(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „INTELSAT"

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-02-13
Letzte Aktualisierung 2017-01-16
Status Aufgehoben · 2004-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API
c)

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach lit. a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet

i)

mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;

ii) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder

iii) mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

d)

Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, bis die Regierung des betreffenden Staates oder der nach diesem Übereinkommen bestimmte Fernmelde-Rechtsträger das Betriebsübereinkommen unterzeichnet hat.

e)

Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es außer Kraft.

ARTIKEL XX

(Depositär)

a)

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.

b)

Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XVIII lit. a genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.

c)

Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

ARTIKEL XXI

(Verschiedenes)

a)

Die Amts- und Arbeitssprachen der INTELSAT sind Englisch, Französisch und Spanisch.

b)

Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller INTELSAT-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt werden,

c)

Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der INTELSAT zur Kenntnisnahme.

ARTIKEL XXI

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen mit Wirkung des zwölften Jahrestages des Zeitpunkts, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde, durch Abstimmung der Vertragsparteien gemäß Artikel IX Buchstabe f außer Kraft setzen. Ein solcher Entschluss gilt als materiellrechtliche Frage.

ZU URKUND DESSEN haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.

ARTIKEL XXII

(Depositär)

a)

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XIX lit. b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der INTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.

b)

Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XIX lit. b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XX lit. a genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der INTELSAT auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.

c)

Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.

ANLAGE A

AUFGABEN DES GENERALSEKRETÄRS

Der Generalsekretär nimmt nach Artikel XII lit. b dieses Übereinkommens unter anderem folgende Aufgaben wahr:

1.

Er hält die INTELSAT-Verkehrsprognosen auf dem neuesten Stand und beraumt dafür regelmäßige regionale Tagungen zur Schätzung des Verkehrsbedarfs an;

2.

er genehmigt Anträge auf Zugang von Standarderdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment, berichtet dem Gouverneursrat über Anträge auf Zugang von Nichtstandarderdefunkstellen und führt Buch über die Zeiten der Verfügbarkeit bestehender und geplanter Erdefunkstellen;

3.

er führt auf Grund der von den Unterzeichnern, den sonstigen Eigentümern von Erdefunkstellen und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag vorgelegten Bericht Buch über die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und Begrenzungen aller bestehenden und geplanten Erdefunkstellen;

4.

er unterhält eine Registratur für die Zuteilung von Frequenzen an Benützer und sorgt für die Anmeldung der Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union;

5.

er stellt auf Grund der vom Gouverneursrat genehmigten Planungshypothesen Kapital- und Betriebsbudgets auf und schätzt die erforderlichen Einnahmen;

6.

er empfiehlt dem Gouverneursrat Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment;

7.

er empfiehlt dem Gouverneursrat Richtlinien für die Buchführung;

8.

er führt Bücher und stellt sie auf Verlangen des Gouverneursrats für die Buchprüfung zur Verfügung; er arbeitet monatliche und jährliche finanzielle Aufstellungen aus;

9.

er ermittelt die Investitionsanteile der Unterzeichner, stellt den Unterzeichnern Rechnungen über Kapitalbeiträge und den Benützern Rechnungen über Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment aus; im Namen der INTELSAT nimmt er Barzahlungen entgegen und nimmt Einnahmeverteilungen und sonstige Barauszahlungen an Unterzeichner vor;

10.

er unterrichtet den Gouverneursrat über Unterzeichner, die mit Kapitalbeiträgen, und über Benützer, die mit der Zahlung von Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment im Rückstand sind;

11.

er genehmigt und begleicht die der INTELSAT vorgelegten Rechnungen über genehmigte Käufe und Verträge des geschäftsführenden Organs und erstattet dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag die Auslagen im Zusammenhang mit Käufen und Verträgen, die im Namen der INTELSAT geschlossen und vom Gouverneursrat genehmigt worden sind;

12.

er verwaltet die Programme der Sozialleistungen für das INTELSAT-Personal, zahlt Gehälter und erstattet genehmigte Auslagen an das Personal;

13.

er investiert und zahlt verfügbare Mittel ein; er nimmt von diesen Anlagen oder Einlagen die notwendigen Abhebungen vor, um die Verbindlichkeiten der INTELSAT zu erfüllen;

14.

er führt Buch über die INTELSAT-Vermögenswerte und ihre Abschreibung und führt zusammen mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag und den entsprechenden Unterzeichnern die erforderlichen Inventare über die INTELSAT-Vermögenswerte;

15.

er empfiehlt Bedingungen für Vereinbarungen über die Zuteilung der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments;

16.

er empfiehlt Versicherungsprogramme für den Schutz der INTELSAT-Vermögenswerte und sorgt mit Genehmigung des Gouverneursrats für den erforderlichen Deckungsumfang;

17.

er prüft für die Zwecke des Artikels XIV lit. d dieses Übereinkommens die der INTELSAT voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen geplanter Weltraumsegmenteinrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig sind, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;

18.

er stellt die vorläufige Tagesordnung für die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats und ihrer beratenden Ausschüsse auf, arbeitet vorläufige Kurzprotokolle derartiger Tagungen aus und unterstützt die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnungen, Protokolle und Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und den Gouverneursrat;

19.

er sorgt nach Bedarf für Dolmetscherdienste, für die Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten sowie für die Herstellung stenographischer Sitzungprotokolle;

20.

er führt ein Verzeichnis der Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und bereitet die Berichte und den Schriftverkehr über die während ihrer Sitzungen gefaßten Beschlüsse vor;

21.

er wirkt bei der Auslegung der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und der Aufgabenstellung ihrer beratenden Ausschüsse mit;

22.

er trifft Vorkehrungen für alle Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats sowie ihrer beratenden Ausschüsse;

23.

er empfiehlt Verfahren und Vorschriften für Verträge und Käufe, die im Namen der INTELSAT geschlossen und getätigt werden;

24.

er hält den Gouverneursrat über die Erfüllung der Verpflichtungen der Auftragnehmer einschließlich des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag auf dem laufenden;

25.

er erstellt und führt eine internationale Liste von Bewerbern für alle INTELSAT-Beschaffungen;

26.

zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt er die hiefür erforderlichen Aufträge einschließlich der Verträge zur Erlangung der Unterstützung anderer Unternehmen bei der Durchführung dieser Aufgaben aus, vergibt sie und überwacht ihre Erfüllung;

27.

er sorgt dafür, daß die INTELSAT von ihm selbst oder durch ihn die Rechtsberatung erhält, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben erforderlich ist;

28.

er sorgt für einen angemessenen Informationsdienst zur Unterrichtung der Öffentlichkeit;

29.

er trifft alle Vorkehrungen für die Einberufung von Konferenzen zu Verhandlungen über das in Artikel XV lit. c dieses Übereinkommens vorgesehene Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten.

ANLAGE A

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ARTIKEL 1

Parteien in einem nach dieser Anlage eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVI dieses Übereinkommens bezeichneten Parteien.

ARTIKEL 2

Ein nach dieser Anlage ordnungsgemäß gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.

ARTIKEL 3

a)

Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der der zweiten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach dieser Anlage eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beigefügt, und verteilt diese Liste spätestens dreißig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.

b)

Aus der unter lit. a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter lit. a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.

c)

Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Weg teilnehmen. Die Gruppe ist beschlußfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der ITSO.

d)

Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter lit. a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter lit. c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.

e)

Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach lit. b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, daß die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, daß eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.

f)

Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluß aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.

ARTIKEL 4

a)

Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:

i)

eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;

ii) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach dieser Anlage zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;

iii) eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;

iv) im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVI dieses Übereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach dieser Anlage ist, einen Nachweis dieser Zustimmung;

v)

den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.

b)

Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach lit. a zugeleiteten Schriftstücks.

ARTIKEL 5

a)

Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 lit. a dieser Anlage beschriebenen Schriftstückes erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 lit. a dieser Anlage bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.

b)

Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 lit. a dieser Anlage mitgeteilt wurden.

c)

Innerhalb von dreißig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieser Anlage gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe außer sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.

d)

Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.

ARTIKEL 6

a)

Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemäßen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:

i)

Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz;

ii) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 lit. c bzw. b dieser Anlage ein Ersatz bestimmt.

b)

Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter lit. a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach lit. a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieser Anlage befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.

ARTIKEL 7

a)

Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.

b)

Das Verfahren findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.

c)

Im Falle einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befaßt sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.

d)

Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmäßig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.

e)

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.

f)

Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.

g)

Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.

h)

Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, daß die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.

i)

Die Beratungen des Gerichts sind geheim.

j)

Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.

k)

Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.

l)

Das Gericht kann im Einklang mit den in dieser Anlage niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.

ARTIKEL 8

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, daß es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

ARTIKEL 9

Eine Vertragspartei, die nicht Partei des Verfahrens ist oder ITSO kann, wenn sie der Ansicht sind, daß sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschließt das Gericht, daß der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.

ARTIKEL 10

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.

ARTIKEL 11

Jede Vertragsparteiund die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

ARTIKEL 12

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht wahrend der Beratung der Sache vorläufige Maßnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

ARTIKEL 13

a)

Die Entscheidung des Gerichts stützt sich

i)

auf dieses Übereinkommen sowie

ii) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.

b)

Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach Artikel 7 lit. g dieser Anlage auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, daß ein Beschluß eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.

c} Bei Streitigkeiten über der. Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.

ARTIKEL 14

Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts einschließlich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.

ANLAGE B

AUFGABEN DES AUFTRAGNEHMERS AUS DEM GESCHÄFTSFÜHRUNGSVERTRAG UND RICHTLINIEN FÜR DEN GESCHÄFTSFÜHRUNGSVERTRAG

(1) Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag nimmt nach Artikel XII dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr:

a)

er empfiehlt dem Gouverneursrat unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

b)

er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats

i)

Studien, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst oder auf Grund eines Vertrages mit anderen Unternehmen oder Personen durchführen;

ii) Systemstudien auf dem Gebiet der Technik, der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit durchführen;

iii) Systemsimulationsversuche und –auswertungen durchführen;

iv) den potentiellen Bedarf an neuen Satelliten-Fernmeldediensten untersuchen und schätzen;

c)

er unterrichtet den Gouverneursrat, wenn Weltraumsegmenteinrichtungen für das INTELSAT-Weltraumsegment beschafft werden müssen;

d)

er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats Einladungen zur Abgabe von Angeboten einschließlich der Spezifikationen für die Beschaffung von Weltraumsegmenteinrichtungen ausarbeiten und verteilen;

e)

er wertet alle als Antwort auf Einladungen zur Abgabe von Angeboten eingereichten Angebote aus und macht dem Gouverneursrat zu diesen Angeboten Empfehlungen;

f)

er wird nach den Beschaffungsvorschriften und den Beschlüssen des Governeursrats

i)

im Namen der INTELSAT alle Aufträge für Weltraumsegmente aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen;

ii) Vorkehrungen für Startdienste und die notwendigen unterstützenden Tätigkeiten treffen sowie an den Starts mitwirken;

iii) die zum Abschluß einer Versicherung zum Schutz des INTELSAT-Weltraumsegments und der Ausrüstungsgegenstände für den Start oder für Startdienste erforderlichen Schritte unternehmen;

iv) Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls- und Steuerungsdienste für die Fernmeldesatelliten zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Maßnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Erdefunkstellen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken, um die Satelliten in Position zu bringen und zu halten sowie um Bahnänderungen und Versuche durchzuführen;

v)

Dienste für die Überwachung der Satelliten-Betriebsdaten, der Ausfälle und der Leistungsfähigkeit sowie der Satellitensendeleistung und der von Erdefunkstellen benützten Frequenzen zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Maßnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Erdefunkstellen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken;

g)

er empfiehlt dem Gouverneursrat Frequenzen für die Benützung durch das INTELSAT-Weltraumsegment und Pläne für die Standorte der Fernmeldesatelliten;

h)

er betreibt das INTELSAT-Betriebszentrum und das Zentrum zur technischen Kontrolle von Raumfahrzeugen;

i)

er empfiehlt dem Gouverneursrat obligatorische und nicht obligatorische Betriebsdaten für die Standarderdefunkstellen;

j)

er beurteilt Anträge auf Zugang von Nichtstandarderdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment;

k)

er teilt auf Grund der Entscheidungen des Gouverneursrats INTELSAT-Weltraumsegment-Kapazitätseinheiten zu;

l)

er bereitet Betriebspläne für das System (einschließlich Studien über den Netzaufbau und Ersatzschaltpläne), Verfahren, Richtlinien, Techniken und Normen zur Annahme durch den Gouverneursrat vor und koordiniert sie;

m)

er bereitet Frequenzpläne für die Erdefunkstellen mit Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment vor, koordiniert und verteilt sie;

n)

er arbeitet Berichte über den Zustand des Systems einschließlich seiner gegenwärtigen und geplanten Benützung aus und verteilt sie;

o)

er verteilt Informationen über neue Fernmeldedienste und -verfahren an Unterzeichner und sonstige Benützer;

p)

er analysiert für die Zwecke des Artikels XIV lit. d dieses Übereinkommens die für die INTELSAT voraussichtlich entstehenden technischen und betrieblichen Folgen etwaiger geplanter, von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängiger Weltraumsegmenteinrichtungen, darunter auch die Auswirkungen auf die Frequenz- und Standortpläne, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;

q)

er stellt dem Generalsekretär die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Gouverneursrat nach Punkt 24 der Anlage A erforderlichen Informationen zur Verfügung;

r)

er gibt nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens Empfehlungen im Hinblick auf den Erwerb, die Bekanntgabe, die Verteilung und den Schutz von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen ab;

s)

er sorgt entsprechend den Beschlüssen des Gouverneursrats

t)

er trifft alle betrieblichen, technischen, finanziellen,

(2) Der Geschäftsführungsvertrag enthält angemessene Bedingungen für die Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Artikels XII dieses Übereinkommens und sieht folgendes vor:

a)

Erstattung aller belegten und festgestellten direkten und indirekten Auslagen, die dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag auf Grund jenes Vertrages ordnungsgemäß erwachsen sind, durch die INTELSAT in US-Dollar;

b)

Zahlung eines festen Entgelts, dessen jährliche Höhe zwischen dem Gouverneursrat und dem Auftragnehmer ausgehandelt wird, an den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag in US-Dollar;

c)

regelmäßige Überprüfung der Auslagen nach lit. a durch den Gouverneursrat in Konsultation mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag;

d)

Einhaltung der Beschaffungsrichtlinien und -verfahren der INTELSAT nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens beim Einholen von Angeboten und beim Aushandeln von Aufträgen im Namen der INTELSAT;

e)

Bestimmungen über Erfindungen und technische Informationen, die mit Artikel 17 des Betriebsübereinkommens in Einklang stehen;

f)

Beteiligung von technischem Personal, das der Gouverneursrat unter Mitwirkung des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag aus einem von den Unterzeichnern bezeichneten Personenkreis auswählt, an der Auswertung von Plänen und Spezifikationen für Ausrüstungen für das Weltraumsegment;

g)

Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen der INTELSAT und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, die auf Grund des Geschäftsführungsvertrages entstehen, nach den Vergleichsund Schiedsvorschriften der Internationalen Handelskammer;

h)

Lieferung von Informationen, die ein Gouverneur verlangt, um seine Aufgaben ab solcher erfüllen zu können, an den Gouverneursrat durch den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag.

ANLAGE C

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN NACH ARTIKEL XVIII DIESES ÜBEREINKOMMENS UND ARTIKEL 20 DES BETRIEBSÜBEREINKOMMENS

ARTIKEL 1

Parteien in einem nach dieser Anlage eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVIII dieses Übereinkommens und in Artikel 20 und der Anlage des Betriebsübereinkommens bezeichneten Parteien.

ARTIKEL 2

Ein nach dieser Anlage ordnungsgemäß gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVIII dieses Übereinkommens oder nach Artikel 20 oder der Anlage des Betriebsübereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.

ARTIKEL 3

a)

Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach dieser Anlage eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beigefügt, und verteilt diese Liste spätestens dreißig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.

b)

Aus der unter lit. a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter lit. a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.

c)

Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Die Gruppe ist beschlußfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

d)

Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter lit. a erwähnten Liste. Tritt jedoch die Versammlung der Vertragsparteien nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Freiwerden der Sitze zusammen, so werden sie durch Wahl des Gouverneursrats aus der unter lit. a erwähnten Liste besetzt, wobei jeder Gouverneur eine Stimme hat. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter lit. c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.

e)

Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach lit. b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien oder der Gouverneursrat dafür, daß die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, daß eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.

f)

Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluß aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.

g)

Entsteht in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und der Einsetzung der ersten Sachverständigengruppe und ihrer Stellvertreter nach lit. b zwischen den in Artikel 1 dieser Anlage genannten Parteien ein Rechtsstreit, so wird die nach Artikel 3 lit. b des Zusatzübereinkommens vom 4. Juni 1965 über die Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzte Sachverständigengruppe zur Beilegung der Streitigkeit herangezogen. Diese Gruppe wird für die Zwecke des Artikels XVIII dieses Übereinkommens sowie des Artikels 20 und der Anlage des Betriebsübereinkommens in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anlage tätig.

ARTIKEL 4

a)

Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:

i)

eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;

ii) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach dieser Anlage zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;

iii) eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;

iv) im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVIII dieses Übereinkommens oder nach Artikel 20 des Betriebsübereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach dieser Anlage ist, einen Nachweis dieser Zustimmung;

v)

den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.

b)

Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei und jedem Unterzeichner sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach lit. a zugeleiteten Schriftstücks.

ARTIKEL 5

a)

Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 lit. a dieser Anlage beschriebenen Schriftstückes erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 lit. a dieser Anlage bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.

b)

Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 lit. a dieser Anlage mitgeteilt wurden.

c)

Innerhalb von dreißig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieser Anlage gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe außer sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.

d)

Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.

ARTIKEL 6

a)

Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemäßen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:

i)

Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz;

ii) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 lit. c bzw. b dieser Anlage ein Ersatz bestimmt.

b)

Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter lit. a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach lit. a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieser Anlage befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.

ARTIKEL 7

a)

Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.

b)

Das Verfahren findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die INTELSAT und die Vertragsparteien, die Unterzeichner bestimmt haben, welche Parteien in dem Verfahren sind, bzw. die Unterzeichner, die von Vertragsparteien bestimmt wurden, welche Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die INTELSAT Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien und Unterzeichner ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.

c)

Im Falle einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befaßt sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.

d)

Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmäßig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.

e)

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.

f)

Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVIII dieses Übereinkommens und in Artikel 20 oder der Anlage des Betriebsübereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.

g)

Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.

h)

Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, daß die Streitigkeit seine in Artikel XVIII des Übereinkommens sowie in Artikel 20 und in der Anlage des Betriebsübereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.

i)

Die Beratungen des Gerichts sind geheim.

j)

Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.

k)

Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.

l)

Das Gericht kann im Einklang mit den in dieser Anlage

ARTIKEL 8

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, daß es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

ARTIKEL 9

a)

Eine Vertragspartei, die einen Unterzeichner bestimmt hat, der Partei in einer Sache ist, hat das Recht, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Der Beitritt zum Verfahren erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Gericht und die anderen Parteien.

b)

Jede andere Vertragspartei, jeder Unterzeichner oder die INTELSAT kann, wenn sie der Ansicht sind, daß sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschließt das Gericht, daß der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.

ARTIKEL 10

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.

ARTIKEL 11

Jede Vertragspartei, jeder Unterzeichner und die INTELSAT stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

ARTIKEL 12

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht wahrend der Beratung der Sache vorläufige Maßnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

ARTIKEL 13

a)

Die Entscheidung des Gerichts stützt sich

i)

auf dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen sowie

ii) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.

b)

Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach Artikel 7 lit. g dieser Anlage auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die INTELSAT Partei und entscheidet das Gericht, daß ein Beschluß eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien und Unterzeichner verbindlich.

c} Bei Streitigkeiten über der. Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.

ARTIKEL 14

Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts einschließlich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die INTELSAT Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

ANLAGE D

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Kontinuität der INTELSAT-Tätigkeiten Jeder nach dem Vorläufigen Übereinkommen oder dem Sonder-Übereinkommen gefaßte Beschluß des Interimsausschusses für das Satelliten-Fernmeldewesen, der bei Außerkrafttreten jener Übereinkommen gültig ist, bleibt uneingeschränkt in Kraft und wirksam, sofern und solange er nicht mittels oder auf Grund des vorliegenden Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens geändert oder aufgehoben wird.

(2) Geschäftsführung Während der Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die „Communications Satellite Corporation” weiterhin als Geschäftsführer für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments nach Maßgabe derselben Bedingungen tätig sein, die auf ihre Rolle als Geschäftsführer nach dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Sonder-Übereinkommen anwendbar waren. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie durch alle einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens gebunden und bleibt insbesondere den allgemeinen Zielsetzungen und besonderen Beschlüssen des Gouverneursrats verpflichtet,

i)

bis der Gouverneursrat beschließt, daß das geschäftsführende Organ bereit ist, die Verantwortung für die Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben des geschäftsführenden Organs nach Artikel XII dieses Übereinkommens zu übernehmen; danach wird die „Communications Satellite Corporation” von ihrer Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben in dem Maße entbunden, als diese von dem geschäftsführenden Organ übernommen werden, und

ii) bis der Geschäftsführungsvertrag nach Artikel XII lit. a Ziffer ii dieses Übereinkommens wirksam wird; danach treten die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes für die Aufgaben außer Kraft, die von dem Vertrag erfaßt werden.

(3) Regionale Vertretung

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur Amtsübernahme durch den Generalsekretär wird der Anspruch einer Gruppe von Unterzeichnern nach Artikel IX lit. c des Übereinkommens, die nach Artikel IX lit. a Ziffer iii des Übereinkommens um Vertretung im Gouverneursrat nachsucht, mit Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe bei der „Communications Satellite Corporation” wirksam.

(4) Privilegien und Immunitäten

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, gewähren den jeweiligen Nachfolgepersonen und -stellen bis zum Inkrafttreten des Amtssitzabkommens bzw. des Protokolls nach Artikel XV dieses Übereinkommens die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dem Internationalen Fernmelde-Satellitenkonsortium, den Unterzeichnern des Sonder-Übereinkommens, dem Interimsausschuß für das Satelliten-Fernmeldewesen und ihren Vertretern gewährt haben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.