Regelungen Nr. 1–8, 19 und 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund vorstehenden Absatzes 4. für eine Gerätetype erteilt, die Licht einer bestimmten Farbe oder farbloses Licht ausstrahlt und deren Anbringung ebenfalls festgelegt ist. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Anbauanordnungen vorzuschreiben oder bestimmte, in dieser Regelung vorgesehene Gerätegruppen und Farben zu verbieten. 5)
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagen oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, die gelbrote Farbe für Fahrtrichtungsanzeiger vorzuschreiben.
2) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt; die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
3) Siehe jedoch Absatz 6.2.3.2 und Anhang 4 dieser Regelung
4) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
5) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa Anbauanordnungen festgelegt wurden, deren Annahme empfohlen wurde.
Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
Inhaltsverzeichnis
Regelung
Begriffsbestimmung
Anträge
Aufschriften
Genehmigung
Allgemeine Bestimmungen
Lichtstärke
Prüfverfahren
Farbe des ausgestrahlten Lichtes
Übereinstimmung der Herstellung
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Bemerkung zu den Farben
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Anhänge
Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten. Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten
Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Gerätes nach der Regelung Nr. 7
Genehmigungszeichen
Fotometrische Messungen
Lichtfarbe: Farbwertanteile
Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
Begriffsbestimmungen
1.1. „Begrenzungsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach vorn kenntlich zu machen.
1.2. „Schlußleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach hinten kenntlich zu machen.
1.3. „Bremsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, die Inbetriebsetzung einer Bremse, im allgemeinen der Betriebsbremse, nach hinten anzuzeigen.
1.4. „Gerät“ ist die Beleuchtungs- oder Signalvorrichtung, die die Lichtquelle und gegebenenfalls ein optisches System sowie die Abschlußscheibe und das Gehäuse enthält. In einem Gerät können eine oder mehrere Leuchten untergebracht sein; wenn mehrere Leuchten in einem Gerät vereinigt sind, können diese sein:
1.4.1. zusammengebaut (getrennte Abschlußscheiben, getrennte Lichtquellen, dasselbe Gehäuse),
1.4.2. kombiniert (getrennte Abschlußscheiben, dieselbe Lichtquelle, dasselbe Gehäuse),
1.4.3. ineinandergebaut (dieselbe Abschlußscheibe, getrennte Lichtquellen oder eine einzige Lichtquelle mit unterschiedlichen Aufgaben, dasselbe Gehäuse).
Anträge
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
2.1.1. Aufgabe oder Aufgaben, für die das eingereichte Gerät bestimmt ist,
2.1.2. bei Begrenzungsleuchten, ob farbloses, gelbes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird,
2.1.3. bei Bremsleuchten, ob rotes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird. 1)
2.2. Dem Antrag sind für jede Gerätetype beizufügen:
2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Gerätetype gestatten, und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) dient, und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;
2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;
2.2.3. bei Bremsleuchten für zwei Pegel: ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet;
2.2.4. zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um Bremsleuchten mit zwei Pegeln, zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.
Aufschriften
Die zur Erteilung einer Genehmigung eingereichten Geräte müssen aufweisen:
3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein;
3.2. die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen;
3.3. einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
Genehmigung
4.1. Wenn die beiden Muster einer Gerätetype, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
4.2. Wenn zwei Leuchten, für die diese Regelung gilt, Teile desselben Geräts sind, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn beide Leuchten die für sie geltenden Vorschriften erfüllen.
4.3. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für eine Gerätetype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
4.4. Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:
4.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
4.4.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2 );
4.4.1.2. einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
4.4.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.4.2.1. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „A“ trägt;
4.4.2.2. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Schlußleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „R“ trägt;
4.4.2.3. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „S“ und die Zahl 1 trägt, wenn das Gerät für nur einen Lichtstärkepegel vorgesehen ist, und die Zahl 2 bei zwei Lichtstärkepegeln;
4.4.2.4. auf den Geräten, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten und den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf diese Leuchten entsprechen, über dem Kreis ein Rechteck, das im Inneren die durch einen waagerechten Strich getrennten Buchstaben „R“ und „S 1“ oder „S 2“ trägt;
4.4.2.5. auf den Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung asymmetrisch sind, ist ein Pfeil anzubringen, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
4.5. Diese in den Absätzen 4.4.1.1., 4.4.2.1. bis 4.4.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen dauerhaft und deutlich lesbar sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.
4.6. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
Allgemeine Bestimmungen
5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.
5.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
Lichtstärke
6.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:
| Mindestwert | Höchstwert | ||
|---|---|---|---|
| (cd) | (cd) | ||
| 6.1.1. | Begrenzungsleuchten | ||
| 4 | 60 | ||
| 6.1.2. | Schlußleuchten | ||
| 2 | 12 | ||
| 6.1.3. | Bremsleuchten | ||
| 6.1.3.1. | für einen Lichtstärkepegel | 40 | 100 |
| 6.1.3.2. | für zwei Lichtstärkepegel | ||
| 6.1.3.2.1. | (bei Tag) | 130 | 520 |
| 6.1.3.2.2. | (bei Nacht) | 30 | 80 |
6.2. Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb des Winkelbereichs nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes
6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein;
6.2.2. darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.
6.2.3. Für Geräte mit ineinander gebauten Brems- und Schlußleuchten ist jedoch für die Schlußleuchte eine Lichtstärke von 60 cd (siehe Absatz 6.1.2.) unterhalb einer Ebene zugelassen, die unter der waagerechten Ebene liegt und mit dieser einen Winkel von 5° bildet.
6.2.4. Außerdem
6.2.4.1. muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd für die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für einen Lichtstärkepegel, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen;
6.2.4.2. Wenn eine Schlußleuchte und eine Bremsleuchte ineinander gebaut sind, muß das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zu der Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5 : 1 in dem Bereich betragen, der von den waagerechten Geraden, die durch 5° V und von lotrechten Geraden, die durch 10° H der Tabelle der Lichtverteilung verlaufen, begrenzt wird. Bei Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel muß diese Vorschrift für die Beleuchtung bei Nacht erfüllt werden;
6.2.4.3. müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.
6.3. Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen; bei Geräten mit gelbem, gelbrotem oder rotem Licht ist bei farbigem Licht zu messen.
6.4. Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.
Prüfverfahren
Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.
Farbe des ausgestrahlten Lichtes
Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2854 K3), muß innerhalb der Grenzen liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschrieben sind.
Übereinstimmung der Herstellung
Jedes Gerät, das mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den in den Absätzen 6. und 8. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. Bei einem Gerät, das beliebig aus einer Serienherstellung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der nach den Absätzen 6.1. und 6.2. vorgeschriebenen Mindestwerte (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7.) zu erreichen.
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
10.1. Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
10.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Bemerkung zu den Farben
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 4 für eine Gerätetype erteilt, die Licht einer bestimmten Farbe oder farbloses Licht ausstrahlt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, für Geräte an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen bestimmte in dieser Regelung vorgesehene Farbe zu verbieten.
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, für Bremsleuchten die rote Farbe vorzuschreiben.
2) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
3) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
(Übersetzung)
Regelung Nr. 8
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H1-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H1-Lampen
Inhaltsverzeichnis
A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Bestimmung des Begriffs „Type“
Antrag
Aufschriften
Genehmigung
B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER
Allgemeine Bestimmungen
Beleuchtung
Farbmerkmale für die Abschlußscheiben und Filter
Prüfung der Blendbelästigung
Prüfscheinwerfer
Bemerkung zur Farbe
C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H1-LAMPEN
Allgemeine Bestimmungen
Ausführung
Lichtstrom und Leistung
Farbe
Prüfung der optischen Güte
D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Übereinstimmung der Herstellung
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Anhänge
Muster A und Muster B
Bildtafeln
Regelung Nr. 8
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H1-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H1-Lampen
A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Bestimmung des Begriffs „Type“
Scheinwerfer oder Lampen verschiedener Typen sind solche, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken:
1.1 bei Scheinwerfern auf:
1.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
1.1.2. das optische System;
1.1.3. zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;
1.1.4. die Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;
1.1.5. die Art des erzeugten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beide);
1.1.6. die Farbe des ausgestrahlten Lichtes;
1.2. bei Glühlampen auf:
1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
1.2.2. die Nennspannung;
1.2.3. die Nennleistung;
1.2.4. die Form der Leuchtkörper;
1.2.5. die Bauart des Lampenkolbens und deren Einfluß auf die optische Wirkung.
Anträge
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;
2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- oder Rechtsverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;
2.1.3. die Farbe des ausgestrahlten Lichts.
2.2. Dem Antrag sind beizufügen:
2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die folgende Angaben enthalten:
2.2.1.1. bei Scheinwerfern einen Achsialschnitt und eine Ansicht von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe;
2.2.1.2. bei Glühlampen: je eine Ansicht von vorn und von der Seite im Maßstab 2 : 1;
2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
2.2.3. folgende Anzahl von Mustern:
2.2.3.1. bei Scheinwerfern: 2 Muster;
2.2.3.2. bei Glühlampen: 5 Muster;
2.2.3.3. bei farbigen Filtern oder Schirmen (oder farbigen Abschlußscheiben): 2 Muster;
Aufschriften 1)
3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer und Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
3.2. Auf der Lampe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorzusehen; bei Scheinwerfern ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.3.2. verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; diese Plätze sind auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
3.3. Der Scheinwerferkörper ist mit der Aufschrift „H 1 -Lampe“ zu versehen, die der Bezeichnung der verwendeten Lampentype entspricht.
3.4. Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder die der Lampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
Genehmigung
4.1. Wenn alle Muster einer Scheinwerfer- oder Lampentype, die nach Absatz 2.2.3. eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfer- oder Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das bei Scheinwerfern dem Muster A und bei Lampen dem Muster B des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung – für Lampen im Maßstab 2 : 1 und für Scheinwerfer möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
4.3. Auf jedem Scheinwerfer und jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entsprechen, sind an den Stellen nach Absatz 3.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:
4.3.1. Ein internationales Genehmigungszeichen 3) , das besteht aus:
4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 4) ;
4.3.1.2. der Nummer der Genehmigung (bei Scheinwerfern unter dem Kreis und bei Lampen in dessen Nähe);
4.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.3.2.1. an Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
4.3.2.2. an Scheinwerfern, die durch Umstellung der Optik oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;
4.3.2.3. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HC“ trägt;
4.3.2.4. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HR“ trägt;
4.3.2.5. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HCR“ trägt;
4.3.2.6. auf den Lampen, das Zeichen „H 1 “.
4.4. Diese unter den Absätzen 4.3.1.1., 4.3.2.1. bis 4.3.2.6. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.
4.5. Die Bildtafeln HP 1a /HL 1 , HP 1b , HP 1c , HP 1d und HP 1e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER
Allgemeine Bestimmungen
5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. bis 8. genügen.
5.2. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
5.3. Die Teile, die für die Befestigung der Lampe am Reflektor bestimmt sind, müssen der Bildtafel HP 2 entsprechen und so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit in der richtigen Lage eingesetzt werden kann 5) .
5.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeuges oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Lampe zur Optik bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Lampe so gebaut sein, daß der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
5.5. Bei Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht, die mit einer mechanischen, elektromechanischen oder sonstigen Abblendeinrichtung versehen sind 6) , muß diese wie folgt ausgebildet sein:
5.5.1. die Einrichtung muß ohne Schaden einer Dauerprüfung von 50 000 Betätigungen standhalten, und dies bei betriebsüblichen Schüttelbeanspruchungen;
5.5.2. im Falle eines Versagens muß selbsttätig auf Abblendlicht umgeschaltet werden;
5.5.3. es muß stets ohne Möglichkeit einer Zwischenstellung entweder Abblendlicht oder Fernlicht erzeugt werden;
5.5.4. es darf dem Benützer nicht möglich sein, die Form oder die Stellung der beweglichen Teile mit normalen Mitteln zu verändern.
Beleuchtung
6.1. Allgemeine Vorschriften
6.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit H 1 -Lampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.
6.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln HP 3a und HP 3b ).
6.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden, wobei etwa vorhandene hellgelbe (gelbe) Filter 7) durch geometrisch genau gleiche farblose Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80 % zu ersetzen sind. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Lampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:
| Leistungsaufnahme in Wattetwa 55 | Lichtstrom in Lumen1 150 |
|---|---|
6.1.4. Die Lage und die Abmessungen der Leuchtkörper der Prüflampe sind in der Bildtafel HP 4 angegeben.
6.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch Messung der Lichtverteilung der Prüflampe in einem Prüfscheinwerfer festzustellen.
6.2. Prüfvorschriften für das Abblendlicht
6.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.
6.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß:
6.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 8) waagerecht verläuft;
6.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln HP 3a und HP 3b );
6.2.2.3. der Meßschirm nach den Bildtafeln HP 3a und HP 3b angeordnet ist 9) .
6.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung auf Abblendlicht beantragt wird 10) nur den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3 genügen.
6.2.4. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1 (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 11) . Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
6.2.5. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
| Punkt auf dem Meßschirm | ||
|---|---|---|
| Scheinwerfer für Rechtsverkehr | Scheinwerfer für Linksverkehr | Beleuchtungsstärke in Lux |
| Punkt B 50 L | Punkt B 50 R | 0,3 |
| Punkt 75 R | Punkt B 75 L | 12 |
| Punkt B 75 L | Punkt B 75 R | 12 |
| Punkt 50 R | Punkt 50 L | 12 |
| Punkt 50 V | Punkt 50 V | 6 |
| Punkt 25 L | Punkt 25 R | 2 |
| Punkt 25 R | Punkt 25 L | 2 |
| Jeder Punkt im Bereich III | 0,7 | |
| Jeder Punkt im Bereich IV | 3 | |
| Jeder Punkt im Bereich I 2 X E50R oder E50L *) | ||
| *) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken. | ||
6.2.6. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
6.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer oder der Lampe den oben angegebenen der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.
6.3. Prüfvorschriften für das Fernlicht
6.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen nach Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes 6.3. zu entsprechen.
6.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.3.2.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 64 Lux sein.
6.3.2.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht unterschreiten.
6.4. Die unter Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.
Farbmerkmale für die Abschlußscheiben und Filter
7.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen ausgedrückt nach den CIE Farbwertanteilen innerhalb folgender Grenzen liegen:
Gelbes Filter
(Schirm oder Abschlußscheibe)
Farbwertanteile:
Grenze gegen rot
y 0,138 + 0.580 x
Grenze gegen grün
y 1,29 x – 0,100
Grenze gegen weiß
y – x + 0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug
y – x + 0,992
was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:
Farbtongleiche Wellenlänge:
0,575 bis 0,585
Spektraler Farbanteil:
0,90 bis 0,98
Der Durchlaßgrad muß 0,78 betragen.
Die spektrale Durchlässigkeit wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K bestimmt 12).
7.2. Der Filter muß Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, daß der Benützer ihn mit normalen Mitteln weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.
Prüfung der Blendbelästigung
Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen 13).
Prüfscheinwerfer 14)
Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der
9.1. die oben genannten Bestimmungen für die Genehmigung erfüllt,
9.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,
9.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 6.2.5. folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:
9.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,
9.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte, entsprechend der Tabelle in Absatz 6.2.5.
Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund vorstehenden Absatzes 7.1. für eine Scheinwerfertype erteilt, die farbloses oder gelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen.
C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H 1 -LAMPEN
Allgemeine Bestimmungen
11.1. Jedes Muster muß die in Absatz 13. enthaltenen fotometrischen Merkmale haben:
11.2. Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ durchzuführen, wobei die Lampen unter den in Absatz 6.1.3. angeführten Bedingungen eingeschaltet sind.
11.3. Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben.
Ausführung
12.1. Die Kolben dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen.
12.2. Die Lampen müssen einen Sockel nach Bildtafel HL 2 haben 15) .
12.3. Lage, Form und Maße der Leuchtkörper müssen den Angaben der Bildtafel HL 3 entsprechen 15) .
12.4. Der Sockel muß kräftig und mit dem Kolben fest verbunden sein.
12.5. Die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 12.1. bis 12.4. ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz 12.3. ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
Lichtstrom und Leistung
13.1. Der Lichtstrom und die Leistungsaufnahme müssen innerhalb der folgenden Grenzen liegen 16) :
13.2. Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.
Farbe
Das von den Lampen ausgestrahlte Licht muß farblos sein.
Prüfung der optischen Güte
Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt sein müssen.
D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Übereinstimmung der Herstellung
Jeder Scheinwerfer und jede Lampe, die mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen sind, müssen der genehmigten Type und den in Absatz 6., 13. oder 7. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 17).
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
17.1. Die für einen Scheinwerfer oder eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
17.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der zuständigen Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe allein.
3) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern das jeweils zutreffende Genehmigungszeichen auf dem Scheinwerferkörper vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind. Wenn verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, so dürfen auf diesem die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden.
4) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
5) Eine Ausführung eines Scheinwerfers nach den Bildtafeln der Anhänge gilt als diesen Vorschriften entsprechend, wenn die Lampe leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist, wozu die Aussparungen gerade groß genug sein müssen. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften in Absatz 5.3., wenn bei falsch eingesetzter Lampe ein deutliches Kippen der Lampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Lampe ein Kippen nicht eintritt.
6) Diese Vorschriften betreffen nicht die Betätigungseinrichtung.
7) Diese Filter werden durch alle Bauteile, die das ausgestrahlte Licht färben können, einschließlich der Abschlußscheibe gebildet.
8) Der Schirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
9) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und 50 möglichst gut erfüllt werden.
10) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.
11) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 6.3. begrenzt ist.
12) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
13) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
14) Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Da endgültige Bestimmungen noch fehlen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.
15) Die Angaben in diesen Abbildungen sind bis zur Festlegung einer Norm durch die Internationale Kommission als vorläufig anzusehen.
16) Diese Werte sind vorläufig.
17) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
(Übersetzung)
Regelung Nr. 19
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
Regelung
Begriffsbestimmungen
Antrag
Aufschriften
Genehmigung
Allgemeine Vorschriften
Beleuchtung
Farbe
Prüfung der Blendbelästigung
Bemerkung zur Farbe
Übereinstimmung der Herstellung
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden
Anhänge
Anhang 1: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) einer Type eines Nebelscheinwerfers nach der Regelung Nr. 19
Anhang 2: Genehmigungszeichenmuster
Anhang 3: Glühlampen für Nebelscheinwerfer
Anhang 4: Prüflampen für Nebelscheinwerfer
Anhang 5: Meßschirm
Regelung Nr. 19
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeuten
1.1. „Nebelscheinwerfer“ Scheinwerfer zur Verbesserung der Fahrbahnbeleuchtung bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken;
1.2. Nebelscheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ Nebelscheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf
1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
1.2.2. das optische System;
1.2.3. zusätzliche Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;
1.2.4. die Glühlampentype.
Antrag
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.2. Dem Antrag ist für jede Type eines Nebelscheinwerfers beizufügen:
2.2.1. Eine kurze technische Beschreibung. Wenn der Scheinwerfer nicht der Sealed-Beam-Bauart entspricht, ist die Type der Glühlampe(n) anzugeben; bei dieser Type muß es sich um eine solche handeln, die in der Liste der international genormten Glühlampen für Scheinwerfer enthalten und vom Inlandtransportkomitee der Wirtschaftskommission für Europa oder einer anderen Organisation, die an diese Stelle treten könnte, empfohlen ist und deren Merkmale in Anhang 3 dieser Regelung angegeben sind;
2.2.2. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung der Type zu ermöglichen und den Scheinwerfer im Querschnitt (axial) und von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe darstellen;
2.2.3. zwei Muster der Nebelscheinwerfertype.
Aufschriften
3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Muster einer Nebelscheinwerfertype müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
3.2. Auf jedem Scheinwerfer muß sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorhanden sein 1) ; diese Stelle ist auf den Zeichnungen nach Absatz 2.2.2. anzugeben.
Genehmigung
4.1. Wenn die nach Absatz 2 eingereichten Muster einer Nebelscheinwerfertype den Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7 genügen, ist die Genehmigung zu erteilen.
4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einer anderen Nebelscheinwerfertype nach dieser Regelung zuteilen.
4.3. Die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für eine Nebelscheinwerfertype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 1 entspricht; diesem Formblatt ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 1 beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen ist und deren Format nicht größer als A4 (210 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet ist.
4.4. An jedem Nebelscheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3.2. zusätzlich zu dem Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:
4.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen 2) , das besteht aus:
4.4.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 3) ,
4.4.1.2. und unter dem Kreis, der Genehmigungsnummer,
4.4.1.3. sowie einem Quadrat über dem Kreis, das im Innern den Buchstaben „B“ aufweist.
4.5. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.4.1.1. und 4.4.1.2. müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Nebelscheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.
4.6. Anhang 2 zeigt das Beispiel eines Genehmigungszeichens.
Allgemeine Vorschriften
5.1. Jedes Muster nach Absatz 2.2.3. muß den Vorschriften der Absätze 6. und 7. genügen.
5.2. Die Nebelscheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt. Die richtige Lage der Abschlußscheibe muß deutlich gekennzeichnet sein und Abschlußscheibe und Reflektor müssen so befestigt sein, daß ein Verdrehen während des Gebrauchs nicht möglich ist.
5.3. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch probeweises Anbringen zu prüfen.
Beleuchtung
6.1. Die Nebelscheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie eine Beleuchtung mit begrenzter Blendwirkung erzeugen.
6.2. Zur Prüfung der vom Nebelscheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der 25 m vor der Abschlußscheibe lotrecht aufgestellt ist. Der Punkt HV ist der Endpunkt der durch die Mitte des Scheinwerfers verlaufenden Senkrechten zum Meßschirm. Die Linie hh ist die durch HV verlaufende Waagerechte (siehe Anhang 5).
6.3. Wenn es sich nicht um eine Sealed-Beam-Bauart handelt, ist eine Prüflampe mit farblosem Kolben zu verwenden, deren Type vom Hersteller nach Absatz 2.2.1. und Anhang 4 anzugeben, für eine Betriebsspannung von 12 V vorgesehen und vom Hersteller zur Verfügung zu stellen ist; die Prüflampe muß mit der Spannung betrieben werden, die den Lichtstrom ergibt, der für die ihrer Type entsprechenden Prüfungen vorgesehen ist. Bei einer Sealed-Beam-Bauart ist die Prüflampe mit der Prüfspannung (6, 12 oder 24 V) zu betreiben.
6.4. Das Lichtbündel muß auf dem Meßschirm auf einer Breite von mindestens 2,25 m beiderseits der Linie VV eine symmetrische „Hell-Dunkel-Grenze“ ergeben, die genügend waagerecht ist, um mit ihrer Hilfe das Einstellen zu ermöglichen.
6.5. Der Nebelscheinwerfer ist so einzustellen, daß die „Hell-Dunkel-Grenze“ auf dem Meßschirm 50 cm unter der Linie hh verläuft.
6.6. Bei dieser Einstellung muß der Nebelscheinwerfer den Vorschriften des Absatzes 6.7. entsprechen.
6.7. Die auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken (siehe Anhang 5) muß den Vorschriften der folgenden Tabelle entsprechen:
Die Beleuchtungsstärke ist mit weißem Licht oder mit farbigem Licht zu messen, wie es vom Hersteller für die betriebsübliche Verwendung der Nebelscheinwerfer vorgesehen ist. In den Zonen B und C dürfen keine Unterschiede in der Beleuchtungsstärke auftreten, die die gute Sicht beeinträchtigen.
6.8. Die Beleuchtungsstärke nach Absatz 6.7. auf dem Schirm ist mit einer photoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.
Farbe
Die Genehmigung kann für eine Nebelscheinwerfertype erteilt werden, die entweder weißes oder gelbes Licht ausstrahlt 4). Eine etwaige Färbung des Lichtbündels kann entweder durch den Lampenkolben, die Abschlußscheibe des Nebelscheinwerfers oder jedes andere geeignete Mittel bewirkt werden.
Prüfung der Blendbelästigung
Die durch den Nebelscheinwerfer verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen 5).
Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird nach Absatz 7. für eine Nebelscheinwerfertype erteilt, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Ein für weißes Licht genehmigter Scheinwerfer kann unter derselben Nummer auch für gelbes Licht genehmigt werden, jedoch vorbehaltlich einer Überprüfung der Farbmerkmale der Bauteile, durch die diese Farbe erzielt werden kann.
Übereinstimmung der Herstellung
Jeder Nebelscheinwerfer, der mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den oben angeführten photometrischen Bedingungen entsprechen 6).
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
11.1. Die für eine Nebelscheinwerfertype erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein Nebelscheinwerfer, der mit den Aufschriften nach Absatz 4.4.1. versehen ist, der genehmigten Type nicht entspricht.
11.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden technischen Dienste (Prüfstellen) und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe jedes Scheinwerfers allein.
2) Wenn verschiedene Nebelscheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, dürfen auf ihr die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern auch auf dem Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, der Platz nach Absatz 3.2. vorhanden ist und das Genehmigungszeichen der Nebelscheinwerfertype auf ihr angebracht ist. Wenn verschiedenartige Nebelscheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, dürfen die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Nebelscheinwerfertypen dort angebracht sein.
3) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
4) Definition der Farbe „gelb“: Spektraler Farbanteil mindestens 0,820; die Grenzen gegen weiß (y –x+0,966) werden damit: y –x+0,940 und y = 0,440.
5) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
6) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
(Übersetzung)
Regelung Nr. 20
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen
Regelung
A.Allgemeine Vorschriften
Bestimmung des Begriffs „Type“
Antrag
Aufschriften
Genehmigung
B.Technische Vorschriften für die Scheinwerfer
Allgemeine Vorschriften
Beleuchtung
Vorschriften für gefärbte Abschlußscheiben und Filter
Prüfung der Blendbelästigung
Prüfscheinwerfer
Bemerkung zur Farbe
C.Technische Vorschriften für die H4-Lampen
Allgemeine Vorschriften
Ausführung
Lichtstrom und Leistung
Farbe
Prüfung der optischen Güte
D. Gemeinsame Vorschriften
Übereinstimmung der Herstellung
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden
Anhänge
Anhang 1 – Muster A: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine H4- Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 20
Muster B: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine Type einer H4-Lampe nach der Regelung Nr. 20
Anhang 2 – Prüfung der Übereinstimmung der Herstellung von Scheinwerfern mit H4-Lampen
Anhang 3 – Genehmigungszeichenmuster
Anhang 4 – Meßschirm
Anhang 5 – Asymmetrische H4-Halogenlampe für Kraftfahrzeuge mit Sockel P 34 t-38
Anhang 6 – Präfokus-Sockel für Kraftfahrzeuglampen – Tellersockel P43 t-38 für die fertige Glühlampe
Regelung Nr. 20
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen
A. Allgemeine Vorschriften
Bestimmung des Begriffs „Type“
Scheinwerfer oder Glühlampen verschiedener „Typen“ sind solche, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken
1.1. bei Scheinwerfern auf
1.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
1.1.2. das optische System;
1.1.3. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern; das Hinzufügen oder das Weglassen von Filtern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Lichtfarbe und nicht die Lichtverteilung zu ändern, bedingt keine Änderung der Type;
1.1.4. die Eignung für Rechtsverkehr oder für Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;
1.1.5. die Lichtart (Abblendlicht, Fernlicht oder beide);
1.2. bei Glühlampen auf
1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
1.2.2. die Nennspannung;
1.2.3. die Form des oder der Leuchtkörper;
1.2.4. die Bauart des Kolbens und deren Einfluß auf die optische Wirkung;
1.2.5. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können, wenn die Glühlampe einen gelben Filter enthält, so bedingt das Vorhandensein eines solchen Filters keine Änderung der Type, sofern dieser Filter den Vorschriften des Absatzes 14 entspricht.
Antrag
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Für die Genehmigung eines Scheinwerfers ist in dem Antrag anzugeben
2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Lichtarten bestimmt ist;
2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt, ob der Scheinwerfer für Linksverkehr und Rechtsverkehr gebaut ist oder nur für Linksverkehr oder nur für Rechtsverkehr;
2.2. dem Antrag sind beizufügen:
2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung der Type zu ermöglichen (siehe Absätze 3.2. und 4.2.), und die folgendes enthalten:
2.2.1.1. bei Scheinwerfern einen Vertikalschnitt (Axialschnitt) und eine Ansicht von vorn, mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe;
2.2.1.2. bei Glühlampen je eine Ansicht von vorn und von der Seite;
2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
2.2.3. folgende Anzahl von Mustern:
2.2.3.1. bei Scheinwerfern: 2 Muster;
2.2.3.2. bei Glühlampen: 5 Muster;
2.2.3.3. bei farbigen Filtern oder Schirmen (oder farbigen Abschlußscheiben): 2 Muster;
2.2.4. wenn es sich um eine Glühlampentype handelt, die sich von einer früher genehmigten Type nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet, genügt eine Erklärung, daß die eingereichte Type sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet und vom gleichen Hersteller stammt wie die genehmigte Type, die durch ihre Genehmigungsnummer gekennzeichnet ist. Dies gilt nur, wenn der Antragsteller für die neue Genehmigung Inhaber der beiden Fabrik- oder Handelsmarken ist.
Aufschriften 1)
3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer und Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
3.2. Auf der Glühlampe muß ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorhanden sein; bei Scheinwerfern muß sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.3.2. vorhanden sein; diese Stellen sind auf den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1. anzugeben.
3.3. Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechtsverkehr oder bei Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Rastenstellungen der Optik am Fahrzeug oder beide Stellungen der Glühlampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
Genehmigung
4.1. Wenn alle nach Absatz 2.2.3. eingereichten Muster einer Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.
4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einer anderen Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe nach dieser Regelung zuteilen 3) . Die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für eine Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das bei Scheinwerfern dem Muster A und bei Glühlampen dem Muster B des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine Zeichnung im Maßstab 2 : 1 für die Glühlampen und – wenn möglich – 1 : 1 für die Scheinwerfer beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.
4.3. An jedem Scheinwerfer und jeder Glühlampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entsprechen, sind an den Stellen nach Absatz 3.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:
4.3.1. ein internationales Genehmigungszeichen 4) , das besteht aus:
4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 5) ,
4.3.1.2. der Genehmigungsnummer, die bei Scheinwerfern unter dem Kreis und bei Glühlampen in der Nähe des Kreises angebracht ist;
4.3.2. das (oder die) folgende(n) zusätzliche(n) Zeichen:
4.3.2.1. Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
4.3.2.2. an Scheinwerfern, die durch Umstellung der Optik oder der Glühlampe sowohl den Bedingungen für Rechts- als auch denen für Linksverkehr entsprechen, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;
4.3.2.3. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichtes entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HC“ trägt;
4.3.2.4. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HR“ trägt;
4.3.2.5. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HCR“ trägt;
4.3.2.6. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, in der Nähe des den Buchstaben „E“ umgebenden Kreises die höchste Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.2.;
4.3.2.7. auf den Glühlampen die Nennspannung in Volt und die Bezeichnung „H 4 “.
4.4. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Bei Scheinwerfern müssen sie auch dann deutlich lesbar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.
4.5. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
B. Technische Vorschriften für die Scheinwerfer
Allgemeine Vorschriften
5.1. Jedes Muster muß den Vorschriften der Absätze 6 bis 8 genügen.
5.2. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
5.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann 6) .
5.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Glühlampe zur Optik erfolgen. In jedem Falle dürfen nur zwei Rastenstellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen und Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Glühlampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Glühlampe so gebaut sein, daß der Glühlampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
Beleuchtung
6.1. Allgemeine Vorschriften
6.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit H 4 -Lampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.
6.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der nach Anhang 4 dieser Regelung in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer lotrecht aufgestellt ist.
6.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine farblose Prüflampe mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden. Wenn in die Scheinwerfer gegebenenfalls gelbe Filter eingebaut sind 7) , sind diese durch farblose, geometrisch gleiche Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80% zu ersetzen. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Glühlampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:
| Leistungsaufnahme in Watt | Lichtstrom in Lumen | |
|---|---|---|
| Abblendlicht | etwa 55 | 750 |
| Fernlicht | etwa 60 | 1250 |
Der Scheinwerfer gilt als geeignet, wenn er die Vorschriften nach Absatz 6. mit mindestens einer Prüflampe erfüllt, die zusammen mit dem Scheinwerfer eingereicht werden kann.
6.1.4. Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper im Innern der Prüflampe bestimmen, sind in Anhang 5 enthalten.
6.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Messung der Lichtverteilung zu prüfen, die sich ergibt, wenn die Prüflampe in einen Prüfscheinwerfer eingesetzt ist.
6.2. Prüfvorschriften für das Abblendlicht.
6.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung gegenüberliegt, für die der Scheinwerfer gebaut ist, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß die Hell-Dunkel-Grenze unterhalb des Linienzugs HH 1 H 4 liegen, der durch die Gerade HH 1 , die unter einer Neigung von 45 zur Horizontalen verläuft und durch die um 1% hinsichtlich der Geraden hh nach oben verschobene Gerade H 1 H 4 gebildet wird. Diese Hell-Dunkel-Grenze darf auf dieser Seite auch unterhalb der um 15 zur Horizontalen geneigten Geraden HH 3 liegen (siehe Anhang 4). In keinem Fall ist eine Hell-Dunkel-Grenze zulässig, die gleichzeitig über die Linie HH 2 und die Linie H 2 H 4 hinausgeht, und die sich aus der Kombination der beiden Möglichkeiten ergibt.
6.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt sein, daß
6.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 8) waagerecht verläuft;
6.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Schnittlinie der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Anhang 4);
6.2.2.3. sich der „Knick“ der Hell-Dunkel-Grenze auf der Geraden vv befindet 9) .
6.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht beantragt ist 10) , nur den Vorschriften nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. entsprechen.
6.2.4. Wenn ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1 (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 11 ) Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
6.2.5 Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß folgender Tabelle entsprechen:
| Punkt auf dem Meßschirm | Beleuchtungsstärke in Lux | |||
|---|---|---|---|---|
| Scheinwerfer für Rechtsverkehr | Scheinwerfer für Linksverkehr | |||
| Punkt B | 50 L | Punkt B | 50 R | 0,4 |
| Punkt 75 | R | Punkt 75 | L | 12 |
| Punkt 75 | L | Punkt 75 | R | 12 |
| Punkt 50 | L | Punkt 50 | R | 15 |
| Punkt 50 | R | Punkt 50 | L | 12 |
| Punkt 50 | V | Punkt 50 | V | 6 |
| Punkt 25 | L | Punkt 25 | R | 2 |
| Punkt 25 | R | Punkt 25 | L | 2 |
| Jeder Punkt der Zone III | 0,7 | |||
| Jeder Punkt der Zone IV | 3 | |||
| Jeder Punkt der Zone I | 2 x (E50R oder E50L) *) | |||
| *) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken. | ||||
6.2.6. In den Zonen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
6.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Rastenstellungen der Optik oder der Glühlampe den oben angegebenen den Verkehrsrichtungen entsprechenden Vorschriften genügen.
6.3. Prüfvorschriften für das Fernlicht
6.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Bestimmungen des Absatzes 6.3. zu entsprechen.
6.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.3.2.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 80 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert (E M ) darf 48 Lux nicht unterschreiten. Der Höchstwert darf 240 Lux nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht darf ferner dieser Wert nicht mehr als das 16fache der im Punkt 75 R (oder 75 L) bei Abblendlicht gemessenen Beleuchtungsstärke betragen.
| 6.3.2.1.1. | Die größte Lichtstärke (IM) des Fernlichts, ausgedrückt in „tausend Candela“, ergibt sich aus der Gleichung |
|---|---|
| IM = 0,625 EM | |
| 6.3.2.1.2. | Die Kennzahl (IM) dieser größten Lichtstärke nach 4.3.2.6. ergibt sich aus der Gleichung |
| I'M = = 0,208 EM | |
| Dieser Wert ist auf den jeweils nächstgelegenen Wert der Zahlenreihe 10, 20, 25, 30, 40 oder 50 zu runden 12). | |
6.3.2.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht überschreiten.
6.4. Die unter Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.
Vorschriften für gefärbte Abschlußscheiben und Filter
7.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen, ausgedrückt nach den CIE-Farbwertanteilen innerhalb folgender Grenzen liegen:
Gelber Filter (Schirm oder Abschlußscheibe)
Farbwertanteile
| Grenze gegen rot | y 0,138+0.580 x |
|---|---|
| Grenze gegen grün | y 1,29 x–0,100 |
| Grenze gegen weiß | y –x+0,966 |
| Grenze gegen den Spektralfarbenzug | y –x+0,992 |
was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:
| Farbtongleiche Wellenlänge | 575 bis 585 nm |
|---|---|
| Spektraler Farbanteil | 0,90 bis 0,98. |
Der Durchlaßgrad muß 0,78 sein.
Die spektrale Durchlässigkeit wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2854 K bestimmt 13).
7.2. Der Filter muß Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, daß der Benützer ihn mit normalen Mitteln weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.
Prüfung der Blendbelästigung
Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen 14).
Prüfscheinwerfe r 15 )
Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der
9.1. die obengenannten Vorschriften für die Genehmigung erfüllt,
9.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,
9.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Zonen nach Absatz 6.2.5. folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:
9.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,
9.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte, entsprechend der Tabelle in Absatz 6.2.5.
Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird nach Absatz 7.1. für eine Scheinwerfertype erteilt, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlen.
C. Technische Vorschriften für die H4-Lampen
Allgemeine Vorschriften
11.1. Jedes Muster muß den Vorschriften nach Absatz 13 hinsichtlich der elektrischen und photometrischen Merkmale entsprechen.
11.2. Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ durchzuführen.
11.3. Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Konstruktions- oder Herstellungsfehler haben.
Ausführung
12.1. Die Kolben dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen.
12.2. Die Glühlampen müssen einen genormten Sockel nach Anhang 6 haben,
12.3. Die Lage, Form und Maße der Leuchtkörper und der Abdeckkappe im Lampeninneren müssen Anhang 5 entsprechen.
12.4. Der Sockel muß widerstandsfähig und mit dem Kolben fest verbunden sein.
12.5. Die Übereinstimmung der Lampen mit den Vorschriften der Absätze 12.1. bis 12.4. ist durch Augenschein, Prüfung der Maße und wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz 12.3. ist an Glühlampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
Lichtstrom und Leistung
13.1. Der Lichtstrom und die Leistungsaufnahme müssen innerhalb der Grenzen nach Anhang 3 liegen.
13.2. Die Prüfung ist in Normallage der Glühlampe und bei Prüfspannung durchzuführen, nachdem die Glühlampe eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben wurde.
Farbe
Der Kolben der Glühlampe muß farblos sein; jedoch dürfen Glühlampen einen doppelten Kolben haben, wobei der äußere Kolben als Gelbfilter ausgebildet und Bestandteil der Glühlampe sein muß. In diesem Fall müssen 2 Muster dieses Außenkolbens, die unabhängig von der Glühlampe zu prüfen sind, die Farbvorschriften nach Absatz 7.1. erfüllen.
Prüfung der optischen Güte
Das Muster, das den Vorschriften für Prüflampen am besten entspricht, kann in einem Prüfscheinwerfer geprüft werden, wobei die Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer erfüllt werden müssen. Bei Glühlampen mit doppelten Kolben, deren äußere Kolben als Gelbfilter ausgebildet sind, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beleuchtungsstärken mindestens 85% der Mindestwerte nach Absatz 6.2.5. erreichen; die Höchstwerte bleiben unberührt.
D. Gemeinsame Vorschriften
Übereinstimmung der Herstellung
Jeder Scheinwerfer und jede Glühlampe, die mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, müssen der genehmigten Type entsprechen und die oben beschriebenen photometrischen Eigenschaften haben. Die Scheinwerfer sind auf Einhaltung dieser Vorschrift gemäß Anhang 2 zu prüfen.
Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
17.1. Die für einen Scheinwerfer oder eine Glühlampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.
17.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden technischen Dienste (Prüfstellen) und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereiches dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Blendung der Straßenbenutzer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe jedes Scheinwerfers allein.
3) Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts bedingt keine Änderung der Scheinwerfertype, sofern die übrigen Merkmale nicht geändert wurden. Diesen Scheinwerfern ist daher dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.
4) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern das jeweils zutreffende Genehmigungszeichen auf dem Scheinwerferkörper vorhanden ist, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist. Wenn verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, dürfen die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen dort angebracht sein.
5) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
6) Ein Scheinwerfer gilt als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend, wenn die Glühlampe auch bei Dunkelheit leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und wenn die Zungen in der richtigen Lage in die Aussparungen eingeführt werden können. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften nach Absatz 5.3, wenn bei falsch eingesetzter Glühlampe ein deutliches Kippen der Glühlampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Glühlampe ein Kippen nicht eintritt.
7) Diese Filter werden durch alle Bauteile (ausgenommen Bauteile der Glühlampe selbst), die das Licht färben können, einschließlich der Abschlußscheibe gebildet.
8) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
9) Wenn das Lichtbündel keine Hell-Dunkel-Grenze mit ausgeprägtem Knick hat, erfolgt die seitliche Einstellung so, daß die Anforderungen für die Beleuchtungsstärken in den Punkten 75R und 50R bei Rechtsverkehr oder 75L und 50L bei Linksverkehr möglichst gut erfüllt werden.
10) Ein solcher Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen können, das den Vorschriften nicht unterliegt.
11) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung nach oben oder nach unten, die nur durch Absatz 6.3. begrenzt ist, wobei der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze jedoch nicht über die Linie hh hinausgehen darf (Absatz 6.3. gilt nicht für Scheinwerfer für Abblendlicht allein).
12) Da die gesamte Lichtstärke aller an einem Fahrzeug gleichzeitig benutzten Fernscheinwerfer nicht mehr ab 300 000 cd betragen darf, wird vereinbart, daß die Summe der Kennzahlen der Scheinwerfer an einem Fahrzeug, die gleichzeitig benutzt werden können, nicht mehr als 100 betragen darf. Um den Behörden die Prüfung eines Fahrzeugs zu ermöglichen, das mit Scheinwerfern ausgerüstet ist, für die diese Kennzahlen zur Zeit nicht vorgeschrieben sind (E-Scheinwerfer nach den Regelungen 1 und 5 und H-Scheinwerfer nach Regelung 8) wird empfohlen, allen E-Scheinwerfern mit Fernlicht die Kennzahl 10 und allen H-Scheinwerfern mit Fernlicht die Kennzahl 20 zuzuordnen.
13) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
14) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
15) Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Da endgültige Vorschriften für einen Prüfscheinwerfer noch fehlen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 20 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983 und BGBl. Nr. 152/1989). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
Anhang 2
Besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge
Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung von besonderen Scheinwerfern für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser D von weniger als 160 mm *) haben, mit nachstehenden Abweichungen:
die in Absatz 6 c) geforderten Mindestwerte werden im Verhältnis
verringert, wobei jedoch folgende absolute Mindestwerte nicht unterschritten werden dürfen:
– 3 1x in Punkt 75 R oder in Punkt 75 L;
– 5 1x in Punkt 50 R oder in Punkt 50 L;
– 1,5 1x im Bereich IV;
anstatt der Zeichen CR in einem Quadrat nach Absatz 4 b) v) der Regelung ist der Scheinwerfer mit dem Buchstaben M in einem Dreieck zu kennzeichnen, bei dem eine Spitze nach unten gerichtet ist;
in der Benachrichtigung über die Genehmigung ist unter Ziffer 1 des Anhangs 1 anzugeben: „Scheinwerfer nur für langsame Fahrzeuge.“
*) Wenn die wirksame Oberfläche des Reflektors nicht kreisförmig ist, so ist der in Betracht kommende Durchmesser der Durchmesser des Kreises, der denselben Flächeninhalt wie die wirksame sichtbare Oberfläche des Reflektors hat.
Bildtafeln der Regelungen Nr. 1 und Nr. 2
(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)
Anhang 1
Fachausdrücke 1)
(Siehe auch die Zusätze 1 und 2 zu diesem Anhang)
I. 1 Rückstrahlung
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