(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-27
Letzte Aktualisierung 2024-04-04
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API
1.

Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können einem Lenker, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat,

a)

den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Lenker ihr Hoheitsgebiet früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten;

b)

die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, von der Aberkennung benachrichtigen;

c)

wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hiezu vorgesehenen Stelle vermerken, daß der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt;

d)

wenn sie nicht nach Buchstabe a verfahren hat, die unter Buchstabe b angeführte Benachrichtigung dahin ergänzen, daß sie die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, bittet, dem Betroffenen die in bezug auf ihn getroffene Entscheidung mitzuteilen.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die ihnen entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen Entscheidungen den Betroffenen mitzuteilen.

3.

Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit beraubt, einen Lenker, der Besitzer eines nationalen oder internationalen Führerscheins ist, daran zu hindern, ein Fahrzeug zu lenken, wenn es offensichtlich oder erwiesen ist, daß sein Zustand es ihm nicht erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu lenken oder wenn ihm das Recht, ein Fahrzeug zu lenken in dem Staat aberkannt wurde, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

ARTIKEL 43

Übergangsbestimmung

1.

Die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949*) entsprechenden und innerhalb von fünf Jahren, nachdem dieses Übereinkommen entsprechend seinem Artikel 47 Absatz 1 in Kraft getreten ist, ausgestellten internationalen Führerscheine werden hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41 und 42 den in diesem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Führerscheinen gleichgestellt.

2.

Die nationalen Führerscheine haben den Bestimmungen der Änderung des Anhangs 6 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum von deren Inkrafttreten zu entsprechen. Führerscheine, welche innerhalb dieser Frist ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955

ARTIKEL 43

Übergangsbestimmung

1.

Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von Artikel 41 und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.

2.

Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäß diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Artikel 41 und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Artikel 41, Absatz 3.

Kapitel V

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER FAHRRÄDER

UND MOTORFAHRRÄDER ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

ARTIKEL 44

1.

Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:

a)

eine wirksame Bremse haben;

b)

mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;

c)

mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.

2.

Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:

a)

zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;

b)

mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;

c)

mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;

d)

mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;

e)

das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.

3.

Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 45

1.

Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.

2.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3.

Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

4.

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das entsprechend Anhang 3 gewählte Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.

ARTIKEL 46

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

2.

Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

3.

Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, notifiziert dem Generalsekretär die entsprechend Anhang 3 gewählten Unterscheidungszeichen, welche die in den in Betracht kommenden Hoheitsgebieten zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.

ARTIKEL 47

1.

Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 48

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 1) und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr 2), beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr auf und ersetzt sie.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1930

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 15/1931

Abs. 2 lit. a und Abs. 5 lit. a: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 49

1.

Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monate nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten.

2.

a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die Ihre (Anm.: richtig: ihre) Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder des anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4.

Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 1 erwähnten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5.

a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

6.

Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

ARTIKEL 49

1.

Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monate nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten.

2.

a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die Ihre (Anm.: richtig: ihre) Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder des anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4.

Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 1 erwähnten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5.

a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

6.

Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

ARTIKEL 50

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 51

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

ARTIKEL 52

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

ARTIKEL 53

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

ARTIKEL 54

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 52 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 52 nicht gebunden.

2.

Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstabe n).

3.

Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.

4.

Jede Änderung eines vorher gewählten Unterscheidungszeichens, die nach Artikel 45 Absatz 4 oder Artikel 46 Absatz 3 notifiziert wurde, tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

6.

Jede Vertragspartei, die nach Absatz 1 oder 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

7.

Jeder Vorbehalt nach Absatz 5

a)

ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;

b)

ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.

ARTIKEL 55

Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten

a)

die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;

b)

die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;

c)

die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;

d)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;

e)

die Kündigungen nach Artikel 50;

f)

das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.

ARTIKEL 56

Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertundachtundsechzig.

ANHÄNGE

Anhang 1

ABWEICHUNGEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR ZULASSUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGERN ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge im internationalen Verkehr befinden, bemühen sich, regionale Vereinbarungen abzuschließen, um den Fahrzeugen und den miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Maße und Gewichte die in diesen Vereinbarungen festgelegten Werte nicht übersteigen, im internationalen Verkehr die Benutzung der Straßen des Gebietes, mit Ausnahme der Nebenstraßen, zu gestatten.

2.

Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen

a)

der Luftreifen in der Nähe ihrer Berührungsfläche mit dem Boden sowie der Verbindungen der Druckanzeiger der Luftreifen;

b)

der an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen;

c)

der Rückspiegel, die in beiden Richtungen unter mäßigem Druck nachgeben können, so daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite hinausragen;

d)

der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger und der Begrenzungsleuchten, wenn das Hinausragen nicht mehr als einige Zentimeter beträgt;

e)

der an der Ladung angebrachten Zollsiegel und der Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für diese Zollsiegel.

3.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet die nachstehend genannten miteinander verbundenen Fahrzeuge, soweit als ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Verkehr solcher miteinander verbundenen Fahrzeuge verbieten, nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen:

a)

Krafträder mit Anhängern;

b)

miteinander verbundene Fahrzeuge bestehend aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und mehreren Anhängern;

c)

Sattelkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung.

4.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, denen nach Absatz 60 des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden worden sind.

5.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Motorfahrräder und Krafträder zum internationalen Verkehr zuzulassen, deren Lenker und Beifahrer keinen Schutzhelm tragen.

6.

Die Vertragsparteien können die Zulassung aller Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit Ausnahme zweirädriger Motorfahrräder oder zweirädriger Krafträder ohne Beiwagen zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet von der Mitführung einer Vorrichtung nach Absatz 56 des Anhangs 5 abhängig machen, die dazu dient, im Falle eines Haltens auf der Fahrbahn auf die durch das haltende Fahrzeug bestehende Gefahr hinzuweisen.

7.

Die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, zum internationalen Verkehr auf bestimmten schwierigen Straßen oder in bestimmten Gegenden ihres Hoheitsgebietes mit schwierigem Gelände davon abhängig machen, daß diese den durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulassung der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge des gleichen höchsten zulässigen Gesamtgewichts zum Verkehr auf diesen Straßen oder in diesen Gegenden bestimmten Sondervorschriften entsprechen.

8.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.

9.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als das für dieses Fahrzeug nach Artikel 37 vorgeschriebene Unterscheidungszeichen führen.

ANHÄNGE

Anhang 1

ABWEICHUNGEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR ZULASSUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGERN ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge im internationalen Verkehr befinden, bemühen sich, regionale Vereinbarungen abzuschließen, um den Fahrzeugen und den miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Maße und Gewichte die in diesen Vereinbarungen festgelegten Werte nicht übersteigen, im internationalen Verkehr die Benutzung der Straßen des Gebietes, mit Ausnahme der Nebenstraßen, zu gestatten.

2.

Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen

a)

der Luftreifen in der Nähe ihrer Berührungsfläche mit dem Boden sowie der Verbindungen der Druckanzeiger der Luftreifen;

b)

der an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen;

c)

der Rückspiegel, die in beiden Richtungen unter mäßigem Druck nachgeben können, so daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite hinausragen;

d)

der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger und der Begrenzungsleuchten, wenn das Hinausragen nicht mehr als einige Zentimeter beträgt;

e)

der an der Ladung angebrachten Zollsiegel und der Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für diese Zollsiegel.

3.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet die nachstehend genannten miteinander verbundenen Fahrzeuge, soweit als ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Verkehr solcher miteinander verbundenen Fahrzeuge verbieten, nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen:

a)

Krafträder mit Anhängern;

b)

miteinander verbundene Fahrzeuge bestehend aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und mehreren Anhängern;

c)

Sattelkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung.

4.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, denen nach Absatz 60 des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden worden sind.

5.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Motorfahrräder und Krafträder zum internationalen Verkehr zuzulassen, deren Lenker und Beifahrer keinen Schutzhelm tragen.

6.

Die Vertragsparteien können die Zulassung aller Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit Ausnahme zweirädriger Motorfahrräder oder zweirädriger Krafträder ohne Beiwagen zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet von der Mitführung einer Vorrichtung nach Absatz 56 des Anhangs 5 abhängig machen, die dazu dient, im Falle eines Haltens auf der Fahrbahn auf die durch das haltende Fahrzeug bestehende Gefahr hinzuweisen.

7.

Die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, zum internationalen Verkehr auf bestimmten schwierigen Straßen oder in bestimmten Gegenden ihres Hoheitsgebietes mit schwierigem Gelände davon abhängig machen, daß diese den durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulassung der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge des gleichen höchsten zulässigen Gesamtgewichts zum Verkehr auf diesen Straßen oder in diesen Gegenden bestimmten Sondervorschriften entsprechen.

8.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.

9.

Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als die nach Artikel 37 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen führen. Hingegen dürfen sie einem Fahrzeug die Zulassung nicht verweigern, das in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein vom Kennzeichen unabhängiges Unterscheidungszeichen trägt, welches ein in das Kennzeichen einbezogenes Unterscheidungszeichen ersetzt, das nicht im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.

Anhang 2

KENNZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische große Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen großen Buchstaben wiederholt wird.

2.

Das Kennzeichen muß so ausgestaltet und angebracht sein, daß es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuß) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Größe anzubringen, daß sie noch aus 40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar sind.

3.

Befindet sich das Kennzeichen auf einer besonderen Tafel, so muß die Tafel eben und lotrecht oder annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.

4.

Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 5 darf die Tafel oder die Fläche, worauf das Kennzeichen angebracht oder aufgemalt ist, aus rückstrahlendem Material bestehen.

Anhang 2

KENNZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische große Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen großen Buchstaben wiederholt wird.

2.

Das Kennzeichen muß so ausgestaltet und angebracht sein, daß es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuß) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Größe anzubringen, daß sie noch aus 40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar sind.

3.

Befindet sich das Kennzeichen auf einem Schild, so muss das Schild eben und lotrecht, sowie senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.

4.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 5, Absatz 61, Buchstabe g darf das Schild, auf dem das Kennzeichen und gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, allenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates entsprechend Anhang 3, angebracht ist, einen rückstrahlenden Untergrund haben.

5.

Der Bereich des Schildes, in dem das Unterscheidungszeichen angebracht ist, muss den gleichen Untergrund haben wie der Bereich, in dem das Kennzeichen angebracht ist.

Anhang 3

UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt.

2.

Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.

3.

Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, daß es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.

4.

An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll) lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:

a)

0,24 m (9,4 Zoll) und 0,145 m (5,7 Zoll) lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und

b)

0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll), wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.

5.

Für die Anbringung des Unterscheidungszeichens an den Fahrzeugen gilt Absatz 3 des Anhangs 2.

Anhang 3

UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muss sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen.

2.

Wenn das Unterscheidungszeichen unabhängig vom Kennzeichen angebracht ist, muss es folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)

Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m haben. Die Buchstaben müssen schwarz und auf einer weißen, elliptischen Fläche aufgebracht sein, deren lange Achse waagerecht liegt. Der weiße Hintergrund darf aus rückstrahlendem Material bestehen.

b)

Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.

c)

Das Unterscheidungszeichen darf nicht so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.

d)

An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m und 0,115 m lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:

i)

0,24 m und 0,145 m lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und

ii) 0,175 m und 0,115 m, wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.

3.

Wenn das Unterscheidungszeichen in das Kennzeichen einbezogen ist, müssen folgenden Bestimmungen erfüllt sein:

a)

Die Buchstaben müssen mindestens 0,02 m hoch sein, bei einer angenommenen Kennzeichenhöhe von 0,11 m.

b)

i) Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss, gegebenenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates oder das Emblem der regionalen Wirtschaftsorganisation, zu der dieser Staat gehört, links oder rechts außen am hinteren Kennzeichen angebracht werden, vorzugsweise jedoch links oder oben auf zweizeiligen Kennzeichen.

ii) Wenn außer dem Unterscheidungszeichen noch ein nicht-numerisches Symbol und/oder eine Flagge und/oder ein regionales oder lokales Emblem in das Kennzeichen einbezogen sind, muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates zwingend am linken Außenrand des Schildes angebracht werden.

c)

Die Flagge oder das Emblem, die gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ergänzen, muss so angebracht werden, dass die Lesbarkeit des Unterscheidungszeichens nicht beeinträchtigt wird, vorzugsweise über dem Unterscheidungszeichen.

d)

Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss so angebracht werden, dass es leicht zu erkennen ist und weder mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann, noch dessen Lesbarkeit einschränken kann. Deshalb muss das Unterscheidungszeichen sich zumindest in der Farbgebung vom Kennzeichen unterscheiden, oder sein Hintergrund muss eine andere Farbe haben als die des Kennzeichens, oder es muss klar vom Kennzeichen abgetrennt sein, vorzugsweise durch einen Strich.

e)

Bei den Kennzeichen von Krafträdern und ihren Anhängern und/oder den zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Größe der Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie gegebenenfalls die Größe der Nationalflagge, des Emblems des Zulassungsstaates oder des Symbols der regionalen Wirtschaftsorganisation entsprechend angepasst werden.

f)

Dieser Absatz gilt in gleichem Masse für das vordere Kennzeichen, sofern dieses vorgeschrieben ist.

4.

Für das Unterscheidungszeichen gelten die entsprechenden Bestimmungen in Absatz 3 des Anhangs 2.

Anhang 4

ERKENNUNGSMERKMALE DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER

IM INTERNATIONALEN VERKEHR

1.

Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:

a)

für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p):

i)

den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;

ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;

iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;

b)

für Anhänger die unter den Ziffern i und ii erwähnten Angaben;

c)

für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen „CM”.

2.

Die in Absatz 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle

Anhang 5

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND DIE ANHÄNGER

1.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 1 dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die sie zuläßt, und für die Anhänger, die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften verkehren dürfen, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Alle Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen den technischen Anforderungen entsprechen, welche zum Zeitpunkt ihrer ersten Inbetriebnahme im Land ihrer Zulassung in Kraft waren.

2.

Im Sinne dieses Anhangs findet der Ausdruck „Anhänger” nur auf solche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) angehängt zu werden.

3.

Die Vertragsparteien, die nach Artikel 1 Buchstabe n erklärt haben, daß sie dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen wollen, müssen solche Fahrzeuge entweder den für Krafträder oder den für andere Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) geltenden Bestimmungen dieses Anhangs unterwerfen.

KAPITEL I

Bremsen

4.

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

a)

„Räder einer Achse” die zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrischen oder nahezu symmetrischen Räder, selbst wenn sie nicht auf derselben Achse angebracht sind (eine Doppelachse zählt als zwei Achsen);

b)

„Betriebsbremse” die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen;

c)

„Feststellbremse” die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um bei Abwesenheit des Lenkers das Fahrzeug oder den abgehängten Anhänger im Stillstand zu halten;

d)

„Hilfsbremse” die Vorrichtung, um beim Versagen der Betriebsbremse das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen.

5.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen Krafträder - muß Bremsen haben, die der Lenker von seinem Sitz aus leicht betätigen kann. Diese Bremsen müssen die folgenden drei Bremsfunktionen gewährleisten:

a)

eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;

b)

eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;

c)

eine Hilfsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf eine genügend kurze Strecke verlangsamt und zum Stillstand gebracht werden kann, auch wenn die Betriebsbremse versagt.

6.

Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen die Vorrichtungen, welche die drei Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse), gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung der Betätigungsvorrichtungen ist nur unter der Bedingung zulässig, daß wenigstens zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen bleiben.

7.

Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.

8.

Die Hilfsbremse muß auf wenigstens ein Rad auf jeder Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs wirken; gleiches gilt für die Feststellbremse.

9.

Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.

10.

Keine Bremsfläche darf von den Rädern getrennt werden können. Eine solche Trennung ist jedoch für einige der Bremsflächen zulässig unter der Bedingung, daß

a)

sie nur kurz, zum Beispiel während des Gangwechsels, erfolgt;

b)

sie, soweit es sich um die Feststellbremse handelt, nicht ohne Betätigung durch den Lenker möglich ist;

c)

soweit es sich um die Betriebs- oder die Hilfsbremse handelt, die Bremsung weiter mit der in Absatz 5 vorgeschriebenen Wirkung ausgeübt werden kann.

10a. Alle am Bremsvorgang beteiligten Vorrichtungen des Fahrzeugs müssen so gestaltet und konstruiert sein, daß die Wirksamkeit der Betriebsbremse bei längerer oder wiederholter Betätigung sichergestellt ist.

10b. Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den einzelnen Achsen des Fahrzeugs angemessen verteilt und synchronisiert sein.

10c. Wenn die Betätigung der Betriebsbremse teilweise oder zur Gänze durch eine andere Energiequelle als die Muskelkraft des Lenkers unterstützt wird, muß es möglich sein, das Fahrzeug auch im Falle eines Versagens dieser Energiequelle innerhalb einer angemessenen Entfernung anzuhalten.

11.

Unbeschadet des Absatzes 17 Buchstabe c muß jeder Anhänger - ausgenommen leichte Anhänger - Bremsen haben, und zwar

a)

eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;

b)

eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anhänger, die nur mittels Werkzeugen vom Zugfahrzeug getrennt werden können, vorausgesetzt, daß die Anforderungen an die Feststellbremse von den miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllt werden.

12.

Die Vorrichtungen, die beide Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs- und Feststellbremse), dürfen gemeinsame Teile haben.

13.

Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Anhängers wirken. Die Bremswirkung muß auf die verschiedenen Achsen des Anhängers angemessen verteilt oder synchronisiert sein.

14.

Die Betriebsbremse muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden können; wenn jedoch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf die Betriebsbremse so ausgestaltet sein, daß sie während der Fahrt durch die bloße Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt wird (Auflaufbremse).

15.

Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauernd mit den Rädern verbunden sind.

16.

Die Bremsanlagen müssen so ausgestaltet sein, daß sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen. Das gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m (40 Zoll), wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1500 kg (3300 Pfund) nicht übersteigt und wenn sie - ausgenommen Sattelanhänger - neben der üblichen Anhängevorrichtung eine Hilfsverbindung haben.

17.

Außer den Bestimmungen der Teile A und B in bezug auf die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger) gelten für miteinander verbundene Fahrzeuge folgende Bestimmungen:

a)

die Bremsanlagen jedes dieser miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen zueinander passen;

b)

Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den verschiedenen Achsen der Fahrzeugkombination angemessen verteilt und synchronisiert sein.

c)

das höchste zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers darf die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeugs und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen.

18.

a) Jedes Kraftrad muß zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muß das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;

b)

außer den unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Absatz 5 Buchstabe b entsprechende Feststellbremse haben.

KAPITEL II

Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge

19.

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

20.

Die in diesem Kapitel angeführten Farben des Lichtes müssen soweit wie möglich den in der Anlage dieses Anhangs angeführten Begriffsbestimmungen entsprechen.

21.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann -ausgenommen Krafträder -, muß vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weißes oder gelbes Fernlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße wirksam beleuchten können. Die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.

22.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel I Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen - Krafträder , muß vorn eine gerade Anzahl Scheinwerfer für weißes oder gelbes Abblendlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße wirksam beleuchten können. Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) ist mit einer Einrichtung auszustatten, welche bewirkt, daß nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Abblendlicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. Die Scheinwerfer für Abblendlicht müssen so eingestellt sein, daß sie der Begriffsbestimmung in Absatz 19 entsprechen.

23.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß vorn zwei Begrenzungsleuchten für weißes Licht haben; jedoch ist gelbes Licht für Begrenzungsleuchten zugelassen, die in Scheinwerfer für gelbes Fern- oder Abblendlicht eingebaut sind. Diese Begrenzungsleuchten müssen, wenn sie die einzigen eingeschalteten vorderen Leuchten des Fahrzeugs sind, nachts bei klarem Wetter sichtbar sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen.

24.

a) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;

b)

Jeder Anhänger muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur eine dieser Leuchten zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.

25.

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die hinten ein Kennzeichen führen, müssen eine Kennzeichenbeleuchtungseinrichtung haben, die das damit beleuchtete Kennzeichen nachts bei klarem Wetter lesbar macht.

26.

Bei jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) (einschließlich der Krafträder) und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen - Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und ein oder mehrere Anhänger - muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht, die Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung nach Absatz 25 nur zusammen mit den am weitesten hinten gelegenen Schlußleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge eingeschaltet werden können.

27.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler haben. Die Rückstrahler müssen, wenn sie von den Scheinwerfern für Fern- oder Abblendlicht oder den Nebelscheinwerfern eines anderen Fahrzeugs beleuchtet werden, für den Lenker dieses Fahrzeugs nachts bei klarem Wetter sichtbar sein.

28.

Jeder Anhänger muß hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite waagrecht liegt. Im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.

29.

Jeder Anhänger muß vorn zwei weiße nicht dreieckige Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen.

30.

Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorn zwei weiße Begrenzungsleuchten haben. Diese müssen möglichst nahe dem Seitenrand des Anhängers angebracht sein.

31.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben, deren Lichtstärke deutlich größer ist als die der Schlußleuchten. Das gilt auch für jeden Anhänger, der das letzte von miteinander verbundenen Fahrzeugen ist.

32.

Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschriften zu befreien:

a)

muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht haben, die den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 22 genügen.

b)

muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, zusätzlich zum Scheinwerfer für Abblendlicht mindestens einen Scheinwerfer für Fernlicht haben, das den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 21 genügt. Haben solche Krafträder mehr als einen Scheinwerfer für Fernlicht, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen;

33.

Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen darf vorne eine oder zwei Begrenzungsleuchten haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt. Haben solche Krafträder zwei Begrenzungsleuchten, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen.

34.

Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten eine Schlußleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt.

35.

Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten einen nicht-dreieckigen Rückstrahler haben, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt.

36.

Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen nach Absatz 31 genügt.

37.

Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für Krafträder ohne Beiwagen muß jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine Begrenzungsleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt, und hinten eine Schlußleuchte, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt, sowie einen Rückstrahler, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt. Die elektrische Schaltung muß so sein, daß die Begrenzungsleuchte und die Schlußleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind.

38.

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Artikel 1 Buchstabe n den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Absätzen 21, 22, 23, 24 Buchstabe a, 27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen haben. Jedoch sind an einem elektrisch betriebenen Fahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen Geschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einzelner Scheinwerfer für Fernlicht und ein einzelner Scheinwerfer für Abblendlicht ausreichend.

39.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Motorfahrräder, und jeder Anhänger muß eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten für gelbrotes Licht haben, die bei Tag und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für welche die Bewegung des Fahrzeugs von Bedeutung ist.

40.

Haben Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) Nebelscheinwerfer, so dürfen diese nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen und müssen zwei oder, bei Krafträdern, einer an der Zahl, so angebracht sein, daß kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.

41.

Kein Rückfahrscheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise blenden oder belästigen. An Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer dürfen nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang eingeschaltet sein können.

42.

Mit Ausnahme von Blinkleuchten und Sonderwarnleuchten darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen. Seitenbegrenzungsleuchten können zugleich mit den Blinkleuchten blinken.

42a. Sonderwarnleuchten müssen Blinklicht ausstrahlen. Die Farben dieses Lichts müssen den Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 14 entsprechen.

42b. Alle Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Krafträder, und alle Anhänger müssen so ausgestattet sein, daß sie ein Warnblinklicht abgeben können.

42c. An einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) oder einem Anhänger angebrachte Nebelschlußleuchten müssen rot sein.

42d. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m muß seitlich gelbrote Rückstrahler aufweisen.

42e. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,80 m kann mit Markierungsleuchten ausgestattet sein. Derartige Leuchten sind vorgeschrieben, wenn die Breite eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder Anhängers 2,10 m übersteigt. Wenn diese Leuchten verwendet werden, so müssen zumindest zwei vorhanden sein, und sie haben nach vorne weißes oder gelbrotes Licht und nach hinten rotes Licht auszustrahlen.

42f. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger kann mit seitlichen Begrenzungsleuchten ausgestattet sein. Wenn derartige Leuchten vorhanden sind, müssen sie gelbrotes Licht ausstrahlen.

43.

Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs gilt:

a)

als eine einzige Beleuchtungseinrichtung jede Verbindung von zwei oder mehr gleichen oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen mit gleicher Aufgabe und gleicher Farbe des Lichts;

b)

als zwei oder eine andere gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen eine solche Einrichtung mit bandförmiger Lichtaustrittsfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine solche Lichtaustrittsfläche muß durch mindestens zwei möglichst nahe ihren äußersten Teilen liegende Lichtquellen ausgeleuchtet sein.

44.

Bei einem Fahrzeug muß das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben. Außer bei Fahrzeugen, deren äußere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben.

45.

Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen- oder ineinandergebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

KAPITEL III

Weitere Vorschriften

Lenkvorrichtung

46.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine widerstandsfähige Lenkvorrichtung haben, mit der der Lenker die Richtung seines Fahrzeugs leicht, schnell und sicher ändern kann.

47.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß einen oder mehrere Spiegel haben; Zahl, Größe und Anbringung dieser Spiegel müssen es dem Lenker ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.

48.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Wirksamkeit haben. Der Klang muß gleichbleibend und einheitlich und darf nicht schrill sein. Die Einsatzfahrzeuge und die Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen, dürfen zusätzliche akustische Warnvorrichtungen haben, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen.

49.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) mit so großen und so gestalteten Windschutzscheiben, daß der Lenker von seinem Sitz aus die Straße nur durch die durchsichtigen Teile dieser Scheibe nach vorn überblicken kann, muß mindestens einen wirksamen und widerstandsfähigen, an geeigneter Stelle angebrachten Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Lenker erfordert.

50.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das mindestens einen Scheibenwischer haben muß, muß auch eine Scheibenwaschanlage haben.

51.

An jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und an jedem Anhänger

a)

müssen die durchsichtigen Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeugs einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist;

b)

müssen die Windschutzscheiben aus einem Stoff hergestellt sein, dessen Durchsichtigkeit sich nicht verändert, und so beschaffen sein, daß sie keine erheblichen Verzerrungen der durch sie hindurch gesehenen Gegenstände hervorrufen und daß bei Bruch der Lenker die Straße noch in ausreichendem Maße überblicken kann.

52.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine vom Lenkersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben. Jedoch brauchen Krafträder und Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern diese Einrichtung nur zu haben, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 400 kg (900 Pfund) übersteigt.

53.

Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein.

54.

Die Räder der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und ihre Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, die selbst auf nasser Fahrbahn eine gute Bodenhaftung gewährleisten. Diese Bestimmung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht, die Verwendung von Vorrichtungen zu gestatten, deren Wirkungen denen der Luftreifen mindestens gleichwertig sind.

55.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß einen Geschwindigkeitsmesser haben, wobei die Vertragsparteien jedoch bestimmte Arten von Krafträdern und anderen leichten Fahrzeugen hiervon befreien können.

56.

Die Vorrichtung nach Artikel 23 Absatz 5 und Anhang 1 Absatz 6 muß sein

a)

entweder ein gleichseitiges Warndreieck mit roter Umrandung mit ausgesparter oder hellfarbiger Innenfläche; die rote Umrandung muß mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein. Es kann auch eine rote fluoreszierende Fläche aufweisen und/oder durch Transparenz beleuchtet werden; das Dreieck muß fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können.

b)

oder eine andere gleichwertige Vorrichtung, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes bestimmt wird, in der das Fahrzeug zugelassen ist.

57.

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, die beim Parken die Außerbetriebsetzung oder die Blockierung eines wesentlichen Teils des Fahrzeugs ermöglicht.

58.

Soweit technisch möglich, müssen alle nach vorne gerichteten Sitze von Fahrzeugen der Klasse B gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für bestimmte, durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zwecke gebaut oder eingesetzt werden, mit zugelassenen Sicherheitsgurten oder zugelassenen Einrichtungen mit gleicher Wirkung versehen sein.

59.

a) Soweit wie möglich dürfen die mechanischen Teile und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein; sie dürfen weder schädliche Gase noch dichten Qualm, Gerüche oder Lärm im Übermaß erzeugen.

b)

Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungszündanlagen von Fahrzeugmotoren keine Funkstörungen im Übermaß erzeugen.

c)

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß so gebaut sein, daß das Sichtfeld des Lenkers nach vorn, rechts und links ihm ein sicheres Lenken erlaubt.

d)

Soweit wie möglich müssen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß für ihre Insassen und andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei Unfällen so gering wie möglich ist. Insbesondere dürfen sich an den Fahrzeugen innen und außen keine Verzierungen und andere entbehrliche, Kanten bildende oder vorspringende Teile befinden, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten.

e)

Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, sind soweit möglich mit einem seitlichen und hinteren Unterfahrschutz auszustatten.

KAPITEL IV

Ausnahmen

60.

Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:

a)

für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Straße 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt oder für die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Geschwindigkeit auf 25 km in der Stunde beschränkt ist;

b)

für Krankenfahrstühle, das sind kleine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die für den Gebrauch durch eine gebrechliche oder körperbehinderte Person besonders bestimmt und gebaut - nicht nur hergerichtet - sind und üblicherweise nur von dieser Person verwendet werden;

c)

für Fahrzeuge zur Durchführung von Versuchen zur technischen Weiterentwicklung und Hebung der Verkehrssicherheit;

d)

für Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke verwendet werden.

e)

für Fahrzeuge, die für die Benützung durch behinderte Personen adaptiert sind.

61.

Die Vertragsparteien können außerdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,

a)

indem sie die Verwendung der Farbe Gelbrot für die Begrenzungsleuchten von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zulassen;

b)

hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen an besonderen Fahrzeugen, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden könnten;

c)

hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;

d)

indem sie die Ausstrahlung von weißem Licht hinten und von rotem Licht vorne für folgende Ausrüstungen zulassen:

e)

indem sie die Ausstrahlung von Blaulicht nach vorne und nach

f)

indem sie auf der Seite eines Fahrzeugs von besonderer Form oder

g)

indem sie die Ausstrahlung von weißem oder farbigem Licht nach

h)

indem sie die Verwendung der Farbe rot für die hintersten

KAPITEL V

Übergangsbestimmungen

62.

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen zwei

62a. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen

ANLAGE

FESTLEGUNG DER FARBFILTER ZWECKS ERZIELUNG DER IN DIESEM

ANHANG ERWÄHNTEN FARBEN (FARBWERTANTEILE)

Rot: Grenze gegen gelb: y kleiner gleich 0.335

Grenze gegen purpur *1): z kleiner gleich 0.008

Weiß: Grenze gegen blau: x größer gleich 0.310

Grenze gegen gelb: x kleiner gleich 0.500

Grenze gegen grün: y kleiner gleich 0.150 + 0.640 x

Grenze gegen grün: y kleiner gleich 0.440

Grenze gegen purpur: y größer gleich 0.050 + 0.750 x

Grenze gegen rot: y größer gleich 0.382

Gelbrot *2): Grenze gegen gelb *1): y kleiner gleich 0.429

Grenze gegen rot *1): y größer gleich 0.398

Grenze gegen weiß *1): z kleiner gleich 0.007

Gelb *3): Grenze gegen rot *1): y größer gleich 0.138 + 580 x

Grenze gegen grün *1): y kleiner gleich 1.29 x -0.100

Grenze gegen weiß *1): y größer gleich -x + 0.966

Grenze gegen

Spektralfarbenzug *1): y größer gleich -x + 0.992

Blau ... Grenze gegen grün ......... Y = 0,065 + 0,805 x

... Grenze gegen weiß ......... y = 0,400 - x

... Grenze gegen purpur ....... x = 0,133 + 0,600 y

Zur Feststellung der Farbmerkmale dieser Filter ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854 Grad K (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)) zu verwenden.


*1) In diesen Fällen wurden andere Grenzen als die von der CIE empfohlenen angenommen, da die Spannungen an den Klemmen der Lampen, mit denen die Leuchten ausgerüstet sind, sehr stark schwanken.

*2) Gilt für die Farbe jener Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler, die bisher geläufig als „orange” oder „gelborange” bezeichnet wurden. Entspricht einem genau festgelegten Teil des Bereichs „gelb” des Farbdreiecks der CIE.

*3) Gilt nur für das Fern- und Abblendlicht. In dem besonderen Fall des Nebellichts gilt die Farbselektivität als ausreichend, vorausgesetzt, daß der Reinheitsfaktor mindestens 0.820 beträgt, wobei die Grenze gegen weiß y kleiner gleich -x + 0.966 dann y größer gleich x + 0.940 und y = 0.440 ist.

Anhang 6

Nationaler Führerschein

1.

Der nationale Führerschein hat die Form eines amtlichen Dokuments aufzuweisen.

2.

Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu seiner Ausstellung ermächtigt ist, vorschreibt; er muß jedoch die französische Überschrift „Permis de conduire” tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen, sowie den Namen und/oder das Unterscheidungszeichen des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird.

3.

Eintragungen in den Führerschein müssen entweder nur in lateinischen Buchstaben oder der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein.

4.

Der Führerschein enthält folgende Eintragungen, denen die Nummern 1 bis 11 entweder voran- oder nachzustellen sind:

1.

Name

2.

Vornamen 1 )

3.

Geburtsdatum und -ort 2 )

4.

Wohnsitz 3 )

5.

Ausstellende Behörde

6.

Datum und Ort der Ausstellung des Führerscheins

7.

Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins 4 )

8.

Nummer des Führerscheins

9.

Unterschrift und/oder Stempel oder Siegel der ausstellenden Behörde

10.

Unterschrift des Inhabers 5 )

11.

Fahrzeuggruppe(n) sowie jegliche Untergruppen, für die der Führerschein gilt, unter Angabe des Ausstellungsdatums und der Daten des Auslaufens der Gültigkeit für jede dieser Gruppen. Außerdem ist eine Fotografie des Inhabers auf dem Führerschein anzubringen. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehende Angaben festzulegen, die auf dem Führerschein aufscheinen sollen, ebenso wie das Format und das Material, auf dem der Führerschein gedruckt wird.

5.

Die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein gelten kann, sind folgende:

A. Krafträder

B. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe A, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;

C. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe D, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;

D. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;

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