Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 106);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 107);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 108 Abs. 3);
ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 111 Abs. 4);
die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 113).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 41.
Übergangsbestimmungen
§ 119. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schiffspatente - ausgenommen für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen dieses Teiles der Zulassungspflicht nicht mehr unterliegen, - bleiben längstens bis zum 31. Dezember 1993 gültig; sie sind bis dahin über Antrag durch Zulassungsurkunden zu ersetzen.
(2) Für die Dauer der Gültigkeit der Schiffspatente gemäß Abs. 1 bleiben die für die betreffenden Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Kennzeichen gültig.
(3) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die nunmehr auf Grund der Bestimmungen dieses Teiles einer Zulassungspflicht unterliegen, müssen bis längstens 31. Dezember 1993 mit einer Zulassungsurkunde versehen sein. Die für die betreffenden Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Kennzeichen bleiben bis zur Zulassung gültig.
(4) Die Bestimmungen des § 110 Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegt wurde.
Übergangsbestimmungen
§ 119. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schiffspatente - ausgenommen für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen dieses Teiles der Zulassungspflicht nicht mehr unterliegen, - bleiben längstens bis zum 31. Dezember 1993 gültig.
(2) Für die Dauer der Gültigkeit der Schiffspatente gemäß Abs. 1 bleiben die für die betreffenden Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Kennzeichen gültig.
(3) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die nunmehr auf Grund der Bestimmungen dieses Teiles einer Zulassungspflicht unterliegen, müssen bis längstens 31. Dezember 1993 mit einer Zulassungsurkunde versehen sein. Die für die betreffenden Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Kennzeichen bleiben bis zur Zulassung gültig.
(4) Die Bestimmungen des § 110 Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegt wurde.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 120. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellte Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, in der Fassung BGBl. Nr. 90/1971;
die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 352/1927, betreffend die Einführung des Nummernzwanges für Motorfahrzeuge auf den österreichischen Binnengewässern in der Fassung BGBl. Nr. 409/1931.
TEIL G
Schiffsführung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 121. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 122. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 124 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Ausnahme
§ 123. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 122 benötigen nicht:
ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
österreichische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen;
Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führer von Ruderfahrzeugen;
Führer von Flößen;
Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
Führer von Segelfahrzeugen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
- sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der den Befähigungsausweis ausgestellt hat, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
- sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem der Befähigungsausweis ausgestellt worden ist, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge.
Ausnahme
§ 123. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 122 benötigen nicht:
ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
österreichische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen;
Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führer von Ruderfahrzeugen;
Führer von Flößen;
Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
Führer von Segelfahrzeugen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
- sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der den Befähigungsausweis ausgestellt hat, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
- sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem der Befähigungsausweis ausgestellt worden ist, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge.
II. Abschnitt
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 124. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 128 auszustellen.
(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung „Kapitän'' dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatentes A oder B (§ 129 Abs. 1 Z 1 und 2) führen.
(4) Durch Verordnung können für andere Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Schiffes und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter, entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsausweise zu regeln.
Anerkennung von Befähigungsausweisen
§ 125. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 126. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 128 Abs. 1 auszustellen, wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 129 bis 131 entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 126. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsnachweis gemäß § 128 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsnachweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 129 bis 131 entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.
Internationale Zertifikate für Führer von Sportfahrzeugen
§ 127. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 128. (1) Befähigungsausweise für Fahrzeuge:
Kapitänspatent A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art und Größe für die Donau und sonstige Binnengewässer;
Kapitänspatent B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art und Größe für Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für die Donau und sonstige Binnengewässer;
Schiffsführerpatent B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent C: Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 10 m für die Donau und sonstige Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent D: Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 10 m für Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, sowie von Seilfähren ist entsprechend dem Gewässer ein Schiffsführerpatent A oder B unter Berücksichtigung des § 129 Abs. 1 erforderlich.
(3) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 129. (1) Der Befähigungsausweis kann über Antrag des Bewerbers auf bestimmte Arten von Fahrzeugen, deren Antriebsleistung sowie auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile eingeschränkt werden.
(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen bzw. Bedingungen (zB Befristung) und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen bzw. Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
(3) Inhaber von Kapitänspatenten oder Schiffsführerpatenten A oder B haben ihre geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten (§ 130 Abs. 3) in Zeitabständen von höchstens sieben Jahren, beginnend mit der Ausstellung des Befähigungsausweises, neuerlich nachzuweisen.
(4) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 130 Abs. 3) verlangt werden.
III. Abschnitt
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 130. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
für ein Kapitänspatent das 24. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent A das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent B, C oder D das 18. Lebensjahr vollendet hat;
die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges auf dem entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil nachgewiesen hat;
für ein Kapitänspatent die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung nachgewiesen hat;
für ein Kapitänspatent bzw. ein Schiffsführerpatent A oder B die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967) nachgewiesen hat;
für ein Schiffsführerpatent C oder D die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).
(3) Die geistige und körperliche Eignung (Abs. 1 Z 2) des Bewerbers hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein amtsärztliches Gutachten (§ 69 KFG 1967) nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C und D gilt als erbracht, wenn sie ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
(4) Für die Überprüfung der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 3) bei Bewerbern um Kapitänspatente oder Schiffsführerpatente A oder B sind die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 anzuwenden. Die Überprüfung der Verläßlichkeit bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C oder D gilt als erbracht, wenn der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzt.
(5) Die nachzuweisende Fahrpraxis (Abs. 2 Z 4) ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Größe dem Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden Befähigungsausweises entspricht. Die Dauer der Fahrpraxis beträgt:
für das Kapitänspatent A 30 Monate, davon mindestens zehn Monate auf der Donau und zehn Fahrten auf dem entsprechenden Streckenabschnitt als Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;
für das Kapitänspatent B 15 Monate, davon mindestens fünf Monate als Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;
für das Schiffsführerpatent A zehn Monate, davon mindestens fünf Monate auf dem entsprechenden Streckenabschnitt der Donau unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers;
für das Schiffsführerpatent B drei Monate unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers.
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Erfordernis des Abs. 2 Z 5 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine gleichwertige andere Ausbildung nachweist.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann einem Bewerber um ein Kapitänspatent B vom Erfordernis des Abs. 5, und zwar nur hinsichtlich der Größe des Fahrzeuges, Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber Inhaber eines Schiffsführerpatentes A oder B ist und die nachzuweisende Fahrpraxis auf einem Fahrzeug ausreichender Größe erbracht hat.
(9) Der Landeshauptmann kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent D vom Erfordernis des Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
III. Abschnitt
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 130. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
für ein Kapitänspatent das 24. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent A das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent B, C oder D das 18. Lebensjahr vollendet hat;
die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges auf dem entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil nachgewiesen hat;
für ein Kapitänspatent die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung nachgewiesen hat;
für ein Kapitänspatent bzw. ein Schiffsführerpatent A oder B die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967) nachgewiesen hat;
für ein Schiffsführerpatent C oder D die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).
(3) Die geistige und körperliche Eignung (Abs. 1 Z 2) des Bewerbers hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein amtsärztliches Gutachten (§ 69 KFG 1967) nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C und D gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes inländisches Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
(4) Als nicht verläßlich (Abs. 2 Z 3) ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiffsführer zu befürchten ist. Der Nachweis der Verläßlichkeit bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C und D gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes inländisches Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
(5) Die nachzuweisende Fahrpraxis (Abs. 2 Z 4) ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Größe dem Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden Befähigungsausweises entspricht. Die Dauer der Fahrpraxis beträgt:
Für das Kapitänspatent A 30 Monate, davon mindestens 10 Monate auf der Donau und jeweils 5 Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem entsprechenden Streckenabschnitt unter Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;
für das Kapitänspatent B 15 Monate, davon mindestens 5 Monate unter Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;
für das Schiffsführerpatent A zehn Monate, davon mindestens fünf Monate auf dem entsprechenden Streckenabschnitt der Donau unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers;
für das Schiffsführerpatent B drei Monate unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers.
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Erfordernis des Abs. 2 Z 5 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine gleichwertige andere Ausbildung nachweist.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann einem Bewerber um ein Kapitänspatent B vom Erfordernis des Abs. 5, und zwar nur hinsichtlich der Größe des Fahrzeuges, Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber Inhaber eines Schiffsführerpatentes A oder B ist und die nachzuweisende Fahrpraxis auf einem Fahrzeug ausreichender Größe erbracht hat.
(9) Der Landeshauptmann kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent D vom Erfordernis des Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
(10) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann einem Bewerber um ein Kapitänspatent vom Erfordernis des Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn
der Bewerber um ein Kapitänspatent A Inhaber eines Schiffsführerpatentes A ist und eine Nachsicht gemäß Abs. 7 nicht erteilt wird;
der Bewerber um ein Kapitänspatent B Inhaber eines Schiffsführerpatentes B ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat und eine Nachsicht gemäß Abs. 7 nicht erteilt wird.
Prüfung
§ 131. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf
die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
die allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes für die Kapitänspatente A und B;
das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art und bei Gewässerverunreinigungen;
die Führung und Bedienung eines Fahrzeuges einschließlich der dazu notwendigen Manöver;
die allgemeine Kenntnis der Bauart von Fahrzeugen und deren Einrichtungen sowie die Bedienung und Wartung dieser Einrichtungen einschließlich der Maschinenanlage und ihres Zubehörs;
die Grundzüge der Wetterkunde;
die allgemeine Kenntnis des betreffenden Gewässers in geographischer, hydrographischer und nautischer Hinsicht;
die genaue Kenntnis der Donau für das Kapitänspatent A und das Schiffsführerpatent A.
(4) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 129 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(5) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden'', wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden'' beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
(6) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, die eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(7) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 6 erforderlichen Fahrzeuges und eines Schiffsführers zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(8) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(9) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Prüfung
§ 131. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf
die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
die allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes für die Kapitänspatente A und B;
das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art und bei Gewässerverunreinigungen;
die Führung und Bedienung eines Fahrzeuges einschließlich der dazu notwendigen Manöver;
die allgemeine Kenntnis der Bauart von Fahrzeugen und deren Einrichtungen sowie die Bedienung und Wartung dieser Einrichtungen einschließlich der Maschinenanlage und ihres Zubehörs;
die Grundzüge der Wetterkunde;
die allgemeine Kenntnis des betreffenden Gewässers in geographischer, hydrographischer und nautischer Hinsicht;
die genaue Kenntnis der Donau für das Kapitänspatent A und das Schiffsführerpatent A.
(4) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 129 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(5) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden'', wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden'' beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
(6) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für das Kapitänspatent A sowie das Schiffsführerpatent A und C auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(7) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 6 erforderlichen Fahrzeuges und eines Schiffsführers zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(8) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(9) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 131a. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 129 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung durch die Prüfungskommission auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung bzw. auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.
(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.
Prüfungskommission
§ 132. (1) Die Prüfungskommission für das Kapitänspatent A oder B sowie das Schiffsführerpatent A besteht aus
einem rechtskundigen Prüfer für die Fachgebiete gemäß § 131 Abs. 3 Z 1 und 2;
einem technischen Prüfer für die Fachgebiete gemäß § 131 Abs. 3 Z 5 und 6;
einem nautischen Prüfer für die Fachgebiete gemäß § 131 Abs. 3 Z 3, 4, 7 und 8 sowie für die praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6.
(2) Die Prüfungskommission für die sonstigen Befähigungsausweise besteht aus
einem rechtskundigen Prüfer für die Fachgebiete gemäß § 131 Abs. 3 Z 1 und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6 für die praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6;
einem technischen Prüfer für die Fachgebiete gemäß § 131 Abs. 3 Z 3 bis 7 und für die praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete mit einer erfolgreich bestandenen Reifeprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt bestellt werden.
(4) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Schiffsführerpatent A besitzen.
(5) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 Z 3 sind Kapitäne mit Kapitänspatent A sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Schiffen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
(6) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Schiffsführerpatent besitzen, das der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
(7) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.
Prüfungstaxen
§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.
(2) Durch Verordnung ist die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand festzusetzen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
eines der im § 130 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
den Nachweis gemäß § 129 Abs. 3 nicht erbringt;
den Nachweis gemäß § 129 Abs. 4 nicht erbringt;
wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat.
(2) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
eines der im § 130 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
den Nachweis gemäß § 129 Abs. 3 nicht erbringt;
den Nachweis gemäß § 129 Abs. 4 nicht erbringt;
wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
sich einer gemäß § 131a Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unter zieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen.
Verzeichnis
§ 135. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
IV. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 136. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für das Kapitänspatent A und B sowie das Schiffsführerpatent A;
der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent C;
ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent
das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung aller nicht unter Z 4 fallenden Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
der Landeshauptmann für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 und 5.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
IV. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 136. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für das Kapitänspatent A und B sowie das Schiffsführerpatent A;
der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent C;
ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 137. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 124 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 122 und 128);
den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 124 Abs. 2);
die Bezeichnung „Kapitän'' führt, ohne ein Kapitänspatent A oder B zu besitzen (§ 124 Abs. 3);
als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 129 Abs. 1);
als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 129 Abs. 2).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 41.
Übergangsbestimmungen
§ 138. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente gelten weiter; über Antrag des Inhabers können sie durch den Bestimmungen dieses Teiles entsprechende Befähigungsausweise ersetzt werden.
(2) Reicht die Anzahl der gemäß § 132 Abs. 3 qualifizierten technischen Prüfer nicht aus, so können abweichend von dieser Bestimmung auch Bedienstete des technischen Dienstes mit langjähriger einschlägiger Verwendungspraxis für die Dauer von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als technische Prüfer bestellt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 138. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente gelten weiter; über Antrag des Inhabers können sie durch den Bestimmungen dieses Teiles entsprechende Befähigungsausweise ersetzt werden.
(2) Reicht die Anzahl der gemäß § 132 Abs. 3 qualifizierten technischen Prüfer nicht aus, so können abweichend von dieser Bestimmung auch Bedienstete des technischen Dienstes mit langjähriger einschlägiger Verwendungspraxis für die Dauer von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als technische Prüfer bestellt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 131a und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 139. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 126/1924, betreffend die Festsetzung von Prüfungstaxen für die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen (Motorbooten) auf der Donau in der Fassung BGBl. Nr. 7/1926;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 127/1924, betreffend die Festsetzung von Prüfungstaxen für die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen (Motorbooten) auf den österreichischen Binnenseen in der Fassung BGBl. Nr. 8/1926;
die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellte Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung BGBl. Nr. 90/1971.
TEIL H
Schiffsführerschulen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 140. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die Schulung von Schiffsführern für Motor- oder Segelfahrzeuge.
Bewilligungspflicht
§ 141. Die Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung; sie ist befristet zu erteilen.
Ausnahme
§ 142. Eine Bewilligung gemäß § 141 ist nicht erforderlich für die Schulung von Schiffsführern durch den Bund oder die Länder.
II. Abschnitt
Verfahren
Voraussetzungen
§ 143. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
einer natürlichen Person, wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die persönliche Verläßlichkeit besitzt; für die Überprüfung der Verläßlichkeit sind die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 anzuwenden,
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
das 24. Lebensjahr vollendet hat,
im Falle einer Schulung nach den Bestimmungen des Teiles G eine mindestens dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb eines Befähigungsausweises, der in seinem Berechtigungsumfang der vorgesehenen Schulung entspricht, nachweist;
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn alle ihre Gesellschafter, ausgenommen juristische Personen als persönlich haftende Gesellschafter (Z 3), die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;
einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen oder bei Vereinen mehr als 75 vH der Mitglieder österreichische Staatsbürger sind, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;
den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Bewerber
die Verfügungsberechtigung über geeignete Schulungsräume,
geeignete Lehrpläne und Lehrbehelfe (§ 148 Abs. 1),
die Verfügungsberechtigung über geeignete Fahrzeuge für Schulungszwecke (§ 148 Abs. 2) und
die Verfügungsberechtigung über eine für Fahrzeuge gemäß Z 3 im Hinblick auf die praktische Ausbildung geeignete Schiffahrtsanlage
II. Abschnitt
Verfahren
Voraussetzungen
§ 143. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
einer natürlichen Person, wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die persönliche Verläßlichkeit besitzt; für die Überprüfung der Verläßlichkeit sind die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 anzuwenden,
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
das 24. Lebensjahr vollendet hat,
im Falle einer Schulung nach den Bestimmungen des Teiles G eine mindestens dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb eines Befähigungsausweises, der in seinem Berechtigungsumfang der vorgesehenen Schulung entspricht, nachweist;
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn alle ihre Gesellschafter, ausgenommen juristische Personen als persönlich haftende Gesellschafter (Z 3), die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;
einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen oder bei Vereinen mehr als 75 vH der Mitglieder österreichische Staatsbürger sind, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;
den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Bewerber
die Verfügungsmöglichkeit über geeignete Schulungsräume,
geeignete Lehrpläne und Lehrbehelfe (§ 148 Abs. 1),
die Verfügungsberechtigung über geeignete Fahrzeuge für Schulungszwecke (§ 148 Abs. 2) und
die Verfügungsberechtigung über eine für Fahrzeuge gemäß Z 3 im Hinblick auf die praktische Ausbildung geeignete Schiffahrtsanlage
II. Abschnitt
Verfahren
Voraussetzungen
§ 143. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
einer natürlichen Person, wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die persönliche Verläßlichkeit besitzt; für die Überprüfung der Verläßlichkeit sind die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 anzuwenden,
ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
das 24. Lebensjahr vollendet hat,
im Falle einer Schulung nach den Bestimmungen des Teiles G eine mindestens dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb eines Befähigungsausweises, der in seinem Berechtigungsumfang der vorgesehenen Schulung entspricht, nachweist;
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn alle ihre Gesellschafter, ausgenommen juristische Personen als persönlich haftende Gesellschafter (Z 3), die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;
einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen oder bei Vereinen mehr als 75 vH der Mitglieder österreichische Staatsbürger sind, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;
den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Bewerber
die Verfügungsmöglichkeit über geeignete Schulungsräume,
geeignete Lehrpläne und Lehrbehelfe (§ 148 Abs. 1),
die Verfügungsberechtigung über geeignete Fahrzeuge für Schulungszwecke (§ 148 Abs. 2) und
die Verfügungsberechtigung über eine für Fahrzeuge gemäß Z 3 im Hinblick auf die praktische Ausbildung geeignete Schiffahrtsanlage
II. Abschnitt
Verfahren
Voraussetzungen
§ 143. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
einer natürlichen Person, wenn sie
Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
die persönliche Verläßlichkeit besitzt; für die Überprüfung der Verläßlichkeit sind die Bestimmungen des § 79 anzuwenden,
ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
das 24. Lebensjahr vollendet hat,
im Falle einer Schulung nach den Bestimmungen des Teiles G eine mindestens dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb eines Befähigungsausweises, der in seinem Berechtigungsumfang der vorgesehenen Schulung entspricht, nachweist;
einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat; stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;
einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen oder bei Vereinen mehr als 50 vH der Mitglieder EWR-Staatsangehörige sind, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;
den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Bewerber
die Verfügungsmöglichkeit über geeignete Schulungsräume,
geeignete Lehrpläne und Lehrbehelfe (§ 148 Abs. 1),
die Verfügungsberechtigung über geeignete Fahrzeuge für Schulungszwecke (§ 148 Abs. 2) und
die Verfügungsberechtigung über eine für Fahrzeuge gemäß Z 3 im Hinblick auf die praktische Ausbildung geeignete Schiffahrtsanlage
Bezeichnung der Schiffsführerschule
§ 144. Die Erteilung der Bewilligung gemäß § 141 ist an eine bestimmte Bezeichnung der Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung bedarf einer besonderen Bewilligung.
Standort
§ 145. (1) Die Erteilung der Bewilligung gemäß § 141 ist an einen bestimmten Standort der Schiffsführerschule gebunden.
(2) Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
Leiter
§ 146. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Schiffsführerschule persönlich zu leiten.
(2) Bei Bewilligungsinhabern gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ist ein Leiter zu bestellen, der die Voraussetzungen gemäß § 143 Abs. 1 Z 1 erfüllt; seine Bestellung bedarf einer Bewilligung.
Lehrpersonen
§ 147. (1) Der Bewilligungsinhaber oder Leiter kann zur Schulung auch Lehrpersonen, die die Voraussetzungen gemäß § 143 Abs. 1 Z 1 lit. b und e erfüllen, einsetzen; der Einsatz von Lehrpersonen ist der Behörde vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen.
(2) Für die Qualifikation der Lehrpersonen ist der Bewilligungsinhaber, in den Fällen des § 146 Abs. 2 der Leiter verantwortlich.
(3) Die Ausübung der Lehrtätigkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Z 1 lit. b und e zulässig.
Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische Ausbildung
§ 148. (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend der vorgesehenen theoretischen Ausbildung die im § 131 Abs. 3 genannten Fachgebiete in einem für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten; dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.
(2) Die praktische Ausbildung ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht; sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage (§ 143 Abs. 2 Z 4) aus zu erfolgen.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 149. (1) Die Bewilligung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Zurücklegung der Bewilligung;
mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
wenn eines der im § 143 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;
wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird;
bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Schiffsführerschule persönlich zu leiten (§ 146 Abs. 1);
bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bestellung eines geeigneten Leiters (§ 146 Abs. 2).
III. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Landeshauptmann.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
III. Abschnitt
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Landeshauptmann;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
Aufsicht
§ 151. Schiffsführerschulen sind durch die Behörde hinsichtlich der Durchführung der Schulung sowie der Einhaltung der Erfordernisse gemäß §§ 143 Abs. 2 sowie 147 und 148 zu überprüfen.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 152. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer
die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);
als Bewilligungsinhaber eine nicht bewilligte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 144);
als Bewilligungsinhaber oder Leiter die Schulung außerhalb des Standortes durchführt (§ 145);
als Bewilligungsinhaber der Behörde den Einsatz von Lehrpersonen nicht anzeigt (§ 147 Abs. 1);
als Bewilligungsinhaber oder Leiter eine nicht entsprechend qualifizierte Lehrperson einsetzt (§ 147 Abs. 2);
als Lehrperson ohne entsprechende Qualifikation die Lehrtätigkeit ausübt (§ 147 Abs. 3);
als Bewilligungsinhaber oder Leiter die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug durchführt (§ 148 Abs. 2);
als Bewilligungsinhaber oder Leiter die praktische Ausbildung nicht von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 148 Abs. 2).
Übergangsbestimmungen
§ 153. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, erteilten Bewilligungen gelten für die Dauer von längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Teiles als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 154. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellte Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, außer Kraft.
TEIL I
Inkrafttreten und Vollziehung
I. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 155. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
II. Abschnitt
Vollziehung
§ 156. (1) Mit der Vollziehung der Teile A, E, G und H dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Teiles B dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen gemäß § 35 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 37 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des Teiles C dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Teiles D dieses Bundesgesetzes sind bezüglich des § 79 Abs. 6 die Bundesregierung, im übrigen hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Teiles F dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
II. Abschnitt
Vollziehung
§ 156. (1) Mit der Vollziehung der Teile A, E, G und H dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Teiles B dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 35 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 37 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des Teiles C dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Teiles D dieses Bundesgesetzes sind bezüglich des § 79 Abs. 6 die Bundesregierung, im übrigen hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Teiles F dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
II. Abschnitt
Vollziehung
§ 156. (1) Mit der Vollziehung der Teile A, E, G und H dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Teiles B dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 35 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 37 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des Teiles C dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Teiles D dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Teiles F dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Anlage 1
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zu § 1 Abs. 1
Verzeichnis der Gewässer
Im Burgenland:
In Kärnten:
In Niederösterreich:
In Oberösterreich:
In Salzburg:
In der Steiermark:
In Tirol:
In Vorarlberg:
Anlage 2
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zu § 14
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:
das Entlastungsgerinne (Neue Donau) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zu Strom-km 1917,050;
Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
Staustufe Wallsee: der oberhalb der Brücke (Strom-km 2094,065, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
die Enns ab Fluß-km 2,70;
die Traun ab Fluß-km 1,80;
die Thaya oberhalb von Bernhardsthal.
Anlage 2
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zu § 14
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:
Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zu Strom-km 1917,500;
Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992);
Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
die Enns ab Fluß-km 2,70;
die Traun ab Fluß-km 1,80;
die March ab Fluß-km 6,0.
Artikel XII
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 452/1992, zu den §§ 2, 14, 17, 36, 37, 37a, 38, 40, 41, 48, 65, 66, 70, 72, 81, 84, 92, 95, 102, 106, 109, 110, 117, 119, 123, 126, 130, 131, 131a, 134, 136, 138, 143, 150, 156, Anlage 2, BGBl. Nr. 87/1989)
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz, welche nach Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(2) Alle anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
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