(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-27
Letzte Aktualisierung 2024-04-04
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 211/2005 Armenien III 211/2005 Aserbaidschan III 211/2005 Bahamas 585/1993 Bahrein 289/1982 Belgien 585/1993, 586/1993 Z Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z Brasilien 289/1982 Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 Deutschland III 24/1998 Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z Elfenbeinküste 35/1986 Estland 585/1993, 537/1994 Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998 Frankreich 289/1982, 290/1982 Z Georgien 537/1994 Griechenland 585/1993, 586/1993 Z Guyana 289/1982 Iran 289/1982 Israel 289/1982 Italien III 53/1997, III 54/1997 Z Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z Kasachstan III 53/1997 Kroatien 585/1993, 586/1993 Z Kuba 289/1982 Kuwait 289/1982 Lettland 585/1993 Liberia III 211/2005 Litauen 585/1993 Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z Marokko 35/1986 Mazedonien 298/1994 Moldau 298/1994 Monaco 289/1982, 290/1982 Z Mongolei III 211/2005 Niger 289/1982 Norwegen 35/1986, III 24/1998 Pakistan 585/1993 Philippinen 289/1982 Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005 Rumänien 289/1982, 290/1982 Z Russische F 585/1993 San Marino 289/1982 Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 Schweiz 585/1993, 586/1993 Z Senegal 289/1982 Serbien-Montenegro III 211/2005 Seychellen 289/1982, III 53/1997 Simbabwe 289/1982 Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z Slowenien 585/1993, 586/1993 Z Südafrika 289/1982 Tadschikistan III 53/1997 Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Tunesien III 211/2005 Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 UdSSR 289/1982, 290/1982 Z Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Uruguay 289/1982 Usbekistan III 53/1997 Weißrußland 289/1982, 290/1982 Z Zaire 289/1982 Zentralafrikanische R 585/1993 *Tschechien 298/1994, 299/1994 Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Art. 49 Abs. 2 lit. a und Art. 49 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Bahrain .......................... BRN Philippinen ......... RP

Brasilien ........................ BR Rumänien ............ RO

Bulgarien ........................ BG San Marino .......... RSM

Bundesrepublik Deutschland ....... D Senegal ............. SN

Deutsche Demokratische Republik .. DDR Seychellen .......... SY

Frankreich (gleichfalls anwendbar Simbabwe ............ ZW

auf die Überseegebiete) .......... F Sowjetunion ......... SU

Guyana ........................... GUY Südafrika ........... ZA

Iran ............................. IR Tschechoslowakei .... CS

Israel ........................... IL Ukraine ............. SU

Jugoslawien ...................... YU Ungarn .............. H

Kuwait ........................... KWT Uruguay ............. ROU

Luxemburg ........................ L Weißrußland ......... SU

Monaco ........................... MC Zaire ............... ZRE

Niger ............................ RN

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco,

Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte

erklärt und Erklärungen abgegeben:

Brasilien:

Vorbehalte zu:

Art. 20 Abs. 2 lit. a und b;

Art. 23 Abs. 2 lit. a;

Art. 40

Art. 41 Abs. 1 lit. a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung ein Fahrzeug lenken dürfen.

Anhang 5 Abs. 5 lit. c;

Anhang 5 Abs. 28, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden, für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.

Anhang 5 Abs. 39 nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.

Anhang 5 Abs. 41 hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.

Erklärungen:

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. b verweigert Brasilien die Anerkennung eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. c verweigert Brasilien unter Bezugnahme auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C, D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach

Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23

Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31

Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a)

von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,

b)

Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten

Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58

des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich 290/1982 Z Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z Armenien III 211/2005 Aserbaidschan III 211/2005 Bahamas 585/1993 Bahrain 289/1982 Belarus 289/1982, 290/1982 Z Belgien 585/1993, 586/1993 Z Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z Brasilien 289/1982, 35/1986 Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 Côte d’Ivoire 35/1986 Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 Deutschland III 24/1998 Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998 Frankreich 289/1982, 290/1982 Z Georgien 537/1994 Griechenland 585/1993, 586/1993 Z Guyana 289/1982 Iran 289/1982 Israel 289/1982 Italien III 53/1997, III 54/1997 Z Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z Katar III 61/2014 Kenia III 120/2010 Kirgisistan III 120/2010 Kongo/DR 289/1982 Kroatien 585/1993, 586/1993 Z Kuba 289/1982 Kuwait 289/1982 Lettland 585/1993, III 175/2011 Z Liberia III 211/2005 Litauen 585/1993, III 175/2011 Z Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z Marokko 35/1986 Mazedonien 298/1994, III 175/2011 Z Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 Monaco 289/1982, 290/1982 Z Mongolei III 211/2005 Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z Niger 289/1982 Norwegen 35/1986, III 24/1998 Pakistan 585/1993 Peru III 120/2010 Philippinen 289/1982 Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z Portugal III 120/2010 Rumänien 289/1982, 290/1982 Z Russische F 585/1993 San Marino 289/1982 Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 Senegal 289/1982 Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 Serbien-Montenegro III 211/2005 Seychellen 289/1982, III 53/1997 Simbabwe 289/1982 Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z Slowenien 585/1993, 586/1993 Z Südafrika 289/1982 Tadschikistan III 53/1997 Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Tunesien III 211/2005 Türkei III 61/2014 Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 UdSSR 289/1982, 290/1982 Z Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Uruguay 289/1982 Usbekistan III 53/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien AL Monaco MC
Armenien AM Mongolei MGL
Aserbaidschan AZ Montenegro MNE
Bahrain BRN Niger RN
Belgien B Norwegen N
Bosnien-Herzegowina BIH Pakistan PK
Brasilien . BR Philippinen RP
Bulgarien BG Polen PL
Dänemark DK Rumänien RO
Bundesrepublik Deutschland D Russische Föderation RUS
Deutsche Demokratische Republik DDR San Marino RSM
Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire) CI Schweden S
Estland EST Schweiz CH
Finnland SF Senegal SN
Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete) F Serbien SRB
Serbien und Montenegro SCG
Georgien GE Seychellen SY
Guyana GUY Simbabwe ZW
Griechenland GR Slowakei SK
Iran IR Slowenien SLO
Israel IL Sowjetunion SU
Italien I Südafrika ZA
Jugoslawien YU Tadschikistan TJ
Kasachstan KZ Tschechische Republik CZ
Kenia E.A.K. Tschechoslowakei CS
Kroatien HR Tunesien TN
Kuwait KWT Turkmenistan TM
Lettland LV Ukraine UA
Litauen LT Ungarn H
Luxemburg L Uruguay ROU
Marokko MA Usbekistan UZ
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK Weißrußland SU
Zaire ZRE
Moldau MD Zentralafrikanische Republik RCA

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:

Katar, Türkei

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 13 Abs. 2:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Art. 41 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a)

von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,

b)

Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

ELFENBEINKÜSTE:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

2.

„Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

3.

Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.''

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

MAROKKO:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

NORWEGEN:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.''

POLEN:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)

SCHWEDEN:

„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“

„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“

„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.''

Schweiz:

Vorbehalt:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).

Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Tschechische Republik

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich 290/1982 Z Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z Armenien III 211/2005 Aserbaidschan III 211/2005 Bahamas 585/1993 Bahrain 289/1982 Belarus 289/1982, 290/1982 Z Belgien 585/1993, 586/1993 Z Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z Brasilien 289/1982, 35/1986 Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 Côte d’Ivoire 35/1986 Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 Deutschland III 24/1998 Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998 Frankreich 289/1982, 290/1982 Z Georgien 537/1994 Griechenland 585/1993, 586/1993 Z Guyana 289/1982 Iran 289/1982 Israel 289/1982 Italien III 53/1997, III 54/1997 Z Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z Katar III 61/2014 Kenia III 120/2010 Kirgisistan III 120/2010 Kongo/DR 289/1982 Kroatien 585/1993, 586/1993 Z Kuba 289/1982 Kuwait 289/1982 Lettland 585/1993, III 175/2011 Z Liberia III 211/2005 Litauen 585/1993, III 175/2011 Z Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z Marokko 35/1986 Mazedonien 298/1994, III 175/2011 Z Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 Monaco 289/1982, 290/1982 Z Mongolei III 211/2005 Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z Niger 289/1982 Norwegen 35/1986, III 24/1998 Pakistan 585/1993 Peru III 120/2010 Philippinen 289/1982 Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z Portugal III 120/2010 Rumänien 289/1982, 290/1982 Z Russische F 585/1993 San Marino 289/1982 Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 Senegal 289/1982 Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 Serbien-Montenegro III 211/2005 Seychellen 289/1982, III 53/1997 Simbabwe 289/1982 Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z Slowenien 585/1993, 586/1993 Z Südafrika 289/1982 Tadschikistan III 53/1997 Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Tunesien III 211/2005 Türkei III 61/2014 Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 UdSSR 289/1982, 290/1982 Z Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Uruguay 289/1982 Usbekistan III 53/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 Vietnam III 142/2015 *Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien AL Mongolei MGL
Armenien AM Montenegro MNE
Aserbaidschan AZ Niger RN
Bahrain BRN Norwegen N
Belgien B Pakistan PK
Bosnien-Herzegowina BIH Philippinen RP
Brasilien . BR Polen PL
Bulgarien BG Rumänien RO
Dänemark DK Russische Föderation RUS
Bundesrepublik Deutschland D San Marino RSM
Deutsche Demokratische Republik DDR Schweden S
Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire) CI Schweiz CH
Estland EST Senegal SN
Finnland SF Serbien SRB
Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete) F Serbien und Montenegro SCG
Seychellen SY
Georgien GE Simbabwe ZW
Guyana GUY Slowakei SK
Griechenland GR Slowenien SLO
Iran IR Sowjetunion SU
Israel IL Südafrika ZA
Italien I Tadschikistan TJ
Jugoslawien YU Tschechische Republik CZ
Kasachstan KZ Tschechoslowakei CS
Kenia E.A.K. Tunesien TN
Kroatien HR Turkmenistan TM
Kuwait KWT Ukraine UA
Lettland LV Ungarn H
Litauen LT Uruguay ROU
Luxemburg L Usbekistan UZ
Marokko MA Vietnam VN
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK Weißrußland SU
Moldau MD Zaire ZRE
Zentralafrikanische Republik RCA
Monaco MC

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:

Katar, Türkei

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 13 Abs. 2:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Art. 41 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a)

von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,

b)

Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

ELFENBEINKÜSTE:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

2.

„Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

3.

Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.''

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

MAROKKO:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

NORWEGEN:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.''

POLEN:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)

SCHWEDEN:

„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“

„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“

„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.''

Schweiz:

Vorbehalt:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).

Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Tschechische Republik

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich 290/1982 Z Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z Armenien III 211/2005 Aserbaidschan III 211/2005 Bahamas 585/1993 Bahrain 289/1982 Belarus 289/1982, 290/1982 Z, III 16/2016 Belgien 585/1993, 586/1993 Z Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z Brasilien 289/1982, 35/1986 Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 Côte d’Ivoire 35/1986 Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 Deutschland III 24/1998 Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998, III 16/2016 Frankreich 289/1982, 290/1982 Z Georgien 537/1994 Griechenland 585/1993, 586/1993 Z Guyana 289/1982 Iran 289/1982 Israel 289/1982 Italien III 53/1997, III 54/1997 Z Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z Katar III 61/2014 Kenia III 120/2010 Kirgisistan III 120/2010 Kongo/DR 289/1982 Kroatien 585/1993, 586/1993 Z Kuba 289/1982 Kuwait 289/1982 Lettland 585/1993, III 175/2011 Z Liberia III 211/2005 Litauen 585/1993, III 175/2011 Z Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z Marokko 35/1986 Mazedonien 298/1994, III 175/2011 Z Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 Monaco 289/1982, 290/1982 Z Mongolei III 211/2005 Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z Niger 289/1982 Norwegen 35/1986, III 24/1998 Pakistan 585/1993 Peru III 120/2010 Philippinen 289/1982 Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z Portugal III 120/2010 Rumänien 289/1982, 290/1982 Z Russische F 585/1993 San Marino 289/1982 Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 Senegal 289/1982 Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 Serbien-Montenegro III 211/2005 Seychellen 289/1982, III 53/1997 Simbabwe 289/1982 Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z Slowenien 585/1993, 586/1993 Z Südafrika 289/1982 Tadschikistan III 53/1997 Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Tunesien III 211/2005 Türkei III 61/2014 Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 UdSSR 289/1982, 290/1982 Z Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Uruguay 289/1982 Usbekistan III 53/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 Vietnam III 142/2015 *Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien AL Mongolei MGL
Armenien AM Montenegro MNE
Aserbaidschan AZ Niger RN
Bahrain BRN Norwegen N
Belarus BY
Belgien B Pakistan PK
Bosnien-Herzegowina BIH Philippinen RP
Brasilien . BR Polen PL
Bulgarien BG Rumänien RO
Dänemark DK Russische Föderation RUS
Bundesrepublik Deutschland D San Marino RSM
Deutsche Demokratische Republik DDR Schweden S
Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire) CI Schweiz CH
Estland EST Senegal SN
Finnland FIN Serbien SRB
Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete) F Serbien und Montenegro SCG
Seychellen SY
Georgien GE Simbabwe ZW
Guyana GUY Slowakei SK
Griechenland GR Slowenien SLO
Iran IR Sowjetunion SU
Israel IL Südafrika ZA
Italien I Tadschikistan TJ
Jugoslawien YU Tschechische Republik CZ
Kasachstan KZ Tschechoslowakei CS
Kenia E.A.K. Tunesien TN
Kroatien HR Turkmenistan TM
Kuwait KWT Ukraine UA
Lettland LV Ungarn H
Litauen LT Uruguay ROU
Luxemburg L Usbekistan UZ
Marokko MA Vietnam VN
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK
Moldau MD Zaire ZRE
Zentralafrikanische Republik RCA
Monaco MC

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:

Katar, Türkei

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 13 Abs. 2:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Art. 41 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a)

von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,

b)

Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

2.

„Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

3.

Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.''

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.''

Polen:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)

Schweden:

„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“

„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“

„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.''

Schweiz:

Vorbehalt:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).

Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Tschechische Republik:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich 290/1982 Z Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z Armenien III 211/2005 Aserbaidschan III 211/2005 Bahamas 585/1993 Bahrain 289/1982 Belarus 289/1982, 290/1982 Z, III 16/2016 Belgien 585/1993, 586/1993 Z Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z Brasilien 289/1982, 35/1986 Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 Côte d’Ivoire 35/1986 Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 Deutschland III 24/1998 Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998, III 16/2016 Frankreich 289/1982, 290/1982 Z Georgien 537/1994 Griechenland 585/1993, 586/1993 Z Guyana 289/1982 Iran 289/1982 Israel 289/1982 Italien III 53/1997, III 54/1997 Z Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z Katar III 61/2014 Kenia III 120/2010 Kirgisistan III 120/2010 Kongo/DR 289/1982 Kroatien 585/1993, 586/1993 Z Kuba 289/1982 Kuwait 289/1982 Lettland 585/1993, III 175/2011 Z Liberia III 211/2005 Litauen 585/1993, III 175/2011 Z Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z Marokko 35/1986 Mazedonien 298/1994, III 175/2011 Z Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 Monaco 289/1982, 290/1982 Z Mongolei III 211/2005 Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z Niger 289/1982 Norwegen 35/1986, III 24/1998 Pakistan 585/1993 Peru III 120/2010 Philippinen 289/1982 Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z Portugal III 120/2010 Rumänien 289/1982, 290/1982 Z Russische F 585/1993 San Marino 289/1982 Saudi-Arabien III 100/2016 Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 Senegal 289/1982 Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 Serbien-Montenegro III 211/2005 Seychellen 289/1982, III 53/1997 Simbabwe 289/1982 Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z Slowenien 585/1993, 586/1993 Z Südafrika 289/1982 Tadschikistan III 53/1997 Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Tunesien III 211/2005 Türkei III 61/2014 Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 UdSSR 289/1982, 290/1982 Z Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Uruguay 289/1982 Usbekistan III 53/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 Vietnam III 142/2015 Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A“ als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien AL Mongolei MGL
Armenien AM Montenegro MNE
Aserbaidschan AZ Niger RN
Bahrain BRN Norwegen N
Belarus BY
Belgien B Pakistan PK
Bosnien-Herzegowina BIH Philippinen RP
Brasilien . BR Polen PL
Bulgarien BG Rumänien RO
Dänemark DK Russische Föderation RUS
Bundesrepublik Deutschland D San Marino RSM
Deutsche Demokratische Republik DDR Schweden S
Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire) CI Schweiz CH
Estland EST Senegal SN
Finnland FIN Serbien SRB
Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete) F Serbien und Montenegro SCG
Seychellen SY
Georgien GE Simbabwe ZW
Guyana GUY Slowakei SK
Griechenland GR Slowenien SLO
Iran IR Sowjetunion SU
Israel IL Südafrika ZA
Italien I Tadschikistan TJ
Jugoslawien YU Tschechische Republik CZ
Kasachstan KZ Tschechoslowakei CS
Kenia E.A.K. Tunesien TN
Kroatien HR Turkmenistan TM
Kuwait KWT Ukraine UA
Lettland LV Ungarn H
Litauen LT Uruguay ROU
Luxemburg L Usbekistan UZ
Marokko MA Vietnam VN
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK
Moldau MD Zaire ZRE
Zentralafrikanische Republik RCA
Monaco MC

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:

Katar, Türkei

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

– Art. 25 Abs. 2, wonach Kraftfahrer, die auf eine Autobahn auffahren, den auf dieser fahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren haben;

– Art. 32 Abs. 4 betreffend die Verwendung von Nebelscheinwerfern;

– Art. 32 Abs. 7 betreffend die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten;

– Anhang 6 Z 4 über die Numerierung auf Führerscheinen und daher auch Art. 43 Abs. 2, insofern er sich auf Anhang 6 bezieht.“

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 13 Abs. 2:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Art. 41 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a)

von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,

b)

Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

– die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,

– die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder

– die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,

– nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

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