Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eineÄnderung des Handelsgesetzbuches, desVerkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zurErfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz desmenschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung vonZusammenstößen auf See sowie des InternationalenFreibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;
die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;
Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;
Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);
Ausstellung der Befähigungsausweise.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 3/2011)
(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Entziehung von Befähigungsausweisen durch Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.
Abkürzung
SeeSchFG
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten
§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß § 8 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation
eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;
eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;
eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;
das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.
Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);
Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie
die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1
im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 zu dieser Veröffentlichung als erteilt.
(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.
(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.
(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.
(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.
(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.
(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.
(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.
(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.
(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.
Abkürzung
SeeSchFG
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten
§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß § 8 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation
eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;
eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;
eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;
das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.
Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);
Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie
die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1
im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.
(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.
(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.
(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.
(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.
(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.
(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.
(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.
(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.
Abkürzung
SeeSchFG
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten
§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation
eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;
eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;
eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;
das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.
Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.
(2a) Die wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);
Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie
die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1
im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.
(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.
(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.
(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.
(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.
(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.
(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.
(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.
(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.
Abkürzung
SeeSchFG
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 15a. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.
(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.
IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe
Der Reeder
§ 16. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung zu sorgen. Er bestellt und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmt.
Betriebliche Maßnahmen
§ 17. (1) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.
Betriebliche Maßnahmen
§ 17. (1) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.
Abkürzung
SeeSchFG
Betriebliche Maßnahmen
§ 17. (1) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.
Versicherung
§ 18. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Seeschiff abzuschließen und deren Aufrechterhaltung nachzuweisen.
Abkürzung
SeeSchFG
IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe
Versicherung
§ 18. (1) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.
(2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
Art und Laufzeit der Versicherung;
Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.
(3) Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.
Überlassung
§ 19. Die Überlassung eines österreichischen Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem und ausgerüstetem Zustand zulässig.
V. ABSCHNITT
Führung Österreichischer Seeschiffe
Der Kapitän
§ 20. (1) Der vom Reeder für ein österreichisches Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB) ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes muß sich während der ganzen Dauer der Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt selbst ausüben, es sei denn, daß er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
(3) Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so nimmt das im Range nächste Mitglied der Decksbesatzung die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.
Sorge für sichere Fahrt
§ 21. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich, daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist. Soweit der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.
(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
Ordnung an Bord
§ 22. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
Abkürzung
SeeSchFG
V. ABSCHNITT
Führung österreichischer Seeschiffe
Ordnung an Bord
§ 22. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
Anhaltung von Personen
§ 23. (1) Ist die Abwehr einer durch das Verhalten oder den Zustand eines Menschen drohenden ernstlichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der an Bord befindlichen Menschen oder für fremdes Eigentum nicht auf andere Weise möglich, so ist auch die auf angemessene Weise vorgenommene Anhaltung einer Person zulässig.
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Anhaltung nach Abs. 1 unverzüglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Die Anhaltung ist spätestens im nächsten angelaufenen Hafen zu beenden.
(3) Ist der Angehaltene verdächtig, eine nach österreichischem Recht gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, so hat der Kapitän die zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Angehaltenen zu hören und hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und sonstige Beweisgegenstände zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten. In schwerwiegenden Fällen hat er den nächsten österreichischen Konsul zu verständigen.
Abkürzung
SeeSchFG
Hilfeleistung in Seenot
§ 24. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.
Schiffspapiere und Tagebücher
§ 25. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
(2) Durch Verordnung wird bestimmt,
auf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
(3) Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
SeeSchFG
Schiffspapiere und Tagebücher
§ 25. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
(2) Durch Verordnung wird bestimmt,
auf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
(3) Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
Geburten und Sterbefälle
§ 26. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat Geburten und Sterbefälle, die sich an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzutragen.
(2) Stirbt jemand an Bord eines österreichischen Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen mitgeführten Gegenstände vom Kapitän in einem Inventar zu verzeichnen und über etwa vom Verstorbenen mitgeführte letztwillige Verfügungen eine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben über die äußere Form, gegebenenfalls auch über die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügungen enthalten sein müssen. Das Inventar und die Niederschrift sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffsbesatzung zu unterschreiben. Soweit letztwillige Verfügungen verschlossen sind, dürfen sie nicht geöffnet werden. Vorhandene Gegenstände und letztwillige Verfügungen des Verstorbenen, das Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren und ehestens dem nächsten österreichischen Konsul zu übergeben.
VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
Zusammensetzung der Besatzung
§ 27. (1) Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damit
die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
Abkürzung
SeeSchFG
VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
Zusammensetzung der Besatzung
§ 27. (1) Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damit
die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
Ärztliche Untersuchung
§ 28. (1) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
Abkürzung
SeeSchFG
Ärztliche Untersuchung
§ 28. (1) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
Musterrolle
§ 29. (1) Der Kapitän hat während der Reise eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätigen Personen Auskunft geben muß.
(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und über die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige angehören, sind sie unter Angabe ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.
(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.
(5) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 sind durch Verordnung zu erlassen.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der Eintragungen vorlegen lassen.
Abkürzung
SeeSchFG
Musterrolle
§ 29. (1) Der Kapitän hat während der Reise eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätigen Personen Auskunft geben muß.
(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und über die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige angehören, sind sie unter Angabe ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.
(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.
(5) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 sind durch Verordnung zu erlassen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der Eintragungen vorlegen lassen.
Befähigungsausweise für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 30. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand weder die Dienste eines Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich seine Eignung zur Ausübung dieses Dienstes ergibt.
(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
Abkürzung
SeeSchFG
Befähigungsausweise für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 30. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand weder die Dienste eines Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich seine Eignung zur Ausübung dieses Dienstes ergibt.
(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
Befähigungsausweis für Vollmatrosen
§ 31. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.
Abkürzung
SeeSchFG
Befähigungsausweis für Vollmatrosen
§ 31. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.
Befähigungsausweis für Schiffsköche
§ 32. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.
Abkürzung
SeeSchFG
Befähigungsausweis für Schiffsköche
§ 32. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.
Seedienstbuch
§ 33. (1) Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.
Abkürzung
SeeSchFG
Seedienstbuch
§ 33. (1) Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.
Abkürzung
SeeSchFG
VI. ABSCHNITT
Besatzung
Seedienstbuch
§ 33. (1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.
(2) Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
(3) Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.
Krankenfürsorge an Bord
§ 34. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
Form, Inhalt und Führung von Kranken-, Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;
Bau, Ausrüstung und Einrichtung der Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;
Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger Sanitätspersonen
Abkürzung
SeeSchFG
VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
Krankenfürsorge an Bord
§ 34. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
Abkürzung
SeeSchFG
Krankenfürsorge an Bord
§ 34. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
zu erlassen.
Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen
§ 35. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über
Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;
Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;
die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume
Quartierräume und Gegenstände des persönlichen
Bedarfes der Besatzung
§ 36. (1) Der Reeder hat der Besatzung geeignete Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs- und Krankenräume samt den dazugehörenden sanitären Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen und die Besatzung ausreichend mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.
(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.
Abkürzung
SeeSchFG
Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
§ 36. (1) Der Reeder hat der Besatzung geeignete Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs- und Krankenräume samt den dazugehörenden sanitären Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen und die Besatzung ausreichend mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.
(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.
Beschwerden der Besatzungsmitglieder
§ 37. (1) Der Kapitän hat Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung entgegenzunehmen; er hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.
Abkürzung
SeeSchFG
Beschwerden der Besatzungsmitglieder
§ 37. (1) Der Kapitän hat Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung entgegenzunehmen; er hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.
VII. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen
Zweck der Förderung
§ 38. Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,
die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
Anspruch
§ 39. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht nicht.
Arten der Förderung
§ 40. Die Förderung kann gewährt werden durch
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse (§ 38 Z 1 und 2);
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen (§ 38 Z 1 und 2);
Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen (§ 38 Z 3).
Förderung der Anschaffung und Herstellung von Seeschiffen
§ 41. (1) Ein im § 38 Z 1 umschriebenes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Abkürzung
SeeSchFG
Förderung der Anschaffung und Herstellung von Seeschiffen
§ 41. (1) Ein im § 38 Z 1 umschriebenes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen
§ 42. (1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen darf nur gewährt werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Abkürzung
SeeSchFG
Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen
§ 42. (1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen darf nur gewährt werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Förderung der Ausbildung zu seemännischen Berufen
§ 43. (1) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.
(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.
(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Abkürzung
SeeSchFG
Förderung der Ausbildung zu seemännischen Berufen
§ 43. (1) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.
(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.
(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Rückzahlung von Geldzuwendungen
§ 44. Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß
das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
der Empfänger der Förderung gegen die Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wurde, verstößt.
Abkürzung
SeeSchFG
VIII. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafen
Seeraub
§ 45. (1) Wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5 StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Abkürzung
SeeSchFG
Seeräubertum
§ 46. Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Abkürzung
SeeSchFG
Nötigung eines Vorgesetzten
§ 47. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
Abkürzung
SeeSchFG
Mißhandlung eines Vorgesetzten
§ 48. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Abkürzung
SeeSchFG
Meuterei im Schiffsdienst
§ 49. (1) Wer eine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Abkürzung
SeeSchFG
Verweigerung des Gehorsams
§ 50. (1) Ein Besatzungsmitglied, das gemeinsam mit anderen gegenüber dem Kapitän oder einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Tat als Anführer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Abkürzung
SeeSchFG
Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten
§ 51. Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
SeeSchFG
Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden
§ 52. (1) Wer als Kapitän oder Besatzungsmitglied in Ausübung seines Dienstes in einer vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder unter Ausnützung der ihm durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene Schiffsurkunde, die ihm vermöge seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Abkürzung
SeeSchFG
Mißachtung behördlicher Anordnungen
§ 53. Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen
Strafbestimmungen
§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer
ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);
ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);
als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;
als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vornimmt (§ 4 Abs. 5);
als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß der Seebrief stets an Bord mitgeführt wird (§ 7 Abs. 4);
als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zurückstellt (§ 10 Abs. 8);
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Reedereiflaggen oder -zeichen führt (§ 3 Abs. 4);
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung sorgt (§ 16 erster Satz);
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34), gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes (§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausübt (§ 20 Abs. 1 und 2);
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes der ihm obliegenden Sorgepflicht nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1);
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegenden Befugnisse hinsichtlich der Verwahrung von an Bord befindlichen Personen, der Einhaltung des damit verbundenen Verfahrens und der allfälligen Übergabe an die Behörden des angelaufenen Küstenstaates verstößt (§ 23);
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Verpflichtung, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden (§ 25) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im § 26 Abs. 1 vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbefällen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in § 26 Abs. 2 geregelte Verfahren in Sterbefällen nicht einhält;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Pflicht zur Führung einer Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes Beschwerden der Besatzungsmitglieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene Verfahren nicht einhält (§ 37 Abs. 1);
als Mitglied der Besatzung eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Übernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitäns verstößt (§ 20 Abs. 3);
sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;
sich als österreichischer Staatsbürger ohne Seedienstbuch auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt (§ 33 Abs. 1);
als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.
(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG 1950 bevollmächtigt.
(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.
IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen
Strafbestimmungen
§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer
ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);
ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);
als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
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