Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 416
Änderungshistorie JSON API

(4) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

Abkürzung

BSO

Probe- und Überstellungszulassung

§ 14.08. (1) Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.

(2) Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind

a)

Inhaber und Angestellte des Betriebes,

b)

Experten der Zulassungsbehörde.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.

(3) Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:

a)

zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;

b)

zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.

(4) Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

Abkürzung

BSO

Abschnitt XV

BESATZUNG

Besatzung

§ 15.01 (1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.

(2) Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.

Abkürzung

BSO

TEIL 4

Schlußvorschriften

Sonderrechte

§ 16.01. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des erstens Satzes von den Vorschriften des § 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Abkürzung

BSO

Ausnahmen

§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06, 5.02 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04. Abs. 1, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18 und 13.19 14.08. zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.

(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.

(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter, zulassen.

(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.

Abkürzung

BSO

Ausnahmen

§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.

(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.

(5) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.

(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.

Abkürzung

BSO

Ausnahmen

§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.

(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.

(5) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.

(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.

(7) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß § 12.09. anerkennen.

Abkürzung

BSO

Übergangsvorschriften

§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.

(2) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt die Patentpflicht nach § 12.01 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlöschen unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte XIII und XIV sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4) Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung nach bisherigem Recht bestehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erneut untersucht werden, soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen festgelegt sind.

(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht zulassungspflichtig waren und nunmehr einer Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und zugelassen werden.

(6) Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen Schiffahrtszeichen ersetzt werden; sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung.

Abkürzung

BSO

Übergangsvorschriften

§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)

Abkürzung

BSO

Übergangsvorschriften

§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.

(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.

(3) Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

1.

bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und

2.

bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.

(4) Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.

(5) Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.

Abkürzung

BSO

Inkrafttreten

§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:

a)

die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,

b)

die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,

c)

die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,

d)

der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.

Abkürzung

BSO

Inkrafttreten

§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:

a)

die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,

b)

die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,

c)

die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,

d)

der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.

(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abkürzung

BSO

Inkrafttreten

§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:

a)

die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,

b)

die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,

c)

die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,

d)

der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.

(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) Die mit BGBl. II Nr. 363/2013 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

BSO

Inkrafttreten

§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:

a)

die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,

b)

die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,

c)

die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,

d)

der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.

(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) Die mit BGBl. II Nr. 363/2013 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 0.02. lit. p), q), s) und t), 1.03. Abs. 1, 1.06., 1.09. Abs. 3, 2.01. Abs. 1 lit. b) und Abs. 3, 3.01., 3.04. Überschrift, 3.04. Abs. 1 bis 3, 3.06. Abs. 2 bis 6, 3.07., 3.08. Abs. 1 und 3, 6.05., 6.13. Abs. 1 und 3, 6.15. Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 8.02. Z 1 bis 3, 8.03. Z 1, 2, 4 und 5, 10.02. Abs. 2, 10.08., 12.06. Abs. 1 lit. a), 11.04. Abs. 5, 11.06., 12.06. Abs. 1 lit. a), 12.09., 12.10. Abs. 3, 13.11a. Abs. 1 bis 4, 6 und 7, 13.11b., 13.11c., 13.11d. Abs. 1, 13.15. Abs. 3, 13.20. Abs. 3, 13.20. Abs. 5, 14.01. Abs. 3, 6 und 7 Z 2 und 2a, 14.04. Abs. 4, 16.02. Abs. 7, 16.04. Abs. 5 und Anlage B, Allgemeines, Z 4 und 5 sowie Anlage B Z A.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.

Abkürzung

BSO

Anlage A

Schallzeichen

A. Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Paragraph
- ein kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ 4.02 (1)
- - zwei kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach Backbord „Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord Stattfinden“ 4.02 (1) 6.04 (4) 10.04 (1)
- – - drei kurze Töne „Meine Maschine geht rückwärts“ 4.02 (1)
- – – - vier kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig“ 4.02 (1)
__ ein langer Ton „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“ „Hafenausfahrtsignal“ „Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge“ „Brückendurchfahrtsignal“ 4.02 (1) 6.10 (2) 6.14 (1) 10.05 (1)
__ __ zwei lange Töne „Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge“ 6.14 (2)
__ __ __ drei lange Töne „Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not“ 6.10 (2)
__ __ __ ... Folge langer Töne „Notsignal der Fahrzeuge“ 6.16
B. Schallzeichen der Anlagen
-- -- -- zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke „Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen“ 4.03

Abkürzung

BSO

Anlage B

```


```

Schiffahrtzeichen

Allgemeines

1.

Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.

2.

Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten

3.

Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

a)

für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) *1)

b)

für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

c)

Verbot des Wasserskifahrens

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

d)

Verbot des Segelsurfbrettfahrens

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.2. Überholverbot

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.4. Liegeverbot

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.5. Ankerverbot

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.6. Festmacheverbot

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.7. Wendeverbot

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu

überschreiten

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

D. Empfehlende Zeichen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a)

für Verkehr in beiden Richtungen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

b)

für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

oder

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten

Fahrwasserseite zu halten

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.2. Erlaubnis zum Ankern

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.6. Kennzeichen der Mindestwassertiefen

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in der Bodensee-Schiffahrtskarte der Vereinigten Schiffahrtsverwaltungen eingetragenen Ordnungsnummer

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit

einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

1.

Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

2.

Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

3.

Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

a)

Beispiel:

Gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

b)

Beispiel:

Für das Wasserskifahren zugelassener Bereich

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) *2)

H. Starkwind- und Sturmwarnungen

H.1. Starkwindwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

H.2. Sturmwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen ( 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).

```


```

*1) Zwei Lichtzeichen

*2) Die äußeren Bojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen

Abkürzung

BSO

Anlage B

Schiffahrtzeichen

Allgemeines

1.

Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.

2.

Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten

3.

Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

a)

für Fahrzeuge aller Art *)

b)

für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.2. Überholverbot

A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.4. Liegeverbot

A.5. Ankerverbot

A.6. Festmacheverbot

A.7. Wendeverbot

A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.10. Verbot des Wasserskifahrens

A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens

A.12. Verbot für Segelfahrzeuge

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a)

für Verkehr in beiden Richtungen

b)

für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

oder

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

E.2. Erlaubnis zum Ankern

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren

E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

E.6. Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.

E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

1.

Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

2.

Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

3.

Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

a)

Beispiel:

H. Starkwind- und Sturmwarnungen

H.1. Starkwindwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

H.2. Sturmwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).


*) Zwei Lichtzeichen

Abkürzung

BSO

Anlage B

Schiffahrtzeichen

Allgemeines

1.

Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.

2.

Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten

3.

Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.

4.

Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.

5.

Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

a)

für Fahrzeuge aller Art *)

b)

für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.2. Überholverbot

A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.4. Liegeverbot

A.5. Ankerverbot

A.6. Festmacheverbot

A.7. Wendeverbot

A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.10. Verbot des Wasserskifahrens

A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens

A.12. Verbot für Segelfahrzeuge

A.13. Verbot des Badens

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a)

für Verkehr in beiden Richtungen

b)

für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

oder

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

E.2. Erlaubnis zum Ankern

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren

E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

E.6. Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.

E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

1.

Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

2.

Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

3.

Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

a)

Beispiel:

H. Starkwind- und Sturmwarnungen

H.1. Starkwindwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

H.2. Sturmwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).


*) Zwei Lichtzeichen

Abkürzung

BSO

Anlage C

```


```

ABGASVORSCHRIFTEN

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Verfahren zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.1 Einleitung

§ 1.2 Motorarten und Einsatzzwecke

§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.4 Abgastypenprüfung

§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.6 Prüfnummer

§ 1.7 Ablehnung

§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte

§ 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung

§ 1.10 Begriffsbestimmungen

§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung

§ 2.1 Grundsatz

§ 2.1.1 Gasförmige Emissionen

§ 2.1.2 Abgastrübung (Rauch)

§ 2.2 Verfahren

§ 2.2.1 Leistungsprüfstand

§ 2.2.2 Meßverfahren

§ 2.2.3 Prüfprogramm

§ 2.2.4 Prüfablauf

§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung

§ 2.4 Bestimmte Einstellungen

§ 2.5 Abweichung von Herstellerangaben

§ 2.6 Nennleistung

§ 2.7 Weitere Überprüfungen

§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung

§ 3. Abgasgrenzwerte

§ 3.1 Grundsatz

§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1

§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2

§ 3.4 Rundung

§ 4. Bauvorschriften

§ 4.1 Grundsatz

§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen

§ 4.3 Abgasentnahmesonden

§ 4.3.1 Grundsatz

§ 4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonde für die

Abgastypenprüfung

§ 4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die

Abgasnachuntersuchung

§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung

§ 4.4.1 Grundsatz

§ 4.4.2 Ottomotoren

§ 4.4.3 Dieselmotoren

§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung

§ 4.6 Treibstoff

§ 4.7 Benzineinfüllstutzen

§ 4.8 Verstelleinrichtungen

§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren

§ 5.1 Technische Änderungen

§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung

§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion

(Serienüberprüfung)

§ 6.1 Grundsatz

§ 6.2 Erste Stichprobe

§ 6.3 Einfahren der Motoren

§ 6.4 Wartungsarbeiten

§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl

§ 6.6 Bestandene Prüfung

§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung

§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren

§ 6.9 Endgültige Stichprobe

§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

§ 6.11 Wirkung des Entzuges

§ 7. Verschiedenes

§ 7.1 Einbauvorschriften

§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften

§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung

§ 7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung

§ 7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse

§ 7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes

§ 7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte

§ 7.3.5 Kalibrierverfahren

§ 7.3.6 Vorprüfungen

§ 7.4 Treibstoff

§ 7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)

§ 7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)

§ 7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische

Treibstoffe

§ 7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren

§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor

§ 7.6 Durchführung der Prüfung

§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen

§ 7.8 Berechnung der Emissionen

§ 7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren

§ 7.8.2 Kohlenstoffbilanz

§ 7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur

Schadstoffmassenbestimmung

§ 8. Analysesysteme

§ 8.1 Grundsatz

§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren

§ 8.3 Analysesystem mit beheizter Probeentnahme

§ 8.4 Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme

§ 8.5 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8

§ 9. Abkürzungen und Einheiten

ANHANG 1 (zu § 1.3)

Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen

ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode

ANHANG 3 (zu § 1.6)

Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung

ANHANG 4(zu § 1.5)

Abgastypenprüfbescheinigung

Anlage C

```


```

(zu § 13.11 lit. a BSO)

§ 1. Verfahren zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.1 Einleitung

1.1.1 Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur

Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die

erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der

Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und

Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die

Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung

der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie

die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren

im Leerlauf.

1.1.2 Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die

Anerkennung von Typenprüfungen von anderen

Verfahren (zB ECE-Regelung Nr. 49, ECE-Regelung

Nr. 24) ist im Artikel 13.11a der Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung (BSO) geregelt.

§ 1.2 Motorenarten und Einsatzzwecke

1.2.1 Es wird zwischen folgenden Motorarten

unterschieden:

```

1.

Innenbord - Ottomotoren;

```

```

2.

Außenbord - Ottomotoren;

```

```

3.

Innenbord - Dieselmotoren;

```

```

4.

Außenbord - Dieselmotoren.

```

1.2.2 Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1

zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen

unterteilt:

Gruppe A: Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die

für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind

oder hierfür verwendet werden;

Gruppe B: Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A

angehören und gewerblichen Zwecken dienen.

Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen

Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A.

§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

1.3.1 Grundsatz

Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine

Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten, hat

der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen

Behörde einzureichen.

Dem Antrag ist folgendes beizufügen:

- Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung

der Bauteile und Baugruppen;

- Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche

des Kolbens;

- Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der

Abgasentnahmesonden;

- Zeichnungen über die Ausgestaltung der

Kurbelgehäuseentlüftung;

- Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung

von Emissionskontrolleinrichtungen und

abgasrelevanten Bauteilen;

- eine technische Beschreibung des Motors, die

alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält;

- Wartungsvorschriften, welche alle

Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten;

- Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des

Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind;

- eine Betriebsanleitung für den Betrieb des

Motors;

- Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der

Abgastypenprüfbescheinigung;

- die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender

Motoren für die verschiedenen Motortypen;

- die Resultate der Abgasmessungen der

ausgewählten Prüfmotoren und deren

Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;

- bestätigte Angaben über die für die Motoren

jeder Motorenfamilie minimale Einfahrdistanz zur

Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile,

damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und

reproduzierbar sind;

- eine Erklärung darüber, daß

- an den geprüften Motoren nur solche

Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden,

die vom Hersteller für den betreffenden

Motortyp vorgeschrieben sind;

- die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen.

1.3.2 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben

verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die

Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und

allenfalls durchgeführte

Dauerhaftigkeitsprüfungen.

Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue

Motorenfamilie einreichen, wenn für diese schon

eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die

konstruktiven Merkmale unverändert sind.

§ 1.3.3 Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien

1.3.3.1 In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine

Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen

nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich

der Schadstoffemissionen gleichartige

Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in

mehreren Motorenfamilien enthalten sein.

1.3.3.2 Motoren, welche in den folgenden konstruktiven

Merkmalen übereinstimmen, sind in dieselbe

Motorenfamilie einzuteilen:

- Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der

Zylinderbohrungen;

- Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des

Zylinderblockes (zB luft- oder wassergekühlt,

4-Zylinder-Reihenmotor, V6-Motor usw.);

- Lage der Ein- und Auslaßventile oder -öffnungen;

- Verbrennungs- und Arbeitsverfahren;

- Luftansaugverfahren (zB Aufladung);

- Art des Abgasnachbehandlungssystems;

- Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems, bei

Systemen mit Katalysatoren:

- Art des Katalysators (Oxidations- oder

Dreiwegkatalysator);

- Volumen des Katalysators mit einer Toleranz

von maximal +/- 15% der aktiven Oberfläche;

- Art der Gemischaufbereitung;

- Art des Ladeluftkühlers (wenn vorhanden).

§ 1.4 Abgastypenprüfung

Der Hersteller hat den Motor in einer der

technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche

die zuständige Behörde bezeichnet.

Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom

Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte

Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern

innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der

Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung

gemäß § 6 durchgeführt wird.

Sofern der Hersteller über geeignete

Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische

Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die

Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der

Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur

Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle

kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers

kontrollieren.

§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das

Ergebnis der Abgastypenprüfung zu übermitteln.

Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder

die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen

Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung

nach Anhang 4 zu erteilen.

§ 1.6 Prüfnummer

Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine

Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese ist

an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften

genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbar und

ständig lesbar anzubringen.

§ 1.7 Ablehnung

Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist

abzulehnen, wenn der Motor bei der

Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht

entspricht.

§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte

In die Abgastypenprüfbescheinigung sind

einzutragen:

- die bei der Abgastypenprüfung ermittelten

Abgaswerte;

- die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf

ermittelten Referenzwerte für die

Abgasnachuntersuchung nach § 2.8;

- erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3;

- Datum der Bescheinigung.

§ 1.9. Verpflichtung zur Serienüberprüfung

Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

und deren Annahme durch den Hersteller

verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der

zuständigen Behörde auf seine Kosten

Serienüberprüfungen nach § 6 durchführen zu

lassen.

§ 1.10 Begriffsbestimmungen

1.10.1 „Technische Prüfstelle”: Stelle, die

Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen

durchführt.

1.10.2 „Hersteller”: Unternehmen, das den Motor

konstruiert hat oder diesen produziert oder

produzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes

Interesse an der Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung nachweist.

1.10.3 „Typenprüfbescheinigung für einen Motor”: die

Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die

gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren

zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung

(Rauch).

1.10.4 „Emissions-Kontrollsysteme”: Kombination aller

Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und

Verminderung der Abgas- und

Kurbelgehäuseemissionen dienen.

1.10.5 „Gasförmige Schadstoffe”: Kohlenmonoxid CO,

Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1H1,85;

bei der Bestimmung der Referenzwerte für die

Abgasnachuntersuchung als C6H14), Stickoxide NOx

(ausgedrückt als NO2 - Äquivalent).

1.10.6 „Abgastrübung (Rauch)”: sichtbarer Schwarzrauch

(Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach

Anhang 2.

1.10.7 „Kurbelgehäuseemissionen”: in die Atmosphäre

oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe

aus den innerhalb oder außerhalb des Motors

liegenden Räumen, die über innere oder äußere

Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.

1.10.8 „Nennleistung (Dauerleistung)”: auf

Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in

Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271

Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem

Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem

entsprechenden anderen Bauteil oder bei

Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern

die gemessene maximale Leistung, die der Motor

abgeben kann, mehr als 110% der auf

Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung

beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die

maximale Leistung als Nennleistung

(Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als

Nenndrehzahl.

1.10.9. „Nenndrehzahl”: Drehzahl, bei welcher der Motor

die Nennleistung abgibt.

1.10.10 „Propellerleistungskurve”: Leistungskurve nach

der Gleichung

P = (n/nN)250 x PVN,

die durch den Vollastpunkt bei Nenndrehzahl geht.

1.10.11 „Motorenfamilie”: Basiseinheiten, in welche der

Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl

von Prüfmotoren einteilt.

§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung

§ 2.1 Grundsatz

2.1.1 Gasförmige Emissionen

Die Emissionen an Kohlenmonoxid,

Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid

von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem

Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen

Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4)

gemessen und ermittelt.

2.1.2 Abgastrübung (Rauch)

Die Abgastrübung (Rauch) von Dieselmotoren ist im

Vollastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung)

mit der Filtermethode zu messen (geregelt in

Anhang 2).

§ 2.2 Verfahren

2.2.1 Leistungsprüfstand

Für die Prüfung ist der Motor auf einen

Leistungsprüfstand aufzubauen. Außenbordmotoren

werden dabei nach § 7.3.1.3 in einen

Wasserbehälter gestellt und die

Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller

mit der Leistungsbremse verbunden.

2.2.2 Meßverfahren

Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem

Motorabgas sind:

Kohlenwasserstoffe HC,

Kohlenmonoxid CO,

Stickoxide NOx,

Kohlendioxid CO2.

Während einer vorgeschriebenen Folge von

Betriebszuständen bei betriebswarmem Motor sind

die Mengen der oben genannten Gase im Abgas

fortlaufend zu bestimmen. Ebenso ist der

Treibstoffverbrauch laufend genau zu messen. Die

nach §§ 2.2.3 und 2.2.4 vorgeschriebene Folge von

Betriebszuständen umfaßt eine Anzahl von Drehzahl-

und Lastzuständen, die den typischen

Betriebsbereich von Schiffsmotoren abdecken. Die

Belastung des Motors erfolgt entsprechend einer

Propellerleistungskurve mit der Gleichung

Peff = (n/nN)2.50 x PVN

PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei

Nenndrehzahl

nN Nenndrehzahl,

die durch den Nennleistungspunkt geht. Während

jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen

der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und

die Leistung zu bestimmen (vgl. § 7.3 ff.); die

Massenwerte sind, wie in § 7.8 beschrieben, zu

bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in

g/h und g/kWh zu verwenden.

Anschließend sind bei noch warmem Motor die

Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach

§ 2.8 zu messen und zu bestimmen.

2.2.3 Prüfprogramm

Die Prüfung des Motors ist nach folgendem Programm

durchzuführen (Prüfprogramm):

```


```

Meßpunkt Drehzahl Leistung Wichtungsfaktor

Nr.  n P WF

```


```

1 nLeerlauf 0 0,3

2 0,4 nN 0,1012 PVN 0,1

3 0,5 nN 0,1768 PVN 0,1

4 0,6 nN 0,2789 PVN 0,1

5 0,7 nN 0,4100 PVN 0,2

6 0,8 nN 0,5724 PVN 0,05

7 0,9 nN 0,7684 PVN 0,05

8*1) nN PVN 0,05

9*1) nPmax P`max 0,05

```


```

min-1 kW h

```


```

*1) Meßpunkt 8 und 9 fallen zusammen, wenn PVN

nicht mehr als 5% von P`max abweicht

(Wichtungsfaktor WF = 0,1).

nN Nenndrehzahl gemäß § 2.6

PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei

Nenndrehzahl

nPmax Drehzahl bei maximaler Leistung

P`max Nicht reduzierte maximale Leistung

2.2.4 Prüfablauf

Nachdem der Motor aufgewärmt wurde, wird er für

die Abgastypenprüfung zweimal nach dem

Prüfprogramm betrieben:

```

1.

Anwärmphase: während zehn Minuten mit frei

```

wählbarer Teillast, anschließend

während 20 Minuten mit Vollast bei

50 + /- 5% der Nenndrehzahl

```

2.

Prüfung: 1. Phase: der warme Motor wird

```

ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom

Meßpunkt 1 bis Meßpunkt 9

betrieben; dabei werden die

Emissionen und die übrigen

erforderlichen Daten gemessen;

```

2.

Phase: der warme Motor wird

```

ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom

Meßpunkt 9 bis Meßpunkt 1

betrieben; dabei werden die

Emissionen und die übrigen

erforderlichen Daten gemessen.

Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt

anschließend die Messung der Abgastrübung (Rauch)

bei Vollast gemäß den Ausführungen in Anhang 2

dieser Verordnung.

Bei Ottomotoren sind die Referenzwerte im Leerlauf

nach § 2.8 bei warmem Motor zu messen.

§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung

Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden

Motoren muß den Angaben im Antrag entsprechen.

§ 2.4 Bestimmte Einstellungen

Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare

abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden

sind, kann die technische Prüfstelle eine

bestimmte Einstellung verlangen. Die von der

technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß

innerhalb der vom Antragsteller angegebenen

Toleranzen liegen.

Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen,

daß sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen

und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden

können.

Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten

Einstellungen verstellbarer Bauteile oder

Baugruppen sind auf der

Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die

vollständigen Einstellungen sind in den

Betriebsanweisungen anzugeben.

Die zuständige Behörde kann das Anbringen von

Plomben oder anderen Sicherungen an

emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen

vorschreiben.

§ 2.5. Abweichung von Herstellerangaben

Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller

angegebene Nennleistung bei der entsprechenden

Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder

überschritten, ist die Abgastypenprüfung

ungültig.

§ 2.6 Nennleistung

Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt

die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder

DIN 6271,Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr

als 110% der Dauerleistung beträgt, gilt diese für

die Abgastypenprüfung als Nennleistung.

§ 2.7 Weitere Überprüfungen

Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren

oder Teile davon längstens bis zur

Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren

Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber

bestehen, ob der Motor diese Vorschriften

dauerhaft einhält.

§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung

§ 2.8.1. Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator

Bei der Abgastypenprüfung für Ottomotoren ohne

Katalysator sind im Leerlauf die Konzentrationen

von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und

Kohlenwasserstoffen (als Hexanäquivalente) mit

der ergänzten Analysenanlage (§ 8) oder mit einem

nach nationaler Zulassung typengeprüften

Abgasprüfgerät zweimal zu messen. Hierbei darf die

Drehzahl 40% der Nenndrehzahl nicht

überschreiten. Der Mittelwert aus beiden

Messungen ist für die Berechnung des

Referenzwertes zu verwenden.

Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Referenzwerte sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:

```

```

Referenzwert = Mittelwert - Toleranz + Toleranz

```

```

CO Mittelwert 0,7% Vol. frei 1% Vol. absolut

CO Mittelwert 0,71% Vol.

bis 2,5% Vol. frei 40%

CO Mittelwert 2,5% Vol. frei 1% Vol.

HC Mittelwert frei 40%

CO2 Mittelwert 1% Vol. frei

Drehzahl Mittelwert frei 200 U/min

```

```

2.8.2 Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator

Für Ottomotoren mit Katalysator gibt der

Hersteller Einstellwerte vor Katalysator (mit

Toleranzen) und Kontrollwerte nach Katalysator an.

Die Einstellwerte vor Katalysator können bei

elektronisch geregelten Systemen durch

entsprechende elektrische Einstellwerte ersetzt

werden.

§ 3. Abgasgrenzwerte

§ 3.1 Grundsatz

Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der

ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten

Stickoxide sowie die Abgastrübung bei

Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei

Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften

geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte

nicht übersteigen.

§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1

3.2.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in

Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer

sein als:

Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide

Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m

in kW g/kWh g/kWh g/kWh

```


```

A m A m A m

```


```

4 600 0,5 60 0,7747 15 0

4 - 100 600 0,5 39,39 0,4711 15 0

100 60 0 10,13 0,1761 15 0

```


```

PN = Nennleistung gemäß § 2.6

3.2.2 Massenemissionen in g/h

Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in

Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der

Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der

Gruppe A nicht größer sein als:

4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO

290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC

1 100 g/h für Stickoxide NOx.

3.2.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende

Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein

als:

BSZ 4,0 für Saugmotoren

BSZ 3,0 für Motoren mit Abgasturbolader

§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2

3.3.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh

3.3.1.1 Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in

g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in

Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für

Ottomotoren nicht größer sein als:

Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide

Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m

in kW g/kWh g/kWh g/kWh

```


```

A m A m A m

```


```

4 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505

4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505

100 20 0 3,375 0,1761 5 0

```


```

PN = Nennleistung gemäß § 2.6

3.3.1.2 Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in

g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in

Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für

Dieselmotoren nicht größer sein als:

Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide

Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m

in kW g/kWh g/kWh g/kWh

```


```

A m A m A m

```


```

4 400 0,6505 30 0,6505 10 0

4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0

100 20 0 3,375 0,1761 10 0

```


```

PN = Nennleistung gemäß § 2.6

3.3.2 Massenemissionen in g/h

Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in

Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der

Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe

A nicht größer sein als:

- 1500 g/h für Kohlenmonoxid CO

- 95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC

- 360 g/h für Stickoxide NOx.

3.3.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende

Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein

als:

BSZ 3,5 für Saugmotoren

BSZ 2,5 für Motoren mit Abgasturbolader

§ 3.4 Rundung

Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind

auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0

Anhang B2 Regel B).

§ 4. Bauvorschriften

§ 4.1 Grundsatz

Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen

gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so

beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der

Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei

Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen

Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher

Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem

Kaltstart Erschütterungen, diesen Vorschriften

entspricht. Der Motor muß bei der

Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach § 2.8

einhalten.

§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen

Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder

technischen Einrichtungen aufweisen, die in

irgendeiner Art die Wirksamkeit der

abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern,

regulieren oder verzögern, daß das

Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflußt

wird. Notabschalt- oder ähnliche

Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne

keine Vereitelungsvorrichtungen.

Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl von

Motoren müssen so gebaut sein, daß die

Abgasgrenzwerte eingehalten werden.

§ 4.3 Abgasentnahmesonden

4.3.1 Grundsatz

Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde

ausgerüstet sein, welche die Entnahme eines

genügenden, gut gemischten und unverdünnten

Abgasteilstromes aller Zylinder bei der

Abgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung

erlaubt. In die Sonde darf kein Kühlwasser oder

Wasserdampf gelangen. Die Sonde muß zudem so

angeordnet sein, daß vor der Entnahmestelle keine

in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe

kondensieren können.

Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen

Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgase

beeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung,

Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren,

Katalysatoren, ausgerüstet ist, muß die

Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesen

Einrichtungen erfolgen.

Die Einlaßöffnung der Abgasentnahmesonde muß in

der Mitte des Abgaskanal-Querschnitts und

mindestens 50 mm „stromabwärts” nach der

Einmündung des Auslaßkanals oder Auslaßventils des

letzten Zylinders angeordnet werden.

Bei besonderen technischen Bedingungen können

mehrere Abgasentnahmesonden eingebaut werden,

deren Ausgänge vor dem Meßanschluß in geeigneter

Weise zusammenzuführen sind.

Der Meßanschluß der Abgasentnahmesonde muß leicht

zugänglich und mit einem verschließbaren Endstück

von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm

innerem Durchmesser versehen sein.

Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das

bei den im Motor herrschenden Bedingungen nicht

korrodiert oder verzundert.

4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonden für die

Abgastypenprüfung

4.3.2.1 Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die

Abgastypenprüfung besondere Abgasentnahmesonden

vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die

Abgase aller Zylinder erfaßt und gut gemischt für

die Messungen zur Verfügung stehen. Die

Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen

einzuhalten.

4.3.2.2 Abweichend von § 4.3.1 kann auch je Zylinder eine

Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren

Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen

sind. Die Einlaßöffnungen der Abgasentnahmesonden

müssen für alle Zylinder - auf den Zylinder

bezogen - an der gleichen Stelle liegen; der

Abstand zur Achse der Auslaßventile oder

Auslaßschlitze hat 50 mm (+/- 10 mm) zu betragen.

Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen

einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden

weiter „stromabwärts” ist im Einvernehmen mit

der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein

Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden

gelangen kann.

4.3.2.3 Wenn der Hersteller nach §§ 4.3.2.1 oder 4.3.2.2

besondere Abgasentnahmesonden für die

Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er

die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren

unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in

gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden

auszurüsten.

4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die

Abgasnachuntersuchung

Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für

die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere

besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an

allen Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme

eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von

allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei

Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen

muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so

erfolgen, daß Abgase aus Zylindern aller

Gemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die

Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen

einzuhalten.

§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung

4.4.1 Grundsatz

Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen

Möglichkeiten für Drehzahlmessungen ausgerüstet

sein.

4.4.2 Ottomotoren

Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine diesem

entsprechende Einrichtung muß leicht zugänglich

sein, sodaß die Klemmen der Meßgeräte leicht und

ohne Aufwand angebracht werden können. Wenn dies

nicht möglich ist, muß ein besonderer Meßanschluß

vorhanden sein.

Motoren, die der technischen Prüfstelle zur

Abgastypenprüfung zur Verfügung gestellt werden,

müssen zudem mit einem leicht zugänglichen

Anschluß des Primär-Stromkreises der Zündung

versehen sein.

4.4.3 Dieselmotoren

Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle

oder der Einspritzpumpe fest verbundenen Teil mit

einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen

sein, die eine sichere, berührungslose

Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht.

§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung

Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in

geschlossener Bauweise auszuführen, und zwar so,

daß alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und

Dämpfe über die Ansaugluft oder das angesaugte

Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden.

Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder

dampfförmig noch in kondensierter Form in die Luft

oder ins Wasser abgegeben werden.

§ 4.6 Treibstoff

Ottomotoren müssen so konstruiert sein, daß sie

mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoff

dauernd betrieben werden können. Am Motor und beim

Benzineinfüllstutzen muß ein dauerhaft lesbares

Schild mit der sinngemäßen Aufschrift „NUR

UNVERBLEITES BENZIN” angebracht werden.

§ 4.7 Benzineinfüllstutzen

Der Benzineinfüllstutzen muß so beschaffen sein,

daß die Betankung mit einem Zapfhahn mit einem

äußeren Durchmesser der Endöffnung von 23,6 mm

oder mehr nicht möglich ist. Die Betankung darf

nur mit einem Zapfhahn mit folgenden Abmessungen

möglich sein:

- der Außendurchmesser der Endöffnung darf nicht

größer als 21,3 mm sein;

- das Endstück muß aus einem mindestens 63 mm

langen geraden Rohrstück bestehen.

Der Tankeinfüllstutzen muß dauerhaft und so

beschaffen sein, daß ein unbefugtes Abändern nicht

möglich ist.

§ 4.8 Verstelleinrichtungen

Bei allen Motoren dürfen die

Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung

unzulässige Änderungen des Emissionsverhaltens

bewirken, wie einstellbare Teile der

Gemischaufbereitung, der Einspritzeinrichtung und

der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen

zugänglich sein. Bei Ottomotoren gilt dies auch

für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für

die Leerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren

gilt dies insbesondere für die Reglereinstellung.

§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren

§ 5.1 Technische Änderungen

Nimmt der Hersteller technische Änderungen an

typengeprüften Motoren vor, die bewirken, daß

einzelne Angaben im Antrag zur

Abgastypenprüfbescheinigung oder in der

Abgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen,

sind die Änderungen der zuständigen Behörde zu

melden.

§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung

Die zuständige Behörde kann vom Hersteller

zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen

oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen.

Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften

entspricht, wird eine Abgastypenprüfbescheinigung

erteilt, welche die technischen Änderungen

einschließt.

Sind die technischen Änderungen umfangreich oder

betreffen sie wesentliche Konstruktionsmerkmale,

muß ein vollständiger Antrag gemäß diesen

Vorschriften eingereicht und ein neues

Abgastypenprüfverfahren durchgeführt werden.

§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion

(Serienüberprüfung)

§ 6.1 Grundsatz

Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen

Behörde des Landes angeordnet, welche die

Abgastypenprüfbescheinigung erteilt hat.

§ 6.2 Erste Stichprobe

Die zuständige Behörde kann eine technische

Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobe

bis zu drei in Betrieb stehende oder zur

Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichen

Motorenfamilie zufällig auszuwählen und einer

Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften zu

unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen

Motoren zur Verfügung zu stellen; diese

Verpflichtung geht er mit der Einreichung des

Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein.

§ 6.3 Einfahren der Motoren

Die technische Prüfstelle hat die ausgewählten

Motoren nach Angaben des Herstellers oder im

Zweifel nach eigenem Ermessen einzustellen.

§ 6.4 Wartungsarbeiten

Die technische Prüfstelle hat an den ausgewählten

Motoren die Wartungsarbeiten auszuführen, die nach

den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind

oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen.

Die Wartungsarbeiten können auch durch den

Hersteller unter Aufsicht der technischen

Prüfstelle ausgeführt werden.

§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl

Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der

Auswahl der Motoren vorzubringen hat, so muß er

dies der zuständigen Behörde vor Beginn der

Abgastypenprüfungen mitteilen.

§ 6.6 Bestandene Prüfung

Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn

die abgasrelevante Ausrüstung der in die erste

Stichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im

Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung

übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten

werden.

Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das

Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von

30 Tagen nach Abschluß der Abgasmessungen

schriftlich bekannt.

§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung

Werden in der ersten Stichprobe nicht alle

Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt die

emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den

Angaben im Antrag für die

Abgastypenprüfbescheinigung überein, so gilt die

Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der

Hersteller hat dann folgende Möglichkeiten:

```

1.

er bringt alle im Geltungsbereich dieser

```

Verordnung bereits in Betrieb stehenden und zur

Inbetriebnahme vorgesehenen fehlerhaften

Motoren entsprechend der

Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von

sechs Monaten auf seine Kosten in einen diesen

Vorschriften entsprechenden Zustand, oder

```

2.

er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungen

```

mit einer endgültigen Stichprobe gemäß § 6.9.

§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren

Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung

der Motoren, so hat er der zuständigen Behörde

innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab der

schriftlichen Benachrichtigung, mitzuteilen,

welche technischen Maßnahmen er durchzuführen

beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann diese

Frist auf Antrag des Herstellers einmal um weitere

30 Tage verlängern.

Die zuständige Behörde kann die instand gesetzten

Motoren mit einer ersten Stichprobe überprüfen.

Die Kosten für die Überprüfung der instand

gesetzten Motoren hat der Hersteller zu tragen.

§ 6.9 Endgültige Stichprobe

Wählt der Hersteller die Durchführung einer

endgültigen Stichprobe, so hat er schriftlich zu

erklären, daß er auch die Kosten für die

zusätzlichen Prüfungen übernimmt.

Der Hersteller kann der zuständigen Behörde

Vorschläge über den Umfang der endgültigen

Stichprobe unterbreiten. Die zuständige Behörde

legt den Umfang der endgültigen Stichprobe fest

(maximal 19 Motoren) und wählt die zu prüfenden

Motoren aus.

Die endgültige Stichprobe enthält die bei der

ersten Stichprobe geprüften Motoren. Die über die

Motoren der ersten Stichprobe hinaus in der

endgültigen Stichprobe enthaltenen Motoren werden

einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften

unterzogen.

Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die

emissionsrelevante Ausrüstung aller geprüften

Motoren mit den Angaben im Antrag für die

Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und

folgende Bedingung für jeden Schadstoff erfüllt

ist:

x-+k x s ≤L, wobei

x-: arithmetisches Mittel für jeden Schadstoff,

L: zulässiger Grenzwert nach § 3 ist;

s2 = Summe (x- - x) 2, wobei x ein

--------- beliebiges

n - 1 Einzelergebnis ist;

k: von n abhängiger statistischer Faktor

nach folgender Tabelle:

n k n k

2 0.973 11 0.265

3 0.613 12 0.253

4 0.489 13 0.242

5 0.421 14 0.233

6 0.376 15 0.224

7 0.342 16 0.216

8 0.317 17 0.210

9 0.296 18 0.203

10 0.279 19 0.198

Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das

Ergebnis der Serienüberprüfung mit der endgültigen

Stichprobe innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß

der Messung schriftlich bekanntzugeben.

§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

Ist die Serienüberprüfung nicht bestanden, so ist

die Abgastypenprüfbescheinigung von der

zuständigen Behörde zu entziehen. Vom Entzug ist

abzusehen, wenn der Hersteller sich verpflichtet,

alle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits

zugelassenen, fehlerhaften Motoren entsprechend

der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von

sechs Monaten auf seine Kosten in Ordnung zu

bringen.

Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung

der Motoren, so ist nach § 6.8 zu verfahren.

Die Abgastypenprüfbescheinigung ist auch zu

entziehen, wenn der Hersteller seinen

Verpflichtungen in zeitlicher oder materieller

Hinsicht nicht nachkommt.

§ 6.11 Wirkung des Entzuges

Der Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

bewirkt, daß im Geltungsbereich dieser Verordnung

mit diesen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge ab

diesem Zeitpunkt nicht neu zum Verkehr zugelassen

werden dürfen und die Abgastypenprüfbescheinigung

dieser Motoren ungültig wird.

Die zuständige Behörde hat die zuständigen

Behörden der anderen Vertragsstaaten, ihre eigenen

für die Zulassung zuständigen Behörden und den

Hersteller über den Entzug der

Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten. Die

Zulassungsbehörden haben die Halter von Fahrzeugen

mit fehlerhaften Motoren über den Entzug der

Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten.

Fahrzeuge, die nach Ablauf der

Instandsetzungsfrist noch immer einen fehlerhaften

Motor aufweisen, dürfen nicht mehr verkehren. Die

Zulassung ist nach Ablauf der Instandsetzungsfrist

zu entziehen (§ 14.06 BSO).

§ 7. Verschiedenes

§ 7.1 Einbauvorschriften

Für jeden Motor muß eine schriftliche

Einbauvorschrift des Herstellers für den

Schiffsbauer vorliegen. Diese Einbauvorschrift hat

alle notwendigen Angaben zu enthalten, die vom

Schiffsbauer beim Einbau des abgasgeprüften Motors

in ein Fahrzeug zu beachten sind, damit das

Abgasverhalten des Motors durch den Einbau in ein

Fahrzeug nicht verändert wird.

§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften

Für jedes Fahrzeug, dessen Motor diesen

Vorschriften unterliegt, muß eine schriftliche

Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers

vorliegen. Diese muß eine Anleitung zur Bedienung

des Motors sowie die nötigen Angaben zur

Sicherstellung des richtigen Funktionierens von

Emissionskontrollsystemen enthalten. Ebenso müssen

die Intervalle für abgasrelevante Wartungsarbeiten

und deren Umfang aufgeführt sein.

§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung

7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung

Die Abgastypenprüfungen von Motoren sind auf

Leistungsprüfständen durchzuführen, die folgende

Ausrüstung aufweisen:

7.3.1.1 einen Motorprüfstand, der ausreichende

Eigenschaften aufweist, um das in dieser Anlage

beschriebene Prüfprogramm nach § 2.2.2 ff.

durchzuführen;

7.3.1.2 Meßgeräte für Zeit, Drehzahl, Drehmoment,

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