Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Jänner 1988 über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1988)
Gebühr gemäß Tarif H
(14) Flammpunktprober
```
Flammpunktprober mit offenem Tiegel (Marcusson-Apparat) 480,-
```
```
Flammpunktprober nach Abel-Pensky und Pensky-Martens . 800,-
```
(15) Viskosimeter
```
Allgemein zugelassene Bauarten
```
```
einfache Viskosimeter mit einem Meßbereich zur
```
Messung der kinematischen oder der dynamischen
Viskosität ........................................ 680,-
zur Messung der kinematischen und der dynamischen
Viskosität ........................................ 910,-
```
zusammengesetzte Viskosimeter mit austauschbaren
```
Teilen zur Veränderung des Meßbereiches für den in
allen Meßbereichen gleichbleibenden Teil des
Meßgerätes ........................................ 270,-
für den austauschbaren Teil zur Veränderung des
Meßbereiches
Gebühr gemäß lit. a
```
Besonders zugelassene Bauarten
```
Gebühr gemäß Tarif H
(16) Raummeßgeräte im Gesundheitswesen und für
wissenschaftliche und technische Untersuchungen
```
Graduierte medizinische Spritzen, komplette Spritzen
```
oder Ersatzzylinder .................................. 16,-
```
Raummeßgeräte
```
```
Meßkolben, Meßflaschen
```
aa) mit einer Marke
bis 500 ml ................................... 32,-
über 500 ml ................................... 54,-
bb) mit zwei Marken
bis 500 ml ................................... 54,-
über 500 ml ................................... 96,-
```
Meßzylinder
```
ohne Teilung ...................................... 46,-
mit Teilung ....................................... 136,-
```
Vollpipetten
```
für eine Maßgröße ................................. 28,-
für jede weitere Maßgröße ......................... 16,-
```
Meßpipetten ....................................... 54,-
```
```
Mischpipetten (Blutmischpipetten) ................. 46,-
```
```
Büretten und Meßröhren ............................ 100,-
```
```
Raummeßgeräte für Gas
```
mit einer Marke ................................... 24,-
mit zwei Marken ................................... 46,-
mit einer Teilung ................................. 92,-
(17) Zellenzählkammern .................................. 280,-
(18) Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen
```
Zug-, Druck- und Biegeprüfmaschinen
```
```
mit nur einem Kraftmeßbereich und einer Höchstkraft
```
bis 100 kN ....................................... 1 300,-
über 100 kN bis 1 MN ............................. 1 600,-
über 1 MN bis 5 MN ............................. 2 500,-
über 5 MN bis 10 MN ............................. 3 700,-
Erlaubt jedoch die Zahl der Skalenteile oder
Ziffernschritte die Verwendung der Maschine in einem
Bereich unter 1/10 der Höchstkraft, so ist dieser
wie ein zweiter Kraftmeßbereich gemäß lit. b zu
behandeln
```
mit mehreren Kraftmeßbereichen Gebühren gemäß lit. a
```
für den größten Kraftmeßbereich zuzüglich der halben
Gebühren gemäß lit. a für die Höchstkraft jedes
weiteren beantragten Kraftmeßbereiches
```
mit mehreren Kraftaufnehmern je Aufnehmer Gebühren
```
gemäß lit. a oder b
```
mit verschiedener Beanspruchung des Kraftaufnehmers
```
in Zug- und Druckrichtung Gebühr gemäß lit. a bis c
für jede beantragte Kraftrichtung
```
mit mehreren Anzeigeeinrichtungen Gebühren gemäß
```
lit. a bis d für jede beantragte Anzeigeeinrichtung
```
Härteprüfgeräte
```
```
ohne Rockwelleinrichtung .......................... 1 570,-
```
```
mit Rockwelleinrichtung ........................... 1 720,-
```
```
Eindringkörper für statische Härteprüfverfahren ...... 210,-
```
```
Härtevergleichsplatten ............................... 210,-
```
```
Tiefungsprüfgeräte ................................... 1 720,-
```
(19) Druckmeßgeräte
```
Kleinmanometer und Manometer Kl. 4 mit einem
```
Skalenendwert
bis 10 MPa ......................................... 50,-
über 10 MPa ......................................... 70,-
```
Betriebsmanometer und Manometer Kl. 2,5; 1,6; 1 mit
```
einem Skalenendwert
bis 10 MPa ........................................ 80,-
über 10 MPa bis 100 MPa ............................ 180,-
über 100 MPa bis 200 MPa ............................ 260,-
über 200 MPa bis 400 MPa ............................ 410,-
```
Feinmeßmanometer und Manometer Kl. 0,6; 0,3 mit einem
```
Skalenendwert
bis 10 MPa ........................................ 180,-
über 10 MPa bis 100 MPa ............................ 260,-
über 100 MPa bis 200 MPa ............................ 380,-
über 200 MPa bis 400 MPa ............................ 640,-
```
Manometer Kl. 0,2; 0,1 mit einem Skalenendwert
```
bis 10 MPa ........................................ 340,-
über 10 MPa bis 100 MPa ............................ 600,-
über 100 MPa bis 200 MPa ............................ 920,-
```
Manometer mit Zusatzeinrichtungen neben der Gebühr
```
gemäß Z 1 bis 4 für
```
einen Maximum- oder Minimumanzeiger .............. 50,-
```
```
ein Schreibgerät ................................. 680,-
```
```
einen Ferngeber für elektrische Fernmessung ...... 1 020,-
```
```
einen Kontaktgeber für elektrische Fernmeldung
```
oder Fernbetätigung .............................. 110,-
```
Vakuummeter (allgemein zugelassene Bauarten)
```
```
Kleinvakuummeter und Vakuummeter Kl. 4 ........... 50,-
```
```
Betriebsvakuummeter und Vakuummeter Kl. 2,5; 1,6; 1 110,-
```
```
Feinmeßvakuummeter und Vakuummeter Kl. 0,6; 0,3 .. 180,-
```
```
Vakuummeter Kl. 0,2; 0,1 ......................... 340,-
```
```
Vakuummeter (besonders zugelassene Bauarten)
```
Gebühr gemäß Tarif H
```
Mano-Vakuummeter
```
Summe der Gebühren für das
Manometer und das Vakuummeter
```
Absolutdruckmesser
```
Gebühr gemäß Tarif H
```
Druckmeßgeräte mit mehreren Meßwerken oder mehreren
```
Skalen
Gebühr für jedes Meßwerk oder
jede Skala gemäß Z 1 bis 9
```
Blutdruckmeßgeräte
```
für jeden Druckanzeiger
```
allgemein zugelassener Bauarten .................. 100,-
```
```
besonders zugelassener Bauarten .................. 160,-
```
```
besonders zugelassener Bauarten mit elektronischen
```
Einrichtungen
Gebühr gemäß Tarif H
```
Reifendruckmesser ................................... 100,-
```
(20) Achslast und Radlastmesser je angefangene 1 000 kg . 210,-
(21) Dehnungsmesser je Aufnehmer
```
bis zu 5 Vergrößerungen .............................. 750,-
```
```
für jede weitere Vergrößerung
```
1/5 der Gebühr gemäß lit. a
(22) Elektrizitätszähler
```
Gleichstromzähler, Wirk- und Blindarbeitszähler für
```
einphasigen Wechselstrom ............................. 130,-
```
Wirk- und Blindarbeitszähler für mehrphasigen
```
Wechselstrom ......................................... 150,-
```
Scheinarbeitszähler mit Ausnahme der in Z 4 genannten 330,-
```
```
Scheinarbeitszähler, die aus den Wirk- und
```
Blindarbeitsmeßwerten die Scheinarbeitsanzeige bilden 930,-
```
Mehrgebühren
```
neben der Gebühr gemäß Z 1 bis 4 für
```
Meßwandlerzähler .................................. 90,-
```
```
Zähler mit Meßzeit über 45 Minuten bei Nennleistung 100,-
```
```
jede zusätzliche Arbeitsanzeige bei Mehrtarifzählern
```
und für umgekehrte Energierichtung ................ 50,-
```
jede Meßeinrichtung für die mittlere elektrische
```
Leistung mit und ohne Kumulieranzeige, jede
Überverbrauchsanzeige, jede zusätzliche
Registriergrenze .................................. 110,-
```
jede Kontaktgabeeinrichtung und jede optische
```
Ausleseeinrichtung ................................ 80,-
```
Meßgeräte für die mittlere elektrische Leistung mit
```
oder ohne Kumulieranzeige ............................ 150,-
Mehrgebühr für jede Arbeitsanzeige und für jede Impuls-
oder Kontakt-Weitergabeeinrichtung ................... 80,-
```
Meßgeräte mit Kontaktnehmerzählwerken zur Anzeige der
```
elektrischen Arbeit je Zählwerk ...................... 90,-
(23) Meßwandler
```
Mit einem Meßbereich, einer höchsten primären
```
Nennstromstärke bis 500 A und einer höchstzulässigen
Betriebsspannung
bis 12 kV ........................................ 390,-
über 12 kV bis 36 kV ........................... 640,-
über 36 kV bis 72,5 kV ........................... 1 180,-
über 72,5 kV bis 245 kV ........................... 2 750,-
über 245 kV ........................................ 7 080,-
```
Mehrgebühren
```
neben der Gebühr gemäß Z 1 für
```
jeden weiteren Meßbereich ......................... 210,-
```
```
Meßwandler mit einer höchsten primären
```
Nennstromstärke
über 500 A bis 2 000 A .......................... 210,-
über 2 000 A bis 5 000 A .......................... 640,-
über 5 000 A ...................................... 1 580,-
```
Meßwandler mit SF -Isolation ...................... 1 430,-
```
6
```
Kombinierte Strom- und Spannungswandler
```
Gebühr für Strom- und Spannungsteil getrennt nach Z 1
und 2
(24) Verkehrsgeschwindigkeitsmesser
```
Verkehrsgeschwindigkeitsmesser für den mobilen Einsatz,
```
mit oder ohne Photoeinrichtung ....................... 3 500,-
```
Mehrgebühr neben der Gebühr gemäß Z 1
```
```
Neigevorrichtung .................................. 810,-
```
```
sonstige Zusatzeinrichtungen
```
Gebühr gemäß Tarif H
```
Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten
```
Aufstellungsort eines Verkehrsgeschwindigkeitsmessers
für den ortsfesten Einsatz ........................... 1 200,-
(25) Akustische Meßgeräte
```
Schallpegelmesser
```
```
mit einer Bewertungsfunktion ...................... 2 300,-
```
```
für jedes weitere Bewertungsnetzwerk .............. 500,-
```
```
sonstige Zusatzeinrichtungen
```
Gebühr gemäß Tarif H
```
Prüfschallquellen
```
```
mit einer Anpassungsvorrichtung ohne Barometer .... 500,-
```
```
mit einer Anpassungsvorrichtung mit Barometer ..... 800,-
```
```
für jede weitere Anpassungsvorrichtung ............ 140,-
```
(26) Wärmezähler
```
Kompakt-Wärmezähler
```
Gebühr gemäß Tarif H
```
Wärmezähler, deren Komponenten bereits vorgeprüft sind 120,-
```
(27) Augentonometer
```
Impressionstonometer ................................. 620,-
```
```
Applanationstonometer mit höchstens zwei Druckkörpern 700,-
```
jeder weitere Druckkörper ............................ 120,-
```
andere Tonometer
```
Gebühr gemäß Tarif H
(28) Bremsprüfstände
Gebühr gemäß Tarif H
jedoch mindestens .................................... 990,-
(29) Dosimeter
```
Therapiedosimeter
```
Grundgebühr (2 Meßpunkte) ............................ 5 800,-
für jeden weiteren Meßpunkt .......................... 1 600,-
```
Ortsdosimeter
```
bei Gammastrahlung je Meßpunkt ....................... 330,-
bei Röntgenstrahlung je Meßpunkt ..................... 1 200,-
```
Personendosimeter
```
```
Thermolumineszenz-, Photolumineszenz- und
```
Filmdosimeter
bei Gammastrahlung ................................ 70,-
bei Röntgenstrahlung .............................. 1 200,-
```
sonstige Personendosimeter bei Gammastrahlung
```
Grundgebühr (2 Meßpunkte) ......................... 500,-
für jeden weiteren Meßpunkt ....................... 160,-
bei Röntgenstrahlung je Meßpunkt .................. 1 200,-
(30) Sonstige Meßgeräte, für die in diesem Tarif keine feste Gebühr festgelegt ist
Gebühr gemäß Tarif H
TARIF D
(Zurückweisungsgebühr, § 3)
(1) Zurückweisung eines Meßgerätes, soweit nicht Abs. 2 Anwendung zu finden hat,
im Falle einer Vorprüfung (§ 2 Abs. 1)
50 vH der Gebühr gemäß Tarif B
im Falle einer eichtechnischen Prüfung (§ 2 Abs. 2) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif C
(2) Zurückweisung eines Meßgerätes bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung, für die gemäß Tarif B bzw. C die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat,
Gebühr gemäß Tarif H
TARIF E
(Befundprüfung, § 4)
Gebühr gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung notwendig ist, auch gemäß Tarif B
TARIF F
(Meßtechnische Kontrolle, § 7)
Schilling
für jedes Prüflos
bis 50 Spritzen
jede Spritze ............................................ 6,-
über 50 bis 2 000 Spritzen
Grundgebühr ............................................. 310,-
und für je angefangene 50 Spritzen ...................... 5,-
über 2 000 bis 20 000 Spritzen
Grundgebühr ............................................. 520,-
und für je angefangene 1 000 Spritzen ................... 50,-
über 20 000 Spritzen
Grundgebühr ............................................. 1 550,-
und für je angefangene 2 000 Spritzen ................... 50,-
TARIF G
(Versäumnisgebühren, § 8)
```
Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für
```
eine auswärtige Amtshandlung, wenn diese
```
nicht begonnen werden kann, 10 vH der in den
```
Tarifen festgelegten Gebühren, jedoch für jeden
beauftragten Organwalter mindestens ............... 500,-
```
abgebrochen werden muß, 50 vH der in den Tarifen
```
festgelegten Gebühren, gemäß Tarif H jedoch nach
der aufgewendeten Zeit, jedoch für jeden
beauftragten Organwalter mindestens ................ 500,-
```
nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen
```
werden muß, für die verursachte Wartezeit jedes
beauftragten Organwalters
Gebühr gemäß Tarif H
```
Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme eines
```
Antrags, wenn
```
bei einer auswärtigen Amtshandlung die Reisebewegung
```
des beauftragten Organwalters bereits begonnen hat ... 10 vH
```
die Amtshandlung bereits begonnen hat ................ 50 vH
```
```
die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist ........... 100 vH
```
der in den Tarifen festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß
Tarif H hingegen nach der aufgewendeten Zeit, bei
auswärtigen Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten
Organwalter mindestens .................................... 500,-
```
Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurückstellung von
```
Eichmitteln
```
für den 3. bis 10. Tag der Terminüberschreitung je
```
Tag und Stück Gewichtsstücke bis 50 kg ............ 8,-
Hilfswaagen ....................................... 10,-
Eichkolben, Kontrollgaszähler, Faßkubizierapparate
u. dgl. ........................................... 65,-
ambulante Packkistengarnituren und sonstige
Prüfgeräte ........................................ 250,-
elektrische Meßgeräte und Meßwandler .............. 60,-
```
für den 11. und jeden weiteren Tag der
```
Terminüberschreitung für jedes Stück (Gerät)
das Doppelte der Gebühr gemäß lit. a
```
Versäumnisgebühr wegen verspäteten Abholens von
```
Meßgeräten von der Eichbehörde (Lagerzins) je Tag und
Meßgerät
```
für Fässer je angefangenes Hektoliter Inhalt ...... 8,-
```
```
für Durchflußzähler der Nennweite 65 mm oder mehr,
```
Straßenzapfsäulen und Meßwerkzeuge ................ 13,-
```
für sonstige Meßgeräte
```
10 vH der Gebühr gemäß Tarif B oder C
TARIF H
(Zeitgebühr, § 9)
Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene
Viertelstunde ............................................. 130,-
TARIF J
(Mehrgebühr, § 10)
Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene
halbe Stunde
```
an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr
```
und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr .................... 130,-
```
an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und
```
Feiertagen bis höchstens 8 Stunden ................... 260,-
```
an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden
```
übersteigenden Teil der Amtshandlung ................. 520,-
TARIF K
entfällt
TARIF L
(Prüfungsgebühr für Wäger, § 12)
Für jede Prüfung eines Wägers ........................... 180,-
TARIF M
(Durchschriften und Duplikate, § 13; sowie amtliche Tafeln für die
Schüttdichte)
```
Durchschriften oder Ablichtungen
```
jede angefangene Seite ............................... 10,-
```
Duplikate
```
jede angefangene Seite ............................... 90,-
```
Amtliche Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte ...... 70,-
```
```
```
*1) Werden mehrere Flüssigkeitszähler oder Volumenzählgeräte über gemeinsame Meßanlagenteile betrieben, so gilt jeder Zählerzweig oder Zählgerätezweig einschließlich der gemeinsamen Anlagenteile als eine Meßanlage.
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