Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 2013-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 243
Änderungshistorie JSON API

(5) Ergibt ein von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrags vorgenommenes Prüfen der Masse des Gutes einen Unterschied, so bleibt die vom Versandbahnhof festgestellte oder die vom Absender im Frachtbrief angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend, sofern

a)

der Unterschied offensichtlich durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden ist oder

b)

das Prüfen auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und der Unterschied nicht mehr als 2 vH beträgt.

(6) Die Eisenbahn hat die Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof festzustellen, sofern der Absender die Feststellung der Zahl der Stücke im Frachtbrief verlangt hat.

(7) Die Zahl der Stücke muß nicht festgestellt werden, wenn die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(8) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens, sofern diese nicht um mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht, und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben oder dem Gut anlasten.

(9) Die Eisenbahn hat die Masse und die Zahl der Stücke im Versandbahnhof auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart festzustellen. War der Absender aus nicht bei der Eisenbahn gelegenen Gründen beim Feststellen der Masse oder der Zahl der Stücke nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die auf Verlangen des Absenders wiederholten Feststellungen die in Abs. 8 vorgesehenen Nebengebühren erheben.

(10) Die Eisenbahn hat die festgestellte Masse oder Zahl der Stücke im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen.

Abschluß des Frachtvertrags

§ 69. (1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn hat die Annahme durch Anbringen des Tagesstempels des Versandbahnhofs oder des maschinellen Buchungsvermerks mit dem Annahmedatum auf dem Frachtbrief und gegebenenfalls auf jedem Zusatzblatt zu bestätigen; der Tagesstempel und der maschinelle Buchungsvermerk müssen auch die Stunde der Annahme enthalten.

(2) Die Behandlung nach Abs. 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief bezeichneten Gutes und, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.

(3) Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk versehene Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrags.

(4) Für Güter, die vom Absender zu verladen sind, dient jedoch die Angabe der Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern sie die Masse oder die Zahl geprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können auch auf andere Weise bewiesen werden. Die Angabe der Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern der Unterschied zu dieser Angabe offensichtlich nicht auf einem Verlust beruht.

(5) Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung durch Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen Buchungsvermerks auf dem Frachtbriefdoppel zu bestätigen, bevor es dem Absender zurückgegeben wird. Dieses Frachtbriefdoppel hat nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes, eines Konnossements oder eines Ladescheins.

(6) Die Eisenbahn kann mit dem Absender besondere Vereinbarungen über die Annahme des Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif festsetzen.

Frachtzuschläge

§ 70. (1) Die Eisenbahn kann außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens erheben

a)

einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Betrags, der jedoch für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen Frachtstückes wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag

1.

bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach § 55 lit. c von der Beförderung ausgeschlossenen Güter und

2.

bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen;

b)

einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Betrags, der jedoch für je 100 Kilogramm der die Lastgrenze überschreitenden Masse wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag, sofern der Wagen vom Absender beladen wurde;

c)

einen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags

1.

zwischen der Fracht, die vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben werden müssen, und derjenigen, die auf Grund unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern, die nicht unter lit. a erwähnt sind, berechnet wurde, oder bei jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung tatsächlich anwendbaren Tarifs führen kann, und

2.

zwischen der Fracht für die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Angabe der Masse.

(2) Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann die Masse der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so werden die Frachtzuschläge nach dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnungsart niedrigere Frachtzuschläge ergibt.

(3) Wurden bei demselben Wagen die Masse zu niedrig angegeben und die Lastgrenze überschritten, so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße erhoben.

(4) Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig an welchem Ort die den Frachtzuschlag begründenden Tatsachen festgestellt worden sind. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.

(5) Die Höhe und der Grund der Erhebung der Frachtzuschläge sind im Frachtbrief zu vermerken, sofern nicht die die Frachtzuschläge begründenden Tatsachen der Eisenbahn erst nach Übergabe des Frachtbriefes an den Empfänger bekannt geworden sind.

(6) Frachtzuschläge dürfen nicht erhoben werden

a)

bei unrichtiger Angabe der Masse, sofern die Eisenbahn die Masse festzustellen hat,

b)

bei unrichtiger Angabe der Masse oder Überschreitung der Lastgrenze, sofern der Absender im Frachtbrief das Feststellen der Masse durch die Eisenbahn verlangt hat; ein Verlangen des Absenders im Frachtbrief auf Feststellen der Masse im Bestimmungsbahnhof befreit jedoch bei Überschreitung der Lastgrenze nicht von der Zahlung des Frachtzuschlags,

c)

bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse verursachten Überschreitung der Lastgrenze, sofern nachgewiesen wird, daß die Masse zum Zeitpunkt der Annahme die Lastgrenze nicht überschritten hat,

d)

bei einer während der Beförderung eingetretenen Zunahme der Masse ohne Überschreitung der Lastgrenze, sofern nachgewiesen wird, daß diese Zunahme durch Witterungseinflüsse verursacht worden ist,

e)

bei unrichtiger Angabe der Masse ohne Überschreitung der Lastgrenze, ausgenommen der Unterschied zwischen der im Frachtbrief angegebenen und der festgestellten Masse übersteigt 3 vH der angegebenen Masse, und

f)

bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern die Eisenbahn die Angaben zur Berechnung der Lastgrenze weder veröffentlicht noch dem Absender mitgeteilt hat.

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere, die zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind, beizugeben und diese im Frachtbrief einzeln und genau anzuführen. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief angeführt sind, sofern Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften oder die Tarife nichts anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger vorzulegen, so hat der Absender im Frachtbrief anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen sind. Ist der Absender oder sein Beauftragter bei der Zoll- oder der sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung anwesend, so genügt die Vorlage der Papiere bei der Behandlung.

(2) Die Eisenbahn muß die dem Frachtbrief beigegebenen Papiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit nicht prüfen.

(3) Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Die Eisenbahn kann für die Dauer einer dadurch verursachten Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für alle Folgen des Verlustes der im Frachtbrief angeführten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere und dafür, daß diese unrichtig oder nicht verwendet worden sind; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(4) Der Absender hat die Güter nach den Zoll- und den sonstigen Rechtsvorschriften zu verpacken oder zu bedecken. Hat der Absender die Güter nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen und die daraus entstandenen Kosten dem Gut anlasten.

(5) Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, sofern die von den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden angebrachten Verschlüsse verletzt oder mangelhaft sind.

(6) Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.

(7) Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(8) Der Absender kann durch Angabe im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine nachträgliche Verfügung nach § 80 verlangen, daß er oder sein Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen Abgaben und Gebühren zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen. Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch deren Beauftragte dürfen das Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen.

(9) Die Eisenbahn hat den nach Abs. 8 Beizuziehenden von der Ankunft der Sendung in dem Bahnhof, in dem die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften erfüllt werden, gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten zu benachrichtigen. Erscheint der Beizuziehende nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften in Abwesenheit des Beizuziehenden sorgen. Sie kann für die Dauer der durch die Beiziehung des Absenders, des Empfängers oder deren Beauftragte verursachten Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(10) Hat der Absender im Frachtbrief für die Erfüllung der Zollvorschriften einen Bahnhof eingetragen, in dem dies auf Grund der Vorschriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein auf Grund der Vorschriften nicht ausführbares Verfahren vorgeschrieben, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und benachrichtigt den Absender gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten von den getroffenen Maßnahmen.

(11) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn vorgeschrieben oder in den Frachtbrief eine den Zoll einschließende Frankaturvorschrift eingetragen oder ist ein Gut, für das sich der Empfänger die Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten hat, nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofs zuzuführen, so hat die Eisenbahn für die Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen; sie kann dafür entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof sorgen, sofern der Absender im Frachtbrief einen bestimmten Bahnhof nicht eingetragen hat. Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers die Zollvorschriften im Bestimmungsbahnhof zu erfüllen, sofern dieser Bahnhof mit Zolldeklaranten besetzt ist.

(12) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes, vorbehaltlich der Ausnahme nach Abs. 11, für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften im Bestimmungsbahnhof sorgen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist ein oder sorgt er nach dem Einlösen des Frachtbriefes für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so kann die Eisenbahn entweder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen oder nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung der Abnahme verfahren.

(13) Die Eisenbahn kann für ihre Tätigkeit gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden Nebengebühren erheben.

Begleitung

§ 72. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Begleitung von Gütern im Tarif festzusetzen.

Beförderungsweg – Unterwegsmaßnahmen – Übergangsnachweis

§ 73. (1) Der Absender kann den Beförderungsweg durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen sind, im Frachtbrief vorschreiben. Der Absender kann einen anderen zur Verfügung stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung von auf diesem Weg liegenden Bahnhöfen im Frachtbrief vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe die Beförderung über den vorgesehenen Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn kann die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen Weg berechnen.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über besondere Maßnahmen für das Gut während der Beförderung im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen über das Umladen im Tarif festsetzen, sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist.

(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.

Berechnung der Kosten

§ 74. (1) Die Eisenbahn hat die sich aus den am Tag des Abschlusses des Frachtvertrags geltenden Tarifen ergebende billigste Fracht und die Nebengebühren zu berechnen. Die Eisenbahn kann auch ihre sonstigen Kosten in Rechnung stellen und hat die Belege dem Zahlungspflichtigen zu übergeben.

(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge, ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr erheben.

(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung einzutragen, ausgenommen das Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert, das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und Frachtabrechnung dient.

Zahlung der Kosten

§ 75. (1) Der Absender kann die Fracht, die Nebengebühren, die Zölle und die sonstigen in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehenden Kosten bei der Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisen.

(2) Der Absender hat die Kosten, die er übernehmen will, mit den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frankaturvorschriften im Frachtbrief anzugeben.

(3) Die vom Absender nicht übernommenen Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen; sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.

(4) Der Empfänger hat die Nebengebühren zu zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden Umstand anfallen.

(5) Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher decken, die Zahlung der Kosten vom Absender bei der Aufgabe verlangen.

(6) Die Eisenbahn kann bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, im Tarif festsetzen, daß die Kosten vom Absender bei der Aufgabe des Gutes zu zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen sind.

(7) Die Eisenbahn hat dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung beizugeben, sofern die vom Absender übernommenen Kosten bei der Aufgabe nicht in Rechnung gestellt werden können, und spätestens 14 Tage nach Einlösen des Frachtbriefes mit dem Absender auf Grund einer ihm zu übergebenden detaillierten Kostenrechnung abzurechnen. Die Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten deckende Sicherheit erheben.

(8) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Zahlung der Kosten durch Dritte im Tarif festsetzen.

Berichtigung erhobener Kosten

§ 76. (1) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(2) Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.

(3) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 200 S je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Berichtigung erhobener Kosten

§ 76. (1) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(2) Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.

(3) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Nachnahme – Barvorschuß

§ 77. (1) Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes am Ort und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Frachtvertrags mit einer auf einen vollen Schillingbetrag lautenden Nachnahme belasten. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(2) Die Eisenbahn muß den Betrag der Nachnahme nur auszahlen, wenn er vom Empfänger eingezahlt worden ist. Dieser Betrag ist innerhalb von acht Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen und nach Ablauf dieser Frist mit 5 vH jährlich zu verzinsen.

(3) Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung des Betrags der Nachnahme zur Gänze oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.

(4) Die Eisenbahn hat die näheren Bestimmungen über die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und die Überweisung des Betrags einer Nachnahme im Tarif festzusetzen.

(5) Die Eisenbahn kann dem Absender beim Abschluß des Frachtvertrags einen auf einen vollen Schillingbetrag lautenden Barvorschuß, der nach Schätzung des Versandbahnhofs durch den Wert des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem Vorbehalt auszahlen, daß sie diesen Betrag beim Einlösen des Frachtbriefes für ihre Rechnung erhebt.

(6) Die Eisenbahn kann für die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und für die Gewährung eines Barvorschusses Nebengebühren erheben.

Interesse an der Lieferung

§ 78. (1) Der Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angeben.

(2) Die Eisenbahn kann für die Angabe des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr erheben.

Änderung des Frachtvertrags durch den Absender

§ 79. (1) Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.

(4) Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.

(6) Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(7) Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger

§ 80. (1) Hat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.

(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.

(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.

(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 81. (1) Die Eisenbahn darf die Ausführung der nach den §§ 79 und 80 erteilten Verfügungen nur verweigern oder verzögern, wenn

a)

deren Ausführung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Bahnhof einlangen, der sie auszuführen hätte, nicht mehr möglich ist,

b)

durch deren Ausführung der Eisenbahnbetrieb gestört würde,

c)

deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen oder

d)

bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich nicht alle Kosten deckt, ausgenommen diese Kosten werden sofort gezahlt oder es wird eine Sicherheit hinterlegt.

(2) Die Eisenbahn hat denjenigen, der eine nachträgliche Verfügung erteilt hat, über die Umstände, welche die Ausführung behindern, zu benachrichtigen. Konnte sie diese Umstände nicht voraussehen, so trägt derjenige, der die nachträgliche Verfügung erteilt hat, alle Folgen daraus, daß die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung begonnen hat.

(3) Entstehen durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung Verzögerungen in der Beförderung oder in der Ablieferung des Gutes, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Beträgt die Verzögerung mehr als 96 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Lager nehmen; § 91 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn kann für die Ausführung einer nachträglichen Verfügung eine Nebengebühr erheben. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die nachträgliche Verfügung später als nicht ausführbar erweist.

(5) Bei Ablieferung des Gutes in einem Unterwegsbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen. Ist das Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden, so ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof gesondert zu berechnen. Bei Beförderung des Gutes nach einem anderen Bestimmungsbahnhof oder bei Rücksendung zum Versandbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof oder bis zum Versandbahnhof gesondert zu berechnen.

(6) Für die Berechnung der Nebengebühren und der sonstigen Kosten gilt Abs. 5 sinngemäß; die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(7) Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 1, für die Folgen daraus, daß sie eine nachträgliche Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(8) Die Eisenbahn kann die Kosten, die durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung entstanden sind, erheben, sofern diese Kosten nicht durch ihr Verschulden verursacht worden sind.

Beförderungshindernis

§ 82. (1) Die Eisenbahn hat das Gut bei einem Beförderungshindernis, das durch Änderung des Beförderungsweges behoben werden kann, ohne Erhebung einer Mehrfracht weiterzubefördern. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Lieferfrist über den tatsächlichen Beförderungsweg beanspruchen.

(2) Die Eisenbahn hat den Absender um Anweisung zu ersuchen, wenn die Weiterbeförderung innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist nicht möglich ist. Bei einem nur vorübergehenden Beförderungshindernis auf Grund von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 und 4 muß sie keine Anweisung einholen. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(3) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall eines Beförderungshindernisses Anweisungen erteilen. Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie um neue Anweisungen.

(4) Der Absender kann auf Grund der Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis seine Anweisung schriftlich dem Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, in dem sich das Gut befindet.

(5) Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben, sofern durch diese Anweisung der Bestimmungsbahnhof oder der Empfänger geändert wird oder die Anweisung dem Bahnhof erteilt wird, in dem sich das Gut befindet. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(6) Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen von Anweisungen im Tarif festsetzen.

(7) Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so hat die Eisenbahn, ohne eine Anweisung abzuwarten, das Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(8) Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Sie kann diese Nebengebühr bereits beim Erteilen der Anweisung erheben, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.

(9) Trifft den Absender an dem Beförderungshindernis ein Verschulden, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(10) Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8 gelten sinngemäß.

(11) Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.

(12) Erteilt der Berechtigte auf Grund der Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist keine ausführbare Anweisung, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß.

Lieferfrist

§ 83. (1) Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene Güter vorbehaltlich der folgenden Absätze:

```

1.

Abfertigungsfrist .................................. 24 Stunden;

```

```

2.

Beförderungsfrist für je angefangene

```

500 Tarifkilometer ................................. 24 Stunden.

(2) Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Abs. 3 bis 11 abweichen.

(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.

(4) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen

a)

für die Beförderung von Gütern, die außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert werden,

b)

für die Beförderung von Gütern

1.

über Strecken mehrerer Eisenbahnen,

2.

über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,

3.

über Nebenbahnen,

4.

über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten Bahnhöfen und von oder nach Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,

5.

von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen,

c)

für die Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, und

d)

bei außergewöhnlichen Umständen, die eine ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

(5) Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.

(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird

a)

durch das Prüfen nach § 67 und das Feststellen der Masse nach § 68, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,

b)

durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,

c)

durch die Änderung des Frachtvertrags,

d)

durch besondere Maßnahmen für das Gut oder

e)

durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.

(8) Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.

(9) Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

(10) Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.

(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

a)

der Empfänger von der Ankunft der Sendung benachrichtigt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,

b)

das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist, oder

c)

das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.

Empfängeranweisung

§ 84. Hat die Eisenbahn Bestimmungen im Tarif festgesetzt, auf Grund deren der Empfänger dem Bestimmungsbahnhof ohne Änderung des Frachtvertrags Anweisungen erteilen kann, so darf sie diese nur ausführen, wenn die Sendung im Bestimmungsbahnhof angekommen und bis zum Beginn der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche Verfügung oder Anweisung des Berechtigten im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist.

Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung

§ 85. (1) Die Eisenbahn hat den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen unverzüglich zu benachrichtigen und ihm, ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm, den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes mitzuteilen.

(2) Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht benachrichtigen, wenn

a)

der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,

b)

der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat,

c)

die Benachrichtigung nicht möglich ist oder

d)

das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.

(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt

a)

bei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe,

b)

bei Benachrichtigung mit Telegramm vier Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben durch die Post zwölf Stunden nach der Aufgabe,

c)

bei jeder anderen Art der Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.

(4) Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.

Ablieferung

§ 86. (1) Die Eisenbahn hat dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder an der in § 89 vorgesehenen Stelle gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern. Der Empfänger hat mit der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird.

(2) Die Eisenbahn darf außer der Empfangsbescheinigung keine weiteren Erklärungen vom Empfänger verlangen. Sie muß die Echtheit der Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung seines Beauftragten nicht prüfen. Der Empfänger kann das Fehlen von Stücken einer Sendung in der Empfangsbescheinigung vermerken.

(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich

a)

die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b)

die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise.

(4) Der Empfänger kann nach Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut nicht innerhalb der in § 97 Abs. 1 festgesetzten Frist angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

(5) Der Empfänger kann vor dem Einlösen des Frachtbriefes in den Frachtbrief einsehen und das Gut äußerlich besichtigen. Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Entnahme von Proben des Gutes durch den Empfänger vor dem Einlösen des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

(6) Die Eisenbahn muß das Gut nur gegen Vorweisen des eingelösten Frachtbriefes abliefern.

(7) Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes auch nach dem Einlösen des Frachtbriefes bis zur Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens verweigern.

(8) Die Eisenbahn kann mit dem Empfänger besondere Vereinbarungen über die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif festsetzen.

Prüfen im Bestimmungsbahnhof

§ 87. (1) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern

a)

das Prüfen der Masse des Gutes auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis mehr als zwei vH von der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse abweicht, ausgenommen der Unterschied ist offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden,

b)

das Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren Wagens mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht oder

c)

beim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere als die vom Versandbahnhof festgestellte Zahl ermittelt worden ist.

(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.

(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Ausladen

§ 88. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, ob die Güter von ihr oder vom Empfänger auszuladen sind.

(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.

(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen oder zu entseuchen hat.

Zuführen

§ 89. Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter in die Geschäftsstelle des Empfängers zuführt oder zuführen läßt. Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief zulässig, sofern der Empfänger bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt hat.

Abnahme – Neuaufgabe

§ 90. (1) Der Empfänger hat das Gut, das von der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs abzunehmen.

(2) Die Eisenbahn hat für die Abnahme von Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist im Tarif festzusetzen.

(3) Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn

a)

der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,

b)

der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder

c)

die Benachrichtigung nicht möglich ist.

(4) Die Abnahmefrist wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.

(5) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen.

(6) Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(7) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des von der Ankunft der Sendung benachrichtigten Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(8) Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.

(9) Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.

Ablieferungshindernis

§ 91. (1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn

a)

der Empfänger nicht zu ermitteln ist,

b)

der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert,

c)

der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Einlösefrist einlöst oder

d)

vor Einlösen des Frachtbriefes durch den Empfänger die Ablieferung des Gutes aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis zu setzen und um Anweisung zu ersuchen. Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar zu benachrichtigen, sofern der Absender dies im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif festsetzen, auf Grund deren der Absender im Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses Anweisungen erteilen kann.

(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.

(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof, so hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger abzuliefern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.

(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.

(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt:

a)

die Eisenbahn hat das Gut auf Lager zu nehmen oder gegen Erhebung aller aushaftenden Beträge auf Gefahr und Kosten des Berechtigten in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise zu hinterlegen; ist das Gut vom Empfänger auszuladen, so kann die Eisenbahn das Gut gegen Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten ausladen;

b)

die Eisenbahn kann vom Berechtigten Lagergeld oder, sofern das Gut im Wagen belassen wird, Wagenstandgeld sowie alle sonstigen durch das Lagern verursachten Kosten erheben;

c)

die Eisenbahn kann jedoch leichtverderbliche Güter oder Güter, die nach den örtlichen Umständen weder auf Lager genommen noch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise hinterlegt werden können, unverzüglich und bestmöglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben;

d)

die Eisenbahn kann gelagertes Gut, das nicht innerhalb von 30 Tagen vom Berechtigten abgenommen wird, nach Ablauf dieser Frist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Gutes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben;

e)

die Eisenbahn darf ein Gut, für das Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, vor dieser Erfüllung weder hinterlegen noch verkaufen;

f)

die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom Hinterlegen und vom bevorstehenden Verkauf des Gutes rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr und alle durch den Verkauf verursachten Kosten erheben;

g)

die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Gut auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

Verzögerung der Abnahme

§ 92. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

§ 93. (1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand und die Masse des Gutes, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten, festzuhalten. Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich zu übergeben. Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden.

(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten verlangen.

Umfang der Haftung

§ 94. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:

a)

Beförderung in offenen Wagen nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn;

b)

Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung verlorengehen oder beschädigt werden können;

c)

Verladen vom Absender oder Ausladen vom Empfänger nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen

d)

mangelhaftes Verladen, sofern der Absender das Gut nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen ihm und der Eisenbahn verladen hat;

e)

natürliche Beschaffenheit des Gutes, auf Grund deren es verlorengehen oder beschädigt werden kann;

f)

unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter durch den Absender;

g)

Beförderung lebender Tiere;

h)

Beförderung von Gütern, die nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Beweislast

§ 95. (1) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(2) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

(3) Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.

Vermutung bei Neuaufgabe

§ 96. (1) Wurde ein nach diesem Gesetz aufgegebenes Gut nach diesem Gesetz neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem es im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.

(2) Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag diesem Gesetz nicht unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof der Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden gewesen wäre.

Vermutung für den Verlust

§ 97. (1) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat dieses Verlangen zu bescheinigen.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist nach den §§ 101 und 104.

(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn das Eigentum am gefundenen Gut.

Entschädigung bei Verlust

§ 98. (1) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird.

(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in § 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

Haftung bei Schwund

§ 99. (1) Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:

a)

2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:

b)

1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.

(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach Abs. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.

(3) Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.

Entschädigung bei Beschädigung

§ 100. (1) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach § 98 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.

(2) Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a)

wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b)

wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach § 98 Abs. 3 in dem in Abs. 1 festgesetzten Verhältnis zu erstatten.

Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 101. (1) Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darf.

(2) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung nach § 98 geleistet.

(3) Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.

(4) Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.

(6) Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 102. Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife

§ 103. (1) Bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen.

(2) Sind diese Tarife nur auf einem Teil des Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.

Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung

§ 104. Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden.

Verzinsung der Entschädigung

§ 105. (1) Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.

(2) Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 200 S je Frachtbrief übersteigt.

(3) Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Verzinsung der Entschädigung

§ 105. (1) Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.

(2) Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 Euro je Frachtbrief übersteigt.

(3) Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Sonstige Ansprüche

§ 106. In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach § 5 haftet.

Reklamationen

§ 107. (1) Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in § 109 angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.

(2) Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach § 108 Anspruchsberechtigten befugt.

(3) Der Absender hat bei Einreichung einer Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.

(4) Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Sonstige Belege, welche der Berechtigte der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt. Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels im Original verlangen, um darauf die abschließende Behandlung zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung einer Nebengebühr zu beglaubigen.

Anspruchsberechtigung

§ 108. (1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu

a)

dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem

1.

der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,

2.

der Empfänger das Gut abgenommen hat,

3.

der Empfänger seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

4.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat oder

5.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat,

b)

dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem

1.

er den Frachtbrief eingelöst hat,

2.

er das Gut abgenommen hat,

3.

er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

4.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach § 84 begonnen hat oder

5.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat.

(4) Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.

Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können

§ 109. (1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.

(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.

(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 110. (1) Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.

(2) Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

a)

bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1.

der Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach § 93 festgestellt worden ist oder

2.

die Feststellung, die nach § 93 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist,

b)

bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Berechtigte hat die Feststellung nach § 93 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn,

2.

der Berechtigte hat zu beweisen, daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist;

c)

bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in § 109 Abs. 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat;

d)

wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.

(3) Ist das Gut nach § 96 Abs. 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.

Verjährung der Ansprüche

§ 111. (1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.

(2) In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche

a)

auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme, der vom Empfänger eingezahlt worden ist,

b)

auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs,

c)

auf Grund eines auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schadens,

d)

im Fall eines Betrugs,

e)

aus einem der einer Neuaufgabe nach § 96 Abs. 1 vorangehenden Frachtverträge.

(3) Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen

a)

auf Entschädigung bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;

b)

auf Entschädigung bei teilweisem Verlust, bei Beschädigung oder bei Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung;

c)

auf Nachzahlung oder Erstattung bei fehlerhafter Berechnung oder Erhebung der Fracht, von Nebengebühren und sonstigen Kosten, wenn

1.

eine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Zahlung,

2.

keine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Annahme des Gutes zur Beförderung, sofern die Zahlung dem Absender obliegt oder mit dem Tag, an dem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt, oder

3.

die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung sind, mit dem Tag, an dem die Eisenbahn dem Absender die in § 75 Abs. 7 vorgesehene Kostenrechnung übergeben hat; wurde diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche der Eisenbahn mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;

d)

der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oder die der Absender statt des Empfängers gezahlt und welche die Eisenbahn dem Berechtigten zu erstatten hat, mit dem Tag, an dem die Erstattung beantragt worden ist;

e)

auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme mit dem achten Tag nach Ablauf der Lieferfrist;

f)

auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs mit dem Tag des Verkaufs;

g)

auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung mit dem Tag, an dem das Verlangen gestellt worden ist;

h)

in allen anderen Fällen mit dem 90. Tag nach Ablauf der Lieferfrist.

(4) Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

(5) Bei Einreichen einer Reklamation nach § 107 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation, deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen.

(6) Weitere Reklamationen auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.

(7) Verjährte Ansprüche können auch nicht mit Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.

Pfandrecht der Eisenbahn

§ 112. (1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen, die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, daß sie den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußte. Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder eines Dritten befindet, der dieses für sie innehat.

(2) Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung ihrer Forderungen das Pfand nach § 91 Abs. 11 verkaufen.

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 113. (1) Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung.

(2) Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des § 109 Abs. 3 bleiben unberührt.

Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Abrechnung – Rückgriff

§ 114. (1) Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlen.

(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet für die übergebende Eisenbahn das Recht, die folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag zu belasten.

(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck oder an dem Gut geltend zu machen.

(4) Bei einem Beförderungshindernis, das durch Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen gegeneinander Rückgriff nehmen.

(5) Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet, so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen, die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende Vereinbarungen treffen.

Teil VII. Schlußbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 115. (1) (Anm.: Änderung des Siebenten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897)

(2) Durch dieses Gesetz werden nicht berührt § 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 84/1952, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, und das Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/1964, in den jeweils geltenden Fassungen.

Inkrafttreten

§ 116. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 163/1977 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 116. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 163/1977 außer Kraft.

(3) § 29 Abs. 8, § 76 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Vollziehung

§ 117. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

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