(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „INTELSAT"
iv) Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens;
Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Artikel VIII lit. b Ziffer v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften;
vi) Annahme technischer Normen und Verfahren — im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften — für die Zulassung der Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Erdefunkstellen, die Zugang haben, und für die Koordinierung des Zugangs der Erdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benützung durch die Erdefunkstellen;
vii) Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
viii) regelmäßige Festsetzung der Gebührensätze für die Benützung des INTELSATWeltraumsegments im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
ix) Treffen geeigneter Maßnahmen nach Artikel 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze;
Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Amtssitzabkommens, das die in Artikel XV lit. c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlußfassung;
xi) Zulassung von Nichtstandarderdefunkstellen für den Zugang zum INTELSATWeltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
xii) Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmelde-Rechtsträgern, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum INTELSAT-Weltraumsegment nach den von der Versammlung der Unterzeichner gemäß Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften und im Einklang mit Artikel V lit. d;
xiii) Beschlüsse über Maßnahmen für Kontenüberziehungen und für die Kreditaufnahme nach Artikel 10 des Betriebsübereinkommens;
xiv) Vorlage eines Jahresberichtes über die Tätigkeit der INTELSAT sowie der jährlichen finanziellen Aufstellungen an die Versammlung der Unterzeichner;
xv) Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner;
xvi) Vorlage von Berichten und Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner über jede sonstige Angelegenheit, die nach Ansicht des Gouverneursrats von dieser Versammlung geprüft werden sollte;
xvii) Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen nachkommen zu können;
xviii) Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs nach Artikel XII und des Generaldirektors nach den Artikeln VII, XI und XII;
xix) Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generalsekretär nach Artikel XII lit. d Ziffer i und Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generaldirektor nach Artikel XI lit. d Ziffer i ;
xx) Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors;
xxi) Genehmigung der Ernennung der leitenden Funktionäre, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;
xxii) Vorbereitung von Verträgen nach Artikel XI lit. c Ziffer ii;
xxiii) Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und von Fall zu Fall Annahme von Beschlüssen über die Anmeldung der für das INTELSAT-Weltraumsegment zu benützenden Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union nach deren Verfahrensvorschriften;
xxiv) Beratung der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel III lit.b Ziffer ii;
xxv) Äußerung seiner Feststellungen in Form von Empfehlungen nach Artikel XIV lit. c und Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIV lit. d oder e hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen;
xxvi) Treffen von Maßnahmen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens und Artikel 21 des Betriebsübereinkommens im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
xxvii) Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII lit. b, Vorlage von Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. a sowie Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. b.
Nach Artikel VI lit. b und c wird der Gouverneursrat
die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen;
ii) in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Maßnahmen oder Beschlüsse, die aufgrund dieser Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind, sowie seine Gründe für diese Maßnahmen oder Beschlüsse aufnehmen.
ARTIKEL X
(Gouverneursrat: Aufgaben)
Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die folgendes einschließen:
Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist;
ii) Annahme von Beschaffungsverfahren, -vorschriften und – bedingungen im Einklang mit Artikel XIII und Genehmigung der Beschaffungsverträge;
iii) Annahme der finanziellen Zielsetzungen und der jährlichen finanziellen Aufstellungen und Genehmigung der Haushaltspläne;
iv) Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens;
Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Artikel VIII lit. b Ziffer v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften;
vi) Annahme technischer Normen und Verfahren — im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften — für die Zulassung der Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Erdefunkstellen, die Zugang haben, und für die Koordinierung des Zugangs der Erdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benützung durch die Erdefunkstellen;
vii) Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
viii) regelmäßige Festsetzung der Gebührensätze für die Benützung des INTELSATWeltraumsegments im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
ix) Treffen geeigneter Maßnahmen nach Artikel 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze;
Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Amtssitzabkommens, das die in Artikel XV lit. c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlußfassung;
xi) Zulassung von Nichtstandarderdefunkstellen für den Zugang zum INTELSATWeltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
xii) Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmelde-Rechtsträgern, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum INTELSAT-Weltraumsegment nach den von der Versammlung der Unterzeichner gemäß Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften und im Einklang mit Artikel V lit. d;
xiii) Beschlüsse über Maßnahmen für Kontenüberziehungen und für die Kreditaufnahme nach Artikel 10 des Betriebsübereinkommens;
xiv) Vorlage eines Jahresberichtes über die Tätigkeit der INTELSAT sowie der jährlichen finanziellen Aufstellungen an die Versammlung der Unterzeichner;
xv) Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner;
xvi) Vorlage von Berichten und Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner über jede sonstige Angelegenheit, die nach Ansicht des Gouverneursrats von dieser Versammlung geprüft werden sollte;
xvii) Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen nachkommen zu können;
xviii) Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs nach Artikel XII und des Generaldirektors nach den Artikeln VII, XI und XII;
xix) Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generalsekretär nach Artikel XII lit. d Ziffer i und Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generaldirektor nach Artikel XI lit. d Ziffer i ;
xx) Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors;
xxi) Genehmigung der Ernennung der leitenden Funktionäre, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;
xxii) Vorbereitung von Verträgen nach Artikel XI lit. c Ziffer ii;
xxiii) Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und von Fall zu Fall Annahme von Beschlüssen über die Anmeldung der für das INTELSAT-Weltraumsegment zu benützenden Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union nach deren Verfahrensvorschriften;
xxiv) Beratung der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel III lit.b Ziffer ii;
xxv) Äußerung seiner Feststellungen in Form von Empfehlungen nach Artikel XIV lit. c und Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIV lit. d oder e hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen;
xxvi) Treffen von Maßnahmen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens und Artikel 21 des Betriebsübereinkommens im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
xxvii) Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII lit. b, Vorlage von Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. a sowie Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. b.
Nach Artikel VI lit. b und c wird der Gouverneursrat
die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen;
ii) in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Maßnahmen oder Beschlüsse, die aufgrund dieser Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind, sowie seine Gründe für diese Maßnahmen oder Beschlüsse aufnehmen.
ARTIKEL X
Generaldirektor
An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien direkt verantwortlich ist.
Der Generaldirektor
ist der höchste leitende Amtsträger der ITSO und ihr Vertreter in Rechtsangelegenheiten, er ist für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschließlich der Ausübung vertraglicher Rechte verantwortlich;
ii) handelt im Einklang mit der Politik und den Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien;
iii) wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien aus dem Amt entfernt werden. Eine Ernennung einer Person zum Generaldirektor für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ist nicht möglich.
Von überragender Bedeutung bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des übrigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem die Notwendigkeit, die Erfüllung höchster Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Kompetenz und Effizienz zu gewährleisten, wobei mögliche Vorteile der Personalanwerbung und des Personaleinsatzes in verschiedenen Regionen und geographischen Gebieten zu prüfen sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs enthalten sich jedweder Handlung, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar ist.
Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und die Standard-Anstellungsbedingungen für Beamte und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.
Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen;
Der Generaldirektor
überwacht die Einhaltung des Kernprinzips durch das Unternehmen, dass LCONutznießer durch Erfüllung der LCO-Verträge bedient werden;
ii) prüft die Entscheidungen des Unternehmens in bezug auf Anträge auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
iii) unterstützt LCO-Nutznießer durch Vermittlungsdienste in der Beilegung von Streitfällen mit dem Unternehmen; und
iv) berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCONutznießer beschließt, ein Schlichtungsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.
Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die unter Buchstabe d bis f aufgeführten Fragen Bericht.
Gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.
Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse.
Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle sich aus dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien ergebenden Fragen und teilt die Ansichten der Vertragsparteien der/den Notifizierenden Verwaltung(en) mit.
Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäß Artikel XI Buchstabe c gerichtliche Schritte einzuleiten, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kernprinzipien einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in dem Bestreben in Verbindung, eine Lösung der Problemsituation zu finden und kann gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen.
Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Beamten des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors vakant ist. Der amtierende Generaldirektor ist befugt, alle Rechte des Generaldirektors gemäß diesem Übereinkommen auszuüben. Ist das Amt des Generaldirektors vakant, dient der amtierende Generaldirektor in dieser Eigenschaft so lange, bis das Amt des Generaldirektors so schnell wie möglich neu besetzt und die Besetzung nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels bestätigt worden ist.
ARTIKEL XI
(Generaldirektor)
An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor; der Aufbau der Organisationsstruktur des Organs muß spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
i) Der Generaldirektor ist der höchste leitende Funktionär der INTELSAT und vertritt diese nach außen; er ist dem Gouverneursrat für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben unmittelbar verantwortlich.
ii) Der Generaldirektor handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats.
iii) Der Generaldirektor wird vom Gouverneursrat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung der Vertragsparteien ernannt. Er kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat in eigener Zuständigkeit entlassen werden.
iv) Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind.
i) Die endgültige Geschäftsführungsregelung hat den grundlegenden Zielen und Zwecken der INTELSAT, ihrem internationalen Charakter und ihrer Verpflichtung zu entsprechen, auf kommerzieller Grundlage Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit zur Verfügung zu stellen.
ii) Der Generaldirektor vergibt im Namen der INTELSAT technische und betriebliche Aufgaben im größtmöglichen Ausmaß, soweit dies im Hinblick auf die Kosten durchführbar und mit den Anforderungen in bezug auf Eignung, Leistung und Tüchtigkeit vereinbar ist, an einen oder mehrere geeignete Unternehmen. Dabei kann es sich um Unternehmen verschiedener Staatszugehörigkeit- oder um eine der INTELSAT gehörende und von ihr kontrollierte internationale Gesellschaft handeln. Der Generaldirektor handelt diese Verträge aus, schließt sie ab und überwacht ihre Erfüllung.
i) Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generalsekretär dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach lit. b Ziffer iii ernannt und bestätigt wird.
ii) Der Generaldirektor kann anderen höheren Funktionären des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.
ARTIKEL XI
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel den Kernprinzipien nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSOfür diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Die Vertragsparteien veranlassen die nach geltendem nationalen Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Maßnahmen, um dem Unternehmen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbsneutraler Weise die Erfüllung der Kernprinzipien zu ermöglichen.
ARTIKEL XII
(Geschäftsführung während der Übergangszeit und Generalsekretär)
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird der Gouverneursrat vorrangig
den Generalsekretär ernennen und die Einstellung des erforderlichen Personals genehmigen;
ii) den Geschäftsführungsvertrag nach lit. e vorbereiten und
Der Generalsekretär vertritt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors die INTELSAT nach außen. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats ist der Generalsekretär für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsdienste mit Ausnahme derjenigen verantwortlich, die im Rahmen des nach lit. e geschlossenen Geschäftsführungsvertrages geleistet werden; dazu gehören die in Anlage A vorgesehenen Dienstleistungen. Der Generalsekretär hält den Gouverneursrat vollständig und regelmäßig über die Leistungen auf dem laufenden, die der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag aufgrund dieses Vertrages erbringt. Im Rahmen des Möglichen ist der Generalsekretär bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten und verfolgt sie, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken. Dazu kann der Gouverneursrat die Einstellung einer kleinen Anzahl qualifizierter Fachkräfte beim geschäftsführenden Organ genehmigen, die den Generalsekretär unterstützen. Der Generalsekretär tritt nicht zwischen den Gouverneursrat und den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, der auch nicht seiner Aufsicht untersteht.
Bei der Ernennung des Generalsekretärs und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generalsekretär und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind. Der Generalsekretär kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat entlassen werden. Das Amt des Generalsekretärs endet mit dem Amtsantritt des ersten Generaldirektors.
i) Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generalsekretär tätig wird, wenn der Generalsekretär abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generalsekretärs verwaist. Der amtierende Generalsekretär ist berechtigt, alle Befugnisse des Generalsekretärs auf Grund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generalsekretär dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generalsekretärs aus, der so rasch wie möglich vom Gouverneursrat ernannt wird.
ii) Der Generalsekretär kann anderen höheren Funktionären des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.
Der unter lit. a Ziffer ii erwähnte Vertrag wird zwischen der „Communications Satellite Corporation”, in diesem Übereinkommen als „Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag” bezeichnet, und der INTELSAT geschlossen; er sieht die Durchführung technischer und betrieblicher Geschäftsführungsdienste für die INTELSAT gemäß Anlage B und im Einklang mit den darin aufgestellten Richtlinien für eine Zeit vor, die am Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abläuft. Der Vertrag enthält Bestimmungen, nach denen der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag
nach den einschlägigen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats handelt;
ii) bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dem Gouverneursrat unmittelbar und danach über den Generaldirektor verantwortlich ist sowie
iii) dem Generalsekretär alle Informationen zur Verfügung stellt, die es ihm ermöglichen, den Gouverneursrat über die Leistungen aufgrund des Geschäftsführungsvertrages auf dem laufenden zu halten und bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten zu sein und sie zu verfolgen, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken.
Die unter lit. a Ziffer iii genannte Studie wird so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, begonnen. Sie wird vom Gouverneursrat durchgeführt und dient zur Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen für die Festlegung der leistungsfähigsten und wirksamsten endgültigen Geschäftsführungsregelung im Einklang mit Artikel XI. In der Studie ist unter anderem folgendes gebührend zu berücksichtigen:
die in Artikel XI lit. c Ziffer i niedergelegten Grundsätze und die in Artikel XI lit. c Ziffer ii zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung;
ii) die während der Geltungsdauer des Vorläufigen Übereinkommens und der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsregelung für die Geschäftsführung gemachten Erfahrungen;
iii) die von Fernmelde-Rechtsträgern überall in der Welt angenommenen Organisationsformen und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Zielsetzung und Geschäftsführung und auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung;
iv) Informationen wie die unter Ziffer iii bezeichneten über multinationale Unternehmungen zur Anwendung hochentwickelter Technologien und
Berichte, die bei mindestens drei berufsmäßigen Geschäftsführungsberatern aus verschiedenen Teilen der Welt in Auftrag gegeben wurden.
Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien einen umfassenden Bericht vor, der die Ergebnisse der unter lit. a Ziffer iii erwähnten Studie sowie die Empfehlungen des Gouverneursrats für die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs enthält. Er übermittelt ferner der Versammlung der Unterzeichner sowie allen Vertragsparteien und Unterzeichnern Abschriften des Berichts, sobald er verfügbar ist.
Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschließt die Versammlung der Vertragsparteien nach Prüfung des unter lit. g erwähnten Berichts des Gouverneursrats und etwaiger Ansichten der Versammlung der Unterzeichner zu diesem Bericht die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs, die mit Artikel XI in Einklang zu stehen hat.
Der Generaldirektor tritt sein Amt ein Jahr vor Ablauf des unter lit. a Ziffer ii erwähnten Geschäftsführungsvertrages an, spätestens jedoch am 31. Dezember 1976. Der Gouverneursrat ernennt den Generaldirektor, und die Versammlung der Vertragsparteien bestätigt diese Ernennung so rechtzeitig, daß der Generaldirektor sein Amt nach Maßgabe dieser lit. antreten kann. Mit seinem Amtsantritt ist der Generaldirektor verantwortlich für alle Geschäftsführungsdienste einschließlich der Wahrnehmung der bisher vom Generalsekretär erfüllten Aufgaben sowie für die Überwachung der Leistungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag.
Der Generaldirektor trifft im Rahmen der jeweiligen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die endgültige Geschäftsführungsregelung bis zum Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in vollem Umfang verwirklicht ist.
ARTIKEL XII
Frequenzzuteilungen
Die Vertragsparteien der ITSO behalten die ihnen gewährten Umlaufbahnpositionen und Frequenzzuteilungen, die im Namen der Vertragsparteien gerade bei der ITU gemäß den Funkvorschriften der ITU koordiniert oder registriert werden, bis zu dem Zeitpunkt bei, an dem die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en) der Verwahrstelle mitgeteilt hat/haben, dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat/haben. Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, die alle Vertragsparteien gegenüber der ITU vertritt, solange die Vertragsparteien der ITSO solche Zuteilungen beibehalten.
Die nach Buchstabe a ausgewählte Vertragspartei, die alle Vertragsparteien während des Zeitraums vertritt, in dem die ITSO die Zuteilungen behält, überträgt nach Erhalt der Mitteilung der Verwahrstelle, dass eine von der Versammlung der Vertragsparteien als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen ausgewählte Partei dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat, solche Zuteilungen an die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en).
Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, damit sie als notifizierende Verwaltungfür das Unternehmen fungiert, ist gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gehalten:
die Nutzung dieser Frequenzzuteilung durch das Unternehmen zu autorisieren, so dass die Kernprinzipien eingehalten werden können; und
ii) solche Frequenzzuteilungen nach dem Verfahren der ITU in dem Fall zu annullieren, dass die betreffende Nutzung nicht länger autorisiert ist oder das Unternehmen die Frequenzzuteilungen nicht mehr benötigt.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei in dem Fall, dass sie als die als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen gewählte Vertragspartei kein Mitglied der ITSO nach Artikel XIV mehr ist, an alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Funkvorschriften der ITU gebunden und unterliegt ihnen, bis die Frequenzzuteilungen in Übereinstimmung mit den Verfahren der ITU auf eine andere Vertragspartei übertragen worden sind.
Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, um als notifizierende Verwaltung nach Buchstabe c oben zu fungieren, ist gehalten
mindestens einmal jährlich dem Generaldirektor einen Bericht über die Behandlung zu erstatten, die dem Unternehmen seitens der notifizierenden Verwaltung zuteil geworden ist, wobei insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Partei nach Artikel XI Buchstabe c eingegangen wird;
ii) nachzusuchen um die Ansichten des Generaldirektors namens der ITSO hinsichtlich von Maßnahmen, die zur Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen erforderlich sind;
iii) mit dem Generaldirektor namens der ITSO bei möglichen Tätigkeiten der notifizierenden Verwaltung(en) zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu LCO-Ländern zu erweitern;
iv) dem Generaldirektor Mitteilung zu machen und sich mit ihm zu konsultieren zu Fragen von ITU-Satellitensystemkoordinationen, die im Namen des Unternehmens mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anschlussfähigkeit und die Dienste für LCO-Nutznießer zu erhalten; und
sich mit der ITU in bezug auf den Satelliten-Kommunikationsbedarf der LCO-Nutznießer zu beraten.
ARTIKEL XII
Frequenzzuteilungen
Die Vertragsparteien der ITSO behalten die ihnen gewährten Umlaufbahnpositionen und Frequenzzuteilungen, die im Namen der Vertragsparteien gerade bei der ITU gemäß den Funkvorschriften der ITU koordiniert oder registriert werden, bis zu dem Zeitpunkt bei, an dem die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en) der Verwahrstelle mitgeteilt hat/haben, dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat/haben. Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, die alle Vertragsparteien gegenüber der ITU vertritt, solange die Vertragsparteien der ITSO solche Zuteilungen beibehalten.
Die nach Buchstabe a ausgewählte Vertragspartei, die alle Vertragsparteien während des Zeitraums vertritt, in dem die ITSO die Zuteilungen behält, überträgt nach Erhalt der Mitteilung der Verwahrstelle, dass eine von der Versammlung der Vertragsparteien als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen ausgewählte Partei dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat, solche Zuteilungen an die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en).
Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, damit sie als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen fungiert, ist gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gehalten:
die Nutzung dieser Frequenzzuteilung durch das Unternehmen zu autorisieren, so dass die Kernprinzipien eingehalten werden können; und
ii) Für den Fall, dass das Unternehmen oder jeder künftige Rechtsträger, der die Frequenzzuteilungen aus dem gemeinsamen Erbe verwendet, auf solche Frequenzzuteilung(en) verzichtet, solche Zuteilung(en) auf andere Weise nutzt als in diesem Übereinkommen festgelegt ist oder sich für Bankrott erklärt, sollen die notifizierenden Verwaltungen die Verwendung von solchen Frequenzzuteilung(en) nur Rechtsträgern genehmigen, die eine Vereinbarung über Leistungen im Öffentlichen Interesse unterzeichnet haben, damit es ITSO ermöglicht wird, sicherzustellen, dass die ausgewählten Rechtsträger die Kernprinzipien erfüllen.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei in dem Fall, dass sie als die als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen gewählte Vertragspartei kein Mitglied der ITSO nach Artikel XIV mehr ist, an alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Funkvorschriften der ITU gebunden und unterliegt ihnen, bis die Frequenzzuteilungen in Übereinstimmung mit den Verfahren der ITU auf eine andere Vertragspartei übertragen worden sind.
Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, um als notifizierende Verwaltung nach Buchstabe c oben zu fungieren, ist gehalten
mindestens einmal jährlich dem Generaldirektor einen Bericht über die Behandlung zu erstatten, die dem Unternehmen seitens der notifizierenden Verwaltung zuteil geworden ist, wobei insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Partei nach Artikel XI Buchstabe c eingegangen wird;
ii) nachzusuchen um die Ansichten des Generaldirektors namens der ITSO hinsichtlich von Maßnahmen, die zur Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen erforderlich sind;
iii) mit dem Generaldirektor namens der ITSO bei möglichen Tätigkeiten der notifizierenden Verwaltung(en) zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu LCO-Ländern zu erweitern;
iv) dem Generaldirektor Mitteilung zu machen und sich mit ihm zu konsultieren zu Fragen von ITU-Satellitensystemkoordinationen, die im Namen des Unternehmens mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anschlussfähigkeit und die Dienste für LCO-Nutznießer zu erhalten; und
sich mit der ITU in bezug auf den Satelliten-Kommunikationsbedarf der LCO-Nutznießer zu beraten.
ARTIKEL XIII
(Beschaffung)
Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, daß er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert.
Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann in den in Artikel 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.
ARTIKEL XIII
(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der ITSO)
Sitz der ITSO ist Washington D.C., sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes bestimmt.
Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögensteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögensteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäß dem unter dieser lit. genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäß dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Amtssitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schließt so bald wie möglich mit der ITSO ein Amtssitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls, so bald wie möglich, Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Amtssitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten.
ARTIKEL XIV
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der INTELSAT einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der INTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, um ihren Bedarf an nationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, konsultiert die Vertragspartei oder der Unterzeichner vor der Errichtung; dem Erwerb oder der Benützung der Einrichtungen den Gouverneursrat, der seine Feststellungen über die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck bringt.
Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, allein oder gemeinsam Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu erwerben oder zu benützen, um ihren Bedarf an internationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benützung dieser Einrichtungen alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung und konsultiert sie über den Gouverneursrat, um die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen und eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung des weltweiten INTELSAT-Systems zu vermeiden. Nach derartigen Konsultationen bringt die Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die unter diesem Buchstaben dargelegten Gesichtspunkte sowie darüber, ob gewährleistet ist, daß die Bereitstellung oder Benützung derartiger Einrichtungen die Herstellung direkter Fernmeldeverbindungen über das INTELSAT-Weltraumsegment zwischen allen Teilnehmern nicht gefährdet, in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.
Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Wekraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, um ihren nationalen oder internationalen Bedarf an Sonderfernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benützung derartiger Einrichtungen über den Gouverneursrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung. Die Versammlung der Vertragsparteien bringt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die technische Vereinbarkeit derartiger Einrichtungen und ihres Betriebes mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.
Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats nach diesem Artikel sind innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der unter der vorstehenden lit. vorgesehenen Verfahren abzugeben. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benützung von ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmten Weltraumsegmenteinrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig sind.
ARTIKEL XIV
Austritt
i) Jede Vertragspartei kann auf eigenen Beschluss aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Verwahrer ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
ii) Die Notifikation über den Austrittsbeschluss einer Vertragspartei gemäß Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels ist vom Verwahrer an alle Vertragsparteien und das geschäftsführende Organ zu übermitteln.
iii) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel XII Buchstabe d wird der Austritt auf eigenen Beschluss für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der unter Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Kündigung wirksam und tritt dieses Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft.
i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Mitteilung oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei gemäß Buchstabe b Ziffer i als aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Verwahrer mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Verwahrer bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien gemäß Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.
ARTIKEL XV
(Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT)
Sitz der INTELSAT ist Washington.
Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögensteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie Bau- und Einzelteile für derartige Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der INTELSAT im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögensteuern und Zöllen für die INTELSAT und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewähren gemäß dem unter dieser lit. genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewährt gemäß dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen der INTELSAT, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Amtssitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, schließt so bald wie möglich mit der INTELSAT ein Amtssitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Das Amtssitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden — mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, bestimmten Unterzeichners — im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der INTELSAT bezogenen Einkünfte von nationalen Steuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls so bald wie möglich Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Amtssitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten.
ARTIKEL XV
(Änderungen)
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt.
Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.
Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Verwahrer eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, an dem die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.
Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.
Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
Lit. b Z i und ii: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XVI
(Austritt)
i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann freiwillig aus der INTELSAT austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositär ihren Austrittsbeschluß schriftlich mit. Der Austrittsbeschluß eines Unterzeichners wird von der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, dem geschäftsführenden Organ schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, daß die Vertragspartei die Notifikation des Austrittsbeschlusses angenommen hat.
ii) Drei Monate nach Eingang der unter Ziffer i genannten Notifikation oder, wenn dies darin angegeben ist, am Tag der nächsten nach Ablauf dieser drei Monate erfolgenden Bestimmungen der Investitionsanteile nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens wird der freiwillige Austritt wirksam und treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für die Vertragspartei oder den Unterzeichner außer Kraft.
i) Hat es den Anschein, daß eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen — sofern sie feststellt, daß die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde —, daß die Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Hat es den Anschein, daß ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als soldier eine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens mit Ausnahme der in Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten hat, und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschließung des Gouverneursrats, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, durch das geschäftsführende Organ nicht nach, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Rechte des Unterzeichners suspendieren und der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Nimmt die Versammlung der Unterzeichner nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Empfehlung des Gouverneursrats an, so wird der Austritt des Unterzeichners mit dem Tag der Annahme wirksam, und dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner mit jenem Tag außer Kraft.
Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen automatisch suspendiert. Hat der Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt oder hat die Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, nicht nach lit. f eine Substitution vollzogen, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Die Versammlung der Unterzeichner kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners beschließen, daß dieser als aus der INTELSAT ausgetreten gilt; mit dem Datum des Beschlusses treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den Unterzeichner außer Kraft.
Der Austritt einer Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als
In allen Fällen des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Eigenschaft eines Unterzeichners oder bestimmt einen neuen Unterzeichner mit Wirkung vom Tage des Austritts oder tritt selbst aus der INTELSAT aus.
Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositär; mit der Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners durch den neuen Unterzeichner und mit der Unterzeichnung des Betriebsübereinkommens treten das vorliegende Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den neuen Unterzeichner in Kraft und damit für den früheren Unterzeichner außer Kraft.
Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach lit. a Ziffer i
Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners
Beschließt die Versammlung der Unterzeichner nach lit. b
Nimmt die Versammlung der Unterzeichner die Empfehlung des Gouverneursrats nach lit. b Ziffer ii oder lit. c an, einen Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so entstehen dem Unterzeichner nach der Annahme keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor der Annahme ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor der Annahme begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien nach lit. b
Die Kontenbereinigung zwischen der INTELSAT und dem Unterzeichner, für den dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen außer Kraft getreten sind, erfolgt, sofern es sich nicht um eine Substitution nach lit. f handelt, gemäß Artikel 21 des Betriebsübereinkommens.
i) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses einer Vertragspartei nach lit. a Ziffer i wird vom Depositär allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ übermittelt; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
ii) Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien, daß eine Vertragspartei als nach lit. b Ziffer i aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so notifiziert das geschäftsführende Organ dies allen Unterzeichnern und dem Depositär; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
iii) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses eines Unterzeichners nach lit. a Ziffer i oder des Austritts eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii, lit. c oder d wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositär übermittelt; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
iv) Die Suspendierung eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii oder lit. c wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositär notifiziert; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
Die Substitution eines Unterzeichners nach lit. f wird vom Depositär allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ notifiziert; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
Eine Vertragspartei oder der von ihr bestimmte
ARTIKEL XVI
(Austritt)
i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann freiwillig aus der INTELSAT austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositär ihren Austrittsbeschluß schriftlich mit. Der Austrittsbeschluß eines Unterzeichners wird von der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, dem geschäftsführenden Organ schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, daß die Vertragspartei die Notifikation des Austrittsbeschlusses angenommen hat.
ii) Drei Monate nach Eingang der unter Ziffer i genannten Notifikation oder, wenn dies darin angegeben ist, am Tag der nächsten nach Ablauf dieser drei Monate erfolgenden Bestimmungen der Investitionsanteile nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens wird der freiwillige Austritt wirksam und treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für die Vertragspartei oder den Unterzeichner außer Kraft.
i) Hat es den Anschein, daß eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen — sofern sie feststellt, daß die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde —, daß die Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Hat es den Anschein, daß ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als soldier eine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens mit Ausnahme der in Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten hat, und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschließung des Gouverneursrats, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, durch das geschäftsführende Organ nicht nach, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Rechte des Unterzeichners suspendieren und der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Nimmt die Versammlung der Unterzeichner nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Empfehlung des Gouverneursrats an, so wird der Austritt des Unterzeichners mit dem Tag der Annahme wirksam, und dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner mit jenem Tag außer Kraft.
Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen automatisch suspendiert. Hat der Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt oder hat die Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, nicht nach lit. f eine Substitution vollzogen, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Die Versammlung der Unterzeichner kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners beschließen, daß dieser als aus der INTELSAT ausgetreten gilt; mit dem Datum des Beschlusses treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den Unterzeichner außer Kraft.
Der Austritt einer Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als solche hat gleichzeitig den Austritt des von der Vertragspartei bestimmten Unterzeichners bzw der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner zur Folge; dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner an demselben Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die den Unterzeichner bestimmt hat.
In allen Fällen des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Eigenschaft eines Unterzeichners oder bestimmt einen neuen Unterzeichner mit Wirkung vom Tage des Austritts oder tritt selbst aus der INTELSAT aus.
Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositär; mit der Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners durch den neuen Unterzeichner und mit der Unterzeichnung des Betriebsübereinkommens treten das vorliegende Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den neuen Unterzeichner in Kraft und damit für den früheren Unterzeichner außer Kraft.
Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach lit. a Ziffer i beim Depositär bzw. dem geschäftsführenden Organ verlieren die den Beschluß notifizierende Vertragspartei und der von ihr bestimmte Unterzeichner bzw. der Unterzeichner, für den der Beschluß notifiziert wurde, sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in allen INTELSAT-Organen, und es entstehen ihnen nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Eingang ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor dem Eingang begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührende Verpflichtungen erforderlich sind.
Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii oder lit. c suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen.
Beschließt die Versammlung der Unterzeichner nach lit. B Ziffer ii oder lit. c, die Empfehlung des Gouverneurs nicht anzunehmen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so wird die Suspendierung mit Wirkung vom Tage des Beschlusses aufgehoben, und der Unterzeichner besitzt danach alle Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen; ist jedoch ein Unterzeichner nach lit. c suspendiert, so wird die Suspendierung erst dann aufgehoben, wenn der Unterzeichner die nach Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Beträge gezahlt hat.
Nimmt die Versammlung der Unterzeichner die Empfehlung des Gouverneursrats nach lit. b Ziffer ii oder lit. c an, einen Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so entstehen dem Unterzeichner nach der Annahme keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor der Annahme ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor der Annahme begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien nach lit. b Ziffer i, daß eine Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. dem von ihr bestimmten Unterzeichner nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat die Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. der von ihr bestimmte Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, ihren bzw. seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Beschluß ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor diesem Beschluß begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
Die Kontenbereinigung zwischen der INTELSAT und dem Unterzeichner, für den dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen außer Kraft getreten sind, erfolgt, sofern es sich nicht um eine Substitution nach lit. f handelt, gemäß Artikel 21 des Betriebsübereinkommens.
i) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses einer Vertragspartei nach lit. a Ziffer i wird vom Depositär allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ übermittelt; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
ii) Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien, daß eine Vertragspartei als nach lit. b Ziffer i aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so notifiziert das geschäftsführende Organ dies allen Unterzeichnern und dem Depositär; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
iii) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses eines Unterzeichners nach lit. a Ziffer i oder des Austritts eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii, lit. c oder d wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositär übermittelt; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
iv) Die Suspendierung eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii oder lit. c wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositär notifiziert; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
Die Substitution eines Unterzeichners nach lit. f wird vom Depositär allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ notifiziert; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
Eine Vertragspartei oder der von ihr bestimmte Unterzeichner ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber der Internationalen Fernmelde-Union aus der INTELSAT auszutreten.
ARTIKEL XVI
(Beilegung von Streitigkeiten)
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Anlage A zu diesem Übereinkommen unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren nach Anlage A unterworfen, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäß Anlage A einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
Lit. c, d und e: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XVII
(Änderungen)
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VII anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat erhält.
Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels VII über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß lit. e in Kraft, nachdem der Depositär eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch folgende Staaten erhalten hat:
zwei Drittel der Staaten, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien gehören, die oder deren bestimmte Unterzeichner zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen, oder
ii) eine Anzahl von Staaten, die fünfundachtzig v. H. oder mehr aller Staaten umfaßt, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besaßen.
Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach
Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht
ARTIKEL XVII
(Änderungen)
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VII anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat erhält.
Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels VII über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß lit. e in Kraft, nachdem der Depositär eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch folgende Staaten erhalten hat:
zwei Drittel der Staaten, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien gehören, die oder deren bestimmte Unterzeichner zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen, oder
ii) eine Anzahl von Staaten, die fünfundachtzig v. H. oder mehr aller Staaten umfaßt, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besaßen.
Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.
Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
ARTIKEL XVII
(Unterzeichnung)
Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmelde-Union
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL XVIII
(Beilegung von Streitigkeiten)
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Artikel 14 lit. c oder Artikel 15 lit. c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen Vertragsparteien oder zwischen der INTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, können einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C unterworfen werden, sofern die beteiligte Vertragspartei oder die beteiligten Vertragsparteien und der oder die beteiligten Unterzeichner diesem Schiedsverfahren zustimmen.
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Artikel 14 lit. c oder Artikel 15 lit. c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäß Anlage C durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmelde-Rechtsträger auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen worden ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung soldier Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäß Anlage C einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
ARTIKEL XVIII
(Inkrafttreten)
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem SonderÜbereinkommen innehatten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß lit. a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach lit. a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet
mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
ii) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder
iii) mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es außer Kraft.
ARTIKEL XIX
(Unterzeichnung)
Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Internationalen Fernmelde-Union zur Unterzeichnung auf.
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL XIX
(Verschiedenes)
Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.
Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien verteilt werden,
Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.
ARTIKEL XX
(Inkrafttreten)
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalte der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern
zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die oder deren Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Sonder-Übereinkommen innehatten, und
ii) die Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben.
Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß lit. a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
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