Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO)
Treibstoffverbrauch, Temperatur von Kühl- und
Schmiermitteln, Ansaugunterdruck, Abgasgegendruck,
Ansauglufttemperatur, Luftfeuchtigkeit,
atmosphärischen Druck und Treibstofftemperatur;
zusätzlich können, insbesondere zur Bestimmung der
Massenemissionen, Meßgeräte für die Messung des
Luftdurchsatzes, des Ansaugunterdruckes und des
Abgasdurchsatzes verwendet werden;
die Meßgenauigkeit dieser Geräte muß dem jeweils
letzten Stand der geltenden ECE-Regelungen
entsprechen;
7.3.1.3 ein Motorkühlsystem mit ausreichender
Leistungsfähigkeit, um während der Dauer der
vorgeschriebenen Motorprüfung normale
Betriebstemperaturen mit ausreichender Konstanz
aufrechterhalten zu können. Außenbordmotoren sind
hiezu in einen Wasserbehälter mit einer
höhenverstellbaren Überlauföffnung zu stellen. Die
Wasserhöhe ist in der Regel 150 mm über der
Kavitationsplatte einzustellen. Der Abgasaustritt
muß, wie beim Bootsbetrieb des Außenbordmotors, in
das Wasser erfolgen, um den Abgasgegendruck
in realistischer Größenordnung zu halten. Auf
Antrag des Herstellers kann zur korrekten
Einhaltung des vorgeschriebenen Gegendruckes der
Motor an eine Fremdkühlung angeschlossen werden;
7.3.1.4 eine bis zu den Entnahmestellen des Abgases
serienmäßige Auspuffanlage. Die weitere
Ausführung der Auspuffanlage muß den
Erfordernissen der Abgasentnahme und des
Prüfstandbetriebs (Abgas ohne Wasserzugabe)
Rechnung tragen und die abgasrelevanten
Eigenschaften einer serienmäßigen
Schiffsauspuffanlage aufweisen. Sie ist von der
Prüfstelle in Abstimmung mit dem Hersteller
festzulegen. Der Abgasgegendruck der Auspuffanlage
darf sich vom oberen Grenzwert bei Nennleistung
gemäß den Angaben des Herstellers in den Wartungs-
oder Einbauunterlagen um höchstens +/- 650 Pa
unterscheiden;
7.3.1.5 ein Ansaugsystem des Motors, das im
Nennleistungspunkt eine Saugrohrunterdrucktoleranz
von +/- 300 Pa, bezogen auf den oberen Grenzwert,
den der Hersteller für den mit einem sauberen
Luftfilter zu prüfenden Motor angibt, aufweist.
Die Prüfung zur Messung der Abgasemissionen ist an
einem kompletten Motor vorzunehmen, wobei alle
serienmäßigen Zubehörteile, welche die Leistung,
Drehzahl und Emissionen normalerweise beeinflussen
können, angebaut und in Betrieb sein müssen. Bei
fremdangetriebenen Zubehörteilen ist nach DIN 6271
oder ISO 3046/1 zu verfahren.
Die Leistungsabnahme hat bei Innenbordmotoren an
der Kurbelwelle und bei Außenbordmotoren an der
Propellerwelle zu erfolgen.
7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse
7.3.2.1 Der zur Analyse entnommene Abgasteilstrom ist vom
Meßanschluß der Abgasentnahmesonde(n) über eine
beheizte, möglichst kurze und korrosionsfreie
Leitung den Analysatoren zuzuführen. Die
Temperatur der Leitung ist auf 190 ºC +/- 10
ºC konstant zu halten. Die Leitung muß mit
einem beheizten Filter mit einem Wirkungsgrad von
99% versehen sein, mit dem Teilchen 0,3 mym
zurückgehalten werden können.
Die auf den beheizten Flammenionisations-Detektor
(HFID) führende Leitung muß bis zu dessen Eingang
beheizt sein. Die Temperatur der Leitung ist auf
190 ºC +/- 10 ºC konstant zu halten.
Das zur Messung der Stickoxide dem
Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) zuzuführende
Abgas muß trocken sein. Dazu ist die zum CLA
führende Leitung über ein Kühlelement und einen
Filter zu führen.
Für Abgasmessungen an Ottomotoren kann nach § 8.4
auf eine beheizte Abgasentnahmeleitung verzichtet
werden.
7.3.2.2 Die Analyse der Abgase ist mit folgenden Geräten
durchzuführen:
- Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):
Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator
NDIR;
- Kohlenwasserstoffe (HC):
Flammenionisations-Detektor mit beheizten
Ventilen, Rohrleitungen usw., Wandtemperatur auf
190 ºC +/- 10 ºC (HFID);
propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom
Äquivalent C1 (für Ottomotoren können auch
unbeheizte Flammenionisations-Detektoren (FID)
verwendet werden);
Hinweis: die C1-Werte entsprechen dem
dreifachen Massewert eines Propan-C3H8-
kalibrierten FID.
- Stickoxide (NOx):
Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) mit
NO2/NO-Konverter, (für Otto- und Dieselmotoren
können auch beheizte HCL-Analysatoren mit einem
Temperaturbereich von 95 bis 200 ºC zusammen
mit beheizter Zuleitung verwendet werden);
Die Genauigkeit der Analysatoren muß zwischen
+/- 2,5% des Skalenendwertes liegen. Die Meßskala
ist entsprechend der zu messenden Werte zu wählen.
Analysesysteme sind in § 8 beschrieben. Zugelassen
sind auch die für ECE-Regelung Nr. 49-01
verwendeten Analyseanlagen. Andere Systeme können
verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie
gleichwertige Ergebnisse liefern.
Die Analysenanlage und die Analysatoren sind nach
den Vorschriften der Gerätehersteller zu betreiben
und zu warten. Zusätzlich sind sinngemäß die bei
ECE-Regelung Nr. 49-01 (Annex 4, Appendix 2)
vorgeschriebenen Kalibrierungsverfahren
(FID-Eichung, NOx-Konverterkontrolle usw.)
periodisch auszuführen.
7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes
7.3.3.1 Der Treibstoffverbrauch kann gravimetrisch oder
mit einem Durchflußmeßgerät gemessen werden,
dessen Genauigkeit zwischen +/- 2,5% des
Skalenendwertes betragen muß. Die
Wiederholungsgenauigkeit bei beiden Verfahren muß
innerhalb von +/- 1% liegen, der Meß- bzw.
Durchflußbereich muß mindestens 125% des höchsten
während der Prüfung zu erwartenden
Treibstoffverbrauchs betragen.
Durchflußmeßgeräte müssen zudem folgende
Bedingungen erfüllen:
- Auflösung: 0,5% des Skalenendwertes;
- Nullpunktabweichung: weniger als 0,5% des
Skalenendwertes während zwei Stunden;
- Temperaturbereich: 15 ºC - 65 ºC
Umgebungstemperatur;
- Ansprechzeit: 90% der Endanzeige von 0 bis
maximalen Treibstoffdurchfluß in weniger als
10s.
7.3.3.2 Für die Berechnung des Abgasdurchflusses und der
Massenemissionen kann der Luftdurchsatz durch
geeignete Geräte und Einrichtungen gemessen
werden. Für die Messung des Treibstoffverbrauches
gilt § 7.3.3.1.
Zur Messung des Luftdurchsatzes ist ein geeignetes
Strömungsmeßgerät zu verwenden, dessen
Wiederholungsgenauigkeit zwischen +/- 2,5% der
Anzeige liegen muß. Zwischen das Luftansaugsystem
des Motors und den Strömungsmesser ist eine
Dämpfungskammer zu schalten, deren Volumen minimal
100 mal größer sein muß, als das Hubvolumen eines
Zylinders des zu prüfenden Motors.
Auf die Dämpfungskammer kann verzichtet werden,
wenn frequenzunempfindliche Meßgeräte verwendet
werden.
7.3.3.3 Anstelle der Verfahren nach §§ 7.3.3.1 oder
7.3.3.2 kann der Abgasdurchsatz mit einer
Durchflußdüse (Venturirohr) oder einem
gleichwertigen Meßsystem direkt gemessen werden.
Die Wiederholungsgenauigkeit des verwendeten
Meßsystems muß zwischen +/- 2,5% der Anzeige
liegen. Die Bestimmung des Abgasdurchsatzes muß
mit einer Genauigkeit von +/- 2,5% oder genauer
erfolgen.
7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte
Bei der Verwendung der Analysatoren sind die
Anweisungen der Gerätehersteller für die
Inbetriebnahme und den Betrieb zu beachten.
Insbesondere sind die nachstehenden
Mindestanforderungen nach §§ 7.3.5 und 7.3.6 zu
beachten.
7.3.5 Kalibrierverfahren
7.3.5.1 Die Kalibrierung ist höchstens einen Monat vor der
Abgasprüfung durchzuführen. Sämtliche Geräte sind
zu kalibrieren und die Kalibrierkurven anhand von
Kalibriergasen zu überprüfen.
Der Gasdurchsatz muß der gleiche wie bei der
Gasentnahme sein.
7.3.5.2 Gase
7.3.5.2.1 Betriebsgase
Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der
Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende
Bedingungen erfüllen:
- gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤1 ppm C,
≤1 ppm CO, ≤400 ppm CO2, ≤0,1 ppm NO);
- gereinigte synthetische Luft (Reinheit
≤1 ppm C, ≤1 ppm CO, ≤400 ppm CO2,
≤0,1 ppm NO), Sauerstoffgehalt zwischen 18 und
21 Volumenprozent;
- gereinigter Sauerstoff (Reinheit =99,5
Volumenprozent O2);
- Wasserstoff-/Helium-Gemisch (40 +- 2% H2-Anteil)
(Reinheit ≤1 ppm C, ≤400 ppm CO2) oder
- bei bestehenden Anlagen; gereinigter Wasserstoff
(100% H2, Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤400 ppm CO2).
7.3.5.2.2 Kalibriergase
Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische
müssen die nachstehend genannte chemische
Zusammensetzung haben:
- C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe
reine Gase);
- CO und gereinigter Stickstoff;
- CO2 und gereinigter Stickstoff;
- NO und gereinigter Stickstoff (der NO2-Anteil im
Kalibriergas darf 5% des NO-Gehaltes nicht
überschreiten).
Die tatsächliche Konzentration eines
Kalibriergases muß auf +/- 2% mit dem Nennwert
übereinstimmen. Alle Konzentrationen sind in
vol-% anzugeben.
Alle Konzentrationen sind auf das Volumen bezogen
anzugeben (vol-%, vol-ppm).
Die vorgeschriebenen Konzentrationen können auch
mit einem Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit
gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter
synthetischer Luft erzielt werden. Das Mischgerät
muß so genau sein, daß die Konzentration der
verdünnten Kalibriergase auf +/- 2% bestimmt
werden kann.
7.3.5.3 Die Analysatoren sind mindestens während zwei
Stunden vorzuheizen.
7.3.5.4 Es ist eine Dichtigkeitsprüfung des Systems
durchzuführen. Die Sonde oder bei festeingebauten
Sonden die Abgasprobenleitung ist dabei von der
Auspuffanlage oder den Gasentnahmesonden zu
entfernen und ihr Ende zu verschließen. Die Pumpe
der Analysatoren ist einzuschalten. Gleichwertige
andere Verfahren sind zulässig.
7.3.5.5 Wenn erforderlich, muß der NDIR-Analysator
abgestimmt und das Brennen der Flamme des
HFID-Analysators optimiert werden.
7.3.5.6 Die CO- und NOx-Analysatoren sind unter Verwendung
von Stickstoff, der HC-Analysator unter Verwendung
von gereinigter und trockener Luft, auf Null
einzustellen. Unter Verwendung entsprechender
Kalibriergase sind die Analysatoren neu
einzustellen. Dies gilt sinngemäß auch für den
CO2-Analysator.
7.3.5.7 Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen;
falls erforderlich muß das Verfahren nach
§ 7.3.5.5 wiederholt werden.
7.3.5.8 Die NDIR-Analysatoren sind mit Kalibriergasen zu
kalibrieren, die etwa 25, 50, 75 und 90% eines
jeden verwendeten Meßbereichs entsprechen; die
CLA- und HFID-Analysatoren sind zu kalibrieren,
dabei sind etwa 50 und 90% eines jeden
Meßbereiches zu verwenden. Die Konzentration
dieser Werte ist mit einer Genauigkeit von
+/- 2,5% zu ermitteln.
7.3.5.9 Die Ergebnisse der Kalibrierung sind mit früheren
Werten zu vergleichen. Eine deutliche Abweichung
weist auf einen Fehler im System hin, der zu
lokalisieren und zu korrigieren sowie mit einer
neuen Kalibrierung zu überprüfen ist. Unter
Berücksichtigung der Kalibriergase ist die
passendste Kalibrierkurve zu wählen.
7.3.6 Vorprüfungen
7.3.6.1 Für die Beheizung der NDIR-Analysatoren ist eine
Mindestzeit von zwei Stunden vorzusehen;
vorzugsweise ist der Analysator jedoch ständig in
eingeschaltetem Zustand zu belassen. Die
Blendenradmotoren können ausgeschaltet werden,
wenn die Analysatoren nicht in Betrieb sind.
7.3.6.2 Der HFID- oder der FID-Analysator ist mittels
trockener synthetischer Luft auf Null
einzustellen; am Verstärker- und Registriergerät
muß ein stabiler Nullpunkt erreicht sein.
7.3.6.3 Die Meßbereichsgase sind zuzuführen und der
Verstärkungsgrad ist entsprechend der
Kalibrierkurve einzustellen. Es muß der gleiche
Durchsatz für die Kalibrierung, die
Meßbereichspunkte und die Probeentnahme verwendet
werden, um eine Korrektur des Druckes in der
Analysekammer zu vermeiden. Bei den zu
verwendenden Meßbereichsgasen muß die
Konzentration der Komponenten jeweils 75 bis 95%
des vollen Skalenendwertes betragen. Die
Konzentration muß mit einer Genauigkeit von
+/- 2,5% erreicht werden.
7.3.6.4 Die Nulleinstellung ist zu überprüfen. Wenn
erforderlich, sind die Verfahren nach §§ 7.3.6.2
oder 7.3.6.3 zu wiederholen.
7.3.6.5 Der Gasdurchsatz ist zu überprüfen.
7.3.6.6. Die Null- und Meßbereichspunkte sind nach jeder
Prüfung oder nötigenfalls während der Prüfung
erneut zu kontrollieren. Wenn dabei eine
Veränderung des Skalenendwertes von mehr als 2%
festgestellt wird, ist die Prüfung zu wiederholen.
§ 7.4 Treibstoff
Für die Abgastypenprüfungen sind folgende
Bezugstreibstoffe zu verwenden:
7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)
Referenz-Treibstoff: CEC RF-08-A-85
Typ: unverbleites Referenzbenzin
Grenzwerte und Einheiten ASTM-
min. max. Verfahren
ROZ 95,0 D 2699
MOZ 85,0 D 2700
Dichte bei 15 ºC 0,748 0,762 D 1298
Dampfdruck nach Reid 0,56 bar 0,64 bar D 323
Siedeverlauf
- Siedebeginn 24 ºC 40 ºC D 86
- 10 vol-% Destillat 42 ºC 58 ºC D 86
- 50 vol-% Destillat 90 ºC 110 ºC D 86
- 90 vol-% Destillat 155 ºC 180 ºC D 86
- Siedeende 190 ºC 215 ºC D 86
Rückstand 2% D 86
Analyse der Kohlenwasser-
stoffe
- Alkene 20 vol-% D 1319
- Aromaten inkl. 5 vol-% max. D 1319
Benzol* 45 vol-% *D 3606
Rest *D 2267
- Alkane D 1319
Verhältnis Kohlenstoff/
Wasserstoff Verhältnis angeben
Oxidationsbeständigkeit 480 min. D 525
Abdampfrückstand 4mg/100ml D 381
Schwefelgehalt 0,04 Masse-% D 1266
D 2622
D 2785
Kupferkorrosion bei
50 ºC 1 D 130
Bleigehalt 0,005 g/l D 3237
Phosphorgehalt 0,0013 g/l D 3231
Ein Zusatz von sauerstoffhaltigen Komponenten ist verboten.
7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)
Bezugstreibstoff: CEC RF-03-A-84 *1)*2)*3)
Typ: Dieseltreibstoff
Grenzwerte und Einheiten ASTM-
min. max. Verfahren *1)
Dichte bei 15 ºC 0,835 0,845 D 1298
Cetan-Zahl *4) 49 53 D 613
Siedeverlauf *5)
- 50 vol-% Destillat 245 ºC D 86
- 90 vol-% Destillat 320 ºC 340 ºC
Siedeende 370 ºC
Viscosität, 40 ºC 2,5 mm2/s 3,5 mm2/s D 445
Schwefelgehalt anzugeben 0,3 Masse-% D 1266
D 2622
D 2785
Flammpunkt 55 ºC D 93
CFPP -5 Grad EN 116
(CEN)
Conradsonzahl
(Verkokungsneigung bei 10%
Rückstand) 0,30 Masse-% D 189
```
```
*1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
*2) Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte”. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 Definition einer Grundlage bei Streitigkeiten über die Qualität von Erdölprodukten” angewendet, und bei der Festlegung eines Höchstwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4 R
(R = Reproduzierbarkeit). Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller des Treibstoffes jedoch einen Nullwert anstreben, bei dem der festgesetzte Höchstwert 2 R ist und einen Mittelwert bei Angaben von Höchst- und Mindestwert darstellt. Falls Zweifel bestehen, ob ein Treibstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244.
*3) Wird die Berechnung des thermischen Wirkungsgrades eines Motors gewünscht, so kann der Heizwert des Treibstoffes nach folgender
Formel berechnet werden:
Spezifische Energie (Heizwert)(netto) in MJ/kg = (46,423 - 8,792d2
- 3,170d (1-(x + y + s)) + 9,420s - 2,499x.
Dabei bedeuten:
d = die Dichte bei 15 ºC
x = das Massenverhältnis des Wassers (% geteilt durch 100)
y = das Massenverhältnis der Asche (% geteilt durch 100)
s = das Massenverhältnis des Schwefels (% geteilt durch 100).
*4) Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4 R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Teibstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in ausreichender Anzahl, um die notwendige Genauigkeit zu gewährleisten, vorgenommen werden.
*5) Die angegebenen Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentuale Verlustanteile).
Grenzwerte und Einheiten ASTM-
min. max. Verfahren *1)
Aschegehalt 0,01 Masse-% D 482
Wassergehalt 0,05 Masse-% D 95
D 1744
Kupferlamellenkorrosion 1 D 130
Säurezahl (starke Säure) 0,20 mg KOH/g
Oxidationsbeständigkeit *2) 2,5 mg/100 ml D 2274
Zusätze *3)
```
```
*1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
*2) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.
*3) Für diesen Treibstoff dürfen nur natürliche Destillate und Crackkomponenten verwendet werden; eine Entschwefelung ist zulässig, jedoch dürfen keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Zündbeschleunigung enthalten sein.
7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische
Treibstoffe
Die Definition von gasförmigen oder alkoholischen
Treibstoffen bleibt vorläufig den Herstellern
überlassen. Der Hersteller muß die genaue
Zusammensetzung des Treibstoffes angeben. Die
Zulassung des Treibstoffes durch die zuständige
Behörde bleibt vorbehalten.
7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren
Die Wahl und Definition des dem Treibstoff nach
§ 7.4.1 beizumischenden Schmierstoffes bleibt den
Herstellern überlassen. Der Hersteller muß die
genaue Zusammensetzung des Schmierstoffes angeben.
Die Zulassung des Schmierstoffes durch die
zuständige Behörde bleibt vorbehalten.
§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor
7.5.1 Der atmosphärische Bezugszustand ist:
Temperatur (T0): 298 K (250 ºC );
Druck der trockenen Luft (ps): 99 kPa.
Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf
einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem
Wasserdampfdruck von 1 kPa.
7.5.2 Die absolute Temperatur T in Kelvin (K) der
Ansaugluft und der trockene atmosphärische
Druck ps (barometrischer Druck minus Dampfdruck)
in Kilopascal (kPa) sind zu messen und die
Kennzahl F ist mittels folgender Formeln zu
berechnen:
7.5.2.1 Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren
F = (99) ( T ) 0,7
(--) x (---)
(ps) (298)
7.5.2.2 Turboladermotoren mit und ohne Ladeluftkühlung
F = (99) 0,7 (T) 1,5
(--) x (---)
(ps) 298
7.5.2.3 Eine Abgastypenprüfung ist dann als gültig
anzusehen, wenn die Kennzahl F innerhalb
0,96 ≤ F ≤ 1,06
liegt.
7.5.3 Hinweise
Die Prüfungen können in Prüfräumen mit
Klimaanlage, in denen der atmosphärische Zustand
geregelt werden kann, durchgeführt werden.
§ 7.6 Durchführung der Prüfung
7.6.1 Bei jedem Punkt des Prüfprogrammes muß die
vorgeschriebene Drehzahl innerhalb von
+/- 50 min-1 und das durch § 2.2.2 definierte
Drehmoment innerhalb +/- 2% des jeweiligen Wertes
konstant gehalten werden.
Die Treibstofftemperatur am Vergaser- oder
Pumpeneingang muß 311 +/- 5 K (38 +/- 5 ºC )
betragen; kann der Hersteller diese Temperaturen
nicht einhalten, so kann die Prüfstelle andere
Temperaturen zulassen. Einspritzpumpe oder
Vergaser sind nach Herstellerangaben in der
Betriebs- oder Wartungsanleitung einzustellen. Die
Prüfstelle kann Abweichungen zulassen.
7.6.2 Die Abgastypenprüfung ist schrittweise wie folgt
durchzuführen:
7.6.2.1 die Meßgeräte und Analysatoren sind anzuschließen
und in Betrieb zu setzen;
7.6.2.2 das Kühlsystem ist in Betrieb zu setzen;
7.6.2.3 der Motor ist anzulassen und nach § 2.2.4
warmzufahren;
7.6.2.4 die Leistung bei der vom Hersteller angegebenen
Nenndrehzahl (Nennleistung) nach § 2.6 ist
zu messen; die Prüfpunkte sind nach §§ 2.2.2 und
2.2.3 zu berechnen und festzulegen. Wenn die
gemessene Leistung um mehr als +/- 5% von der
Angabe des Herstellers abweicht, ist nach § 2.5
die Prüfung abzubrechen;
danach ist die maximale Leistung des Motors zu
messen. Wenn die maximale Leistung mehr als 110%
der vom Hersteller angegebenen Nennleistung
beträgt, sind die Prüfpunkte nach § 2.2.2 mit der
maximalen Leistung festzulegen (vgl. § 2.6);
wenn die maximale Leistung der Nennleistung des
Motors entspricht, sind die Meßpunkte 8 und 9 des
Prüfprogramms nach § 2.2.3 je mit der gleichen
Leistung zu fahren;
7.6.2.5 die Gasanalysatoren sind auf Null einzustellen und
zu kalibrieren;
7.6.2.6 die Prüfung nach § 2.2.4 ist zu beginnen. Der
Motor ist bei jedem Prüfpunkt sechs Minuten lang
zu betreiben. Drehzahl- und Laständerung müssen
innerhalb der ersten Minute beendet sein. Das
Ansprechen der Analysatoren und der zeitliche
Verlauf der durch sie gemessenen Werte sind auf
einem Schreiber während der Gesamtdauer der sechs
Minuten aufzuzeichnen;
dabei muß das Abgas mindestens während der letzten
drei Minuten durch die Analysatoren strömen;
7.6.2.7 alle für die Berechnung der Abgasemissionen
erforderlichen zusätzlichen Daten, insbesondere
der Treibstoffdurchsatz, sind abzulesen und zu
protokollieren oder durch Geräte zu registrieren;
7.6.2.8 die Nullpunkt- und Meßbereichseinstellungen der
Analysatoren sind mindestens am Ende der Prüfung
nach § 7.3.6.6 zu kontrollieren und nötigenfalls
neu einzustellen.
§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen
Die letzten 60 Sekunden bei jedem Prüfpunkt der
beiden Meßphasen nach § 2.2.4 sind auf dem
Meßstreifen zu bestimmen und aus den
Aufzeichnungen der mittlere gemessene Wert für HC,
CO, NOx und CO2 für diesen Zeitraum zu ermitteln.
Die Konzentration dieser Gase ist bei jedem
Prüfpunkt aus diesen Mittelwerten der
Aufzeichnungen und den entsprechenden
Kalibrierungsdaten zu bestimmen.
Wenn die gemessenen Konzentrationswerte der Gase
in der ersten und zweiten Phase der Prüfung nach
§ 2.2.4 um mehr als
+/- 0,25% Vol CO,
+/- 300 ppm C1,
+/- 100 ppm NOx
gegenüber dem berechneten Mittelwert aus beiden
Phasen abweichen, ist die Messung oder
nötigenfalls die ganze Prüfung zu wiederholen.
Kann nach drei Versuchen diese Bedingung nicht bei
allen Meßpunkten eingehalten werden, ist die
Abgastypenprüfung abzubrechen.
§ 7.8 Berechnung der Emissionen
7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren
Die in der Abgastypenprüfbescheinigung
anzugebenden endgültigen Ergebnisse der
Abgastypenprüfung sind nach §§ 7.8.2 oder 7.8.3 zu
berechnen und dabei die Wichtungsfaktoren (WF)
nach § 2.2.3 zu verwenden.
7.8.2 Kohlenstoffbilanz
7.8.2.1 Die Schadstoff-Massendurchsätze werden mit Hilfe
der Kohlenstoffbilanz wie folgt ermittelt:
7.8.2.1.1 Die ungemittelten Massenemissionen sind für jeden
Meßpunkt der ersten und zweiten Phase nach § 2.2.4
mit den folgenden Beziehungen zu berechnen:
COconc Bh
COmasse = 28 x -------------------------- x -----
(COconc + CO2conc + HCconc 13.85
NOxconc Bh
NOxmasse = 46 x ------------------------- x -----
(COconc + CO2conc + HCconc 13.85
HCconc Bh
HCmasse = 13.85 x -------------------------- x -----
(COconc + CO2conc + HCconc) 13.85
Die Abkürzungen und Formelzeichen folgen aus § 9.
Für die Komponenten CO, HC und NO: sind die
relativen Molmassen 28, 46 und 13.85 eingesetzt.
Bh ist der Treibstoffdurchsatz pro Stunde.
Bei den Kohlenwasserstoffen sind die
Konzentrationen als C1 zu ermitteln und
einzusetzen. Die Stickoxide werden als NO
gemessen, bei der Massenberechnung wird jedoch die
relative Molmasse von NO2 eingesetzt.
7.8.2.1.2 Aus den Ergebnissen nach § 7.8.2.1.1 sind die
Mittelwerte für jeden Meßpunkt des Prüfprogramms
nach § 2.2.3 zu bilden. Die Mittelwerte sind mit
dem Wichtungsfaktor WF zu multiplizieren. Die
gewichteten Mittelwerte für die Meßpunkte 1 bis 8
bzw. 9 sind danach zu summieren. Die so
errechneten Schadstoff-Massendurchsätze in Gramm
pro Stunde bezogen auf das Prüfprogramm nach
§ 2.2.3 sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung
einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3
nicht übersteigen.
(Anm.: Formeln nicht authentisch darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
7.8.2.2 Für die Berechnung der (leistungsbezogenen)
Schadstoffemissionen in g/kWh gilt:
(Anm.: Formeln nicht authentisch darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Im Meßpunkt 1 (Leerlauf) ist P1 = 0. Die
Wichtungsfaktoren haben die Dimension h und können
als fiktive Zeitanteile, bezogen auf eine Stunde
Gesamtlaufzeit, gedeutet werden.
Die errechneten, leistungsbezogenen
Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowattstunde
sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung
einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3
nicht übersteigen.
7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur
Schadstoffmassenbestimmung
7.8.3.1 Anstelle der Kohlenstoffbilanz können die
anzugebenden endgültigen Prüfergebnisse auch
unter Verwendung des gemessenen
Kraftstoffverbrauches, des gemessenen
Luftdurchsatzes oder des gemessenen
Abgasdurchsatzes ermittelt werden. Bei
Fremdluftzusatz (zB Lufteinblasung) ist dieser in
der Berechnung des Gesamtdurchsatzes zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung des Abgasdurchflusses gilt:
GEXH = GAIR + GFUEL (1)
oder
V`EXH = VAIR - 0.75 GFUEL (2)
oder
V”EXH = VAIR + 0.77 GFUEL (3)
Die Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentrationen
werden im trockenen Abgas gemessen. Aus diesem
Grund müssen die CO- und NOx-Emissionen aus dem
Volumen des trockenen Abgases V`EXH berechnet
werden (bei beheizten HCL-Analysatoren für die
NOx-Messung entfällt diese Korrektur). In der
Berechnung der HC-Emissionen muß entsprechend dem
verwendeten Meßverfahren GEXH oder V”EXH
berücksichtigt werden.
7.8.3.2 Falls GEXH verwendet wird, ist die gemessene
Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentration auf
feuchten Bezugszustand nach folgenden Gleichungen
umzurechnen:
COeff = COtrocken x k (1)
NOxeff = NOxtrocken x k (2)
(GFUEL)
k = 1 - 1.85 x -------
(GAIR) (3)
dabei bedeuten:
GFUEL = Treibstoffdurchsatz (kg/s)(kg/h)
G tief AIR = Luftdurchsatz trocken (kg/s)(kg/h)
7.8.3.3 Die NOx-Konzentration ist wie folgt zu
korrigieren:
NOxkorr = NOxgemessen x k (1)
1
k = --------------------------------
1 + A(7m - 75) + B x 1.8(T - 302) (2)
dabei bedeuten:
GFUEL
A = 0.044 ----- - 0.0038 (3)
GAIR
GFUEL
B = - 0.116 x ----- + 0.0053 (4)
GAIR
m = Feuchtigkeit der Ansaugluft in Gramm H2O je
Kilogramm trockener Luft;
T = Lufttemperatur in K;
GFUEL
----- = Treibstoff-Luft-Verhältnis (Luft bei
GAIR trockenem Bezugszustand).
7.8.3.4 Der Massendurchsatz der Schadstoffe ist für jeden
Betriebspunkt wie folgt zu berechnen:
NOxmasse = 0.001587 x NOxconc x GEXH (1)
COmasse = 0.000966 x COconc x GEXH (2)
HCmasse = 0.000478 x HCconc x GEXH (3)
oder
NOxmasse = 0.00205 x NOxconc x V`EXH (1)
COmasse = 0.00125 x COHconc x V`EXH (2)
HCmasse = 0.000619 x HCconc x V”EXH (3)
7.8.3.5 Die Berechnung der auf das Prüfprogramm nach
§ 2.2.3 bezogenen gewichteten Schadstoff-
Massendurchsätze und der leistungsbezogenen
Schadstoffemissionen erfolgt sinngemäß nach
§§ 7.8.2.1.2 und 7.8.2.2.
§ 8. Analysesysteme
§ 8.1 Grundsatz
Für die Abgastypenprüfung können die nachfolgend
beschriebenen zwei Analysesysteme verwendet
werden, die auf der Verwendung eines FID-
Analysators oder eines HFID-Analysators zur
Messung der Kohlenwasserstoffe, eines NDIR-
Analysators zur Messung von CO und eines CLA-
Analysators zur Messung von NOx beruhen.
Das Abgasanalysesystem mit unbeheizter
Probeentnahme und einem FID-Analysator zur Messung
der Kohlenwasserstoffe darf nur bei Ottomotoren
angewendet werden.
§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren
- NDIR-Analysator zur Messung des Kohlendioxids
(für die Berechnung des Abgasdurchsatzes nach
der Kohlenstoffbilanzmethode oder
Leerlaufmessung bei Ottomotoren)
- NDIR-Analysator für die Messung der
Kohlenwasserstoffe, Eineichung mit Hexan in
Stickstoff oder mit Korrekturfaktor mit Propan
in Stickstoff (Leerlaufmessung bei Ottomotoren)
Für die Leerlaufmessung bei Ottomotoren können
auch von dieser Anlage unabhängige Meßgeräte mit
nationaler Zulassung verwendet werden.
§ 8.3 Diagramm des Abgasanalysesystems mit beheizter
Probeentnahme und HFID-Analysator
(Zulässig für Messungen an Ottomotoren und
Dieselmotoren)
(Anm.: das Diagramm ist nicht darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
§ 8.4 Diagramm des Analysesystems mit unbeheizter
Probeentnahme und FID-Analysator
(Nur zulässig für Messungen an Ottomotoren)
(Anm.: das Diagramm ist nicht darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
§ 8.5 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen und
Begriffe in § 8
SP Probesonde nach § 4.3.
HSL Beheizte Probeentnahmeleitung
nach § 7.3.2.1.
F1 Beheizter Vorfilter sofern
erforderlich; die Temperatur muß
die gleiche wie bei der HSL sein.
T1 Temperaturmeßgeber des
Probenstroms, der in die
Aufheizkammer eintritt.
V1 Ventil zur wahlweisen
Einleitung entnommener
Auspuffgase, Kalibriergase, Luft-
oder Bereichsgase in den
Kreislauf. Das Ventil muß sich in
der Aufheizkammer befinden oder
bis zur Temperatur der
Entnahmeleitung aufgeheizt
werden.
V1, V2 Nadelventil zur Regulierung von
Kalibrier- und Nullgas
F2 Filter zur Aussonderung von
Feststoffteilchen; geeignet ist
eine Glasfaserfilterscheibe mit
70 mm Durchmesser. Der Filter muß
leicht zugänglich sein und
täglich oder gegebenenfalls
häufiger gewechselt werden.
P1 Beheizte Probeentnahmepumpe
G1 Druckmesser zur Messung des
Drucks in der Entnahmeleitung
V4 Druckregelventil zur Einstellung
des Drucks in der
Probeentnahmeleitung und des
Durchflusses zum Detektor
FID Beheizter
Flammenionisierungsdetektor für
Kohlenwasserstoffe
HFID Wie FID, jedoch mit beheizter
Probenentnahmeleitung.
FL1 Durchflußmesser zur Messung des
By-pass-Durchflusses der
entnommenen Auspuffgase
T1, R2 Druckregler für Luft und
Kraftstoff
SL Entnahmeleitung; diese Leitung
muß aus Polytetrafluoräthylen
(PTFE) oder aus rostfreiem Stahl
bestehen.
B Bad zum Abkühlen und Kondensieren
von Wasser aus der Abgasprobe.
Das Bad ist durch Eis oder ein
Kühlsystem auf einer Temperatur
von 273 K bis 277 K (0 ºC ) zu
halten.
C Kühlspule und -falle zum
Kondensieren und Sammeln von
Wasserdampf; zB gewundene, 2,5 mm
bis 3 mm lange Leitung aus
rostfreiem Stahl, die mit einer
Falle von 25 mm Durchmesser und
150 mm Länge verbunden ist.
T2 Temperaturmeßgeber der
Badetemperatur
V5, V6 Ablaßhahn zum Ablassen des
Kondensats aus Fallen und Bad
V7 Dreiwegventil
F3 Filter zur Entfernung
verunreinigender
Feststoffteilchen aus den
entnommenen Auspuffgasen vor der
Analyse; ein Glasfaserfilter von
mindestens 70 mm Durchmesser ist
geeignet.
P2 Probeentnahmepumpe
V8 Druckregler zur Einstellung des
Probendurchflusses
V9, V10, Dreiwegkugelventile oder
V11, V12 Magnetventile zur wahlweisen
Einleitung der entnommenen
Abgase, des Nullgases oder des
Kalibriergases in die
Analysatoren.
V13, V14 Nadelventile zur Einstellung des
Durchflusses zu den Analysatoren
CO NDIR-Analysator für Kohlenmonoxid
NOx CLA-Analysator für Stickoxide
FL2, FL3, FL4 By-pass-Durchflußmesser
§ 9. Abkürzungen und Einheiten
P kW Nicht reduzierte Leistung
gemessen nach ISO 3046
entsprechend dem jeweils gültigen
Stand
PVN kW Nicht reduzierte Vollastleistung
bei nN
PN kW Nennleistung nach ISO 3046 oder
DIN 6271 Teil 1 (vgl. § 1.10.8)
Pmax kW Reduzierte maximale Leistung;
wenn sie 110% der Nennleistung
übersteigt, gilt diese als
Nennleistung.
P`max kW Nicht reduzierte maximale
Leistung
CO g Kohlenmonoxid-Emission
COconc ppm Konzentration von Kohlenmonoxid
HC g Kohlenwasserstoff-Emission
HCconc ppm Konzentration von
Kohlenwasserstoffen
NOx g Stickoxid-Emission
NOxconc ppm Konzentration von Stickoxiden
CO2 g Kohlendioxid-Emission
CO2conc ppm Kohlendioxid-Konzentration
BSZ Bosch-Schwärzungs-Zahl
conc. vol-ppm Volumenkonzentration
vol-%
masse g/h Massendurchsatz der luft- und
wasserverunreinigenden Gase
Bh g/h Treibstoffverbrauch pro Stunde
be g/kWh spezifischer Kraftstoffverbrauch
WF Wichtungsfaktor
nN min-1 Nenndrehzahl des Motors (vgl.
§ 1.10.9.)
nPmax min-1 Drehzahl bei maximaler Leistung
Fw angezeigte Waagekraft der
Leistungsbremse
Ps mbar Barometerstand, bezogen auf die
trockene Luft
GEXH kg/h Massendurchsatz des feuchten
Abgases
V`EXH m3/h Durchflußrate des
Volumendurchsatzes des trockenen
Abgases
V”EXH m3/h Durchflußrate des
Volumendurchsatzes des feuchten
Abgases
GAIR kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft
VAIR m3/h Volumendurchsatz der
Ansaugluft
GFUEL kg/h Treibstoffdurchsatz
FID Flammenionisations-Detektor
HFID Beheizter Flammenionisations-
Detektor
NDIR Nichtdispersiver
Infrarotabsorptions-Analysator
CLA Chemilumineszenz-Analysator
HCLA Beheizter Chemilumineszenz-
Analysator
ISO International Organisation for
Standardization
ECE Economic Commission for Europe
Anhang 1
```
```
(zu § 1.3)
Hauptmerkmale des Motors bzw. der Motorenfamilie und Angaben über die Durchführung der Prüfungen
§ 1. Beschreibung des Motors:
1.1 Marke............................................
1.2 Typ..............................................
1.3 Treibstoff Benzin/Diesel
1.4 Arbeitsweise: Fremdzündung/Kompressionszündung
Zweitakt/Viertakt
1.5 Motorenart: Außenborder/Innenborder
1.7 Bohrung.................................mm
1.8 Hub.....................................mm
1.9 Hubraum.................................cm3
1.10 Anzahl Zylinder..................................
1.11 Zündreihenfolge..................................
1.12 Verdichtungsverhältnis...........................
1.13 Brennraum (Zeichnung)............................
1.14 Mindestquerschnittsflächen der Ein- und
Auslaßkanäle.....................................
1.15 Weitere Angaben..................................
§ 2. Kühlsystem
2.1 Flüssigkeitskühlung
2.1.1 Mit/ohne getrennten Seewasserkreis
2.1.2 Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage)
2.1.3 Art der Kühlflüssigkeit..........................
2.1.4 Kühlmittelpumpe; Kenndaten, Typ, Drehzahl........
2.1.5 Thermostat: Einstellung..........................
2.1.6 Kühler/ Wärmeaustauscher.........................
Zeichnung........................................
2.1.7 Weitere Angaben..................................
2.2 Luftkühlung
2.2.1 Gebläse; Kenndaten, Typ, Drehzahl................
2.2.2 Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage)
2.2.3 Luftführung......................................
2.2.4 Temperaturregulierung............................
2.3 Kühlung des Auspuffsystems und gegebenenfalls
des Abgasturboladers; Beschreibung, Zeichnung,
Anteil am Kühlmitteldurchsatz
§ 3. Zulässige Temperaturen
3.1 Flüssigkeitskühlung..............................
3.2 Luftkühlung...................Bezugspunkt........
3.3 Kühler/Wärmetauscher.............................
3.4 Abgastemperaturen nach Auslaßorgan...............
3.5 Treibstofftemperatur min.:.......max.:...........
3.6 Schmiermittel....................................
§ 4. Verschiedene Einrichtungen
4.1 Aufladung ja/nein
4.2 Beschreibung/Typ.................................
4.3 Ölkühler ja/nein
4.4 Beschreibung.....................................
§ 5. Ansaugsystem
5.1 Ansaugkrümmer/Leitungen..........................
Beschreibung.....................................
5.2 Luftfilter; Marke, Typ...........................
5.3 Ansauggeräuschdämpfer............................
§ 6. Aufladung, Ladeluftrückkühlung
6.1 Beschreibung des Systems, Schemazeichnungen......
6.2 Art der Aufladung................................
6.3 Lader; Marke, Typ................................
6.3 Ergänzende Angaben...............................
§ 7. Kraftstoffsystem
7.1 Kraftstoffsystem; Beschreibung und Schema des
Gesamtsystems einschließlich Zusatzeinrichtungen
7.2 Kraftstoffpumpe..................................
7.3 Kraftstoffilter..................................
7.4 Druck.................oder Kennlinie.............
7.5 Einspritzanlage; Beschreibung des Systems,
Schemazeichnung, Arbeitsweise:
- Einspritzung in den Ansaugkrümmer
- Einspritzung in Vorkammer
- Einspritzung in Wirbelkammer
- Einspritzung in Hauptbrennraum
7.5.1 Einspritzpumpe...................................
7.5.2 Einspritzpumpe; Marke, Typ.......................
7.5.3 Einspritzmenge bei Vollast/Drehzahl..............
7.5.4 Einspritzzeitpunkt
7.5.5 Verstellkurve des Spritzverstellers..............
7.5.6 Abregeldrehzahl: unter Last......................
ohne Last.......................
7.5.7 Einspritzleitungen; Beschreibung, Länge,
Durchmesser......................................
7.5.8 Einspritzdüsen; Marke, Typ.......................
7.5.9 Öffnungsdruck oder Kennlinie.....................
7.5.10 Regler; Marke, Typ...............................
7.5.11 Leerlaufdrehzahl.................................
7.5.12 Kaltstarteinrichtung.............................
7.6 Vergaser
7.6.1 Marke, Typ, Zahl.................................
7.6.2 Einstellelemente:
Düsen............................................
Lufttrichter.....................................
Füllstand in der Schwimmerkammer.................
Gewicht (Masse) des Schwimmers...................
7.6.3 Leerlaufsystem...................................
7.6.4 Leerlaufdrehzahl.................................
7.6.5 Hauptdüse(n).....................................
7.6.6 Durchmesser der engsten Stelle oder kleinster
Querschnitt zusätzlicher Drosseln................
7.6.7 Kaltstarteinrichtung.............................
7.6.8 Benzin-/ Luftverhältnis (Kennlinie)..............
§ 8. Zündung (nur für Ottomotoren)
8.1 Art des Zündsystems; Beschreibung,
Schemazeichnung..................................
8.2 Zündverteiler; Beschreibung, Marke, Typ..........
8.3 Unterbrecher / Schließwinkel.....................
8.4 Zündzeitpunkt....................................
8.5 Zündverstellung (Kennlinie)......................
8.6 Zündkerzen; Marke, Typ...........................
8.7 Elektrodenabstand................................
8.8 Zündspannung.....................................
8.9 Betriebsspannung (Primärstromkreis)..............
8.10 Zündspule; Marke, Typ............................
§ 9. Ventile - Gaswechsel
9.1 Ventile
9.1.1 Ventilhübe; Öffnungs- und Schließwinkel..........
9.1.2 Einstellspiel....................................
9.1.3 Weitere Beschreibung.............................
9.2 Steuerschlitze
9.2.1 Schlitzabmessungen, Steuerzeiten.................
9.2.2 Weitere Steuerorgane bei Zweitaktmotoren,
Beschreibung.....................................
§ 10. Auspuffanlage
10.1 Auspuffkrümmer, Beschreibung.....................
10.2 Zulässiger Gegendruck (Kennlinie)................
10.3 Einzuhaltende technische Bedingungen beim Einbau
in Fahrzeuge.....................................
10.4 Besondere Einrichtungen (wie Portliner,
Lufteinblasung)..................................
10.5 Abgasentnahmesonden; Lage, Anordnung, Beschreibung
(Schemazeichnung)................................
10.6 Weitere Angaben..................................
§ 11. Besondere Emissionskontrollsysteme
11.1 Beschreibung allgemein...........................
11.2 Kurbelgehäuseentlüftung..........................
§ 12. Schmiersystem
12.1 Beschreibung des Systems.........................
12.2 Schmiermittelbehälter............................
12.3 Schmiermittelzuführung...........................
12.4 Füllmengen.......................................
12.5 Schmierölqualität................................
12.6 Weitere Angaben..................................
12.7 Gemischschmierung für Zweitaktmotoren............
12.7.1 Prozentualer Schmierölanteil.....................
12.7.2 Vorgeschriebene oder empfohlene Ölqualität.......
12.7.3 Kennlinie der Dosierpumpe........................
§ 13. Elektrische Anlage
13.1 Betriebsspannung.................................
13.2 Lichtmaschine / Alternator.......................
13.3 Regler...........................................
13.4 Anlasser.........................................
13.5 Weitere Angaben..................................
§ 14. Kraftübertragung
14.1 Schwungrad; Beschreibung.........................
Trägheitsmoment..................................
14.2 Kupplung; Beschreibung...........................
Trägheitsmoment..................................
14.3 Getriebe; Beschreibung...........................
Trägheitsmoment (Leerlaufstellung)...............
14.4 Übertragung auf Propeller; Beschreibung..........
14.5 Propeller; allgemeine Angaben....................
Anzahl Blätter...................................
Durchmesser......................................
Steigung.........................................
§ 15. Zusätzliche Angaben
15.1 Schmiermittel; Marke.............................
15.2 Typ und Viscosität...............................
15.3 Weitere Angaben..................................
§ 16. Motordaten
Die unten aufgeführten Leistungsdaten beziehen
sich auf die reduzierte Leistung nach
ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271, Teil 1. Für die
Einstellung der Bremsbelastung nach der
Propellerkurve (16.7) sind sie auf effektive
Leistung entsprechend der momentanen
Umgebungsbedingungen umzurechnen.
16.1 Leerlauf-Drehzahl................................
16.2 Nenndrehzahl.....................................
16.3 Nennleistung.....................................
16.4 Drehzahl bei maximaler Leistung..................
16.5 Maximale Leistung................................
16.6 Abregeldrehzahl (Dieselmotor)....................
16.7 Propellerkurve (Soll)
Drehzahl Leistung
Meßpunkt l/min kW
1 Leerlauf .................. entfällt
2 0.4 nN .................. ............
3 0.5 nN .................. ............
4 0.6 nN .................. ............
5 0.7 nN .................. ............
6 0.8 nN .................. ............
7 0.9 nN .................. ............
8 nN .................. ............
9 npmax .................. ............
§ 17. Abgasentnahmesonden und Meßanschlüsse
17.1 Abgasentnahmesonden..............................
17.2 Anschlüsse für Drehzahlmessung...................
§ 18. Zusammenstellung der Beilagen zum Antrag auf Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
Anhang 2
```
```
(zu Art. 13.11a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2)
Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode
§ 1. Einleitung
Dieser Anhang beschreibt die erforderlichen
Einrichtungen und das Verfahren für die
Rauchmessung an Selbstzündungsmotoren
(Dieselmotoren) bei der Abgastypenprüfung (nach
§ 2.1.2).
§ 2. Meßprinzip
Die Messung wird bei Vollast im Betriebspunkt der
max. Leistung (Meßpunkt 8 oder 9 gemäß § 2.2.3)
durchgeführt. Die Messung ist mit einem Meßgerät
nach dem Filterprinzip auszuführen. Das
Meßergebnis ist als Bosch-Schwärzungszahl (BSZ)
auszudrücken (Skalenwert: 0-10 BSZ).
§ 3. Prüfmotor
Die Rauchmessung ist an dem für die
Abgastypenprüfung ausgewählten Motor während oder
unmittelbar nach der Abgasmessung durchzuführen.
Dabei ist die Motorausrüstung und -einstellung
unverändert zu belassen. Die vorgeschriebenen
Betriebsbedingungen sind auch für die Rauchmessung
einzuhalten. Der Motor ist mit dem
Referenztreibstoff (Diesel) nach § 7.4.2 zu
betreiben.
§ 4. Prüfeinrichtungen
§ 4.1 Motorenprüfstand und zugehörige Meßgeräte
Diese haben den Vorschriften nach § 7.3.1 zu
entsprechen.
§ 4.2 Filter-Rauchmeßgeräte
Es sind national zugelassene Rauchmeßgeräte zu
verwenden, die eine Anzeige des Rauchwertes in
Bosch-Schwärzungszahlen (BSZ) ermöglichen und mit
dem Basistyp korrelieren.
Basistyp: BOSCH-Filterpumpe EFAW 65A, Pumpeninhalt
330 cm3, Filterfläche 8 cm2,
(Durchschnitt 32 mm), Saugzeit ca. 2s
angeschlossen an eine BOSCH-Sonde mit
Schlauch, Innen-Durchschnitt 4 mm,
Länge 700 mm;
sowie: BOSCH-Auswertegerät EFAW 68A mit
zugehörigem Fotoelementadapter für
definierte Filterrondellen.
§ 4.3 Sonden
Es sind die vom Gerätehersteller gelieferten
Sonden für den Einbau in das Auspuffrohr oder
für die Probenahme am Endstück zu verwenden und
nach dessen Vorschriften einzubauen. Es muß
sichergestellt sein, daß dabei keine Verdünnung
der Probenahme erfolgen kann.
Die in §§ 4.3.1 und 4.3.2 beschriebenen
Abgasentnahmesonden können für die Rauchmessung
verwendet werden, sofern deren Ausführung und Lage
die Messung nicht beeinflußt.
Sind mehrere Auspuffenden vorhanden, so sind
entweder die Ausgänge zu einem gemeinsamen Rohr
zusammenzuschließen oder die Messung in jedem von
ihnen durchzuführen.
§ 5. Durchführung der Messung
§ 5.1 Vorbereitung
5.1.1 Die Versuchskonditionen im Prüfraum richten sich
nach § 7.5.
5.1.2 Das Rauchmeßgerät ist auf Leckfreiheit zu prüfen,
das Auswertegerät nach den Angaben des
Geräteherstellers zu kalibrieren.
5.1.3 Der Motor ist auf die vorgeschriebene
Betriebstemperatur zu bringen und der Vollastpunkt
auf dem Motorprüfstand einzustellen.
§ 5.2 Messung
5.2.1 Während der Rauchmessung sind gleichzeitig die
Motordrehzahl und die Leistung aufzunehmen.
5.2.2 Die Rauchwertbestimmung ist so oft zu wiederholen,
bis zwei aufeinanderfolgende Ergebnisse nicht um
mehr als 0,5 BSZ voneinander abweichen. Maßgebend
für die Auswertung ist das Mittel dieser beiden
Einzelergebnisse.
§ 5.3 Auswertung
Das gemittelte Prüfergebnis ist auf zwei
signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0,
Anhang B2 Regel B) und mit den Grenzwerten nach
§§ 3.2.3 bzw. 3.3.3 zu vergleichen.
Anhang 3
```
```
(zu § 1.6)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
Die Prüfnummer der Abgastypenprüfbescheinigung setzt sich zusammen:
(Anm.: Die graphische Tabelle ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
§ 1. Prüfzeichen:
Land Prüfzeichen
Bundesrepublik Deutschland M 1
Österreich M 12
Schweiz M 14
andere Länder M ...
§ 2. Technische Prüfstellen
Zweistellige Nummern, welche durch die zuständigen
Behörden der Länder vergeben werden.
§ 3. Motorenart (§ 1.2.1)
1 = Innenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)
2 = Außenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)
3 = Innenbord-Dieselmotor (Motor mit
Selbstzündung)
4 = Außenbord-Dieselmotor (Motor mit
Selbstzündung)
§ 4. Laufnummer
Zweistellige Laufnummer, welche durch die
zuständige Behörde vergeben wird.
Beispiel für die Darstellung
M01 10 3 90 01
Anhang 4
```
```
(zu § 1.5)
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Abkürzung
BSO
Anlage C
ABGASVORSCHRIFTEN
INHALTSVERZEICHNIS
| § 1. | Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung |
|---|---|
| § 1.1 | Einleitung |
| § 1.2 | Motorarten und Einsatzzwecke |
| § 1.3 | Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung |
| § 1.4 | Abgastypenprüfung |
| § 1.5 | Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung |
| § 1.6 | Prüfnummer |
| § 1.7 | Ablehnung |
| § 1.8 | Eintragung der Abgaswerte |
| § 1.9 | Verpflichtung zur Serienüberprüfung |
| § 1.10 | Begriffsbestimmungen |
| § 2. | Verfahren zur Abgasprüfung |
| § 2.1 | Grundsatz |
| § 2.1.1 | Gasförmige Emissionen |
| § 2.1.2 | Abgastrübung (Rauch) |
| § 2.2 | Verfahren |
| § 2.2.1 | Leistungsprüfstand |
| § 2.2.2 | Meßverfahren |
| § 2.2.3 | Prüfprogramm |
| § 2.2.4 | Prüfablauf |
| § 2.3 | Ausrüstung und Einstellung |
| § 2.4 | Bestimmte Einstellungen |
| § 2.5 | Abweichung von Herstellerangaben |
| § 2.6 | Nennleistung |
| § 2.7 | Weitere Überprüfungen |
| § 2.8 | Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung |
| § 3. | Abgasgrenzwerte |
| § 3.1 | Grundsatz |
| § 3.2 | Abgasgrenzwerte Stufe 1 |
| § 3.3 | Abgasgrenzwerte Stufe 2 |
| § 3.4 | Rundung |
| § 4. | Bauvorschriften |
| § 4.1 | Grundsatz |
| § 4.2 | Vereitelungsvorrichtungen |
| § 4.3 | Abgasentnahmesonden |
| § 4.3.1 | Grundsatz |
| § 4.3.2 | Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgastypenprüfung |
| § 4.3.3 | Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung |
| § 4.4 | Anschluß für Drehzahlmessung |
| § 4.4.1 | Grundsatz |
| § 4.4.2 | Ottomotoren |
| § 4.4.3 | Dieselmotoren |
| § 4.5 | Kurbelgehäuse-Entlüftung |
| § 4.6 | Treibstoff |
| § 4.7 | Benzineinfüllstutzen |
| § 4.8 | Verstelleinrichtungen |
| § 5. | Änderung von typengeprüften Motoren |
| § 5.1 | Technische Änderungen |
| § 5.2 | Neue Abgastypenprüfung |
| § 6. | Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung) |
| § 6.1 | Grundsatz |
| § 6.2 | Erste Stichprobe |
| § 6.3 | Einfahren der Motoren |
| § 6.4 | Wartungsarbeiten |
| § 6.5 | Einwendungen zur Auswahl |
| § 6.6 | Bestandene Prüfung |
| § 6.7 | Nicht bestandene Prüfung |
| § 6.8 | Instandsetzung fehlerhafter Motoren |
| § 6.9 | Endgültige Stichprobe |
| § 6.10 | Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung |
| § 6.11 | Wirkung des Entzuges |
| § 7. | Verschiedenes |
| § 7.1 | Einbauvorschriften |
| § 7.2 | Wartungs- und Bedienungsvorschriften |
| § 7.3 | Einrichtungen zur Abgastypenprüfung |
| § 7.3.1 | Leistungsprüfstand und Motorausrüstung |
| § 7.3.2 | Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse |
| § 7.3.3 | Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes |
| § 7.3.4 | Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte |
| § 7.3.5 | Kalibrierverfahren |
| § 7.3.6 | Vorprüfungen |
| § 7.4 | Treibstoff |
| § 7.4.1 | Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung) |
| § 7.4.2 | Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung) |
| § 7.4.3 | Motoren für gasförmige oder alkoholische Treibstoffe |
| § 7.4.4 | Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren |
| § 7.5 | Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor |
| § 7.6 | Durchführung der Prüfung |
| § 7.7 | Auswertung der Aufzeichnungen |
| § 7.8 | Berechnung der Emissionen |
| § 7.8.1 | Grundsatz und Wichtungsfaktoren |
| § 7.8.2 | Kohlenstoffbilanz |
| § 7.8.3 | Zulässige alternative Verfahren zur Schadstoffmassenbestimmung |
| § 8. | Analysesysteme |
| § 8.1 | Grundsatz |
| § 8.2 | Zusätzliche Analysatoren |
| § 8.3 | Analysesystem mit beheizter Probeentnahme |
| § 8.4 | Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme |
| § 8.5 | Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8 |
| § 9. | Abkürzungen und Einheiten |
ANHANG 1 (zu § 1.3)
Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen
ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode
ANHANG 3 (zu § 1.6)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
ANHANG 4 (zu § 1.5)
Abgastypenprüfbescheinigung
Anlage C
(zu § 13.11 lit. a BSO)
| § 1. | Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung | ||
|---|---|---|---|
| § 1.1 | Einleitung | ||
| 1.1.1 | Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren im Leerlauf. | ||
| § 1.1.2 | Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die Anerkennung von Typenprüfungen nach anderen Verfahren (zB Richtlinie 1999/96/EG oder Richtlinie 2003/44/EG) ist in § 13.11a. geregelt. | ||
| § 1.2 | Motorenarten und Einsatzzwecke | ||
| 1.2.1 | Es wird zwischen folgenden Motorarten unterschieden: 1. Innenbord – Ottomotoren; 2. Außenbord – Ottomotoren; 3. Innenbord – Dieselmotoren; 4. Außenbord – Dieselmotoren. | ||
| 1.2.2 | Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1 zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen unterteilt: | ||
| Gruppe A: | Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind oder hierfür verwendet werden; | ||
| Gruppe B: | Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A angehören und gewerblichen Zwecken dienen. Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A. | ||
| § 1.3 | Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung | ||
| 1.3.1 | Grundsatz | ||
| Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten, hat der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag ist folgendes beizufügen: – Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung der Bauteile und Baugruppen; – Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche des Kolbens; – Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der Abgasentnahmesonden; – Zeichnungen über die Ausgestaltung der Kurbelgehäuseentlüftung; – Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung von Emissionskontrolleinrichtungen und abgasrelevanten Bauteilen; – eine technische Beschreibung des Motors, die alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält; – Wartungsvorschriften, welche alle Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten; – Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind; – eine Betriebsanleitung für den Betrieb des Motors; – Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der Abgastypenprüfbescheinigung; – die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender Motoren für die verschiedenen Motortypen; – die Resultate der Abgasmessungen der ausgewählten Prüfmotoren in einem Bericht nach ISO-Norm 8178 Teil 6 sowie die ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung; – bestätigte Angaben über die für die Motoren jeder Motorenfamilie minimale Einfahrdistanz zur Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile, damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und reproduzierbar sind; – eine Erklärung darüber, daß | |||
| – an den geprüften Motoren nur solche Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden, die vom Hersteller für den betreffenden Motortyp vorgeschrieben sind; – die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. | |||
| 1.3.2 | Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und allenfalls durchgeführte Dauerhaftigkeitsprüfungen. Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue Motorenfamilie einreichen, wenn für diese schon eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die konstruktiven Merkmale unverändert sind. | ||
| § 1.3.3 | Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien | ||
| 1.3.3.1 | In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich der Schadstoffemissionen gleichartige Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in mehreren Motorenfamilien enthalten sein. | ||
| § 1.3.3.2 | Für die Einteilung von Motoren in Motorfamilien findet die ISO-Norm 8178 Teil 7 Anwendung. | ||
| § 1.4 | Abgastypenprüfung | ||
| Der Hersteller hat den Motor in einer der technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche die zuständige Behörde bezeichnet. Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung gemäß § 6 durchgeführt wird. Sofern der Hersteller über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers kontrollieren. | |||
| § 1.5 | Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Abgastypenprüfung zu übermitteln. Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung nach Anhang 4 zu erteilen. | ||
| § 1.6 | Prüfnummer Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese ist an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbar und ständig lesbar anzubringen. | ||
| § 1.7 | Ablehnung Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist abzulehnen, wenn der Motor bei der Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht entspricht. | ||
| § 1.8 | Eintragung der Abgaswerte | ||
| In die Abgastypenprüfbescheinigung sind einzutragen: – die bei der Abgastypenprüfung ermittelten Abgaswerte; – die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach § 2.8; – erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3; – Datum der Bescheinigung. | |||
| § 1.9. | Verpflichtung zur Serienüberprüfung Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung und deren Annahme durch den Hersteller verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der zuständigen Behörde auf seine Kosten Serienüberprüfungen nach § 6 durchführen zu lassen. | ||
| § 1.10 | Begriffsbestimmungen | ||
| 1.10.1 | „Technische Prüfstelle“: Stelle, die Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen durchführt. | ||
| 1.10.2 | „Hersteller“: Unternehmen, das den Motor konstruiert hat oder diesen produziert oder produzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung nachweist. | ||
| 1.10.3 | „Typenprüfbescheinigung für einen Motor“: die Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung (Rauch). | ||
| 1.10.4 | „Emissions-Kontrollsysteme“: Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen dienen. | ||
| 1.10.5 | „Gasförmige Schadstoffe“: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1H1,85; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung als C6H14), Stickoxide Nox (ausgedrückt als NO2 – Äquivalent). | ||
| 1.10.6 | „Abgastrübung (Rauch)“: sichtbarer Schwarzrauch (Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach Anhang 2. | ||
| 1.10.7 | „Kurbelgehäuseemissionen“: in die Atmosphäre oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe aus den innerhalb oder außerhalb des Motors liegenden Räumen, die über innere oder äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind. | ||
| 1.10.8 | „Nennleistung (Dauerleistung)“: auf Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271 Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem entsprechenden anderen Bauteil oder bei Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern die gemessene maximale Leistung, die der Motor abgeben kann, mehr als 110% der auf Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die maximale Leistung als Nennleistung (Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als Nenndrehzahl. | ||
| 1.10.9 | „Nenndrehzahl“: Drehzahl, bei welcher der Motor die Nennleistung abgibt. | ||
| 1.10.10 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005) | ||
| 1.10.11 | „Motorenfamilie“: Basiseinheiten, in welche der Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl von Prüfmotoren einteilt. | ||
| § 1.10.12 | „On Board-Diagnose II (OBD II)“: On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 1., oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD II). | ||
| § 2. | Verfahren zur Abgasprüfung | ||
| § 2.1 | Grundsatz | ||
| 2.1.1 | Gasförmige Emissionen Die Emissionen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4) gemessen und ermittelt. | ||
| § 2.1.2 | Abgastrübung Rauch Der Absorptionskoeffizient (Rauch) von Dieselmotoren ist im Volllastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung) nach ISO-Norm 8178 Teil 3 zu ermitteln. | ||
| § 2.2 | Verfahren | ||
| § 2.2.1 | Leistungsprüfstand Für die Prüfung ist der Motor auf einen Leistungsprüfstand aufzubauen. Bei Außenbordmotoren wird die Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller mit der Leistungsbremse verbunden. Die Anforderungen an das Kühlsystem richten sich nach den Angaben des Herstellers. | ||
| § 2.2.2 | Messverfahren Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem Motorabgas sind: – Kohlenwasserstoffe HC, – Kohlenmonoxid CO, – Stickoxide NOx, – Kohlendioxid CO2. Während jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und die Leistung zu bestimmen; die Massenwerte sind wie in § 7.8 beschrieben zu bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in g/h und g/kWh zu verwenden. | ||
| § 2.2.3 | Prüfprogramm Die Prüfung von Ottomotoren ist nach dem Programm der ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklen E4 durchzuführen. Die Prüfung von Dieselmotoren ist nach dem Programm der ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklen E5 durchzuführen. | ||
| § 2.2.4 | Prüfablauf Der Prüfablauf ist nach ISO-Norm 8178 Teil 4 durchzuführen. Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschließend die Messung der Abgastrübung (Absorptionsmethode) gemäß § 2.1.2. | ||
| § 2.3 | Ausrüstung und Einstellung Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden Motoren muß den Angaben im Antrag entsprechen. | ||
| § 2.4 | Bestimmte Einstellungen Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden sind, kann die technische Prüfstelle eine bestimmte Einstellung verlangen. Die von der technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Toleranzen liegen. Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen, daß sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden können. Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten Einstellungen verstellbarer Bauteile oder Baugruppen sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die vollständigen Einstellungen sind in den Betriebsanweisungen anzugeben. Die zuständige Behörde kann das Anbringen von Plomben oder anderen Sicherungen an emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen vorschreiben. | ||
| § 2.5. | Abweichung von Herstellerangaben Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller angegebene Nennleistung bei der entsprechenden Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder überschritten, ist die Abgastypenprüfung ungültig. | ||
| § 2.6 | Nennleistung Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271,Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr als 110% der Dauerleistung beträgt, gilt diese für die Abgastypenprüfung als Nennleistung. | ||
| § 2.7 | Weitere Überprüfungen Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren oder Teile davon längstens bis zur Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Motor diese Vorschriften dauerhaft einhält. | ||
| § 2.8 | Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung | ||
| § 2.8.1 | Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator Der Hersteller definiert die Sollwerte für die Abgasnachuntersuchung. Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Konzentrationen von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen: | ||
| Ermittelter Referenzwert | Einzutragen in die Abgastypenprüfbescheinigung | ||
| --- | --- | --- | |
| CO | Referenzwert ≤ 0,70 Referenzwert 0,71 bis 2,5 Vol% Referenzwert ≥ 2,5 Vol% | CO ≤ 1 Vol% CO=Referenzwert ± 40% CO=Referenzwert ± 1 Vol% | |
| H6 C14 | Referenzwert | HC ≤ Referenzwert + 40% | |
| CO2 | Referenzwert | CO2 Referenzwert – 1 Vol. % | |
| Drehzahl | Untere Leerlaufdrehzahl (uLdz) gemäss Herstellerangabe | Drehzahl = uLdz bis uLdz +200 min -1 | |
Die während der Abgastypenprüfung im Testzyklus nach ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklus E4 durchgeführten Messungen im Leerlauf müssen innerhalb der Toleranzen nach der Tabelle liegen. Dabei sind die HC-Werte von C1 ausgehend in C6 H14 zu berechnen. Da es sich bei C6 H14 (Hexan) um einen gesättigten Kohlenwasserstoff handelt, genügt es, den in C1 ausgedrückten HC-Wert mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. Mit diesem Vorgehen wird der Bezug zu den vom Hersteller definierten Vorgaben schon während der Abgastypenprüfung sichergestellt.
Liegen die Messwerte bei der Abgastypenprüfung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen. Anschließend ist die Abgastypenprüfung zu wiederholen.
Liegen die Messwerte bei der Abgasnachuntersuchung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen.
| § 2.8.2 | Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator Für Motoren mit elektronischem Motormanagement können die Sollwerte durch elektrische Einstellwerte mit entsprechender Toleranz vorgegeben werden. Bei der Abgasnachuntersuchung müssen die Messwerte innerhalb der entsprechenden Toleranz liegen. |
|---|---|
| § 2.8.3 | Befreiung von der Abgasnachuntersuchung Motoren mit OBD-II oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt Instand stellen zu lassen. Ein OBD-Motor im Sinne dieser Verordnung verfügt über ein On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD II). |
| § 3. | Abgasgrenzwerte |
| § 3.1 | Grundsatz Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten Stickoxide sowie die Abgastrübung bei Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte nicht übersteigen. |
| § 3.2 | Abgasgrenzwerte Stufe 1 |
| 3.2.1 | Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer sein als: |
| Leistung in kW | Kohlenmonoxid CO = A . PN-m g/kWh |
| --- | --- |
| A | m |
| 4 | 600 |
| 4 – 100 | 600 |
| 100 | 60 |
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
| 3.2.2 | Massenemissionen in g/h Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als: 4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO 290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC 1 100 g/h für Stickoxide NOx. |
|---|---|
| § 3.2.3 | Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als: - K 2,1 m-1 für Saugmotoren, - K 1,0 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader. |
| § 3.3 | Abgasgrenzwerte Stufe 2 |
| 3.3.1 | Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh |
| 3.3.1.1 | Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in g/kWh Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Ottomotoren nicht größer sein als: |
| Leistung in kW | Kohlenmonoxid CO = A . PN-m g/kWh |
| --- | --- |
| A | m |
| 4 | 400 |
| 4 – 100 | 400 |
| 100 | 20 |
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
| 3.3.1.2 | Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in g/kWh Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Dieselmotoren nicht größer sein als: |
|---|---|
| Leistung in kW | Kohlenmonoxid CO = A . PN-m g/kWh |
| --- | --- |
| A | m |
| 4 | 400 |
| 4 – 100 | 400 |
| 100 | 20 |
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
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