Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, mit automatischer Auslösung auszuführen.
(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und bei einer Bodengeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Meter in der Sekunde auszuführen. Der Bewerber hat alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig durchzuführen.
Praktische Fallschirmspringerprüfung
§ 106. (1) Bei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1 500 m über Platz mit einem Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der Landung nachzuweisen hat.
(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.
§ 107. Erweiterung der Grundberechtigung für
Fallschirmspringer.
Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 105 lit. a bis c bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Typen, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 107. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.
Packberechtigung
§ 107a. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
§ 108. Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.
(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß §§ 103 und 107 erstrecken, mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes, ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen müssen mindestens zwei Absprünge mit neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.
(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 gelten sinngemäß.
Sichtnachtsprungberechtigung
§ 108. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.
§ 109. Fallschirmabsprünge aus geringer Höhe.
(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz auszuführen, wenn sie nach Erlangung der besonderen Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.
(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Fallschirmabsprünge mit wenigstens 15 Sekunden Verzögerung auszuführen hat.
Tandemfallschirmberechtigung
§ 109. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber
die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat.
§ 110. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
für Fallschirmspringer.
(1) Für die Verlängerung einer Berechtigung gemäß den §§ 103 und 107 (Absprünge mit automatischer Auslösung) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung, davon mindestens drei in den letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die zu verlängernde Berechtigung erstreckt.
(2) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 (Absprünge mit Handauslösung) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt hat, davon mindestens drei mit Verzögerungen bis zu zehn Sekunden. Von diesen sechs Absprüngen müssen mindestens drei in den letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die zu verlängernde Berechtigung erstreckt, ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung gemäß § 109 Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens drei Fallschirmabsprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz ausgeführt hat. Diese Fallschirmabsprünge sind auf die Fallschirmabsprünge gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen gemäß den §§ 105, 106, 107, 108 Abs. 3 beziehungsweise 109 Abs. 2 nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für
Fallschirmspringer
§ 110. (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den §§ 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.
(2) Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 108 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens zwei Fallschirmabsprünge bei Nacht ausgeführt hat.
(3) Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
(4) Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 107a, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
(5) Werden die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Die zuständige Behörde hat stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
(6) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 105, 106, 107, 108 und 109 nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers absolviert hat. Ruht der Fallschirmspringerschein oder die besondere Berechtigung für weniger als zwei Jahre genügt für eine Erneuerung der Berechtigungen nach den §§ 103, 107 und 108 der unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers erbrachte Nachweis der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Fallschirmsprunglehrer hat darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Für die Erneuerung der Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
§ 111. Lehrberechtigung für Fallschirmspringer.
(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer).
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Fallschirmspringerschein mit den besonderen Berechtigungen gemäß den §§ 108 und 109 besitzt,
mindestens 30 Fallschirmabsprünge nach Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgeführt hat, wobei Verzögerungszeiten bis zu 20 Sekunden erreicht worden sein müssen, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Fallschirmspringerscheines drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.
Fallschirmsprunglehrer
§ 111. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 109 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß § 111 Abs. 4 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 109 verfügt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
6a. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111a. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Paragleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Hängegleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein
§ 111b. Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 111c. Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
Aerodynamik,
Wetterkunde,
Luftfahrtrecht,
Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 111d. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111e. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.
(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
Navigation,
Geographie,
Wetterkunde,
Luftfahrtrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111f. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.
(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter muss den Besitz der Grundberechtigung seit mindestens 12 Monaten sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen.
(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat mindestens 5 Flüge mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten und 10 Flüge mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind, zu umfassen. Zusätzlich sind mindestens 30 gemäß Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier nachzuweisen.
(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
Flugpraxis und Passagiereinweisung,
Luftfahrtrecht.
(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Flug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier durchzuführen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111g. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.
(2) Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a sowie einer Überlandberechtigung gemäß § 111e Flüge mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter umfasst neben den in den §§ 111c und 111e genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter sinngemäßer Anwendung von § 111f Abs. 3 zu erfolgen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise
Paragleiter
§ 111h. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenführers (§ 111i) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher über eine Windenschleppstart-Berechtigung zu verfügen hat.
(2) Der Bewerber für eine Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den Gegenständen Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung sowie Luftfahrtrecht zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 20 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3) Für die Berechtigung zu Windenschleppstarts von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für den Windenschleppstart) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie der Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Windenschleppstarts als verantwortlicher Pilot sowie eine entsprechende erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule erforderlich, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu bestätigen ist, nachzuweisen. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 10 Windenschleppstarts im Doppelsitzerflug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111i. (1) Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit § 111h Abs. 1.
(2) Der Bewerber für eine Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben der Berechtigung gemäß § 111h Abs. 1 eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 111h Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3) Die Windenführerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenführerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise
Paragleiter
§ 111j. (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
(2) Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den §§ 111f, 111g und 111h hat den Überprüfungsflug gemäß Abs. 1 auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß § 111h entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Abs. 1.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111k. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung sowie eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines in einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 30 Tagen sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 60 Tagen nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter sinngemäßer Anwendung von § 20 zu erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer Paragleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer Hängegleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter nachweist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für den Windenschleppstart mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen mit Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(9) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Windenführer auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 100 Windenschlepps als Windenführer sowie 20 einwandfreie Einweisungswindenschlepps unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(10) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten 3 Jahre eine entsprechende theoretische und praktische Lehrtätigkeit durchgeführt oder einen Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von 2 Wochen erforderlich.
Sonderpiloten.
§ 112. Sonderberechtigungen.
(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Sonderpiloten.
§ 112. Sonderberechtigungen.
(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Gemeinsame Bestimmungen für Piloten.
§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten.
(1) Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.
(2) Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.
(4) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
(5) Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.
Bordnavigatoren.
§ 114. Grundberechtigung für Bordnavigatoren.
Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).
§ 115. Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.
(1) Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten I. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
(2) Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
(3) Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.
§ 116. Theoretische Bordnavigatorenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordnavigatoren sind insbesondere:
Instrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
Luftnavigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Luftnavigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
§ 117. Praktische Bordnavigatorenprüfung.
(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
(2) Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.
§ 118. Volle Sprechfunkberechtigung für
Bordnavigatoren.
Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß § 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in § 128 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen haben.
§ 119. Verlängerung der Berechtigungen für
Bordnavigatoren.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 114 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens zwölfmal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
(2) Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung gemäß § 118 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelephoniedienst gemäß § 127 ausgeübt hat.
§ 120. Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.
(1) Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.
Bordfunker.
§ 121. Berechtigung für Bordfunker.
Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.
§ 122. Bewerbung um einen Bordfunkerschein.
Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
ein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkdienst (§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957) besitzt,
bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.
§ 123. Theoretische Bordfunkerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordfunker sind insbesondere:
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
§ 124. Praktische Bordfunkerprüfung.
Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordfunker besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
§ 125. Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
§ 126. Lehrberechtigung für Bordfunker.
(1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.
Bordtelephonisten.
§ 127. Berechtigung für Bordtelephonisten.
(1) Der Bordtelephonistenschein berechtigt, den Funktelephoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
(2) Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.
§ 128. Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.
Wer sich um einen Bordtelephonistenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes (§ 127) die Aufgaben eines Bordtelephonisten durchgeführt hat.
§ 129. Theoretische Bordtelephonistenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtelephonisten sind insbesondere:
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelephonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
§ 130. Praktische Bordtelephonistenprüfung.
Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtelephonisten besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
§ 131. Verlängerung der Berechtigung für
Bordtelephonisten.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.
§ 132. Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.
(1) Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelephonisten).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt, und
bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (§ 127) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.
Bordtechniker.
§ 133. Grundberechtigung für Bordtechniker.
Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Type, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 135 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).
§ 134. Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.
(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
ein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe,
nach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
§ 135.Bordtechnikerprüfung.
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtechniker sind insbesondere:
Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Grundbegriffe der Luftnavigation,
Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,
Luftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
(2) Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (§ 133), wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.
§ 136. Erweiterung der Grundberechtigung für
Bordtechniker.
Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 135 Abs. 1 lit. a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135 Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.
§ 137. Rollberechtigung für Bordtechniker.
(1) Bordtechnikern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung und deren Erweiterungen erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Bordtechniker).
(2) Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren, je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abzustellen hat.
§ 138. Verlängerung der Berechtigungen
für Bordtechniker.
Für die Verlängerung einer der in den §§ 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
§ 139. Lehrberechtigung für Bordtechniker.
(1) Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.
Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
Luftfahrzeugwarte.
§ 140. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
(1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige Instandsetzungen durchzuführen und in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen (einfache Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(2) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.
(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 142 Abs. 3).
Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
Luftfahrzeugwarte.
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
§ 140. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl. II Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein eingetragen sind.
§ 141. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
eines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
nach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.
§ 142. Prüfung für Luftfahrzeugwarte.
(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:
Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist, (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 140 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
§ 143. Eingeschränkte Grundberechtigung für
Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
Flugwerk,
Triebwerk oder
Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 141 und 142 gelten sinngemäß, § 142 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
§ 144. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 143 ist auf Antrag auf andere in § 143 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 145. Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
(1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 140 und 144 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).
(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.
§ 146. Verlängerung der Berechtigungen
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 140, 143, 144 oder 145 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 beziehungsweise § 143 Abs. 2 ersetzt werden.
§ 146. Verlängerung der Berechtigungen
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 140, 143, 144 oder 145 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (§ 57 ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 141 lit. b.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 beziehungsweise § 143 Abs. 2 ersetzt werden.
Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
§ 147. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen (qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).
(2) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.
(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 149 Abs. 3).
Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
§ 147. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse eingetragen sind.
§ 148. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein
I. Klasse.
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt muß nachweisen, daß er
einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
eine mindestens fünfjährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen hat. Bei Absolventen einer technischen Hochschule genügt eine einjährige Praxis.
§ 149. Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:
Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte I. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 147 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
§ 150. Eingeschränkte Grundberechtigung für
Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
Flugwerk,
Triebwerk oder
Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 148 und 149 gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
§ 151. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 150 ist auf Antrag auf andere im § 150 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 152. Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Luftfahrzeugwarten I. Klasse ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 147 und 151 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).
(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, je einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.
§ 153. Verlängerung der Berechtigungen für
Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse im Betriebe eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.
§ 153. Verlängerung der Berechtigungen für
Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (§ 57 ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 148 lit. b.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.
§ 154. Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).
(2) Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse besitzt und
insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.
2a. Freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66
Berechtigung
§ 154a. (1) Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Bewerber sind bei Antragstellung alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
(3) Vor Erteilung der aufgabenbezogenen Berechtigung oder der Typenberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Typenlehrganges in einem gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem JAR- 145-Betrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zur praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine der angestrebten Berechtigung entsprechende Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
(4) Für den Widerruf einer Berechtigung gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des § 40 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-66 genannten Gründe maßgeblich.
(5) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
(6) Im Falle von gemäß JAR-66.1 lit. e vor dem 1. Juni 2001 begonnen und abgeschlossenen Grundlagen- oder Typenlehrgängen ist für die Ausstellung einer Berechtigung gemäß § 140, § 143, § 144, § 147, § 150 oder § 151 eine diesbezügliche Antragstellung vor dem 1. Juni 2001 erforderlich. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß § 140, § 143, § 144, § 147, § 150 oder § 151 in eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66.1 lit. g dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der JAR-66 fallen, nur mehr im Rahmen der JAR-66-Berechtigung erteilt werden.
2a. Freigabeberechtigtes Personal gemäß
JAR 66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Berechtigung gemäß JAR-66
§ 154a. (1) Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Bewerber sind bei Antragstellung alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
(3) Vor Erteilung der aufgabenbezogenen Berechtigung oder der Typenberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Typenlehrganges in einem gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem JAR- 145-Betrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zur praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine der angestrebten Berechtigung entsprechende Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
(4) Für den Widerruf einer Berechtigung gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des § 40 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-66 genannten Gründe maßgeblich.
(5) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
(6) Im Falle von gemäß JAR-66.1 lit. e vor dem 1. Juni 2001 begonnen und abgeschlossenen Grundlagen- oder Typenlehrgängen ist für die Ausstellung einer Berechtigung gemäß § 140, § 143, § 144, § 147, § 150 oder § 151 eine diesbezügliche Antragstellung vor dem 1. Juni 2001 erforderlich. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß § 140, § 143, § 144, § 147, § 150 oder § 151 in eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66.1 lit. g dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der JAR-66 fallen, nur mehr im Rahmen der JAR-66-Berechtigung erteilt werden.
Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147
§ 154b. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der Austro Control GmbH die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Abs. 1 erteilt werden.
(3) Bezüglich der Berechtigung gemäß Abs. 2 besteht Betriebspflicht.
(4) Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmung des § 46 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147
§ 154b. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Abs. 1 erteilt werden.
(3) Bezüglich der Berechtigung gemäß Abs. 2 besteht Betriebspflicht.
(4) Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmung des § 46 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.
Übergangsbestimmungen
§ 154c. Alle Berechtigungen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der §§ 154a und 154b auf Grund unmittelbarer Anwendung der JAR-66 und JAR-147 sowie den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) erteilt worden sind, gelten als gemäß den §§ 154a und 154b erteilt.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 154d. Mit 28. September 2003 sind für die Erteilung der Berechtigungen und Genehmigungen gemäß § 154a Abs. 1 und gemäß § 154b Abs. 1 und 2 bzw. für den Widerruf dieser Berechtigungen und Genehmigungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, erlassenen Durchführungsbestimmungen samt dem Annex III (Part-66) und Annex IV (Part-147) verbindlich. § 154a Abs. 3 bis 5 und § 154b Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 154d. (1) Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil- 66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil- 66 beantragt und erteilt werden.
(4) Berechtigungen gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.
Flugdienstberater.
§ 155. Berechtigung für Flugdienstberater.
Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
§ 156. Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.
(1) Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
(2) Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Abs. 1 lit. a) kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.
§ 156. Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.
(1) Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
(2) Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Abs. 1 lit. a) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.
§ 157. Flugdienstberaterprüfung.
(1) Bei der Prüfung für Flugdienstberater (§ 18) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).
(2) Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:
Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens einer im Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugtype (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstoffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),
Luftnavigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),
Flugwetterkunde (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),
Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,
Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,
Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.
§ 158. Verlängerung der Berechtigung für
Flugdienstberater.
Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftbeförderungsunternehmen tätig war.
§ 159. Lehrberechtigung für Flugdienstberater.
(1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.
Zuständigkeiten
§ 159a. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.
§ 160. Umtausch von Ausweisen.
(1) Inhaber von Zivilluftfahrt-Personalausweisen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, können bis 31. März 1959 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Umtausch der bezeichneten Ausweise gegen Ausweise im Sinne dieser Verordnung beantragen. Das gleiche gilt sinngemäß für Inhaber von Erlaubnissen zur Ausbildung zum Zivilluftfahrer (§ 51 des Luftfahrtgesetzes) und von Anerkennungsbescheiden (§ 39 des Luftfahrtgesetzes), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden.
(2) Nach dem 31. Dezember 1959 sind Ausweise im Sinne des Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, ungültig.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen oder ruhenden Ausweise im Sinne des Abs. 1 auf Antrag gegen jene Ausweise im Sinne dieser Verordnung umzutauschen, für die der Antragsteller die nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(4) In den gemäß Abs. 3 auszustellenden Ausweisen ist als Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. der eingetragenen besonderen Berechtigungen der gleiche Zeitpunkt einzutragen, der auf den umzutauschenden Ausweisen eingetragen ist.
(5) Hat ein Umtauschwerber gemäß Abs. 3 einen Ausweis erhalten, der mit dem bisher innegehabten Ausweis nicht gleichwertig ist, so ist ihm auf Antrag ein gleichwertiger Ausweis zu erteilen, sobald er die für die Erteilung dieses Ausweises erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und bis spätestens 31. März 1959 die fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachweist. Als gleichwertig gilt hiebei ein Ausweis, der die gleichen Berechtigungen umfaßt wie der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabte Ausweis. Diese Zusatzprüfung ist von der gemäß § 15 zuständigen Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer abzulegen. Sie hat alle jene Gegenstände und Aufgaben zu umfassen, die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderlich sind und deren Beherrschung der Bewerber nicht bereits für den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabten Ausweis nachgewiesen hat.
§ 161. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
§ 162. Übergangsbestimmungen hinsichtlich von
im Ausland abgelegten Prüfungen.
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