(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR
Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen gekennzeichneten Schutzweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fußgänger befindet. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten Entfernung von einem Schutzweg zu untersagen oder strengere Vorschriften für einen Fahrzeuglenker zu erlassen, der ein anderes unmittelbar vor dem Schutzweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.
Ein Lenker, der bemerkt, daß ein ihm folgender Lenker ihn zu überholen wünscht, muß, außer in dem nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern. Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muß der Lenker dieses Fahrzeugs seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.
a) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortsgebieten und drei Fahrstreifen außerhalb von Ortsgebieten dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind,
den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben, Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, und
ii) Artikel 10 Absatz 3 außer Kraft setzen, unter der Voraussetzung, daß sie Bestimmungen erlassen, welche die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken.
In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das Fahrverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.
ARTIKEL 12
Ausweichen
Beim Ausweichen muß jeder Lenker einen ausreichenden Seitenabstand freilassen und, wenn nötig, sich dicht an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten; wenn dabei seine Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch andere Verkehrsteilnehmer gehemmt wird, muß er langsamer fahren, und, wenn nötig, anhalten, um den oder die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.
Auf Gebirgsstraßen und auf steilen Straßen mit gleichartigen Merkmalen, wo das Ausweichen unmöglich oder schwierig ist, obliegt es dem Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug zur Seite zu fahren, um jedes bergauf fahrende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen, außer da, wo längs der Fahrbahn Ausweichstellen, die es den Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite zu fahren, so angeordnet sind, daß unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und des Standorts der Fahrzeuge dem bergauf fahrenden Fahrzeug eine vor ihm liegende Ausweichstelle zur Verfügung steht und eines der Fahrzeuge rückwärts fahren müßte, wenn das bergauf fahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle nicht benutzte. Wenn eines der beiden Fahrzeuge, die einander ausweichen wollen, zu diesem Zweck rückwärtsfahren muß, haben miteinander verbundene Fahrzeuge Vorfahrt vor Einzelfahrzeugen, schwere Fahrzeuge vor leichten und Omnibusse vor Lastkraftwagen; bei Fahrzeugen derselben Art muß der Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs rückwärtsfahren, es sei denn, daß dies für den bergauf fahrenden Lenker einfacher ist, insbesondere wenn eine Ausweichstelle in seiner Nähe ist.
ARTIKEL 13
Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen
Jeder Fahrzeuglenker muß unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muß bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Straßenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorn übersehbaren Strecke und vor jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muß langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben Höchstgeschwindigkeiten für alle Straßen festzulegen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben außerdem besondere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Fahrzeugklassen festzulegen, welche eine besondere Gefahr darstellen, insbesondere auf Grund ihrer Masse oder ihrer Ladung. Es können ähnliche Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Fahrzeuglenkern festgelegt werden, insbesondere für Fahranfänger.
Die in Absatz 2 erster Satz dargelegten Bestimmungen gelten unter Umständen nicht für die Lenker von Einsatzfahrzeugen im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 oder für Fahrzeuge, welche in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als solche behandelt werden.
Ein Lenker darf die normale Fahrt der anderen Fahrzeuge nicht dadurch behindern, daß er ohne triftigen Grund mit ungewöhnlich niedriger Geschwindigkeit fährt.
Der Lenker eines Fahrzeugs, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt, muß einen ausreichenden Sicherheitsabstand von diesem wahren, um bei dessen plötzlichem Bremsen oder Anhalten einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Um das Überholen zu erleichtern, müssen außerhalb von Ortsgebieten auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen für die betreffende Verkehrsrichtung die Lenker von Fahrzeugen, die einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegen, oder von Einzelfahrzeugen und von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 7 m (23 Fuß) Gesamtlänge - außer wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun - zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so großen Abstand halten, daß sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist.
ARTIKEL 14
Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen
Jeder Fahrzeuglenker, der eine Fahrbewegung ausführen will, wie Herausfahren aus einer oder Einfahren in eine Parkreihe, Wechseln nach rechts oder nach links auf der Fahrbahn, insbesondere bei Fahrstreifenwechsel, Abbiegen nach links oder rechts in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück, muß sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann, die hinter ihm oder vor ihm sind oder die ihm begegnen, und zwar unter Berücksichtigung ihres Standorts, ihrer Richtung und ihrer Geschwindigkeit.
Jeder Lenker, der wenden oder rückwärts fahren will, muß sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefährdung oder Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann.
Vor dem Abbiegen oder vor einer Fahrbewegung, die mit einer seitlichen Verschiebung verbunden ist, muß jeder Lenker seine Absicht deutlich und rechtzeitig mit dem oder den Fahrtrichtungsanzeigern seines Fahrzeugs oder, falls solche nicht vorhanden sind, wenn möglich durch ein mit dem Arm gegebenes geeignetes Zeichen anzeigen. Das durch den oder die Fahrtrichtungsanzeiger gegebene Zeichen muß während der ganzen Dauer der Fahrbewegung fortgesetzt werden und aufhören, sobald diese beendet ist.
ARTIKEL 15
Sondervorschriften bezüglich der
Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß in Ortsgebieten, um den Verkehr der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs zu erleichtern, die Lenker der anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1, ihre Fahrt verlangsamen und, wenn nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs die erforderliche Fahrbewegung ausführen zu lassen, damit sie sich bei der Abfahrt von den als solche gekennzeichneten Haltestellen wieder in Bewegung setzen können. Die von den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen ändern in keiner Weise die für die Lenker der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs bestehende Verpflichtung, die zur Vermeidung irgendeiner Gefährdung nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, nachdem sie ihre Absicht des Wiederanfahrens mit ihren Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt haben.
ARTIKEL 16
Fahrtrichtungsänderung
Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit, für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, sich auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn oder auf Einbahnstraßen an den der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Fahrbahnrand halten und, wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will, seine Fahrbewegung so ausführen, daß er auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite auf die Fahrbahn dieser anderen Straße gelangt.
Während der Fahrtrichtungsänderung muß der Lenker, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, ihm auf der Fahrbahn, die er verlassen will, entgegenkommende Fahrzeuge sowie Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern, die auf den die Fahrbahn, auf die er sich begeben will, kreuzenden Radwegen fahren, vorbeifahren lassen.
ARTIKEL 16
Fahrtrichtungsänderung
Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, die diesen insbesondere eine Fahrtrichtungsänderung durch ein Überqueren der Kreuzung in zwei Einzelphasen ermöglichen, sich auf Straßen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn und auf Einbahnstraßen an den der Verkehrsrichtung entgegen gesetzten Fahrbahnrand halten; wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will sich an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten.
Während der Fahrtrichtungsänderung muss der Führer, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn oder anderen Teilen der Straße, die er verlassen will, vorbeifahren lassen.
ARTIKEL 17
Verminderung der Geschwindigkeit
Kein Lenker darf eine nicht aus Sicherheitsgründen erforderliche plötzliche Bremsung vornehmen.
Jeder Lenker, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich vermindern will, muß, außer wenn diese Verminderung durch eine drohende Gefahr begründet ist, sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefahr oder ungewöhnliche Behinderung für andere Lenker tun kann. Er muß ferner, außer wenn er sich vergewissert hat, daß ihm ein anderes Fahrzeug nicht oder nur in weitem Abstand folgt, seine Absicht deutlich und rechtzeitig durch ein geeignetes Zeichen mit dem Arm anzeigen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige der Geschwindigkeitsverminderung durch das Aufleuchten der in Anhang 5 Absatz 31 angeführten Bremsleuchten am Fahrzeug gegeben wird.
ARTIKEL 18
Kreuzungen und Pflicht, den Vorrang zu gewähren
Jeder Lenker (Führer von Tieren), der sich einer Kreuzung nähert, muß die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeuglenker müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, daß sie die Möglichkeit haben anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorrang haben.
Jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße gelangt, die kein Fuß- oder Feldweg ist, muß den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels können die Begriffe „Fußweg” oder „Feldweg” in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
Jeder Fahrzeuglenker, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt, muß den auf dieser Straße fahrenden Verkehrsteilnehmern den Vorrang gewähren.
Vorbehaltlich des Absatzes 7
muß in Staaten mit Rechtsverkehr an anderen Kreuzungen als denen nach Absatz 2 und nach Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Lenker eines Fahrzeugs den von rechts kommenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren;
wird in Staaten mit Linksverkehr der Vorrang an Kreuzungen durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung geregelt.
Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen ihm dazu die Ermächtigung geben, darf sich ein Lenker (Führer von Tieren) nicht in eine Kreuzung begeben, wenn der Verkehr so dicht ist, daß er wahrscheinlich auf der Kreuzung anhalten müßte und so den Querverkehr behindern oder blockieren würde.
Ein Lenker (Führer von Tieren), der sich auf einer Kreuzung befindet, wo der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, darf die Kreuzung verlassen, ohne abzuwarten, bis der Verkehr in der Richtung freigegeben wird, in die er sich zu begeben wünscht, wenn dadurch die Bewegung anderer Verkehrsteilnehmer in Richtung des freigegebenen Verkehrs nicht behindert wird.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 24/1998)
ARTIKEL 19
Eisenbahnkreuzungen
Jeder Verkehrsteilnehmer muß bei der Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung und bei deren Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere
muß jeder Fahrzeuglenker mit mäßiger Geschwindigkeit fahren;
darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, deren Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder deren Halbschranken sich heben;
darf, wenn eine Eisenbahnkreuzung keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich kein Schienenfahrzeug nähert;
darf sich kein Fahrzeuglenker auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, ohne sich vorher zu vergewissern, daß er nicht gezwungen sein könnte, darauf anzuhalten;
darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung einer Eisenbahnkreuzung unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muß sich sein Lenker bemühen, es außerhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden.
ARTIKEL 20
Vorschriften für Fußgänger
Fußgänger müssen nach Möglichkeit die Fahrbahn meiden; wenn sie sie jedoch benutzen, müssen sie dies mit Vorsicht tun und dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern oder stören.
Gibt es an der Seite der Fahrbahn Gehwege oder von Fußgängern begehbare Seitenstreifen, so müssen Fußgänger diese benutzen. Jedoch, wenn sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen,
dürfen Fußgänger, die sperrige Gegenstände schieben oder tragen, die Fahrbahn benutzen, wenn die Benutzung des Gehweges oder des Seitenstreifens andere Fußgänger erheblich behindern würde;
dürfen Fußgängergruppen, die von der Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, auf der Fahrbahn gehen.
Wenn es nicht möglich ist, Gehwege oder Seitenstreifen zu benutzen, oder wenn solche fehlen, dürfen die Fußgänger auf der Fahrbahn gehen; wenn ein Radweg vorhanden ist und die Verkehrsdichte es ihnen erlaubt, dürfen sie auf dem Radweg gehen, aber ohne den Verkehr der Radfahrer und der Lenker von Motorfahrrädern zu behindern.
Wenn Fußgänger entsprechend dem Absatz 2, dem zusätzlichen Absatz, der unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen ist, und dem Absatz 3 die Fahrbahn benutzen, müssen sie sich so dicht wie möglich an den Fahrbahnrand halten.
a) Wenn Fußgänger außerhalb von Ortsgebieten die Fahrbahn benutzen, müssen sie, außer wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde oder besondere Umstände vorliegen, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, sowie Fußgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Außer wenn sie einen Umzug bilden, müssen die die Fahrbahn benutzenden Fußgänger, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, insbesondere bei schlechter Sicht oder bei starker Dichte des Fahrzeugverkehrs, nach Möglichkeit in einer Kolonne gehen.
Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
a) Fußgänger dürfen nur mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten; sie müssen hiezu einen Schutzweg benutzen, wenn ein solcher in der Nähe ist.
Um eine Fahrbahn auf einem Schutzweg zu überschreiten, der als solcher gekennzeichnet oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzt ist,
müssen die Fußgänger, wenn der Schutzweg mit Fußgängerlichtzeichen ausgestattet ist, die durch diese Lichtzeichen angezeigten Vorschriften beachten;
ii) dürfen Fußgänger, wenn der Schutzweg nicht mit einer solchen Lichtzeichenanlage ausgestattet ist, aber der Fahrzeugverkehr durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, die Fahrbahn nicht betreten, solange das Lichtzeichen oder das Handzeichen des Verkehrspolizisten den Fahrzeugen die Fahrt freigibt;
iii) dürfen die Fußgänger an anderen Schutzwegen die Fahrbahn nicht betreten, ohne dabei die Entfernung und Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge zu berücksichtigen.
Um außerhalb eines als solchen gekennzeichneten oder durch
Beim Überschreiten der Fahrbahn dürfen die Fußgänger ihren Weg
Jedoch können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
ARTIKEL 21
Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern
Jeder Fahrzeuglenker hat von einem Verhalten Abstand zu nehmen, durch welches Fußgänger gefährdet werden könnten.
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist,
müssen die Fahrzeuglenker, wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg durch Verkehrslichtzeichen oder durch einen Verkehrspolizisten geregelt wird und ihnen die Weiterfahrt nicht gestattet ist, vor dem Schutzweg oder der davor befindlichen Haltelinie anhalten, und wenn ihnen die Weiterfahrt gestattet ist, dürfen sie das Überschreiten der Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben, nicht behindern oder belästigen; beim Abbiegen in eine andere Straße, an deren Einfahrt sich ein Schutzweg befindet, müssen die Fahrzeuglenker langsam fahren und nötigenfalls anhalten, um die Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben oder begeben, vorbeizulassen.
wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg nicht durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, dürfen sich die Lenker dem Schutzweg nur mit so mäßiger Geschwindigkeit nähern, daß die Fußgänger, die sich auf diesen begeben haben oder begeben, nicht gefährdet werden, nötigenfalls müssen sie anhalten, um diese vorbeizulassen.
(Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982)
Fahrzeuglenker, die auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite an einer als solche gekennzeichneten Haltestelle an einem öffentlichen Verkehrsmittel vorbeifahren wollen, müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten, um den Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
ARTIKEL 22
Verkehrsinseln auf der Fahrbahn
Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Lenker (Führer von Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:
wenn die Seite, die zu benützen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;
wenn sich die Insel, der Pfosten oder die Einrichtung auf der Mittellinie einer Fahrbahn für beide Richtungen befindet; der Lenker (Führer von Tieren) muß dann die Insel, den Pfosten oder die Einrichtung auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite lassen.
ARTIKEL 23
Halten und Parken
Außerhalb von Ortsgebieten müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Innerhalb und außerhalb von Ortsgebieten dürfen sie nicht auf Radwegen, Gehwegen oder den für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.
a) Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Lenker darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtung entsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:
das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten;
ii) auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite;
iii) das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben.
Fahrzeuge außer zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen dürfen auf der Fahrbahn nicht in doppelter Reihe parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.
a) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten
in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) vor Schutzwegen, auf Schutzwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Eisenbahnkreuzungen;
ii) auf den Schienen von Straßenbahnen oder Eisenbahnen auf der Straße oder so dicht an den Schienen, daß der Verkehr dieser Straßenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte;
iii) an Kreuzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 1/2 Fuß) von der Verlängerung des nächstliegenden Fahrbahnrandes der Querstraße und auf Kreuzungen, wenn nicht durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung etwas anderes bestimmt ist.
Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesondere
unter Überführungen oder in Tunnels außer an besonders gekennzeichneten Stellen;
ii) auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Straßenabschnitt unzureichend ist;
iii) auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuß) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist;
iv) überall, wo das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern Straßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen verdecken würde;
auf einem zusätzlichen Fahrstreifen, der durch ein Zeichen als für langsam fahrende Fahrzeuge bestimmt gekennzeichnet ist.
Jedes Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn ist verboten:
an Eisenbahnkreuzungen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernung sowie mindestens 15 m (50 Fuß) vor und hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen, außer wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine geringere Entfernung vorschreiben;
ii) vor Grundstückseinfahrten;
iii) an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäß parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeuges verhindern würde;
iv) auf der mittleren Fahrbahn der Straße mit drei Fahrbahnen und außerhalb von Ortsgebieten auf den Fahrbahnen der Straßen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorrangstraßen, gekennzeichnet sind;
Ein Lenker (Führer von Tieren) darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten.
a) Jedes Kraftfahrzeug außer einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die außerhalb eines Ortsgebietes auf der Fahrbahn abgestellt wurden, müssen gekennzeichnet sein, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen,
wenn ein Lenker gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses Artikels des Übereinkommens verboten ist,
ii) wenn die Verhältnisse so sind, daß die herankommenden Lenker das durch das Fahrzeug gebildete Hindernis nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennen können.
Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen.
Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Halteverbote zu erlassen.
ARTIKEL 23
Halten und Parken
Außerhalb von Ortsgebieten müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fußgänger, Gehwegen oder den für die Fußgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.
a) Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Lenker darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtung entsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:
das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten;
ii) auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite;
iii) das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben.
Fahrzeuge außer zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen dürfen auf der Fahrbahn nicht in doppelter Reihe parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.
a) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten
in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) vor Schutzwegen, auf Schutzwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Eisenbahnkreuzungen;
ii) auf den Schienen von Straßenbahnen oder Eisenbahnen auf der Straße oder so dicht an den Schienen, daß der Verkehr dieser Straßenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte;
iii) an Kreuzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) von der Verlängerung des nächstliegenden Fahrbahnrandes der Querstraße und auf Kreuzungen, wenn nicht durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung etwas anderes bestimmt ist.
Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesondere
unter Überführungen oder in Tunnels außer an besonders gekennzeichneten Stellen;
ii) auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Straßenabschnitt unzureichend ist;
iii) auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuß) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist;
iv) überall, wo das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern Straßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen verdecken würde;
auf einem zusätzlichen Fahrstreifen, der durch ein Zeichen als für langsam fahrende Fahrzeuge bestimmt gekennzeichnet ist.
Jedes Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn ist verboten:
an Eisenbahnkreuzungen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernung sowie mindestens 15 m (50 Fuß) vor und hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen, außer wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine geringere Entfernung vorschreiben;
ii) vor Grundstückseinfahrten;
iii) an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäß parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeuges verhindern würde;
iv) auf der mittleren Fahrbahn der Straße mit drei Fahrbahnen und außerhalb von Ortsgebieten auf den Fahrbahnen der Straßen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorrangstraßen, gekennzeichnet sind;
Ein Lenker (Führer von Tieren) darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten.
a) Jedes Kraftfahrzeug außer einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die außerhalb eines Ortsgebietes auf der Fahrbahn abgestellt wurden, müssen gekennzeichnet sein, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen,
wenn ein Lenker gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses Artikels des Übereinkommens verboten ist,
ii) wenn die Verhältnisse so sind, daß die herankommenden Lenker das durch das Fahrzeug gebildete Hindernis nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennen können.
Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen.
Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen.
ARTIKEL 24
Öffnen der Fahrzeugtüren
Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, daß daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.
ARTIKEL 25
Autobahnen und ähnliche Straßen
Auf den Autobahnen und auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahnen
ist der Verkehr verboten für Fußgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder ihre Anhänger, die auf ebener Straße eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können, die jedoch nicht weniger als 40 km/h (25 Meilen) betragen darf;
mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Lenker eines liegengebliebenen Fahrzeugs muß sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen; wenn es sich um eines der Fahrzeuge handelt, für die Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkommens gilt, wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen;
ii) zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschließlich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrten zu benutzen.
1a) Bei einer Autobahn mit drei oder mehr Fahrstreifen in einer Verkehrsrichtung ist es den Lenkern von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7700 Pfund) oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen von mehr als 7 m Länge (23 Fuß) verboten, andere Fahrstreifen zu benutzen als jene beiden, die entsprechend der Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegen.
Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Lenker den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, so ist dieser zu benutzen.
Ein Lenker, der die Autobahn verläßt, muß rechtzeitig den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt entspricht, benutzen und so bald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen fahren, wenn einer vorhanden ist.
Hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 in der Fassung dieses Zusatzübereinkommens, des unmittelbar nach Absatz 1 einzufügenden zusätzlichen Absatzes sowie der Absätze 2 und 3 dieses Artikels des Übereinkommens sind den Autobahnen die anderen dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) vorbehaltenen Straßen gleichgestellt, die als solche ordnungsmäßig gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine Zufahrt besteht.
Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
rückwärts zu fahren;
umzudrehen;
ein Fahrzeug anzuhalten oder zu parken, außer an jenen Stellen, die für diesen Zweck gekennzeichnet sind.
Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.
Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
rückwärts zu fahren;
umzudrehen;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014)
Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.
Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.
ARTIKEL 26
Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte
Den Verkehrsteilnehmern ist verboten, Militärkolonnen, Gruppen von Schülern in geschlossenen Abteilungen unter Leitung eines Lehrers und andere Umzüge zu unterbrechen.
Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfen die Gehwege und befahrbaren Seitenstreifen benutzen.
ARTIKEL 27
Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.
Den Radfahrern und den Lenkern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Lenker von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Lenker angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
Den Lenkern von Motorfahrrädern kann erlaubt werden, den Radweg zu benutzen, und, wenn es für zweckmäßig gehalten wird, verboten werden, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen.
ARTIKEL 27
Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.
Den Radfahrern und den Lenkern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Lenker von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Lenker angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können den Radfahrern verbieten, wenn ein Radstreifen oder ein Radweg vorhanden ist, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Im selben Falle können sie den Führern von Motorfahrrädern erlauben, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen und, wenn sie es für zweckmäßig halten, ihnen verbieten, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen vor, unter welchen Umständen andere Verkehrsteilnehmer Radstreifen oder den Radwege benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.
ARTIKEL 28
Optische und akustische Warnzeichen
Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.
Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 32, Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.
ARTIKEL 29
Schienenfahrzeuge
Wenn sich Schienen auf einer Fahrbahn befinden, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei Annäherung einer Straßenbahn oder eines anderen Schienenfahrzeugs die Schienen so bald wie möglich räumen, um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen.
Hinsichtlich des Verkehrs von Schienenfahrzeugen auf der Straße können besondere Vorschriften erlassen werden, die von denen des Kapitels II des Übereinkommens abweichen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen Vorschriften nicht zuwiderlaufen.
Das Überholen von haltenden oder fahrenden Schienenfahrzeugen, deren Schienen sich auf der Fahrbahn befinden, muß auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. Kann das Vorbeifahren und das Überholen wegen Platzmangels nicht auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. So können diese Fahrbewegungen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dadurch die aus der anderen Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. Auf Einbahnstraßen kann das Überholen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dies aufgrund der Verkehrslage gerechtfertigt ist.
ARTIKEL 30
Ladung der Fahrzeuge
Wenn für ein Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht bestimmt ist, darf das Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs niemals das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreiten.
Jede Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut und, wenn nötig, so befestigt sein, daß sie
Personen nicht gefährden oder öffentliches oder privates Gut nicht beschädigen, insbesondere nicht auf der Straße schleifen oder auf sie fallen kann;
nicht die Sicht des Lenkers beschränken oder das Gleichgewicht oder die Lenkung des Fahrzeugs beeinträchtigen kann;
weder vermeidbaren Lärm oder Staub noch sonstige vermeidbare Belästigungen verursachen kann;
die nach diesem Übereinkommen oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Leuchten einschließlich der Bremsleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler, Kennzeichen und das danach vorgeschriebene Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates oder die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 mit dem Arm gegebenen Zeichen nicht verdecken kann.
Alle Zubehörteile wie Seile, Ketten, Decken, die dazu dienen, die Ladung zu befestigen oder zu schützen, müssen ihr dicht anliegen und gut befestigt sein. Alle Zubehörteile, die dazu dienen, die Ladung zu schützen, müssen den in Absatz 2 für die Ladung vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Die nach vorn, nach hinten oder seitlich über das Fahrzeug hinausragenden Ladungen müssen in allen Fällen, wo ihre Umrisse von den Lenkern anderer Fahrzeuge nicht bemerkt werden könnten, gut sichtbar gekennzeichnet sein; zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Anbruch des Tages sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht ungenügend ist, muß diese Kennzeichnung vorn durch ein weißes Licht und eine weiße Rückstrahlvorrichtung und hinten durch ein rotes Licht und eine rote Rückstrahlvorrichtung erfolgen. Insbesondere müssen auf Kraftfahrzeugen
Ladungen, die mehr als 1 m (3 Fuß, 4 Zoll) nach hinten oder nach vorn über das äußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen, stets gekennzeichnet sein;
zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Anbruch des Tages sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht ungenügend ist, Ladungen, die seitlich über den Umriss des Fahrzeugs so hinausragen, daß ihr äußerster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äußersten Rand der Begrenzungsleuchte des Fahrzeugs entfernt ist, nach vorn gekennzeichnet sein, das gleiche gilt nach hinten für Ladungen, die so hinausragen, daß ihr äußerster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äußersten Rand der roten Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt ist.
Nichts in Absatz 4 ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das in diesem Absatz erwähnte Hinausragen der Ladung zu verbieten, zu beschränken oder einer Sondergenehmigung zu unterwerfen.
Artikel 30a
Personenbeförderung
Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.
ARTIKEL 31
Verhalten bei Unfällen
Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Verletzte muß jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker (Führer von Tieren) oder andere Verkehrsteilnehmer
anhalten, sobald es ihm möglich ist, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr zu schaffen;
sich bemühen, die Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle zu gewährleisten und, wenn durch den Unfall eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, eine Veränderung des Zustandes an der Unfallstelle und die Beseitigung von Spuren, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit nützlich sein können, zu vermeiden, sofern dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt;
auf Verlangen anderer am Unfall beteiligter Personen ihnen die zur Feststellung seiner Person erforderlichen Angaben machen;
wenn durch den Unfall eine Person verletzt oder getötet wurde, die Polizei benachrichtigen und bis zu ihrem Eintreffen an Ort und Stelle bleiben oder dorthin zurückkehren und die Ankunft der Polizei abwarten, sofern diese ihm nicht erlaubt hat, die Unfallstelle zu verlassen oder er dem Verletzten Hilfe leisten oder selbst behandelt werden muß.
wenn durch den Unfall nur Sachschaden entstanden und kein Geschädigter anwesend ist, müssen die am Unfall Beteiligten nach Möglichkeit an Ort und Stelle Namen und Anschrift hinterlassen und auf alle Fälle diese Angaben auf dem direkten Wege oder in Ermangelung dessen über die Polizei dem Geschädigten schnellstens mitteilen.
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften davon absehen, Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden, wenn keine schwere Verletzung verursacht wurde und keiner der am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung der Polizei verlangt.
Artikel 32
Bestimmungen für den Einsatz von Leuchten
Zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch, sowie in allen anderen Situationen, in denen die Sicht, zB auf Grund von Nebel, Schneefall oder starkem Regen, ungenügend ist, sind die folgenden Leuchten an einem fahrenden Fahrzeug einzuschalten:
An Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern, der/die Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht und die Schlußleuchte(n), entsprechend der Ausstattung, die dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorschreibt;
An Anhängern die vorderen Begrenzungsleuchten, wenn derartige Leuchten gemäß Anhang 5 Absatz 30 dieses Übereinkommens erforderlich sind, und mindestens zwei Schlußleuchten.
Die Scheinwerfer für Fernlicht sind auszuschalten und durch die Abblendlichtscheinwerfer zu ersetzen:
in Ortsgebieten bei ausreichender Straßenbeleuchtung und außerhalb von Ortsgebieten, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Lenker gestattet, auf ausreichende Entfernung deutlich zu sehen, und anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit gibt, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;
wenn ein Lenker einem anderen Fahrzeug begegnet, sodaß auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Lenker dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann;
unter allen anderen Umständen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Benutzer einer Wasserstraße oder eines Schienenweges, die an der Straße entlangführen, nicht zu blenden.
Wenn jedoch ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand
Nebelscheinwerfer dürfen nur bei dichtem Nebel, Schneefall,
Bei Fahrzeugen mit vorderen Begrenzungsleuchten müssen diese
Ein auf der Straße fahrendes Kraftrad hat bei Tag zumindest ein Abblendlicht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung von Tagesleuchten an Stelle von Abblendlichtscheinwerfern zulassen.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Lenkern von
Zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch sowie in allen
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 8 dieses Artikels
das Fahrzeug eine Länge von 6 m und eine Breite von 2 m nicht überschreitet;
kein Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden ist;
die Parkleuchten sich auf der dem Fahrbahnrand, an dem das Fahrzeug hält oder parkt, gegenüberliegenden Fahrzeugseite befinden.
Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses Artikels darf ein Fahrzeug ohne jegliche Beleuchtung halten oder parken:
auf einer Straße, die so beleuchtet ist, daß das Fahrzeug aus einer ausreichenden Entfernung gut sichtbar ist;
abseits der Fahrbahn und eines befestigten Seitenstreifens;
bei Motorfahrrädern und zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen, die nicht mit Batterien ausgestattet sind, am äußersten Rand einer Fahrbahn in Ortsgebieten.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Ausnahmen von
Rückfahrscheinwerfer dürfen nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren.
Das Warnblinksignal darf nur verwendet werden, um andere
Wenn ein Fahrzeug, das eine Panne hatte oder in einen Unfall verwickelt war, nicht sofort entfernt werden kann, sodaß es ein Hindernis für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;
Um den übrigen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit einer drohenden Gefahr anzuzeigen.
Besondere Warnleuchten:
Blaulicht darf nur von Einsatzfahrzeugen in Ausführung eines dringenden Einsatzes oder in anderen Fällen verwendet werden, in denen es erforderlich ist, andere Verkehrsteilnehmer vor der Anwesenheit des Fahrzeugs zu warnen;
gelbrotes Licht darf nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge den Spezialaufgaben, für die sie mit der Sonderwarnleuchte ausgestattet wurden, auch tatsächlich zugeteilt sind, oder wenn die Anwesenheit derartiger Fahrzeuge auf der Straße eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Unter keinen Umständen darf ein Fahrzeug vorne rotes oder
Artikel 33
Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Artikel 32 nicht
genannt sind, sowie für bestimmte Verkehrsteilnehmer
Jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, das oder die
Handkarren, also von Hand gezogene oder geschobene Karren, haben zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Diese beiden Lichter können von einer einzelnen Leuchte ausgestrahlt werden, welche sich auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, befindet. Auf Handkarren, die eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich.
Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, haben zwei weiße oder gelbe Lichter nach vorne und zwei rote Lichter nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch gestatten, daß derartige Fahrzeuge lediglich ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und lediglich ein rotes Licht nach hinten aufweisen. Die Leuchten sind in beiden Fällen auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen. Wenn die oben beschriebenen Scheinwerfer nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können sie von einem Begleiter, welcher unmittelbar neben dem Fahrzeug auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, einhergeht, getragen werden.
a) Wenn sie sich bei Nacht entlang der Fahrbahn bewegen:
müssen Gruppen von Fußgängern, die von einer verantwortlichen Person angeführt werden oder einen Zug bilden, auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen;
ii) müssen Treiber von Zug-, Saum- oder Reittieren oder von Vieh auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen. Diese Lichter können von einer einzigen Einrichtung ausgestrahlt werden.
Die in Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Lichter sind jedoch in ausreichend beleuchteten Ortsgebieten nicht erforderlich.
ARTIKEL 34
Ausnahmen
Sobald das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs durch die besonderen optischen und akustischen Warnvorrichtungen angekündigt wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer die Durchfahrt auf der Fahrbahn freigeben und notfalls anhalten.
Die Lenker von Einsatzfahrzeugen brauchen alle oder einen Teil der gegebenenfalls durch dieses Zusatzübereinkommen geänderten Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens, außer denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Die Lenker solcher Fahrzeuge dürfen diese Warnvorrichtungen nur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Einsatzes dies rechtfertigt.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können bestimmen, in welchem Umfang die mit dem Bau, der Instandsetzung oder Instandhaltung der Straße beschäftigten Personen einschließlich der Lenker der für die Arbeiten benutzten Maschinen während ihrer Arbeit dieses Kapitel II nicht zu beachten brauchen, unter der Voraussetzung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
Um die in Absatz 3 genannten Maschinen zu überholen oder um ihnen auszuweichen, während diese für Arbeiten auf der Straße verwendet werden, brauchen die Lenker der anderen Fahrzeuge, soweit nötig und unter der Bedingung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, die Artikel 11 und 12 nicht zu beachten.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER ZUM
INTERNATIONALEN VERKEHR
ARTIKEL 35
Zulassung
a) Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muß im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sind, und der Lenker des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde. Diese Bescheinigung, Zulassungsschein genannt, muß wenigstens enthalten:
- ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung in Anhang 2 angegeben ist;
- den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs;
- den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist;
- den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
- die Fahrgestellnummer (Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers);
- wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das höchste zulässige Gesamtgewicht;
- Wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das Eigengewicht;
- die Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist.
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch
Bei Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der Gruppe A und B,
ist am Kopf des Zulassungsscheines das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, wie in Anhang 3 dieses Übereinkommens festgelegt, einzutragen;
ii) sind die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H vor oder nach den acht Angaben, die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf allen Zulassungsscheinen aufscheinen müssen, anzubringen;
iii) kann der Ausdruck Certificat d`immatriculation in französischer Sprache der Überschrift des Zulassungsscheines in der jeweiligen Landessprache (oder den Landessprachen) des Zulassungslandes voran- oder nachgestellt werden.
Bei Anhängern, einschließlich Sattelanhängern, die vorübergehend
Abweichend von Absatz 1 soll ein nicht getrenntes
Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als beschränke
Es wird empfohlen, daß die Vertragsparteien, sofern dies noch
ARTIKEL 36
Kennzeichen
Im internationalen Verkehr muß jedes Kraftfahrzeug Artikel 1 Buchstabe p) an der Vorderseite und an der Rückseite sein Kennzeichen führen, Krafträder brauchen jedoch nur ein hinteres Kennzeichen.
Jeder zugelassene Anhänger muß im internationalen Verkehr an der Rückseite sein Kennzeichen führen. Zieht ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) einen oder mehrere Anhänger, so muß der einzige oder der letzte Anhänger, wenn er nicht zugelassen ist, das Kennzeichen des Zugfahrzeugs führen.
Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Kennzeichens müssen dem Anhang 2 entsprechen.
ARTIKEL 37
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates
Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbunden ist und nach Artikel 36 an der Rückseite ein Kennzeichen führen muß, muß hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, führen. Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Artikel 1 Buchstabe p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muß er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, außer wenn er in diesem Staat verkehrt.
Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Unterscheidungszeichens müssen dem Anhang 3 entsprechen.
ARTIKEL 37
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates
a) Außer dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten, ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Kennzeichen angebracht oder ein Bestandteil desselben sein.
Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Kennzeichens ist, muss es auch auf dem vorderen Kennzeichen angebracht sein, sofern ein solches vorgeschrieben ist.
Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist und nach Artikel 36 dieses Übereinkommens an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss, hat hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, zu führen, entweder unabhängig vom Kennzeichen oder als Bestandteil desselben. Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Artikel 1 Buchstabe p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muß er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, außer wenn er in diesem Staat verkehrt.
Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens bzw. seine Einbeziehung in das Kennzeichen müssen den in Anhang 2 und 3 festgelegten Anforderungen genügen.
ARTIKEL 38
Erkennungsmerkmale
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger im internationalen Verkehr müssen die Erkennungsmerkmale nach Anhang 4 tragen.
ARTIKEL 39
Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:
Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich
ARTIKEL 40
Übergangsbestimmungen
Auf die Dauer von zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 47 Absatz 1 an sollen die Anhänger im internationalen Verkehr ohne Rücksicht auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn sie nicht zugelassen sind.
Der Zulassungsschein hat den geänderten Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens zu entsprechen. Zulassungsscheine, die während dieser Zeit ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.
Kapitel IV
LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p)
ARTIKEL 41
Führerscheine
a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins sein.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß Führerscheine nur ausgestellt werden, nachdem durch die zuständigen Behörden sichergestellt wurde, daß der Lenker über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen die für die Erlangung eines Führerscheins nötigen Erfordernisse festlegen.
Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
Die Vertragsparteien erkennen an:
jeden nationalen Führerschein, der in ihrer Landessprache oder einer ihrer Landessprachen abgefaßt ist, oder, falls er nicht in einer solchen Sprache abgefaßt ist, wenn eine beglaubigte Übersetzung beiliegt,
jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 entspricht, und
jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht,
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes:
wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, daß der Besitzer sich gewisser Geräte bedienen oder daß das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muß, um der Körperbehinderung des Lenkers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppen C, D und E nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Die Vertragsparteien können in ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Unterteilung der Fahrzeugklassen gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens einführen. Wenn der Führerschein auf bestimmte Fahrzeuge innerhalb einer Klasse beschränkt ist, ist dem Buchstaben der Klasse eine Ziffer beizufügen und die Art der Beschränkung ist im Führerschein anzugeben.
Für die Anwendung des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c dieses Artikels
kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Gruppe B ein leichter Anhänger verbunden werden; damit kann auch ein Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund), aber nicht das Eigengewicht des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt, verbunden werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der so verbundenen Fahrzeuge 3500 kg (6600 Pfund) nicht übersteigt;
kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 genannten Gruppen C und D ein leichter Anhänger verbunden werden, ohne daß die so miteinander verbundenen Fahrzeuge ihre Zugehörigkeit zur Gruppe C oder D verlieren.
Ein internationaler Führerschein darf nur dem Besitzer eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem internationalen Führerschein vermerkt sein.
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht:
nationale oder internationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
die vorgenannten Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zur Zeit der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
Kapitel IV
LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p)
ARTIKEL 41
Führerscheine
a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins sein.
die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.
Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
a) Die Vertragsparteien erkennen an:
jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;
ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird;
Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;
Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
ARTIKEL 42
Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine
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