ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHENFERNMELDESATELLITENORGANISATION ,,EUTELSAT``

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-16
Status Aufgehoben · 2001-07-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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e)

i) Ein Unterzeichner, der von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten ist oder als zurückgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts jedes Vertretungsrecht im Unterzeichnerrat und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verpflichtung - sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschließt -, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung der vor diesem Tag ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen sowie der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, erforderlich sind.

ii) Die finanzielle Regelung beim Austritt eines EUTELSAT-Unterzeichners erfolgt nach Artikel 21 der Betriebsvereinbarung.

f)

Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluß, der einen Ausschluß bewirkt, werden vom Depositar bzw. vom Generaldirektor allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnern sofort mitgeteilt.

g)

Dieser Artikel entzieht einer Vertragspartei oder einem Unterzeichner kein Recht, das sie in ihrer Eigenschaft als solche erworben haben, das nach dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts bestehen bleibt und für das sie nicht nach diesem Artikel eine Entschädigung erhalten haben.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XVIII

Beitritt

a)

Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten beitreten.

b)

Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:

i)

eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XVI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;

ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem In-Kraft-Treten beizutreten.

c)

Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. a genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem geschäftsführenden Sekretär und legt ihm alle für den Antrag relevanten Informationen vor.

d)

Der geschäftsführende Sekretär nimmt den Antrag des antragstellenden Staates entgegen und legt ihn der Versammlung der Vertragsparteien vor.

e)

Die Versammlung der Vertragsparteien fasst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der geschäftsführende Sekretär feststellt, dass er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des geschäftsführenden Sekretärs wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert. Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

f)

Der geschäftsführende Sekretär notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

ARTIKEL XIX

(Änderungen)

a)

Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.

b)

Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.

c)

Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach lit. b in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

ARTIKEL XIX

(Änderungen)

a)

Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.

b)

Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2000)

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XIX

Haftung

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

ARTIKEL XX

(Beilegung von Streitigkeiten)

a)

Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 lit. c oder des Artikels 16 lit. c der Betriebsvereinbarung werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind. Jede ähnliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien einerseits und einem oder mehreren Unterzeichnern andererseits können einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen werden, sofern die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die daran beteiligten Vertragsparteien und der oder die daran beteiligten Unterzeichner dem zustimmen.

b)

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 lit. c oder des Artikels 16 lit. c der Betriebsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, daß der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmelde-Rechtsträger auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

c)

Die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen der EUTELSAT und einer Vertragspartei als dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung erfolgt nach den entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen werden, wenn die Streitparteien dem zustimmen.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XX

Verschiedenes

a)

Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.

b)

Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

c)

Im Einklang mit Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch dem Unternehmen Eutelsat S.A. übersandt.

ARTIKEL XXI

(Unterzeichnung - Vorbehalte)

a)

Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,

i)

indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,

ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

iii) indem er ihm beitritt.

b)

Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

c)

Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmelde-Rechtsträger die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat oder wenn er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.

d)

Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XXI

Depositar

a)

Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

b)

Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

c)

Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

i)

von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;

ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

iii) vom Beginn des in Artikel XVII lit. a genannten Sechzigtagezeitraums;

iv) vom In-Kraft-Treten des Übereinkommens;

v)

von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XVII lit. d;

vi) von der Ernennung des geschäftsführenden Sekretärs nach Artikel X lit. a;

vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von ihrem In-Kraft-Treten;

viii) von jeder Austrittsnotifikation;

ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIII lit. b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;

x)

von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.

d)

Sogleich nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. *)

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


*) Mitgliedstaaten der EUTELSAT: Belgien, Dänemark, Deutschland (Bundesrepublik), Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern

ARTIKEL XXII

(Inkrafttreten)

a)

Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XXI lit. a Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern

i)

diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben und

ii) die Betriebsvereinbarung nach, Artikel II lit. b des Übereinkommens unterzeichnet wurde.

b)

Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach lit. a unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.

c)

Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

d)

Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet

i)

mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;

ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;

iii) mit dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei oder des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Artikel XVIII lit. d, e und g.

e)

Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, sofern die Bedingungen in Artikel XXI lit. c nicht erfüllt worden sind.

f)

Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lassen das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung oder als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung erworben haben, unberührt.

ARTIKEL XXIII

(Beitritt)

a)

Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.

b)

Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:

i)

eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XXI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;

ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.

c)

Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. b genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.

d)

Der Unterzeichnerrat prüft die Vereinbarkeit des Antrags des antragstellenden Staates mit den Interessen der EUTELSAT und der Unterzeichner im Tätigkeitsbereich der EUTELSAT in technischer, betrieblicher und finanzieller Hinsicht und legt der Versammlung der Vertragsparteien eine diesbezügliche Empfehlung vor.

e)

Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung faßt die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, daß er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluß über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluß des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.

Der Beschluß der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefaßt. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

f)

Der Generaldirektor notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

ARTIKEL XXIV

(Haftung)

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Unterlassungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

ARTIKEL XXV

(Verschiedenes)

a)

Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.

b)

Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

c)

Im Einklang mit Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme.

ARTIKEL XXVI

(Depositar)

a)

Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

b)

Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

c)

Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

i)

von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;

ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

iii) vom Beginn des in Artikel XXII lit. a genannten Sechzigtagezeitraums;

iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens;

v)

von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XXII lit. d;

vi) von der Ernennung des Generaldirektors, von jedem Einspruch gegen seine Ernennung und von der Bestätigung seiner Ernennung nach Artikel XIII lit. a;

vii) von der Beschlußfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von ihrem Inkrafttreten;

viii) von jeder Austrittsnotifikation;

ix) von jedem Beschluß der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVIII lit. b, daß eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;

x)

von jedem Beschluß des Unterzeichnerrats nach Artikel XVIII lit. b, daß ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;

xi) von jeder Ersetzung eines Unterzeichners nach Artikel XVIII lit. b und c;

xii) von jeder Suspendierung und von jeder Wiederherstellung von Rechten;

xiii) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.

d)

Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANLAGE A

(Übergangsbestimmungen)

1.

Kontinuität der Tätigkeiten

a)

Jede von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung geschlossene Übereinkunft, die bei Außerkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht auf Grund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder aufgehoben wird. Jeder von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gefaßte Beschluß, der bei Außerkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht mittels oder auf Grund des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung geändert oder aufgehoben wird.

b)

Hat bei Außerkrafttreten der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein Organ der INTERIM-EUTELSAT eine Maßnahme begonnen, aber nicht abgeschlossen, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung getroffen werden darf oder muß, so tritt der Unterzeichnerrat zum Zweck des Abschlusses dieser Maßnahme an die Stelle dieses Organs.

2.

Geschäftsführung

a)

Vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an hat das gesamte Personal des nach Artikel 9 der Vorläufigen Vereinbarung errichteten ständigen Generalsekretariats das Recht, in das geschäftsführende Organ der EUTELSAT übernommen zu werden, unbeschadet des Artikels XIII lit. f des Übereinkommens.

b)

Nach Abschnitt 1 werden die Anstellungsbedingungen für das Personal, die im Rahmen der Vorläufigen Vereinbarung in Kraft waren, weiterhin angewandt, bis der Unterzeichnerrat neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat

c)

Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dessen Aufgaben wahr.

3.

Übertragung der Aufgaben der bevollmächtigten Verwaltung auf die EUTELSAT

a)

Mit dem Beginn des in, Artikel XXII lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagezeitraums unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die bevollmächtigte Verwaltung von dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft und die Vorläufige Vereinbarung außer Kraft tritt.

b)

Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT ergreift alle Maßnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller Rechte und Pflichten, welche die bevollmächtigte Verwaltung in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der INTERIM-EUTELSAT erworben hat, auf die EUTELSAT.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ANLAGE A

Übergangsbestimmungen

1 Kontinuität der Tätigkeiten

a)

Jede von der EUTELSAT geschlossene Übereinkunft, die zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht auf Grund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder außer Kraft gesetzt wird. Jeder von der EUTELSAT gefasste Beschluss, der zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht geändert oder außer Kraft gesetzt wird.

b)

Hat zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. ein Organ der EUTELSAT eine Maßnahme, die dieses Organ treffen darf oder muss, begonnen, aber nicht abgeschlossen, so tritt der geschäftsführende Sekretär oder der Generaldirektor des Unternehmens Eutelsat S.A. im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im Einklang mit den zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses dieser Maßnahme an die Stelle dieses Organs.

2 Übertragungsverfahren

a)

EUTELSAT schließt mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. eine Übertragungsvereinbarung (die „Übertragungsvereinbarung“) über die Übertragung eines Teils oder aller ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich ihrer Tätigkeit (wie in der Übertragungsvereinbarung näher erläutert) auf das Unternehmen Eutelsat S.A. (die „Übertragung“).

b)

Die Übertragung umfasst die gesamte Übertragung aller Rechte, Ansprüche, Interessen und Vergünstigungen sowie aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den damit übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, und die damit übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stellen einen umfassenden und autonomen Tätigkeitsbereich dar. Diese Übertragung hat dieselbe Auswirkung wie die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen einer Ausgliederung („Trennung“) gemäß Artikel 382 et seq. des französischen Gesetzes Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 bezüglich Wirtschaftsunternehmen, mit Ausnahme davon, dass keine der Verpflichtungen und Formalitäten, die den Übertragenden (société apporteuse) gemäß diesem Gesetz gewöhnlich binden, auf die EUTELSAT Anwendung finden.

c)

Insbesondere und ungeachtet des Obigen erfolgt die Übertragung erga omnes ab dem in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, ohne dass sie der Unterrichtung oder der Zustimmung oder Genehmigung irgendeiner Person bedarf, einschließlich jeder Person, der gegenüber diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bestehen. Die Übertragung erfolgt in der gleichen Weise mit Hinblick auf jede Person, mit der die EUTELSAT eine Vereinbarung mit intuitu personae Charakter geschlossen hat.

3 Geschäftsführung

a)

Im Hinblick auf den obigen Absatz 2 c) hat das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT das Recht, in das Unternehmen Eutelsat S.A. übernommen zu werden, und Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, genießen vom Tag ihrer Übernahme an Anstellungsbedingungen, die, sofern dies mit französischem Recht vereinbar ist, mindestens denen gleichwertig sind, die sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt ihrer Übernahme genossen haben.

b)

Im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Leistungen gemäß den Regeln des EUTELSAT Pensionsplans erhalten, werden diese Leistungen weiterhin gemäß aller einschlägigen Bestimmungen dieser Regeln, die zum Zeitpunkt der Übernahme in Kraft waren, gezahlt.

c)

Im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche auf Leistungen gemäß den Regeln des EUTELSAT Pensionsplans erworben haben, werden angemessene Vereinbarungen getroffen, um diese Ansprüche zu sichern.

d)

Nach Abschnitt 1 dieser Anlage werden die geltenden Anstellungsbedingungen für das Personal weiterhin angewandt, bis das Unternehmen Eutelsat S.A. neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat.

e)

Der Generaldirektor der EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors des Unternehmens Eutelsat S.A. und des ersten geschäftsführenden Sekretärs deren Aufgaben wahr.

4 Übertragung der Aufgaben der EUTELSAT auf das Unternehmen Eutelsat S.A. und den geschäftsführenden Sekretär

a)

Am Tag der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. und der Errichtung des Sekretariats setzt der Generaldirektor der EUTELSAT alle Beteiligten hiervon in Kenntnis.

b)

Der Generaldirektor der EUTELSAT, in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der EUTELSAT, ergreift alle Maßnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller Rechte und Pflichten, welche EUTELSAT erworben hat, auf das Unternehmen Eutelsat S.A. und den geschäftsführenden Sekretär.

ANLAGE B

(Schiedsverfahren)

1.

Zur Entscheidung jeder in Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung genannten Streitigkeit wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Schiedsgericht gebildet.

2.

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschließen.

3.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Soweit Artikel XX des Übereinkommens und Artikel 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien zu der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren erfordern, beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten von der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

4.

Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

5.

Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

6.

Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ANLAGE B

(Schiedsverfahren)

1.

Zur Entscheidung jeder in Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung genannten Streitigkeit wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Schiedsgericht gebildet.

2.

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschließen.

3.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Soweit Artikel XX des Übereinkommens und Artikel 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien zu der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren erfordern, beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten von der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

4.

Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

5.

Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

6.

Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

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