ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHENFERNMELDESATELLITENORGANISATION ,,EUTELSAT``
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien 488/1994 Andorra III 48/2000 Armenien 488/1994 Aserbaidschan 488/1994 Belarus III 48/2000 Belgien 24/1986 Bosnien-Herzegowina 488/1994 Bulgarien III 48/2000 Dänemark 350/1985, 24/1986 Deutschland/BRD 350/1985, 24/1986 Finnland 350/1985, 24/1986 Frankreich 350/1985, 24/1986 Georgien 488/1994 Griechenland 24/1986, 551/1987 Großbritannien 350/1985, 24/1986 Heiliger Stuhl 350/1985, 24/1986 Irland 350/1985, 24/1986 Island 24/1986, 551/1987 Italien 24/1986 Jugoslawien 24/1986, 551/1987 Kasachstan III 48/2000 Kroatien 488/1994 Lettland III 48/2000 Liechtenstein 24/1986, 551/1987 Litauen 488/1994 Luxemburg 24/1986, 488/1994 Malta 24/1986, 551/1987 Moldau 488/1994 Monaco 350/1985, 24/1986 Niederlande 350/1985, 24/1986 Norwegen 350/1985, 24/1986 Polen 488/1994 Portugal 24/1986, 551/1987 Rumänien 488/1994 Russische F III 48/2000 San Marino 350/1985, 24/1986 Schweden 350/1985, 24/1986 Schweiz 24/1986 Slowakei 488/1994 Spanien 350/1985, 24/1986 Tschechische R 488/1994, III 48/2000 Tschechoslowakei 488/1994 Türkei 350/1985, 24/1986 Ukraine 488/1994 Ungarn 488/1994, III 48/2000 Zypern 24/1986
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Betriebsvereinbarung samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. April 1985 bei der Regierung der Republik Frankreich hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel XXII am 1. September 1985 in Kraft.
Die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT” tritt für Österreich gemäß ihrem Artikel 23 ebenfalls am 1. September 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben bis 15. Juli 1985 folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Monaco, die Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindung durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunschesnach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, im Hinblick darauf, daß die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation “INTERIM-EUTELSAT” zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der am 27. Januar 1967 *1) in London, Morkau und Washington beschlossen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
von dem Wunsche geleitet, die Schaffung dieser Fernmeldesatellitensysteme als Bestandteil eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, das allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste gewährleistet, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 *2) in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation “INTELSAT” oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunkstation-Organisation “INMARSAT” sind, entschlossen zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind -
sind wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien 488/1994 Andorra III 48/2000 Armenien 488/1994 Aserbaidschan 488/1994 Belarus III 48/2000 Belgien 24/1986, III 265/2001 Ä Bosnien-Herzegowina 488/1994 Bulgarien III 48/2000 Dänemark 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Deutschland III 265/2001 Ä Deutschland/BRD 350/1985, 24/1986 Finnland 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Frankreich 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Georgien 488/1994 Griechenland 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Heiliger Stuhl 350/1985, 24/1986, 265/2001 Ä Irland 350/1985, 24/1986, III 65/2001 Ä Island 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Italien 24/1986, III 265/2001 Ä Jugoslawien 24/1986, 551/1987 Jugoslawien/BR III 265/2001 Ä Kasachstan III 48/2000 Kroatien 488/1994 Lettland III 48/2000 Liechtenstein 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Litauen 488/1994 Luxemburg 24/1986, 488/1994, III 265/2001 Ä Malta 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Moldau 488/1994 Monaco 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Niederlande 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Norwegen 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Polen 488/1994 Portugal 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Rumänien 488/1994 Russische F III 48/2000 San Marino 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Schweden 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Schweiz 24/1986, III 265/2001 Ä Slowakei 488/1994 Spanien 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Tschechische R 488/1994, III 48/2000 Tschechoslowakei 488/1994 Türkei 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Ukraine 488/1994 Ungarn 488/1994, III 48/2000 Vereinigtes Königreich 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Zypern 24/1986, III 265/2001 Ä
Ratifikationstext
Die Annahme des Geänderten Übereinkommens durch die Republik Österreich wurde gemäß Art. XIV lit. b des Übereinkommens der Regierung der Republik Frankreich am 28. September 2001 notifiziert; durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien wird das Geänderte Übereinkommen ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet.
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindungen durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunsches nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,
im Hinblick darauf, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation „INTERIM EUTELSAT“ zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington beschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 1),
von dem Wunsch geleitet, die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmeldesatellitensystems als Bestandteil eines transeuropäischen Telekommunikationsnetzes, das allen Teilnehmerstaaten Telekommunikationsdienste gewährleistet, fortzusetzen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten derjenigen Staaten, die Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Übereinkünfte sind,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und insbesondere in Anerkennung der Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Basis unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Vereinbarung tätig werden soll,
sind wie folgt übereingekommen:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968
ARTIKEL I
(Begriffsbestimmungen)
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich seiner Präambel und seiner Anlagen;
„Betriebsvereinbarung“ bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich ihrer Präambel und ihrer Anlagen;
„Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
„INTERIM-EUTELSAT“;
„ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
„Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
„Unterzeichner“ bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die sie in Kraft getreten ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;
„Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
„EUTELSAT-Weltraumsegment“ bezeichnet das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr zum Zweck der in Artikel III lit. a, b, c und e genannten Ziele gemietet worden ist;
„Fernmeldesatellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
„Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
„öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zB Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimilie, Datenübermittlung, Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment haben, Mehrdienste-Übermittlungen sowie Mietleitungen für einen dieser Dienste;
„Sonderfernmeldedienste“ bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter lit. k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Fernerkundung der Hilfsquellen der Erde.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL I
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ 2 ) in der nachfolgend geänderten Fassung;
„Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „INTERIM EUTELSAT“;
„ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
„Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
„Der Generaldirektor der EUTELSAT“ bezeichnet den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;
„Der geschäftsführende Sekretär“ bezeichnet den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;
„Das Unternehmen Eutelsat S.A.“ bezeichnet ein Unternehmen, das nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründet wurde; dieses hat seinen Sitz zunächst in Frankreich;
„Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
„Satellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
„Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
„Die fundamentalen Grundsätze“ bezeichnet die in Artikel III a) des Übereinkommens angeführten Grundsätze;
„Die Vereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A., deren Zweck es ist, die Beziehung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. und deren jeweilige Pflichten zu definieren und insbesondere den Rahmen zu schaffen, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu kontrollieren und zu gewährleisten.
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985 idF BGBl. III Nr. 50/2000
ARTIKEL II
(Gründung der EUTELSAT)
Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, im folgenden als „EUTELSAT“ bezeichnet.
Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.
Die Fernmeldeverwaltungen und -Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Weg direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsabkommen treffen über die Benutzung der auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung stehenden Fernmeldeeinrichtungen sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.
Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT zu gewährleisten.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL II
Gründung der EUTELSAT und des Unternehmens Eutelsat S.A.
Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als EUTELSAT bezeichnet.
i) Die Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden dem Unternehmen Eutelsat S.A. die Vermögenswerte der EUTELSAT und die betrieblichen Aufgaben übertragen.
ii) Das Unternehmen Eutelsat S.A. wird durch seine Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem es gegründet wird, bestimmt.
iii) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens Eutelsat S.A. errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte befinden und/oder betrieben werden, ergreift im Einklang mit den zwischen der Vertragspartei und dem Unternehmen Eutelsat S.A. zu treffenden Vereinbarungen jene Maßnahmen, die erforderlich werden könnten, um die Gründung und den Betrieb des Unternehmens Eutelsat S.A. zu erleichtern.
Die Beziehung zwischen EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. wird in der Vereinbarung festgesetzt.
Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A dieses Übereinkommens werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und denen des Unternehmens Eutelsat S.A. zu gewährleisten.
ARTIKEL III
(Tätigkeitsbereich der EUTELSAT)
Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des Weltraumsegments des oder der europäischen Fernmeldesatellitensysteme durchzuführen. In diesem Zusammenhang verfolgt die EUTELSAT das oberste Ziel, das für die öffentlichen internationalen Fernmeldedienste in Europa erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu stellen.
Das EUTELSAT-Weltraumsegment wird auf derselben Grundlage wie für internationale öffentliche Fernmeldedienste für inländische öffentliche Fernmeldedienste in Europa entweder zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehende Gebiete getrennt sind oder zwischen Gebieten, die der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehen, aber durch die Hohe See getrennt sind, zur Verfügung gestellt.
Soweit die Fähigkeit der EUTELSAT, ihr oberstes Ziel zu erreichen, dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann das EUTELSAT-Weltraumsegment auch für andere inländische oder internationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten beachtet die EUTELSAT den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Unterzeichnern,
Auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen kann das im Zeitpunkt eines solchen Ersuchens bestehende oder in der Einrichtung begriffene EUTELSAT-Weltraumsegment auch in Europa für internationale oder inländische Sonderfernmeldedienste im Sinne des Artikels I lit. l - außer für militärische Zwecke - benutzt werden, sofern
die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste nicht beeinträchtigt wird,
ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.
Die EUTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen für
inländische öffentliche Fernmeldedienste,
ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste,
iii) Sonderfernmeldedienste - außer für militärische Zwecke - bereitstellen, sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die EUTELSAT kann jede Forschung und jedes Experiment in unmittelbar mit ihren Zwecken zusammenhängenden Bereichen durchführen.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL III
Zweck der EUTELSAT
Der primäre Zweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dargelegten fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu gewährleisten; nämlich:
Verpflichtungen zur Erbringung des öffentlichen Dienstes/Universaldienstes: Solche Verpflichtungen gelten für das Weltraumsegment und für dessen Nutzung zur Bereitstellung von Diensten, die mit dem öffentlichen vermittelten Telefonnetz verbunden werden; die Bereitstellung audiovisueller und zukünftiger Dienste erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Regelungen und internationalen Vereinbarungen, insbesondere mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, unter Berücksichtigung der für das Universaldienstkonzept und die Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen;
ii) Europaweite Reichweite des Satellitensystems: Das Unternehmen Eutelsat S.A. bemüht sich auf einer wirtschaftlichen Basis, durch die europaweite Reichweite des Satellitensystems seine Dienste in allen Regionen bereitzustellen, in denen Bedarf an Kommunikationsdiensten in den Mitgliedstaaten besteht;
iii) Nichtdiskriminierung: Die Bereitstellung der Dienste für die Benutzer erfolgt auf gerechter Basis unter Beachtung der kommerziellen Flexibilität und unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze;
iv) Lauterer Wettbewerb: Das Unternehmen Eutelsat S.A. beachtet alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften im Hinblick auf den lauteren Wettbewerb.
Die EUTELSAT hat ferner den Zweck, die Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst für die Nutzung von Frequenzen, die auf den Betrieb des dem Unternehmen Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments zurückzuführen sind.
ARTIKEL IV
(Rechtspersönlichkeit)
Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
Verträge schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;
iii) Prozeßpartei sein;
iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL IV
Rechtspersönlichkeit
Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
Verträge schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen;
iii) Prozesspartei sein;
iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
ARTIKEL V
(Finanzielle Grundsätze)
Die EUTELSAT ist Eigentümerin oder Mieterin des EUTELSAT-Weltraumsegments und Eigentümerin aller sonstigen von der EUTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Die Unterzeichner sind für die Finanzierung der EUTELSAT verantwortlich.
Die EUTELSAT arbeitet auf gesunder wirtschaftlicher und finanzieller Grundlage unter Berücksichtigung anerkannter kommerzieller Grundsätze.
Jeder Unterzeichner hat eine finanzielle Beteiligung an der EUTELSAT entsprechend seinem Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäß der Betriebsvereinbarung entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der in der Betriebsvereinbarung festgesetzte Mindestanteil.
Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der EUTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäß der Betriebsvereinbarung.
Alle Benutzer des EUTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benutzungsgebühren, die nach Maßgabe des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.
Die Benutzungsgebührensätze für jede Benutzungsart sind in Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt von Vertragsparteien unterstehen, dieselben für alle öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger, die Weltraumsegmentkapazität für diese Benutzungsart beantragen.
ii) Für öffentliche oder private Fernmelde-Rechtsträger, die nach Artikel 16 der Betriebsvereinbarung zur Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Hoheitsgebiete, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, befugt sind, kann der Unterzeichnerrat andere als die unter Ziffer i bezeichneten Benutzungsgebührensätze festlegen, doch findet auf diese Rechtsträger für ein und dieselbe Benutzungsart derselbe Gebührensatz Anwendung.
Die in Artikel III lit. f erwähnten unabhängigen Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen können durch einstimmigen Beschluß des Unterzeichnerrats von der EUTELSAT finanziert werden. Andernfalls werden sie von den Antragstellern zu Bedingungen finanziert, die der Unterzeichnerrat so festsetzt, daß zumindest alle in dieser Hinsicht von der EUTELSAT übernommenen Kosten gedeckt sind; diese Kosten gelten nicht als Teil des Kapitalbedarfs der EUTELSAT im Sinne des Artikels 4 lit. b der Betriebsvereinbarung. Diese Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen sind nicht Teil des EUTELSAT-Weltraumsegments im Sinne des Artikels I lit. h des Übereinkommens.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL V
Kosten
Die EUTELSAT und das Unternehmen Eutelsat S.A. treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.
Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Sekretariats, darunter unter anderem Miet- und damit verbundene Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsgebäude, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Maßnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. sicherzustellen, werden nach Artikel V lit. a im Rahmen der anwendbaren, in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen vom Unternehmen Eutelsat S.A. getragen.
ARTIKEL VI
(Struktur der EUTELSAT)
Die EUTELSAT hat folgende Organe:
die Versammlung der Vertragsparteien;
ii) den Unterzeichnerrat;
iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.
Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, daß es die Ausübung der einem anderen Organ durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse durch dieses Organ beeinträchtigt.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL VI
Struktur der EUTELSAT
Die EUTELSAT hat folgende Organe:
die Versammlung der Vertragsparteien;
ii) das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.
Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.
ARTIKEL VII
(Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen)
Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.
Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer Tagung beschließt, daß die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unterzeichnerrats anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muß den Zweck der Tagung angeben.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der EUTELSAT im Sinne des Artikels 9 der Betriebsvereinbarung.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL VII
Versammlung der Vertragsparteien – Zusammensetzung und Tagungen
Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.
Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt, dass die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unternehmens Eutelsat S.A. anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muss der Zweck der Tagung angeben.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.
ARTIKEL VIII
(Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren)
Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.
Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muß mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.
Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muß und die insbesondere Vorschriften über folgendes enthält:
die Wahl ihres Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;
ii) die Anberaumung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
iv) die Abstimmungsverfahren.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL VIII
Versammlung der Vertragsparteien – Verfahren
Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.
Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muss mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.
Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Vorschriften über Folgendes enthält:
die Wahl ihres Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;
ii) die Anberaumung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
iv) die Abstimmungsverfahren.
ARTIKEL IX
(Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben)
Die Versammlung der Vertragsparteien, die sich mit allen mit der EUTELSAT zusammenhängenden Fragen, welche die Interessen der Vertragsparteien berühren, befassen kann, hat folgende Aufgaben:
Sie berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der EUTELSAT, die den Grundsätzen, den Zielen und dem Tätigkeitsbereich der EUTELSAT gemäß dem Übereinkommen entsprechen müssen, und gibt gegenüber dem Unterzeichnerrat Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu ab;
ii) sie empfiehlt dem Unterzeichnerrat geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Tätigkeit der EUTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit dem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens die einfache Mehrheit der Vertragsparteien beigetreten ist;
iii) sie genehmigt durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen auf Empfehlung des Unterzeichnerrats
A. die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. e;
B. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. f Ziffer iii;
C. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment für öffentliche Fernmeldedienste nach Artikel III lit. f Ziffern i und ii für Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, sowie für jeden ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Rechtsträger;
iv) sie beschließt über andere Empfehlungen des Unterzeichnerrats und nimmt zu den Berichten Stellung, die ihr der Unterzeichnerrat vorgelegt hat;
sie bringt zu der Absicht, Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von denen des EUTELSAT-Weltraumsegments zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, nach Artikel XVI lit. a ihre Ansichten zum Ausdruck;
vi) sie faßt Beschlüsse über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht oder internationalen Organisationen, und sie genehmigt insbesondere das in Artikel XVII lit. c genannte Sitzabkommen;
vii) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;
viii) sie faßt nach Artikel XVIII lit. b Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT;
ix) sie beschließt über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach (Artikel XIX) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterzeichnerrats; sie schlägt nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung Änderungen der Betriebsvereinbarung vor und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu jeder sonst vorgeschlagenen Änderung der Betriebsvereinbarung ab;
sie beschließt über jedes Beitrittsersuchen, das nach Artikel XXIII lit. e vorgelegt wird.
Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt alle Aufgaben wahr, die für die Erfüllung des Zweckes der EUTELSAT notwendig und nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Empfehlungen des Unterzeichnerrats.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL IX
Versammlung der Vertragsparteien – Aufgaben
Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
Sie begutachtet und überprüft diejenigen Tätigkeiten des Unternehmens Eutelsat S.A., welche die fundamentalen Grundsätze betreffen. Das Unternehmen Eutelsat S.A. darf in diesem Zusammenhang Empfehlungen vorlegen, die von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft werden.
Sie stellt im Einklang mit der Vereinbarung sicher, dass das Unternehmen Eutelsat S.A. die fundamentalen Grundsätze einhält.
Sie entscheidet über die Vereinbarung betreffende Änderungsvorschläge, die jedoch der gegenseitigen Zustimmung der Parteien der Vereinbarung bedürfen.
Sie fasst die geeigneten Beschlüsse zur Wahrung der Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus internationalem Recht, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst für die Nutzung von Frequenzen, die auf den Betrieb des dem Unternehmen Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments zurückzuführen sind.
Sie fasst Beschlüsse über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten – gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht – oder internationalen Organisationen, und sie handelt insbesondere das in Artikel XII lit. c des Übereinkommens genannte Sitzabkommen aus.
Sie fasst Beschlüsse über jeden Vorschlag, das Übereinkommen gemäß Artikel XIV lit. c außer Kraft zu setzen.
Sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden.
Sie fasst nach Artikel XIII Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT.
Sie beschließt über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Artikel XIV, und sie unterbreitet dem Unternehmen Eutelsat S.A. jeden Änderungsvorschlag, der Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit haben könnte.
Sie beschließt über jedes Beitrittsersuchen, das nach Artikel XVIII lit. e vorgelegt wird.
Sie beschließt nach Artikel X des Übereinkommens über die Ernennung und Absetzung des geschäftsführenden Sekretärs und legt auf Empfehlung des geschäftsführenden Sekretärs die Zahl und den Status sowie die Anstellungsbedingungen des gesamten Sekretariatspersonals fest, wobei sie die Vereinbarung gebührend berücksichtigt.
Sie bestimmt einen leitenden Bediensteten des Sekretariats, der als amtierender geschäftsführender Sekretär den geschäftsführenden Sekretär vertritt, wenn dieser abwesend ist oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder wenn die Stelle frei wird.
Sie verabschiedet ein Budget über ein oder zwei Jahre.
Sie genehmigt die Änderung des Sitzes des Unternehmens Eutelsat S.A. im Einklang mit der Vereinbarung.
ARTIKEL X
(Unterzeichnerrat - Zusammensetzung)
Der Unterzeichnerrat besteht aus Ratsmitgliedern; jedes Ratsmitglied vertritt einen Unterzeichner.
Ein Unterzeichner kann sich in einer Tagung des Unterzeichnerrats durch einen anderen Unterzeichner vertreten lassen, aber kein Ratsmitglied darf mehr als zwei andere Unterzeichner vertreten.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL X
Das Sekretariat
Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.
Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekretär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen.
Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach außen. Der geschäftsführende Sekretär untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich.
Der geschäftsführende Sekretär ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung nach Artikel IX lit. k befugt, das gesamte Personal des Sekretariats zu ernennen.
Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Versammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäß bestimmte amtierende geschäftsführende Sekretär ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.
Der geschäftsführende Sekretär und das Personal des Sekretariats haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
ARTIKEL XI
(Unterzeichnerrat - Verfahren)
Jeder Unterzeichner hat vorbehaltlich der Anwendung der lit. b, c und d einen Stimmenanteil, der seinem Investitionsanteil entspricht. Unterzeichner, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
Bis zur ersten Festlegung der Investitionsanteile auf der Grundlage der Benutzung nach Artikel 6 lit. d der Betriebsvereinbarung wird der Investitionsanteil, auf den sich der Stimmenanteil eines Unterzeichners gründet, in Übereinstimmung mit Anlage B der Betriebsvereinbarung bestimmt. Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf der Grundlage der Benutzung wird der Investitionsanteil, auf den sich der Stimmenanteil eines Unterzeichners gründet, auf Grund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den betreffenden Unterzeichner für internationale oder inländische öffentliche Fernmeldedienste berechnet, vorbehaltlich der Ausnahmen unter den lit. c und d.
Ein Unterzeichner darf nicht mehr als 20 vH des gesamten Stimmenanteils in der EUTELSAT haben, jedoch erhöht die von einem Unterzeichner bis zur Inbetriebnahme der Erweiterung nach Artikel 4 lit. d der Betriebsvereinbarung freiwillig übernommene Erhöhung von Investitionsanteilen auch den Stimmenanteil dieses Unterzeichners während dieses Zeitraums um höchstens 5 vH, wobei die unter dieser litera vorgesehene Grenze von 20 vH nicht berücksichtigt wird. Soweit der Stimmenanteil eines Unterzeichners den zulässigen Stimmenanteil überschreitet, wird der Überschuß gleichmäßig auf die anderen Unterzeichner verteilt.
Für die Zwecke der lit. b gilt folgendes: Wird einem Unterzeichner nach Artikel 6 lit. h der Betriebsvereinbarung ein geringerer oder höherer Investitionsanteil zugestanden, so findet die Verringerung oder die Erhöhung verhältnismäßig auf alle Arten von Benutzung Anwendung.
Der Stimmenanteil jedes Unterzeichners im Sinne der lit. a wird entsprechend der Festlegung seines Investitionsanteils nach Artikel 6 der Betriebsvereinbarung berechnet.
Jede Neuberechnung seines Stimmenanteils wird mit dem Tag des Wirksamwerdens der Neufestlegung seines Investitionsanteils nach Artikel 6 lit. e der Betriebsvereinbarung wirksam.
Der Unterzeichnerrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder Ratsmitglieder anwesend sind, welche die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Unterzeichner vertreten, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzt, oder Ratsmitglieder, welche die Gesamtzahl der stimmberechtigten Unterzeichner abzüglich drei vertreten, ungeachtet des Stimmenanteils, den die letzteren besitzen.
Der Rat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so werden die Beschlüsse wie folgt gefaßt:
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen unter den Ziffern
ii und iii werden Beschlüsse über materielle Fragen folgendermaßen gefaßt:
- entweder durch Zustimmung von Ratsmitgliedern, die mindestens vier Unterzeichner vertreten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzen,
- oder durch Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner abzüglich drei, ungeachtet des Stimmenanteils, den die letzteren besitzen;
ii) Beschlüsse über die Anpassung der Kapitalhöchstgrenze, die zur Erreichung der in Artikel III lit. a und b genannten Ziele erforderlich werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner gefaßt, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils besitzen;
iii) Beschlüsse über die Anpassung der Kapitalhöchstgrenze, die für die Durchführung neuer Programme erforderlich werden könnte, die Kapitalinvestitionen mit sich bringen und für die Erfüllung anderer als der in Artikel III lit. a und b genannten Ziele erforderlich sind, werden durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner gefaßt, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils besitzen;
iv) Beschlüsse über Verfahrensfragen werden durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ratsmitglieder gefaßt, wobei jedes eine Stimme hat;
mit Ausnahme der nach Ziffer iv zu fassenden Beschlüsse kann ein Ratsmitglied, dem nach Artikel X lit. b eine Vertretung übertragen wurde, für jeden von ihm vertretenen Unterzeichner getrennt abstimmen.
Der Unterzeichnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muß und die insbesondere Vorschriften über folgendes enthält:
die Wahl seines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;
ii) die Anberaumung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
iv) die Abstimmungsverfahren.
Der Unterzeichnerrat kann beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
Die erste Tagung des Unterzeichnerrats wird nach Absatz 1 der Anlage A der Betriebsvereinbarung anberaumt. Danach tritt der Unterzeichnerrat nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens dreimal jährlich.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XI
Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.
Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.
Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
ARTIKEL XII
(Unterzeichnerrat - Aufgaben)
Der Unterzeichnerrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb durch Kauf oder Miete, den Betrieb und die Unterhaltung des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, welche die EUTELSAT wahrzunehmen befugt ist.
Der Unterzeichnerrat führt die Aufgaben aus, die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten nach lit. a erforderlich sind, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein,
der Annahme von Zielsetzungen, Plänen, Programmen und Verfahren für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb, den Betrieb und die Instandhaltung des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, welche die EUTELSAT wahrzunehmen befugt ist;
ii) der Annahme von Beschaffungsverfahren, Vorschriften und Vertragsbedingungen und der Genehmigung der Beschaffungsverträge;
iii) der Annahme und Durchführung von Regelungen über die Geschäftsführung, auf Grund deren der Generaldirektor Aufträge für technische und betriebliche oder sonstige Aufgaben vergeben soll, wenn dies für die EUTELSAT vorteilhaft ist;
iv) der Annahme der Zielsetzung und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum nach Artikel 18 der Betriebsvereinbarung;
der Annahme finanzieller Zielsetzungen und Vorschriften, der Genehmigung der Haushaltspläne und der jährlichen finanziellen Aufstellungen sowie allgemeiner Vorschriften und der Annahme spezifischer Beschlüsse über die regelmäßige Festsetzung der Gebühren für die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments in Übereinstimmung mit Artikel V des Übereinkommens und Artikel 8 der Betriebsvereinbarung sowie der Beschlußfassung über alle sonstigen finanziellen Fragen im Einklang mit dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung;
vi) der Annahme technischer Normen und Verfahren für die Zulassung der Standard-Erdefunkstellen, die Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten dieser Erdefunkstellen und für die Koordinierung des Zugangs der Erdefunkstellen zum EUTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benutzung durch die Erdefunkstellen;
vii) der Zulassung von Nichtstandard-Erdefunkstellen für den Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment;
viii) der Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität;
ix) der Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmelde-Rechtsträgern, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum EUTELSAT-Weltraumsegment nach Artikel III;
der Beschlüsse über Maßnahmen für Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme nach Artikel 11 der Betriebsvereinbarung;
xi) der Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und der Annahme von Beschlüssen, die in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und die wirtschaftliche und wirksame Nutzung der Erdumlaufbahnen sicherstellen können, daß der Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments oder anderer von der EUTELSAT nach Artikel III lit. f bereitgestellter Satelliten und damit zusammenhängender Ausrüstungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht;
xii) der Vorlage von Empfehlungen an die Versammlung der Vertragsparteien über die Genehmigungen nach Artikel IX lit. a Ziffer iii;
xiii) der Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVI lit. a hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen;
xiv) der Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und der Annahme von Beschlüssen über die Koordinierung des EUTELSAT-Weltraumsegments mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und dem INMARSAT-Weltraumsegment entsprechend den Bestimmungen der Übereinkünfte über diese Organisationen;
xv) des Treffens der erforderlichen Maßnahmen nach Artikel XVIII des Übereinkommens und Artikel 21 der Betriebsvereinbarung bei Austritten und Suspendierungen;
xvi) der Ernennung und Entlassung des Generaldirektors, der Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs auf Empfehlung des Generaldirektors nach Artikel XIII lit. e sowie der Genehmigung der Ernennung der leitenden Bediensteten, die dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;
xvii) der Bestimmung eines leitenden Bediensteten des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist;
xviii) der Leitung der Verhandlung mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, über das Sitzabkommen, das die in Artikel XVII lit. c genannten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten regelt, sowie der Vorlage dieses Abkommens an die Versammlung der Vertragsparteien zur Genehmigung;
xix) der Vorlage regelmäßiger Berichte über die Tätigkeiten der EUTELSAT an die Versammlung der Vertragsparteien;
xx) der Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung nachkommen zu können;
xxi) der Bestimmung eines Schiedsrichters, wenn die EUTELSAT Partei eines Schiedsverfahrens ist;
xxii) der Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen an die Versammlung der Vertragsparteien zu Änderungsvorschlägen zum Übereinkommen nach Artikel XIX lit. a;
xxiii) der Beschlußfassung nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung zu Änderungen der Betriebsvereinbarung, die mit dem Übereinkommen vereinbart sind;
xxiv) der Prüfung der Beitrittsersuchen und der Abgabe von Empfehlungen dazu an die Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XXIII lit. d.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Unterzeichnerrat gebührend die Empfehlungen und Stellungnahmen, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX übermittelt werden.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XII
Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT
Der Sitz der EUTELSAT ist in Frankreich.
Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen befreit.
Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, handelt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen – oder gegebenenfalls eine Erneuerung des Sitzabkommens – über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aus. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außer-Kraft-Treten und sind von dem Übereinkommen unabhängig.
ARTIKEL XIII
(Geschäftsführendes Organ)
An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht ein Generaldirektor, der vorbehaltlich der Bestätigung durch die Vertragsparteien vom Unterzeichnerrat ernannt wird. Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien die Ernennung sofort. Die Ernennung gilt als bestätigt, sofern nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation mehr als ein Drittel der Vertragsparteien beim Depositar schriftlich Einspruch gegen die Ernennung erhoben hat. Der Generaldirektor kann seine Aufgaben nach der Ernennung an einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Tag übernehmen, bevor seine Ernennung bestätigt ist.
Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sechs Jahre, sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschließt.
Der Unterzeichnerrat kann den Generaldirektor aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen und teilt der Versammlung der Vertragsparteien die Gründe für die Absetzung mit.
Der Generaldirektor ist der höchste leitende Bedienstete der EUTELSAT und vertritt diese nach außen. Er untersteht der Weisung des Unterzeichnerrats und ist ihm für die Wahrnehmung aller Aufgaben des geschäftsführenden Organs unmittelbar verantwortlich.
Der Aufbau, die Einstufung des Personals des geschäftsführenden Organs und die Anstellungsbedingungen des gesamten Personals sowie die Anstellungsbedingungen etwaiger vom Generaldirektor beauftragter Gutachter oder sonstiger Berater werden dem Unterzeichnerrat zur Genehmigung vorgelegt.
Der Generaldirektor ist befugt, das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs zu ernennen. Die Ernennung leitender Bediensteter, die unmittelbar dem Generaldirektor unterstehen, bedarf jedoch der Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer xvi.
Ist das Amt des Generaldirektors verwaist oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der nach Artikel XII lit. b Ziffer xvii ordnungsgemäß bestimmte amtierende Generaldirektor ermächtigt, die Befugnisse des Generaldirektors im Rahmen des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung auszuüben.
Bei der Ernennung des Generaldirektors und des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind.
Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XIII
Austritt
Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Kündigung an den in Artikel XXI festgelegten Depositar jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten. Der Austritt wird drei Monate nach Eingang der Kündigung beim Depositar wirksam.
Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, wird vom Depositar allen Vertragsparteien sofort mitgeteilt.
ARTIKEL XIV
(Beschaffung)
Die Beschaffungspolitik der EUTELSAT muß darauf gerichtet sein, im Interesse der EUTELSAT, der Vertragsparteien und der Unterzeichner einen möglichst umfassenden Wettbewerb bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und wird nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 der Betriebsvereinbarung durchgeführt.
Mit Ausnahme der in Artikel 17 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fälle erfolgt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EUTELSAT durch die Vergabe von Aufträgen auf Grund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen.
Die Aufträge werden so, daß den Interessen der EUTELSAT am besten gedient ist, an die Bewerber vergeben, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis, Lieferzeit und anderen für die EUTELSAT wichtigen Kriterien bieten, wobei unterstellt wird, daß bei Vorliegen von Angeboten mit einer vergleichbaren Verbindung der genannten Kriterien die Aufträge unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen und industriellen Interessen der Vertragsparteien vergeben werden.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XIV
Änderungen und Außer-Kraft-Treten
Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksichtigung aller von dem Unternehmen Eutelsat S.A. unterbreiteten Empfehlungen; das Unternehmen Eutelsat S.A. ist zur Stellungnahme aufzufordern, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.
Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem In-Kaft-Treten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.
Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Außerkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien beenden.
Das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen des Unternehmens Eutelsat S.A.
Sofern mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. nichts anderes vereinbart ist, wird die Beendigung der EUTELSAT nach lit. c dieses Artikels nicht beschlossen, solange die in Artikel III lit. b genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.
ARTIKEL XV
(Rechte und Pflichten)
Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.
Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.
Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um die Benutzung von Erdefunkstellen im Zusammenhang mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu verhindern, die nicht Artikel 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XV
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind.
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, dass der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
ARTIKEL XVI
(Andere Weltraumsegmente)
Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um Dienste nach Artikel III lit. a und b bereitzustellen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Ausrüstungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung; der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT wahrscheinlich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlußfolgerungen vor.
Die Versammlung der Vertragsparteien teilt ihre Ansichten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unter lit. a vorgesehenen Verfahrens mit. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
Der Unterzeichnerrat wird vorrangig die Richtlinien ausarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien vorlegen, die jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner zu berücksichtigen haben, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt der Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an inländischen oder internationalen öffentlichen Fernmeldediensten und an Sonderfernmeldediensten allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, um die technische Vereinbarkeit der unabhängigen Ausrüstungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch ein bestehendes oder geplantes EUTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung von Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von denen des EUELSAT-Weltraumsegments,
die Bestandteil des INTELSAT-Weltraumsegments oder des INMARSAT-Weltraumsegments, wie sie im INTELSAT-Übereinkommen und im INMARSAT-Übereinkommen jeweils definiert sind, sind oder werden sollen;
ii) die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmt sind.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XVI
Unterzeichnung – Vorbehalte
Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,
indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,
ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
iii) indem er ihm beitritt.
Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem In-Kraft-Treten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL XVII
(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT)
Sitz der EUTELSAT ist Paris.
Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und von direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie deren Einzelteile und für alle Ausrüstungen, die im EUTELSAT-Weltraumsegment benutzt werden sollen, befreit.
Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, schließt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.
Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, bestimmten Unterzeichners -, im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der EUTELSAT bezogenen Einkünfte von Steuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls sobald als möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten und sind von dem Übereinkommen unabhängig.
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XVII
In-Kraft-Treten
Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XVI lit. a Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben.
Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach lit. a unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
Mit seinem In-Kraft-Treten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet
mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;
ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;
iii) mit dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIII lit. c.
Mit seinem In-Kraft-Treten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lässt das Übereinkommen die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat, unberührt.
ARTIKEL XVIII
(Austritt und Suspendierung)
i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten.
ii) Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluß schriftlich mit. Tritt eine Vertragspartei aus der EUTELSAT aus, so gilt jeder von ihr nach Artikel II lit. b bestimmte Unterzeichner als zu dem Zeitpunkt von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, zu dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird.
iii) Der Austrittsbeschluß eines Unterzeichners wird dem Generaldirektor von der Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, daß die Vertragspartei den Austrittsbeschluß des Unterzeichners angenommen hat. Sobald ein Unterzeichner aus der EUTELSAT austritt, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern und solange sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.
iv) Der freiwillige Austritt aus der EUTELSAT nach den Ziffern i, ii und iii wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar bzw. beim Generaldirektor wirksam.
i) Hat es den Anschein, daß eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen - sofern sie feststellt, daß die Verpflichtung nicht eingehalten wurde -, daß die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden. Gilt eine Vertragspartei als nach dieser Ziffer aus der EUTELSAT ausgetreten, so gilt jeder von ihr nach Artikel II lit. b bestimmte Unterzeichner mit Wirkung von dem Tag, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird, als von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten.
ii) A. Hat es den Anschein, daß ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher eine Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung mit Ausnahme der in Artikel 4 lit. a der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung nicht eingehalten hat und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschließung des Unterzeichnerrats, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, nicht nach, so werden die Rechte des Unterzeichners aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung mit Ablauf des genannten Zeitraums von drei Monaten automatisch suspendiert. Während der Zeit in der die Rechte eines Unterzeichners nach dieser litera suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung.
B. Der Unterzeichnerrat kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschließen, daß der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und daß die Betriebsvereinbarung mit dem Tag des Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner außer Kraft tritt. Sobald ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern und solange sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.
iii) A. Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 lit. a der Betriebsvereinbarung geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung automatisch suspendiert. Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach dieser litera suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung.
B. Sind innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt, so kann der Unterzeichnerrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschließen, daß der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und daß die Betriebsvereinbarung mit dem Tag dieses Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner außer Kraft tritt. Sobald ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern und solange sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.
Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositar. Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung treten für den neuen Unterzeichner in Kraft und für den früheren Unterzeichner außer Kraft, wenn der neue Unterzeichner alle offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners übernimmt und die Betriebsvereinbarung unterzeichnet.
Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
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