Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1992-08-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 215
Änderungshistorie JSON API
3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Bewerber nachweist, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können und diese Mittel zu mehr als 75 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen;

2.

wenn der Bewerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können;

3.

wenn der Bewerber um eine Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen an den vorgesehenen Anlegestellen wird verfügen können;

4.

sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Bewerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt;

5.

wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 oder 4 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Güterbeförderung jeweils im betreffenden Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde.

(3) Als nicht verläßlich im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und nach Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht, der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes oder der vorsätzlichen Verletzung eines amtlichen Verschlusses nach § 48 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Straferkenntnis noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Konzession zu befürchten ist.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind österreichischen Staatsbürgern als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechts bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfall feststellt, daß die Erteilung der Konzession im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 79. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

b)

in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist;

c)

ihren Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn alle ihre Gesellschafter - ausgenommen juristische Personen als persönlich haftende Gesellschafter (Z 3) - natürliche Personen sind, die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Bewerber nachweist, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können und diese Mittel zu mehr als 75 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen;

2.

wenn der Bewerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können;

3.

wenn der Bewerber um eine Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen an den vorgesehenen Anlegestellen wird verfügen können;

4.

sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Bewerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt;

5.

wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 oder 4 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Güterbeförderung jeweils im betreffenden Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde.

(3) Als nicht verläßlich im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und nach Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht, der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes oder der vorsätzlichen Verletzung eines amtlichen Verschlusses nach § 48 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Straferkenntnis noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Konzession zu befürchten ist.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind österreichischen Staatsbürgern als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechts bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfall feststellt, daß die Erteilung der Konzession im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Die Verläßlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Konzessionswerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Parteistellung und Anhörungsrechte

§ 80. (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Konzession haben, abgesehen vom Konzessionswerber, nur die im § 79 Abs. 2 Z 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung.

(2) Vor Erteilung der Konzession ist,

1.

wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Konzession zuständig ist, der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Fachgruppe der Schiffahrtsunternehmungen sowie der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte;

2.

wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession in erster oder zweiter Instanz zuständig ist, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, dem österreichischen Arbeiterkammertag und den nach dem beabsichtigten Schiffsverkehr örtlich in Betracht kommenden Landeshauptmännern und

3.

in jedem Fall den Gemeinden, in deren Gebiet Anlegestellen des geplanten Schiffsverkehrs liegen,

Fachliche Eignung - Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 6 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag des zuständigen Fachverbandes der Bundeswirtschaftskammer berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 81. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Vergrößerung der zulässigen Zahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; sie kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Bewerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art der Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen.

(4) Die Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 81. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; sie kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Bewerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art der Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen.

(4) Die Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vH von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Bankgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in Betracht.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§ 81a. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates

1.

über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;

2.

auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.

(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.

(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Konzessionsausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 82. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 83 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 82. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art der Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 83. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 79 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 81 oder 82 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

3.

die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

4.

für die Ausübung der Schiffahrt ein nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsleiter nicht vorhanden ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 79 Abs. 1 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsleiters, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 83. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 84 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 84. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 78 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

2.

der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

4.

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2.

der Landeshauptmann für Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

die Landesregierung für Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 3 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 84. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 78 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

2.

der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

4.

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 3 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 84. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 82 oder 83 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

3.

die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

4.

ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsleiter nicht vorhanden ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsleiters, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Aufsicht

§ 85. (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 84 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.''

III. ABSCHNITT

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 85. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

2.

der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 80 Abs. 1 Z 1);

4.

die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;

2.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach Ober mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 86. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

1.

als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1);

2.

als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);

3.

als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer den Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die die Konzession erteilt hat, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzeigt (§ 77 Abs. 3);

4.

als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 81);

5.

als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 82 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 82 Abs. 3) nicht einhält.

Aufsicht

§ 86. (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 85 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.

Übergangsbestimmungen

§ 87. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 230/1967, BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 12/1973 sowie des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 87. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3);

2.

als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);

3.

als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 82);

4.

als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 83 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 83 Abs. 3) nicht einhält.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 88. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 88. (1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

TEIL E

Schiffseichung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 89. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Schiffseichpflicht

§ 90. (1) Fahrzeuge auf den im § 89 genannten Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.

(2) Die Schiffseichung dient der Ermittlung und Beurkundung der Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen.

(3) Die Schiffseichung ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes BGBl. Nr. 152/1950.

Ausnahme

§ 91. (1) Eine Schiffseichung nach § 90 ist nicht erforderlich für

1.

im Ausland geeichte Fahrzeuge, die Wasserstraßen befahren, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 98 Abs. 2 versehen sind;

2.

Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

3.

Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;

4.

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

5.

Fahrzeuge des Bundesheeres;

6.

österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).

(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 können über Antrag geeicht werden.

II. Abschnitt

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 92. (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.

(2) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein) getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solchen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung ist über Antrag zulässig.

(3) Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt werden.

(4) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

1.

Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Verlängerung des Eichscheines;

2.

Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

3.

Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung;

4.

Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

II. Abschnitt

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 92. (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.

(2) Die Behörde stellt für jedes geeichte Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein) getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solchen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung ist über Antrag zulässig.

(3) Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt werden.

(4) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

1.

Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Verlängerung des Eichscheines;

2.

Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

3.

Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung;

4.

Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

(6) Die Behörde kann von der Durchführung einer Eichung absehen, wenn eine Bescheinigung einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannten Klassifikationsgesellschaft (§ 110 Abs. 2) oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik über eine den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechende Eichung vorliegt. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

(7) Im Falle einer Eichung gemäß Abs. 6 sind die Klassifikationsgesellschaft bzw. der Ziviltechniker für Schiffstechnik ermächtigt, eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 5 Z 3 auszustellen.

Eichung von Fahrzeugen

§ 93. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.

(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.

Überprüfung und Nacheichung

§ 94. (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 93 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 95. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist das Bundesamt für Schiffahrt als Schiffseichamt; ihm obliegt auch die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(3) Das Kennzeichen des Bundesamtes für Schiffahrt als Schiffseichamt ist „SWA''.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 95. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist ,SWA'.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

Kosten

§ 96. Für Amtshandlungen nach diesem Teil sind Kommissionsgebühren nach dem für das Bundesamt für Schiffahrt oder eine vergleichbare nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgeschriebenen Tarif einzuheben.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ungeeicht im Verkehr verwendet (§ 90);

2.

als Verfügungsberechtigter eines Fahrzeuges nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines oder im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein eine Überprüfung des Fahrzeuges durchführen läßt (§ 94 Abs. 1).

Übergangsbestimmungen

§ 98. (1) Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.

(2) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 99. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, außer Kraft.

TEIL F

Schiffszulassung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 100. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 109 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 101, 103, 104, 106 bis 108, 110 Abs. 1, 2 und 5, 111 bis 113 und 116 bis 119.

Zulassungspflicht

§ 101. Fahrzeuge auf den im § 100 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

Ausnahme

§ 102. (1) Eine Zulassung nach § 101 ist nicht erforderlich für:

1.

im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

2.

im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 100 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;

3.

Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;

4.

Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;

5.

Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;

6.

Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;

7.

Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;

8.

Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;

9.

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

10.

Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.
  • sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit österreichischer Zulassungsurkunde die Schiffahrt auf seinen Wasserstraßen gestattet.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder Internationale Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß, als der Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Fahrzeugen mit österreichischer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge oder Österreichischem Internationalem Zulassungszertifikat die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7, 9 und 10 können über Antrag zugelassen werden.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 106 Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 109 befinden und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.

Ausnahme

§ 102. (1) Eine Zulassung nach § 101 ist nicht erforderlich für:

1.

im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

2.

im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 100 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;

3.

Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;

4.

Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;

5.

Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;

6.

Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;

7.

Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;

8.

Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;

9.

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

10.

Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.
  • sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit österreichischer Zulassungsurkunde die Schiffahrt auf seinen Wasserstraßen gestattet.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder Internationale Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß, als der Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Fahrzeugen mit österreichischer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge oder Österreichischem Internationalem Zulassungszertifikat die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7, 9 und 10 können über Antrag zugelassen werden.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 106 Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 109 befinden.

II. Abschnitt

Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

§ 103. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.

(3) Bei der ersten Zulassung eines Fahrzeuges, das in das Bundesgebiet eingebracht wurde, ist vom Verfügungsberechtigten eine Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß den zollrechtlichen Bestimmungen entsprochen wurde.

(4) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine zweimalige Verlängerung der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.

(5) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 109 die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.

(6) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.

Zulassungsurkunde

§ 104. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) In die Zulassungsurkunde sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 103 Abs. 5, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen der Zulassung einzutragen.

(3) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(4) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(5) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde und der Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge sowie unter Bedachtnahme auf die Ordnung der Schiffahrt Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, zu regeln; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu berücksichtigen.

Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge

§ 105. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen; dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles eine Zulassung nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen.

(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zulassungszertifikates für Sportfahrzeuge zu regeln; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien zur Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu berücksichtigen.

Amtliches Kennzeichen

§ 106. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 102 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist zur Wahrung der Erfordernisse des § 109 bedingt, befristet, unter Auflagen bzw. Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes zu erteilen.

(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.

Amtliches Kennzeichen

§ 106. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 102 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.

(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.

Änderungen

§ 107. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Änderungen

§ 107. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 108. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 103 Abs. 5 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 111 Abs. 3 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 111 Abs. 4);

4.

bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 108. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 103 Abs. 5 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 111 Abs. 3 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 111 Abs. 4);

4.

bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

III. Abschnitt

Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

§ 109. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist.

III. Abschnitt

Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

§ 109. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

Überprüfung

§ 110. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

(3) Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 100 Personen sowie Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter müssen ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.

(4) Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 20 und weniger als 100 Personen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 000 Tonnen und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein (Bauschein).

(5) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Überprüfung

§ 110. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.

(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein; für Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter, Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 300 Personen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als zwölf Fahrgäste ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Bestätigung (Bauschein) dieser Klassifikationsgesellschaft zu führen.

(5) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zweck und Art der Überprüfung

§ 111. (1) Die Überprüfung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 109 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

3.

nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

(3) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(4) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(5) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(6) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 109, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(7) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(8) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(9) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 109 gewährleistet sind.

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

§ 112. Die Organe gemäß § 117 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 111 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 102 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.

IV. Abschnitt

Besatzung

§ 113. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse oder im Interesse der Sicherheit der Republik Österreich liegt.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

V. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

Typengenehmigung

§ 114. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis Bestimmungen über die Typengenehmigung zu erlassen, insbesondere über Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Typenbezeichnung sowie Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Typenscheines.

(3) Die Typengenehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Genehmigung nicht mehr gegeben sind.

Fahrtauglichkeit

§ 115. (1) Abweichend von den Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges durch Vorlage eines Typenscheines ersetzt.

(2) Die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges, das eine österreichische Jacht im Sinne des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, ist, wird durch Vorlage des Seebriefes sowie des zugehörigen Meßbriefes und des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses ersetzt; für zulassungspflichtige Segeljachten, die für den Einsatz auf fließenden Gewässern bestimmt sind, ist zusätzlich der Nachweis der ausreichenden Manövrierfähigkeit, insbesondere einer unter Berücksichtigung der Fließgeschwindigkeit und der Wassertiefe ausreichenden Totwassergeschwindigkeit, zu erbringen.

VI. Abschnitt

Verzeichnis

§ 116. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 117. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;

2.

der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

3.

das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

4.

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung aller nicht unter Z 3 fallenden Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2.

der Landeshauptmann für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 117. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;

2.

der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 117. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;

2.

der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 118. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 101);

2.

ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 102 Abs. 7 und 109);

3.

ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 102 Abs. 6);

4.

Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 103 Abs. 5);

5.

ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 103 Abs. 5);

6.

ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil einsetzt (§ 103 Abs. 5);

7.

ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 104);

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