(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRAßENVERKEHRSZEICHEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-08-11
Letzte Aktualisierung 2026-06-09
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 80/1998 Albanien III 32/2006 Bahrein 291/1982 Belgien 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Bosnien-Herzegowina 538/1994, 539/1994 Z, 540/1994 P Bulgarien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P, 560/1996 Chile 291/1982, III 80/1998 Dänemark 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Deutschland III 80/1998 Deutschland/BRD 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Deutschland/DDR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Elfenbeinküste 37/1986 Estland 829/1993, 301/1994 Z Finnland 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P, 560/1996, 561/1996 P Frankreich 291/1982, 292/1982 Z Georgien III 32/2006 Griechenland 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Indien 291/1982 Irak 829/1993 Iran 291/1982 Italien III 32/2006 Jugoslawien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Kasachstan 560/1996 Kroatien 538/1994 Kuba 291/1982 Kuwait 291/1982 Lettland 829/1993 Liberia III 32/2006 Litauen 829/1993, 830/1993 Z Luxemburg 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Marokko 37/1986 Mazedonien III 32/2006 Mongolei III 32/2006 Norwegen 37/1986 Pakistan 291/1982 Philippinen 291/1982 Polen 130/1985 P, 37/1986, 38/1986 Z, III 32/2006 Rumänien 291/1982, 292/1982 Z San Marino 291/1982 Schweden 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P Schweiz 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P, III 32/2006 Senegal 291/1982 Serbien-Montenegro III 32/2006 Seychellen 291/1982 Slowakei 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P, 560/1996 Tadschikistan 560/1996 Tschechische R 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P Tschechoslowakei 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Tunesien III 32/2006 Turkmenistan 829/1993, 300/1994 UdSSR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Ukraine 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Ungarn 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Usbekistan 560/1996 Weißrußland 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Zaire 291/1982 *Zentralafrikanische/R 829/1993

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

1.

Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.

2.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.

3.

Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

1.

Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

2.

Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben:

Bulgarien, Kuba und Philippinen.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staat Art des Gefahrenzeichens Art des Haltezeichens
Albanien Aa B, 2a
Bahrain Aa B, 2b
Bulgarien Aa B, 2a
Bundesrepublik Deutschland Aa B, 2a
Chile Ab B, 2a
Dänemark Aa B, 2a
Deutsche Demokratische Republik Aa B, 2a
Elfenbeinküste Aa B, 2a
Estland Aa B, 2a
Finnland Aa B, 2a
Frankreich siehe Vorbehalt siehe Vorbehalt
Georgien Aa B, 2a
Griechenland Aa B, 2a
Indien Aa B, 2a
Iran Aa B, 2a
Italien Aa B, 2a
Jugoslawien Aa B, 2a
Kuba Aa B, 2b
Kuwait Aa B, 2a
Lettland Aa B, 2a
Litauen Aa B, 2a
Luxemburg Aa B, 2a
Marokko Aa B, 2a
Mongolei Aa B, 2a
Norwegen Aa B, 2a
Österreich Aa B, 2a
Pakistan Aa B, 2b
Philippinen Aa B, 2a
Polen Aa B, 2a
Rumänien Aa B, 2a
San Marino Aa B, 2b
Schweden Aa B, 2a
Schweiz Aa B, 2a
Senegal Aa B, 2b
Seychellen Aa B, 2a
Slowakei Aa B, 2a
Sowjetunion Aa B, 2a
Tschechische Republik Aa B, 2a
Tschechoslowakei Aa B, 2a
Tunesien Aa B, 2a
Turkmenistan Aa B, 2a
Ukraine Aa B, 2a
Ungarn Aa B, 2a
Weißrußland Aa B, 2a
Zaire Aa B, 2a

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.

Bulgarien:

Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.

Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Chile:

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.

Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Dänemark:

Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.

Deutschland:

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

1.

Vorbehalte

1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.

1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.

1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.

1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.

1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.

1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.

1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 7:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.

Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

1.

Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;

2.

Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;

(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)

4.

Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.

Frankreich:

Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.

Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.

Griechenland:

Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Luxemburg:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.

Zu Art. 24 Abs. 7:

Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.

Vorbehalt:

Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.

Polen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)

Schweden:

(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.

(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 - E 18 einen grünen Untergrund.

(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Schweiz:

Vorbehalt:

Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Zu Art. 13bis Abs. 2:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.

Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.

Zu Art. 26bis Abs. 1:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.

Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.

Zu Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.

Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.

Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.

Tschechoslowakei:

Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.

Tunesien:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.

Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, dessen Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 41 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERKENNTNIS, daß die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 80/1998 Albanien III 32/2006 Armenien III 61/2022 Aserbaidschan III 62/2012 Bahrain 291/1982 Belarus 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Belgien 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Benin III 160/2022 Bosnien-Herzegowina 538/1994, 539/1994 Z, 540/1994 P Bulgarien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P, 560/1996 Chile 291/1982, III 80/1998 Côte d’Ivoire 37/1986 Dänemark 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Deutschland III 80/1998 Deutschland/BRD 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Deutschland/DDR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Estland 829/1993, 301/1994 Z Finnland 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P, 560/1996, 561/1996 P Frankreich 291/1982, 292/1982 Z Georgien III 32/2006 Griechenland 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Guyana III 62/2012 Indien 291/1982 Irak 829/1993 Iran 291/1982 Italien III 32/2006 Jugoslawien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Kasachstan 560/1996 Kirgisistan III 62/2012 Kongo/DR 291/1982 Kroatien 538/1994 Kuba 291/1982 Kuwait 291/1982 Lettland 829/1993 Liberia III 32/2006 Liechtenstein III 61/2022 Litauen 829/1993, 830/1993 Z Luxemburg 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Marokko 37/1986 Moldau III 149/2015, III 15/2016 Mongolei III 32/2006 Montenegro III 19/2016 Myanmar III 61/2022 Niederlande III 62/2012 Nigeria III 62/2012 Nordmazedonien III 32/2006 Norwegen 37/1986 Pakistan 291/1982 Philippinen 291/1982 Polen 130/1985 P, 37/1986, 38/1986 Z, III 32/2006 Portugal III 62/2012 Rumänien 291/1982, 292/1982 Z San Marino 291/1982 Saudi-Arabien III 61/2022 Schweden 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P Schweiz 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P, III 32/2006 Senegal 291/1982 Serbien-Montenegro III 32/2006 Seychellen 291/1982 Slowakei 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P, 560/1996 Slowenien III 62/2012 Tadschikistan 560/1996 Tschechische R 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P Tschechoslowakei 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Tunesien III 32/2006 Turkmenistan 829/1993, 300/1994 UdSSR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Uganda III 160/2022 Ukraine 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Ungarn 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Usbekistan 560/1996 Vereinigte Arabische Emirate III 62/2012 Vietnam III 149/2015 Zentralafrikanische R 829/1993 *Zypern III 61/2022

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

1.

Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.

2.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.

3.

Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

1.

Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

2.

Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben:

Bulgarien, Kuba und Philippinen.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staat Art des Gefahrenzeichens Art des Haltezeichens
Albanien Aa B, 2a
Aserbaidschan Aa B, 2a
Bahrain Aa B, 2b
Bulgarien Aa B, 2a
Bundesrepublik Deutschland Aa B, 2a
Chile Ab B, 2a
Dänemark Aa B, 2a
Deutsche Demokratische Republik Aa B, 2a
Elfenbeinküste Aa B, 2a
Estland Aa B, 2a
Finnland Aa B, 2a
Frankreich siehe Vorbehalt siehe Vorbehalt
Georgien Aa B, 2a
Griechenland Aa B, 2a
Indien Aa B, 2a
Iran Aa B, 2a
Italien Aa B, 2a
Jugoslawien Aa B, 2a
Kuba Aa B, 2b
Kuwait Aa B, 2a
Lettland Aa B, 2a
Liechtenstein Aa B, 2a
Litauen Aa B, 2a
Luxemburg Aa B, 2a
Marokko Aa B, 2a
Moldau Aa B, 2a
Mongolei Aa B, 2a
Norwegen Aa B, 2a
Österreich Aa B, 2a
Pakistan Aa B, 2b
Philippinen Aa B, 2a
Polen Aa B, 2a
Rumänien Aa B, 2a
San Marino Aa B, 2b
Schweden Aa B, 2a
Schweiz Aa B, 2a
Senegal Aa B, 2b
Seychellen Aa B, 2a
Slowakei Aa B, 2a
Slowenien Aa B, 2a
Sowjetunion Aa B, 2a
Tschechische Republik Aa B, 2a
Tschechoslowakei Aa B, 2a
Tunesien Aa B, 2a
Turkmenistan Aa B, 2a
Ukraine Aa B, 2a
Ungarn Aa B, 2a
Vietnam Aa B, 2a
Weißrußland Aa B, 2a
Zaire Aa B, 2a

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org abrufbar [CHAPTER XI.B.20]:

Armenien, Liechtenstein, Myanmar, Saudi-Arabien, Zypern

Aserbaidschan:

Vorbehalt:

In Bezug auf Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 44 dieses Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.

Bulgarien:

Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.

Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Chile:

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.

Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Dänemark:

Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.

Deutschland:

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

1.

Vorbehalte

1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.

1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.

1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.

1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.

1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.

1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.

1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 7:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.

Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

1.

Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;

2.

Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;

(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)

4.

Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.

Frankreich:

Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.

Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.

Griechenland:

Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Luxemburg:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.

Zu Art. 24 Abs. 7:

Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.

Vorbehalt:

Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.

Polen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)

Schweden:

(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.

(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 - E 18 einen grünen Untergrund.

(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Schweiz:

Vorbehalt:

Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Zu Art. 13bis Abs. 2:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.

Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.

Zu Art. 26bis Abs. 1:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.

Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.

Zu Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.

Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.

Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.

Tschechoslowakei:

Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.

Tunesien:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.

Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Vietnam:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERKENNTNIS, daß die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 80/1998 Ägypten III 3/2024 Albanien III 32/2006 Andorra III 162/2024 Armenien III 61/2022 Aserbaidschan III 62/2012 Bahrain 291/1982 Belarus 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Belgien 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Benin III 160/2022 Bosnien-Herzegowina 538/1994, 539/1994 Z, 540/1994 P Bulgarien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P, 560/1996 Chile 291/1982, III 80/1998 Côte d’Ivoire 37/1986 Dänemark 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Deutschland III 80/1998 Deutschland/BRD 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Deutschland/DDR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Estland 829/1993, 301/1994 Z Finnland 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P, 560/1996, 561/1996 P Frankreich 291/1982, 292/1982 Z Georgien III 32/2006 Griechenland 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Guyana III 62/2012 Indien 291/1982 Irak 829/1993 Iran 291/1982 Italien III 32/2006 Jugoslawien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Kasachstan 560/1996 Kirgisistan III 62/2012 Kongo/DR 291/1982 Kroatien 538/1994 Kuba 291/1982 Kuwait 291/1982 Lettland 829/1993 Liberia III 32/2006 Liechtenstein III 61/2022 Litauen 829/1993, 830/1993 Z Luxemburg 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Malediven III 3/2024 Marokko 37/1986 Moldau III 149/2015, III 15/2016 Mongolei III 32/2006 Montenegro III 19/2016 Myanmar III 61/2022 Niederlande III 62/2012 Nigeria III 62/2012 Nordmazedonien III 32/2006 Norwegen 37/1986 Pakistan 291/1982 Philippinen 291/1982 Polen 130/1985 P, 37/1986, 38/1986 Z, III 32/2006 Portugal III 62/2012 Rumänien 291/1982, 292/1982 Z San Marino 291/1982 Saudi-Arabien III 61/2022 Schweden 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P Schweiz 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P, III 32/2006 Senegal 291/1982 Serbien-Montenegro III 32/2006 Seychellen 291/1982 Slowakei 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P, 560/1996 Slowenien III 62/2012 Tadschikistan 560/1996 Tschechische R 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P Tschechoslowakei 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Tunesien III 32/2006 Türkei III 3/2024 Turkmenistan 829/1993, 300/1994 UdSSR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Uganda III 160/2022 Ukraine 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Ungarn 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Usbekistan 560/1996 Vereinigte Arabische Emirate III 62/2012 Vietnam III 149/2015 Zentralafrikanische R 829/1993 *Zypern III 61/2022

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

1.

Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.

2.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.

3.

Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

1.

Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

2.

Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben:

Bulgarien, Kuba und Philippinen.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staat Art des Gefahrenzeichens Art des Haltezeichens
Albanien Aa B, 2a
Aserbaidschan Aa B, 2a
Bahrain Aa B, 2b
Bulgarien Aa B, 2a
Bundesrepublik Deutschland Aa B, 2a
Chile Ab B, 2a
Dänemark Aa B, 2a
Deutsche Demokratische Republik Aa B, 2a
Elfenbeinküste Aa B, 2a
Estland Aa B, 2a
Finnland Aa B, 2a
Frankreich siehe Vorbehalt siehe Vorbehalt
Georgien Aa B, 2a
Griechenland Aa B, 2a
Indien Aa B, 2a
Iran Aa B, 2a
Italien Aa B, 2a
Jugoslawien Aa B, 2a
Kuba Aa B, 2b
Kuwait Aa B, 2a
Lettland Aa B, 2a
Liechtenstein Aa B, 2a
Litauen Aa B, 2a
Luxemburg Aa B, 2a
Marokko Aa B, 2a
Moldau Aa B, 2a
Mongolei Aa B, 2a
Norwegen Aa B, 2a
Österreich Aa B, 2a
Pakistan Aa B, 2b
Philippinen Aa B, 2a
Polen Aa B, 2a
Rumänien Aa B, 2a
San Marino Aa B, 2b
Schweden Aa B, 2a
Schweiz Aa B, 2a
Senegal Aa B, 2b
Seychellen Aa B, 2a
Slowakei Aa B, 2a
Slowenien Aa B, 2a
Sowjetunion Aa B, 2a
Tschechische Republik Aa B, 2a
Tschechoslowakei Aa B, 2a
Tunesien Aa B, 2a
Turkmenistan Aa B, 2a
Ukraine Aa B, 2a
Ungarn Aa B, 2a
Vietnam Aa B, 2a
Weißrußland Aa B, 2a
Zaire Aa B, 2a

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org abrufbar [CHAPTER XI.B.20]:

Armenien, Liechtenstein, Myanmar, Saudi-Arabien, Türkei, Zypern

Aserbaidschan:

Vorbehalt:

In Bezug auf Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 44 dieses Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.

Bulgarien:

Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.

Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Chile:

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.

Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Dänemark:

Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.

Deutschland:

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

1.

Vorbehalte

1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.

1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.

1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.

1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.

1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.

1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.

1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 7:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.

Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

1.

Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;

2.

Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;

(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)

4.

Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.

Frankreich:

Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.

Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.

Griechenland:

Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Luxemburg:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.

Zu Art. 24 Abs. 7:

Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.

Vorbehalt:

Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.

Polen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)

Schweden:

(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.

(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 - E 18 einen grünen Untergrund.

(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Schweiz:

Vorbehalt:

Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Zu Art. 13bis Abs. 2:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.

Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.

Zu Art. 26bis Abs. 1:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.

Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.

Zu Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.

Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.

Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.

Tschechoslowakei:

Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.

Tunesien:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.

Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Vietnam:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERKENNTNIS, daß die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 80/1998 Ägypten III 3/2024 Albanien III 32/2006 Andorra III 162/2024, III 21/2025 Armenien III 61/2022 Aserbaidschan III 62/2012 Bahrain 291/1982 Belarus 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Belgien 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Benin III 160/2022 Bosnien-Herzegowina 538/1994, 539/1994 Z, 540/1994 P Bulgarien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P, 560/1996 Chile 291/1982, III 80/1998 Côte d’Ivoire 37/1986 Dänemark 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Deutschland III 80/1998 Deutschland/BRD 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Deutschland/DDR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Estland 829/1993, 301/1994 Z Finnland 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P, 560/1996, 561/1996 P Frankreich 291/1982, 292/1982 Z Georgien III 32/2006 Griechenland 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Guyana III 62/2012 Indien 291/1982 Irak 829/1993 Iran 291/1982 Italien III 32/2006 Jugoslawien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Kasachstan 560/1996 Kirgisistan III 62/2012 Kongo/DR 291/1982 Kroatien 538/1994 Kuba 291/1982 Kuwait 291/1982 Lettland 829/1993 Liberia III 32/2006 Liechtenstein III 61/2022 Litauen 829/1993, 830/1993 Z Luxemburg 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Malediven III 3/2024 Marokko 37/1986 Moldau III 149/2015, III 15/2016 Mongolei III 32/2006 Montenegro III 19/2016 Myanmar III 61/2022 Niederlande III 62/2012 Nigeria III 62/2012 Nordmazedonien III 32/2006 Norwegen 37/1986 Pakistan 291/1982 Philippinen 291/1982 Polen 130/1985 P, 37/1986, 38/1986 Z, III 32/2006 Portugal III 62/2012 Rumänien 291/1982, 292/1982 Z San Marino 291/1982 Saudi-Arabien III 61/2022 Schweden 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P Schweiz 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P, III 32/2006 Senegal 291/1982 Serbien-Montenegro III 32/2006 Seychellen 291/1982 Slowakei 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P, 560/1996 Slowenien III 62/2012 Tadschikistan 560/1996 Tschechische R 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P Tschechoslowakei 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Tunesien III 32/2006 Türkei III 3/2024 Turkmenistan 829/1993, 300/1994 UdSSR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Uganda III 160/2022 Ukraine 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Ungarn 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Usbekistan 560/1996 Vereinigte Arabische Emirate III 62/2012 Vietnam III 149/2015 Zentralafrikanische R 829/1993 *Zypern III 61/2022

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

1.

Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.

2.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.

3.

Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

1.

Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

2.

Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben:

Bulgarien, Kuba und Philippinen.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staat Art des Gefahrenzeichens Art des Haltezeichens
Albanien Aa B, 2a
Andorra Aa B, 2a
Aserbaidschan Aa B, 2a
Bahrain Aa B, 2b
Bulgarien Aa B, 2a
Bundesrepublik Deutschland Aa B, 2a
Chile Ab B, 2a
Dänemark Aa B, 2a
Deutsche Demokratische Republik Aa B, 2a
Elfenbeinküste Aa B, 2a
Estland Aa B, 2a
Finnland Aa B, 2a
Frankreich siehe Vorbehalt siehe Vorbehalt
Georgien Aa B, 2a
Griechenland Aa B, 2a
Indien Aa B, 2a
Iran Aa B, 2a
Italien Aa B, 2a
Jugoslawien Aa B, 2a
Kuba Aa B, 2b
Kuwait Aa B, 2a
Lettland Aa B, 2a
Liechtenstein Aa B, 2a
Litauen Aa B, 2a
Luxemburg Aa B, 2a
Marokko Aa B, 2a
Moldau Aa B, 2a
Mongolei Aa B, 2a
Norwegen Aa B, 2a
Österreich Aa B, 2a
Pakistan Aa B, 2b
Philippinen Aa B, 2a
Polen Aa B, 2a
Rumänien Aa B, 2a
San Marino Aa B, 2b
Schweden Aa B, 2a
Schweiz Aa B, 2a
Senegal Aa B, 2b
Seychellen Aa B, 2a
Slowakei Aa B, 2a
Slowenien Aa B, 2a
Sowjetunion Aa B, 2a
Tschechische Republik Aa B, 2a
Tschechoslowakei Aa B, 2a
Tunesien Aa B, 2a
Turkmenistan Aa B, 2a
Ukraine Aa B, 2a
Ungarn Aa B, 2a
Vietnam Aa B, 2a
Weißrußland Aa B, 2a
Zaire Aa B, 2a

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org abrufbar [CHAPTER XI.B.20]:

Armenien, Liechtenstein, Myanmar, Saudi-Arabien, Türkei, Zypern

Aserbaidschan:

Vorbehalt:

In Bezug auf Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 44 dieses Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.

Bulgarien:

Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.

Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Chile:

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.

Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Dänemark:

Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.

Deutschland:

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

1.

Vorbehalte

1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.

1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.

1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.

1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.

1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.

1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.

1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 7:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.

Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

1.

Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;

2.

Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;

(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)

4.

Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.

Frankreich:

Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.

Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.

Griechenland:

Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Luxemburg:

Zu Art. 10 Abs. 6:

Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.

Zu Art. 24 Abs. 7:

Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.

Vorbehalt:

Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.

Polen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)

Schweden:

(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.

(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 – E 18 einen grünen Untergrund.

(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Schweiz:

Vorbehalt:

Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Zu Art. 13bis Abs. 2:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.

Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.

Zu Art. 26bis Abs. 1:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.

Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.

Zu Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.

Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.

Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.

Tschechoslowakei:

Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.

Tunesien:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.

Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Vietnam:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

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