Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO)
(4) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
BSO
Probe- und Überstellungszulassung
§ 14.08. (1) Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
(2) Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind
Inhaber und Angestellte des Betriebes,
Experten der Zulassungsbehörde.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
(3) Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
(4) Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.
Abkürzung
BSO
Abschnitt XV
BESATZUNG
Besatzung
§ 15.01 (1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
(2) Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.
Abkürzung
BSO
TEIL 4
Schlußvorschriften
Sonderrechte
§ 16.01. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des erstens Satzes von den Vorschriften des § 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen
§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06, 5.02 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04. Abs. 1, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18 und 13.19 14.08. zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter, zulassen.
(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen
§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
(5) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.
(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.
Abkürzung
BSO
Ausnahmen
§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
(5) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.
(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.
(7) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß § 12.09. anerkennen.
Abkürzung
BSO
Übergangsvorschriften
§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt die Patentpflicht nach § 12.01 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlöschen unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte XIII und XIV sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung nach bisherigem Recht bestehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erneut untersucht werden, soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen festgelegt sind.
(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht zulassungspflichtig waren und nunmehr einer Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und zugelassen werden.
(6) Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen Schiffahrtszeichen ersetzt werden; sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung.
Abkürzung
BSO
Übergangsvorschriften
§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
Abkürzung
BSO
Übergangsvorschriften
§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.
(3) Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
(4) Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.
(5) Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.
Abkürzung
BSO
Inkrafttreten
§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:
die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,
die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,
die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,
der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.
Abkürzung
BSO
Inkrafttreten
§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:
die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,
die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,
die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,
der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.
(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abkürzung
BSO
Inkrafttreten
§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:
die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,
die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,
die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,
der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.
(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(4) Die mit BGBl. II Nr. 363/2013 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
BSO
Inkrafttreten
§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:
die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am 1. April 1977,
die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April 1978,
die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,
der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.
(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(4) Die mit BGBl. II Nr. 363/2013 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die §§ 0.02. lit. p), q), s) und t), 1.03. Abs. 1, 1.06., 1.09. Abs. 3, 2.01. Abs. 1 lit. b) und Abs. 3, 3.01., 3.04. Überschrift, 3.04. Abs. 1 bis 3, 3.06. Abs. 2 bis 6, 3.07., 3.08. Abs. 1 und 3, 6.05., 6.13. Abs. 1 und 3, 6.15. Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 8.02. Z 1 bis 3, 8.03. Z 1, 2, 4 und 5, 10.02. Abs. 2, 10.08., 12.06. Abs. 1 lit. a), 11.04. Abs. 5, 11.06., 12.06. Abs. 1 lit. a), 12.09., 12.10. Abs. 3, 13.11a. Abs. 1 bis 4, 6 und 7, 13.11b., 13.11c., 13.11d. Abs. 1, 13.15. Abs. 3, 13.20. Abs. 3, 13.20. Abs. 5, 14.01. Abs. 3, 6 und 7 Z 2 und 2a, 14.04. Abs. 4, 16.02. Abs. 7, 16.04. Abs. 5 und Anlage B, Allgemeines, Z 4 und 5 sowie Anlage B Z A.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.
Abkürzung
BSO
Anlage A
Schallzeichen
A. Schallzeichen der Fahrzeuge
| Schallzeichen | Bedeutung des Schallzeichens | Paragraph |
|---|---|---|
| - ein kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ | 4.02 (1) |
| - - zwei kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord „Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord Stattfinden“ | 4.02 (1) 6.04 (4) 10.04 (1) |
| - – - drei kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ | 4.02 (1) |
| - – – - vier kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ | 4.02 (1) |
| __ ein langer Ton | „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“ „Hafenausfahrtsignal“ „Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge“ „Brückendurchfahrtsignal“ | 4.02 (1) 6.10 (2) 6.14 (1) 10.05 (1) |
| __ __ zwei lange Töne | „Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge“ | 6.14 (2) |
| __ __ __ drei lange Töne | „Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not“ | 6.10 (2) |
| __ __ __ ... Folge langer Töne | „Notsignal der Fahrzeuge“ | 6.16 |
| B. Schallzeichen der Anlagen | ||
| -- -- -- zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke | „Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen“ | 4.03 |
Abkürzung
BSO
Anlage B
```
```
Schiffahrtzeichen
Allgemeines
Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten
Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) *1)
für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Verbot des Wasserskifahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Verbot des Segelsurfbrettfahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.2. Überholverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.4. Liegeverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5. Ankerverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.6. Festmacheverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.7. Wendeverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu
überschreiten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D. Empfehlende Zeichen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
für Verkehr in beiden Richtungen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten
Fahrwasserseite zu halten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zum Stilliegen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.2. Erlaubnis zum Ankern
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.3. Ende eines Verbots oder Gebots
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.6. Kennzeichen der Mindestwassertiefen
Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.
Die Zahl auf der Tafel entspricht der in der Bodensee-Schiffahrtskarte der Vereinigten Schiffahrtsverwaltungen eingetragenen Ordnungsnummer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit
einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.
F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften
Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:
Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiel:
Erlaubnis zum Stilliegen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Anhalten zwecks Zollabfertigung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
Beispiel:
Gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Beispiel:
Für das Wasserskifahren zugelassener Bereich
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) *2)
H. Starkwind- und Sturmwarnungen
H.1. Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2. Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen ( 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).
```
```
*1) Zwei Lichtzeichen
*2) Die äußeren Bojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen
Abkürzung
BSO
Anlage B
Schiffahrtzeichen
Allgemeines
Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten
Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
für Fahrzeuge aller Art *)
für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.2. Überholverbot
A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot
A.4. Liegeverbot
A.5. Ankerverbot
A.6. Festmacheverbot
A.7. Wendeverbot
A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
A.10. Verbot des Wasserskifahrens
A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens
A.12. Verbot für Segelfahrzeuge
B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten
B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben
B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe
C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite
C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen
D. Empfehlende Zeichen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
für Verkehr in beiden Richtungen
für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
oder
D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten
E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zum Stilliegen
E.2. Erlaubnis zum Ankern
E.3. Ende eines Verbots oder Gebots
E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren
E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren
E.6. Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie
Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.
Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.
E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse
E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.
F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften
Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:
Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiel:
Erlaubnis zum Stilliegen
Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Anhalten zwecks Zollabfertigung
G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
Beispiel:
H. Starkwind- und Sturmwarnungen
H.1. Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2. Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).
*) Zwei Lichtzeichen
Abkürzung
BSO
Anlage B
Schiffahrtzeichen
Allgemeines
Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten
Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.
Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
für Fahrzeuge aller Art *)
für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.2. Überholverbot
A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot
A.4. Liegeverbot
A.5. Ankerverbot
A.6. Festmacheverbot
A.7. Wendeverbot
A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
A.10. Verbot des Wasserskifahrens
A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens
A.12. Verbot für Segelfahrzeuge
A.13. Verbot des Badens
B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten
B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben
B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe
C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite
C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen
D. Empfehlende Zeichen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
für Verkehr in beiden Richtungen
für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
oder
D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten
E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zum Stilliegen
E.2. Erlaubnis zum Ankern
E.3. Ende eines Verbots oder Gebots
E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren
E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren
E.6. Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie
Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.
Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.
E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse
E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.
F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften
Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:
Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiel:
Erlaubnis zum Stilliegen
Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Anhalten zwecks Zollabfertigung
G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
Beispiel:
H. Starkwind- und Sturmwarnungen
H.1. Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2. Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).
*) Zwei Lichtzeichen
Abkürzung
BSO
Anlage C
```
```
ABGASVORSCHRIFTEN
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1. Verfahren zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.1 Einleitung
§ 1.2 Motorarten und Einsatzzwecke
§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.4 Abgastypenprüfung
§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.6 Prüfnummer
§ 1.7 Ablehnung
§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte
§ 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung
§ 1.10 Begriffsbestimmungen
§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung
§ 2.1 Grundsatz
§ 2.1.1 Gasförmige Emissionen
§ 2.1.2 Abgastrübung (Rauch)
§ 2.2 Verfahren
§ 2.2.1 Leistungsprüfstand
§ 2.2.2 Meßverfahren
§ 2.2.3 Prüfprogramm
§ 2.2.4 Prüfablauf
§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung
§ 2.4 Bestimmte Einstellungen
§ 2.5 Abweichung von Herstellerangaben
§ 2.6 Nennleistung
§ 2.7 Weitere Überprüfungen
§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung
§ 3. Abgasgrenzwerte
§ 3.1 Grundsatz
§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1
§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2
§ 3.4 Rundung
§ 4. Bauvorschriften
§ 4.1 Grundsatz
§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen
§ 4.3 Abgasentnahmesonden
§ 4.3.1 Grundsatz
§ 4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonde für die
Abgastypenprüfung
§ 4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die
Abgasnachuntersuchung
§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung
§ 4.4.1 Grundsatz
§ 4.4.2 Ottomotoren
§ 4.4.3 Dieselmotoren
§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung
§ 4.6 Treibstoff
§ 4.7 Benzineinfüllstutzen
§ 4.8 Verstelleinrichtungen
§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren
§ 5.1 Technische Änderungen
§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung
§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion
(Serienüberprüfung)
§ 6.1 Grundsatz
§ 6.2 Erste Stichprobe
§ 6.3 Einfahren der Motoren
§ 6.4 Wartungsarbeiten
§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl
§ 6.6 Bestandene Prüfung
§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung
§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren
§ 6.9 Endgültige Stichprobe
§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
§ 6.11 Wirkung des Entzuges
§ 7. Verschiedenes
§ 7.1 Einbauvorschriften
§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften
§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung
§ 7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung
§ 7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse
§ 7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes
§ 7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte
§ 7.3.5 Kalibrierverfahren
§ 7.3.6 Vorprüfungen
§ 7.4 Treibstoff
§ 7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)
§ 7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)
§ 7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische
Treibstoffe
§ 7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren
§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor
§ 7.6 Durchführung der Prüfung
§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen
§ 7.8 Berechnung der Emissionen
§ 7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren
§ 7.8.2 Kohlenstoffbilanz
§ 7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur
Schadstoffmassenbestimmung
§ 8. Analysesysteme
§ 8.1 Grundsatz
§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren
§ 8.3 Analysesystem mit beheizter Probeentnahme
§ 8.4 Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme
§ 8.5 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8
§ 9. Abkürzungen und Einheiten
ANHANG 1 (zu § 1.3)
Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen
ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode
ANHANG 3 (zu § 1.6)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
ANHANG 4(zu § 1.5)
Abgastypenprüfbescheinigung
Anlage C
```
```
(zu § 13.11 lit. a BSO)
§ 1. Verfahren zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.1 Einleitung
1.1.1 Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur
Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die
erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der
Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und
Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die
Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung
der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie
die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren
im Leerlauf.
1.1.2 Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die
Anerkennung von Typenprüfungen von anderen
Verfahren (zB ECE-Regelung Nr. 49, ECE-Regelung
Nr. 24) ist im Artikel 13.11a der Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung (BSO) geregelt.
§ 1.2 Motorenarten und Einsatzzwecke
1.2.1 Es wird zwischen folgenden Motorarten
unterschieden:
```
Innenbord - Ottomotoren;
```
```
Außenbord - Ottomotoren;
```
```
Innenbord - Dieselmotoren;
```
```
Außenbord - Dieselmotoren.
```
1.2.2 Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1
zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen
unterteilt:
Gruppe A: Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die
für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind
oder hierfür verwendet werden;
Gruppe B: Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A
angehören und gewerblichen Zwecken dienen.
Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen
Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A.
§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
1.3.1 Grundsatz
Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine
Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten, hat
der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen
Behörde einzureichen.
Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
- Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung
der Bauteile und Baugruppen;
- Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche
des Kolbens;
- Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der
Abgasentnahmesonden;
- Zeichnungen über die Ausgestaltung der
Kurbelgehäuseentlüftung;
- Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung
von Emissionskontrolleinrichtungen und
abgasrelevanten Bauteilen;
- eine technische Beschreibung des Motors, die
alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält;
- Wartungsvorschriften, welche alle
Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten;
- Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des
Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind;
- eine Betriebsanleitung für den Betrieb des
Motors;
- Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der
Abgastypenprüfbescheinigung;
- die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender
Motoren für die verschiedenen Motortypen;
- die Resultate der Abgasmessungen der
ausgewählten Prüfmotoren und deren
Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;
- bestätigte Angaben über die für die Motoren
jeder Motorenfamilie minimale Einfahrdistanz zur
Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile,
damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und
reproduzierbar sind;
- eine Erklärung darüber, daß
- an den geprüften Motoren nur solche
Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden,
die vom Hersteller für den betreffenden
Motortyp vorgeschrieben sind;
- die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
1.3.2 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben
verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die
Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und
allenfalls durchgeführte
Dauerhaftigkeitsprüfungen.
Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue
Motorenfamilie einreichen, wenn für diese schon
eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die
konstruktiven Merkmale unverändert sind.
§ 1.3.3 Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien
1.3.3.1 In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine
Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen
nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich
der Schadstoffemissionen gleichartige
Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in
mehreren Motorenfamilien enthalten sein.
1.3.3.2 Motoren, welche in den folgenden konstruktiven
Merkmalen übereinstimmen, sind in dieselbe
Motorenfamilie einzuteilen:
- Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der
Zylinderbohrungen;
- Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des
Zylinderblockes (zB luft- oder wassergekühlt,
4-Zylinder-Reihenmotor, V6-Motor usw.);
- Lage der Ein- und Auslaßventile oder -öffnungen;
- Verbrennungs- und Arbeitsverfahren;
- Luftansaugverfahren (zB Aufladung);
- Art des Abgasnachbehandlungssystems;
- Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems, bei
Systemen mit Katalysatoren:
- Art des Katalysators (Oxidations- oder
Dreiwegkatalysator);
- Volumen des Katalysators mit einer Toleranz
von maximal +/- 15% der aktiven Oberfläche;
- Art der Gemischaufbereitung;
- Art des Ladeluftkühlers (wenn vorhanden).
§ 1.4 Abgastypenprüfung
Der Hersteller hat den Motor in einer der
technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche
die zuständige Behörde bezeichnet.
Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom
Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte
Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der
Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung
gemäß § 6 durchgeführt wird.
Sofern der Hersteller über geeignete
Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische
Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die
Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der
Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur
Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle
kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers
kontrollieren.
§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das
Ergebnis der Abgastypenprüfung zu übermitteln.
Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder
die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen
Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung
nach Anhang 4 zu erteilen.
§ 1.6 Prüfnummer
Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine
Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese ist
an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften
genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbar und
ständig lesbar anzubringen.
§ 1.7 Ablehnung
Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist
abzulehnen, wenn der Motor bei der
Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht
entspricht.
§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte
In die Abgastypenprüfbescheinigung sind
einzutragen:
- die bei der Abgastypenprüfung ermittelten
Abgaswerte;
- die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf
ermittelten Referenzwerte für die
Abgasnachuntersuchung nach § 2.8;
- erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3;
- Datum der Bescheinigung.
§ 1.9. Verpflichtung zur Serienüberprüfung
Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
und deren Annahme durch den Hersteller
verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der
zuständigen Behörde auf seine Kosten
Serienüberprüfungen nach § 6 durchführen zu
lassen.
§ 1.10 Begriffsbestimmungen
1.10.1 „Technische Prüfstelle”: Stelle, die
Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen
durchführt.
1.10.2 „Hersteller”: Unternehmen, das den Motor
konstruiert hat oder diesen produziert oder
produzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes
Interesse an der Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung nachweist.
1.10.3 „Typenprüfbescheinigung für einen Motor”: die
Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die
gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren
zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung
(Rauch).
1.10.4 „Emissions-Kontrollsysteme”: Kombination aller
Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und
Verminderung der Abgas- und
Kurbelgehäuseemissionen dienen.
1.10.5 „Gasförmige Schadstoffe”: Kohlenmonoxid CO,
Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1H1,85;
bei der Bestimmung der Referenzwerte für die
Abgasnachuntersuchung als C6H14), Stickoxide NOx
(ausgedrückt als NO2 - Äquivalent).
1.10.6 „Abgastrübung (Rauch)”: sichtbarer Schwarzrauch
(Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach
Anhang 2.
1.10.7 „Kurbelgehäuseemissionen”: in die Atmosphäre
oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe
aus den innerhalb oder außerhalb des Motors
liegenden Räumen, die über innere oder äußere
Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
1.10.8 „Nennleistung (Dauerleistung)”: auf
Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in
Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271
Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem
Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem
entsprechenden anderen Bauteil oder bei
Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern
die gemessene maximale Leistung, die der Motor
abgeben kann, mehr als 110% der auf
Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung
beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die
maximale Leistung als Nennleistung
(Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als
Nenndrehzahl.
1.10.9. „Nenndrehzahl”: Drehzahl, bei welcher der Motor
die Nennleistung abgibt.
1.10.10 „Propellerleistungskurve”: Leistungskurve nach
der Gleichung
P = (n/nN)250 x PVN,
die durch den Vollastpunkt bei Nenndrehzahl geht.
1.10.11 „Motorenfamilie”: Basiseinheiten, in welche der
Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl
von Prüfmotoren einteilt.
§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung
§ 2.1 Grundsatz
2.1.1 Gasförmige Emissionen
Die Emissionen an Kohlenmonoxid,
Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid
von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem
Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen
Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4)
gemessen und ermittelt.
2.1.2 Abgastrübung (Rauch)
Die Abgastrübung (Rauch) von Dieselmotoren ist im
Vollastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung)
mit der Filtermethode zu messen (geregelt in
Anhang 2).
§ 2.2 Verfahren
2.2.1 Leistungsprüfstand
Für die Prüfung ist der Motor auf einen
Leistungsprüfstand aufzubauen. Außenbordmotoren
werden dabei nach § 7.3.1.3 in einen
Wasserbehälter gestellt und die
Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller
mit der Leistungsbremse verbunden.
2.2.2 Meßverfahren
Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem
Motorabgas sind:
Kohlenwasserstoffe HC,
Kohlenmonoxid CO,
Stickoxide NOx,
Kohlendioxid CO2.
Während einer vorgeschriebenen Folge von
Betriebszuständen bei betriebswarmem Motor sind
die Mengen der oben genannten Gase im Abgas
fortlaufend zu bestimmen. Ebenso ist der
Treibstoffverbrauch laufend genau zu messen. Die
nach §§ 2.2.3 und 2.2.4 vorgeschriebene Folge von
Betriebszuständen umfaßt eine Anzahl von Drehzahl-
und Lastzuständen, die den typischen
Betriebsbereich von Schiffsmotoren abdecken. Die
Belastung des Motors erfolgt entsprechend einer
Propellerleistungskurve mit der Gleichung
Peff = (n/nN)2.50 x PVN
PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei
Nenndrehzahl
nN Nenndrehzahl,
die durch den Nennleistungspunkt geht. Während
jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen
der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und
die Leistung zu bestimmen (vgl. § 7.3 ff.); die
Massenwerte sind, wie in § 7.8 beschrieben, zu
bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in
g/h und g/kWh zu verwenden.
Anschließend sind bei noch warmem Motor die
Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach
§ 2.8 zu messen und zu bestimmen.
2.2.3 Prüfprogramm
Die Prüfung des Motors ist nach folgendem Programm
durchzuführen (Prüfprogramm):
```
```
Meßpunkt Drehzahl Leistung Wichtungsfaktor
Nr. n P WF
```
```
1 nLeerlauf 0 0,3
2 0,4 nN 0,1012 PVN 0,1
3 0,5 nN 0,1768 PVN 0,1
4 0,6 nN 0,2789 PVN 0,1
5 0,7 nN 0,4100 PVN 0,2
6 0,8 nN 0,5724 PVN 0,05
7 0,9 nN 0,7684 PVN 0,05
8*1) nN PVN 0,05
9*1) nPmax P`max 0,05
```
```
min-1 kW h
```
```
*1) Meßpunkt 8 und 9 fallen zusammen, wenn PVN
nicht mehr als 5% von P`max abweicht
(Wichtungsfaktor WF = 0,1).
nN Nenndrehzahl gemäß § 2.6
PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei
Nenndrehzahl
nPmax Drehzahl bei maximaler Leistung
P`max Nicht reduzierte maximale Leistung
2.2.4 Prüfablauf
Nachdem der Motor aufgewärmt wurde, wird er für
die Abgastypenprüfung zweimal nach dem
Prüfprogramm betrieben:
```
Anwärmphase: während zehn Minuten mit frei
```
wählbarer Teillast, anschließend
während 20 Minuten mit Vollast bei
50 + /- 5% der Nenndrehzahl
```
Prüfung: 1. Phase: der warme Motor wird
```
ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom
Meßpunkt 1 bis Meßpunkt 9
betrieben; dabei werden die
Emissionen und die übrigen
erforderlichen Daten gemessen;
```
Phase: der warme Motor wird
```
ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom
Meßpunkt 9 bis Meßpunkt 1
betrieben; dabei werden die
Emissionen und die übrigen
erforderlichen Daten gemessen.
Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt
anschließend die Messung der Abgastrübung (Rauch)
bei Vollast gemäß den Ausführungen in Anhang 2
dieser Verordnung.
Bei Ottomotoren sind die Referenzwerte im Leerlauf
nach § 2.8 bei warmem Motor zu messen.
§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung
Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden
Motoren muß den Angaben im Antrag entsprechen.
§ 2.4 Bestimmte Einstellungen
Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare
abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden
sind, kann die technische Prüfstelle eine
bestimmte Einstellung verlangen. Die von der
technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß
innerhalb der vom Antragsteller angegebenen
Toleranzen liegen.
Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen,
daß sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen
und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden
können.
Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten
Einstellungen verstellbarer Bauteile oder
Baugruppen sind auf der
Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die
vollständigen Einstellungen sind in den
Betriebsanweisungen anzugeben.
Die zuständige Behörde kann das Anbringen von
Plomben oder anderen Sicherungen an
emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen
vorschreiben.
§ 2.5. Abweichung von Herstellerangaben
Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller
angegebene Nennleistung bei der entsprechenden
Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder
überschritten, ist die Abgastypenprüfung
ungültig.
§ 2.6 Nennleistung
Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt
die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder
DIN 6271,Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr
als 110% der Dauerleistung beträgt, gilt diese für
die Abgastypenprüfung als Nennleistung.
§ 2.7 Weitere Überprüfungen
Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren
oder Teile davon längstens bis zur
Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren
Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber
bestehen, ob der Motor diese Vorschriften
dauerhaft einhält.
§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung
§ 2.8.1. Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator
Bei der Abgastypenprüfung für Ottomotoren ohne
Katalysator sind im Leerlauf die Konzentrationen
von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und
Kohlenwasserstoffen (als Hexanäquivalente) mit
der ergänzten Analysenanlage (§ 8) oder mit einem
nach nationaler Zulassung typengeprüften
Abgasprüfgerät zweimal zu messen. Hierbei darf die
Drehzahl 40% der Nenndrehzahl nicht
überschreiten. Der Mittelwert aus beiden
Messungen ist für die Berechnung des
Referenzwertes zu verwenden.
Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Referenzwerte sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:
```
```
Referenzwert = Mittelwert - Toleranz + Toleranz
```
```
CO Mittelwert 0,7% Vol. frei 1% Vol. absolut
CO Mittelwert 0,71% Vol.
bis 2,5% Vol. frei 40%
CO Mittelwert 2,5% Vol. frei 1% Vol.
HC Mittelwert frei 40%
CO2 Mittelwert 1% Vol. frei
Drehzahl Mittelwert frei 200 U/min
```
```
2.8.2 Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator
Für Ottomotoren mit Katalysator gibt der
Hersteller Einstellwerte vor Katalysator (mit
Toleranzen) und Kontrollwerte nach Katalysator an.
Die Einstellwerte vor Katalysator können bei
elektronisch geregelten Systemen durch
entsprechende elektrische Einstellwerte ersetzt
werden.
§ 3. Abgasgrenzwerte
§ 3.1 Grundsatz
Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der
ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten
Stickoxide sowie die Abgastrübung bei
Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei
Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften
geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte
nicht übersteigen.
§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1
3.2.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh
Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in
Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer
sein als:
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide
Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m
in kW g/kWh g/kWh g/kWh
```
```
A m A m A m
```
```
4 600 0,5 60 0,7747 15 0
4 - 100 600 0,5 39,39 0,4711 15 0
100 60 0 10,13 0,1761 15 0
```
```
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
3.2.2 Massenemissionen in g/h
Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in
Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der
Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der
Gruppe A nicht größer sein als:
4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO
290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC
1 100 g/h für Stickoxide NOx.
3.2.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren
Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende
Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein
als:
BSZ 4,0 für Saugmotoren
BSZ 3,0 für Motoren mit Abgasturbolader
§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2
3.3.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh
3.3.1.1 Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in
g/kWh
Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in
Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für
Ottomotoren nicht größer sein als:
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide
Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m
in kW g/kWh g/kWh g/kWh
```
```
A m A m A m
```
```
4 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505
4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505
100 20 0 3,375 0,1761 5 0
```
```
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
3.3.1.2 Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in
g/kWh
Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in
Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für
Dieselmotoren nicht größer sein als:
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide
Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m
in kW g/kWh g/kWh g/kWh
```
```
A m A m A m
```
```
4 400 0,6505 30 0,6505 10 0
4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0
100 20 0 3,375 0,1761 10 0
```
```
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
3.3.2 Massenemissionen in g/h
Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in
Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der
Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe
A nicht größer sein als:
- 1500 g/h für Kohlenmonoxid CO
- 95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC
- 360 g/h für Stickoxide NOx.
3.3.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren
Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende
Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein
als:
BSZ 3,5 für Saugmotoren
BSZ 2,5 für Motoren mit Abgasturbolader
§ 3.4 Rundung
Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind
auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0
Anhang B2 Regel B).
§ 4. Bauvorschriften
§ 4.1 Grundsatz
Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen
gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so
beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der
Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei
Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen
Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher
Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem
Kaltstart Erschütterungen, diesen Vorschriften
entspricht. Der Motor muß bei der
Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach § 2.8
einhalten.
§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen
Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder
technischen Einrichtungen aufweisen, die in
irgendeiner Art die Wirksamkeit der
abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern,
regulieren oder verzögern, daß das
Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflußt
wird. Notabschalt- oder ähnliche
Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne
keine Vereitelungsvorrichtungen.
Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl von
Motoren müssen so gebaut sein, daß die
Abgasgrenzwerte eingehalten werden.
§ 4.3 Abgasentnahmesonden
4.3.1 Grundsatz
Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde
ausgerüstet sein, welche die Entnahme eines
genügenden, gut gemischten und unverdünnten
Abgasteilstromes aller Zylinder bei der
Abgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung
erlaubt. In die Sonde darf kein Kühlwasser oder
Wasserdampf gelangen. Die Sonde muß zudem so
angeordnet sein, daß vor der Entnahmestelle keine
in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe
kondensieren können.
Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen
Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgase
beeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung,
Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren,
Katalysatoren, ausgerüstet ist, muß die
Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesen
Einrichtungen erfolgen.
Die Einlaßöffnung der Abgasentnahmesonde muß in
der Mitte des Abgaskanal-Querschnitts und
mindestens 50 mm „stromabwärts” nach der
Einmündung des Auslaßkanals oder Auslaßventils des
letzten Zylinders angeordnet werden.
Bei besonderen technischen Bedingungen können
mehrere Abgasentnahmesonden eingebaut werden,
deren Ausgänge vor dem Meßanschluß in geeigneter
Weise zusammenzuführen sind.
Der Meßanschluß der Abgasentnahmesonde muß leicht
zugänglich und mit einem verschließbaren Endstück
von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm
innerem Durchmesser versehen sein.
Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das
bei den im Motor herrschenden Bedingungen nicht
korrodiert oder verzundert.
4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonden für die
Abgastypenprüfung
4.3.2.1 Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die
Abgastypenprüfung besondere Abgasentnahmesonden
vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die
Abgase aller Zylinder erfaßt und gut gemischt für
die Messungen zur Verfügung stehen. Die
Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen
einzuhalten.
4.3.2.2 Abweichend von § 4.3.1 kann auch je Zylinder eine
Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren
Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen
sind. Die Einlaßöffnungen der Abgasentnahmesonden
müssen für alle Zylinder - auf den Zylinder
bezogen - an der gleichen Stelle liegen; der
Abstand zur Achse der Auslaßventile oder
Auslaßschlitze hat 50 mm (+/- 10 mm) zu betragen.
Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen
einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden
weiter „stromabwärts” ist im Einvernehmen mit
der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein
Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden
gelangen kann.
4.3.2.3 Wenn der Hersteller nach §§ 4.3.2.1 oder 4.3.2.2
besondere Abgasentnahmesonden für die
Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er
die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren
unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in
gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden
auszurüsten.
4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die
Abgasnachuntersuchung
Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für
die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere
besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an
allen Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme
eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von
allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei
Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen
muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so
erfolgen, daß Abgase aus Zylindern aller
Gemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die
Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen
einzuhalten.
§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung
4.4.1 Grundsatz
Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen
Möglichkeiten für Drehzahlmessungen ausgerüstet
sein.
4.4.2 Ottomotoren
Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine diesem
entsprechende Einrichtung muß leicht zugänglich
sein, sodaß die Klemmen der Meßgeräte leicht und
ohne Aufwand angebracht werden können. Wenn dies
nicht möglich ist, muß ein besonderer Meßanschluß
vorhanden sein.
Motoren, die der technischen Prüfstelle zur
Abgastypenprüfung zur Verfügung gestellt werden,
müssen zudem mit einem leicht zugänglichen
Anschluß des Primär-Stromkreises der Zündung
versehen sein.
4.4.3 Dieselmotoren
Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle
oder der Einspritzpumpe fest verbundenen Teil mit
einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen
sein, die eine sichere, berührungslose
Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht.
§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung
Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in
geschlossener Bauweise auszuführen, und zwar so,
daß alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und
Dämpfe über die Ansaugluft oder das angesaugte
Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden.
Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder
dampfförmig noch in kondensierter Form in die Luft
oder ins Wasser abgegeben werden.
§ 4.6 Treibstoff
Ottomotoren müssen so konstruiert sein, daß sie
mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoff
dauernd betrieben werden können. Am Motor und beim
Benzineinfüllstutzen muß ein dauerhaft lesbares
Schild mit der sinngemäßen Aufschrift „NUR
UNVERBLEITES BENZIN” angebracht werden.
§ 4.7 Benzineinfüllstutzen
Der Benzineinfüllstutzen muß so beschaffen sein,
daß die Betankung mit einem Zapfhahn mit einem
äußeren Durchmesser der Endöffnung von 23,6 mm
oder mehr nicht möglich ist. Die Betankung darf
nur mit einem Zapfhahn mit folgenden Abmessungen
möglich sein:
- der Außendurchmesser der Endöffnung darf nicht
größer als 21,3 mm sein;
- das Endstück muß aus einem mindestens 63 mm
langen geraden Rohrstück bestehen.
Der Tankeinfüllstutzen muß dauerhaft und so
beschaffen sein, daß ein unbefugtes Abändern nicht
möglich ist.
§ 4.8 Verstelleinrichtungen
Bei allen Motoren dürfen die
Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung
unzulässige Änderungen des Emissionsverhaltens
bewirken, wie einstellbare Teile der
Gemischaufbereitung, der Einspritzeinrichtung und
der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen
zugänglich sein. Bei Ottomotoren gilt dies auch
für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für
die Leerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren
gilt dies insbesondere für die Reglereinstellung.
§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren
§ 5.1 Technische Änderungen
Nimmt der Hersteller technische Änderungen an
typengeprüften Motoren vor, die bewirken, daß
einzelne Angaben im Antrag zur
Abgastypenprüfbescheinigung oder in der
Abgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen,
sind die Änderungen der zuständigen Behörde zu
melden.
§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung
Die zuständige Behörde kann vom Hersteller
zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen
oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen.
Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften
entspricht, wird eine Abgastypenprüfbescheinigung
erteilt, welche die technischen Änderungen
einschließt.
Sind die technischen Änderungen umfangreich oder
betreffen sie wesentliche Konstruktionsmerkmale,
muß ein vollständiger Antrag gemäß diesen
Vorschriften eingereicht und ein neues
Abgastypenprüfverfahren durchgeführt werden.
§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion
(Serienüberprüfung)
§ 6.1 Grundsatz
Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen
Behörde des Landes angeordnet, welche die
Abgastypenprüfbescheinigung erteilt hat.
§ 6.2 Erste Stichprobe
Die zuständige Behörde kann eine technische
Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobe
bis zu drei in Betrieb stehende oder zur
Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichen
Motorenfamilie zufällig auszuwählen und einer
Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften zu
unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen
Motoren zur Verfügung zu stellen; diese
Verpflichtung geht er mit der Einreichung des
Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein.
§ 6.3 Einfahren der Motoren
Die technische Prüfstelle hat die ausgewählten
Motoren nach Angaben des Herstellers oder im
Zweifel nach eigenem Ermessen einzustellen.
§ 6.4 Wartungsarbeiten
Die technische Prüfstelle hat an den ausgewählten
Motoren die Wartungsarbeiten auszuführen, die nach
den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind
oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen.
Die Wartungsarbeiten können auch durch den
Hersteller unter Aufsicht der technischen
Prüfstelle ausgeführt werden.
§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl
Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der
Auswahl der Motoren vorzubringen hat, so muß er
dies der zuständigen Behörde vor Beginn der
Abgastypenprüfungen mitteilen.
§ 6.6 Bestandene Prüfung
Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn
die abgasrelevante Ausrüstung der in die erste
Stichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im
Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung
übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten
werden.
Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das
Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von
30 Tagen nach Abschluß der Abgasmessungen
schriftlich bekannt.
§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung
Werden in der ersten Stichprobe nicht alle
Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt die
emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den
Angaben im Antrag für die
Abgastypenprüfbescheinigung überein, so gilt die
Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der
Hersteller hat dann folgende Möglichkeiten:
```
er bringt alle im Geltungsbereich dieser
```
Verordnung bereits in Betrieb stehenden und zur
Inbetriebnahme vorgesehenen fehlerhaften
Motoren entsprechend der
Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von
sechs Monaten auf seine Kosten in einen diesen
Vorschriften entsprechenden Zustand, oder
```
er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungen
```
mit einer endgültigen Stichprobe gemäß § 6.9.
§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren
Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung
der Motoren, so hat er der zuständigen Behörde
innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab der
schriftlichen Benachrichtigung, mitzuteilen,
welche technischen Maßnahmen er durchzuführen
beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann diese
Frist auf Antrag des Herstellers einmal um weitere
30 Tage verlängern.
Die zuständige Behörde kann die instand gesetzten
Motoren mit einer ersten Stichprobe überprüfen.
Die Kosten für die Überprüfung der instand
gesetzten Motoren hat der Hersteller zu tragen.
§ 6.9 Endgültige Stichprobe
Wählt der Hersteller die Durchführung einer
endgültigen Stichprobe, so hat er schriftlich zu
erklären, daß er auch die Kosten für die
zusätzlichen Prüfungen übernimmt.
Der Hersteller kann der zuständigen Behörde
Vorschläge über den Umfang der endgültigen
Stichprobe unterbreiten. Die zuständige Behörde
legt den Umfang der endgültigen Stichprobe fest
(maximal 19 Motoren) und wählt die zu prüfenden
Motoren aus.
Die endgültige Stichprobe enthält die bei der
ersten Stichprobe geprüften Motoren. Die über die
Motoren der ersten Stichprobe hinaus in der
endgültigen Stichprobe enthaltenen Motoren werden
einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften
unterzogen.
Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die
emissionsrelevante Ausrüstung aller geprüften
Motoren mit den Angaben im Antrag für die
Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und
folgende Bedingung für jeden Schadstoff erfüllt
ist:
x-+k x s ≤L, wobei
x-: arithmetisches Mittel für jeden Schadstoff,
L: zulässiger Grenzwert nach § 3 ist;
s2 = Summe (x- - x) 2, wobei x ein
--------- beliebiges
n - 1 Einzelergebnis ist;
k: von n abhängiger statistischer Faktor
nach folgender Tabelle:
n k n k
2 0.973 11 0.265
3 0.613 12 0.253
4 0.489 13 0.242
5 0.421 14 0.233
6 0.376 15 0.224
7 0.342 16 0.216
8 0.317 17 0.210
9 0.296 18 0.203
10 0.279 19 0.198
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das
Ergebnis der Serienüberprüfung mit der endgültigen
Stichprobe innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß
der Messung schriftlich bekanntzugeben.
§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
Ist die Serienüberprüfung nicht bestanden, so ist
die Abgastypenprüfbescheinigung von der
zuständigen Behörde zu entziehen. Vom Entzug ist
abzusehen, wenn der Hersteller sich verpflichtet,
alle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits
zugelassenen, fehlerhaften Motoren entsprechend
der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von
sechs Monaten auf seine Kosten in Ordnung zu
bringen.
Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung
der Motoren, so ist nach § 6.8 zu verfahren.
Die Abgastypenprüfbescheinigung ist auch zu
entziehen, wenn der Hersteller seinen
Verpflichtungen in zeitlicher oder materieller
Hinsicht nicht nachkommt.
§ 6.11 Wirkung des Entzuges
Der Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
bewirkt, daß im Geltungsbereich dieser Verordnung
mit diesen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge ab
diesem Zeitpunkt nicht neu zum Verkehr zugelassen
werden dürfen und die Abgastypenprüfbescheinigung
dieser Motoren ungültig wird.
Die zuständige Behörde hat die zuständigen
Behörden der anderen Vertragsstaaten, ihre eigenen
für die Zulassung zuständigen Behörden und den
Hersteller über den Entzug der
Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten. Die
Zulassungsbehörden haben die Halter von Fahrzeugen
mit fehlerhaften Motoren über den Entzug der
Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten.
Fahrzeuge, die nach Ablauf der
Instandsetzungsfrist noch immer einen fehlerhaften
Motor aufweisen, dürfen nicht mehr verkehren. Die
Zulassung ist nach Ablauf der Instandsetzungsfrist
zu entziehen (§ 14.06 BSO).
§ 7. Verschiedenes
§ 7.1 Einbauvorschriften
Für jeden Motor muß eine schriftliche
Einbauvorschrift des Herstellers für den
Schiffsbauer vorliegen. Diese Einbauvorschrift hat
alle notwendigen Angaben zu enthalten, die vom
Schiffsbauer beim Einbau des abgasgeprüften Motors
in ein Fahrzeug zu beachten sind, damit das
Abgasverhalten des Motors durch den Einbau in ein
Fahrzeug nicht verändert wird.
§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften
Für jedes Fahrzeug, dessen Motor diesen
Vorschriften unterliegt, muß eine schriftliche
Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers
vorliegen. Diese muß eine Anleitung zur Bedienung
des Motors sowie die nötigen Angaben zur
Sicherstellung des richtigen Funktionierens von
Emissionskontrollsystemen enthalten. Ebenso müssen
die Intervalle für abgasrelevante Wartungsarbeiten
und deren Umfang aufgeführt sein.
§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung
7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung
Die Abgastypenprüfungen von Motoren sind auf
Leistungsprüfständen durchzuführen, die folgende
Ausrüstung aufweisen:
7.3.1.1 einen Motorprüfstand, der ausreichende
Eigenschaften aufweist, um das in dieser Anlage
beschriebene Prüfprogramm nach § 2.2.2 ff.
durchzuführen;
7.3.1.2 Meßgeräte für Zeit, Drehzahl, Drehmoment,
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