Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1992-08-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 215
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 2, 89 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 121 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Bestimmungen der Teile D und G gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 121 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.

(4) Die Bestimmungen der Teile B, F und G - ausgenommen die §§ 25 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 2 sowie 37 Abs. 1 bis 3 - gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

(5) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10.

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

15.

„Schiffahrtszeichen'': Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

16.

„Wasserstraße'': Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen;

17.

„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;

18.

„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;

19.

„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

20.

„Liegeplatz'': ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

21.

„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

22.

„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

23.

„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

24.

„Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

25.

„Verfügungsberechtigter'': ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

26.

„Linienverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;

27.

„Gelegenheitsverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;

28.

„Remork'': das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;

29.

„Fährverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen und Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

Kleinfahrzeuge: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10.

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

15.

„Schiffahrtszeichen'': Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

16.

„Wasserstraße'': Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen;

17.

„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;

18.

„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;

19.

„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

20.

„Liegeplatz'': ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

21.

„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

22.

„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

23.

„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

24.

„Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

25.

„Verfügungsberechtigter'': ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

26.

„Linienverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;

27.

„Gelegenheitsverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;

28.

„Remork'': das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;

29.

„Fährverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen und Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

TEIL B

Schiffahrtspolizei

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieses Teiles, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieses Teiles anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

Abs. 14: Verfassungsbestimmung

II. Abschnitt

Schiffahrtsbetrieb

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet.

(4) Die Organe gemäß § 37 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben, einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen.

(5) Wer einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

(6) Ärzte des öffentlichen Sanitätsdienstes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 37 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 4 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Eignung zu erstatten. Auf Verlangen oder mit Zustimmung des Untersuchten kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen.

(7) Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 4 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.

(8) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen.

(9) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 8.

(10) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

(11) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.

(12) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.

(13) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 102 Abs. 1 Z 6).

(14) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 13 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(15) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über

1.

die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;

2.

die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;

3.

Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;

4.

die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;

5.

den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;

6.

die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern, sofern sie im Teil G nicht bestimmt sind.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 6. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um

1.

Gefährdungen von Menschen;

2.

Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3.

Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

4.

Verunreinigungen der Gewässer

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 7. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.

Urkunden

§ 8. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt erlauben.

Schifferausweise

§ 9. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.

(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.

(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten.

(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.

Kennzeichnung

§ 10. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht; Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Transport gefährlicher Güter

§ 11. (1) Der Transport gefährlicher Güter (wie Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende sowie radioaktive Stoffe) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können, über die zulässigen Lademengen, die Art der Verpackung und der Transportbehälter, die Behandlung der Güter an Bord, die sonst im Schiffahrtsbetrieb und beim Umschlag einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen sowie das Verhalten und die Kennzeichnung von mit solchen Gütern beladenen Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die mit solchen Gütern beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 37 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964) zu entrichten.

Ausnahmebestimmungen

§ 12. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 8), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (§ 10) und den Transport gefährlicher Güter (§ 11) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, soweit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.

(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.

(5) Schiffahrtspolizeiorgane sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.

(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:

1.

Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 nur soweit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;

2.

Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird;

3.

die §§ 5, 10, 11 und 18 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;

4.

die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

Reinhaltung der Gewässer

§ 13. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von Ölen, oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

Wasserstraßen

§ 14. Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Thaya, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

Wasserstraßen

§ 14. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (§ 2 Z 16), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.

III. Abschnitt

Regelung und Sicherung der Schiffahrt

Verkehrsregelung

§ 15. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es

1.

die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;

2.

auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;

3.

der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;

4.

der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;

5.

der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;

6.

die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;

7.

die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;

8.

ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;

9.

der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;

10.

die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

11.

auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen

1.

über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;

2.

über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;

3.

durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;

4.

über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;

5.

über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;

6.

über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;

7.

über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.

(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 anzuwenden.

Verkehrsbeschränkungen

§ 16. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile eines Gewässers, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, auf bestimmte von ihnen zu befördernde gefährliche Güter oder auf Fahrzeuge oder Schwimmkörper bzw. auf zu befördernde Güter schlechthin und auf einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd und Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken.

(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Start- und Landegassen, Sportzonen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

Veranstaltungen

§ 17. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 durch Verordnungen die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren zu entrichten.

Veranstaltungen

§ 17. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 durch Verordnungen die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren zu entrichten.

Sondertransporte

§ 18. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren zu entrichten.

Bevorrechtigte Fahrzeuge

§ 19. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.

Schutzbedürftige Fahrzeuge

§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.

Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 21. (1) Die in den §§ 15 und 16 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß § 37 Abs. 7 betraute Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im § 15 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung bzw. der Entfernung unverzüglich zu verständigen.

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 12 Abs. 5 haben die Schiffahrtspolizeiorgane die in Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.

Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 22. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken, so sind Verordnungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2, deren Geltungsdauer weniger als ein Jahr beträgt und deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt, können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. In den Fällen des § 15 Abs. 2 Z 7 ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 37 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.

(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 12 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.

(4) Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer Betrauung gemäß § 37 Abs. 7 auch von den Organen der Zollwache an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen, Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.

Empfehlungen und Hinweise

§ 23. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' (Abs. 2) zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend geboten ist.

(2) Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages.

(3) In dringenden Fällen ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' den Schiffsführern auszuhändigen.

(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 6) zu berücksichtigen.

Schiffahrtszeichen

§ 24. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.

(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von

Schiffahrtszeichen

§ 25. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen geboten ist.

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(4) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs

1.

wegen oder im Interesse einzelner Unternehmen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;

2.

wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, auf dessen Auftrag und Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;

3.

wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 26. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden.

IV. Abschnitt

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 27. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schiffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.

(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§ 28. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle bzw. bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

(3) Kommt der Verfügungsberechtigte dem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht nach, so ist er bei gleichzeitiger Beschlagnahme des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern; kommt er schuldhaft dieser Vorschußpflicht nicht nach, verfällt das Fahrzeug bzw. der Gegenstand. Das Fahrzeug bzw. der Gegenstand ist freihändig zu veräußern und der Erlös zur Deckung der Kosten der Beseitigung zu verwenden; ein allfälliger Restbetrag ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haften für die Kosten der Beseitigung der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.

(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

Landen im Notfall, Landungsrecht

§ 29. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken - auch von der Landseite her - zu benützen.

(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1 einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3.

(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken bzw. Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke bzw. Dämme zugänglich zu machen.

Havarien

§ 30. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

V. Abschnitt

Häfen und Länden an Wasserstraßen Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 31. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 32. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch eine „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' zu verlautbaren.

Benützung der Häfen und Länden

§ 33. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 34 erlassenen Verordnungen aufsuchen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

Hafenordnung

§ 34. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.

(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden (zB Ölhäfen, Ölländen), Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.

VI. Abschnitt

Treppelwege

Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

§ 35. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.

(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

das Bundesamt für Schiffahrt für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Landeshauptmann für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2.

die Landesregierung für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer.

(3) Das Bundesamt für Schiffahrt untersteht in organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dem Bundesamt für Schiffahrt obliegt im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden, durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, führen, die Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben (§ 37 Abs. 1) einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus obliegt ihm die Dienstaufsicht über die Schiffahrtspolizeiorgane und die betrauten Personen, die Verwaltung der bundeseigenen, der Schiffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften und Objekte mit Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb und die Überwachung von Signalanlagen für die Schiffahrt, die Errichtung und Überwachung von Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

VII. Abschnitt

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2.

die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

Schiffahrtspolizei

§ 37. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schiffahrt;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen des Bundesamtes für Schiffahrt;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesamtes für Schiffahrt, die ihren Dienst bei einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht versehen.

(5) Sitz und Aufsichtsbereich der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sowie Dienstkleidung und Dienstabzeichen der Schiffahrtspolizeiorgane sind nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG 1950 erwähnten Befugnissen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Schiffahrtspolizei

§ 37. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schiffahrt;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG 1950 erwähnten Befugnissen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Die Regelung der Schiffahrt gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen.

Kosten der Verkehrsregelung bei Schleusen

§ 37a. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Hafenmeister

§ 38. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 37 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 37 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).

(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 37 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die

1.

österreichische Staatsbürger sind;

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 130 Abs. 3) und die persönliche Verläßlichkeit besitzen;

3.

mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

Inhaber eines Kapitänspatentes A oder B oder eines Schiffsführerpatentes A oder B für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.

(4) Als nicht verläßlich (Abs. 3 Z 2) ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und nach Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Tätigkeit als Hafenmeister zu befürchten ist.

(5) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(6) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Hafenmeister

§ 38. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 37 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 37 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).

(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 37 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die

1.

österreichische Staatsbürger sind;

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 130 Abs. 3 erster und zweiter Satz) und die persönliche Verläßlichkeit besitzen;

3.

mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

Inhaber eines Kapitänspatentes A oder B oder eines Schiffsführerpatentes A oder B für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.

(4) Für die Überprüfung der Verläßlichkeit (Abs. 3 Z 2) ist § 130 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(6) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Betraute Personen

§ 39. (1) Die Behörde kann zur Entlastung der in § 37 Abs. 2 genannten Organe im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung, insbesondere der

1.

Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen,

2.

Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren,

3.

Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten,

4.

Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen,

5.

Regelung der Schiffahrt in Privathäfen,

(2) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 37 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisung gebunden.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 40. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);

2.

als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 und 3);

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 5 Abs. 4 und 5);

4.

als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 8);

5.

als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 9);

6.

als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 10);

7.

als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 11);

8.

die gemäß § 5 Abs. 13 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;

9.

als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 6);

10.

als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 8);

11.

als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 10);

12.

eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 17);

13.

auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);

14.

als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 19 Abs. 1);

15.

als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 20 Abs. 2);

16.

Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 26 Abs. 1);

17.

auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 27 Abs. 1);

18.

der Verpflichtung des § 27 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern, nicht nachkommt;

19.

als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 29 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;

20.

als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 30 Abs. 1);

21.

als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 30 Abs. 2);

22.

als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 33 Abs. 3 und 4);

23.

die gemäß § 35 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;

24.

gegen Anordnungen von im § 37 Abs. 2, 6 oder 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 38) oder betrauten Personen (§ 39) verstößt.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 40. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);

2.

als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 und 3);

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 5 Abs. 4 und 5);

4.

als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 8);

5.

als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 9);

6.

als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 10);

7.

als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 11);

8.

die gemäß § 5 Abs. 13 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;

9.

als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 6);

10.

als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 8);

11.

als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 10);

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