Lehrberechtigten
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing),
Verfahren und Kontrollen
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren
```
```
Abschnitt 2 Prüfung Wh. der
Allgemeine Flugübungen Übung
```
```
a Führen des Hubschraubers ausschließlich
nach Instrumenten, einschließlich:
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung
einer Standardkurve (rate one turn)
```
```
c Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen,
einschließlich Kurven unter Einhaltung
30 Grad Querneigung und steilen
Sinkflugkurven
```
```
Abschnitt 3 Prüfung Wh. der
IFR-Streckenflugverfahren Übung
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund,
einschließlich Anschneiden von
Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR,
RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Kontrolle des Steuerkurses,
Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen
der Triebwerksleistung
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der
voraussichtlichen Ankunftszeiten
```
```
f Überwachung des Flugfortgangs,
Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch,
Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren,
wenn nötig simuliert und soweit anwendbar
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4 Prüfung Wh. der
Präzisionsanflug Übung
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren
von Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung,
Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
```
```
d* Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten
Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit
und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
```
```
h* Durchstartverfahren
```
```
i* Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
und Einhaltung der Anweisungen,
Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 5 Prüfung Wh. der
Nichtpräzisionsanflug Übung
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren
von Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung,
Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
```
```
d* Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten
Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Höhe, Geschwindigkeit, Kontrolle des
Steuerkurses (stabilisierter Anflug)
```
```
h* Durchstartverfahren
```
```
i* Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung der Anweisungen,
Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 6 Prüfung Wh. der
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren Übung
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5
verbunden werden. Bei der Prüfung sind die
Kontrolle über den Hubschrauber, die
Identifizierung des ausgefallenen Triebwerkes,
Sofortmaßnahmen (Handgriffe), anschließende
Maßnahmen und Kontrollen und die
Fluggenauigkeit in den nachfolgenden
Situationen zu berücksichtigen:
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während Start
und Anflug** (in sicherer Höhe, sofern
nicht in einem FNTP II oder Flugsimulator
durchgeführt)
```
```
b Ausfall von Stabilisierungsanlagen SAS oder
Autopilot/Hydraulikanlage (soweit
zutreffend)
```
```
c Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
d Autorotationssinkflug und Abfangen mit
Motorhilfe in einer vorgegebenen Höhe
```
```
e Manueller Präzisionsanflug ohne
Flugkommandoanlage***
Manueller Präzisionsanflug mit
Flugkommandoanlage***
```
```
- kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden ** nur mehrmotorige Hubschrauber
*** nur eine dieser Übungen ist durchzuführen
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:
Höhe
- allgemein +-100 ft
- Durchstarten bei Erreichung der Entscheidungshöhe + 50 ft/-0 ft
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN + 50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeigebereiches, Azimut
und Gleitweg
Steuerkurs
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-10°
Geschwindigkeit
- alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
- mit simuliertem Triebwerksausfall + 10 Knoten/-5 Knoten
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