Regelungen Nr. 1–8, 19 und 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
Sprachen
Englisch, Französisch
Ratifikationstext
Die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelungen Nr. 1-8, 19 und 20 ist am 1. März 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt; die Regelungen sind somit gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens am 30. April 1972 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit werden die Regelungen Nr. 1-8, 19 und 20 von nachstehenden Staaten wie folgt angewendet:
| Belgien | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 19 und 20 |
|---|---|
| Bundesrepublik Deutschland | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
| Frankreich | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 19 und 20 |
| Italien | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 19 und 20 |
| Jugoslawien | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
| Niederlande | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 19 und 20 |
| Schweden | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 19 und 20 |
| Spanien | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
| Tschechoslowakei | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 20 |
| Ungarn | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4 |
| Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | Regelungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 19 und 20 |
(Übersetzung)
Regelung Nr. 1
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden
Begriffsbestimmung
Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:
verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken;
optische Systeme mit verschiedenen Merkmalen;
zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;
Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;
Erzeugung eines Abblendlichts, eines Fernlichts oder beider.
Anträge
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
– ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;
– sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- oder Rechtsverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist.
Dem Antrag sind für jede Scheinwerfertype beizufügen:
Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe enthalten;
eine kurz gefaßte technische Beschreibung;
zwei Muster.
Aufschriften 1)
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.
Auf ihnen ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4 verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; diese Anbringungsstellen sind auf dem in Absatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.
Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Lampe im Reflektor gekennzeichnet sein, und zwar die eine durch die Buchstaben R und D, die andere durch die Buchstaben L und G.
Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Genehmigung
Wenn die beiden Muster einer Scheinwerfertype, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.
Auf jedem Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3 b) zusätzlich zu dem in Absatz 3 a) vorgeschriebenen Aufschriften anzubringen:
ein internationales Genehmigungszeichen 3) , das besteht aus
– einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 4) ;
– der Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
das oder die zusätzlichen Zeichen nach folgenden Vorschriften:
an Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
ii) an Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit 2 Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
iii) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung (dieses Reglements) nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern den Buchstaben C trägt;
iv) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern den Buchstaben R trägt;
an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben CR trägt.
Diese Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Die Bildtafeln P4a/L3a, P4b, P4c, P4d und P4e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen.
Allgemeine Bestimmungen
Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 genügen.
Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen fotometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
Die Teile, die für die Befestigung der Lampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit in der richtigen Lage eingesetzt werden kann. 5)
Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut wird, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Lampe zur Optik bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Lampe so gebaut sein, daß der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist, wie bei Scheinwerfern für nur eine Verkehrsrichtung.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
Beleuchtung
Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der Abblendlichtleuchtkörper der zugehörigen Lampen ein nicht blendendes genügendes Abblendlicht und der Fernlichtleuchtkörper der zugehörigen Lampen ein gutes Fernlicht abgeben.
Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln P1a und P1b). Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit glattem und farblosem Kolben und einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden, die bei dieser Spannung die folgenden Werte aufweisen muß:
| Leistungsaufnahme in Watt | Lichtstrom in Lumen | |
|---|---|---|
| Abblendlichtleuchtkörper | 40 ± 5% | 450 ± 10% |
| Fernlichtleuchtkörper | 45 + 0%- 10% | 700 ± 10% |
Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper in der Prüflampe bestimmen, sind in der Bildtafel P2a/L1a angegeben. Die Prüflampe ist mit ihrer Prüfspannung zu speisen.
Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüber liegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechter verlaufen.
Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß
bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 6) waagerecht verläuft;
ii) dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln P 1a und P 1b );
iii) der Meßschirm nach den Bildtafeln P1a und P1b angeordnet ist 7) .
Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht beantragt wird 8), nur den Vorschriften des Absatzes c) entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Unterabsätze c) und d) genügen.
Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze c) und d) nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels oder der auf den Bildtafeln P1a und P1b definierte Schnittpunkt H um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 9). Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
Wenn der Scheinwerfer nur Fernlicht abgibt, muß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv des Meßschirms liegen. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes d) zu entsprechen.
die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen 10) :
| Punkt auf dem Meßschirm | Geforderte Beleuchtungsstärke in Lux | |
|---|---|---|
| Scheinwerfer für Rechtsverkehr | Scheinwerfer für Linksverkehr | |
| Punkt B 50 L | Punkt B 50 R | ≤ 0,3 |
| Punkt B 75 R | Punkt B 75 L | ≥ 6 |
| Punkt B 50 R | Punkt B 50 L | ≥ 6 |
| Punkt B 25 L | Punkt B 25 R | ≥ 1,5 |
| Punkt B 25 R | Punkt B 25 L | ≥ 1,5 |
| Jeder Punkt im Bereich III | ≤ 0,7 | |
| Jeder Punkt im Bereich IV | ≥ 2 | |
| Jeder Punkt im Bereich I | ≤ 20 | |
Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe nicht 450 Lumen, so müssen die gemessenen Werte proportional zum Verhältnis der Lichtstromwerte berichtigt werden.
In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerferkörper oder der Lampe den oben angegebenen der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.
Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß bei der gleichen Einstellung bei den Messungen nach Absatz c) gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung nach b), letzter Absatz.
Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90% der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 32 Lux sein.
Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m, 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m, 4 Lux nicht unterschreiten. (Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe nicht 700 Lumen, so müssen die gemessenen Werte proportional zum Verhältnis der Lichtstromwerte berichtigt werden.)
Die in den Absätzen c) und d) geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.
Prüfung der Blendbelästigung
Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 11)
Übereinstimmung der Herstellung
Jeder mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Scheinwerfer muß der genehmigten Type und den eingeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 12).
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Die für einen Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Prüfscheinwerfer 13)
Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der
– die oben genannten Bestimmungen für die Genehmigung erfüllt,
– einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,
– mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 6 c) Beleuchtungsstärken erzeugt:
höchstens 90% der Höchstwerte,
ii) mindestens 120% der Mindestwerte,
entsprechend der Tabelle in Absatz 6 c).
Übergangsbestimmungen
Genehmigungen für Scheinwerfer, die sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch des Fernlichts den Vorschriften der früheren Fassung dieser Regelung entsprachen, aber nicht den Vorschriften der vorliegenden Fassung entsprechen, gelten mit der Einschränkung weiter, daß die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Gültigkeit dieser Genehmigungen nicht anzuerkennen brauchen
bei Scheinwerfern an Fahrzeugen, deren Type nach dem 31. Dezember 1965 zur Genehmigung vorgeführt wird;
bei Scheinwerfern an anderen Fahrzeugen, wenn diese erstmalig nach dem 31. Dezember 1966 zugelassen werden; und daß die Vertragsparteien nach dem 31. Dezember 1966 den Verkauf von Scheinwerfern mit diesen begünstigten Genehmigungen untersagen oder ihn nur zum Ersatz gleichartiger Scheinwerfer gestatten können.
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die Grenze des Bereiches auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für die der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper miteinander unlösbar verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe allein.
3) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleichen Abschlußscheiben oder die gleichen Scheinwerferkörper haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden.
4) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
5) Eine Ausführung eines Scheinwerfers nach den Bildtafeln der Anhänge gilt als diesen Vorschriften entsprechend, wenn die Lampe leicht in den Scheinwerfer angesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist, wozu die Aussparungen gerade breit genug sein müssen. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften im Absatz 5 c), wenn bei falsch eingesetzter Lampe ein deutliches Kippen der Lampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Lampe ein Kippen nicht eintritt.
6) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
7) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und 50 möglichst gut erfüllt werden.
8) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.
9) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 6 d) begrenzt ist.
10) Für besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge siehe Anhang 2.
11) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
12) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
13) Siehe Regelung Nr. 2, Absatz 10.
(Übersetzung)
Regelung Nr. 2
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet werden
Begriffsbestimmung
Lampen verschiedener Typen sind Lampen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:
verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken;
verschiedene Nennspannungen;
verschiedene Nennleistungen;
Formunterschiede eines oder mehrerer Leuchtkörper;
Lampenkolben verschiedener Farben;
Lampenkolben verschiedener Ausführungen, durch welche die optische Wirkung verändert wird.
Anträge
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Dem Antrag sind für jede Lampentype beizufügen:
Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die ganze Lampe im Maßstab 2 : 1 darstellen, wobei ihre Abblendkappe einmal von vorn und einmal von der Seite zu sehen ist;
eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
für Lampen mit farblosem Kolben: 5 Muster; für Lampen mit farbigem Kolben: ein Muster mit farbigem Kolben und 5 Muster mit farblosem Kolben, die sich von der zu prüfenden Type nur durch das Fehlen der Glasfärbung unterscheiden.
Handelt es sich um eine Lampentype, die sich nur durch die Farbe von einer bereits nach den Absätzen 4 bis 8 geprüften Type mit farblosem Kolben unterscheidet, so genügt ein Muster mit farbigem Kolben, das nur nach Absatz 9 geprüft wird.
Aufschriften
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.
Auf ihnen ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den im Absatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.
Auf ihnen müssen wenigstens die Nennspannung in Volt und die Nennleistung in Watt für den Fernlichtleuchtkörper sowie anschließend die Nennleistung in Watt für den Abblendlichtleuchtkörper angegeben sein.
Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Genehmigung
Wenn alle Muster einer Glühlampentype, die nach Absatz 2 c) eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht. Diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung im Maßstab 2 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.
Auf jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3 b) zusätzlich zu den Aufschriften nach den Absätzen 3 a) und c) ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus
– einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 1) ;
– die Nummer der Genehmigung in der Nähe des Kreises.
Diese Aufschrift muß deutlich lesbar und dauerhaft sein. Die Bildtafel P4a/L3a zeigt ein Muster für das Genehmigungszeichen.
Allgemeine Bestimmungen
Jedes Muster muß die im Absatz 8 enthaltenen fotometrischen Merkmale haben.
Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ 2) durchzuführen, wobei die Lampen unter den im Absatz 8 angeführten Bedingungen eingeschaltet sind.
Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben
Nennwerte
Die Werte für die Nennspannung sind: 6, 12 und 24 Volt.
Die Werte für die Nennleistung sind:
| Fernlichtleuchtkörper | Abblendlichtleuchtkörper | |
|---|---|---|
| 45 Watt | 40 Watt | Für 6 und 12 Volt |
| 55 Watt | 50 Watt | Für 24 Volt |
Ausführung
Die Kolben der Lampen dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen. Kein vom Abblendlichtleuchtkörper ausgehender und von der Kolbenwand reflektierter Lichtstrahl darf die Achse der Lampe in weniger als 6 mm hinter der ersten Windung des Abblendlichtleuchtkörpers (Sockelleiste) treffen.
Die Lampen müssen einen Sockel nach Bildtafel P 3a /L 2a 3) haben.
Lage, Form und Maße der Leuchtkörper und der Abblendkappe müssen den Angaben der Bildtafel P 2a /L 1a entsprechen.
Der Sockel muß kräftig und mit dem Kolben fest verbunden sein.
Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz c) ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
Werte für Leistung und Lichtstrom
Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers darf die Nennleistung um mehr als 10 % nicht überschreiten. Die Lichtströme müssen sich in folgenden Grenzen halten:
| Prüfspannung | Nennleistung in Watt | Lichtstrom in Lumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Abblendlicht-leuchtkörper | Fernlicht-leuchtkörper | Abblendlicht-leuchtkörper | Fernlicht-leuchtkörper | |||
| mindestens | höchstens | mindestens | höchstens | |||
| 6,012,0 | 40 | 45 | 400 | 550 | 600 | nicht festgelegt |
| 24,0 | 50 | 55 | ||||
Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.
Farbe
Die Kolben der Glühlampen müssen farblos oder gelb sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Ångström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 4) betragen, wobei diese Bestimmungen sich auf das ausgestrahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur von 2800° K und auf ein Teilstück des Kolbens einer Lampe, die mit ihrer Prüfspannung einem 48stündigen Betrieb in einem Scheinwerfer unterworfen war, beziehen.
Prüfung der optischen Güte
Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer 5) zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt werden müssen.
Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9 für eine farblose oder gelbe Lampentype erteilt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem die Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen die farblosen oder die gelben Lampen zu verbieten.
Übereinstimmung der Herstellung
Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Lampe der genehmigten Type muß den oben genannten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 6)
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Die für eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Lampe, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
2) Diese Prüfspannungen sind vorläufig wie folgt festgelegt:
Für eine Nennspannung von 6 V beträgt die Prüfspannung 6,0 V;
für eine Nennspannung von 12 V beträgt die Prüfspannung 12,0 V;
für eine Nennspannung von 24 V beträgt die Prüfspannung 24,0 V.
3) Diese Angaben entsprechen der Norm der Internationalen Elektrotechnischen Kommission.
4) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen:
gelb
(gelb im Sinne des Absatzes 2 des Artikels 15 des Abkommens von 1949)
| Grenze gegen rot: | y ≥ 0,138 + 0,580x |
|---|---|
| Grenze gegen grün: | y ≤ 1,29x – 0,100 |
| Grenze gegen weiß: | y ≥ –x + 0,966 |
| Grenze gegen den Spektralfarbenzug: | y ≤ –x + 0,992 |
5) Siehe Regelung Nr. 1, Absatz 10.
6) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 2 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Übersetzung)
Regelung Nr. 3
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge
Inhaltsverzeichnis
Regelung
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Genehmigung
Aufschriften
Übereinstimmung der Herstellung
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen (Prüfungen)
Anhänge
I. Fachausdrücke
II. Formblatt für die Bekanntmachung der Erteilung einer Genehmigung für eine Rückstrahlertype
III. Prüfzeichen
IV. Kennzeichen der dem Abkommen angeschlossenen Länder und zugelassenen Prüfstellen
V. Prüfverfahren
VI. Vorschriften über Form und Abmessungen
VII. Farbmerkmale
VIII. Lichttechnische Werte
IX. Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
IX. 1 Wasserdichtheit
IX. 2 Korrosionsbeständigkeit
IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle
IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern
X. Beständigkeit der optischen Eigenschaften von Rückstrahlern
XI. Wärmebeständigkeit
XII. Farbbeständigkeit
Zusatz zu der Regelung und den Anhängen
Regelung Nr. 3
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler 1) für Kraftfahrzeuge 2)
Anwendungsbereich
Die vorliegenden Vorschriften sind auf Rückstrahler anzuwenden, deren Anbringung an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern durch nationale Gesetze vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Begriffsbestimmungen
2.1 Die in dieser Regelung verwendeten technischen Ausdrücke sind im Anhang I aufgeführt.
2.2 Die Type eines Rückstrahlers ist durch die Muster und Unterlagen bestimmt, die bei der Beantragung der Genehmigung eingereicht werden. Als zur gleichen Type gehörig können die Rückstrahler angesehen werden, die die gleiche Rückstrahloptik haben und bei denen die damit verbundenen Teile nur solche Unterschiede aufweisen, die keinen Einfluß auf die Eigenschaften nach der vorliegenden Regelung haben können.
2.3 Je nach den lichttechnischen Merkmalen werden drei Arten von Rückstrahlern unterschieden, nämlich „Klasse I“, „Klasse II“ und „Klasse III“ 3) .
Genehmigung
3.1 Jede Vertragspartei an diesem Abkommen, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Rückstrahler erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.
3.2 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder erforderlichenfalls seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
i) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung des Rückstrahlers am Fahrzeug enthalten;
ii) eine kurzgefaßte technische Beschreibung mit Angabe der Werkstoffe, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist;
Muster der Rückstrahlertype in roter Farbe; die Anzahl der Muster ist im Anhang V festgelegt;
erforderlichenfalls zwei gelbrotfarbige Muster und/oder zwei farblose Muster für den Fall, daß die Genehmigung gleichzeitig oder später auf die gelbrotfarbige und/oder farblose Ausführung ausgedehnt werden soll.
3.3 Wenn die eingereichten Muster den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, kann eine Genehmigung für die eingereichte Type erteilt werden. Die Genehmigung wird dem Antragsteller erteilt; dieser trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung der Herstellung.
3.4 Wenn ein Rückstrahler nach Prüfung eines roten Musters genehmigt worden ist, kann dieser Rückstrahler im Wege der Erweiterung auch als gelbrotfarbiger und/oder farbloser Rückstrahler genehmigt werden, wenn zwei Muster in diesen Farben die Farbmerkmale (Anhang VII) haben; die übrigen Prüfungen sind dann nicht erforderlich. In diesem Falle wird auch dieselbe Prüfnummer zugeteilt.
3.5 Wenn eine Genehmigung erteilt oder erweitert wird, unterrichtet die zuständige Behörde hierüber die zuständigen Behörden aller anderen Länder, die diese Regelung anwenden, durch ein Formblatt nach Anhang II. Diesem Formblatt ist eine Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf und die vom Inhaber der Genehmigung zur Verfügung zu stellen ist.
Aufschriften
4.1 Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Rückstrahler müssen tragen:
die in demjenigen Land eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke, in welchem die Genehmigung beantragt wird;
eine oder mehrere Aufschriften „TOP“, die an der höchsten Stelle der Lichtaustrittsfläche waagerecht anzubringen sind, wenn solche Angaben notwendig sind, um den oder die vom Hersteller angegebenen Verdrehungswinkel eindeutig festzulegen.
Außerdem muß ein Platz genügender Größe für das Prüfzeichen vorgesehen sein, der auf den mit dem Antrag vorgelegten Zeichnungen anzugeben ist.
4.2 Jeder Rückstrahler, der mit einer Type übereinstimmt, für die von der zuständigen Behörde eines Landes eine Genehmigung erteilt worden ist, in welchem die vorliegende Regelung angewendet wird, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach 4.1 ein internationales Prüfzeichen nach Anhang III tragen, das besteht aus:
einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe E und eine Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat (Anhang IV);
einer Prüfnummer;
einer römischen Ziffer: I, II oder III, welche die Klasse angibt, die dem Rückstrahler bei der Prüfung gegeben wurde. Es obliegt der nationalen Gesetzgebung vorzuschreiben, welche Klassen von Rückstrahlern für die einzelnen Fahrzeuggattungen zu verwenden sind; die Rückstrahler der Klasse III sind den Anhängern vorbehalten.
4.3 Ein nach Absatz 4.2 für eine bestimmte Type erteiltes Prüfzeichen kann keiner anderen Rückstrahlertype gegeben werden, ausgenommen bei Erweiterung einer Genehmigung für gelbrotfarbige und/oder farblose Rückstrahler.
4.4 Die Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen des Rückstrahlers angebracht werden. Die Aufschriften müssen von außen sichtbar sein, wenn der Rückstrahler am Fahrzeug angebracht ist. Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Übereinstimmung der Herstellung
5.1 Jeder mit einem amtlichen Prüfzeichen versehene Rückstrahler muß der unter diesem Zeichen genehmigten Type entsprechen. Die Behörde, die das Prüfzeichen zugeteilt hat, hat zwei Muster aufzubewahren, die zusammen mit der Genehmigungsurkunde dazu dienen, festzustellen, ob die auf den Markt gebrachten mit dem Prüfzeichen versehenen Rückstrahler diesen Bedingungen entsprechen.
5.2 Entsprechend Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens benachrichtigt die zuständige Behörde die zuständigen Behörden aller anderen Länder, die die vorliegende Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang II, wenn eine Genehmigung für eine bestimmte Rückstrahlertype zurückgenommen wurde.
5.3 Die Zurücknahme einer Genehmigung hat zur Folge, daß innerhalb einer bei der Zurücknahme bestimmten Frist mindestens die Verwendung des betreffenden Prüfzeichens untersagt ist.
Allgemeine Bestimmungen
6.1 Die Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung als sichergestellt angesehen werden kann. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben, die ihre richtige Wirkung oder ihren Bestand beeinträchtigen.
6.2 Die Rückstrahler dürfen nicht mit einfachen Mitteln in ihre Bestandteile zerlegbar sein.
6.3 Die Rückstrahloptik darf nicht auswechselbar sein.
6.4 Die Außenfläche der Rückstrahler muß leicht zu reinigen sein. Sie darf daher nicht rauh sein; etwa auf ihr befindliche Höcker dürfen eine leichte Reinigung nicht verhindern.
Besondere Bestimmungen (Prüfungen)
7.1 Die Rückstrahler müssen außerdem den Bedingungen in bezug auf Abmessungen und Form sowie den farblichen, lichttechnischen, physikalischen und mechanischen Bedingungen entsprechen, die in den Anhängen VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII beschrieben sind. Die Prüfungen sind bei einer der Prüfstellen durchzuführen, die in Anhang IV angegeben sind; die zuständige Behörde hat die Prüfstelle zu bestimmen. Das Prüfungsergebnis ist dem Antragsteller oder dem Inhaber der Genehmigung mitzuteilen. Das Verfahren für die Durchführung der Prüfungen ist im Anhang V enthalten.
7.2 Je nach Art der Stoffe, aus denen die Rückstrahler und insbesondere die Rückstrahloptik hergestellt sind, kann die zuständige Behörde der Prüfstelle gestatten, bestimmte, nicht erforderliche Prüfungen zu unterlassen. In solchen Fällen ist auf der Benachrichtigung über die Genehmigung unter „Bemerkungen“ ausdrücklich anzugeben, welche Prüfungen nicht durchgeführt wurden.
1) ... (Anmerkung: Der Wortlaut dieser Fußnote ist nur für die französische Fassung von Bedeutung.)
2) Es handelt sich um die Kraftfahrzeuggattungen A, B, C, D und E der Anhänge 9 und 10 zum Genfer Abkommen über den Straßenverkehr von 1949.
3) Siehe nachfolgenden Absatz 4.2.c).
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 3 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Übersetzung)
Regelung Nr. 4
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für die hintere Kennzeichentafel von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
Begriffsbestimmung
Unter „Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel“, nachstehend „Beleuchtungseinrichtung“ genannt, versteht man die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Kennzeichentafel durch zurückgeworfenes Licht gewährleistet. Für die Genehmigung dieser Einrichtung wird die Beleuchtung der für die Anbringung der Kennzeichentafel vorgesehenen Fläche bestimmt.
Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Einrichtung für lange (520 120 mm), für hohe (340 240 mm) oder sowohl für lange als auch für hohe Kennzeichentafeln bestimmt ist. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:
Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung der Beleuchtungseinrichtung mit Bezug auf die Anbringungsfläche für die Kennzeichentafel sowie den Umriß der entsprechend zu beleuchtenden Flächen erkennen lassen;
eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type und die Leistungsaufnahme der vom Hersteller vorgesehenen Glühlampe oder der Glühlampen hervorgehen;
zwei Muster mit der oder den vorgesehenen Glühlampen.
Aufschriften
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Beleuchtungseinrichtungen müssen aufweisen:
die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Beleuchtungseinrichtung;
einen genügend großen Platz für das Prüfzeichen; dieser Platz ist auf den im Unterabsatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.
Genehmigung
Jede Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Einrichtungen erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.
Wenn die beiden Muster einer Type einer Beleuchtungseinrichtung, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Prüfnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Type einer Beleuchtungseinrichtung zugeteilt werden. Die Erteilung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei zum Übereinkommen vom 20. 3. 1958 sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht und dem eine Zeichnung beizufügen ist.
Jede Beleuchtungseinrichtung, die einer unter Anwendung dieser Regelung genehmigten Type entspricht, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach Unterabsatz 3 a) ein internationales Prüfzeichen nach Anhang 1 tragen, das besteht aus:
einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und eine Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 1) ;
einer Prüfnummer.
Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen auf der Beleuchtungseinrichtung möglichst so angebracht sein, daß sie von außen lesbar sind, wenn die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.
Allgemeine Bestimmungen
Jedes Muster muß den im Absatz 9 enthaltenen Beleuchtungsvorschriften genügen. 2)
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so gebaut sein, daß die gesamte zu beleuchtende Fläche in dem in der Zeichnung des Anhangs 4 bestimmten Feld von hinten sichtbar bleibt.
Alle Messungen sind bei dem Mindestlichtstrom der Glühlampe oder der Glühlampen der Beleuchtungseinrichtung durchzuführen, der bei Prüfspannung in der für diese Glühlampe oder Glühlampen vorgesehenen Norm angegeben ist.
Farbe des Lichts
Das von der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muß soweit farblos sein, daß die Farbe der Kennzeichentafel nicht wesentlich verändert wird.
Lichteinfall
Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat die Anbringungsbedingungen für die Einrichtung in bezug auf die für die Kennzeichentafel bestimmte Fläche anzugeben; diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß in keinem Punkt der zu beleuchtenden Fläche der Winkel des Lichteinfalls auf diese Fläche größer als 82° ist, wobei dieser Winkel zu der von der Oberfläche der Kennzeichentafel am weitesten entfernten Stelle der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung zu messen ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, ist diese Forderung nur auf denjenigen Teil der Tafel anzuwenden, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.
Die Einrichtung muß so gebaut sein, daß kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlußleuchte vereinigt ist.
Meßmethode
Die Leuchtdichten werden auf einem mattweißen Löschpapier gemessen, dessen diffuse Rückstrahlung mindestens 70 % beträgt; Abmessungen und Anbringung des Löschpapiers sollen so sein wie die der normalerweise zu verwendenden Kennzeichentafel, wobei sich das Papier 2 mm über dem Halter für die Kennzeichentafel befindet.
Die Leuchtdichten sind senkrecht zur Papierfläche in den Punkten zu messen, die im Anhang 3 je nach dem Verwendungszweck der Beleuchtungseinrichtung angegeben sind, wobei jeder Meßpunkt eine Kreisfläche von 25 mm Durchmesser darstellt.
Lichttechnische Merkmale
Die Leuchtdichte B muß mindestens 2,5 cd/m2 in jedem der Meßpunkte nach Anhang 3 betragen.
Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B1 und B2, gemessen in den Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Meßpunkten beliebig ausgewählt wurden, darf 2 B0/cm nicht überschreiten, wobei B0 die kleinste Leuchtdichte bedeutet, die in den verschiedenen Meßpunkten festgestellt wurde, d. h.
Übereinstimmung der Herstellung
Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Prüfzeichen versehene Beleuchtungseinrichtung muß der genehmigten Type entsprechen.
Bei Einrichtungen, die der Serienherstellung entnommen werden, darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m2 liegen, der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden.
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Die für eine Beleuchtungseinrichtung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Beleuchtungseinrichtung, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Die Zurücknahme einer Genehmigung wird den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. 3. 1958 sind und diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang 2 dieser Regelung mitgeteilt.
Anmerkung: *)
Die für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Prüfstellen sind folgende:
in der Bundesrepublik Deutschland:
.......................................................................
in Italien: .......................................................
*) Sobald ein Land diese Regelungen übernimmt, hat es Namen und Anschrift seiner Prüfstellen anzugeben.
1) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
2) Diese Bestimmungen gewährleisten eine gute Lesbarkeit des Kennzeichens, wenn am Fahrzeug die Neigung der Kennzeichentafel 30° zur Vertikalen nach der einen oder anderen Seite nicht überschreitet.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 4 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Übersetzung)
Regelung Nr. 5
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides
Inhaltsverzeichnis
Regelung
Begriffsbestimmung
Unterschiedliche Typen von SB-Scheinwerfern
Anträge
Aufschriften
Genehmigung
Allgemeine Bestimmungen
Nennwerte
Beleuchtung
Farbe
Bemerkung zur Farbe
Prüfung der Blendbelästigung
Übereinstimmung der Herstellung
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Anhänge
SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge
Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) für eine SB-Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 5
Bildtafeln
Regelung Nr. 5
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides
Begriffsbestimmung
Ein SB-Scheinwerfer ist ein Scheinwerfer, dessen Bauteile (Reflektor, andere optische Einrichtungen, ein oder mehrere Leuchtkörper) bei der Herstellung zu einer gasdicht abgeschlossenen Einheit zusammengebaut sind, die ohne Zerstörung nicht zerlegt werden kann.
Verschiedene Typen von SB-Scheinwerfern
2.1. SB-Scheinwerfer gelten als verschiedenen Typen zugehörig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden wesentlichen Punkte Unterschiede aufweisen:
2.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;
2.1.2. Optisches System;
2.1.3. Zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können;
2.1.4. Nennspannung (Die Nummer der Genehmigung kann dieselbe bleiben, wenn nur die Nennspannung geändert ist);
2.1.5. Nennleistung;
2.1.6. Form des oder der Leuchtkörper;
2.1.7. Art des ausgestrahlten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);
2.1.8. Ausbildung für Rechts- oder Linksverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen;
2.1.9. Farbe des ausgestrahlten Lichts.
Anträge
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
3.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;
3.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- und Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;
3.1.3. ggf. , ob der Scheinwerfer für Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft oder für andere langsame Fahrzeuge (s. Anhang 1) bestimmt ist.
3.2. Dem Antrag sind beizufügen:
3.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe enthalten; ferner müssen diese Zeichnungen den oder die Leuchtkörper und die Abdeckkappe(n) von vorn und von der Seite im Maßstab von 2 : 1 zeigen;
3.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
3.2.3. folgende Anzahl von Mustern:
3.2.3.1. bei SB-Scheinwerfern für farbloses Licht: 5 Muster;
3.2.3.2. bei Scheinwerfern für farbiges Licht: 1 Muster für farbiges Licht und 5 Muster für farbloses Licht, die sich von der eingereichten Type nur durch das Fehlen der Färbung der Abschlußscheibe unterscheiden.
3.3. Bei SB-Scheinwerfern, die sich nur durch die Färbung von einer Type eines Scheinwerfers für farbloses Licht unterscheiden, die schon früher den Prüfungen nach Absatz 6., 7. und 8. entsprochen hat, so genügt es, ein Muster für farbiges Licht für die Prüfungen nach Absatz 9 einzureichen.
Aufschriften 1)
4.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten SB-Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.
4.2. Auf der Abschlußscheibe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 5. verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den in Absatz 3.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
4.3. Die Muster müssen entweder auf der Abschlußscheibe oder an einer anderen Stelle des Scheinwerfers die Nennspannung und die Nennleistung des Leuchtkörpers für das Fernlicht und gegebenenfalls dahinter auch die des Leuchtkörpers für das Abblendlicht tragen.
4.4. Bei SB-Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
4.5. Die Aufschriften nach Absatz 4. sowie die Fabrik- und Handelsmarken müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Genehmigung
5.1. Wenn alle Muster einer SB-Scheinwerfertype, die nach Absatz 3. eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
5.2 Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer 2) ; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen SB- Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung des ganzen SB-Scheinwerfers im Maßstab 1 : 1 beizufügen; das Format darf nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein.
5.3. Auf jedem SB-Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 4.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 4.1. anzubringen:
5.3.1. Ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
5.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat; 3 )
5.3.1.2. der Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
5.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
5.3.2.1. an SB-Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
5.3.2.2 an SB-Scheinwerfern, die durch Umstellung für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;
5.3.2.3 an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SC“ trägt;
5.3.2.4. an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SR“ trägt;
5.3.2.5 an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SCR“ trägt.
5.4. Diese unter den Absätzen 5.3.1. und 5.3 2.1. bis 5.3.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
5.5. Die Bildtafeln SB 1a bis SB 1e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
Allgemeine Bestimmungen
6.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen dieses Absatzes 6 und denjenigen der Absätze 7., 8. und gegebenenfalls 9. genügen.
6.2. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen fotometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
6.3. Die Anschlußfahnen dürfen nur mit dem (den) zugehörigen Leuchtkörper(n) elektrisch verbunden und müssen kräftig und am Scheinwerfer dauerhaft befestigt sein.
6.4. Runde Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie die technischen Merkmale und die elektrischen Anschlüsse nach einer der Bildtafeln SB 2 -SB 7 sowie die dort angegebenen Abmessungen haben.
6.5. Bei SB-Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Einstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung des Scheinwerfers um einen bestimmten Winkel zum Fahrzeug bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, die eine für Rechts- und die andere für Linksverkehr, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
Nennwerte
7.1. Die Nennspannungen sind 6, 12 und 24 Volt. 4)
7.2. Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers der eingereichten SB-Musterscheinwerfer darf bei Prüfspannung die in Tabelle 1 aufgeführte und auf dem Scheinwerfer angegebene Nennleistung nicht überschreiten. Für die Leistungstoleranz ist eine untere Grenze nicht angegeben, jedoch müssen die in Tabelle 2 des Absatzes 8.8. enthaltenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke erreicht werden. Beleuchtung 5 )
Tabelle 1
| Rundes Scheinwerfer Durchmesser 180 mm | Rundes Scheinwerfer Durchmesser 145 mm | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nennspannung | 6 | 12 | 6 | 12 | ||
| Prüfspannung | 6 | 12 | 6 | 12 | ||
| Nennleistung und zulässige Toleranz | ||||||
| Zwei-Leuchtkörper 5) | Fernlicht | 60 + 0 % | 37,5 + 0 % | |||
| Abblendlicht | 50 + 0 % | 50 + 0 % | ||||
| Ein-Leuchtkörper-Fernlicht | 75 + 0 % | 50 + 0 % | ||||
| Ein-Leuchtkörper-Abblendlicht | 50 + 0 % | 50 + 0 % | ||||
Beleuchtung 6)
8.1. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie ein nichtblendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.
8.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln SB 8a und SB 8b ).
8.3. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.
8.4. Der SB-Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß bei Abblendlicht:
8.4.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 7) waagerecht verläuft;
8.4.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln SB 8a und SB 8b );
8.4.3. der Meßschirm nach den Bildtafeln SB 8a und SB 8b 8) angeordnet ist.
8.5. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht 9) beantragt wird, nur den Vorschriften des Absatzes 8.8. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Absätze 8.8. und 8.9. genügen.
8.6. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter SB-Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze 8.8. und 8.9. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird. 10) Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
8.7. Wenn der SB-Scheinwerfer nur Fernlicht abgibt, muß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv des Meßschirms liegen. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes 8.9. zu entsprechen.
8.8. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
Tabelle 2
| Punkt auf dem Meßschirm | Beleuchtungsstärke in Lux | ||
|---|---|---|---|
| SB-Scheinwerfer für Rechtsverkehr | SB-Scheinwerfer für Linksverkehr | Mindestens | Höchstens |
| B 50 L | B 50 R | – | 0,3 |
| 75 R | 75 L | 6 | – |
| 50 R | 50 L | 6 | – |
| 25 L | 25 R | 1,5 | – |
| 25 R | 25 L | 1,5 | – |
| Jeder Punkt im Bereich III | – | 0,7 | |
| Jeder Punkt im Bereich IV | 2 | – | |
| Jeder Punkt im Bereich I | – | 20 | |
8.8.1. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
8.8.2. SB-Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer den oben angegebenen, der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.
8.9. Bei SB-Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung und Spannung wie bei den Messungen nach Absatz 8.8. gemessen werden.
8.10. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
8.10.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isolux-Linie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 32 Lux sein.
8.10.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 4 Lux nicht unterschreiten.
8.11. Die unter Absatz 8.8. und 8.9. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.
Farbe
Das ausgestrahlte Licht muß farblos oder hellgelb (gelb) sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Angström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken müssen den in der Tabelle 2 geforderten Werten entsprechen, wobei alle Zahlen mit 0,84 zu multiplizieren sind. 11)
Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9. für einen SB-Scheinwerfer erteilt, der farbloses oder gelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen.
Prüfung der Blendbelästigung
Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 12)
Übereinstimmung der Herstellung
Jeder SB-Scheinwerfer, der mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 13)
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
13.1. Die für einen SB-Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
13.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der zuständigen Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersehen (Anm.: richtig: übersenden) sind.
1) Sind SB-Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
2) die gleiche Nummer der Genehmigung kann für 6, 12 und 24 Volt-Scheinwerfer erteilt werden, die in ihren übrigen Bauteilen identisch sind, vorausgesetzt daß die bei jedem Modell erzielten Ergebnisse zufriedenstellend sind.
3) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
4) 24 Volt-Scheinwerfer werden z. Z entwickelt.
5) Bei SB-Scheinwerfern mit zwei Leuchtkörper kann die Genehmigung für beide Beleuchtungsarten oder nur für Abblendlicht beantragt werden.
6) Alle fotometrischen Messungen sind bei der in Absatz 7 angegebenen Prüfspannung durchzuführen.
7) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
8) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und B 50 möglichst gut erfüllt werden.
9) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.
10) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 8.9. begrenzt ist.
11) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen: gelb (gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949)
| Grenze gegen rot: | y ≥ 0,138 + 0,580x |
|---|---|
| Grenze gegen grün: | y ≤ 1,29x – 0,100 |
| Grenze gegen weiß: | y ≥ 0,966 – x |
| Grenze gegen den Spektralfarbenzug: | y ≤ 0,992 – x. |
12) Die Auslegung dieser Vorschrift wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
13) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 5 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Übersetzung)
Regelung Nr. 6
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
Inhaltsverzeichnis
Regelung
Begriffsbestimmung
Anträge
Aufschriften
Genehmigung
Allgemeine Bestimmungen
Lichtstärke
Prüfverfahren
Farbe des ausgestrahlten Lichtes
Übereinstimmung der Herstellung
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Bemerkung zu Farbe und Anbringung
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Anhänge
Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen
Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Fahrtrichtungsanzeigers
Genehmigungszeichen
Fotometrische Messungen
Lichtfarbe: Farbwertanteile
Regelung Nr. 6
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
Begriffsbestimmung
„Fahrtrichtungsanzeiger“ (nachstehend „Gerät“ genannt) ist ein an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachtes Gerät, das bei Betätigung durch den Fahrzeuglenker dessen Absicht anzeigt, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf fest angebrachte Geräte, deren Blinken durch die unterbrochene Speisung mit elektrischem Strom erzeugt wird.
Anträge
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben,
2.1.1. ob das Gerät:
Gelbrotes 1), rotes oder farbloses Licht ausstrahlen soll;
2.1.2. zu welcher Gruppe oder zu welchen Gruppen 1, 2, 3, 4 oder 5 deren vorgeschriebene Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung im Anhang 1 angegeben werden, das Gerät gehört und, falls das Gerät zur Gruppe 2 gehört, ob es für einen Lichtstärkepegel (Gruppe 2 a ) oder für zwei Lichtstärkepegel (Gruppe 2 b ) vorgesehen ist.
2.2. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:
2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type und der Gruppe gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) dient und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;
2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder von einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;
2.2.3. falls es sich um ein Gerät der Gruppe 2 b handelt, ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Lichtstärkepegel gewährleistet;
2.2.4. zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um ein Gerät der Gruppe 2 b , zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.
Aufschriften
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Geräte müssen aufweisen:
3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein,
3.2. die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen,
3.3. einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
Genehmigung
4.1. Wenn die beiden Muster einer Type, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype dieser Regelung zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
4.3. Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:
4.3.1. ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2) ,
4.3.1.2. einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
4.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.3.2.1. über dem Kreis eine oder mehrere der folgenden Zahlen: 1, 2 a , 2 b , 3, 4 oder 5, je nachdem das Gerät den in Absatz 2.1.2. aufgeführten Gruppen 1, 2 a , 2 b , 3, 4 oder 5 angehört;
4.3.2.2. ein die Anbaurichtung angebender Pfeil, wenn das Gerät nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann (der Pfeil zeigt bei Geräten der Gruppen 1, 2 a und 2 b nach der Außenseite und bei den Gruppen 3, 4 und 5 nach der Vorderseite des Fahrzeugs).
4.4. Diese in den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.
4.5. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzliche Zeichen.
Allgemeine Bestimmungen
5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.
5.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
Lichtstärke
6.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsache wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:
| Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe | Mindestwerte | Höchstwerte | |
|---|---|---|---|
| 1 | 175 cd | 700 cd3) | |
| 2a | 50 | 200 | |
| 2b | bei Tag | 175 | 700 3) |
| bei Nacht | 40 | 120 3) | |
| 3 | nach vorn | 175 | 700 3) |
| nach hinten | 50 | 200 | |
| 4 | nach vorn | 175 | 700 3) |
| nach hinten | 0,3 | 200 | |
| 5 | 0,3 | 200 | |
6.2. Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes
6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein,
6.2.2. darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.
6.2.3. Außerdem
6.2.3.1. muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,3 cd für die Geräte der Gruppen 1, 2 a , 3, 4 und 5, sowie für die der Gruppe 2 b mindestens 0,3 cd bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen,
6.2.3.2. darf für die Geräte der Gruppen 1 und 2 b sowie nach vorn für die Geräte der Gruppen 3 oder 4 die Lichtstärke in Richtung der Meßpunkte, die außerhalb der Bereiche von 0 bis 5 nach links und von 0 bis 5 nach rechts der Tabelle der Lichtverteilung liegen,
– 100 cd für die Geräte der Gruppe 2 b bei Nacht,
– 400 cd für die Geräte der Gruppen 1, 3 und 4 nicht überschreiten,
6.2.3.3. müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.
6.3. Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen. Bei Geräten mit gelbrotem (oder rotem) Licht ist bei farbigem Licht zu messen.
6.4. Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2.1. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.
Prüfverfahren
7.1. Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.
7.2. Die Messungen an Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 2 b sind für jeden der beiden Pegel mit den diesen zugehörigen zusätzlichen Ausrüstungen vorzunehmen.
Farbe des ausgestrahlten Lichtes
Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2854 K 4), muß innerhalb der Grenzen liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschrieben sind.
Übereinstimmung der Herstellung
Jedes Gerät, das mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den in den Absätzen 6. und 8. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. Bei einem Gerät, das beliebig aus einer Serienherstellung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80% der nach den Absätzen 6.1. und 6.2. vorgeschriebenen Mindestwerte (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7.) zu erreichen.
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
10.1. Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
10.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Bemerkung zu Farbe und Anbringung
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