Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eineÄnderung des Handelsgesetzbuches, desVerkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zurErfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz desmenschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung vonZusammenstößen auf See sowie des InternationalenFreibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-04-15
Letzte Aktualisierung 2018-12-01
Status Aufgehoben · 2005-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 131
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SeeSchFG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand 1.1.2014)
§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 15.
§ 15a.
(§ 16 und § 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
§ 18.
(§ 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
(§ 20 und § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
§ 22.
(§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
§ 24.
(§ 25 und § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
(§ 27 bis § 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
§ 33
§ 34.
(§ 35 bis § 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
VII. Abschnitt samt § 38 bis § 44 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
§ 45.
§ 46.
§ 47.
§ 48.
§ 49.
§ 50.
§ 51.
§ 52.
§ 53.
§ 54.
§ 55.
§ 56.
§ 57.
§ 58.
§ 59.
§ 60.
Anlage

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.

Abkürzung

SeeSchFG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“:

2.

„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

8.

„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;

9.

„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;

10.

„Seebrief“: die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;

11.

„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

“Österreichisches Seeschiff”:

2.

“Seeschiff”: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

“Fahrgastschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

“Frachtschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

“Jacht”: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

6.

“Sonderfahrzeug”: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

“Reeder”: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

8.

“Seeschiffsregister”: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;

9.

“Registerhafen”: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;

10.

“Seebrief”: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;

11.

“Konsul”: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

Abkürzung

SeeSchFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

2.

„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

8.

„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;

9.

„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;

10.

„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;

11.

„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

Abkürzung

SeeSchFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

2.

„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

8.

„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;

9.

„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;

10.

„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;

11.

„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.

Abkürzung

SeeSchFG

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

Kennzeichen

§ 4. (1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Berichtigung einzureichen.

Kennzeichen

§ 4. (1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens “Wien” ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

Abkürzung

SeeSchFG

Kennzeichen

§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und derimmerwährenden Neutralität der Republik Österreich

§ 5. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

Abkürzung

SeeSchFG

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

Abkürzung

SeeSchFG

Gerichtliche Zuständigkeit

§ 6. (1) Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.

(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen, daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.

(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.

II. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung

Allgemeines

§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

II. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung

Allgemeines

§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

Abkürzung

SeeSchFG

II. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

Allgemeines

§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

Abkürzung

SeeSchFG

II. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

Allgemeines

§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

Zulassung zur Seeschiffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß § 158 bis § 161 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,

c)

ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

e)

eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

1.

der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß verfügt und diese Mittel zu mehr als 50 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen; österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

6.

das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurde;

7.

für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung und der Funkanlage, ferner über den Freibord sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurden;

8.

für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht wurden;

9.

für das Seeschiff ein Nachweis über die Versicherung gemäß § 18 beigebracht wurde.

(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt; die Dauer der im Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Zulassung zur Seeschiffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß § 158 bis § 161 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,

c)

ihren Hauptwohnsitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

e)

eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

1.

der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß verfügt und diese Mittel zu mehr als 50 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen; österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

6.

das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurde;

7.

für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung und der Funkanlage, ferner über den Freibord sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurden;

8.

für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht wurden;

9.

für das Seeschiff ein Nachweis über die Versicherung gemäß § 18 beigebracht wurde.

(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt; die Dauer der im Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Zulassung zur Seeschiffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß § 158 bis § 161 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,

c)

ihren Hauptwohnsitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

e)

eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

1.

der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß verfügt und diese Mittel zu mehr als 50 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen; österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

6.

das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurde;

7.

für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung und der Funkanlage, ferner über den Freibord sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurden;

8.

für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht wurden;

9.

für das Seeschiff ein Nachweis über die Versicherung gemäß § 18 beigebracht wurde.

(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt; die Dauer der im Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Abkürzung

SeeSchFG

Zulassung zur Seeschifffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

(Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Abkürzung

SeeSchFG

Zulassung zur Seeschifffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

(Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(3) Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 9. (1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur Seeschiffahrt zur Eintragung in das Seeschiffsregister angemeldet werden.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 9. (1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur Seeschiffahrt zur Eintragung in das Seeschiffsregister angemeldet werden.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

Abkürzung

SeeSchFG

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 9. Eine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister besteht nicht.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

5.

mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung eines österreichischen Seeschiffes zum Seeschiffsregister.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

3.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 8 Abs. 6;

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

5.

bei Nichteinhaltung der Frist für die Anmeldung zur Eintragung in das Seeschiffsregister gemäß § 9 Abs. 1;

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

7.

bei Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation gemäß § 17;

8.

bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 19;

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(3) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes kann - abweichend von Abs. 1 Z 2 - das Recht zur Führung der Seeflagge bei Eintritt eines Falles gemäß den Bestimmungen betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern oder bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 40 Z 1 und 2 nur mit Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zurücklegen.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Widerruf gemäß Abs. 2 Z 5 nicht auszusprechen, sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über den Widerruf nachgeholt wurde.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat jedoch, wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt - abweichend von Abs. 2 Z 7 -, vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zurückzustellen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

5.

mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung eines österreichischen Seeschiffes zum Seeschiffsregister.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

3.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 8 Abs. 6;

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

5.

bei Nichteinhaltung der Frist für die Anmeldung zur Eintragung in das Seeschiffsregister gemäß § 9 Abs. 1;

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

7.

bei Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation gemäß § 17;

8.

bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 19;

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(3) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes kann - abweichend von Abs. 1 Z 2 - das Recht zur Führung der Seeflagge bei Eintritt eines Falles gemäß den Bestimmungen betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern oder bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 40 Z 1 und 2 nur mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zurücklegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Widerruf gemäß Abs. 2 Z 5 nicht auszusprechen, sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über den Widerruf nachgeholt wurde.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedoch – abweichend von Abs. 2 Z 7 – vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Abkürzung

SeeSchFG

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Abkürzung

SeeSchFG

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. (1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z  5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.

(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(3) Ist gemäß Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes gemäß § 4 Abs. 5.

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. (1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z  5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.

(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(3) Ist gemäß Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes gemäß § 4 Abs. 5.

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. (1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z  5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.

(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

Abkürzung

SeeSchFG

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

Kennzeichen

§ 12. (1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Anstelle des Namens genügt das amtliche Kennzeichen.

(3) Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.

Abkürzung

SeeSchFG

Kennzeichen

§ 12. (1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.

(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.

(4) Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Abs. 2 ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.

Abkürzung

SeeSchFG

Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.

(4) Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

SeeSchFG

Verzeichnis

§ 14. (1) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.

(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.

Befähigungsausweise

§ 15. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über

1.

Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;

2.

die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;

3.

Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;

4.

Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);

5.

Ausstellung der Befähigungsausweise.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen.

(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die Entziehung von Befähigungsausweisen durch Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.

Befähigungsausweise

§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über

1.

Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;

2.

die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;

3.

Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;

4.

Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);

5.

Ausstellung der Befähigungsausweise.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen.

(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Entziehung von Befähigungsausweisen durch Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.

Befähigungsausweise

§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über

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