Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 4. Oktober 1968, betreffend das militärische Luftfahrtpersonal (Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 - MLPV. 1968)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-11-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 122
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -

PERSONALAUSWEISE

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die

a)

ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,

b)

einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,

c)

ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,

d)

die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,

e)

den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen und

f)

die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen.

(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:

a)

für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein

b)

für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,

c)

für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,

d)

für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerführerschein,

e)

für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,

f)

für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,

g)

für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,

h)

für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

i)

für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,

k)

für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,

l)

für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,

m)

für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis und

n)

für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerschein,

o)

für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein.

(3) Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Abs. 2 voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.

(4) Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 96 ein Sonderausweis auszustellen.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -

PERSONALAUSWEISE

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die

a)

ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,

b)

einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,

c)

ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,

d)

die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,

e)

den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen,

f)

die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen und

g)

die Materialerhaltung in der Militärluftfahrt planen, steuern und überwachen.

(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:

a)

für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,

b)

für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,

c)

für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,

d)

für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerschein,

e)

für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,

f)

für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,

g)

für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,

h)

für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

i)

für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,

k)

für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,

l)

für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,

m)

für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis,

n)

für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrschein,

o)

für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein und

p)

für leitende Militärluftfahrttechniker der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker.

(3) Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Abs. 2 voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.

(4) Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 96 ein Sonderausweis auszustellen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt - sofern sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

1.

Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der für eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt vorgesehen ist.

2.

Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters, Flugschülers, Militärluftfahrers oder des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises'' für eine in dieser Verordnung geregelte Befähigung.

3.

Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den ein Militärluftfahrt-Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, oder eine aus dem Militärluftfahrt-Personalausweis gestrichene Erweiterung innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in Gültigkeit gesetzt werden.

4.

Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.

5.

Erweiterung (der Grundbefähigung): eine über die Grundbefähigung hinausreichende fachliche Befähigung.

6.

Fachliche Befähigung: das durch eine bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte Ausbildungsziel.

7.

Flugprüfung: jener Teil einer Prüfung, bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge zu zeigen hat.

8.

Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen Ausbildung, das zur Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen eines Militär-Flugschülerausweises, führt.

9.

Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von der Ausstellung beziehungsweise von der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.

10.

Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze liegendes Gelände.

11.

Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.

12.

Militärflugzeug: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 173/1961) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.

13.

Militärhubschrauber: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrtkennzeichen-Verordnung) versehenes Luftfahrzeug mit Drehflügeln.

14.

Militärluftfahrzeug: jedes nach § 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung gekennzeichnete Luftfahrzeug (§ 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz).

15.

Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer, Militär-Bordtechniker, Militär-Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und Militärflugschüler mit der Befähigung nach § 15 Abs. 3. 16. Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer

17.

Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärluftfahrer.

18.

Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene Luftfahrzeuge (§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr 56, in der Fassung der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42).

19.

Prüfling: Anwärter (Z. 1), Flugschüler, Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises'' vom Beginn bis zum Ende einer Prüfung.

20.

Prüfung: die Feststellung der fachlichen Befähigung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

21.

Ruhende Befähigung: eine Befähigung nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern (Z. 15) bis zum Ablauf des dritten Jahres, beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal (Z. 23) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im § 3 Abs. 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird.

22.

Ruhenszeit: Die sich aus Z. 21 ergebenden Zeiträume.

23.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal: Alle Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer (Z. 15) sind.

24.

Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von weniger als 50 m über Grund, soweit diese Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug oder mit der Landung in Verbindung steht.

25.

Überlandflug: ein Flug, der aus einem um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich (§ 121 Luftfahrtgesetz) oder aus der Kontrollzone eines Flughafens hinausführt.

26.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode eines noch gültigen Militärluftfahrt-Personalausweises um den in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum verlängert wird.

27.

Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit: der vorübergehende Verlust eines oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad erforderlicher Mindesterfordernisse.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt - sofern sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

1.

Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der für eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt vorgesehen ist.

2.

Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters, Flugschülers, Militärluftfahrers oder des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises” für eine in dieser Verordnung geregelte Befähigung.

3.

Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den ein Militärluftfahrt-Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, oder eine aus dem Militärluftfahrt-Personalausweis gestrichene Erweiterung innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in Gültigkeit gesetzt werden.

4.

Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.

5.

Erweiterung (der Grundbefähigung): eine über die Grundbefähigung hinausreichende fachliche Befähigung.

6.

Fachliche Befähigung: das durch eine bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte Ausbildungsziel.

7.

Flugprüfung: jener Teil einer Prüfung, bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge zu zeigen hat.

8.

Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen Ausbildung, das zur Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen eines Militär-Flugschülerausweises, führt.

9.

Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von der Ausstellung beziehungsweise von der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.

10.

Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze liegendes Gelände.

11.

Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.

12.

Militärflugzeug: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 56/1967) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.

13.

Militärhubschrauber: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrtkennzeichen-Verordnung) versehenes Luftfahrzeug mit Drehflügeln.

14.

Militärluftfahrzeug: jedes nach § 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung gekennzeichnete Luftfahrzeug (§ 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz).

15.

Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer, Militär-Bordtechniker, Militär-Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und Militärflugschüler mit der Befähigung nach § 15 Abs. 3.

16.

Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer und Militär-Segelflugzeugführer.

17.

Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärluftfahrer.

18.

Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene Luftfahrzeuge (§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56).

19.

Prüfling: Anwärter (Z. 1), Flugschüler, Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises” vom Beginn bis zum Ende einer Prüfung.

20.

Prüfung: die Feststellung der fachlichen Befähigung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

21.

Ruhende Befähigung: eine Befähigung nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern (Z. 15) bis zum Ablauf des dritten Jahres, beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal (Z. 23) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im § 3 Abs. 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird.

22.

Ruhenszeit: Die sich aus Z 21 ergebenden Zeiträume.

23.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal: Alle Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer (Z. 15) sind.

24.

Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von weniger als 50 m über Grund, soweit diese Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug oder mit der Landung in Verbindung steht.

25.

Überlandflug: ein Flug, der aus einem um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich (§ 121 Luftfahrtgesetz) oder aus der Kontrollzone eines Flughafens hinausführt.

26.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode eines noch gültigen Militärluftfahrt-Personalausweises um den in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum verlängert wird.

27.

Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit: der vorübergehende Verlust eines oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad erforderlicher Mindesterfordernisse.

§ 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-Personalausweisen

(1) Militärluftfahrt-Personalausweise dürfen nur ausgestellt oder deren Gültigkeitsdauer erneuert werden, wenn der Anwärter (Inhaber des ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises)

a)

verläßlich (§ 4) ist,

b)

nach den Bestimmungen dieser Verordnung körperlich und geistig geeignet (§§ 10 ff, 55, 62 und 67) ist und

c)

nach den Bestimmungen des II. und III. Teiles dieser Verordnung fachlich befähigt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-Personalausweisen kann nur verlängert werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die allgemeinen Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben sind.

(3) Die Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen - ausgenommen Militär-Flugschülerausweisen - ist von jener Militärdienststelle, bei welcher der Anwärter zuletzt ausgebildet wurde, beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter zu beantragen. Dem Antrag sind zwei Paßbilder des Anwärters, die diesen einwandfrei erkennen lassen und auf denen die Identität zu bescheinigen ist, anzuschließen. Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung auszustellen.

(4) Den Anträgen nach Abs. 3 sind Nachweise über die durchgeführte Ausbildung und über den Erfolg einer allenfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Prüfung des Anwärters anzuschließen.

(5) Anträge um Ausstellung von Militär-Flugschülerausweisen sowie um Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer aller Militärluftfahrt-Personalausweise hat der Einheitskommandant unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu stellen.

(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Militär-Flugschülerausweises und eines Militär-Fallschirmspringerscheines sind überdies anzuschließen

a)

eine Erklärung des Anwärters, daß er sich freiwillig der vorgesehenen Ausbildung unterzieht, sowie

b)

bei Minderjährigen eine beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

(7) Bestehen während der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises begründete Zweifel am Vorliegen der Verläßlichkeit, der körperlichen und geistigen Eignung oder an der fachlichen Befähigung, so ist der Militärluftfahrt-Personalausweis dem Inhaber zu entziehen und das in Zweifel gezogene Erfordernis zu überprüfen.

(8) Die im § 2 Z 21 festgelegte Befristung der Ruhenszeit gilt nicht, wenn und solange der Inhaber im Besitze eines gleichartigen Zivilluftfahrt-Personalausweises oder, wenn ein solcher für eine Tätigkeit im Bereich der Zivilluftfahrt nicht vorgesehen ist, überwiegend in einer Verwendung (einem Dienstverhältnis) steht, deren (dessen) Inhalt dem Tätigkeitsbereich des Militärluftfahrt-Personalausweises gleichartig ist.

(9) Welche Zivilluftfahrt-Personalausweise gleichartig im Sinne dieser Verordnung sind, bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsbereiches.

§ 4. Begriff der Verläßlichkeit

(1) Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine Umstände nach Abs. 2 und 3 entgegenstehen und insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der Anwärter (Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises) militärische Interessen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften amtsbekannt ist, oder wegen eines Verbrechens überhaupt bestraft worden ist, oder sich wiederholt eines Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat, oder wiederholt von Verwaltungsbehörden wegen Verletzung von Verkehrs- oder Zollvorschriften bestraft worden ist.

(3) Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen Dienstvorschriften, wodurch das Vertrauen gegen den Bestraften bzw. Gemaßregelten beeinträchtigt werden könnte, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit zu beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu beurteilen ist.

§ 5. Prüfungskommissionen

(1) Wird zur Feststellung der fachlichen Befähigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ablegung einer Prüfung verlangt, so ist die Prüfung - soweit nicht anders bestimmt wird - vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern (Abs. 1), von denen einer den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Prüflings gewährleisten;

soweit es nicht Gründe der Heeresorganisation verhindern, darf kein Prüfer an der Ausbildung des Prüflings mitgewirkt haben.

Bei Flugprüfungen (§ 2 Z 7) muß mindestens ein Prüfer als Lehrer für den geprüften Gegenstand befähigt (§ 17) sein.

(3) Die Prüfer werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung auf unbestimmte Zeit bestellt; eine Bestellung als Prüfer ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu widerrufen, wenn dies aus militärischen Gründen geboten ist.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jede Prüfung bestimmt.

§ 6. Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen

(1) Ort und Zeit der Prüfung wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt.

(2) Der Prüfling hat nachzuweisen, daß er aus allen Prüfungsgegenständen über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(3) Theoretische Prüfungsteile sind schriftlich und mündlich abzulegen; nach Abschluß des theoretischen Prüfungsteiles können die Lehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.

(4) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich, doch steht es der Prüfungskommission frei, einem von ihr bestimmten Personenkreis den Zutritt zu bewilligen, wenn dies militärische Interessen oder das Ausbildungsinteresse erfordern.

(5) Über den Verlauf jeder Prüfung ist eine Niederschrift unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes aufzunehmen.

(6) Jeder Prüfer hat die Leistungen des Prüflings gesondert zu beurteilen. Diese Beurteilungen sind im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(7) Das Prüfungsergebnis hat auszudrücken, ob der Prüfling fachlich befähigt ist.

§ 7. Wiederholungs- und Nachprüfungen

(1) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission fachlich nicht befähigt und ist auch nicht anzunehmen, daß die fachliche Befähigung in absehbarer Zeit (Abs. 3) erreicht wird, so hat die Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung den Ausschluß des Prüflings von der weiteren Ausbildung zu beantragen.

(2) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission aus höchstens zwei Gegenständen des theoretischen Prüfungsteiles fachlich noch nicht befähigt oder ist er nicht in der Lage, eine Aufgabe (Fertigkeit) des praktischen Prüfungsteiles zu erfüllen, so hat die Prüfungskommission eine Nachprüfung aus diesen Gegenständen (Prüfungsaufgaben) anzuordnen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission zwar fachlich nicht befähigt ist, aber anzunehmen ist, daß die fachlichen Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten - bei Flugprüfungen (§ 2 Z 7) nach einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Anzahl von Flugstunden - behoben werden können, so ist die Wiederholung der Prüfung anzuordnen.

(4) Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen von der Prüfungskommission nur einmal angeordnet werden.

§ 8. Form und Inhalt der Militärluftfahrt-Personalausweise

(1) Militärluftfahrt-Personalausweise sind nach den Mustern des Anhanges I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) in grauer Farbe aufzulegen; Militär-Flugschülerausweise sind durch einen 1 cm breiten von links unten nach rechts oben führenden roten Streifen zu kennzeichnen.

(2) Militärluftfahrt-Personalausweise haben folgende Aufdrucke und Angaben zu enthalten:

a)

den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung”;

b)

das Wappen der Republik Österreich;

c)

die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;

d)

die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung;

e)

Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel) sowie Geburtsdatum des Inhabers;

f)

die Unterschrift des Inhabers;

g)

das Amtssiegel des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

h)

die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder allgemeinen Merkmalen, auf die sich der Ausweis erstreckt;

i)

die Erweiterungen der Grundbefähigung;

j)

die Gültigkeitsdauer.

(3) Militär-Flugschülerausweise haben an Stelle der Angaben nach Abs. 2 lit. h und i unter der Bezeichnung des Ausweises die Angabe zu enthalten, für welche Art von Luftfahrzeugen (Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge) der Inhaber ausgebildet wird.

(4) Der Ausweis ist mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen; das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzustempeln.

(5) Auf der Seite „Raum für behördliche Vermerke” sind den Inhaber betreffende Besonderheiten, wie zum Beispiel Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Höhenbeschränkung), oder besondere Fähigkeiten oder ähnliches anzuführen.

§ 9. Verlust und Rückgabe von

Militärluftfahrt-Personalausweisen

(1) Der Verlust eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist unverzüglich auf dem Dienstwege dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. In Verlust geratene Ausweise sind im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung für ungültig zu erklären.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf Antrag des Inhabers eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen, wenn

a)

der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird, oder

b)

der Ausweis in Verlust geraten ist (Abs. 1); der Verlust des Ausweises ist glaubhaft zu machen.

(3) In die Zweitausfertigung sind ungültig gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.

(4) Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 40 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder scheidet er sonst aus dem Personalstand des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militärluftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege zurückzustellen, sofern das Bundesministerium für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet.

§ 9. Verlust und Rückgabe von Militärluftfahrt-Personalausweisen

(1) Der Verlust eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist unverzüglich auf dem Dienstwege dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. In Verlust geratene Ausweise sind im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung für ungültig zu erklären.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf Antrag des Inhabers eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen, wenn

a)

der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird, oder

b)

der Ausweis in Verlust geraten ist (Abs. 1); der Verlust des Ausweises ist glaubhaft zu machen.

(3) In die Zweitausfertigung sind ungültig gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.

(4) Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 41 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305) oder scheidet er sonst aus dem Personalstand des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militärluftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege zurückzustellen, sofern das Bundesministerium für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet.

Fachsenat

§ 9a. (1) Wenn Militärluftfahrer oder sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal anläßlich einer nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung den für ihre Verwendung erforderlichen Tauglichkeitsgrad - ausgenommen den Tauglichkeitsgrad I - wegen geringfügiger körperlicher Mängel nicht mehr erreichen, so darf die Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises nur nach einer besonderen Begutachtung durch einen Fachsenat verlängert werden.

(2) Der Fachsenat besteht aus

a)

einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Vorsitzenden zu bestellenden Offizier,

b)

einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Beisitzer zu bestellenden Offizier, der Inhaber eines gleichartigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist, wie der zu Beurteilende - bei Militärpiloten mit der Befähigung nach § 51 - und

c)

dem nach § 12 Abs. 3 bestellten Arzt, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachsenates können auch Fachärzte oder Personen, die über die Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt des zu Beurteilenden Kenntnis haben, den Beratungen beigezogen werden.

(4) Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen der zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine flugbetrieblichen Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger körperlicher Mängel unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.

(5) Nach Anhören der Ansichten der Senatsmitglieder und der nach Abs. 3 beigezogenen Personen hat der Vorsitzende zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen (wie zum Beispiel hinsichtlich der Art der zu verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.

II. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINE

A. Für Militärpiloten

1.

Allgemeine Bestimmungen für Militärflugzeugführer und Militär-Hubschrauberführer

Besondere Tauglichkeitserfordernisse

§ 10. (1) Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer und Militärflugschüler müssen voll oder eingeschränkt militärfliegertauglich sein.

(2) Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad I) ist dann gegeben, wenn sich der zu Untersuchende nach dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in einem Zustand befindet, der es ihm erlaubt, Militärluftfahrzeuge der vorgesehenen Art auch in ungewöhnlichen Fluglagen, großen Höhen und mit hohen Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen, ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird.

(3) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad II) ist dann gegeben, wenn sich der zu Untersuchende in einem Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, unter normaler Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug im Fluge zu führen. Diese Militärfliegertauglichkeit ist auf Typen oder Klassen (§ 4 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958) oder allgemeine Merkmale von Luftfahrzeugen eingeschränkt.

(4) Die Militärfliegertauglichkeit wird bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung eines Wehrpflichtigen der Reserve oder eines Soldaten, der außerordentlichen Präsenzdienst leistet, als vorhanden angenommen, wenn und solange der zu Untersuchende Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines für Motorflugzeugpiloten oder für Hubschrauberpiloten ist.

Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse

§ 11. (1) Der Feststellung des Tauglichkeitsgrades I hat eine psychotechnische Untersuchung vorauszugehen, bei der das Reaktionssowie das Konzentrationsvermögen und die Persönlichkeit des zu Untersuchenden zu beurteilen sind. Die psychotechnische Untersuchung muß überdurchschnittliche Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen männlichen Geschlechts, ergeben.

(2) Die besonderen Tauglichkeitserfordernisse sind anläßlich medizinischer Untersuchungen, und zwar

a)

vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer Erstuntersuchung (§ 2 Z 4),

b)

vor Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer Kontrolluntersuchung, die wie eine Erstuntersuchung durchzuführen ist, wenn die frühere Gültigkeitsperiode des Militärluftfahrt-Personalausweises wegen Fehlens des Tauglichkeitsgrades I nicht verlängert werden konnte, und

c)

in allen anderen Fällen bei einer Kontrolluntersuchung (§ 2 Z 11) festzustellen.

(3) Die medizinische Untersuchung hat jedenfalls eine ausführliche Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und von Hals, Nasen, Ohren zu beinhalten.

(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung nach Abs. 2 lit. b, jede Kontrolluntersuchung der Militärpiloten, die auf Flugzeugen mit Strahlantrieb eingesetzt werden, und der Militärluftfahrer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist bei einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen. Kontrolluntersuchungen der anderen Militärpiloten sind bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt befindet, durchzuführen.

(5) Bei Militärluftfahrern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades I, bei Militärluftfahrern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades II anläßlich von Kontrolluntersuchungen jeweils eine klinische Untersuchung durchzuführen.

Verfahren für die Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse

§ 12. (1) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung hat der Einheitskommandant zu beantragen

a)

auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine Erstuntersuchung handelt,

b)

direkt bei der in Betracht kommenden Untersuchungsstelle, wenn es sich um Kontrolluntersuchungen handelt.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. b ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.

(3) Für die Durchführung militärfliegerärztlicher Untersuchungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung Offiziere des militärmedizinischen Dienstes oder Ärzte, mit denen das Bundesministerium für Landesverteidigung einen Werkvertrag abgeschlossen hat, zu bestellen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen.

(4) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis festzuhalten ist.

(5) Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen Untersuchung betrauter Arzt nach Abs. 3 hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin entsprechend zu beurteilen,

a)

ob der zu Untersuchende für die vorgesehene Verwendung körperlich und geistig geeignet ist und

b)

über Verlangen einer militärischen Dienststelle, für welche anderen Verwendungen der zu Untersuchende körperlich und geistig geeignet ist.

(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad des zu Untersuchenden beeinträchtigt ist, so ist die militärfliegerärztliche Untersuchung an einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.

(7) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen Erkenntnissen die Wiedererlangung des früheren Tauglichkeitsgrades erwarten läßt.

Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine, Militär-Hubschrauberführerscheine und Militär-Flugschülerausweise

§ 13. (1) Militärflugzeugführerscheine und Militär-Flugschülerausweise (§ 1 Abs. 2 lit. a, b und c) sind zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig.

(2) Die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 erstreckt sich sowohl auf die Grundbefähigung (§ 2 Z 8) als auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung (§ 2 Z 5).

(3) Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (§ 12 Abs. 2) eingeleitet, aber zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung (§ 12) zuzuwarten.

(4) Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer haben Inhaber der im Abs. 1 aufgezählten Militärluftfahrt-Personalausweise das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit in Zweifel zu ziehen, dem Einheitskommandanten zu melden. § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 14. (Aufgehoben durch BGBl. Nr. 538/1980.)

Militär-Flugschülerausweis

§ 15. (1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärtern ein Militär-Flugschülerausweis nach Anhang I Teil D (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Luftfahrzeugen der Inhaber ausgebildet wird (§ 8 Abs. 3).

(2) Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers

a)

innerhalb von Übungsbereichen, soweit solche aber nicht festgelegt sind, innerhalb der um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche (§ 2 Z 1 der Luftverkehrsregeln 1967 in der geltenden Fassung), allein oder mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer und

b)

außerhalb der in lit. a genannten Bereiche - soweit nicht in den §§ 23 und 37 etwas anderes bestimmt wird - mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer Übungsflüge durchführen.

(3) Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung (Ablegung der Prüfungen nach den §§ 21 und 22 bzw. 35 und 36) ist im Militär-Flugschülerausweis einzutragen; mit der Eintragung wird der Militärflugschüler im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung Militärluftfahrer (§ 54 Luftfahrtgesetz).

(4) Wenn es sich bei der Ausbildung um die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines handelt, wird der Militär-Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärluftfahrerschein ersetzt.

Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge

§ 16. (1) Soweit nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen sind, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission, welches die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. In allen Fällen sind die Prüfungsflüge dem Prüfling auf die erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.

(2) Vor jedem Prüfungsflug hat der Prüfling seine Flugvorbereitung, die geplante Flugdurchführung und erforderlichen Maßnahmen bei allfälligen Notfällen zu erläutern.

(3) Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen zu beenden sind, muß das Luftfahrzeug in der vorgesehenen Aufsetzzone gelandet werden. Die Anflugrichtung ist während des Ausrollens oder Ausgleitens ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Die Aufsetzzone wird von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Leistungsdaten des verwendeten Luftfahrzeuges vorher festgelegt.

(4) Bei Höhenflügen, soweit diese als Alleinflüge durchgeführt werden, muß ein Höhenschreiber mitgeführt werden.

(5) Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale der Type oder hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung des Luftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, hat die Prüfungskommission von den Bestimmungen für Prüfungsflüge Abweichungen anzuordnen; die Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

(6) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.

(7) Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Die Prüfung ist ebenfalls abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Luftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.

Allgemeine Bestimmungen über Lehrbefähigungen

§ 17. (1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterung (§ 2 Z 5) in Militärluftfahrt-Personalausweise einzutragen, wenn

a)

die in den Besonderen Bestimmungen für die jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen Voraussetzungen erfüllt wurden,

b)

der Anwärter bei Flügen verschiedener Arten nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug auch vom Sitz des zweiten Piloten aus beherrscht und

c)

seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht aus

a)

einem theoretischen Prüfungsteil aus dem Gegenstand Flugpraxis, bezogen auf die Art der angestrebten Lehrbefähigung, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung und

b)

einem Probevortrag aus einem Teilgebiet der angestrebten Lehrbefähigung, bei dem der Prüfling ausreichende pädagogische Eignung nachzuweisen hat. Das Thema ist dem Prüfling spätestens eine Woche vor der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Anwärter erst nach einer Flugerfahrung von wenigstens 500 Flugstunden auf Flugzeugen und/oder Hubschraubern zugelassen werden.

Militär-Flugbücher

§ 18. (1) Militärpiloten (§ 2 Z 16) und Militärflugschüler haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher nach dem Muster des Anhanges II Teil A (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu führen.

(2) Militär-Flugbücher sind dem Vordruck des Musters des Anhanges II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) entsprechend auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel: Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) zu verwenden.

(3) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge und Landungen sowie die eingetragenen Flugzeiten müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten übereinstimmen. Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.

(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-Flugbücher ist von der für die Einheit des Inhabers örtlich zuständigen Militärflugleitung zu bestätigen. Zeiten auf dem Instrumentenflugübungsgerät sind von dem für die Ausbildung auf diesem Gerät Verantwortlichen zu bestätigen.

2.

Besondere Bestimmungen für Militärflugzeugführer

Grundausbildung

§ 19. (1) Die Grundausbildung besteht in der Vermittlung der Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 2 000 kg im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung eines Militärflugzeugführerscheines nach Anhang I Teil A (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.

(3) Der Militärflugzeugführerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler

a)

wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge durchgeführt,

b)

eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden erhalten,

c)

wenigstens je zwei Landungen auf wenigstens vier vom Ausbildungsplatz verschiedenen Flugplätzen ausgeführt,

d)

die Prüfungen nach den §§ 21, 22, 24 und 47 abgelegt,

e)

den Navigations-Dreieckflug (§ 23 Abs. 2) und den Höhenflug (§ 23 Abs. 3) durchgeführt und

f)

den erfolgreichen Abschluß eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.

§ 20. (Anm.: Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 314/1983.)

Theoretischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung

§ 21. (1) Gegenstände des theoretischen Teiles der Militärflugzeugführerprüfung sind

a)

Flugzeugkunde: Beschreibung der Funktion der Bauteile und der Zusatzausrüstung eines Flugzeuges sowie deren Zusammenwirken; Erläuterung des Betriebsverhaltens und der Betriebsgrenzen unter verschiedenen Bedingungen; Erkennen von möglichen Betriebsstörungen an ihren Symptomen und Veranlassung der entsprechenden erforderlichen Maßnahmen;

b)

Instrumentenkunde: Kenntnis und Beschreibung der Funktion von Flugüberwachungs-, Triebwerküberwachungs- und Flugwerküberwachungsinstrumenten, Interpretation kombinierter Anzeigen und Darstellung der damit erforderlichen Maßnahmen des Piloten; Erkennen möglicher Fehlanzeigen von Instrumenten und Bezeichnung möglicher Abhilfen;

c)

Triebwerkskunde: Kenntnis und Beschreibung der Funktion eines Turbinentriebwerkes, des Betriebsverhaltens und der Betriebsgrenzen unter verschiedenen Bedingungen sowie Erkennen möglicher Betriebsstörungen an ihren Symptomen und Veranlassung der entsprechend erforderlichen Maßnahmen;

d)

Flugpraxis: Kenntnis und Anwendung der militärischen Flugbetriebsvorschriften, des Flughandbuches, der Piloten-Checkliste, der Beladungsvorschriften in Verbindung mit der Flugvorbereitung und mit der Flugdurchführung; Ausführung aller Flugmanöver und Notmaßnahmen sowie Erläuterung der Maßnahmen in Verbindung mit Notlandungen; Anwendung veröffentlichter Arbeitsunterlagen wie AIP, Notam, Pilotenhandbuch;

c)

Aerodynamik: Kenntnis und Beschreibung der Leistungen, des Flugverhaltens und der Grenzwerte eines Flugzeuges nach ihren aerodynamischen Ursachen;

f)

Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde, Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift einschließlich Funknavigation; Kenntnis der terrestrischen und der Radionavigation, soweit dies für Sichtflüge bei Nacht erforderlich ist;

g)

Flugwetterkunde: Auswertung der Flugwetterberatung in der Flugvorbereitung und der erkennbaren Wettererscheinungen während des Fluges;

h)

Geographie: Kenntnis der Landschaften Österreichs und deren Besonderheiten, des Verlaufes der Staatsgrenzen, des Verlaufes der wichtigsten Längs- und Querfurchen, der Verkehrsverbindungen, der Flüsse und der wichtigsten Alpenübergänge; Kenntnis der Besonderheiten des grenznahen Raumes der Nachbarstaaten Österreichs;

i)

Luftfahrtrecht: Kenntnis des Luftfahrtgesetzes, des Luftfahrthaftpflicht- und Versicherungsrechtes, der Luftverkehrsregeln, der für die Zivilluftfahrt geltenden Rechtsverordnungen, soweit diese für den Militärpiloten von Bedeutung sind; Kenntnis der Organisation und der Aufgaben der Flugsicherung, soweit diese mit der Tätigkeit der Militärpiloten in Verbindung stehen.

Praktischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung

§ 22. (1) Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not- und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die Führung des Flugzeuges im Fluge beherrscht. Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten und der Angaben im Flughandbuch festzulegen.

(2) Erfolgt die Prüfung auf einem Flugzeug mit einem Abfluggewicht von mehr als 2 000 kg, so wird mit der Grundbefähigung auch die Typenbefähigung nachgewiesen.

Navigations-Dreieckflug und Höhenflug

§ 23. (1) Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den §§ 21 und 22 durchgeführt werden.

(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3 000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Militärflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.

(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.

Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht

§ 24. Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 3 sind

a)

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach den §§ 21 und 22 sowie nach § 47 und

b)

die einwandfreie Durchführung von wenigstens 20 Flügen, deren Start und Landung jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden; mindestens zehn Abflüge und Landungen müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Prüfung erfolgt sein.

(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.

(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der geltenden Fassung) anzurechnen.

§ 25. (Anm.: Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 538/1980.)

Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

§ 26. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Motorflüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach Abs. 1 müssen Motorflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht (§ 24) oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie mindestens je zehn Abflüge und Landungen bei Nacht enthalten sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern voll anzurechnen.

(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den §§ 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des ruhenden Militärflugzeugführerscheines innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt hat.

Erweiterung der Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

§ 27. (1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer kann erweitert werden um

a)

die Typenerweiterung (§ 28),

b)

die Kunstflugbefähigung (§ 30),

c)

die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),

d)

die Schleppflugbefähigung (§ 32),

e)

die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen (§ 32a),

f)

die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

g)

die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51)

h)

die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

i)

die Tiefflugbefähigung (§ 53).

(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung gültig.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militärflugzeugführerschein eingetragen wurden, sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorgesehenen besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.

(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende Sperre einer Flugzeugtype), die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach § 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung bestehen.

Typenerweiterung

§ 28. (1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 2 000 kg oder mehrmotorige Militärflugzeuge ohne Rücksicht auf das höchstzulässige Abfluggewicht dürfen im Fluge geführt werden, wenn die betreffende Type im Militärflugzeugführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet auch die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung, deren

a)

theoretischer Teil aus den Gegenständen der lit. a bis e des § 21, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, und

b)

praktischer Teil aus den Flügen nach § 22 Abs. 1

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach § 26 Abs. 2 erforderliche Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Abs. 2 abzulegen; § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 29. (Anm.: Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 314/1983.)

Kunstflugbefähigung

§ 30. (1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen auszuführen, ist durch die Eintragung „Kunstflüge“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Kunstflugprüfung nach folgenden Abs. 3 und 4.

(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende Kunstflugfiguren auszuführen:

a)

ein Überschlag aus der Normalfluglage nach oben,

b)

je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,

c)

je eine Rolle nach links und nach rechts,

d)

ein halber Überschlag nach oben mit anschließender halber Rolle nach links und nach rechts,

e)

je eine halbe Rolle nach links und nach rechts mit einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem halben Überschlag aus dem Rückenflug nach unten,

f)

Trudeln mit mindestens je zwei vollen Umdrehungen nach links und nach rechts,

g)

ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden Dauer.

(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in einem Prüfungsflug mit einem befähigten Prüfer an Bord durchzuführen, wobei die Figuren in einer vom Prüfling festgelegten Reihenfolge unmittelbar aneinanderzureihen sind. Der Prüfungsflug ist mit einer Ziellandung abzuschließen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Kunstflugbefähigung hat der Militärpilot unter Aufsicht eines Militärfluglehrers (§ 31) mindestens zwei Flüge nach Abs. 3 und 4 durchzuführen. Werden die Flüge mit einem Militärflugzeug von mehr als 2 000 kg durchgeführt, so sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Prüfung nach den Abs. 3 und 4 erforderlich. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Lehrbefähigung für Militärflugzeugführer

§ 31. (1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärflugzeugführern und diese zu Erweiterungen (§ 2 Z 5) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§ 17)

a)

eine abgeschlossene Ausbildung nach den §§ 30, 52 und 53 sowie für Militärflugzeugführer, deren Lehrtätigkeit auch auf einer für Außenabflüge und Außenlandungen verwendeten Flugzeugtype vorgesehen ist, nach § 32 a sowie

b)

nach Ablegen der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers von

1.

wenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (§ 19 Abs. 3) oder

2.

einem Militärflugzeugführer bis zur Eintragung einer Typenerweiterung und einer anderen Erweiterung.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich, daß der Militärpilot bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er das Luftfahrzeug auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.

Schleppflugbefähigung

§ 32. (1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte) mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die Eintragung „Schleppflüge“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Schleppflugbefähigung sind:

a)

Ausführung von mindestens vier Schleppflügen unter Aufsicht eines Militärfluglehrers, der die Erweiterung Schleppflugbefähigung hat, und die

b)

erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung nach Abs. 3.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen als Achterfigur mit einer Schräglage von 20 bis 30 Grad auszuführen.

(4) Die Zusatzprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten bzw. befähigten Segelflieger geführt wird, oder ein anderer Gegenstand (Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind zwei Schleppflüge innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 5 erforderlich.

Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen

§ 32a. (1) Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type auch Außenabflüge und Außenlandungen - ausgenommen Hochgebirgslandungen - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ unter Beifügung der Flugzeugtype als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

die Durchführung von wenigstens 50 Ziellandungen an verschiedenen Tagen, bei verschiedenen Windverhältnissen und verschiedenen Anflugarten in eine Aufsetzzone unter Aufsicht eines Fluglehrers; von den 50 Ziellandungen sind wenigstens 20 Landungen mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Gewicht durchzuführen;

b)

die Durchführung von wenigstens je 20 Landungen und Abflügen auf/von wenigstens zwei verschiedenen Plätzen außerhalb von Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers. Der Schwierigkeitsgrad der verwendeten Plätze muß den Flugeigenschaften des verwendeten Flugzeuges entsprechen.

(3) Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von wenigstens je zehn Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.

3.

Besondere Bestimmungen für Militär-Hubschrauberführer

Grundausbildung

§ 33. (1) Die Grundausbildung für Militär-Hubschrauberführer besteht in der Vermittlung der Fähigkeit, Militärhubschrauber einer bestimmten Type im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung eines Militär-Hubschrauberführerscheines nach Anhang I Teil B (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.

(3) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler

a)

wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge durchgeführt,

b)

eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden erhalten,

c)

wenigstens 15 Landungen auf wenigstens fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen Plätzen ausgeführt,

d)

die Prüfungen nach den §§ 35, 36 und 47 abgelegt,

e)

den Navigations-Dreieckflug (§ 37 Abs. 2) und den Höhenflug (§ 37 Abs. 3) durchgeführt und

f)

den erfolgreichen Abschluß eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.

§ 34. (Anm.: Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 314/1983.)

Theoretischer Teil der Militär-Hubschrauberführerprüfung

§ 35. Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-Hubschrauberführerprüfung sind die im § 21 aufgezählten unter besonderer Berücksichtigung von Hubschraubern.

Praktischer Teil der Militär-Hubschrauberprüfung

§ 36. (1) Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not- und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die Führung des Hubschraubers im Fluge beherrscht. Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten und Angaben im Flughandbuch festzulegen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, auf die sich die Grundbefähigung (§ 33) erstrecken soll.

(3) Jeder Flug ist mit einer Ziellandung abzuschließen.

Navigations-Dreieckflug und Höhenflug

§ 37. (1) Beim Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und beim Höhenflug (Abs. 3) muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärhubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation sowie die gesamte Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den §§ 35 und 36 durchgeführt werden.

(2) Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug über eine als Dreieck festgelegte Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie, mit zwei vorher festzulegenden Zwischenlandungen, möglichst an einem Tage, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3 000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften für den Militärhubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Luftfahrzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.

(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach den Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.

Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht

§ 38. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 3 sind

a)

die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach den §§ 35, 36 und 47 sowie

b)

die einwandfreie Durchführung von wenigstens 20 Flügen, deren Start und Landung jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden; mindestens zehn Abflüge und Landungen müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung erfolgt sein.

(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.

(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 79 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) anzurechnen.

Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

§ 39. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge mit Hubschraubern von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach Abs. 1 müssen Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen enthalten sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche Flugzeit, sind Flüge mit Motorflugzeugen voll anzurechnen.

(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Hubschrauberführerscheines ist eine Stellungnahme der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den §§ 35, 36 und 38 neuerlich abzulegenden Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des ruhenden Militär-Hubschrauberführerscheines innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer hinsichtlich der Type der Grundbefähigung nicht vor, jedoch für eine Type, die als Erweiterung eingetragen ist, so ist die Grundbefähigung auf jene Type abzuändern, für welche die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 5 gegeben sind.

Erweiterungen der Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

§ 40. (1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer kann erweitert werden um

a)

die Typenerweiterung (§ 41),

b)

die allgemeine Lehrbefähigung (§ 42),

c)

die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen (§ 43)

d)

die Befähigung für Hochgebirgslandungen (§ 44),

e)

die Schwimmerbefähigung (§ 46),

f)

die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

g)

die Instrumentenflug-Lehrbefähigung (§ 51),

h)

die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

i)

die Tiefflugbefähigung (§ 53).

(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung (§ 33) gültig.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen wurden, sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.

(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende Sperre einer Hubschraubertype), die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach § 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung bestehen.

Typenerweiterung

§ 41. (1) Militärhubschrauber einer anderen Type als der Type nach § 33 dürfen im Fluge geführt werden, wenn die betreffende Type im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet auch die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung, deren

a)

theoretischer Teil aus Gegenständen der lit. a bis e des § 35, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, und

b)

praktischer Teil aus den Flügen nach § 36

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach § 39 Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Abs. 2 abzulegen; § 39 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Lehrbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

§ 42. (1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärhubschrauberführern und diese zu Erweiterungen (§ 2 Z 5) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§ 17)

a)

eine abgeschlossene Ausbildung nach den §§ 43, 44, 52 und 53 sowie

b)

nach Ablegen der Prüfung nach § 17 Abs. 2 die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers von

1.

wenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (§ 33 Abs. 3) oder

2.

einem Militär-Hubschrauberführer bis zur Eintragung einer Typenerweiterung und einer anderen Erweiterung.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich, daß der Militär-Hubschrauberführer bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er den Militärhubschrauber auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.

Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen

§ 43. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz) - ausgenommen Hochgebirgslandungen (§ 44) - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

die Durchführung von Landungen auf wenigstens 50 verschiedenen Plätzen außerhalb von Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers. Von den 50 verschiedenen Plätzen sind zumindest 20 mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen;

b)

die Durchführung von Schwebeflügen in einer Höhe von 2 bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen muß der Hubschrauber nach links und nach rechts um einen auf dem Boden markierten Punkt gedreht werden, wobei die Längsachse des Hubschraubers ständig auf diesen Punkt gerichtet sein soll. Bei dem einen Flug hat der vorderste Teil des Hubschraubers während der Drehbewegungen in einem Kreis von 2 m Radius um den markierten Punkt zu verbleiben; bei dem anderen Flug hat der Heckrotor während der Drehbewegungen in einem Kreis von 5 m Radius um diesen markierten Punkt zu verbleiben.

(3) Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von wenigstens je 20 Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.

Befähigung für Hochgebirgslandungen

§ 44. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Landungen im Hochgebirge (§ 2 Z 10) durchzuführen, ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

eine gültige Befähigung nach § 43,

b)

die Teilnahme an je einem Alpin-Lehrgang im Sommer und im Winter,

c)

die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang für Hochgebirgslandungen im Sommer und im Winter,

d)

bei einmotorigen Hubschraubern die Durchführung von Autorotationslandungen aus einer Höhe von wenigstens 300 m über Grund mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk in ein Ziellandefeld von 50 m Radius

1.

bei Ausführung einer 180-Grad-Kurve und

2.

bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,

e)

die Durchführung von mindestens 150 Landungen im Hochgebirge auf verschiedenen Plätzen, in Zonen mit unterschiedlich geologischem Aufbau, zu verschiedenen Jahreszeiten, unter Aufsicht eines Militärfluglehrers. Von den 150 Landungen sind mindestens 50 mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von mindestens 50 Hochgebirgslandungen an verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers erforderlich.

§ 45. (Anm.: Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 314/1983.)

Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern mit Schwimmern

§ 46. (1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung“ im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;

b)

Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung von Hubschraubern mit Schwimmern und

c)

Ablegung einer praktischen Prüfung nach Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung nach den §§ 42 und 46 besitzt und an der Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt hat.

(3) Die Prüfung (Abs. 2 lit. c) umfaßt:

a)

je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in fließendes und ruhendes Wasser an eine Boje; der Hubschrauber muß mit einem Schwimmer in einem Abstand von höchstens 2 m Entfernung von der Boje aufgesetzt haben;

b)

eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser in nicht mehr als 25 m Entfernung von einem vorher markierten Punkt.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist eine praktische Prüfung nach Abs. 3 erforderlich.

4.

Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer

und Militär-Hubschrauberführer

Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst

§ 47. (1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Abs. 2 und 3 abzuschließen.

(2) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:

1.

Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche Bestimmungen wie Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des Fernmeldegesetzes der Funker-Zeugnisverordnung des Internationalen Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.

2.

Sonderbestimmungen für die Luftfahrt:

a)

Kenntnis der Anlagen und Dienste der Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei Tag und bei Nacht Anwendung finden können;

b)

Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;

3.

Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch im Zusammenhang mit Flugvorbereitung und Flugdurchführung.

4.

Fertigkeiten am Boden:

a)

Wiederholung von Freigaben in englischer Sprache und

b)

Auswertung von Wetter- und Fluginformationen, die in englischer Sprache übermittelt wurden.

5.

Militärische Bestimmungen: Übermittlung militärischer Nachrichten.

(3) Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den §§ 22, 24 bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.

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