Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO)
Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a., b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
(3) Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Abs. 2 lit. a) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Abs. 2 lit. b) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde.
Abkürzung
BSO
Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Beförderungsverbot; Ausnahmen
§ 8.01. (1) Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung von
wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (§ 0.02. lit. a), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a. ADR;
Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.
Abkürzung
BSO
Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Grundsätzliches Beförderungsverbot
§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.02. § 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a ADN und
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.02. § 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist oder
deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.03. § 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. b, c oder e ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, b, d, e oder f ADR und
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.03. § 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d, e oder f ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.
Abkürzung
BSO
Abschnitt IX
FAHRGASTSCHIFFAHRT
Schiffsverkehr an den Landestellen
§ 9.01. (1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.
(2) Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des § 1.15, erster Satz, den Vorrang.
(3) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.
Abkürzung
BSO
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 9.02. (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist.
(2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Abkürzung
BSO
Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
§ 9.03. (1) Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, daß sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach § 1.02 Abs. 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
(2) Güter müssen so verladen werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
Abkürzung
BSO
Schleppverbot
§ 9.04. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.
Abkürzung
BSO
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 9.05. Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.
Abkürzung
BSO
Abschnitt X
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN
Geltungsbereich
§ 10.01. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand),
die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,
die Strecke von der Linie Landestelle Öningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
Abkürzung
BSO
Ausgenommene Vorschriften
§ 10.02. (1) Auf Strecken nach § 10.01 gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.
(2) Auf den Strecken nach § 10.01 gelten § 6.05 lit. b bis d sowie § 6.11 Abs. 1 und 2 nicht.
(3) Auf den Strecken nach § 10.01 lit. b und c gilt § 6.07 nicht.
Abkürzung
BSO
Ausgenommene Vorschriften
§ 10.02. (1) Auf Strecken nach § 10.01 gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.
(2) Auf den Strecken nach § 10.01 gelten § 6.05. lit. b) bis f) sowie § 6.11 Abs. 1 und 2 nicht.
(3) Auf den Strecken nach § 10.01 lit. b und c gilt § 6.07 nicht.
Abkürzung
BSO
Geschwindigkeitsbeschränkungen
§ 10.03. (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
nach § 10.01 lit. a 10 km/h,
nach § 10.01 lit. b 10 km/h,
nach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
Abkürzung
BSO
Begegnen und Überholen
§ 10.04 (1) Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen werden.
(2) Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
(3) Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren hat. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
Abkürzung
BSO
Durchfahrt unter Brücken
§ 10.05 (1) In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, daß Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.
Abkürzung
BSO
Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
§ 10.06. In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
Abkürzung
BSO
Überqueren
§ 10.07. (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen.
(2) Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes mit Vorrang im Sinne des § 1.15 mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m Abstand halten.
Abkürzung
BSO
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 10.08. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und die Verwendung von Wellenbrettern ist verboten.
Abkürzung
BSO
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 10.08. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.
Abkürzung
BSO
Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 10.09. Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
Abkürzung
BSO
Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 10.10. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen
nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht;
nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach lit. a gezeigte rote Licht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Abkürzung
BSO
Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 10.11. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen
nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß;
nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote Flagge nach lit. a.
(2) Die in Abs. 1 genannten Flaggen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeuge so, daß die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Abkürzung
BSO
Verbotenes Stilliegen
§ 10.12. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XI
VERSCHIEDENES
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
§ 11.01. (1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
Abkürzung
BSO
Fischen mit der Schleppangel
§ 11.02. Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten.
Abkürzung
BSO
Wasserflugzeuge
§ 11.03. Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.
Abkürzung
BSO
Bade- und Tauchverbot
§ 11.04. (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Abkürzung
BSO
Bade- und Tauchverbot
§ 11.04. (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benützt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Abkürzung
BSO
Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
§ 11.04. (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
Abkürzung
BSO
Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
§ 11.04. (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
Abkürzung
BSO
Genehmigung von Veranstaltungen
§ 11.05. Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schiffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Abkürzung
BSO
Genehmigung von Veranstaltungen
§ 11.05. Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Abkürzung
BSO
Genehmigung von Sondertransporten
§ 11.06. Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
Abkürzung
BSO
Genehmigung von Sondertransporten
§ 11.06. Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Abkürzung
BSO
TEIL 3
Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII
BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
Patentpflicht
§ 12.01. Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
Abkürzung
BSO
Schifferpatent
§ 12.02. (1) Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht
unter die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem
Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
(2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
(3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
(4) Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (§ 14.01 Abs. 3, erster Satz) ist unbeschadet des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
(6) Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von § 12.03. Abs. 1 lit. a muß der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.
Abkürzung
BSO
Schifferpatent
§ 12.02. (1) Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
(2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
(3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
(4) Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (§ 14.01. Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
(6) Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von § 12.03. Abs. 1 lit. a muß der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.
Abkürzung
BSO
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03. (1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der
Kategorie A 18 Jahre
Kategorie B 21 Jahre
Kategorie C 21 Jahre
Kategorie D 14 Jahre;
zum Schiffsführer geeignet sein;
die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Abkürzung
BSO
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03. (1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
das folgende Alter erreicht haben:
| für das Schifferpatent der | |
|---|---|
| Kategorie A | 18 Jahre |
| Kategorie B | 21 Jahre |
| Kategorie C | 21 Jahre |
| Kategorie D | 14 Jahre; |
zum Schiffsführer geeignet sein;
die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Abkürzung
BSO
Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
§ 12.04. (1) Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von neun Monaten, davon mindestens fünf Monate auf dem Bodensee;
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens neun Monate auf dem Bodensee.
(2) Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee, nachweisen.
(3) Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
(4) Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.
Abkürzung
BSO
Schiffsführerprüfung
§ 12.05. Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
Verhalten unter besonderen Umständen,
Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
Abkürzung
BSO
Schiffsführerprüfung
§ 12.05. (1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
Verhalten unter besonderen Umständen,
Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.
Abkürzung
BSO
Inhalt des Schifferpatents
§ 12.06. (1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Patentinhabers,
Geltungsbereich,
Kategorie,
Bedingungen und Auflagen.
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Abkürzung
BSO
Inhalt des Schifferpatents
§ 12.06. (1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,
Geltungsbereich,
Kategorie,
Bedingungen und Auflagen.
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Abkürzung
BSO
Verlegung des Hauptwohnsitzes
§ 12.07. Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen Hauptwohnsitz von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.
Abkürzung
BSO
Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
§ 12.08. Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Abkürzung
BSO
Anerkennung anderer Schifferpatente
§ 12.09. Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des § 12.02. für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
Abkürzung
BSO
Anerkennung anderer Schifferpatente
§ 12.09. (1) Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des § 12.02. für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
(2) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, werden anerkannt. In Bezug auf die in § 12.10. angeführte Rheinstrecke ist § 12.10. Abs. 3 zu beachten.
Abkürzung
BSO
Schifferpatent für den Rhein
§ 12.10. (1) Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; § 12.09 gilt nicht.
(2) Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.
Abkürzung
BSO
Schifferpatent für den Rhein
§ 12.10. (1) Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; § 12.09 gilt nicht.
(2) Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.
(3) Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Abs. 2 geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Abs. 1 angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XIII
BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
Grundregel
§ 13.01. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
(2) Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.
Abkürzung
BSO
Schwimmfähigkeit
§ 13.02. Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
Abkürzung
BSO
Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
§ 13.03. Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.
Abkürzung
BSO
Manövrierfähigkeit
§ 13.04. Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.
Abkürzung
BSO
Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
§ 13.05. Der Schallpegel von Fahrzeugen darf gemessen nach ÖNORM EN 22922 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Meßverfahren, welche den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
Abkürzung
BSO
Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
§ 13.05. Der Schallpegel von Fahrzeugen darf gemessen nach EN ISO 2922:2000 dB (A) nicht übersteigen. Andere Meßverfahren, welche den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
Abkürzung
BSO
Schallgeräte
§ 13.06. (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, daß sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann.
(2) Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung von der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden Schallpegel aufweisen.
Abkürzung
BSO
Lenzeinrichtungen
§ 13.07. (1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.
Abkürzung
BSO
Steuerstand
§ 13.08. Der Steuerstand muß so angeordnet sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
Abkürzung
BSO
Radargeräte
§ 13.09. Es dürfen nur für die Schiffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
Abkürzung
BSO
Gewässerschutz
§ 13.10. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
(2) Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.
(3) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.
(4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne des Abs. 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.
(5) Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
(6) Die Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.
Abkürzung
BSO
Motoren und Gemischschmierung
§ 13.11. Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 50).
Abkürzung
BSO
Abgasemissionen
§ 13.11a. (1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.
(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
(6) Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (CELEX Nr. 399L0096, ABl. Nr. L 0044 vom 16. Februar 2000, S 1 ff) sowie auf diesen basierende gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf die Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Abkürzung
BSO
Abgasemissionen
§ 13.11a. (1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.
(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
(6) Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG, ABl. Nr. L 044 vom 16.2.2000, S. 1, werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C §§ 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf die Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Abkürzung
BSO
Abgasemissionen
§ 13.11a. (1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen.
(2) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
(3) Alle Verbrennungsmotore dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotore ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
(6) Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:
Typenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019 S. 202;
Typenprüfungen für Dieselmotore gemäß Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen ( Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 bzw. Z 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020 S. 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;
Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.
Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
(7) Auf Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotore in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Außenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;
eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;
eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.
Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Z 5, 6 oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.
Von dieser Bestimmung sind Motore ausgenommen, die am 1. April 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.
Abkürzung
BSO
Austausch von Motoren
§ 13.11b. (1) Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.
(2) Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Abkürzung
BSO
Austausch von Motoren
§ 13.11b. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Abkürzung
BSO
Wartung von nicht-abgastypengeprüften Motoren
§ 13.11c. Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvorschriften gemäß Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich nachzuweisen.
Abkürzung
BSO
Wartung von Motoren
§ 13.11c. Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Abkürzung
BSO
Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren
§ 13.11d. (1) Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.
(2) Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
Ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x10 12 kWh -1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,
die nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.
Abkürzung
BSO
Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren
§ 13.11d. (1) Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotore,
die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
die die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.
(2) Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
Ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x10 12 kWh -1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,
die nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.
Abkürzung
BSO
Abgasleitungen
§ 13.12. Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
Abkürzung
BSO
Kraftstoffbehälter
§ 13.13. (1) Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
(2) Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55°C, und die Entlüftung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, daß es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
(3) Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.
Abkürzung
BSO
Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
§ 13.14. Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Abkürzung
BSO
Akkumulatoren
§ 13.15 (1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.
(2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
Abkürzung
BSO
Akkumulatoren
§ 13.15 (1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.
(2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
(3) Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach der Norm EN ISO 7010 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeuges neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.
Abkürzung
BSO
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
§ 13.16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.
Abkürzung
BSO
Motoren in Fahrgastschiffen
§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
Abkürzung
BSO
Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muß unbeschadet des § 13.11 der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
Abkürzung
BSO
Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
Abkürzung
BSO
Mindestausrüstung der Fahrzeuge
§ 13.19. (1) Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
(2) Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.
(3) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kw Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.
(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
Kompaß,
Verbandkasten,
Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
(5) Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
(6) Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
(7) Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
Abkürzung
BSO
Rettungsmittel
§ 13.20. (1) Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, auf Fahrzeugen der Berufsfischer und auf Segelfahrzeugen muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mit mindestens 100 N Auftrieb vorhanden sein.
(4) Für Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur geeignete Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden.
(5) Auf Segelfahrzeugen sind nur Rettungswesten und -kragen zulässig.
(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast muß zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Rettungsmitteln ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
Abkürzung
BSO
Rettungsmittel
§ 13.20. (1) Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:
Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
Fahrzeuge der Berufsfischer,
Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote,
Segelfahrzeuge.
(4) Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.
(5) Auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
Drachensegelbretter,
Segelsurfbretter,
Segeljollen oder Mehrrumpfboote
Kanus oder Kajaks.
(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
Abkürzung
BSO
Rettungsmittel
§ 13.20. (1) Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:
Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
Fahrzeuge der Berufsfischer,
Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote, sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden,
Segelfahrzeuge.
Rettungswesten, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.
(4) Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.
(5) Auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Geräte,
Segeljollen oder Mehrrumpfboote,
Kanus oder Kajaks.
(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
Abkürzung
BSO
Funkanlagen
§ 13.21. (1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(2) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(3) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.
(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.
(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.
(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
Amphibienfahrzeuge und
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.
(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.
(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
Amphibienfahrzeuge und
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m und
Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.
(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.
(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für die Gewässerfreihaltung,
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m und
Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.
Abkürzung
BSO
Inhalt der Zulassungsurkunde
§ 14.02. (1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Art und Fabrikat des Fahrzeuges,
Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
Länge und Breite über alles,
zulässige Anzahl von Fahrgästen,
Tragfähigkeit/Wasserverdrängung,
Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,
Segelfläche,
Mindestbesatzung,
vorgeschriebene Ausrüstung,
Bedingungen und Auflagen,
Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten,
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,
Schalen(HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
(2) § 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
BSO
Inhalt der Zulassungsurkunde
§ 14.02. (1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Art und Fabrikat des Fahrzeuges,
Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
Länge und Breite über alles,
zulässige Anzahl von Fahrgästen,
Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,
Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,
Segelfläche,
Mindestbesatzung,
vorgeschriebene Ausrüstung,
Bedingungen und Auflagen,
Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten,
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,
Schalen(HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
(2) § 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
BSO
Untersuchung
§ 14.03 (1) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
(2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
(3) Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05, 13.10 und 13.11a. Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der §§ 13.05 und 13.10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.
Abkürzung
BSO
Untersuchung
§ 14.03 (1) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
(2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
(3) Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (§ 14.01. Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05., 13.10. und 13.11a. Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der §§ 13.05. und 13.10. erfüllt sind.
Abkürzung
BSO
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten
Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen
für die Nachuntersuchung betragen bei
```
Fahrgastschiffen ................................ 2 Jahre,
```
```
anderen Fahrzeugen .............................. 3 Jahre.
```
Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
Abkürzung
BSO
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
(4) Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.
Abkürzung
BSO
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
(4) Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.
Abkürzung
BSO
Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
§ 14.05. Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Abkürzung
BSO
Entzug der Zulassung
§ 14.06. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.
Abkürzung
BSO
Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
§ 14.07. (1) Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen Standort in einem Bodenseeuferstaat hat, der gewöhnliche Aufenthalt des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich einer anderen für die Zulassung zuständigen Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde zu beantragen. Die Zulassungsurkunde kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten Nachuntersuchung festzulegen.
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer innerhalb von zwei Wochen, der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.
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