(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „INTELSAT"

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-02-13
Letzte Aktualisierung 2017-01-16
Status Aufgehoben · 2004-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan 250/1994 Ägypten 343/1973 Algerien 343/1973 Angola 22/1983 Arabische Emirate 22/1983 Argentinien 343/1973 Armenien 250/1994 Aserbaidschan 250/1994 Äthiopien 343/1973 Australien 343/1973 Bahamas 250/1994 Bahrein 250/1994 Bangladesh 232/1976 Barbados 250/1994 Belgien 343/1973 Benin 422/1987 Bhutan 250/1994 Bolivien 232/1976 Bosnien-Herzegowina 522/1996 Botswana 522/1996 Brasilien 343/1973 Bulgarien 522/1996 Burkina Faso 22/1983 Burundi 343/1973 Chile 343/1973 China/R 343/1973, 22/1983 K China/VR 22/1983 Costa Rica 343/1973 Dänemark 343/1973 Deutschland/BRD 232/1976 Dominikanische R 343/1973 Ecuador 343/1973 El Salvador 22/1983 Elfenbeinküste 343/1973 Fidschi 22/1983 Finnland 343/1973 Frankreich 343/1973 Gabun 343/1973 Ghana 232/1976 Griechenland 343/1973 Großbritannien 343/1973 Guatemala 343/1973 Guinea 22/1983 Haiti 232/1976 Heiliger Stuhl 343/1973 Honduras 22/1983 Indien 343/1973 Indonesien 343/1973 Irak 232/1976 Iran 343/1973 Irland 343/1973 Island 343/1973, 232/1976 Israel 343/1973 Italien 343/1973, 232/1976 Jamaika 343/1973 Japan 343/1973 Jemen/AR 343/1973 Jordanien 343/1973 Jugoslawien 343/1973 Kamerun 250/1994 Kanada 343/1973 Kapverden 422/1987 Katar 232/1976 Kenia 343/1973 Kolumbien 232/1976 Kongo 22/1983 Korea/R 343/1973 Kroatien 250/1994 Kuwait 343/1973 Libanon 232/1976 Libyen 232/1976 Liechtenstein 343/1973 Luxemburg 343/1973 Madagaskar 250/1994 Malawi 422/1987 Malaysia 343/1973 Mali 22/1983 Malta 522/1996 Marokko 343/1973 Mauretanien 343/1973 Mauritius 250/1994 Mexiko 343/1973 Mikronesien 250/1994 Monaco 343/1973 Mosambik 250/1994 Namibia 250/1994 Nepal 250/1994 Neuseeland 343/1973 Nicaragua 343/1973 Niederlande 343/1973, 232/1976 Niger 22/1983 Nigeria 343/1973 Norwegen 343/1973 Pakistan 343/1973 Panama 232/1976 Papua-Neuguinea 250/1994 Paraguay 22/1983 Peru 343/1973 Philippinen 343/1973 Polen 250/1994 Portugal 343/1973 Rumänien 250/1994 Russische F 250/1994 Rwanda 250/1994 Sambia 343/1973 Saudi-Arabien 343/1973 Schweden 343/1973 Schweiz 343/1973 Senegal 343/1973 Simbabwe 250/1994 Singapur 343/1973 Somalia 22/1983 Spanien 343/1973 Sri Lanka 343/1973, 250/1994 Südafrika 343/1973 Sudan 343/1973 Suriname 232/1976 Swasiland 250/1994 Syrien 343/1973 Tadschikistan 522/1996 Tansania 343/1973 Thailand 343/1973 Togo 422/1987 Trinidad/Tobago 343/1973 Tschad 22/1983 Tschechische R 250/1994 Tunesien 250/1994 Türkei 232/1976 Uganda 343/1973 Ungarn 250/1994 Uruguay 422/1987 USA 343/1973 Venezuela 250/1994 Vietnam 343/1973 Zaire 343/1973 Zentralafrikanische R 250/1994 *Zypern 232/1976

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“, dessen Artikel VII c iii, Artikel VII c viii, Artikel VIII b ii, Artikel VIII b vi, Artikel X a xxvi, Artikel XVI b i und ii und Artikel XVII c, d und e verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen sowie dem am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“, dessen Artikel 21 c, d und e sowie Artikel 22 c, d und e verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972

Ratifikationstext

Die Österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 22. Dezember 1972 hinterlegt; das Vertragswerk ist für Österreich gemäß Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 23 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens am 13. Feber 1973 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 17. Jänner 1973 außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen angenommen: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Uganda, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam und Zaire. Auf Island, Italien und die Niederlande wird das Übereinkommen vorläufig angewendet.

Von den Fernmelde-Rechtsträgern, die von den im vorhergehenden Absatz angeführten Staaten bestimmt worden waren, haben sämtliche mit Ausnahme jener Burundis und Sri Lankas das Betriebsübereinkommen unterzeichnet.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht des in Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, daß Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, daß der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;

im Hinblick darauf, daß nach dem Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem und des dazugehörigen Sonder-Übereinkommens ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem geschaffen worden ist;

von dem Wunsch geleitet, die Entwicklung dieses Satelliten-Fernmeldesystems fortzusetzen mit dem Ziel, zu einem einzigen weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystem zu gelangen, und zwar als Bestandteil eines verbesserten Welt-Fernmeldenetzes, das alle Gebiete der Erde mit erweiterten Fernmeldediensten versorgt und zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beiträgt;

entschlossen, zu diesem Zweck aufgrund des neuesten Standes der Technik der ganzen Menschheit die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Fernmeldeeinrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind;

in der Auffassung, das Satelliten-Fernmeldewesen müsse so gestaltet werden, daß alle Völker Zugang zu dem weltweiten Satellitensystem erhalten können und daß den Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmelde-Union, die dies wünschen, die Möglichkeit eröffnet wird, Kapital in das System zu investieren und sich somit an der Planung und Entwicklung, am Bau einschließlich der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, an der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des Systems sowie am Eigentum daran zu beteiligen;

aufgrund des Übereinkommens über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan 250/1994 Ägypten 343/1973 Algerien 343/1973 Angola 22/1983 Arabische Emirate 22/1983 Argentinien 343/1973 Armenien 250/1994 Aserbaidschan 250/1994 Äthiopien 343/1973 Australien 343/1973 Bahamas 250/1994 Bahrein 250/1994 Bangladesh 232/1976 Barbados 250/1994 Belgien 343/1973 Benin 422/1987 Bhutan 250/1994 Bolivien 232/1976 Bosnien-Herzegowina 522/1996 Botswana 522/1996 Brasilien 343/1973 Bulgarien 522/1996 Burkina Faso 22/1983 Burundi 343/1973 Chile 343/1973 China/R 343/1973, 22/1983 K China/VR 22/1983 Costa Rica 343/1973 Dänemark 343/1973 Deutschland/BRD 232/1976 Dominikanische R 343/1973 Ecuador 343/1973 El Salvador 22/1983 Elfenbeinküste 343/1973 Fidschi 22/1983 Finnland 343/1973 Frankreich 343/1973 Gabun 343/1973 Ghana 232/1976 Griechenland 343/1973 Großbritannien 343/1973 Guatemala 343/1973 Guinea 22/1983 Haiti 232/1976 Heiliger Stuhl 343/1973 Honduras 22/1983 Indien 343/1973 Indonesien 343/1973 Irak 232/1976 Iran 343/1973 Irland 343/1973 Island 343/1973, 232/1976 Israel 343/1973 Italien 343/1973, 232/1976 Jamaika 343/1973 Japan 343/1973 Jemen/AR 343/1973 Jordanien 343/1973 Jugoslawien 343/1973 Kamerun 250/1994 Kanada 343/1973 Kapverden 422/1987 Katar 232/1976 Kenia 343/1973 Kolumbien 232/1976 Kongo 22/1983 Korea/R 343/1973 Kroatien 250/1994 Kuwait 343/1973 Libanon 232/1976 Libyen 232/1976 Liechtenstein 343/1973 Luxemburg 343/1973 Madagaskar 250/1994 Malawi 422/1987 Malaysia 343/1973 Mali 22/1983 Malta 522/1996 Marokko 343/1973 Mauretanien 343/1973 Mauritius 250/1994 Mexiko 343/1973 Mikronesien 250/1994 Monaco 343/1973 Mosambik 250/1994 Namibia 250/1994 Nepal 250/1994 Neuseeland 343/1973 Nicaragua 343/1973 Niederlande 343/1973, 232/1976 Niger 22/1983 Nigeria 343/1973 Norwegen 343/1973 Pakistan 343/1973 Panama 232/1976 Papua-Neuguinea 250/1994 Paraguay 22/1983 Peru 343/1973 Philippinen 343/1973 Polen 250/1994 Portugal 343/1973 Rumänien 250/1994 Russische F 250/1994 Rwanda 250/1994 Sambia 343/1973 Saudi-Arabien 343/1973 Schweden 343/1973 Schweiz 343/1973 Senegal 343/1973 Simbabwe 250/1994 Singapur 343/1973 Somalia 22/1983 Spanien 343/1973 Sri Lanka 343/1973, 250/1994 Südafrika 343/1973 Sudan 343/1973 Suriname 232/1976 Swasiland 250/1994 Syrien 343/1973 Tadschikistan 522/1996 Tansania 343/1973 Thailand 343/1973 Togo 422/1987 Trinidad/Tobago 343/1973 Tschad 22/1983 Tschechische R 250/1994 Tunesien 250/1994 Türkei 232/1976 Uganda 343/1973 Ungarn 250/1994 Uruguay 422/1987 USA 343/1973 Venezuela 250/1994 Vietnam 343/1973 Zaire 343/1973 Zentralafrikanische R 250/1994 *Zypern 232/1976

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“, dessen Artikel VII c iii, Artikel VII c viii, Artikel VIII b ii, Artikel VIII b vi, Artikel X a xxvi, Artikel XVI b i und ii und Artikel XVII c, d und e verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen sowie dem am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“, dessen Artikel 21 c, d und e sowie Artikel 22 c, d und e verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972

Ratifikationstext

Die Österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 22. Dezember 1972 hinterlegt; das Vertragswerk ist für Österreich gemäß Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 23 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens am 13. Feber 1973 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 17. Jänner 1973 außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen angenommen: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Uganda, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam und Zaire. Auf Island, Italien und die Niederlande wird das Übereinkommen vorläufig angewendet.

Von den Fernmelde-Rechtsträgern, die von den im vorhergehenden Absatz angeführten Staaten bestimmt worden waren, haben sämtliche mit Ausnahme jener Burundis und Sri Lankas das Betriebsübereinkommen unterzeichnet.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht des in Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, daß Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, daß der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;

In der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Welt mit Telekommunikationsdiensten errichtet hat, das zum Frieden in der Welt und zur Verständigung beigetragen hat;

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der 24. Versammlung der Vertragsparteien der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation, sich durch Errichtung eines privaten, der Aufsicht einer zwischenstaatlichen Organisation unterstellten Unternehmens umzustrukturieren und zu privatisieren;

In Anerkenntnis dessen, dass vermehrter Wettbewerb bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihr Weltraumsystem dem in Artikel I Buchstabe d dieses Übereinkommens bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell erfolgreich betrieben wird;

In der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkommens festgelegten Kernprinzipien beachtet und das Weltraumsegment auf kommerzieller Grundlage bereitstellt, das für internationale öffentliche Telekommunikationsdienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;

Mit der Feststellung, dass es einer zwischenstaatlichen Aufsichtsorganisation, der alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten können, bedarf, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Kernprinzipien kontinuierlich erfüllt –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan 250/1994 Ägypten 343/1973 Algerien 343/1973 Angola 22/1983 Äquatorialguinea III 214/2017 Argentinien 343/1973 Armenien 250/1994 Aserbaidschan 250/1994 Äthiopien 343/1973 Australien 343/1973 Bahamas 250/1994 Bahrain 250/1994 Bangladesch 232/1976 Barbados 250/1994 Belgien 343/1973 Benin 422/1987 Bhutan 250/1994 Bolivien 232/1976 Bosnien-Herzegowina 522/1996 Botsuana 522/1996 Brasilien 343/1973 Brunei III 214/2017 Bulgarien 522/1996, III 214/2017 K Burkina Faso 22/1983 Burundi 343/1973 Cabo Verde 422/1987 Chile 343/1973 China 22/1983; 22/1983 K Costa Rica 343/1973 Côte d’Ivoire 343/1973 Dänemark 343/1973 Deutschland/BRD 232/1976 Dominikanische R 343/1973 Ecuador 343/1973 El Salvador 22/1983 Estland III 214/2017 Eswatini 250/1994 Fidschi 22/1983 Finnland 343/1973 Frankreich 343/1973 Gabun 343/1973 Gambia III 214/2017 Georgien III 214/2017 Ghana 232/1976 Griechenland 343/1973 Guatemala 343/1973 Guinea 22/1983 Guinea-Bissau III 214/2017 Haiti 232/1976 Heiliger Stuhl 343/1973 Honduras 22/1983 Indien 343/1973 Indonesien 343/1973 Irak 232/1976 Iran 343/1973 Irland 343/1973 Island 343/1973, 232/1976 Israel 343/1973 Italien 343/1973, 232/1976 Jamaika 343/1973 Japan 343/1973 Jemen/AR 343/1973 Jordanien 343/1973 Jugoslawien 343/1973 Kamerun 250/1994 Kanada 343/1973 Kasachstan III 214/2017 Katar 232/1976 Kenia 343/1973 Kirgisistan III 214/2017 Kolumbien 232/1976 Komoren III 214/2017 Kongo 22/1983 Kongo/DR 343/1973 Korea/DVR III 214/2017 Korea/R 343/1973 Kroatien 250/1994 Kuba III 214/2017 Kuwait 343/1973 Libanon 232/1976 Libyen 232/1976 Liechtenstein 343/1973 Luxemburg 343/1973 Madagaskar 250/1994 Malawi 422/1987 Malaysia 343/1973 Mali 22/1983 Malta 522/1996 Marokko 343/1973 Mauretanien 343/1973 Mauritius 250/1994 Mexiko 343/1973 Mikronesien 250/1994 Monaco 343/1973 Mongolei III 214/2017 Montenegro III 214/2017 Mosambik 250/1994 Namibia 250/1994 Nepal 250/1994 Neuseeland 343/1973 Nicaragua 343/1973 Niederlande 343/1973, 232/1976, III 214/2017 Niger 22/1983 Nigeria 343/1973 Norwegen 343/1973 Oman 232/1976 Pakistan 343/1973 Panama 232/1976 Papua-Neuguinea 250/1994 Paraguay 22/1983 Peru 343/1973 Philippinen 343/1973 Polen 250/1994 Portugal 343/1973 Ruanda 250/1994 Rumänien 250/1994 Russische F 250/1994 Sambia 343/1973 Saudi-Arabien 343/1973 Schweden 343/1973 Schweiz 343/1973 Senegal 343/1973 Serbien III 214/2017 Simbabwe 250/1994 Singapur 343/1973 Somalia 22/1983 Spanien 343/1973 Sri Lanka 343/1973, 250/1994 Südafrika 343/1973 Sudan 343/1973 Suriname 232/1976 Syrien 343/1973 Tadschikistan 522/1996 Taiwan 343/1973, 22/1983 K Tansania 343/1973 Thailand 343/1973 Togo 422/1987 Trinidad/Tobago 343/1973 Tschad 22/1983 Tschechische R 250/1994 Tunesien 250/1994 Türkei 232/1976 Uganda 343/1973 Ungarn 250/1994 Uruguay 422/1987 USA 343/1973 Usbekistan III 214/2017 Venezuela 250/1994 Vereinigte Arabische Emirate 22/1983 Vereinigtes Königreich 343/1973 Vietnam 343/1973 Zentralafrikanische R 250/1994 *Zypern 232/1976

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ samt Anlagen sowie dem am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972

Ratifikationstext

Die Österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 22. Dezember 1972 hinterlegt; das Vertragswerk ist für Österreich gemäß Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 23 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens am 13. Feber 1973 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 17. Jänner 1973 außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen angenommen: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Uganda, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam und Zaire. Auf Island, Italien und die Niederlande wird das Übereinkommen vorläufig angewendet.

Von den Fernmelde-Rechtsträgern, die von den im vorhergehenden Absatz angeführten Staaten bestimmt worden waren, haben sämtliche mit Ausnahme jener Burundis und Sri Lankas das Betriebsübereinkommen unterzeichnet.

Niederlande1

„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973 idF BGBl. Nr. 232/1976 (Surinam erlangte am 25. November 1975 seine Unabhängigkeit und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vertragspartei des Übereinkommens).

Serbien

Die Bundesrepublik Jugoslawien hat der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Fortsetzung der Mitgliedschaft der SFRJ mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 mitgeteilt. Nach der Unabhängigkeit Montenegros am 3. Juni 2006 hat Serbien die Mitgliedschaft von Serbien und Montenegro fortgesetzt.

Tschechische Republik

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten zufolge wurde die Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 als Nachfolgestaat der ehemaligen CSFR bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht des in Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, daß Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, daß der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;

In der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Welt mit Telekommunikationsdiensten errichtet hat, das zum Frieden in der Welt und zur Verständigung beigetragen hat;

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der 24. Versammlung der Vertragsparteien der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation, sich durch Errichtung eines privaten, der Aufsicht einer zwischenstaatlichen Organisation unterstellten Unternehmens umzustrukturieren und zu privatisieren;

In Anerkenntnis dessen, dass vermehrter Wettbewerb bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihr Weltraumsystem dem in Artikel I Buchstabe d dieses Übereinkommens bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell erfolgreich betrieben wird;

In der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkommens festgelegten Kernprinzipien beachtet und das Weltraumsegment auf kommerzieller Grundlage bereitstellt, das für internationale öffentliche Telekommunikationsdienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;

Mit der Feststellung, dass es einer zwischenstaatlichen Aufsichtsorganisation, der alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten können, bedarf, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Kernprinzipien kontinuierlich erfüllt –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I

(Begriffsbestimmungen)

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Übereinkommen” bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT” gegründet wird, einschließlich der Anlagen, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;

b)

“Betriebsübereinkommen” bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierung oder die von der Regierung gemäß dem Übereinkommen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschließlich der Anlage, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;

c)

„Vorläufiges Übereinkommen” bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem ;

d)

„Sonder-Übereinkommen” bezeichnet das von den Regierungen oder von Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;

e)

„Interimsausschuß für das Satelliten-Fernmeldewesen” bezeichnet den nach Artikel IV des Vorläufigen Übereinkommens eingesetzten Ausschuß;

f)

„Vertragspartei” bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;

g)

„Unterzeichner” bezeichnet diejenigen Vertragsparteien oder von einer Vertragspartei bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, die das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben und für die es in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet wird;

h)

„Weltraumsegment” bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

i)

„INTELSAT-Weltraumsegment” bezeichnet das der INTELSAT gehörende Weltraumsegment;

j)

„Fernmeldeverkehr” bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

k)

„öffentliche Fernmeldedienste” bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benützung zur Verfügung stehen z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;

l)

„Sonderfernmeldedienste” bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter lit. k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, die von der Allgemeinheit empfangen werden können, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Erforschung der Hilfsquellen der Erde;

m)

„Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;

n)

„Planung” und „Entwicklung” umfassen auch die unmittelbar mit den Zwecken von INTELSAT zusammenhängende Forschung.

ARTIKEL I

(Begriffsbestimmungen)

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Übereinkommen“ bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschließlich der Anlage und aller Änderungen, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;

b)

„Weltraumsegment“ bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

c)

„Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

d)

„Unternehmen“ den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger einschließlich dessen/deren Rechtsnachfolgers, auf den/die das Weltraumsystem der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation übertragen wird;

e)

auf kommerzieller Basis“ die handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Telekommunikationsindustrie;

f)

„öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benützung zur Verfügung stehen z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zum des Unternehmens Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;

g)

„Vorläufiges Übereinkommen“ bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;

h)

„Lifeline Connectivity Obligation“ (Verpflichtung zur Sicherung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder „LCO“ die von dem Unternehmen übernommene und im LCO-Vertrag niedergelegte Verpflichtung, dem LCO-Nutznießer kontinuierlich Telekommunikationsdienste zu erbringen;

i)

„Sonder-Übereinkommen“ bezeichnet das von den Regierungen oder von Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;

j)

„Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse“ das rechtsverbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kernprinzipien einhält;

k)

„Kernprinzipien“ die in Artikel

l)

„Gemeinsames Erbe“ diejenigen Frequenzzuteilungen im Zusammenhang mit der Voranmeldung, Koordinierung oder Registrierung von gemäß Artikel XII dieses Übereinkommens an eine oder mehrere Parteien zu übertragenden Umlaufbahnpositionen im Namen der Parteien bei der Internationalen Fernmeldeunion („ITU“) gemäß den Vorschriften der Funkbestimmungen der ITU

m)

„Weltweite Abdeckung“ den maximalen geographischen Erfassungsbereich der Erde bis zu dem nördlichsten und dem südlichsten Breitengrad, der für in geostationärer Umlaufbahn befindliche Satelliten sichtbar ist;

n)

„Weltweiter Anschluss“ die den Nutznießern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung durch das Unternehmen zur Verfügung gestellten Zusammenschaltmöglichkeiten, damit die Kommunikation innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion ermöglicht werden kann, wie auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert;

o)

„nichtdiskriminierender Zugang“ die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;

p)

„Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet worden ist;

q)

„Vermögenswert“ bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;

r)

„LCO-Nutznießer“ alle Nutznießer, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschließen;

s)

„Verwaltung“ jede Art von Regierungsstelle oder Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Statuten der Internationalen Fernmeldeunion und dem Übereinkommen über die Internationale Fernmeldeunion sowie den Verwaltungsbestimmungen zuständig ist.

ARTIKEL II

(Gründung der INTELSAT)

a)

Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT”, deren Hauptzweck es ist, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Sonder-Übereinkommen geschaffenen Weltraumsegmentes des weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems in endgültiger Form fortzuführen.

b)

Jeder Vertragsstaat unterzeichnet das gemäß diesem Übereinkommen zu schließende und gleichzeitig damit zur Unterzeichnung aufzulegende Betriebsübereinkommen oder bestimmt einen öffentlichen oder privaten Fernmelder Rechtsträger, der es unterzeichnet. Die Beziehungen zwischen dem als Unterzeichner handelnden Fernmelde-Rechtsträger und der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, richten sich nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

c)

Öffentliche und private Fernmelde-Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Wege direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsvereinbarungen treffen über die Benützung der aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens zur Verfügung stehenden Fernmeldekanäle sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

ARTIKEL II

(Gründung der ITSO)

Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.

ARTIKEL III

(Tätigkeitsbereich der INTELSAT)

a)

Bei der Fortführung der mit dem Weltraumsegment des in Artikel II lit. a genannten weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems zusammenhängenden Tätigkeit in endgültiger Form verfolgt die INTELSAT den Hauptzweck, auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitzustellen, das erforderlich ist, um allen Gebieten der Welt internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher. Qualität und Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zur Verfügung zu stellen.

b)

Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt:

i)

nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;

ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats im voraus die entsprechende Genehmigung erteilt hat.

c)

Das in Verfolgung des Hauptzwecks geschaffene

d)

Das INTELSAT-Weltraumsegment kann auf Ersuchen und zu

i)

die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste dadurch nicht beeinträchtigt wird und

ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.

e)

Die INTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen

i)

nationale öffentliche Fernmeldedienste in Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer Vertragsparteien unterstehen,

ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstehen,

f)

Die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für

ARTIKEL III

Hauptzweck und Kernprinzipien der ITSO

a)

Unter Berücksichtigung der Errichtung des Unternehmens besteht der Hauptzweck der ITSO darin, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kernprinzipien zu gewährleisten.

b)

Die Kernprinzipien sind:

i)

die weltweite Anschlussfähigkeit und Abdeckung aufrechtzuerhalten;

ii) die LCO-Nutznießer des Unternehmens zu versorgen; und

iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.

ARTIKEL IV

(Rechtspersönlichkeit)

a)

Die INTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,

i)

Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;

ii) Verträge zu schließen;

iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und

iv) Prozeßpartei zu sein.

b)

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.

ARTIKEL IV

Erfassungsbereich der nationalen öffentlichen Telekommunikationsdienste

Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind für die Zwecke der Anwendung des Artikel III folgende Dienste gleichgestellt:

a)

nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;

b)

nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.

ARTIKEL V

(Finanzielle Grundsätze)

a)

Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von der INTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Der finanzielle Anteil jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung seines Investitionsanteils auf die nach Artikel 7 des Betriebsübereinkommens durchgeführte Bewertung ergibt.

b)

Jeder Unterzeichner hat einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäß dem Betriebsübereinkommen entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der im Betriebsübereinkommen festgesetzte Mindestanteil.

c)

Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der INTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäß dem Betriebsübereinkommen.

d)

Alle Benützer des INTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benützungsgebühren, die gemäß diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen festgesetzt werden. Auf alle Antragsteller auf Weltraumsegmentkapazität findet für jede Benützungsart der gleiche Gebührensatz für die Benützung des Weltraumsegments Anwendung.

e)

Die in Artikel III lit. e erwähnten unabhängigen Satelliten und die damit zusammenhängenden Einrichtungen können mit einstimmiger Genehmigung aller Unterzeichner als Teil des INTELSAT-Weltraumsegments von der INTELSAT finanziert werden und der INTELSAT gehören. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so sind sie vom INTELSAT-Weltraumsegment unabhängig, werden von den Antragstellern finanziert und gehören ihnen. In diesem Fall müssen die von der INTELSAT festgesetzten finanziellen Bedingungen so beschaffen sein, daß die unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen entstehenden Kosten sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt sind.

ARTIKEL V

Aufsicht

Die ITSO ergreift alle Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse, die geeignet sind, um die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen in bezug auf bestehende und künftige öffentliche Telekommunikationsdienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Basis verfügbar ist, insbesondere des Prinzips des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens zu beaufsichtigen.

ARTIKEL VI

(Struktur der INTELSAT)

a)

Die INTELSAT hat folgende Organe:

i)

die Versammlung der Vertragsparteien;

ii) die Versammlung der Unterzeichner;

iii) den Gouverneursrat und

iv) ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ.

b)

Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder in dem Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluß fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist.

c)

Vorbehaltlich der lit. b werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschließung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Veranwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äußert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.

ARTIKEL VI

(Rechtspersönlichkeit)

a)

Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,

i)

Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;

ii) Verträge zu schließen;

iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und

iv) Prozeßpartei zu sein.

b)

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.

Lit. c Z iii und viii: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL VII

(Versammlung der Vertragsparteien)

a)

Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der INTELSAT.

b)

Die Versammlung der Vertragsparteien berät über diejenigen mit der INTELSAT zusammenhängenden Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind. Sie ist befugt, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, die den Grundsätzen, den Zwecken und dem Tätigkeitsbereich der INTELSAT gemäß diesem Übereinkommen entsprechen müssen. Im Einklang mit Artikel VI lit. b und c wird die Versammlung der Vertragsparteien die Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten, die ihr von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat zugeleitet werden, gebührend berücksichtigen

c)

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

i)

in Ausübung ihrer Befugnis, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, gegenüber den anderen INTELSAT-Organen Ansichten zu äußern oder Empfehlungen abzugeben, wie sie dies für angebracht hält;

ii) zu beschließen, daß Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu verhindern, daß die Tätigkeit der INTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit diesem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beigetreten sind;

iii) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII zu prüfen und darüber zu beschließen sowie Änderungen des Betriebsübereinkommens vorzuschlagen, dazu ihre Ansicht zu äußern und Empfehlungen abzugeben;

iv) durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments und die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste im Rahmen des in Artikel III lit. d und lit. e Ziffer iii bezeichneten Tätigkeitsbereichs zu genehmigen;

v)

die nach Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften zu überprüfen, um die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen;

vi) die von der Versammlung der Unterzeichner und vom Gouverneursrat vorgelegten Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

vii) zu der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, nach Artikel XIV ihre Schlussfolgerungen in Form von Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen;

viii) nach Artikel XVI lit. b Ziffer i Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT zu fassen;

ix) Fragen der offiziellen Beziehungen zwischen der INTELSAT und Staaten, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen zu entscheiden;

x)

von den Vertragsparteien vorgelegte Beschwerden zu prüfen;

xi) die in Artikel 3 der Anlage C bezeichneten Rechtssachverständigen zu wählen;

xii) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ernennung des Generaldirektors nach den Artikeln XI und XII zu fassen;

xiii) nach Artikel XII die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs zu beschließen ;

xiv) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Vertragsparteien fallenden Befugnisse auszuüben.

d)

Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach wird planmäßig alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abgehalten. Die Versammlung der Vertragsparteien kann jedoch von Tagung zu Tagung etwas anderes beschließen.

e)

i) Außer den unter lit. d vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien außerordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats nach Artikel XIV oder XVI oder auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt wird.

ii) Anträge auf außerordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, daß die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien für die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet.

f)

Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig,

g)

Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre

h)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf

ARTIKEL VII

(Versammlung der Vertragsparteien)

a)

Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der INTELSAT.

b)

Die Versammlung der Vertragsparteien berät über diejenigen mit der INTELSAT zusammenhängenden Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind. Sie ist befugt, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, die den Grundsätzen, den Zwecken und dem Tätigkeitsbereich der INTELSAT gemäß diesem Übereinkommen entsprechen müssen. Im Einklang mit Artikel VI lit. b und c wird die Versammlung der Vertragsparteien die Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten, die ihr von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat zugeleitet werden, gebührend berücksichtigen

c)

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

i)

in Ausübung ihrer Befugnis, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, gegenüber den anderen INTELSAT-Organen Ansichten zu äußern oder Empfehlungen abzugeben, wie sie dies für angebracht hält;

ii) zu beschließen, daß Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu verhindern, daß die Tätigkeit der INTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit diesem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beigetreten sind;

iii) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII zu prüfen und darüber zu beschließen sowie Änderungen des Betriebsübereinkommens vorzuschlagen, dazu ihre Ansicht zu äußern und Empfehlungen abzugeben;

iv) durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments und die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste im Rahmen des in Artikel III lit. d und lit. e Ziffer iii bezeichneten Tätigkeitsbereichs zu genehmigen;

v)

die nach Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften zu überprüfen, um die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen;

vi) die von der Versammlung der Unterzeichner und vom Gouverneursrat vorgelegten Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

vii) zu der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, nach Artikel XIV ihre Schlussfolgerungen in Form von Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen;

viii) nach Artikel XVI lit. b Ziffer i Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT zu fassen;

ix) Fragen der offiziellen Beziehungen zwischen der INTELSAT und Staaten, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen zu entscheiden;

x)

von den Vertragsparteien vorgelegte Beschwerden zu prüfen;

xi) die in Artikel 3 der Anlage C bezeichneten Rechtssachverständigen zu wählen;

xii) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ernennung des Generaldirektors nach den Artikeln XI und XII zu fassen;

xiii) nach Artikel XII die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs zu beschließen ;

xiv) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Vertragsparteien fallenden Befugnisse auszuüben.

d)

Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach wird planmäßig alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abgehalten. Die Versammlung der Vertragsparteien kann jedoch von Tagung zu Tagung etwas anderes beschließen.

e)

i) Außer den unter lit. d vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien außerordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats nach Artikel XIV oder XVI oder auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt wird.

ii) Anträge auf außerordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, daß die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien für die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet.

f)

Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.

g)

Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger.

h)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

ARTIKEL VII

Finanzgrundssätze

a)

Die ITSO wird für den nach Artikel XXI festgesetzten Zeitraum von zwölf Jahren dadurch finanziert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen bestimmte finanzielle Vermögenswerte einbehalten werden.

b)

Falls die ITSO mehr als zwölf Jahre besteht, wird sie durch die Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse mit Mitteln versehen.

Lit. b Z ii und vi: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL VIII

(Versammlung der Unterzeichner)

a)

Die Versammlung der Unterzeichner besteht aus allen Unterzeichnern. Nach Artikel VI lit. b und c wird die Versammlung der Unterzeichner die ihr von der Versammlung der Vertragsparteien oder vom Gouverneursrat vorgelegten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen.

b)

Die Versammlung der Unterzeichner hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

i)

den Jahresbericht und die jährlichen finanziellen Aufstellungen, die ihr vom Gouverneursrat vorgelegt werden, zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

ii) zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII ihre Ansicht zu äußern und Empfehlungen abzugeben sowie nach Artikel 22 des Betriebsübereinkommens Änderungsvorschläge zum Betriebsübereinkommen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats zu prüfen und darüber zu beschließen;

iii) vom Gouverneursrat vorgelegte Berichte über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

iv) Empfehlungen des Gouverneursrats über eine Heraufsetzung der in Artikel 5 des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Höchstgrenze zu prüfen und darüber zu beschließen;

v)

auf Empfehlung des Gouverneursrats und als Richtlinien für ihn allgemeine Vorschriften aufzustellen über

vi) nach Artikel XVI Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT zu fassen;

vii) von den Unterzeichnern unmittelbar oder über den Gouverneursrat oder von Benützern des INTELSAT-Weltraumsegments, die keine Unterzeichner sind, über den Gouverneursrat vorgelegte Beschwerden zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

viii) Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT auszuarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien vorzulegen;

ix) Beschlüsse über die in Artikel III lit. b Ziffer ii erwähnte Genehmigung zu fassen;

x)

den vom Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XII lit. g vorgelegten Bericht über eine endgültige Regelung der Geschäftsführung zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

xi) jährlich die in Artikel IX vorgesehene Bestimmung für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat vorzunehmen;

xii) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Unterzeichner fallenden Befugnisse auszuüben.

c)

Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Unterzeichner wird vom Generalsekretär auf Ersuchen des Gouverneursrats innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach findet in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Tagung statt.

d)

i) Außer den unter lit. c vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Unterzeichner – außerordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats oder auf Antrag eines oder mehrerer Unterzeichner anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Unterzeichner einschließlich des oder der antragstellenden Unterzeichner unterstützt wird.

ii) Die Anträge auf außerordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, daß die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Unterzeichner über die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet. Die Tagesordnung der außerordentlichen Tagung ist auf den oder die Zwecke zu beschränken, für die sie anberaumt wurde.

e)

Die Versammlung der Unterzeichner ist beschlußfähig, wenn

f)

Die Versammlung der Unterzeichner gibt sich ihre

g)

Jeder Unterzeichner trägt die Kosten seiner Vertretung auf

ARTIKEL VIII

(Versammlung der Unterzeichner)

a)

Die Versammlung der Unterzeichner besteht aus allen Unterzeichnern. Nach Artikel VI lit. b und c wird die Versammlung der Unterzeichner die ihr von der Versammlung der Vertragsparteien oder vom Gouverneursrat vorgelegten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen.

b)

Die Versammlung der Unterzeichner hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

i)

den Jahresbericht und die jährlichen finanziellen Aufstellungen, die ihr vom Gouverneursrat vorgelegt werden, zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

ii) zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII ihre Ansicht zu äußern und Empfehlungen abzugeben sowie nach Artikel 22 des Betriebsübereinkommens Änderungsvorschläge zum Betriebsübereinkommen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats zu prüfen und darüber zu beschließen;

iii) vom Gouverneursrat vorgelegte Berichte über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

iv) Empfehlungen des Gouverneursrats über eine Heraufsetzung der in Artikel 5 des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Höchstgrenze zu prüfen und darüber zu beschließen;

v)

auf Empfehlung des Gouverneursrats und als Richtlinien für ihn allgemeine Vorschriften aufzustellen über

vi) nach Artikel XVI Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT zu fassen;

vii) von den Unterzeichnern unmittelbar oder über den Gouverneursrat oder von Benützern des INTELSAT-Weltraumsegments, die keine Unterzeichner sind, über den Gouverneursrat vorgelegte Beschwerden zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

viii) Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT auszuarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien vorzulegen;

ix) Beschlüsse über die in Artikel III lit. b Ziffer ii erwähnte Genehmigung zu fassen;

x)

den vom Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XII lit. g vorgelegten Bericht über eine endgültige Regelung der Geschäftsführung zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

xi) jährlich die in Artikel IX vorgesehene Bestimmung für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat vorzunehmen;

xii) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Unterzeichner fallenden Befugnisse auszuüben.

c)

Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Unterzeichner wird vom Generalsekretär auf Ersuchen des Gouverneursrats innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach findet in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Tagung statt.

d)

i) Außer den unter lit. c vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Unterzeichner – außerordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats oder auf Antrag eines oder mehrerer Unterzeichner anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Unterzeichner einschließlich des oder der antragstellenden Unterzeichner unterstützt wird.

ii) Die Anträge auf außerordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, daß die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Unterzeichner über die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet. Die Tagesordnung der außerordentlichen Tagung ist auf den oder die Zwecke zu beschränken, für die sie anberaumt wurde.

e)

Die Versammlung der Unterzeichner ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Unterzeichner anwesend sind. Jeder Unterzeichner hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit einfacher Mehrheit der Unterzeichner entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.

f)

Die Versammlung der Unterzeichner gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger.

g)

Jeder Unterzeichner trägt die Kosten seiner Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Unterzeichner. Die Tagungskosten der Versammlung der Unterzeichner gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

ARTIKEL VIII

(Struktur der ITSO)

Die ITSO hat folgende Organe:

a)

die Versammlung der Vertragsparteien; und

b)

ein geschäftsführendes Organ unter Leitung des Generaldirektors, das der Versammlung der Vertragsparteien gegenüber verantwortlich ist.

ARTIKEL IX

(Gouverneursrat: Zusammensetzung und Abstimmung)

a)

Der Gouverneursrat besteht aus

i)

einem Gouverneur als Vertreter jedes Unterzeichners, dessen Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt;

ii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von zwei oder mehr nach Ziffer i nicht vertretenen Unterzeichnern, deren zusammengefaßter Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt und die sich auf eine derartige Vertretung geeinigt haben;

iii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von mindestens fünf nach Ziffer i oder ii nicht vertretenen Unterzeichnern aus jeweils einer der durch die 1965 in Montreux abgehaltene Bevollmächtigtenkonferenz der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Regionen, unabhängig von den Gesamtinvestitionsanteilen der die Gruppe bildenden Unterzeichner. Jedoch darf die Zahl der Gouverneure aufgrund dieser Bestimmung nicht mehr als zwei für jede von der Union bezeichneten Region oder fünf für alle von der Union bezeichneten Regionen betragen.

b)

i) Während der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Versammlung der Unterzeichner entspricht der Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt, dem Investitionsanteil des Unterzeichners, der auf der in abnehmender Reihenfolge der anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner aufgestellten Liste den dreizehnten Platz einnimmt.

ii) Nach der unter Ziffer i genannten Zeit bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich den Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt. Dabei läßt sich die Versammlung der Unterzeichner davon leiten, daß es wünschenswert ist, die Zahl der Gouverneure — ausschließlich der nach lit. a Ziffer iii gewählten Gouverneure — bei etwa zwanzig zu halten.

iii) Zum Zweck der Bestimmung nach Ziffer ii setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil nach folgenden Regeln fest:

iv) Würde bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer iii lit. B oder C die Zahl der Gouverneure unter zwanzig bzw. über einundzwanzig liegen, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der nach Möglichkeit sicherstellt, daß die Zahl der Gouverneure zwanzig beträgt.

v)

Für die Zwecke der Ziffern iii und iv bleiben die nach lit. a Ziffer iii bestimmten Gouverneure unberücksichtigt.

vi) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf die Bestimmung, folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner in Kraft.

c)

Sobald ein Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern die Voraussetzungen für eine Vertretung nach lit. a Ziffer i, ii oder iii erfüllt, haben sie Anspruch auf Vertretung im Gouverneursrat. Im Falle einer unter lit. a Ziffer iii bezeichneten Gruppe von Unterzeichnern wird dieser Anspruch nach Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe beim geschäftsführenden Organ wirksam, sofern die Zahl der im Gouverneursrat vertretenen Gruppen im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die unter lit. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht bereits erreicht hat. Hat im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die Vertretung im Gouverneursrat nach lit. a Ziffer iii die darin festgesetzten anwendbaren Grenzen bereits erreicht, so kann die Gruppe von Unterzeichnern ihren Antrag auf der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner zwecks Bestimmung nach lit. d einreichen.

d)

Auf Antrag einer oder mehrerer unter lit. a Ziffer iii bezeichneter Gruppen von Unterzeichnern bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich, welche dieser Gruppen künftig oder weiterhin im Gouverneursrat vertreten sein soll. Dazu wählt die Versammlung der Unterzeichner, wenn mehr als zwei Gruppen aus einer von der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Region oder mehr als fünf Gruppen aus allen von der Union bezeichneten Regionen vorhanden sind, zunächst aus jeder dieser Regionen die Gruppe mit dem höchsten zusammengefassten Investitionsanteil, die nach lit. c einen schriftlichen Antrag eingereicht hat. Liegt die Zahl der auf diese Weise ausgewählten Gruppen unter fünf, so werden die übrigen zu vertretenden Gruppen in abnehmender Reihenfolge der zusammengefaßten Investitionsanteile jeder Gruppe gewählt, wobei die unter lit. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht überschritten werden dürfen.

e)

Um die Kontinuität innerhalb des Gouverneursrats zu gewährleisten, bleibt jeder Unterzeichner oder jede Gruppe von Unterzeichnern, die nach lit. a Ziffer i, ii oder iii vertreten sind, entweder einzeln oder als Teil der Gruppe ungeachtet etwaiger Änderungen ihrer Investitionsanteile infolge einer Angleichung der Investitionsanteile bis zur nächsten Bestimmung nach lit. b oder d vertreten. Jedoch wird die Vertretung als Teil einer nach lit. a Ziffer ii oder iii gebildeten Gruppe beendet, wenn durch den Austritt eines oder mehrerer Unterzeichner aus der Gruppe der Anspruch der Gruppe auf Vertretung im Gouverneursrat nach diesem Artikel erlischt.

f)

Vorbehaltlich der lit. g hat jeder Gouverneur einen Stimmenanteil, der demjenigen Teil des Investitionsanteiles des von ihm vertretenen Unterzeichners oder der von ihm vertretenen Gruppe von Unterzeichnern entspricht, der sich aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste folgender Art ergibt:

i)

internationale öffentliche Fernmeldedienste;

ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind, sowie

iii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner im voraus die nach Artikel III lit. b Ziffer ii erforderliche Genehmigung erteilt hat.

g)

Für die Zwecke der lit. f gilt folgende Regelung:

i)

im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 lit. d des Betriebsübereinkommens ein geringerer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Verringerung verhältnismäßig auf alle Arten von Benützung Anwendung;

ii) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 lit. d des Betriebsübereinkommens ein höherer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Erhöhung verhältnismäßig auf alle Arten von Benützung Anwendung;

iii) im Fall eines Unterzeichners, der nach Artikel 6 lit. h des Betriebsübereinkommens einen Investitionsanteil von 0`05 v. H. hat und der für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat nach lit. a Ziffer ii oder iii einer Gruppe angehört, wird sein Investitionsanteil als aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste der unter lit. f angeführten Arten stammend angesehen;

iv) ein Gouverneur kann nicht mehr als 40 v. H. der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern abgeben. Soweit der Stimmenanteil eines Gouverneurs 40 v. H. der gesamten Stimmenanteile überschreitet, wird der Überschuß gleichmäßig auf die anderen Gouverneure im Gouverneursrat verteilt.

h)

Für die Zwecke der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Berechnung des Stimmenanteils der Gouverneure werden die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.

i)

Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder die Mehrheit seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern besitzt, oder — ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils — die Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei anwesend ist.

j)

Der Gouverneursrat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so bedürfen seine Beschlüsse

i)

in allen materiellen Fragen entweder der Zustimmung von mindestens vier Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern unter Berücksichtigung der unter lit. g Ziffer iv vorgesehenen Überschußverteilung besitzen, oder aber der Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei, ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils;

ii) in allen Verfahrensfragen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure, wobei jeder eine Stimme besitzt.

k)

Streitigkeiten darüber, ob es sich bei einer bestimmten Frage um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, entscheidet der Vorsitzende des Gouverneursrats. Seine Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure aufgehoben werden, wobei jeder eine Stimme besitzt.

l)

Der Gouverneursrat kann, wenn er es für zweckmäßig hält, beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

m)

Der Gouverneursrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch das Verfahren zur Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger etwa erforderlicher Amtsträger regelt. Ungeachtet der lit. j kann die Geschäftsordnung jedes beliebige Abstimmungsverfahren für die Wahl der Amtsträger vorsehen, das der Gouverneursrat für zweckmäßig hält.

n)

Die erste Tagung des Gouverneursrats findet gemäß Absatz 2

ARTIKEL IX

Versammlung der Vertragsparteien

a)

Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.

b)

Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Politik und die langfristigen Ziele der ITSO.

c)

Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um

i)

den weltweiten Anschluss und die weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;

ii) die Nutznießer des lebensnotwendigen Anschlusses zu versorgen; und

iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.

d)

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

i)

dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer ihr dies zweckmäßig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die sich direkt auf die Kernprinzipien beziehenden Tätigkeiten des Unternehmens;

ii) über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;

iii) den Generaldirektor gemäß Artikel X zu ernennen und zu entlassen;

iv) vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschließen;

v)

Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach Ermessen darüber zu entscheiden;

vi) in Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäß Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;

vii) über Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationale Organisationen betreffen;

viii) von Vertragsparteien unterbreitete Beschwerden zu prüfen;

ix) Fragen bezüglich des Gemeinsamen Erbes der Vertragsparteien zu prüfen;

x)

über die Genehmigung, auf die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, zu beschließen;

xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;

xii) die erforderlichen Beschlüsse über außerhalb des genehmigten Haushalts anfallende Eventualverbindlichkeiten herbeizuführen;

xiii) einen Rechnungsprüfer zur Prüfung der Ausgaben und Konten der ITSO zu benennen;

xiv) die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 der Anlage A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;

xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäß der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse einleiten kann;

xvi) über Änderungsvorschläge zur Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse zu entscheiden; und

xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieser Vereinbarung übertragen werden.

e)

Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, das erste Mal spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumssystems durch die ITSO auf das Unternehmen. Über die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien hinaus kann die Versammlung der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen des Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Tagung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über die Bedingungen, unter denen der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.

f)

Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abzugeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmäßig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.

g)

Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.

h)

Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für die Teilnahme und die Stimmabgabe..

i)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.

Lit. a Z xxvi: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL X

(Gouverneursrat: Aufgaben)

a)

Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die folgendes einschließen:

i)

Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist;

ii) Annahme von Beschaffungsverfahren, -vorschriften und – bedingungen im Einklang mit Artikel XIII und Genehmigung der Beschaffungsverträge;

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