LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. März 1989 bzw. 3. April 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit 2. Juni 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt);
Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit möglichst geringen staatlichen Eingriffen und Regelungen zu fördern;
Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu erleichtern;
Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Frächtern eine Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife sind und keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;
Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *) und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;
Haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:
„Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
„Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
„Fluglinienverkehr“ den planmäßigen Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
„Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
„Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises, sowie Entgelte und Bedingungen für Nebendienste;
„Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
„Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
„Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
„Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen verlangt wird;
„Volle wirtschaftliche Kosten“ die direkten Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:
„Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
„Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
„Fluglinienverkehr“ den Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
„Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
„Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises;
„Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
„Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
„Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
„Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird.
„Volle Kosten“ die Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, sich am Fluglinienverkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu beteiligen.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß einer oder mehreren Fluglinien einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Passagiere, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt mit Bestimmung für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befördert werden.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs gemäß diesem Abkommen namhaft zu machen sowie derartige Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern. Diese Namhaftmachungen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung sowie von Anträgen vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen in der vorgeschriebenen Form und Weise hat die andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen unter möglichst kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt, daß:
ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen;
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften nachzukommen, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise auf den Betrieb im internationalen Fluglinienverkehr angewendet werden, und
die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und vollzieht.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs gemäß diesem Abkommen namhaft zu machen sowie derartige Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern. Diese Namhaftmachungen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege übermittelt werden und feststellen, ob das Fluglinienunternehmen berechtigt ist, die in Anhang I oder Anhang II oder die in beiden angeführte Art von Fluglinienverkehr durchzuführen.
Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung sowie von Anträgen vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen in der vorgeschriebenen Form und Weise hat die andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen unter möglichst kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt, daß:
ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen;
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften nachzukommen, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise auf den Betrieb im internationalen Fluglinienverkehr angewendet werden, und
die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und vollzieht.
Artikel 4
Widerruf von Bewilligungen
Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens nicht bei der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen,
dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften zu befolgen, oder
die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Normen nicht aufrechterhält und vollzieht.
Die in diesem Artikel festgelegten Rechte werden nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder 1 c dieses Artikels zu verhindern.
Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 (Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen
Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-, Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im Falle von Post, Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw. in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
Artikel 6
Sicherheit
Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem Abkommen vorgesehenen Fluglinienverkehrs als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden können. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzung, Luftfahrzeuge und Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, daß auf diesen Gebieten die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, welche auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekanntgegeben; die andere Vertragspartei hat sodann geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für den Fall, daß die andere Vertragspartei keine solchen geeigneten Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ergreift, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung für ein oder mehrere von der anderen Vertragspartei nahmhaft gemachte Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder zu beschränken.
Artikel 7
Sicherheit der Luftfahrt
Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieser Beziehungen bildet.
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, 1) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 2) und des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt. *3)
Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsnormen für die Luftfahrt und - soweit sie von ihnen angewendet werden - den empfohlenen Verfahren; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. Jede Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei im voraus ihre Absicht bekanntzugeben, eine Abweichung hinsichtlich dieser Bestimmungen mitzuteilen.
Beide Vertragsparteien kommen überein, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von dreißig
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 7
Sicherheit der Luftfahrt
Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieser Beziehungen bildet.
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, ) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt **) und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewaltsamer Handlungen auf internationalen Zivilflughäfen.
Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
Beide Vertragsparteien kommen überein, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
Wenn eine Vertragspartei berechtigten Grund zur Annahme hat, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweicht, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erforderlich machen, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen ergreifen.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 8
Wirtschaftliche Möglichkeiten
Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Flugliniendiensten errichten.
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.
a) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling“) durchführen - oder nach seiner Wahl - die Dienste der Bodenabfertigung ganz oder teilweise durch einen dazu ermächtigten Vertreter durchführen lassen. Das Recht der eigenen Abfertigung ist nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, von einem oder mehreren namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei den Abschluß eines Vertrages mit einem oder mehreren bestimmten Vertretern für die Durchführung von Diensten der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei für den Fall zu verlangen, daß:
auf Grund von innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften oder auf Grund von Erwägungen der Flughafenleitung der anderen Vertragspartei die Zulassung von konkurrierenden Vertretern ausgeschlossen ist, mit denen ein von der ersten Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen Vertrag über die gänzliche oder teilweise Durchführung von Diensten der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei abschließen kann, und
ii) das von der ersten Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in unbilliger und/oder diskriminierender Weise behandelt wird.
Das in lit. b genannte Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß die Ergreifung einer sofortigen Maßnahme gemäß den innerstaatlichen Gesetzen der ersten Vertragspartei erforderlich ist.
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann den Verkauf von Flugliniendiensten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens, durch Agenten vornehmen. Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige Beförderungsdienste verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf Verlangen die über die lokalen Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen umtauschen und in sein Land überweisen. Umtausch und Überweisung werden prompt und ohne Einschränkungen und Besteuerung zu dem auf die laufenden Geschäfte und Überweisungen anwendbaren Wechselkurs gestattet.
Artikel 8
Wirtschaftliche Möglichkeiten
Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Flugliniendiensten errichten.
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling“) durchzuführen oder – nach seiner Wahl – diese Dienste ganz oder teilweise von von ihr auszuwählenden, miteinander konkurrierenden Vertretern durchführen zu lassen. Diese Rechte sind nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben.
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann den Verkauf von Flugliniendiensten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens, durch Agenten vornehmen, außer wenn die Chartervorschriften des Staates, in dem der Charter seinen Ursprung hat, in Bezug auf den Schutz der Zahlungen von Fluggästen, ihr Kündigungsrecht und ihr Recht auf Rückerstattung anderes bestimmen. Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige Beförderungsdienste verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf Verlangen die über die lokalen Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen umtauschen und in sein Land überweisen. Umtausch und Überweisung werden prompt und ohne Einschränkungen und Besteuerung zu dem auf die laufenden Geschäfte und Überweisungen anwendbaren Wechselkurs gestattet, an dem Tag, an dem der Beförderer den Erstantrag auf Überweisung stellt.
Den Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, lokale Ausgaben, einschließlich Kauf von Treibstoff, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bestreiten. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei können diese Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit lokalen Währungsvorschriften nach ihrem Belieben in frei konvertierbarer Währung bestreiten.
a) Vorausgesetzt, daß alle Fluglinienunternehmen in solchen Vereinbarungen erstens dazu ermächtigt sind und zweitens die Erfordernisse, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten, erfüllen, kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei beim Betrieb oder bei der Bereitstellung der zugelassenen Dienste auf den vereinbarten Flugstrecken Vereinbarungen über Zusammenarbeit beim Marketing, wie blocked-space, code-sharing und andere Vereinbarungen über Zusammenarbeit abschließen, mit
einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei; und
ii) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittstaates, vorausgesetzt, daß dieser Drittstaat vergleichbare Vereinbarungen nach, von oder über diesen Drittstaat zuläßt oder erlaubt.
Ungeachtet der o. a. Bestimmung in ii) muß jene Vertragspartei, deren Fluglinienunternehmen einen Dienst zwischen einem Punkt in der anderen Vertragspartei und einem Punkt in einem Drittstaat mittels Code-sharing-Vereinbarung mit einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, auf irgendeinem Abschnitt dieses Dienstes, anbietet, jedem Fluglintenunternehmen der anderen Vertragspartei code-sharing mit jedem Fluglinienunternehmen auf jedem Abschnitt des Fluglinienverkehrs zwischen diesem Drittstaat und der anderen Vertragspartei über einen oder mehrere Punkte in der ersten Vertragspartei gestatten.
Artikel 9
Zölle und Gebühren
Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Bord befindliche übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), Bordvorräte (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an oder die Verwendung durch Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Bedienung von im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen an Bord verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen und allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistung beruhenden Abgaben, Gebühren und Steuern, die von den nationalen Behörden bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auferlegt werden, befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Zöllen, Steuern und anderen Gebühren - mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für erbrachte Leistungen beruhen - befreit:
Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten angemessenen Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord eines Luftfahrzeuges eines der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen;
Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke des Service, der Wartung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe und technische Verbrauchsvorräte, die zur Versorgung eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1 und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden Behörden bleiben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen sind auch dort anwendbar, wo die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen, das in gleicher Weise solche Ausnahmen von der anderen Vertragspartei genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung und Überweisung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.
Artikel 9
Zölle und Gebühren
Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Bord befindliche übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), Bordvorräte (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an oder die Verwendung durch Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Bedienung von im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen an Bord verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen, Eigentumssteuern und Kapitalsteuern, Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistungen beruhenden Abgaben und Steuern, die von den nationalen Behörden auferlegt werden, befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Steuern, Abgaben und Zöllen – mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für die bereitgestellte Leistung beruhen – befreit:
Bordvorräte innerhalb angemessener Grenzen, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und zur Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen;
Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke des Service, der Wartung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, die im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt werden, eingeführt werden;
Treib- und Schmierstoffe und technische Verbrauchsvorräte, die zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser anderen Partei bereitgestellt wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen; und
Werbematerial, das in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und innerhalb angemessener Grenzen für die Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wird, selbst wenn dieses Material während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden.
Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1 und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden Behörden bleiben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen sind auch dort anwendbar, wo die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen, das in gleicher Weise solche Ausnahmen von der anderen Vertragspartei genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung und Überweisung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.
Artikel 10
Benutzungsentgelte
Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegten Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden Benutzungsentgelte allen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zugutekommen.
Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können einen gerechten und billigen Anteil der den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen wirtschaftlichen Kosten für die Bereitstellung der Flughafen-, der Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen widerspiegeln, dürfen diesen aber nicht überschreiten, und können im Falle von Flughafenentgelten eine angemessene Ertragsrate nach Abschreibung vorsehen. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen. Änderungen bei den Benutzungsentgelten werden im voraus mit ausreichender Vorankündigung vorgenommen. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Hoheitsgebiet und Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte ermöglichen.
Artikel 10
Benutzungsentgelte
Allfällige den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegte Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden derartige Benutzungsentgelte den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zum Zeitpunkt, in dem die Entgelte auferlegt werden, zugute kommen.
Die den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können die den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen Kosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumweltschutz-, Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems widerspiegeln, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese vollen Kosten können einen angemessenen Ertrag auf Vermögen nach Abschreibung beinhalten. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen.
Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in seinem Hoheitsgebiet und den Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte gemäß den Prinzipien der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für Entgelte zuständigen Behörden, Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsentgelte mit ausreichender Vorankündigung vorzunehmen, um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Meinung zu äußern, bevor die Entgelte eingehoben werden.
Keiner Vertragspartei wird in Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 die Verletzung einer Bestimmung dieses Artikels angelastet, solange
sie es nicht unterläßt, eine Überprüfung des Entgelts oder der Vorgangsweise, die Gegenstand der Beschwerde der anderen Vertragspartei sind, innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen; oder
ii) sie es nicht unterläßt, im Anschluß an eine solche Überprüfung alle in ihrer Macht stehenden Schritte zu unternehmen, um in Bezug auf Entgelte oder Vorgangsweisen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, Abhilfe zu schaffen.
Artikel 11
Fairer Wettbewerb
Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in fairer und gleicher Weise Gelegenheit, in dem durch dieses Abkommen erfaßten internationalen Fluglinienverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten.
Jede Vertragspartei ergreift alle geeigneten Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, um alle Formen von Diskriminierung oder unfairen Wettbewerbspraktiken zu beseitigen, welche sich auf die Wettbewerbsposition der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei nachteilig auswirken.
Beim Betrieb des in diesem Abkommen genannten Fluglinienverkehrs durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei hat das Interesse der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Berücksichtigung zu finden, um den Linienverkehr, den letztere auf der gesamten oder auf Teilen derselben Flugstrecke bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinflussen. Der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Rahmen dieses Abkommens der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fluglinienverkehr hat in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit zu stehen.
Es ist die Hauptaufgabe des von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten Fluglinienverkehrs eine Verkehrskapazität zur Verfügung zu stellen, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Heimatstaat des Fluglinienunternehmens und den endgültigen Bestimmungsländern dieses Verkehrs entspricht. Das Recht, auf diesem Linienverkehr internationalen Verkehr, der für dritte Staaten bestimmt ist und aus dritten Staaten kommt, an einem oder mehreren Punkten auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken aufzunehmen oder abzusetzen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Entwicklung, zu der sich beide Vertragsparteien bekennen, auszuüben und unterliegt dem allgemeinen Grundsatz, daß sich die Kapazität richtet nach:
der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den endgültigen Bestimmungsländern des Verkehrs;
den Erfordernissen des Durchgangslinienverkehrs und
der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchquerten Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Fluglinien.
Keine der Vertragsparteien darf einseitig dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen hinsichtlich Kapazität, Frequenz, Flugplanung oder Luftfahrzeugtype im Zusammenhang mit Fluglinienverkehr auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken auferlegen, außer, wenn es aus Gründen des Zolls, aus technischen, betrieblichen oder Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
Verlangt eine Vertragspartei die Vorlage von Flug- oder Betriebsplänen, so hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich zu halten.
Artikel 11
Fairer Wettbewerb
Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
in fairer und gleicher Weise Gelegenheit, in dem durch dieses Abkommen erfaßten internationalen Fluglinienverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten.
Jede Vertragspartei gibt jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Gelegenheit, die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder die Regelmäßigkeit des Fluglinienverkehrs, oder die Flugfahrzeugtype oder -typen, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, außer, wenn es aus Gründen des Zolls, aus technischen, betrieblichen oder Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
Keine der Vertragsparteien darf einseitig den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ein Recht des ersten Einspruchs, eine Beförderungsbeschränkung oder eine Vergütung zur Vermeidung von Einsprüchen, oder irgendein anderes Erfordernis betreffend die Kapazität, die Frequenz oder den Verkehr, das den Absichten dieses Abkommens widersprechen würde, auferlegen.
Keine der Vertragsparteien darf die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogrammen oder Betriebsplänen von Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Genehmigung verlangen, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage zur Durchsetzung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen erforderlich, oder in einem Anhang zu diesem Abkommen ausdrücklich zugelassen. Wenn eine Vertragspartei die Vorlage für Informationszwecke verlangt, so hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und -verfahren für Luftverkehrsmittler und die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich zu halten.
Artikel 12
Preiserstellung
Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für Fluglinienverkehr durch jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Vertragsparteien beschränken sich auf die Verhinderung von Kampf- oder unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken, auf den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung und auf den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien vorgeschlagen oder angeboten wird, ausgenommen im Falle der Einführung eines Preises, wenn:
der erste Punkt des Reiseweges (wie durch das Luftbeförderungsdokument ausgewiesen) im eigenen Hoheitsgebiet liegt und
im Falle von Preisen für die Beförderung von Personen im Linienverkehr, wenn der vorgeschlagene Preis auch außerhalb der im Anhang II festgelegten Zonen liegt. Jede Abänderung dieses Anhanges wird zwischen den entsprechenden Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart.
Erlauben beide Vertragsparteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, an den Preiskoordinierungsmaßnahmen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) oder in einem anderen Forum für die Koordinierung von Luftverkehrstarifen teilzunehmen und haben beide Vertragsparteien eine IATA-Tarifvereinbarung oder eine andere Vereinbarung über Luftverkehrstarife für einen Markt zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien genehmigt, so werden die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen entsprechend dieser Tarifvereinbarung vorgelegten Preise für jene Märkte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, von beiden Vertragsparteien genehmigt. Hat sich jedoch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dafür entschieden, sich nicht an eine solche Vereinbarung zu halten, so werden die von diesem Fluglinienunternehmen vorgeschlagenen Preise in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel enthaltenen Zielen und Verfahren überprüft; die Nichtbeteiligung eines Fluglinienunternehmens an solchen Preiskoordinierungsmaßnahmen oder die Nichtübereinstimmung eines Preises mit den Bedingungen einer IATA-Tarifvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Flugtarife stellen als solche keinen gültigen Grund für die Ablehnung eines Preises durch eine der beiden Vertragsparteien dar.
Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die von ihnen beantragten Preise, welche sie nach oder von ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden vorlegen. Derartige Vorlagen können innerhalb von nicht mehr als dreißig (30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen kann eine Vertragspartei einen kürzeren als den normalerweise vorgesehenen Zeitraum für die Vorlage zugestehen. Gestattet eine Vertragspartei einem Fluglinienunternehmen die Vorlage eines Preises innerhalb kurzer Frist, so tritt der Preis für den Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat, zum beantragten Zeitpunkt in Kraft.
Ist eine Vertragspartei mit einem Preis nicht einverstanden, der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei und einem Drittstaat - in beiden Fällen einschließlich Verkehr auf Interlinien- oder Intralinienbasis - vorgeschlagen wurde, so hat sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe dafür bekanntzugeben, in keinem Fall jedoch später als fünfzehn (15) Tage nach dem Vorlagedatum. Jede Vertragspartei kann dann Beratungen beantragen, die sobald wie möglich abgehalten werden, auf jeden Fall aber nicht später als dreißig (30) Tage nach Erhalt der Bekanntgabe des mangelnden Einverständnisses. Die Vertragsparteien haben laufend zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete Beschlußfassung die in dieser Frage notwendigen Informationen sicherzustellen. Wird die Ablehnung nicht, wie in diesem Absatz vorgesehen, bekanntgegeben, so wird der Preis als genehmigt betrachtet und tritt zum vorgeschlagenen Zeitpunkt in Kraft.
Erzielen die Vertragsparteien über einen ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so unternimmt es jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Verhindert eine Vertragspartei das Inkrafttreten eines beantragten Preises gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 5, so bleibt der bisher geltende vergleichbare Preis aufrecht.
Ungeachtet der Absätze 2 und 5 gestattet jede Vertragspartei
jedem Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, jeden genehmigten Linienflugpreis, einschließlich einer Kombination von Preisen, für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien anzuwenden, und
jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei, jeden genehmigten Linienflugpreis, einschließlich einer Kombination von Preisen über Punkte im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat anzuwenden, und
jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei, Preise für den internationalen Fluglinienverkehr vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu demjenigen der ersten Vertragspartei festzusetzen, welche genehmigten Linienflugpreisen für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen der anderen Vertragspartei und einem an die erste Vertragspartei angrenzenden Land entsprechen.
Artikel 12
Preiserstellung
Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für Fluglinienverkehr durch jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Vertragsparteien beschränken sich auf:
die Verhinderung von unbilligen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung; und
den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die Preise, welche sie nach oder von ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgeben oder vorlegen. Die Bekanntgabe oder die Vorlage durch die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien können innerhalb von nicht mehr als dreißig (30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen kann ein kürzerer als der normalerweise vorgesehene Zeitraum für die Bekanntgabe oder die Vorlage zugestanden werden. Keine der Vertragsparteien darf von den Fluglinienunternehmen der anderen Partei die Bekanntgabe oder die Vorlage von Preisen verlangen, die von Charterunternehmen den Fluggästen verrechnet werden, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage für Informationszwecke erforderlich.
Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von a) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, oder b) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und irgendeinem anderen Staat vorgeschlagen oder verlangt wird, einschließlich in beiden Fällen des Transportes auf Interlinien- oder Intralinienbasis, vorausgesetzt, daß im Falle von Fluglinienverkehr nach oder von Drittstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Europäischen Union sind, dieser Preis nicht ausdrücklich durch die Ratsverordnung (EEC) Nr. 2409/92 vom 23. Juli 1992 über die in der Europäischen Union geltenden Flugpreise und Tarife verboten ist. Wenn eine Vertragspartei glaubt, daß ein solcher Preis mit den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Überlegungen unvereinbar ist, so hat sie sobald wie möglich Beratungen zu beantragen und der anderen Vertragspartei die Gründe dafür bekanntzugeben. Diese Beratungen sind nicht später als 30 Tage nach Erhalt des Antrages abzuhalten, und die Vertragsparteien haben zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete Beschlußfassung in dieser Frage notwendigen Informationen sicherzustellen. Erzielen die Vertragsparteien über einen ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so unternimmt es jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Ohne eine solche gegenseitige Einigung tritt der Preis in Kraft und bleibt wirksam.
Ungeachtet der o. a. Absätze 1 bis 3 kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeden auf dem Markt angebotenen Preis unterbieten.
Artikel 12Bis
Verkehrsträgerübergreifende Leistungen
Ungeachtet irgendeiner anderen Bestimmung in diesem Abkommen können Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderung beider Vertragsparteien in Verbindung mit internationalem Fluglinienverkehr Frachtbeförderung auf dem Landweg zu oder von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten verwenden, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen, und, wenn zutreffend, Fracht unter Zollverschluß unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften befördern. Diese Fracht hat, ob zu Land oder in der Luft befördert, Zugang zur Flughafenzollabfertigung und zu Flughafenzolleinrichtungen. Fluglinienunternehmen können nach ihrer Wahl ihren eigenen Landtransport durchführen oder diese Beförderung durch Vereinbarungen mit anderen Frachtführern erbringen, einschließlich des Landtransports durch andere Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtbeförderung. Solche verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem Gesamtpreis, der den Preis für Luft- und Landbeförderung kombiniert, angeboten werden, vorausgesetzt, daß die Spediteure nicht über Tatsachen diese Beförderung betreffend getäuscht werden.
Artikel 13
Beratungen
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können jederzeit um Beratungen über dieses Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen wird durch eine formelle Vereinbarung bestätigt.
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit aus diesem Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller Beratungen gelöst werden kann - ausgenommen diejenigen, die unter Artikel 12 Absatz 5 (Preisfestsetzung) fallen - kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorgelegt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgerichtsverfahren gemäß dem nachstehenden Verfahren zur Entscheidung unterbreitet.
Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht durchgeführt, das sich wie folgt zusammensetzt:
Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der so erfolgten Ernennung der beiden Schiedsrichter bestellen diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.
Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht gemäß lit. a dieses Absatzes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen zu bestellen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien, so hat der ranghöchste Vizepräsident, der aus diesem Grunde nicht ausscheidet, die Ernennung vorzunehmen.
Wenn nicht anders bestimmt, hat das Schiedsgericht die Grenzen seiner Tätigkeit gemäß diesem Abkommen zu bestimmen und sein Verfahren selbst festzulegen. Auf Anordnung des Schiedsgerichtes oder auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien wird eine Besprechung nicht später als fünfzehn (15) Tage nach vollständiger Einsetzung des Schiedsgerichtes abgehalten, um die genauen Streitpunkte und die spezifischen Verfahrensregeln zu bestimmen.
Wenn nicht anders bestimmt, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen vom Zeitpunkt der vollständigen Einsetzung des Schiedsgerichtes einen Schriftsatz vor. Gegenschriften haben spätestens 60 Tage danach zu erfolgen. Das Schiedsgericht führt auf Ersuchen einer der Parteien oder nach freiem Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung durch.
Das Schiedsgericht ist bestrebt, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluß der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach dem Zeitpunkt der Unterbreitung beider Gegenschriften zu fällen. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
Die Vertragsparteien können Ansuchen um Klarstellung der Entscheidung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem sie gefällt wurde, unterbreiten, und jede Klarstellung wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach diesem Ersuchen erteilt.
Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage die Inkraftsetzung aller Entscheidungen und Sprüche des Schiedsgerichtes.
Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich der Honorare und Aufwendungen für die Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes im Zusammenhang mit den Verfahren des Absatzes 2b dieses Artikels entstandenen Auslagen werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichtes betrachtet.
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit aus diesem Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller Beratungen gelöst werden kann – ausgenommen diejenigen, die unter Artikel 12 Absatz 3 (Preisfestsetzung) fallen – kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorgelegt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgerichtsverfahren gemäß dem nachstehenden Verfahren zur Entscheidung unterbreitet.
Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht durchgeführt, das sich wie folgt zusammensetzt:
Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der so erfolgten Ernennung der beiden Schiedsrichter bestellen diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.
Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht gemäß lit. a dieses Absatzes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen zu bestellen. Besitzt der Präsident des Rates die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien, so hat der ranghöchste Vizepräsident, der aus diesem Grunde nicht ausscheidet, die Ernennung vorzunehmen.
Wenn nicht anders bestimmt, hat das Schiedsgericht die Grenzen seiner Tätigkeit gemäß diesem Abkommen zu bestimmen und sein Verfahren selbst festzulegen. Ist das Schiedsgericht errichtet, kann es bis zu seiner endgültigen Entscheidung interimistische Ersatzmaßnahmen empfehlen. Auf Anordnung des Schiedsgerichtes oder auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien wird eine Besprechung nicht später als fünfzehn (15) Tage nach vollständiger Einsetzung des Schiedsgerichtes abgehalten, um die genauen Streitpunkte und die spezifischen Verfahrensregeln zu bestimmen.
Wenn nicht anders bestimmt oder durch das Schiedsgericht angeordnet, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen vom Zeitpunkt der vollständigen Einsetzung des Schiedsgerichtes einen Schriftsatz vor. Gegenschriften haben spätestens 60 Tage danach zu erfolgen. Das Schiedsgericht führt auf Ersuchen einer der Parteien oder nach freiem Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung durch.
Das Schiedsgericht ist bestrebt, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluß der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach dem Zeitpunkt der Unterbreitung beider Gegenschriften zu fällen. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
Die Vertragsparteien können Ansuchen um Klarstellung der Entscheidung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem sie gefällt wurde, unterbreiten, und jede Klarstellung wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach diesem Ersuchen erteilt.
Jede Vertragspartei unternimmt die Inkraftsetzung aller Entscheidungen und Sprüche des Schiedsgerichtes, soweit das in Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage steht.
Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich der Honorare und Aufwendungen für die Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle durch den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde im Zusammenhang mit den Verfahren des Absatzes 2b dieses Artikels entstandenen Auslagen werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichtes betrachtet.
Artikel 15
Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei) unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Artikel 16
Multilaterale Übereinkommen
Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes multilaterales Übereinkommen über einen Gegenstand dieses Akommens in Kraft, so wird dieses Abkommen so geändert, daß es mit den Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens im Einklang steht.
Artikel 16
Multilaterale Übereinkommen
Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll.
Artikel 17
Registrierung bei ICAO
Dieses Abkommen und alle Änderungen dazu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 16. März 1989 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ANHANG I
Fluglinienverkehr
Abschnitt 1
Die von einer Vertragspartei für diesen Anhang namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr durchzuführen
zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken und
zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken und Punkten in Drittstaaten über Punkte im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Von den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.
Von einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahme von New York, über Zwischenpunkte nach Wien.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Von Österreich nach New York.
Von Österreich über einen Zwischenpunkt nach einen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika, der von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt wird.
C. Die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien können unter ihren Zwischenpunkten wechseln und die US-Fluglinienunternehmen können unter den Punkten darüber hinaus nach Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sechzig (60) Tage im voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison wechseln.
Abschnitt 2
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen betreiben, Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihenfolge bedienen und Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, auslassen, ohne ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.
Abschnitt 3
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder an Punkten in Drittländern wechseln, vorausgesetzt, daß:
hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug durchgeführt werden, dessen Kapazität bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten kleiner oder gleich, bei hereinkommenden Diensten größer oder gleich ist als die des ankommenden Luftfahrzeuges, und
die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang mit dem hereinkommenden bzw. ausgehenden Luftfahrzeugen planmäßig festgelegt werden, wobei jedoch im Falle einer Flugverzögerung durch unvorhergesehene betriebliche oder technische Schwierigkeiten der oder die weiterführenden Flüge ohne Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes durchgeführt werden dürfen.
Abschnitt 4
Die Bestimmungen dieses Anhanges treten drei Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens wieder außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu beraten, ob die Bestimmungen des Anhanges beibehalten oder abgeändert werden sollen.
Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung von Flugdiensten oder Beendigung des Abkommens abzuändern.
Beilage I
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ANHANG I
Fluglinienverkehr
Abschnitt 1
Die von einer Vertragspartei für den Fluglinienverkehr nach diesem Anhang namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr durchzuführen
zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken und
zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken und Punkten in Drittstaaten über Punkte im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen:
(1) Von den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.
Nicht mehr als fünf US-Fluglinienunternehmen dürfen diese Flugstrecke während derselben Verkehrssaison bedienen, wovon nicht mehr als zwei Fluglinienunternehmen von New York aus den Dienst während derselben Verkehrssaison betreiben dürfen.
Namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der Vereinigten Staaten können den Dienst über insgesamt sieben Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach ihrer Wahl mit vollen Verkehrsrechten versehen. Diese Punkte können Bukarest, Budapest sowie einen zusätzlichen Punkt in Albanien, Bulgarien, der Tschechoslowakei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Sowjetunion oder Jugoslawien umfassen.
Nicht mehr als ein US-Fluglinienunternehmen darf irgendeinen bestimmten Zwischenpunkt oder Punkt darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten während derselben Verkehrssaison bedienen, ausgenommen, daß zwei US-Fluglinienunternehmen mit vollen Verkehrsrechten Frankfurt bedienen dürfen. Die Ausübung der Verkehrsrechte in Frankfurt durch zwei US-Fluglinienunternehmen zählt hinsichtlich der Gesamtanzahl von sieben Zwischenpunkten bzw. Punkten darüber hinaus als eine Wahl.
(2) Von einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Österreich.
Flugstrecke zwei kann nur für reinen Frachtdienst verwendet werden.
Nur ein US-Flugunternehmen darf den Dienst auf dieser Flugstrecke von New York aus betreiben.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen:
(1) Von Österreich nach New York.
(2) Von Österreich über zwei Zwischenpunkte mit vollen Verkehrsrechten nach drei Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt werden, sowie darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten nach einem Punkt nach Wahl in Kanada, den Karibischen Inseln oder Mexiko, der von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt wird.
C. Jede Vertragspartei gestattet den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, unter den in den Absätzen A und B erwähnten Bedingungen Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus nach Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden durch die andere Vertragspartei sechzig (60) Tage im voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison auszutauschen.
Abschnitt 2
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen betreiben, Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihenfolge bedienen und Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aus- lassen, ohne ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.
Abschnitt 3
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder an Punkten in Drittländern wechseln, vorausgesetzt, daß:
hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug durchgeführt werden, dessen Kapazität bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten kleiner oder gleich, bei hereinkommen den Diensten größer oder gleich ist als die des ankommenden Luftfahrzeuges, und
die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang mit dem hereinkommenden bzw. ausgehenden Luftfahrzeug planmäßig festgelegt werden, wobei jedoch im Falle einer Flugverzögerung durch unvorhergesehene betriebliche oder technische Schwierigkeiten der oder die weiterführenden Flüge ohne Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes durchgeführt werden dürfen.
Abschnitt 4
Dieser Anhang tritt am 2. Juni 1994 außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu beraten, ob der Anhang verlängert oder abgeändert werden soll. Ungeachtet des Datums des Außerkrafttretens dieses Anhanges ist die Abwicklung des Verkehrs während der Sommersaison 1994 nicht betroffen.
Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung von Flugdiensten oder Beendigung des Abkommens abzuändern.
Beilage I
ANHANG I
Planmäßiger Fluglinienverkehr
Abschnitt 1
Flugstrecken
Die im Rahmen dieses Anhangs namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken durchzuführen:
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vereinigten Staaten von Amerika und über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und darüber hinaus.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Von Punkten außerhalb Österreichs über Österreich und Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinaus.
Abschnitt 2
Flexibilität im Betrieb
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl:
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;
verschiedene Flugnummern innerhalb einer Luftfahrzeugoperation kombinieren;
Punkte außerhalb, Zwischenpunkte und Darüberhinaus-Punkte des Hoheitsgebietes der Vertragsparteien auf den Flugstrecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;
Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf jedes andere seiner Luftfahrzeuge an jedem Punkt auf den Flugstrecken übertragen; und
Punkte außerhalb eines jeden Punktes in seinem Hoheitsgebiet mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges oder der Flugnummer bedienen und diesen Fluglinienverkehr Fluggästen als Durchgangsverkehr anbieten und ankündigen:
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