Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 4. Oktober 1968, betreffend das militärische Luftfahrtpersonal (Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 - MLPV. 1968)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-11-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 122
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Besondere Voraussetzungen für die Befähigung

Platzflug-Verkehrsleiter

§ 92. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende Voraussetzungen erforderlich:

a)

Eine gültige Befähigung zum Flugberatungsdienst (§ 90),

b)

Besitz des allgemeinen Funktelefonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3 lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung) und

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach den Abs. 2 und 3.

(2) Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen:

a)

Flugsicherungsbestimmungen,

b)

Flugnavigation und Funknavigationshilfen,

c)

Luftfahrzeugkunde,

d)

Flugwetterkunde.

(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling die Leitung des Flugplatzverkehrs und den Fluginformationsdienst in englischer und deutscher Phraseologie simuliert auszuüben; dabei ist ein Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen zu leiten.

Besondere Voraussetzungen für die Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter

§ 92. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende Voraussetzungen erforderlich:

a)

Eine gültige Befähigung zum Flugberatungsdienst (§ 90),

b)

Besitz des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998) und

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach den Abs. 2 und 3.

(2) Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen:

a)

Flugsicherungsbestimmungen,

b)

Flugnavigation und Funknavigationshilfen,

c)

Luftfahrzeugkunde,

d)

Flugwetterkunde.

(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling die Leitung des Flugplatzverkehrs und den Fluginformationsdienst in englischer und deutscher Phraseologie simuliert auszuüben; dabei ist ein Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen zu leiten.

Besondere Voraussetzungen für die Befähigung Anflug-Verkehrsleiter und Anflug-Verkehrsleiter Radar

§ 93. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) und

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2.

(2) Bei der Prüfung sind nachzuweisen:

1.

Eingehende Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:

a)

Flugsicherungsbestimmungen,

b)

Flugnavigation und Funknavigationshilfen,

c)

Luftfahrzeugkunde,

d)

Flugwetterkunde,

e)

Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.

2.

Fertigkeiten:

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Anflug-Verkehrsleiter nach den Abs. 1 und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach lit. b.

b)

Die Prüfung beinhaltet:

1.

die in Abs. 2 Z 1 aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Anflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;

2.

einen praktischen Prüfungsteil, bei dem der Anflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung der Radarverfahren, gegebenenfalls unter Verwendung von synthetischen Anlagen und Einrichtungen durchzuführen ist.

Besondere Voraussetzungen für die Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter und Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

§ 94. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) und

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen des § 93 Abs. 2 Z 1 sowie Fertigkeiten nach Abs. 2.

(2) Der Prüfling hat unter Annahme von Flügen nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst simuliert durchzuführen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bereichsflug-Verkehrsleiter nach den Abs. 1 und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach lit. b.

b)

Die Prüfung beinhaltet:

1.

die im § 93 Abs. 2 Z 1 aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;

2.

einen praktischen Prüfungsteil, bei dem der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung der Radarverfahren gegebenenfalls unter Verwendung von synthetischen Anlagen und Einrichtungen durchzuführen ist.

Allgemeine Bestimmungen für Militär-Radarleitpersonal

§ 94a. (1) Die Fähigkeit, die Aufgaben einer Radarleitstelle zu besorgen, wird durch die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises nach Anhang I Teil P (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) bescheinigt.

(2) Hinsichtlich der Allgemeinen Voraussetzungen für die Befähigung zur Ausübung des Radarleitdienstes (§ 94b), der Feststellung der Eignung zum Radarleitdienst sowie der Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Radarleitausweises sind die Bestimmungen des § 88 Abs. 3, 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Befähigung zum Radarleitdienst

§ 94b. (1) Die Befähigung Radarleitdienst beinhaltet alle Tätigkeiten für die Heranführung von Militärluftfahrzeugen an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen.

(2) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach den §§ 88 Abs. 3 und 94a Abs. 2 sind für die Befähigung Radarleitdienst folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Radarleitpersonal,

b)

der Besitz des Allgemeinen Funktelefonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3 lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung) und

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 3.

(3) Bei der Prüfung sind nachzuweisen:

1.

Kenntnisse aus folgende Sachgebieten:

a)

Radarleitverfahren,

b)

Radartechnik und Radaranlagen des Radarleitdienstes,

c)

Flugnavigation,

d)

Flugzeugkunde,

e)

Betriebsverfahren des Radarleitdienstes,

f)

Flugsicherungsbestimmungen,

g)

Flugmeldebetriebsdienst,

h)

Luftkriegswesen.

2.

Fertigkeiten:

Befähigung zum Radarleitdienst

§ 94b. (1) Die Befähigung Radarleitdienst beinhaltet alle Tätigkeiten für die Heranführung von Militärluftfahrzeugen an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen.

(2) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach den §§ 88 Abs. 3 und 94a Abs. 2 sind für die Befähigung Radarleitdienst folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:

a)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Radarleitpersonal,

b)

der Besitz des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998) und

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 3.

(3) Bei der Prüfung sind nachzuweisen:

1.

Kenntnisse aus folgende Sachgebieten:

a)

Radarleitverfahren,

b)

Radartechnik und Radaranlagen des Radarleitdienstes,

c)

Flugnavigation,

d)

Flugzeugkunde,

e)

Betriebsverfahren des Radarleitdienstes,

f)

Flugsicherungsbestimmungen,

g)

Flugmeldebetriebsdienst,

h)

Luftkriegswesen.

2.

Fertigkeiten:

15.

Sonderpersonal

Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-Lehrer

§ 95. (1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in Luftnavigation zu unterweisen und insbesondere am Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines nach Anhang I Teil N (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines sind

a)

die Ablegung einer theoretischen Prüfung aus den Gegenständen der §§ 47 und 49 sowie Flugpraxis und Flugvorbereitung für Instrumentenflüge,

b)

Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,

c)

eine mindestens sechsmonatige probeweise Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-Lehrer unter Aufsicht eines Befähigten und

d)

die Ablegung einer praktischen Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät nach Abs. 3.

(3) Die praktische Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät besteht aus zwei Teilen:

a)

der Prüfling hat das Gerät selbst zu bedienen bei Annahme eines Fluges unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen mit anschließendem Durchstoß- und Anflugverfahren;

b)

der Prüfling hat einen Flugschüler bei zwei Flügen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen am Gerät bis zur Landung zu unterweisen und zu überwachen. Bei einem Flug ist konventionelle Navigation und beim anderen Flug Radar-Navigation anzunehmen. Beide Flüge sind mit dem Flugschüler vor und nach ihrer Durchführung zu besprechen.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und lit. c werden durch eine Instrumentenflug-Lehrbefähigung (§ 51) ersetzt.

§ 96. Sonderausweise, Sonderbefähigungen

(1) Tätigkeiten, die in dieser Verordnung nicht besonders geregelt sind, die aber für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu behandeln.

(2) Handelt es sich um eine Erweiterung (§ 2 Z 5) eines Militärluftfahrt-Personalausweises, so ist die Tätigkeit unter Verwendung einer möglichst kurzen Bezeichnung im Raum für behördliche Eintragungen zu vermerken. Neben der Eintragung sind „Sonderbefähigung“, der Tag der Eintragung, Gültigkeitsdauer (Abs. 6), Stempel und Unterschrift anzubringen.

(3) Handelt es sich um eine besondere Befähigung, die nicht die Erweiterung einer in dieser Verordnung geregelten Grundbefähigung ist, so ist ein Sonderausweis nach Anlage I Teil O auszustellen.

(4) Die Tauglichkeitserfordernisse für Sonderbefähigungen nach den Abs. 2 und 3 werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jeden einzelnen Anwärter festgelegt.

(5) Die fachlichen Voraussetzungen für Sonderbefähigungen nach den Abs. 2 und 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jeden einzelnen Fall festzulegen. Die im Einzelfall festgelegten Voraussetzungen haben das Ziel zu verfolgen, Erkenntnisse für die Festlegung allgemeiner Voraussetzungen zu gewinnen.

(6) Sonderbefähigungen nach Abs. 2, diese unbeschadet der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises, sowie Sonderausweise nach Abs. 3 sind 24 Monate vom Tag der Eintragung (Ausstellung des Sonderausweises) an gültig. Die Gültigkeitsdauer darf nur einmal um 24 Monate verlängert werden.

IV. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisse

§ 96a. (1) Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.

(2) für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.

(4) Vor Erneuerung der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrerscheines oder einer ruhenden Befähigung während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Stellungnahme eines Militärfluglehrers (-Sprunglehrers), der die von der Erneuerung betroffene Befähigung hat, einzuholen. Dieser Stellungnahme ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung - unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzverwendung des Anwärters - zugrunde zu legen.

IV. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisse

§ 96a. (1) Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.

(2) für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.

(4) Vor Erneuerung der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrerscheines oder einer ruhenden Befähigung während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Stellungnahme eines Militärfluglehrers (-Sprunglehrers), der die von der Erneuerung betroffene Befähigung hat, einzuholen. Dieser Stellungnahme ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung - unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzverwendung des Anwärters - zugrunde zu legen.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 97. Bisher ausgestellte Militärluftfahrt-Personalausweise

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Militärluftfahrt-Personalausweise können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verwendet werden. Anläßlich der nächsten Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer ist auf der Vorderseite ein Stempelaufdruck mit folgendem Text anzubringen:

„Gültig nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395“. Der Stempelaufdruck ist durch Unterschrift und einen Abdruck des Dienstsiegels zu bestätigen.

(2) Auf der dritten Seite der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Militärflugzeugführerscheine ist im vorgedruckten Text nach dem Wort „Nachtsicht-Flug“ der Beistrich und der Aufdruck „Instrumentenflug“ handschriftlich zu streichen.

(3) In Militär-Flugschülerausweisen erfolgte Eintragungen betreffend die Alleinflugberechtigung außerhalb von Übungsbereichen sind zu streichen, wenn der Militärflugschüler die fliegerische Grundausbildung nach dieser Verordnung (§ 20 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 4) nicht abgeschlossen hat.

(4) Die Gültigkeitsdauer der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Sonderausweise darf - ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung und, soweit nicht Abs. 5 in Betracht kommt, - nur einmal um 24 Monate verlängert werden.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Militär-Fallschirmspringer ausgebildet wurden und die im Besitz eines gültigen Sonderausweises nach § 3 der Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein auszustellen.

§ 98. Prüfungen

(1) Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, abgelegte Prüfungen, die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung der Grundbefähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegt wurden, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung nach dieser Verordnung anzurechnen.

(2) Für die Eintragung der Verbandflugbefähigung im Militär-Hubschrauberführerschein (§ 52) ist die Ablegung der Verbandflugprüfung (§ 52 Abs. 3) nicht erforderlich, wenn der Militär-Hubschrauberführer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 15 Flugstunden im Verband mit Militärhubschraubern geflogen ist.

(3) Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens zwei Jahre als Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät verwendet wurden, entfällt das Erfordernis nach § 95 Abs. 2, sofern keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung des Anwärters vorliegen.

§ 99. Militär-Flugbücher und Militär-Sprungbücher

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegte Militär-Flugbücher sind weiterhin zu verwenden. Die Seiten II bis IV sind zu durchkreuzen und durch Einlageblätter nach den Seiten II bis IV des Musters nach Anhang II Teil A (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu ergänzen.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Aufzeichnungen über Fallschirmabsprünge im Dienst sind in einer Summe in das Militär-Sprungbuch nach dem Muster des Anhanges II Teil B (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu übertragen; die früheren Aufzeichnungen sind als Beilagen zum Militär-Sprungbuch aufzubewahren.

§ 100. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, in der Fassung der Verordnung vom 30. Juli 1965, BGBl. Nr. 251, außer Kraft.

§ 100. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, in der Fassung der Verordnung vom 30. Juli 1965, BGBl. Nr. 251, außer Kraft.

(2) Die Abkürzung § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 12 und 18, § 9 Abs. 4, § 47 Abs. 4, § 55 Abs. 2 lit. b, § 67, §§ 86a bis 86c jeweils samt Überschrift, § 92 Abs. 1 lit. b, § 94 Abs. 2 lit. b (Anm.: richtig: § 94b Abs. 2 lit. b) und § 96a Abs. 1, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten die Abkürzung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 12 und 18, § 9 Abs. 4, § 47 Abs. 4, § 55 Abs. 2 lit. b, § 67, § 92 Abs. 1 lit. b, § 94 Abs. 2 lit. b (Anm.: richtig: § 94b Abs. 2 lit. b), § 96a Abs. 1 und § 100 außer Kraft.

Anhang I

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang II

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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