Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 416
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BSO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, sowie unter Bedachtnahme auf den Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee vom 14. Jänner 1976 gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee wird verordnet:

Abkürzung

BSO

TEIL 1

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

§ 0.01. Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Abkürzung

BSO

TEIL 1

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

§ 0.01. Diese Verordnung gilt für

1.

den Bodensee einschließlich Untersee,

2.

den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,

3.

den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und

4.

die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Abkürzung

BSO

Begriffsbestimmungen

§ 0.02. In dieser Verordnung gelten als

a)

„Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;

b)

„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;

c)

„Schleppverband“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;

d)

„Schwimmendes Gerät“: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;

e)

„Schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;

f)

„Vorrangfahrzeug“: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;

g)

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

h)

„Güterschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

i)

„Segelfahrzeug“: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

j)

„Ruderboot“: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;

k)

„Vergnügungsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

l)

„stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

m)

„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;

n)

„Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:

o)

„Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.

p)

“Sportboot-Richtlinie”: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (CELEX Nr. 394L0025, ABl. Nr. L 0164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff).

q)

“wassergefährdende Stoffe”: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol “N”, der Gefahrenbezeichnung “umweltgefährlich” und dem R-Satz “R50”, “R51” oder “R53” oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;

r)

“gefährliche Güter”: Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung;

s)

“Fähre”: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.

Abkürzung

BSO

Begriffsbestimmungen

§ 0.02. In dieser Verordnung gelten als

a)

„ Fahrzeug “: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;

b)

„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;

c)

„ Schleppverband “: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;

d)

„ Schwimmendes Gerät “: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;

e)

„ Schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;

f)

„ Vorrangfahrzeug “: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;

g)

„ Fahrgastschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

h)

„ Güterschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

i)

„ Segelfahrzeug “: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

j)

„ Ruderboot “: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;

k)

„ Vergnügungsfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

l)

„ stilliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

m)

„f ahrend “ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;

n)

„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:

o)

„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.

p)

„ Sportboot-Richtlinie “: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 0164 vom 16.6.1994, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG, ABl. Nr. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

q)

“ wassergefährdende Stoffe ”: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol “N”, der Gefahrenbezeichnung “umweltgefährlich” und dem R-Satz “R50”, “R51” oder “R53” oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;

r)

“ gefährliche Güter ”: Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung;

s)

“ Fähre ”: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.

Abkürzung

BSO

Begriffsbestimmungen

§ 0.02. In dieser Verordnung gelten als

a)

„ Fahrzeug “: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;

b)

„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;

c)

„ Schleppverban d“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;

d)

„ Schwimmendes Gerät “: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;

e)

„ Schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;

f)

„ Vorrangfahrzeug “: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;

g)

„ Fahrgastschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

h)

„ Güterschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

i)

„ Segelfahrzeug “: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

j)

„ Ruderboot “: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;

k)

„ Vergnügungsfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

l)

„ stilliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

m)

„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;

n)

„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:

o)

„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.

p)

„S p o r t b o o t – R i c h t l i n i e“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1;

q)

„w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die

1.

nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind, oder

2.

nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967, S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem Gefahrenhinweis R50 oder R51, auch in Kombination mit dem Gefahrenhinweis R53, zu kennzeichnen sind;

r)

„g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;

s)

„ Fähre “: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.

Abkürzung

BSO

Begriffsbestimmungen

§ 0.02. In dieser Verordnung gelten als

a)

„ Fahrzeug “: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;

b)

„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;

c)

„ Schleppverban d“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;

d)

„ Schwimmendes Gerät “: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;

e)

„ Schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;

f)

„ Vorrangfahrzeug “: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;

g)

„ Fahrgastschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

h)

„ Güterschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

i)

„ Segelfahrzeug “: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

j)

„ Ruderboot “: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;

k)

„ Vergnügungsfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

l)

„ stilliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

m)

„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;

n)

„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:

o)

„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.

„p) „S p o r t b o o t - R i c h t l i n i e“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und assermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90;

q)

„w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;

r)

„g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;

s)

„ Fähre “: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;

t)

„u n s i c h t i g e s W e t t e r“: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.

Abkürzung

BSO

TEIL 2

Verkehrsvorschriften

Abschnitt I

ALLGEMEINES

Schiffsführer

§ 1.01. (1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet.

(2) Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muß der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein.

(3) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Gerätes muß kein Schifferpatent besitzen.

(4) Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen.

(5) Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Abkürzung

BSO

Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

§ 1.02. (1) Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

Abkürzung

BSO

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.03. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um insbesondere

a)

die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,

b)

Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,

c)

Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,

d)

eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften

zu vermeiden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Abkürzung

BSO

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.03. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

a)

die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,

b)

Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,

c)

Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,

d)

eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften

zu vermeiden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Abkürzung

BSO

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.04. Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.

Abkürzung

BSO

Belastung und Personenzahl

§ 1.05. (1) Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.

(2) Die Ladung muß so angeordnet werden, daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.

(3) Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, daß seine Sicherheit beeinträchtigt ist.

Abkürzung

BSO

Urkunden

§ 1.06. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

Abkürzung

BSO

Urkunden

§ 1.06. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

Abkürzung

BSO

Schiffahrtshindernisse

§ 1.07. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Abkürzung

BSO

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.08. (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, oder unbrauchbar ist.

Abkürzung

BSO

Gewässerverunreinigung

§ 1.09. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muß der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.

(2) Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Abkürzung

BSO

Gewässerverunreinigung

§ 1.09. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muß der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.

(2) Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

(3) Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschließenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern.

Abkürzung

BSO

Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

§ 1.10. Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Abkürzung

BSO

Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

§ 1.11. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Wenn ein Schiffsführer feststellt, daß auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muß er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Abkürzung

BSO

Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

§ 1.12. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Abkürzung

BSO

Anordnungen in Einzelfällen

§ 1.13. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen, der Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, erteilt werden.

Abkürzung

BSO

Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.14. Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Abkürzung

BSO

Vorrangfahrzeuge

§ 1.15. Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Maßgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

Abkürzung

BSO

Überwachung

§ 1.16. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.

Abkürzung

BSO

Abschnitt II

KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE

Kennzeichen

§ 2.01. (1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sind

a)

Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind,

b)

Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.

Fahrzeuge nach lit. b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.

(2) Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.

Abkürzung

BSO

Abschnitt II

KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE

Kennzeichen

§ 2.01. (1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sind

a)

Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind,

b)

Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.

Fahrzeuge nach lit. b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.

(2) Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.

(3) Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; § 14.02., ausgenommen lit. f), g), i) und l), und § 14.07. gelten entsprechend.

Abkürzung

BSO

Anbringung der Kennzeichen

§ 2.02. Die Kennzeichen nach § 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.

Abkürzung

BSO

Abschnitt III

SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter

§ 3.01. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

(2) Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:

Art des Lichtes ....weißrot oder grün

hell ...............4 km3 km

gewöhnlich .........2 km1,5 km

(3) In dieser Verordnung gelten als

a)

„Topplicht” (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muß, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (dh. von vorne bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;

b)

„Seitenlichter”: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muß (dh. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;

c)

„Hecklicht”: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muß, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;

d)

„Weißes Rundumlicht”: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;

e)

„Zweifarben-Leuchte”: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefaßt sind;

f)

„Dreifarben-Leuchte”: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefaßt sind.

Abkürzung

BSO

Abschnitt III

SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter

§ 3.01. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.

(2) Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:

Art des Lichtes weiß rot oder grün
hell 4 km 3 km
gewöhnlich 2 km 1,5 km

(3) In dieser Verordnung gelten als

a)

„Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muß, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (dh. von vorne bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;

b)

„Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muß (dh. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;

c)

„Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muß, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;

d)

„Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;

e)

„Zweifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;

f)

„Dreifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.

Abkürzung

BSO

Abschnitt III

SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter

§ 3.01. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.

(2) In dieser Verordnung gelten als

a)

„Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.

b)

„Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss (d.h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein.

c)

„Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.

d)

„Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.

e)

„Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.

f)

„Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.

(3) Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

a)

weißes helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen)

b)

rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen)

c)

weißes gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen)

d)

rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen)

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

a)

Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:

1.

Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile)

2.

Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen)

3.

beim Dreifarben-Topplicht

1.1. für den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile)

1.2. für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen)

b)

Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr,

aber weniger als 20 m:

1.

Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht

und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen)

2.

Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen)

c)

Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:

1.

Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen)

2.

Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen)

Abkürzung

BSO

Flaggen und Bälle

§ 3.02. (1) Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffen einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für Schiffe der Berufsfischer einen solchen von mindestens 30 cm.

(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Abkürzung

BSO

Flaggen und Bälle

§ 3.02. (1) Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.

(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Abkürzung

BSO

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.03. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbarkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.

Abkürzung

BSO

Ersatzlichter

§ 3.04. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht geführt werden.

Abkürzung

BSO

Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter

§ 3.04. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein weißes Rundumlicht geführt werden.

(3) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, müssen bei Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht; eine freiwillige Umrüstung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich.

Abkürzung

BSO

Lampen und Scheinwerfer

§ 3.05. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie

a)

mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,

b)

blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter

§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen:

a)

Topplicht (Buglicht),

b)

Seitenlichter,

c)

Hecklicht.

(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen:

a)

Seitenlichter und Hecklicht oder

b)

ein weißes Rundumlicht.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.

(4) Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Abs. 1 und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes Rundumlicht führen:

a)

Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,

b)

Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz,

c)

Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

(5) Abweichend von Abs. 1 lit. b können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb die Seitenlichter als Zweifarbenleuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene angebracht werden muss.

(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 2 lit. b können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarbenleuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht (Buglicht) zugeschaltet werden.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

a)

Topplicht (Buglicht),

b)

Seitenlichter und

c)

Hecklicht.

(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden.

(3) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weißes Rundumlicht ausreichend.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen.

(5) Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

a)

Topplicht (Buglicht),

b)

Seitenlichter und

c)

Hecklicht.

(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.

(3) Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf

a)

Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,

b)

Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,

c)

Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und

d)

Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

(4) Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

a)

Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,

b)

ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,

c)

ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder

d)

Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.

Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß lit. a) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.

(5) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.

(6) Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

a)

Seitenlichter und ein Hecklicht,

b)

ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,

c)

ein Dreifarben-Topplicht,

d)

ein weißes Rundumlicht oder

e)

Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.

Abkürzung

BSO

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

§ 3.07. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.

Abkürzung

BSO

Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.07. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.

Abkürzung

BSO

Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.07. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.

Abkürzung

BSO

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim

Stilliegen

§ 3.08. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1m unter diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu kennzeichnen.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.08. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1m unter diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu kennzeichnen.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.08. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein weißes Rundumlicht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1m unter diesem ein zweites, weißes Rundumlicht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu kennzeichnen.

Abkürzung

BSO

Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

§ 3.09. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

§ 3.10. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Abkürzung

BSO

Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können

§ 3.11. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen zwei übereinander gesetzte weiße Flaggen so führen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu kennzeichnen.

Abkürzung

BSO

Zeigen des blauen Blinklichtes

§ 3.12. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen.

Abkürzung

BSO

Zeichen beim Tauchen

§ 3.13. (1) Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe „A“ der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren eine Stockhälfte weiß und die andere blau ist) aufzustellen.

(2) Beim Tauchen vom Gewässer aus muß diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.

Abkürzung

BSO

Abschnitt IV

SCHALLZEICHEN

Allgemeines

§ 4.01. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

Abkürzung

BSO

Abschnitt IV

Schallzeichen und Sprechfunk

Allgemeines

§ 4.01. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.

Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,

unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

Abkürzung

BSO

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.02. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

a)

ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;

b)

ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;

c)

zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;

d)

drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;

e)

vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.

(2) Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.

Abkürzung

BSO

Schallzeichen von Häfen und Landestellen

§ 4.03. Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

a)

zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder

b)

anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Abkürzung

BSO

Verbotene Schallzeichen

§ 4.04. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Abkürzung

BSO

Sprechfunk

§ 4.05. (1) Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

(2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

Abkürzung

BSO

Abschnitt V

SCHIFFAHRTSZEICHEN

Allgemeines

§ 5.01. (1) Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.

(2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

(3) Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Abkürzung

BSO

Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

§ 5.02. (1) Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Landestellen für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter während der von der Behörde festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km, die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.

(5) Die in Abs. 1 und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein.

Abkürzung

BSO

Abschnitt VI

FAHRREGELN

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 6.01. (1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregelen erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.

(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.

(3) Das Verbot gemäß Abs. 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Abkürzung

BSO

Abschnitt VI

FAHRREGELN

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 6.01. (1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregelen erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.

(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.

(3) Das Verbot gemäß Abs. 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Abkürzung

BSO

Fahrgeschwindigkeit

§ 6.02. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.

Abkürzung

BSO

Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht

§ 6.03. Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach § 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten.

Abkürzung

BSO

Grundsätze für das Begegnen und Überholen

§ 6.04. (1) Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.

(2) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen.

(3) Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern, verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Abkürzung

BSO

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

§ 6.05. Abweichend von § 6.04 und unbeschadet des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

a)

den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,

b)

den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,

c)

den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,

d)

den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, sowie Segelfahrzeuge.

Abkürzung

BSO

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

§ 6.05. Abweichend von § 6.04. und unbeschadet § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

a)

den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,

b)

den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,

c)

den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,

d)

den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,

e)

den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,

f)

Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.

Abkürzung

BSO

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

§ 6.06. (1) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.

(2) Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.

(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.

Abkürzung

BSO

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

§ 6.07. Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:

a)

Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug);

b)

wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Großsegel befindet.

Abkürzung

BSO

Verhalten beim Ausweichen

§ 6.08. Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Abkürzung

BSO

Besondere Vorschriften für das Überholen

§ 6.09. (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

Abkürzung

BSO

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

§ 6.10. (1) Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden können.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet des § 6.03 den Vorrang vor anderen Fahrzeugen, wenn sie die Einfahrt rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge hat das ausfahrende in jedem Fall den Vorrang.

(3) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

(4) In der Nähe der Landestellen von Fahrgastschiffen müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

(5) Von den Verboten der Abs. 3 und 4 sind Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden können.

Abkürzung

BSO

Einschränkungen der Schiffahrt

§ 6.11. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischen Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen oder um stillzuliegen. Sie müssen dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge im Sinne des ersten Satzes im Bereich der Mitte des Gewässers, jedoch nicht schneller als 10 km/h fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen.

(3) Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (zB Hafeneinfahrten oder Engstellen) ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer.

Abkürzung

BSO

Fahrt mit Radar

§ 6.12. Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch in einem solchen Fall den Vorschriften dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Abkürzung

BSO

Radarfahrt

§ 6.12. (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn

1.

der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,

2.

sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und

3.

das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.

(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.

Abkürzung

BSO

Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

§ 6.13. (1) Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.

(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen; davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompaßkurs verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden. Bei Fahrzeugen, auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem Bug mehr als 15m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen ist der Ausguck auf dem Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung liegt. Der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.

(3) Bei unsichtigem Wetter müssen die Fahrzeuge bei Tag zusätzlich die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen.

(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).

Abkürzung

BSO

Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

§ 6.13. (1) Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.

(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen; davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompaßkurs verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden. Bei Fahrzeugen, auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem Bug mehr als 15m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen ist der Ausguck auf dem Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung liegt. Der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).

Abkürzung

BSO

Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

§ 6.13. (1) Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.

((2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).

Abkürzung

BSO

Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

§ 6.13. (1) Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.

(2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.

(3) Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß § 4.02. Abs. 1 lit. a) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.

(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).

Abkürzung

BSO

Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 6.14. (1) Bei unsichtigem Wetter muß jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des § 1.15 während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Abkürzung

BSO

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 6.15. (1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.

(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.

Abkürzung

BSO

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 6.15. (1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.

(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.

(7) Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.

Abkürzung

BSO

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 6.15. (1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, darunter fallen zB auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.

(3) Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.

(4) Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.

(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.

(7) Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.

Abkürzung

BSO

Fahrzeuge in Not

§ 6.16. Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

a)

kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,

b)

Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,

c)

eine Folge langer Töne.

Abkürzung

BSO

Abschnitt VII

REGELN FÜR DAS STILLIEGEN

Stilliegen

§ 7.01. (1) Außerhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schiffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.

(3) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

Abkürzung

BSO

Abschnitt VIII

WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Beförderungsverbot; Ausnahmen

§ 8.01. (1) Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.

(2) Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht für die Beförderung von

a)

Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß

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