Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 2013-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 243
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Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Beförderungsbedingungen

§ 3. Beförderungspflicht

§ 4. Beförderungsmittel

§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

§ 6. Tarife

§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 8. Meinungsverschiedenheiten

§ 9. Feiertage

§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische Währungen

Teil II. Beförderung von Personen

§ 11. Fahrpläne - Auskunft - Fahrpreisaushang

§ 12. Warteräume

§ 13. Nichtraucherplätze - Nichtraucherzüge

§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen - Bedingungsweise

zugelassene Personen

§ 15. Fahrausweise

§ 16. Fahrpreise

§ 17. Platzreservierung

§ 18. Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge

§ 19. Einnehmen der Plätze

§ 20. Aufzahlung - Änderung des Beförderungsweges

§ 21. Prüfen der Fahrausweise

§ 22. Bahnsteigsperren

§ 23. Versäumen der Abfahrt

§ 24. Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 25. Verhalten der Reisenden

§ 26. Handgepäck

§ 27. Mitnahme lebender Tiere

§ 28. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 29. Erstattung und Nachzahlung

Teil III. Beförderung von Reisegepäck

§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

§ 32. Zustand - Verpackung - Kennzeichnung

§ 33. Verantwortlichkeit des Reisenden - Prüfen durch die Eisenbahn

- Frachtzuschlag

§ 34. Abfertigung

§ 35. Gepäckschein

§ 36. Zahlung der Kosten

§ 37. Beförderungsfrist

§ 38. Angabe bestimmter Züge

§ 39. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 40. Ablieferung

§ 41. Verzögerung der Abnahme

§ 42. Erstattung und Nachzahlung

§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer

Beschädigung

§ 44. Umfang der Haftung - Beweislast

§ 45. Vermutung für den Verlust

§ 46. Entschädigung bei Verlust und Beschädigung

§ 47. Entschädigung bei verspäteter Ablieferung

§ 48. Entschädigung und Erstattung bei begleiteten Kraftfahrzeugen

§ 49. Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung

Teil IV. Gepäckträger - Aufbewahrung von Gepäck

§ 51. Gepäckträgerdienst

§ 52. Aufbewahrung von Gepäck

Teil V. Beförderung von Gütern

§ 53. Allgemeine Bestimmungen

§ 54. Dienststunden

§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter

§ 57. Frachtbrief

§ 58. Angaben im Frachtbrief

§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief

§ 60. Zustand - Verpackung

§ 61. Offene und gedeckte Wagen

§ 62. Wagenbestellung

§ 63. Auflieferung

§ 64. Abholen

§ 65. Vorläufiges Verwahren

§ 66. Verladen

§ 67. Prüfen durch die Eisenbahn

§ 68. Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im

Versandbahnhof

§ 69. Abschluß des Frachtvertrags

§ 70. Frachtzuschläge

§ 71. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 72. Begleitung

§ 73. Beförderungsweg - Unterwegsmaßnahmen - Übergangsnachweis

§ 74. Berechnung der Kosten

§ 75. Zahlung der Kosten

§ 76. Berichtigung erhobener Kosten

§ 77. Nachnahme - Barvorschuß

§ 78. Interesse an der Lieferung

§ 79. Änderung des Frachtvertrags durch den Absender

§ 80. Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger

§ 81. Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 82. Beförderungshindernis

§ 83. Lieferfrist

§ 84. Empfängeranweisung

§ 85. Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung

§ 86. Ablieferung

§ 87. Prüfen im Bestimmungsbahnhof

§ 88. Ausladen

§ 89. Zuführen

§ 90. Abnahme - Neuaufgabe

§ 91. Ablieferungshindernis

§ 92. Verzögerung der Abnahme

§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer

Beschädigung

§ 94. Umfang der Haftung

§ 95. Beweislast

§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe

§ 97. Vermutung für den Verlust

§ 98. Entschädigung bei Verlust

§ 99. Haftung bei Schwund

§ 100. Entschädigung bei Beschädigung

§ 101. Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 102. Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 103. Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife

§ 104. Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung

§ 105. Verzinsung der Entschädigung

§ 106. Sonstige Ansprüche

§ 107. Reklamationen

§ 108. Anspruchsberechtigung

§ 109. Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können

§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 111. Verjährung der Ansprüche

§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn

§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

§ 114. Abrechnung - Rückgriff

Teil VII. Schlußbestimmungen

§ 115. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 116. Inkrafttreten

§ 117. Vollziehung

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.

(2) Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt sind.

Beförderungsbedingungen

§ 2. (1) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann.

(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind. Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden Bestimmungen in der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu machen.

Beförderungspflicht

§ 3. (1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern

a)

der Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält,

b)

die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und

c)

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

(2) Die Eisenbahn kann vorübergehend

a)

die Beförderung von Personen sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck und Gütern aussetzen sowie

b)

Güter auf Grund von Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung annehmen,

(3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2 den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.

(4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.

(5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.

(6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.

Beförderungsmittel

§ 4. (1) Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen über die Führung von Sonderzügen und Sonderwagen sowie über die Benützung von Wagen besonderer Bauart treffen.

(2) Die Eisenbahn kann private Wagen auf Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen. Die Vereinbarung hat die Einstellung des Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn für den Abschluß solcher Vereinbarungen erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.

(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien nach Abs. 2 abweichenden Vereinbarung zulassen.

(5) Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck und Güter bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, befördern oder befördern lassen.

(6) Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen.

(7) Für die Beförderungen nach den Abs. 5 und 6 gilt dieses Gesetz.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

§ 5. (1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.

(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

§ 5. (1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der Ausführung der Beförderung bedient.

(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.

Tarife

§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen, welche die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.

(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist; sie hat Ermäßigungen des Beförderungspreises dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.

(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.

(5) Die Eisenbahn hat die Tarife in dem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen Anzeigeblatt für Verkehr zu veröffentlichen oder anzukündigen. Sie hat die Tarife zum Kauf anzubieten. Bei Ankündigung eines Tarifes gilt dieser Tarif als veröffentlicht, sobald er erhältlich ist.

(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.

(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.

(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.

Tarife

§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen, welche die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.

(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist; sie hat Ermäßigungen des Beförderungspreises dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist. Sie hat Schriftstücke über die Ermäßigungen des Beförderungspreises sieben Jahre lang, gerechnet vom Ausfertigungsdatum an, aufzubewahren.

(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.

(5) Die Eisenbahn hat die Tarife in dem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen Anzeigeblatt für Verkehr zu veröffentlichen oder anzukündigen. Sie hat die Tarife zum Kauf anzubieten. Bei Ankündigung eines Tarifes gilt dieser Tarif als veröffentlicht, sobald er erhältlich ist.

(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.

(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.

(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.

Tarife

§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen, welche die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.

(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist. Sie hat Schriftstücke über die Ermäßigungen des Beförderungspreises sieben Jahre lang, gerechnet vom Ausfertigungsdatum an aufzubewahren.

(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.

(5) Die Eisenbahn hat die Tarife in dem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen Anzeigeblatt für Verkehr zu veröffentlichen oder anzukündigen. Sie hat die Tarife zum Kauf anzubieten. Bei Ankündigung eines Tarifes gilt dieser Tarif als veröffentlicht, sobald er erhältlich ist.

(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.

(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.

(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.

Tarife

§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen, welche die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.

(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist.

(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/1998)

(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.

(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.

(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 7. (1) Wer innerhalb der Eisenbahnanlagen oder in Zügen einen verlorenen Gegenstand findet, entspricht den für Fundgegenstände geltenden Rechtsvorschriften auch durch Übergabe des Gegenstandes an die Eisenbahn, welche die Übergabe zu bescheinigen hat.

(2) Die Eisenbahn hat einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Finder zu behandeln.

(3) Die Eisenbahn kann einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling nicht übersteigt, nach Ablauf von 60 Tagen oder, wenn längeres Lagern den Wert dieses Gegenstandes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen. Die Eisenbahn hat den Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand nicht verkauft, den Gegenstand ein Jahr, gerechnet von der Übergabe des Fundgegenstandes an die Eisenbahn, zu verwahren; sie haftet als Verwahrer. Wird der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb eines Jahres nicht behoben, so erwirbt der Finder das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum; die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum, wenn der Finder nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist, die Ausfolgung des gefundenen Gegenstandes oder des Verkaufserlöses verlangt.

(4) Die Eisenbahn kann beim Ausfolgen den Finderlohn sowie die im Zusammenhang mit dem verlorenen Gegenstand anfallenden Nebengebühren und sonstigen Kosten, die durch Nebengebühren nicht gedeckt sind, erheben.

(5) Für zurückgelassene Gegenstände gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Meinungsverschiedenheiten

§ 8. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, wer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten der Beförderung zu behandeln hat.

(2) Die Eisenbahn hat schriftliche Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen schriftlich zu beantworten.

Feiertage

§ 9. Feiertage im Eisenbahnverkehr sind die im Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage.

Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische Währungen

§ 10. (1) Die Eisenbahn hat die in einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge in inländischer Währung zu erheben.

(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch Aushang bekanntzumachen.

(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

Teil II. Beförderung von Personen

Fahrpläne – Auskunft – Fahrpreisaushang

§ 11. (1) Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Einschränkungen in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen ersichtlich sein.

(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.

(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.

Warteräume

§ 12. (1) Die Eisenbahn hat die Warteräume in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens eine halbe Stunde, in besetzten Bahnhöfen mit starkem Verkehr spätestens eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges zu öffnen.

(2) In Anschlußbahnhöfen kann sich der Reisende bis zur Abfahrt des Anschlußzuges im Warteraum aufhalten.

(3) Die Eisenbahn kann bei besonderen betrieblichen oder örtlichen Umständen von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen festsetzen.

(4) Die Eisenbahn kann Personen, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören, den Aufenthalt in den Warteräumen verbieten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(5) Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme in Personenwagen nach den §§ 26 und 27 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(6) In den Warteräumen ist das Rauchen verboten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Nichtraucherplätze – Nichtraucherzüge

§ 13. (1) Die Eisenbahn hat in jedem Zug für jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von Nichtraucherplätzen zu kennzeichnen.

(2) Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan ersichtlich zu machen.

(3) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Von der Beförderung ausgeschlossene Personen – Bedingungsweise

zugelassene Personen

§ 14. (1) Die Eisenbahn kann Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(2) Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund einer Krankheit stören würden, nur befördern, sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.

(3) Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder unterwegs von einer solchen Krankheit befallen werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.

Fahrausweise

§ 15. (1) Die Eisenbahn hat die Bahnhofverbindungen, für die Fahrausweise ausgegeben werden, sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung im Tarif festzusetzen.

(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.

(4) Die Eisenbahn hat im Fahrausweis den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Zuggattung, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die Geltungsdauer anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen. Läßt die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel mit einem Fahrausweis zu, so hat sie dies im Fahrausweis ersichtlich zu machen. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg.

(5) Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof hinsichtlich der bei diesen Automaten erhältlichen Fahrausweise als besetzt.

(6) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten wurde. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(7) Die Eisenbahn hat mit der Ausgabe der Fahrausweise den örtlichen Umständen entsprechend rechtzeitig zu beginnen, spätestens jedoch eine Viertelstunde vor der Abfahrt des Zuges. Der Anspruch des Reisenden auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor der Abfahrt des Zuges. Gibt die Eisenbahn Fahrausweise im Vorverkauf aus, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(8) Der Reisende hat bei der Übernahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

(9) Die Eisenbahn kann die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen, für die auf Grund des Tarifs der Nachweis bestimmter Voraussetzungen erforderlich ist, von der Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen abhängig machen; sie kann die Fahrpreisermäßigung entziehen, wenn die Einsicht verweigert wird.

Fahrpreise

§ 16. (1) Der Reisende hat für die Beförderung den im Tarif festgesetzten Fahrpreis zu zahlen.

(2) Die Eisenbahn hat in Begleitung reisende Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag des Reiseantritts.

Platzreservierung

§ 17. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Reservierung von bestellten Plätzen im Tarif festzusetzen. In den Fahrplänen ist ersichtlich zu machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge

§ 18. (1) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweis.

(2) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Einnehmen der Plätze

§ 19. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Anweisung von Plätzen im Tarif festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über das Belegen von Sitzplätzen im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn kann von Personen, die durch das unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses Sitzplatzes hindern, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht verweilen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Wird einem Reisenden mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels ein Platz in der zweiten Wagenklasse angewiesen, so hat die Eisenbahn dem Reisenden auf Verlangen die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.

(5) Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse, dem wegen Platzmangels ein Platz in der ersten Wagenklasse nicht angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen.

(6) Der Reisende hat in den Fällen der Abs. 4 und 5 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach §§ 29 und 42.

Aufzahlung – Änderung des Beförderungsweges

§ 20. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Aufzahlung für die Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis sowie über die Änderung des Beförderungsweges im Tarif festzusetzen.

Prüfen der Fahrausweise

§ 21. (1) Der Reisende hat auf Verlangen den Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen und vor oder bei Beendigung der Fahrt abzugeben. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, einziehen.

(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.

(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.

(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.

Bahnsteigsperren

§ 22. Die Eisenbahn kann Bahnsteigsperren einrichten und Bestimmungen über das Betreten der abgesperrten Bahnhofteile im Tarif festsetzen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche diese Bestimmungen nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Versäumen der Abfahrt

§ 23. (1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den §§ 29 und 42.

(2) Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24 Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Bei Benützung der zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 24. (1) Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so kann der Reisende

a)

auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung nach den §§ 29 und 42 beantragen,

b)

auf die Weiterfahrt verzichten und seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof beanspruchen oder

c)

seine Fahrt fortsetzen; in diesem Fall hat die Eisenbahn ihn und sein Reisegepäck ohne Erhebung eines zusätzlichen Beförderungsentgelts so rasch wie möglich weiterzubefördern.

(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen den versäumten Anschluß oder den Ausfall des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültigzuschreiben.

(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.

Verhalten der Reisenden

§ 25. (1) Mitreisende dürfen durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen und anderen Geräten nicht gestört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Zugpersonal. Die Eisenbahn kann von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(2) Der Reisende darf die Notbremse nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die Eisenbahn kann von einem Reisenden, der aus anderen Gründen die Notbremse betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse durch andere Personen verursacht, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Können sich Reisende über die Benützung der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen, entscheidet das Zugpersonal.

(4) Die Eisenbahn kann von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen, die Reinigungskosten erheben. Sie kann von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten erheben oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann für das Reinigen und das Instandsetzen Einheitssätze im Tarif festsetzen.

(5) In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn Ankündigungen vorgenommen sowie Waren angeboten und verkauft werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Handgepäck

§ 26. (1) Der Reisende kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in Personenwagen mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringen. Der Reisende hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten hinsichtlich der Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.

(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen

a)

die nach § 31 lit. a, b, c und e von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Gegenstände, soweit nicht nach § 31 lit. b Ausnahmen im Tarif vorgesehen sind. Reisende, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder auf Grund von Gesetzen oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schußwaffe tragen, können jedoch Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten Personen können geladene Schußwaffen mit sich führen;

b)

Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen können.

(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis verlangen, daß die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen worden sind.

(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1 und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif festsetzen.

(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht hat und deshalb nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.

(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2 lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist.

Mitnahme lebender Tiere

§ 27. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen im Tarif festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise gelten sinngemäß.

(3) Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt § 26 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 28. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sich, für sein Handgepäck und für die mitgenommenen lebenden Tiere zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Handgepäcks anwesend zu sein. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstanden ist.

Erstattung und Nachzahlung

§ 29. (1) Die Eisenbahn hat dem Inhaber des Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

a)

der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist,

b)

der Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse ausgenützt worden ist oder

c)

der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden ist.

(2) Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren im Tarif festzusetzen und die zur Begründung des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu bestimmen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen für Fahrausweise für Kinder nach § 16 Abs. 2, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen Bedingungen vorsehen.

(3) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(4) Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben hat.

(5) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

(6) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(7) Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags, dessen Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.

(8) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 200 S je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Erstattung und Nachzahlung

§ 29. (1) Die Eisenbahn hat dem Inhaber des Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

a)

der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist,

b)

der Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse ausgenützt worden ist oder

c)

der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden ist.

(2) Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren im Tarif festzusetzen und die zur Begründung des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu bestimmen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen für Fahrausweise für Kinder nach § 16 Abs. 2, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen Bedingungen vorsehen.

(3) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(4) Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben hat.

(5) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

(6) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(7) Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags, dessen Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.

(8) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Teil III. Beförderung von Reisegepäck

Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 30. (1) Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck zu befördern.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

§ 31. Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a)

Gegenstände, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,

b)

Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c)

Leichen,

d)

lebende Tiere und

e)

Gegenstände, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

Zustand – Verpackung – Kennzeichnung

§ 32. (1) Der Reisende hat einen Gegenstand, der eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß er gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Gegenstände beschädigen kann.

(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von Gegenständen, die eine Verpackung erfordern, jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern. Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen und die Annahme von Gegenständen ohne die vorgesehene Kennzeichnung verweigern.

Verantwortlichkeit des Reisenden – Prüfen durch die Eisenbahn -

Frachtzuschläge

§ 33. (1) Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der §§ 30, 31 und 32.

(2) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben. Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.

(3) Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der §§ 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden Frachtzuschlag erheben.

Abfertigung

§ 34. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck durchgehend befördert.

(2) Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen. Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(3) Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe, so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht für die Folgen.

(5) Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(6) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.

Gepäckschein

§ 35. (1) Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergeben.

(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.

(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

Zahlung der Kosten

§ 36. Der Reisende hat die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten, die vom Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden, bei der Aufgabe zu zahlen. Kosten, die vom Versandbahnhof nicht in Rechnung gestellt worden sind, hat der Berechtigte im Bestimmungsbahnhof zu zahlen.

Beförderungsfrist

§ 37. (1) Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.

(2) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen

a)

für die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,

b)

für die Beförderung von Reisegepäck

1.

über Nebenbahnen,

2.

in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.

(3) Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird

a)

durch das Prüfen nach § 33 Abs. 2,

b)

durch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,

c)

durch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder

d)

durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.

(4) Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.

(5) Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.

(6) Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

a)

das Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder

b)

das Reisegepäck an der in § 38 Abs. 2 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.

Angabe bestimmter Züge

§ 38. Läßt die Eisenbahn die Angabe bestimmter Züge für die Beförderung von Reisegepäck zu, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen, die von diesem Gesetz abweichen können.

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 39. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sein Reisegepäck zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Reisegepäcks auf Verlangen anwesend zu sein. Ist der Reisende nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften gegen Ersatz ihrer Auslagen und Erhebung einer Nebengebühr sorgen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der daraus entstanden ist, daß der Reisende diese Bestimmungen nicht beachtet hat.

Ablieferung

§ 40. (1) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof abzuliefern. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins oder derjenige, der seine Berechtigung in anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.

(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich

a)

die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, oder

b)

die Auflagernahme durch die Eisenbahn.

(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.

(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.

Verzögerung der Abnahme

§ 41. (1) Die Eisenbahn hat Reisegepäck, das nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Beförderungsfrist abgenommen wird, auf Lager zu nehmen; sie kann dafür Lagergeld und die sonstigen durch das Lagern verursachten Kosten erheben.

(2) Die Eisenbahn kann Reisegepäck 90 Tage nach Ablauf der Beförderungsfrist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Reisegepäcks unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen.

(3) Die Eisenbahn darf Reisegepäck, für das Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, vor dieser Erfüllung nicht verkaufen.

(4) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bevorstehenden Verkauf des Reisegepäcks rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr und alle durch den Verkauf verursachten Kosten erheben.

(5) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Reisegepäck auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

Erstattung und Nachzahlung

§ 42. Für die Erstattung und die Nachzahlung der Gepäckfracht gilt

§ 29 sinngemäß.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

§ 43. Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt § 93 sinngemäß.

Umfang der Haftung – Beweislast

§ 44. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:

a)

Fehlen oder Mängel der Verpackung;

b)

natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;

c)

Aufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen sind.

(4) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(5) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Vermutung für den Verlust

§ 45. (1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Beförderungsfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück gefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gepäckstück in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstücks vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gepäckstück abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung nach § 47.

(4) Ist das gefundene Gepäckstück innerhalb von 30 Tagen nicht zurückverlangt worden oder hat der Berechtigte nicht ermittelt werden können, so erwirbt die Eisenbahn das Eigentum an diesem Gepäckstück.

Entschädigung bei Verlust und Beschädigung

§ 46. (1) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu leisten,

a)

wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu einem im Tarif festzusetzenden Betrag,

b)

wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Entschädigung in der Höhe eines im Tarif festzusetzenden Betrags.

(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträge. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.

(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a)

wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b)

wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Entschädigung bei verspäteter Ablieferung

§ 47. (1) Ist das Reisegepäck verspätet abgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn die Gepäckfracht zu ersetzen.

(2) Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.

(3) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1 geleistet.

(4) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.

(5) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 3 geleistet.

(6) Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Entschädigung und Erstattung bei begleiteten Kraftfahrzeugen

§ 48. (1) Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder abgeliefert, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist. Die Entschädigung darf die Gepäckfracht nicht übersteigen.

(2) Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Ausführung des Beförderungsvertrags, so werden ihm die Gepäckfracht und der Fahrpreis erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, welche die Gepäckfracht nicht übersteigen darf.

(3) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu leistende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.

(4) Die Eisenbahn haftet für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug belassen werden, nur, wenn diese Schäden auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die auf dem Fahrzeug belassen oder außerhalb des Fahrzeuges untergebracht werden.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck auch für begleitete Kraftfahrzeuge.

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 49. Ist der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung

§ 50. Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113 sinngemäß.

Teil IV. Gepäckträger – Aufbewahrung von Gepäck

Gepäckträgerdienst

§ 51. (1) Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.

(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.

Aufbewahrung von Gepäck

§ 52. (1) Die Eisenbahn kann Gepäckaufbewahrungsstellen in Bahnhöfen einrichten. Sie hat die Bestimmungen über die Aufbewahrung bei den Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn hat dem Hinterleger bei der Übernahme des Gepäcks einen Aufbewahrungsschein zu übergeben.

(3) Die Eisenbahn muß unverpacktes oder mangelhaft verpacktes oder offensichtlich beschädigtes Gepäck zur Aufbewahrung nicht übernehmen. Wird es dennoch zur Aufbewahrung übernommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Aufbewahrungsschein aufnehmen. Nimmt der Hinterleger den Aufbewahrungsschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Hinterleger die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.

(4) Die Eisenbahn muß das aufbewahrte Gepäck nur während der durch Aushang bekanntzumachenden Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstellen ausfolgen.

(5) Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt § 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die §§ 46, 47 und 49 sinngemäß.

(7) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken, Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.

(8) Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt § 33 sinngemäß.

Teil V. Beförderung von Gütern

Allgemeine Bestimmungen

§ 53. (1) Die Eisenbahn hat als Wagenladung aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen durchgehend zu befördern.

(2) Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

(3) Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen.

Dienststunden

§ 54. (1) Die Eisenbahn hat die Dienststunden der Bahnhöfe nach den käufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festzusetzen und durch Aushang bekanntzumachen. Änderungen treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.

Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

§ 55. Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a)

Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen nicht möglich ist,

b)

Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,

c)

Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen sind, und

d)

Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter

§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

a)

Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

b)

Güter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c)

Leichen, lebende Tiere und Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer, von der Eisenbahn festzusetzender Bestimmungen.

Frachtbrief

§ 57. (1) Der Absender hat dem Gut bei der Aufgabe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief beizugeben.

(2) Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

(3) Die Eisenbahn kann von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

(4) Die Eisenbahn hat das Muster über die Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster den Kontrollstempel einer öffentlichen Eisenbahn aufweisen. Die Eisenbahn kann für die Anbringung des Kontrollstempels eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat den Bezug von Frachtbriefen in den besetzten Bahnhöfen zu ermöglichen.

(7) Die Eisenbahn kann für bestimmte Beförderungen das Muster und die Bestimmungen über Beschaffenheit und Verwendung eines anderen Beförderungspapiers als des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

Angaben im Frachtbrief

§ 58. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzen.

(2) Der Absender kann die Sendung betreffende Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes eintragen.

(3) Unzulässige Angaben und Angaben nach Abs. 2 im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.

(4) Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder zugelassenen Schriftstücke beigeben.

Haftung für die Angaben im Frachtbrief

§ 59. Der Absender haftet für alle Folgen, die aus unzulässigen, unrichtigen, ungenauen, unvollständigen oder nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragenen Angaben entstanden sind.

Zustand – Verpackung

§ 60. (1) Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die Beschädigung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.

(2) Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

(3) Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.

(4) Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif festsetzen, sofern dieses Gesetz, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verpackungen nicht vorschreiben.

(5) Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Abs. 3, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

(6) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Verwendung und Beförderung bahneigener Umschließungen im Tarif festsetzen.

Offene und gedeckte Wagen

§ 61. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche Wagen als offen und welche als gedeckt gelten.

(2) Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend seinem Verlangen in offenen oder gedeckten Wagen zu befördern, sofern

a)

die verlangten Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,

b)

dieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oder

c)

die Eisenbahn die Beförderung bestimmter Güter in offenen oder gedeckten Wagen im Tarif nicht festgesetzt hat.

Wagenbestellung

§ 62. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Wagenbestellung im Tarif festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn hat Wagen besonderer Bauart oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur bereitzustellen, sofern solche Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn einen Wagen nicht bereitstellen, so hat sie den Besteller unverzüglich und unentgeltlich zu benachrichtigen. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung eines schriftlich zugesagten Wagens entstanden ist, bis zum dreifachen Betrag des für die ersten 24 Stunden im Tarif festzusetzenden Wagenstandgeldes.

(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung abbestellt, so kann die Eisenbahn vom Besteller eine im Tarif festzusetzende Abbestellgebühr erheben.

(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen zurückgegeben, so kann die Eisenbahn für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Rückgabe des Wagens vom Besteller Wagenstandgeld erheben.

(6) Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung eines Wagens eine im Tarif festzusetzende Sicherheit erheben.

Auflieferung

§ 63. (1) Der Absender hat das Gut an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs aufzuliefern.

(2) Die Eisenbahn hat für die Auflieferung des Gutes mit dem Frachtbrief eine Auflieferungsfrist im Tarif festzusetzen.

(3) Die Auflieferungsfrist beginnt

a)

bei Gütern, die vom Absender zu verladen sind, mit der Bereitstellung des Wagens und

b)

bei Gütern, die von der Eisenbahn zu verladen sind, mit der Auflieferung.

(4) Die Auflieferungsfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders einen Wagen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bereit, so ruht die Auflieferungsfrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen. Die Auflieferungsfrist wird bei einer durch den Absender im Versandbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Absender im Versandbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.

(5) Übergibt der Absender das Gut mit dem Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf der Auflieferungsfrist oder legt er den wegen Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der Auflieferungsfrist berichtigt oder ergänzt vor oder begleicht er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht innerhalb dieser Frist, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben oder dem Gut anlasten.

(6) Hat der Absender innerhalb der Auflieferungsfrist mit dem Verladen nicht begonnen, so kann die Eisenbahn den bereitgestellten Wagen zurücknehmen und für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Zurücknahme Wagenstandgeld erheben.

(7) Wird die Auflieferungsfrist um mehr als 96 Stunden überschritten, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr des Absenders ausladen und dafür eine Nebengebühr erheben; § 91 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(8) Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen längstens für einen Monat die Auflieferungsfrist kürzen oder das Lagergeld, das Wagenstandgeld und die Abbestellgebühr erhöhen. Die Eisenbahn hat solche Maßnahmen spätestens am Tag vor ihrem Inkrafttreten in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen und nachrichtlich zu veröffentlichen.

Abholen

§ 64. Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter von der Geschäftsstelle des Absenders abholt oder abholen läßt.

Vorläufiges Verwahren

Vorläufiges Verwahren

§ 65. (1) Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, zur Beförderung nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahren. Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld erheben oder dem Gut anlasten.

(2) Die Eisenbahn kann das Verwahren von leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, ablehnen.

Verladen

§ 66. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, ob die Güter von ihr oder vom Absender zu verladen sind.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über das Verladen der Güter im Tarif festsetzen, sofern die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verladeweisen nicht vorschreiben.

(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Lastgrenze der Wagen im Tarif festzusetzen und dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze mitzuteilen.

(4) Der Absender hat bei von ihm zu verladenden Gütern die über das Verladen der Güter festgesetzten Bestimmungen zu beachten. Der Absender haftet für alle Folgen des mangelhaften Verladens; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn hat das mangelhafte Verladen nachzuweisen.

(5) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof eine vom Absender verursachte Überschreitung der Lastgrenze fest, so kann sie vom Absender das Abladen des die Lastgrenze überschreitenden Teiles des Gutes innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Absender dem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach oder wird eine von ihm verursachte Überschreitung der Lastgrenze unterwegs festgestellt, so kann die Eisenbahn den die Lastgrenze überschreitenden Teil des Gutes gegen Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des Absenders abladen, den im Wagen verbleibenden Teil des Gutes weiterbefördern und für die Dauer des Aufenthalts des Wagens Wagenstandgeld erheben. Lädt die Eisenbahn den die Lastgrenze überschreitenden Teil des Gutes ab, so hat sie den abgeladenen Teil des Gutes auf Lager zu nehmen und den Berechtigten unverzüglich um Anweisung zu ersuchen. Für das Einholen und die Ausführung der Anweisung gelten die §§ 81 und 82 sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der Masse der Ladung nach Abladen des die Lastgrenze überschreitenden Teiles des Gutes eine Nebengebühr erheben.

(7) Die Eisenbahn kann die Fracht für den im Wagen verbleibenden Teil des Gutes vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof und für den unterwegs abgeladenen Teil des Gutes vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof nach dem für den im Wagen verbliebenen Teil des Gutes anzuwendenden Frachtsatz berechnen. Wird das abgeladene Gut weiterbefördert, so gilt es als eigene Sendung.

(8) Ist ein Teil des Gutes wegen einer vom Absender mangelhaft durchgeführten Verladung abzuladen, so gelten die Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

(9) Die Eisenbahn kann für die Dauer des Aufenthalts des Wagens Wagenstandgeld und die Kosten für die von ihr vorzunehmenden Ladearbeiten erheben, sofern ein Umladen oder ein Richten der Ladung auf mangelhaftes Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist. Die Eisenbahn kann den Berechtigten um Anweisung ersuchen, sofern das Umladen oder das Richten besondere Maßnahmen erfordert. Der Berechtigte kann den Ersatz seiner Kosten verlangen, sofern er das Umladen oder das Richten, das nicht auf mangelhaftes Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist, selbst vornimmt; § 94 Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.

(10) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen hat.

Prüfen durch die Eisenbahn

§ 67. (1) Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfen. Die Eisenbahn hat das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen. Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten der Prüfung erheben.

(2) Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.

Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im Versandbahnhof

§ 68. (1) Die Eisenbahn hat die Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof festzustellen, sofern der Absender die Feststellung der Masse im Frachtbrief verlangt hat oder die Masse im Frachtbrief nicht angegeben ist. Kann die Masse im Versandbahnhof nicht festgestellt werden, so hat die Eisenbahn diese in einem anderen Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.

(2) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Absenders auch die Masse des leeren Wagens festzustellen.

(3) Die Masse muß nicht festgestellt werden, wenn die Fracht nach einer anderen im Tarif festgesetzten Angabe berechnet wird, keine Waagen vorhanden oder die vorhandenen Waagen nicht geeignet sind, die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(4) Die Wahl der Waage und die Art des Feststellens der Masse stehen der Eisenbahn zu. Die auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absender und Eisenbahn auf einer privaten Waage festgestellte Masse gilt bei Erfüllung der vereinbarten Bedingungen durch den Absender als auf einer bahneigenen Waage festgestellt.

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