Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 4. Oktober 1968, betreffend das militärische Luftfahrtpersonal (Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 - MLPV. 1968)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-11-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 122
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(4) Die Prüfung aus den Gegenständen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach § 3 lit. a Z 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung vom 6. April 1967, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

4.

Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer und Militär-Hubschrauberführer

Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst

§ 47. (1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Abs. 2 und 3 abzuschließen.

(2) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:

1.

Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche Bestimmungen wie Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des Fernmeldegesetzes der Funker-Zeugnisverordnung des Internationalen Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.

2.

Sonderbestimmungen für die Luftfahrt:

a)

Kenntnis der Anlagen und Dienste der Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei Tag und bei Nacht Anwendung finden können;

b)

Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;

3.

Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch im Zusammenhang mit Flugvorbereitung und Flugdurchführung.

4.

Fertigkeiten am Boden:

a)

Wiederholung von Freigaben in englischer Sprache und

b)

Auswertung von Wetter- und Fluginformationen, die in englischer Sprache übermittelt wurden.

5.

Militärische Bestimmungen: Übermittlung militärischer Nachrichten.

(3) Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den §§ 22, 24 bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.

(4) Die Prüfung aus den Gegenständen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach § 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

Instrumentenflugbefähigung

§ 48. (1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (§ 2 Z 24 der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen, wird durch Anschluß eines Beiblattes (Anhang I Teil C) (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zum Militärluftfahrerschein und der Typeneintragung in dieses Beiblatt bescheinigt.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Abs. 1) hinsichtlich der ersten Type sind

a)

die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (§§ 19 oder 33),

b)

mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der praktischen Instrumentenflugprüfung (§ 50); in der Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge unter Aufsicht eines befähigten Fluglehrers von mindestens 40 Stunden Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit können Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät, die unter Aufsicht eines Befähigten nach § 95 durchgeführt wurden und/oder Instrumentenübungsflüge bis zum Gesamtausmaß von 20 Stunden voll angerechnet werden,

c)

Nachweis der Fähigkeit im Aufnehmen von 35 Morsezeichen in der Minute und

d)

die Ablegung der Instrumentenflugprüfung nach den §§ 49 und 50.

(3) Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den Instrumentenflug Übende

a)

für Instrumentenflüge mit mindestens einer Type befähigt ist,

b)

Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden durchgeführt hat und

c)

für Verbandflüge (§ 52) befähigt ist.

(4) Voraussetzungen für die Erweiterung der Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type (Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind

a)

die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (§§ 19 und 33) und

b)

die Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (§ 50) mit einem Luftfahrzeug der betreffenden Type; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) der Instrumentenflugbefähigung ist in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten ein Flug nach Instrumentenflugregeln mit Durchstoß- oder Landeverfahren unter Aufsicht eines nach § 5 Abs. 3 bestellten Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen befähigt ist, erforderlich; soll die Gültigkeitsdauer hinsichtlich mehrerer Typen verlängert werden, so muß mit jeder Type ein Überprüfungsflug innerhalb der Gültigkeitsperiode durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen zwei Überprüfungsflügen nicht länger als sechs Monate betragen darf.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten Type ist die Ablegung des praktischen Prüfungsteiles der Instrumentenflugprüfung nach § 50 Abs. 2 lit. b erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung ist durch einen Übungsflug nach Abs. 5 zu ersetzen, wenn die Erneuerung nur deshalb erfolgt, weil die Sechsmonatefrist (Abs. 5) versäumt wurde.

Theoretischer Teil der Instrumentenflugprüfung

§ 49. Gegenstände des theoretischen Teiles der Instrumententflugprüfung sind

a)

Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd- und Eigenpeilung sowie deren Auswertung, Bedienung der Funkanlagen an Bord),

b)

Phraseologie für Instrumentenflüge,

c)

Auswerten von meteorologischen Auskünften für Instrumentenflüge,

d)

Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem Instrumentenflug in Zusammenhang stehen,

e)

Flugverfahren für Instrumentenflüge, einschließlich der Anflug- und Landeverfahren,

f)

Organisation und Aufgaben der Flugsicherung sowie

g)

Funknavigationsanlagen und -systeme.

Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung

§ 50. (1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung hat der Prüfling vorerst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen; die fachliche Befähigung ist unter Berücksichtigung der nach Abs. 4 zulässigen Abweichungen zu beurteilen.

(2) Der Prüfling hat sodann

a)

einen Instrumentenflug ohne Sicht und

b)

einen Flug nach Instrumentenflugregeln über eine Strecke von mindestens 250 km, in dessen Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß- oder Landeverfahren anzufliegen sind,

(3) Der Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. a ist ab einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht auszuführen. Der Prüfling hat nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:

a)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente:

1.

einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2.

Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,

3.

je zwei zusammenhängende Vollkreise (zweimal 360 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts bzw., wenn dies typenbedingt nicht oder nur schwer möglich ist, Kursänderungen im Horizontalflug unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4.

je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5.

je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Sinkkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit;

b)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor, jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt wird:

1.

einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2.

Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,

3.

je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4.

je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit;

c)

bei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit eingeschränktem Instrumentenbrett);

1.

einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2.

Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,

3.

Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen),

4.

je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit und

5.

je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.

(4) Bei den Flügen nach Abs. 2 sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):

a)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Abs. 3 lit. a):

1.

beim Horizontalflug geradeaus (Z 1) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 15 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 5 Knoten,

2.

bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug (Z 2) geradeaus Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und 15 m der Höhe nach,

3.

bei den Vollkreisen im Horizontalflug 15 m der Höhe nach, Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten und nach Beendigung der Vollkreise nach der ersten Verbesserung 5 Grad (Kurs),

4.

beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Z 4) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,

5.

bei Steig- und Sinkkurven (Z 5) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten;

b)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente mit einem abgestellten Motor (Abs. 3 lit. b):

1.

beim Horizontalflug geradeaus (Z 1) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,

2.

nach Kursänderungen im Horizontalflug (Z 2) Abweichungen von 5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,

3.

bei Kurven im Horizontalflug (Z 2) Abweichungen von 10 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,

4.

beim Steigflug ohne Kursänderung (Z 3) Abweichungen von 5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,

5.

beim Sinkflug ohne Kursänderung (Z 3) Abweichungen von 5 Grad und Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,

6.

bei Steig- und Sinkkurven (Z 4) Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten;

c)

mit eingeschränktem Instrumentenbrett (Abs. 3 lit. c):

1.

beim Horizontalflug geradeaus (Z 1) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,

2.

bei Kurven laut Magnetkompaß im Horizontalflug (Z 2) erst nach der ersten Korrektur, Abweichungen von 10 Grad (Kurs), von 30 m der Höhe nach und von 10 Knoten (Geschwindigkeit),

3.

beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Z 4) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs). Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten und nach Beendigung der Höhenänderung nicht mehr als 30 m,

4.

bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten und nach Beendigung des Kurvenfluges Abweichungen von 10 Grad (Kurs) und 30 m der Höhe nach.

Instrumentenflug-Lehrbefähigung

§ 51. (1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden, ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer“ als Erweiterung der Grundbefähigung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen. Die Instrumentenflug-Lehrbefähigung umfaßt alle Typen von Militärluftfahrzeugen, für welche eine gültige Befähigung nach § 48 vorhanden ist.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31 oder 42),

b)

eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 2 lit. a,

c)

die Ausführung von Instrumentenflügen von wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer nach Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (§ 50) und

d)

ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen und die Prüfungsaufgaben nach § 50 Abs. 2 lit. b zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer durchzuführen, der die Instrumentenflug-Lehrbefähigung besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind

a)

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung (§ 48) und

b)

die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist ein Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. d erforderlich. Mit diesem Prüfungsflug wird auch die Gültigkeitsdauer einer ruhenden Instrumentenflugbefähigung (§ 48) erneuert.

Verbandflugbefähigung

§ 52. (1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband (§ 2 Z 59 der Luftverkehrsregeln 1967) zu fliegen, ist durch die Eintragung „Verbandflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers (Abs. 1);

b)

die Ablegung der Verbandflugprüfung nach Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung für die Befähigung nach Abs. 1 besitzt.

(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt zwei Flüge in Rotte mit folgenden Flugformationen und Formationsänderungen:

a)

enger Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen; Kursänderungen mit Flugzeugen sind mit mindestens 30 Grad Querlage auszuführen:

1.

Start,

2.

Steigflug geradeaus mit Kursänderungen,

3.

Horizontalflug geradeaus mit Geschwindigkeitsänderungen,

4.

Horizontalflug mit Kursänderungen,

5.

Auflösen und Sammeln,

6.

Sinkflug geradeaus und mit Kursänderungen und

7.

Landung;

b)

offener Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen;

1.

Einzelstart mit Sammeln in den offenen Verband,

2.

Steigflug mit Kursänderungen,

3.

Horizontalflug mit Geschwindigkeitsänderungen,

4.

Horizontalflug mit Kursänderungen,

5.

Flug mit Kurs- und Höhenänderungen,

6.

Sinkflug mit Kursänderungen und

7.

Landung im offenen Verband.

(4) Formationen und Formationsänderungen sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten Dauer auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde innerhalb der Gültigkeitsdauer erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Überprüfungsflüge nach Abs. 3 unter Aufsicht eines hiezu befähigten Militärfluglehrers erforderlich.

Tiefflugbefähigung

§ 53. (1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z 24) mit Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch die Eintragung „Tiefflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein einzutragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher Pilot - auf diese Zeit sind Flüge unter Aufsicht eines Militärfluglehrers anzurechnen - und

b)

zwei Überprüfungsflüge im Tiefflug unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von Tiefflügen (Überprüfungsflügen) nach Abs. 2 lit. b erforderlich.

5.

Bestimmungen für Militär-Segelflugzeugführer

§ 54. Befähigungen für Militär-Segelflugzeugführer

§ 54. (Anm.: Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 314/1983.)

B. Für andere Militärluftfahrer

6.

BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRFALLSCHIRMSPRINGER

Besondere Tauglichkeitserfordernisse, Feststellung

und Verfahren

§ 55. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärter, die in der praktischen Ausbildung stehen, müssen sprungtauglich sein.

(2) Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad V) ist gegeben, wenn

a)

sich der zu Untersuchende in einem Haltungs- und Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und ohne Gefährdung der Gesundheit wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen,

b)

der zu Untersuchende tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 und

c)

frei von Gebrechen nach Abs. 3 ist.

(3) Die Sprungtauglichkeit ist nicht gegeben, wenn der zu Untersuchende eines der folgenden Gebrechen hat:

a)

akute oder chronische Erkrankungen des äußeren, des Mittel- oder des Innenohres;

b)

abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres mit trockener Perforation des Trommelfelles;

c)

Zustand nach Operation des Mittel- oder Innenohres bei trockener Operationshöhle;

d)

erweiterter Nabelring oder

e)

offener Leistenring ein- oder beidseitig.

(4) Die Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines nach den §§ 103 ff oder eines Flugschüler-Ausweises nach dem § 14 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ist.

(5) Zur Feststellung der Sprungtauglichkeit hat der Einheitskommandant bei dem für die Einheit örtlich zuständigen Militärarzt, bei Kontrolluntersuchungen spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung zu beantragen. Die Untersuchung hat jedenfalls eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und der Hals-Nasen-Ohrorgane zu beinhalten.

(6) Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 7, nicht erforderlich, wenn seit der vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten Untersuchung weniger als sechs Monate verstrichen sind.

(7) Über die militärärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(8) Wurde anläßlich der Untersuchung der Sprungtauglichkeit Farbsinnschwäche festgestellt, so ist dies im Militär-Fallschirmspringerschein im „Raum für behördliche Eintragungen'' zu vermerken.

B. Für andere Militärluftfahrer

6.

BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRFALLSCHIRMSPRINGER

Besondere Tauglichkeitserfordernisse, Feststellung und Verfahren

§ 55. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärter, die in der praktischen Ausbildung stehen, müssen sprungtauglich sein.

(2) Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad V) ist gegeben, wenn

a)

sich der zu Untersuchende in einem Haltungs- und Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und ohne Gefährdung der Gesundheit wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen,

b)

der zu Untersuchende tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 WG und

c)

frei von Gebrechen nach Abs. 3 ist.

(3) Die Sprungtauglichkeit ist nicht gegeben, wenn der zu Untersuchende eines der folgenden Gebrechen hat:

a)

akute oder chronische Erkrankungen des äußeren, des Mittel- oder des Innenohres;

b)

abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres mit trockener Perforation des Trommelfelles;

c)

Zustand nach Operation des Mittel- oder Innenohres bei trockener Operationshöhle;

d)

erweiterter Nabelring oder

e)

offener Leistenring ein- oder beidseitig.

(4) Die Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines nach den §§ 103 ff oder eines Flugschüler-Ausweises nach dem § 14 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ist.

(5) Zur Feststellung der Sprungtauglichkeit hat der Einheitskommandant bei dem für die Einheit örtlich zuständigen Militärarzt, bei Kontrolluntersuchungen spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung zu beantragen. Die Untersuchung hat jedenfalls eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und der Hals-Nasen-Ohrorgane zu beinhalten.

(6) Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 7, nicht erforderlich, wenn seit der vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten Untersuchung weniger als sechs Monate verstrichen sind.

(7) Über die militärärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(8) Wurde anläßlich der Untersuchung der Sprungtauglichkeit Farbsinnschwäche festgestellt, so ist dies im Militär-Fallschirmspringerschein im „Raum für behördliche Eintragungen” zu vermerken.

Besondere Bestimmungen für Prüfungsabsprünge

§ 56. (1) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsabsprung zwei Versuche zulässig.

(2) Die Prüfungskommission hat den praktischen Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere wegen zu starker Windverhältnisse, oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.

(3) Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten selbständig auszuführen, den Zeitpunkt des Absprunges selbst zu bestimmen und alle Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung auszuführen.

Militär-Sprungbücher

§ 57. (1) Militär-Fallschirmspringer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges II Teil B (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu führen.

(2) Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck des Musters des Anhanges II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) entsprechend auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung, besondere Leistungen) zu verwenden.

(3) Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.

(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-Sprungbücher ist zu bestätigen

a)

von einer Militärflugleitung oder einer Flugverkehrskontrollstelle,

b)

von einem Sprunglehrer (§ 61 Abs. 1) oder

c)

von dem Kommandanten, der den Absprung befehligt hat.

Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

§ 58. (1) Die Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer ist die Fähigkeit, unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers (§ 61) Fallschirme automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines nach Anhang I Teil F (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.

(2) Der Militär-Fallschirmspringerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Sprungschüler

a)

unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 8 m in der Sekunde mit Fallschirmen automatischer Auslösung

aa) sechs Absprünge aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund, davon einen mit Öffnung des Rettungsfallschirmes,

bb) einen Absprung bei Nacht aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund und

cc) einen Absprung aus etwa 250 m über Grund ausgeführt hat und

b)

vor einer Prüfungskommission (§ 5) nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die bei der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen einwandfrei zu packen.

(3) Militär-Fallschirmspringerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Personen, die im Besitze eines Fallschirmspringerscheines nach dem § 103 ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein mit den entsprechenden Befähigungen nach § 59 bzw. § 60 auszustellen, wenn sie

a)

in jenen Gegenständen für jene Prüfungsaufgaben, die über die Erfordernisse des Fallschirmspringerscheines nach § 103 ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung hinausreichen, ergänzend ausgebildet wurden,

b)

die für die Eintragung der Befähigung (Erweiterung) vorgesehene Prüfung nach dieser Verordnung abgelegt haben und

c)

keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich der Grundbefähigung ist innerhalb der Gültigkeitsperiode

a)

das Packen von mindestens einem Fallschirm automatischer Auslösung und

b)

mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm automatischer Auslösung erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen nach Abs. 5 erforderlich.

Erweiterte Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

§ 59. (1) Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines Militärsprunglehrers verschiedene Typen von Fallschirmen automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen, ist durch die Eintragung „Erweiterte Grundbefähigung“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

die Ausführung mehrerer Absprünge mit Fallschirmen automatischer Auslösung unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 8 m in der Sekunde, und zwar

aa) von wenigstens acht Absprüngen aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund; bei zwei dieser Absprünge muß auch der Rettungsfallschirm geöffnet werden, und wenigstens fünf dieser Absprünge müssen in einem Zielkreis von 200 m Durchmesser beendet werden,

bb) einem Absprung bei Nacht aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund und

cc) einem Absprung aus einer Höhe von etwa 250 m über Grund und

b)

die Ablegung einer Prüfung nach den Absätzen 3 und 4.

(3) Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-Fallschirmspringerprüfung sind:

a)

Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),

b)

Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter allgemeinen und besonderen Verhältnissen, rechnerische und empirische Bestimmung des Absprunges),

c)

Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (Luftverkehrsvorschriften, Verordnungen, Erlässe),

d)

Erste Hilfe bei Unfällen,

e)

Wetterkunde in dem Umfang, wie sie für Fallschirmspringer von Bedeutung ist,

f)

Militärischer Sprung- und Luftlandedienst.

(4) Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung hat der Prüfling selbständig

a)

einen Fallschirm mit automatischer Auslösung zu packen und

b)

damit einen Prüfungsabsprung aus mindestens 400 m über Grund in einen Zielkreis mit 200 m Durchmesser auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung (§ 60) auszuführen.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Eintragung nach Abs. 1 ist die Ablegung der Prüfung nach Abs. 3 und 4 erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung und der Dauer der Sprungunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen, die in der Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.

Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

§ 60. (1) Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge mit Handauslösung durchzuführen, ist durch die Eintragung „Sonderbefähigung“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für die Sonderbefähigung sind

a)

eine gültige erweiterte Grundbefähigung nach § 59 und

b)

mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit automatischer Öffnung des Fallschirmes.

(3) Voraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

mindestens 50 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung im Rahmen einer Spezialausbildung mit dem Ziel, das Verhalten im freien Fall mit einer Zuladung bis zu 30 kg bei Tag und bei Nacht vollkommen zu beherrschen, wobei Öffnungsverzögerungen von mindestens 60 Sekunden Dauer erreicht werden müssen und Ziellandungen in vorher bestimmte Sprungzonen auszuführen sind, sowie

b)

Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4 und 5.

(4) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:

a)

Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),

b)

Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter allgemeinen und besonderen Verhältnissen, Berechnung von Verzögerungszeiten, Absetz- und Öffnungshöhen).

(5) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling

a)

einen Fallschirm mit Handauslösung zu packen und

b)

zwei Absprünge mit Handauslösung auszuführen; einer davon ist als Zielsprung in einen Zielkreis von 50 m Durchmesser nach Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden und der andere ist mit mindestens 20 Sekunden Öffnungsverzögerung und Ausführung eines Auftrages im freien Fall auszuführen.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme für Absprünge mit Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung, davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 6) zu erbringen und eine Prüfung nach den Abs. 4 und 5 abzulegen. Diese Erneuerung beinhaltet auch eine Erneuerung der Befähigung nach § 59 Abs. 6.

Lehrbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

§ 61. (1) Die Fähigkeit, Militärsprungschüler und Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist durch die Eintragung „Sprunglehrer“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Sprunglehrer nach Abs. 1 sind

a)

eine gültige Sonderbefähigung und

b)

mindestens 200 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.

(3) Voraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

die Ablegung einer Prüfung nach § 17 Abs. 2,

b)

die Ablegung einer praktischen Prüfung nach Abs. 4 und

c)

eine ausreichende praktische Unterweisung und Verwendung als Hilfssprunglehrer in der Ausbildung von Sprungschülern und Militär-Fallschirmspringern unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers.

(4) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung einwandfrei auszuführen, und zwar

a)

einen Absprung als Zielsprung in einen Zielkreis von 20 m Durchmesser mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 60 Sekunden und

b)

einen Absprung als Figurensprung mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 30 Sekunden; als Figuren sind mindestens vier Vollkreise nach Auftrag in beiden Richtungen in stabiler Lage zur Flugachse auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich

a)

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 60 Abs. 1 und

b)

die Verwendung als Militär-Sprunglehrer an mindestens 30 Tagen während der Gültigkeitsperiode.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich

a)

die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach § 60 Abs. 1,

b)

die Verwendung gemäß Abs. 3 lit. c und

c)

die Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 lit. a und b.

7.

Bestimmungen für Militär-Bordtechniker

§ 62. Besondere Tauglichkeitserfordernis, Feststellung, Verfahren

(1) Militär-Bordtechniker müssen bordtauglich (Tauglichkeitsgrad III) sein.

(2) Der Tauglichkeitsgrad III liegt dann vor, wenn der zu Untersuchende ohne nennenswerte Beanspruchung seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, im Fluge technische Einrichtungen eines Militärluftfahrzeuges zu bedienen.

(3) Die besonderen Erfordernisse des Tauglichkeitsgrades III sind anläßlich einer medizinischen Untersuchung festzustellen, die eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und von Hals-Nasen-Ohren zu beinhalten hat.

(4) Jede Erstuntersuchung und Kontrolluntersuchung ist bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt befindet, durchzuführen.

(5) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung auf Feststellung des Tauglichkeitsgrades III hat der Einheitskommandant zu beantragen

a)

auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine Erstuntersuchung handelt, und

b)

direkt bei der Untersuchungsstelle (Abs. 4), wenn es sich um eine Kontrolluntersuchung handelt.

(6) Der Antrag nach Abs. 5 lit. b ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.

(7) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 63. Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker

(1) Die Fähigkeit, die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung an Bord von Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type im Fluge durchzuführen, ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines nach Anhang I Teil G (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines sind

a)

die erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses in einem der nachstehenden Gewerbe: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe;

b)

der Nachweis einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle nach Beendigung eines Lehrverhältnisses nach lit. a;

c)

die Durchführung der Aufgaben eines Bordtechnikers unter Aufsicht eines Bordtechnikers bei Flügen von insgesamt wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, davon mindestens zehn Stunden während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung nach § 64, und

d)

die erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung nach § 64.

(3) Die in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von wenigstens einem Jahr.

(4) In die nach Abs. 2 lit. b erforderliche Zeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einzurechnen, als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden.

(5) Militär-Bordtechnikerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge von wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung der verwendeten Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich, bei denen die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt wurden.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines ist die Ablegung der Prüfung nach § 64 erforderlich.

§ 64. Militär-Bordtechnikerprüfung

(1) Die Militär-Bordtechnikerprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-Bordtechnikerprüfung sind

a)

Aufbau, Betrieb und Wirkungsweise von Luftfahrzeugen, insbesondere der für die Grundbefähigung vorgesehenen Type unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),

b)

Verhaltungsmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

c)

Grundbegriffe der Luftnavigation,

d)

Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,

e)

Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Bordtechniker von Bedeutung ist,

f)

Erste Hilfe bei Unfällen.

(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling auf einem Militärluftfahrzeug jener Type, auf die sich die Grundbefähigung erstrecken soll, die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen.

(4) Wird die Prüfung für ein Militärflugzeug abgelegt, so hat der Prüfling das Militärflugzeug über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen, je einen Vollkreis nach links und nach rechts durchzuführen und an einer von der Prüfungskommission bezeichneten Stelle abzustellen; wird die Prüfung für einen Militärhubschrauber abgelegt, so ist das Triebwerk den Bedienungsvorschriften entsprechend in Betrieb zu nehmen.

§ 65. Typenerweiterung

(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers (§ 63 Abs. 1) auch an Bord von Militärluftfahrzeugen einer anderen Type auszuführen, ist als Erweiterung (§ 2 Z 5) unter Angabe der Type im Militär-Bordtechnikerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 ist, daß der Militär-Bordtechniker theoretisch und praktisch eine Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Type ablegt. Für die Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens zehn Stunden Dauer als Militär-Bordtechniker auf der betreffenden Type erforderlich. Die Flüge sind auf die nach § 63 Abs. 6 erforderliche Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Zusatzprüfung nach Abs. 2 abzulegen.

§ 66. Lehrbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Anwärter zu Militär-Bordtechnikern auszubilden, ist als Erweiterung im Militär-Bordtechnikerschein durch die Eintragung „Bordtechnikerlehrer“ zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind

a)

Nachweis der fachlichen Befähigung durch Ablegen einer Prüfung, bei welcher die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind,

b)

Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines und

c)

Durchführung der Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers bei Flügen von mindestens 200 Stunden Gesamtflugdauer.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer während der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit.a und b erforderlich.

7a. Bestimmungen für Militär-Luftbildner

§ 66a. (1) Die Fähigkeit, zum Zweck der Erfassung der Erdoberfläche oder des Luftraumes an das Bordnetz angeschlossene Geräte im phototechnischen oder im elektromagnetischen Wellenbereich zu bedienen, ist durch Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines nach Anhang I Teil Q (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.

(2) Militär-Luftbildnerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsperiode an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftbildnerscheines ist die Durchführung von wenigstens 30 Luftbildeinsätzen mit an das Bordnetz angeschlossenen Geräten erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer ist die Ablegung der Prüfung nach § 66b erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung des Prüflings und der Dauer der nach Ablauf der Gültigkeitsperiode verstrichenen Zeit Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen. Dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

§ 66b. (1) Besondere Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines sind

a)

die Bordtauglichkeit des Anwärters; § 62 gilt sinngemäß;

b)

die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2 bis 4.

(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil; sie ist unbeschadet der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen.

(3) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:

a)

Bewertung eines Luftbildeinsatzes; Berechnung der erforderlichen Luftbildarten, Geräteauswahl und Zusammenstellung, Wettereinfluß, Filmauswahl;

b)

Flugvorbereitung und Berechnung von Flugplänen für die unmittelbare Dauer des Luftbildeinsatzes;

c)

Flugzeugkunde, soweit sie für die Durchführung von Luftbildeinsätzen von Bedeutung ist;

d)

Verhaltensregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notfällen.

e)

Erste Hilfe bei Unfällen.

(4) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling selbständig Luftbilder herzustellen.

III. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE

MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE

8.

Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 67. Tauglichkeitserfordernis, Feststellung

und Verfahren

(1) Militärluftfahrzeug-Prüfmeister müssen bordtauglich sein; § 62 gilt sinngemäß.

(2) Soweit nach Abs. 1 bzw. nach § 91 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muß das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anläßlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung oder Erweiterung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.

(3) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 2 wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.

III. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE

8.

Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 67. Tauglichkeitserfordernis, Feststellung und Verfahren

(1) Militärluftfahrzeug-Prüfmeister und leitende Militärluftfahrttechniker müssen zur Durchführung von Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge bordtauglich sein. § 62 ist anzuwenden.

(2) Soweit nach Abs. 1 bzw. nach § 91 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muss das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 WG sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anlässlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Erneuerung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.

(3) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 2 wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.

§ 68. Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer sonstiger Militärluftfahrt-Personalausweise

(1) Sonstige Militärluftfahrt-Personalausweise sind 24 Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist eine wenigstens sechsmonatige Verwendung innerhalb der Gültigkeitsperiode in einer Funktion, zu welcher die Befähigung nach dem sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweis bescheinigt wird, erforderlich.

(3) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises oder einer einzelnen Erweiterung eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist die jeweils für die Bescheinigung der Befähigung erforderliche Prüfung abzulegen, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird.

9.

Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte

§ 69. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige Instandsetzungen durchzuführen, in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen (einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung, Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.

§ 70. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines sind

a)

die erfolgreiche Beendigung eines der im § 63 Abs. 2 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse oder die erfolgreiche Absolvierung einer der im § 63 Abs. 3 bezeichneten Lehranstalten,

b)

nach Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a eine wenigstens zweijährige Tätigkeit in der Wartung von Luftfahrzeugen; in die zweijährige Wartungstätigkeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einrechnen (Anm.: richtig: einzurechnen), als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden, und

c)

die Ablegung der Prüfung nach § 71.

§ 71. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte

(1) Die Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles für Militärluftfahrzeugwarte sind

a)

Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise von Luftfahrzeugen, insbesondere der verwendeten Militärluftfahrzeuge (Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung),

b)

Methoden der Überprüfung des Aufbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Militärluftfahrzeugen (Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung),

c)

Luftfahrtrecht, soweit es für Militärluftfahrzeugwarte von Bedeutung ist, insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Militärluftfahrzeugen.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an einem Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundbefähigung (§ 69) erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 72. Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte

(1) Die Fähigkeit, die im § 69 bezeichneten Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer Typen auszuführen, ist als Erweiterung im Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der Militärluftfahrzeugwart seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt § 71 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Grundbefähigung gemäß § 69 ist um eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen

a)

Flugwerk,

b)

Triebwerk oder

c)

Bordausrüstung zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt § 71 sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Fachrichtung.

§ 73. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftfahrzeugwartscheines

Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines erforderliche Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des Militär-Luftfahrzeugwartscheines als Luftfahrzeugwart nach den §§ 140 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.

10.

Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 74. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln oder diese Arbeiten zu überwachen sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen (qualifizierte Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.

§ 75. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse sind

a)

Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines,

b)

eine mindestens fünfjährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen von technischen Lehranstalten kann das Bundesministerium für Landesverteidigung die erforderliche Praxis auf mindestens drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Anwärters keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung von Zeiträumen gilt § 70 lit. b sinngemäß und

c)

die Ablegung einer Prüfung nach § 76.

§ 76. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse

(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die im § 71 Abs. 1 genannten in dem für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse erforderlichen Ausmaß; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an einem Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundbefähigung (§ 74) erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 und § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 77. Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse

(1) Die Fähigkeit, die im § 74 bezeichneten Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer Typen auszuführen, ist als Erweiterung im Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse unter Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der Militärluftfahrzeugwart I. Klasse seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt § 76 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Grundbefähigung gemäß § 74 ist um eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen

a)

Flugwerk,

b)

Triebwerk oder

c)

Bordausrüstung

§ 78. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse

Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erforderliche Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse als Luftfahrzeugwart I. Klasse

nach den §§ 147 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.

11.

Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-Werkmeister

§ 79. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung)

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, der Auswechslung von Teilen, Instrumenten oder Geräten und die Durchführung befohlener Änderungen an Flugwerk oder Triebwerk oder Bordausrüstung von Militärluftfahrzeugen zu überwachen und Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten Bescheinigungen auszustellen.

§ 80. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines

(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines sind:

a)

Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse mit mindestens zwei Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 innerhalb einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung),

b)

eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse an verschiedenen Luftfahrzeugtypen,

c)

im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges und

d)

die Ablegung einer Prüfung nach § 81.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b werden durch

a)

einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß § 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung oder

b)

die Meisterprüfung aus einem der im § 63 Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige Praxis in der Fertigung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)

§ 81. Prüfung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister

(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die im § 71 Abs. 1 Genannten unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Typen von Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-Werkmeistertätigkeit.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 82. Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister ist um eine der Fachrichtungen

a)

Flugwerk,

b)

Triebwerk oder

c)

Bordausrüstung

12.

Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister

§ 83. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister ist die Fähigkeit, an Militärluftfahrzeugen innerhalb der Fachrichtungen:

Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung

a)

Prüfungen der in den §§ 69 Abs. 1 und 74 Abs. 1 angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie von Änderungen und Umrüstungen,

b)

Kontrollarbeiten bei Störungen und Schäden,

c)

Prüfungen des Zustandes und der Funktion bzw. der Flugklarheit von Luftfahrzeugen, der Bordausrüstung und der Geräte am Boden und im Fluge durchzuführen sowie

d)

Prüfungsprotokolle und Bescheinigungen zu den in lit. a bis c umschriebenen Arbeiten auszufertigen.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines zu bescheinigen.

§ 84. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines

§ 84. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines sind:

a)

Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse mit mindestens zwei Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung),

b)

eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse an verschiedenen Luftfahrzeugtypen,

c)

im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b der Besuch eines Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrganges und

d)

die Ablegung einer Prüfung nach § 85.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b werden durch

a)

einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß § 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung oder

b)

die Meisterprüfung aus einem der im § 63 Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige Praxis in der Fertigung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung) ersetzt. Für die Einrechnung von Zeiträumen gilt § 70 lit. b sinngemäß.

§ 85. Prüfung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister

(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die in § 71 Abs. 1 Genannten unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Typen von Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-Prüfmeistertätigkeit.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 86. Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister ist um eine der Fachrichtungen

a)

Flugwerk,

b)

Triebwerk oder

c)

Bordausrüstung

12a. Bestimmungen für leitende Militärluftfahrttechniker

Ausweis über die Befähigung leitender Militärluftfahrttechniker

§ 86a. (1) Der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker befähigt den Inhaber

1.

für Militärluftfahrzeuge, Flugplatzeinrichtungen und sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen

a)

Richtlinien für die Materialerhaltung, Nutzwertsteigerungen sowie Modifikationen zu erstellen und

b)

luftfahrttechnische Wartungsereignisse und die zugehörige Materialbewirtschaftung zu planen, zu überwachen und zu steuern

2.

konkrete Arbeiten an Militärluftfahrzeugen oder Flugplatzeinrichtungen oder sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen durchzuführen.

(2) Der Inhaber des Ausweises ist befähigt, nach Durchführung einer Überprüfung nach Abs. 1 Bescheinigungen auszustellen.

(3) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten

1.

den Vor- und Zunamen, den Dienstgrad oder Amtstitel, die Personalnummer und die Dienststelle des Inhabers und

2.

den Hinweis, an welchen Geräten nach Abs. 1 Z 2 der Inhaber befähigt ist, konkrete Arbeiten durchzuführen.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises für leitende Militärluftfahrttechniker

§ 86b. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung sind:

1.

der erfolgreiche Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt oder eines technisch-naturwissenschaftlichen Universitätsstudiums,

2.

im Anschluss eine dreijährige Praxis im Bereich des gehobenen oder höheren militärluftfahrttechnischen Dienstes einschließlich facheinschlägiger Lehrgänge,

3.

ein Tätigkeitskatalog als Nachweis für die Eignung zur Durchführung von konkreten Arbeiten nach § 86a Abs. 1 Z 2 und

4.

die Ablegung der Prüfung nach § 86c.

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 wird durch eine gleichwertige Qualifikation, die den Verwendungserfolg in der angestrebten Verwendung erwarten lässt, ersetzt. Eine gleichwertige Qualifikation liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

eine mindestens fünfjährige Verwendung gemäß den §§ 79 oder 83 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in die Verwendungsgruppe A1/v1 oder A2/v2 im militärluftfahrttechnischen Dienst oder

2.

die Ablegung einer Berufsreifeprüfung, der Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule, einer Fachhochschule oder eines Universitätsstudiums in einer anderen als der in Abs. 1 Z 1 genannten Richtung und die Ablegung eines Kolloquiums, in dem die luftfahrtspezifischen Erfordernisse nachzuweisen sind,

(3) In die nach Abs. 1 Z 2 geforderte Praxiszeit sind einzurechnen:

1.

Tätigkeiten bei einem Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrtindustrie gemäß § 86a Abs. 1, sofern für diese Tätigkeiten die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 86b Abs. 1 Z 1 erforderlich war, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und

2.

Tätigkeiten nach den §§ 69, 74, 79 oder 83, sofern sie nicht Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 waren, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und

3.

Tätigkeiten im gehobenen oder höheren militärluftfahrtechnischen Dienst vor Ablegung des Kolloquiums gemäß Abs. 2 Z 2 bis zu einem Ausmaß von einem Jahr.

Prüfung für leitende Militärlufttechniker

§ 86c. (1) Die Prüfung hat in schriftlicher und mündlicher Form zu erfolgen.

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind

1.

Luftfahrttechnik, insbesondere Aufbau und Wirkungsweise von Luftfahrzeugen und deren Systemen, und

2.

Regelungen des Flugbetriebes, soweit deren Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 86a erforderlich ist, und

3.

anwendungsbezogene Materialerhaltungstheorien, Qualitätssicherung sowie betriebsorganisatorische Regelungen und Verfahren in der Materialerhaltung und

4.

Logistiksysteme der wichtigsten Lieferanten und Vertragspartner für luftfahrtspezifisches Gerät und

5.

Luftfahrtrecht, soweit dessen Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 86a erforderlich ist, und

6.

englische Sprachkenntnisse in einem für die vorgesehene Verwendung des Anwärters erforderlichen Ausmaß.

(3) Für die schriftliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Anwärters ein Thema aus den unter Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Gegenständen festzulegen.

13.

Gemeinsame Bestimmungen für technisches Bodenpersonal

§ 87. Rollbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter der Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen eingetragenen Typen auf Landflächen bzw. auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen bzw. zu fahren, ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ in den Militärluftfahrt-Personalausweisen nach den §§ 69 bis 86 zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche Ablegung einer praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche bzw. auf einer Wasserfläche zu rollen bzw. zu fahren, je ein Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und an einer von der Prüfungskommission zu bezeichnenden Stelle abzustellen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 3 ist mit Militärluftfahrzeugen sämtlicher im Militärluftfahrt-Personalausweis unter der Grundbefähigung und den Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.

14.

BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR-FLUGLEITUNGSPERSONAL UND MILITÄR-RADARLEITPERSONAL

§ 88. Allgemeine Bestimmungen für Militär-Flugleitungspersonal

(1) Die Fähigkeit, die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufgaben, unter anderem Flugverkehrsdienste durchzuführen, wird durch Ausstellung eines Militär-Flugleitungsausweises nach Anhang I Teil M (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) und durch Eintragung einer oder mehrerer Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.

(2) Es gibt folgende Befähigungen für Militär-Flugleitungspersonal:

a)

Die Flugfernmeldebefähigung (§ 89).

b)

Die Befähigung zum Flugberatungsdienst (§ 90).

c)

Die Befähigungen zum Flugverkehrsleitdienst als

aa) Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92),

bb) Anflug-Verkehrsleiter (§ 93),

cc) Bereichsflug-Verkehrsleiter (§ 94),

dd) Anflug-Verkehrsleiter Radar (§ 93 Abs. 3),

ee) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar (§ 94 Abs. 3).

(3) Gemeinsame Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 sind:

a)

Der erfolgreiche Besuch eines die Ausbildung für die jeweilige Befähigung vermittelnden Lehrganges, und

b)

die probeweise Verwendung in der Tätigkeit, für welche die Ausbildung erfolgte, während der Dauer von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Befähigten.

(4) Prüfungen, die an vom Bundesministerium für Landesverteidigung anerkannten Ausbildungsstätten abgelegt wurden, werden ohne weiteres Verfahren, unbeschadet des § 5 Abs. 2, anerkannt, sofern keine fachlichen Bedenken bestehen.

(5) Zur Feststellung der Eignung zum Flugverkehrsleitdienst ist der Anwärter vor Beginn der Ausbildung einer psychotechnischen Untersuchung zu unterziehen, bei der besonders dar Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen und die Persönlichkeit zu beurteilen sind. Die Untersuchung muß überdurchschnittliche Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen männlichen Geschlechtes, ergeben.

(6) In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche Verwendungszeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Flugleitungsausweises oder einer einzelnen Befähigung (Abs. 2) ist anläßlich einer Überprüfung durch einen fachlich Befugten festzustellen, ob die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Erneuerung der Befähigung rechtfertigen.

§ 89. Flugfernmeldebefähigung

(1) Die Flugfernmeldebefähigung beinhaltet den „festen Flugfernmeldedienst“, das ist die Übermittlung von Nachrichten und Meldungen des Flugfernmeldedienstes zwischen Militärflugleitungen oder von einer Militärflugleitung zu einer Flugverkehrsdienststelle oder einer anderen Fernmeldestelle am Boden.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die Eintragung „Flugfernmeldebefähigung“ im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung für die Eintragung der Befähigung nach den Abs. 1 und 2 erforderlich:

1.

Aus folgenden Sachgebieten:

a)

Eingehende Kenntnis der Flugfernmeldebestimmungen,

b)

Handhabung und Wirkungsweise der im Festen Flugfernmeldedienst verwendeten Geräte,

c)

Flugsicherungsverfahren, soweit diese für den Festen Flugfernmeldedienst von Bedeutung sind,

d)

Organisation und Verbindung des Festen Flugfernmeldedienstes (militärischer, nationaler und internationaler Fester Flugfernmeldedienst),

e)

militärische Bestimmungen,

f)

Übersetzung eines einschlägigen englischen Fachtextes in die deutsche Sprache.

2.

Mit folgenden Fertigkeiten:

a)

Mittels Fernschreibers (Zehnfingersystem) sind während drei Minuten Dauer mindestens je 180 Anschläge in der Minute fehlerfrei zu schreiben,

b)

ein Lochstreifentext, wie er im Festen Fernmeldedienst vorkommt, ist fehlerfrei zu entschlüsseln.

Befähigung zum Flugberatungsdienst

§ 90. (1) Die Befähigung zum Flugberatungsdienst beinhaltet alle mit der Beratung der Luftfahrer, dem Luftfahrtinformationsdienst und der luftfahrtbehördlichen Abfertigung im Zusammenhang stehenden Agenden sowie die Verständigung der zuständigen Stellen über Luftnotfälle und Flugunfälle.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die Eintragung „Flugberatungsdienst“ im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 und 2 folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

Eine gültige Flugfernmeldebefähigung nach § 89 und

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4.

(4) Bei der Prüfung sind nachzuweisen:

1.

Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:

a)

Flugsicherungsbestimmungen, soweit sie für den Flugberatungsdienst von Bedeutung sind,

b)

Flugnavigation und Luftfahrtgeografie,

c)

Funknavigationshilfen,

d)

Flugberatungsdienst, Luftfahrtinformationsdienst, luftfahrtbehördliche Abfertigung,

e)

Luftfahrtrecht, soweit für den Flugberatungsdienst von Bedeutung,

f)

Militärluftfahrzeuge und militärische Bodeneinrichtungen,

g)

Niederschrift des Diktates eines einschlägigen Fachtextes in englischer Sprache, wie er im Flugberatungsdienst vorkommt, mit anschließender fachlich einwandfreier Übersetzung in die deutsche Sprache,

h)

Flugwetterkunde und

i)

militärische Bestimmungen.

2.

Praktische Fertigkeiten:

a)

Durchführung des Flugberatungsdienstes in deutscher und englischer Sprache,

b)

Bearbeitung und Auswertung von Luftfahrtinformationsunterlagen und Wettermeldungen.

Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt

§ 91. (1) Der Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt beinhaltet alle Tätigkeiten, welche einem geordneten und sicheren Ablauf des Flugverkehrs, der Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen dienen sowie des beweglichen Flugfernmelde-, Fluginformations- und Alarmdienstes.

(2) Die Befähigungen nach § 88 Abs. 2 lit. c sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die Eintragungen

a)

Platzflug-Verkehrsleiter,

b)

Anflug-Verkehrsleiter,

c)

Bereichsflug-Verkehrsleiter,

d)

Anflug-Verkehrsleiter Radar und

e)

Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 und den besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Befähigungen im Flugverkehrsdienst sind für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Flugverkehrsleitdienstes - soweit es sich nicht um einen bei einer mobilen Militärflugleitung handelt - eine Arbeitsplatzbefähigung nach Abs. 4 und der Nachweis der körperlichen Eignung nach Abs. 5 erforderlich. Eine Arbeitsplatzbefähigung wird ausgestellt, nachdem sich der Anwärter auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet hat.

(4) Die Arbeitsplatzbefähigung ist im Militär-Flugleitungsausweis (Beiblatt) zu bescheinigen.

(5) Der Tauglichkeitsgrad IV ist gegeben, wenn der Flug-Verkehrsleiter frei von Beeinträchtigungen ist, die die sichere Durchführung der Aufgaben eines Flug-Verkehrsleiters behindern könnten. Bei der Untersuchung ist § 11 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Tauglichkeitsgrad IV ist ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer des Militär-Flugleitungsausweises in Abständen von höchstens 12 Monaten anläßlich einer Kontrolluntersuchung bei einem nach § 12 Abs. 3 bestellten Arzt festzustellen.

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