Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1992-08-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 215
Änderungshistorie JSON API
12.

eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 17);

13.

auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);

14.

als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 19 Abs. 1);

15.

als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 20 Abs. 2);

16.

Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 26 Abs. 1);

17.

auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 27 Abs. 1);

18.

der Verpflichtung des § 27 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern, nicht nachkommt;

19.

als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 29 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;

20.

als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 30 Abs. 1);

21.

als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 30 Abs. 2);

22.

als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 33 Abs. 3 und 4);

23.

die gemäß § 35 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;

24.

gegen Anordnungen von im § 37 Abs. 2, 6 oder 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 38) oder betrauten Personen (§ 39) verstößt.

(3) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG Geldstrafen einzuheben. Die Ermächtigung ist in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich.

(4) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 71, 97, 118 und 137 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag ist durch Verordnung festzulegen.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§ 41. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.

(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§ 41. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.

(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§ 41. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.

(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.

Übergangsbestimmung

§ 42. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 43. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 90/1971, über die Einführung eines Schiffahrtspolizeigesetzes;

2.

das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1983;

3.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 259/1971, betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1985;

4.

die Schiffahrtsbetriebsordnung, BGBl. Nr. 260/1971;

5.

die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 6/1984.

TEIL C

Schiffahrtsanlagen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 44. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Schiffahrtsanlagen

§ 45. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach Teil B erlassenen Verordnungen.

II. Abschnitt

Verfahren

Bewilligungspflicht

§ 46. (1) Die Errichtung und Benützung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung und Benützung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 55; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 52 Abs. 2 sowie die gemäß § 57 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.

(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.

(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 65 sind unbeschadet der Bestimmung des § 71 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Antrag

§ 47. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

1.

von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2.

Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3.

die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4.

die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

5.

Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

6.

die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.

Erteilung der Bewilligung

§ 48. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und auf

1.

die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),

2.

die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer (soweit sie nicht im wasserrechtlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden) und der Luft,

3.

öffentliche Interessen (Abs. 5),

4.

zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,

5.

die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 57) sowie

6.

die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind

1.

auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.

dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage,

(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:

1.

die Sicherheit der Schiffahrt;

2.

auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

1.

die Sicherheit von Personen;

2.

die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3.

die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4.

militärische Interessen;

5.

der Betrieb von Kraftwerken;

6.

die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist dem Bundesamt für Schiffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann dieser Stellungnahme nicht Rechnung getragen werden, so ist die Angelegenheit bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen.

(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen sind,

1.

wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,

2.

wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und

3.

in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt,

(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.

Erteilung der Bewilligung

§ 48. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und auf

1.

die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),

2.

Die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3.

öffentliche Interessen (Abs. 5),

4.

zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,

5.

die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 57) sowie

6.

die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind

1.

auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.

dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage,

(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:

1.

die Sicherheit der Schiffahrt;

2.

auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

1.

die Sicherheit von Personen;

2.

die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3.

die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4.

militärische Interessen;

5.

der Betrieb von Kraftwerken;

6.

die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen sind,

1.

wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,

2.

wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und

3.

in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt,

(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.

Dauer der Bewilligung

§ 49. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

§ 50. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.

(3) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§ 51. (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen

1.

ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen, die dem Umschlag von Mineralölen oder gefährlichen Gütern dienen;

2.

drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;

3.

sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.

(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Durchführung der Überprüfung

§ 52. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, sind nachträglich zu bewilligen, sofern die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft dies zulassen.

(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 48 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet.

(3) Die Behörde kann über Antrag des Bewilligungsinhabers die Überprüfung durch einen Ziviltechniker eines in Betracht kommenden Fachgebietes vornehmen lassen. In diesem Fall entfällt die Überprüfung durch die Behörde oder eine gemäß Abs. 4 betraute Körperschaft. Die Kosten einer derartigen Überprüfung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ziviltechniker genehmigten Tarife sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden.

Betriebsvorschrift

§ 53. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 48 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß § 57 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 57 Abs. 1) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.

(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.

(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 54. (1) Die Bewilligung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;

3.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

4.

mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;

5.

durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

6.

durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;

7.

mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

8.

durch Enteignung.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

1.

bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;

2.

bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen;

3.

wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;

4.

wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen.

(3) Das Erlöschen bzw. der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

§ 55. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage bzw. der Änderung anzuzeigen.

(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz'' auf weißem Grund zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 47 bis 54 - mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 - gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.

III. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§ 56. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren oder Hochseilfähren errichtet werden; auf der Wasserstraße Donau ist die Errichtung neuer Hochseilfähren nicht zulässig, ausgenommen solche, die vorübergehend im Zusammenhang mit der Durchführung von Wasserbauten oder zur Beseitigung von Notständen verwendet werden.

(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter nicht neu errichtet oder wesentlich geändert und frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von

Schiffahrtsanlagen

§ 57. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 48 Abs. 1 gewährleistet sind.

(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.

(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.

(4) Gefährliche Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.

(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.

(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.

(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Ölhafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Ölhafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung des dabei in das Gewässer gelangten Öles verhindert und dieses Öl rasch entfernt wird. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.

(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten'' zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 55 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.

(9) Organe gemäß §§ 37 Abs. 2 und 38 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.

(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.

(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 48 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, insbesondere brennbarer Flüssigkeiten, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§ 58. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an

Wasserstraßen

§ 59. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).

(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.

(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 48 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 63).

(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.

(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.

IV. Abschnitt

Zwangsrechte

Allgemeines

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

1.

Benützungsbefugnisse (§ 61);

2.

vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 62);

3.

Mitbenützungsrecht (§ 63);

4.

Enteignung (§ 64).

(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 62 bis 64 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

Benützungsbefugnisse

§ 61. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.

(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.

(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.

(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, sowie des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 62. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.

(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

Mitbenützungsrecht

§ 63. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es

1.

zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,

2.

zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,

3.

auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder

4.

zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 59 Abs. 3 und 4)

(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

Enteignung

§ 64. (1) Wenn die in den §§ 62 und 63 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß

1.

die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken oder aufzuheben;

2.

die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;

3.

auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.

V. Abschnitt

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 65. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 47 Z 1 bis 5, 48 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 50 bis 52, 54 und 70 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 66 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

V. Abschnitt

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 65. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 47 Z 1 bis 5, 48 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 50 bis 52, 54 und 70 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 66 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

§ 66. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 48 Abs. 1 genannten Erfordernisse bei der Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung von sonstigen Anlagen vorzuschreiben, insbesondere

1.

Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;

2.

Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;

3.

Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

§ 66. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 48 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere

1.

Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;

2.

Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;

3.

Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.

VI. Abschnitt

Hafenentgelte

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 67. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985 für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.

(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der

1.

Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,

2.

Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,

3.

Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,

4.

Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper

(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 69 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.

(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.

(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

(7) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Hafenentgelte für Privathäfen

§ 68. Die Bestimmungen der §§ 67 Abs. 1 bis 5 und 69 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 33 Abs. 1).

Festsetzung der Hafenentgelte

§ 69. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

1.

Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);

2.

Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

3.

Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;

4.

Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;

5.

das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 70. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für

a)

Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 52 Abs. 1 erfolgt ist;

b)

Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird dadurch nicht berührt;

c)

die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2.

der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

die Landesregierung hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer für

a)

Schiffahrtsanlagen, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde;

b)

die Genehmigung von Hafenentgelttarifen;

4.

das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 4 fallenden Angelegenheiten.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2.

der Landeshauptmann für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 sowie Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 5 hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

die Landesregierung für alle nicht in Z 2 genannten Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 5.

(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 52 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.

(6) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 70. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für

a)

Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 52 Abs. 1 erfolgt ist;

b)

Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird dadurch nicht berührt;

c)

die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2.

der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

4.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

2.

die Landesregierung für Angelegenheiten

3.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 52 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.

(6) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 46 Abs. 1);

2.

als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 48 Abs. 2);

3.

als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 48 Abs. 2);

4.

als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 48 Abs. 10);

5.

als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 50 Abs. 2);

6.

eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 51 Abs. 1);

7.

ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt bzw. benützt (§ 52 Abs. 2);

8.

als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 52 Abs. 2);

9.

als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 53 Abs. 1 und 3);

10.

nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 53 Abs. 2);

11.

als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

13.

außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 56 Abs. 2);

14.

Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 48 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 57 Abs. 1);

15.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 57 Abs. 2);

16.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 57 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17.

gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (§ 57 Abs. 4);

18.

die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 57 Abs. 5);

19.

beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 57 Abs. 6 und 7);

20.

Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt bzw. sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 57 Abs. 8);

21.

unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 57 Abs. 10);

22.

öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 57 Abs. 11);

23.

an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 65 Abs. 1);

24.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 67 Abs. 1 und 4, § 68);

25.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 67 Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 41.

Übergangsbestimmungen

§ 72. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1.

die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2.

die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Schiffahrtsanlagen den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

(4) Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß § 47; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber nach den Bestimmungen des § 47 zu ergänzen.

Übergangsbestimmungen

§ 72. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1.

die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2.

die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 65, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

(4) Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß § 47; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber nach den Bestimmungen des § 47 zu ergänzen.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 73. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

der noch in Geltung stehende, mit dem Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, auf Gesetzesstufe gestellte II. Abschnitt der Verordnung über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March, BGBl. Nr. 243/1964;

2.

das Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1978;

3.

die Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 87/1973, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1983;

4.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 155/1974, betreffend die Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf Wasserstraßen;

5.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 118/1984, über die Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau.

TEIL D

Schiffahrtskonzession

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 74. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

TEIL D

Schiffahrtsgewerberecht

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession nach § 75 ist nicht erforderlich für

1.

den Werkverkehr (Abs. 2);

2.

die Beförderung von Fahrgästen und Gütern durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr;

3.

Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen.

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: zu befahrendes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der zu befördernden Güter. Die Einstellung des Werkverkehrs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.
  • sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem die ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befindet, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.
  • sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem die ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Betriebsgemeinschaft

§ 77. (1) Schließen sich konzessionierte Schiffahrtsunternehmen unter Fortbestand ihrer Rechtspersönlichkeit vertraglich zu einer Betriebsgemeinschaft zusammen, so ist diese berechtigt, die jedem der Vertragspartner erteilten Konzessionen gleicher Art auszuüben.

(2) Konzessionen für Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr gelten für den Zusammenschluß zu einer Betriebsgemeinschaft als Konzessionen gleicher Art. (3) Der Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft ist von den konzessionierten Schiffahrtsunternehmen den Behörden, die die Konzessionen erteilt haben, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzuzeigen.

II. ABSCHNITT

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

II. Abschnitt

Verfahren

Arten der Konzession

§ 78. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:

1.

Linienverkehr;

2.

Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Staatsangehöriger),

b)

in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und

c)

ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat; stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (§ 78 Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

3.

wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können,

4.

wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

5.

sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der Konzession für

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben (EWR-Staat),

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste,

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 2 gleichzuhalten.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 79. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

b)

in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist;

c)

ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn alle ihre Gesellschafter - ausgenommen juristische Personen als persönlich haftende Gesellschafter (Z 3) - natürliche Personen sind, die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;

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