LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen und ohne ein Recht zur Durchführung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren; vorausgesetzt, daß der Fluglinienverkehr einen Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, bedient.
Abschnitt 3
Wechsel des Luftfahrzeuges
Auf jedem Abschnitt der oben genannten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen internationalen Fluglinienverkehr durchführen, ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Flugstrecke, der Type oder der Anzahl der betriebenen Luftfahrzeuge; vorausgesetzt, daß in ausgehender Richtung der Fluglinienverkehr jenseits eines solchen Punktes eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ist, und in hereinkommender Richtung der Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs von jenseits dieses Punktes ist.
ANHANG II
Zonen der Tarifflexibilität
Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 werden Zonen der Tarifflexibilität errichtet, indem auf die entsprechenden Richtpreise der Tabelle 1 unten die prozentuellen Bandbreiten der entsprechenden Zonen der Tabelle 2 unten angewendet werden.
Begriffsbestimmungen
„First class-Tarif“ und „Business class-Tarif“ werden von dem Flugunternehmen definiert, das den Tarif errichtet.
„Economy-Tarif“ bedeutet einen Tarif, bei dem der angebotene Raum einem Sitzabstand von nicht mehr als 34 Zoll entspricht und sich in einer Reihe nicht weniger als 9 Sitze in einer Boeing 747, 8 in einer DC 10 und L-1011, 7 in einer A310 und B-767 und 5 in einem schmal-gebauten Luftfahrzeug befinden.
„Discount-Tarif“ bedeutet jeden Tarif, der die Bedingungen einer der nachstehenden lit. erfüllt:
ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen Rückfluges und einer Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger als 7 Tagen, eingeschlossen der Tag des Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Abfluges, gewährt wird;
ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen Rückfluges gewährt wird und wenn die Buchung und vollständige Bezahlung sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug erfolgt:
nicht weniger als 7 Tage vor dem Hinflug mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als 20% des bezahlten Tarifes;
ii) nicht weniger als 14 Tage vor dem Hinflug mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als 10% des bezahlten Tarifes;
ein Tarif für eine Incentive-Reise, wobei die Gruppe aus 10 oder mehr Beschäftigten und/oder Vertretern desselben Unternehmens und den begleitenden Ehegatten besteht und die Teilnehmer weder direkt noch indirekt die Reise bezahlen (dies findet auch auf einen einfachen Flug - entweder Hin- oder Rückflug - Anwendung, wenn für eine Richtung ein anderes Verkehrsmittel verwendet wird);
ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen Rückfluges gewährt wird, wenn die vollständige Bezahlung und die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug zum Zeitpunkt der Buchung erfolgt, keine andere Reiseunterbrechung als diejenige am Umkehrpunkt und mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als 15% des bezahlten Tarifes.
„Deep discount-Tarif“ bedeutet jeden Tarif, der die Bedingungen einer der nachstehenden lit. erfüllt:
ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger als 6 Tagen, eingeschlossen der Tag des Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Abfluges, die Buchung und vollständige Bezahlung sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug nicht weniger als 21 Tage vor dem Abflug erfolgt, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als 10% des bezahlten Tarifes, unter der Bedingung jedoch, daß keine Gebühr für Storno oder Umbuchung, die vor der Mindestvorverkaufsdauer erfolgte, eingehoben werden muß;
ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen Rückfluges, eines Bodenarrangements von nicht weniger als US-$ 15 (oder des Gegenwertes) pro Tag für die Dauer der Reise und einer Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger als 6 Tagen gewährt wird.
ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger als 6 Tagen, eingeschlossen der Tag des Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Hinfluges, einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als 10% des bezahlten Tarifes, wenn die vollständige Bezahlung und die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug zum Zeitpunkt der Buchung erfolgt;
ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen Rückfluges gewährt wird, wenn die Buchung und die vollständige Bezahlung sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente nicht weniger als 21 Tage vor der Reise erfolgt, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als 25% des bezahlten Tarifes;
ein Tarif für eine Incentive-Reise, wobei die Gruppe aus 10 oder mehr Beschäftigten und/oder Vertretern desselben Unternehmens und den begleitenden Ehegatten besteht und die Teilnehmer weder direkt noch indirekt die Reise bezahlen, im Falle eines verbindlichen Rückfluges und einer Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger als 4 Tagen und einer maximalen Aufenthaltsdauer von nicht mehr als 14 Tagen, eingeschlossen der Tag des Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Abfluges, wenn die Buchung und die vollständige Bezahlung sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug nicht weniger als 15 Tage vor dem Abflug erfolgt und die Storno- oder Umbuchungsgebühr nicht weniger als 10% des bezahlten Tarifes beträgt;
ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines verbindlichen Rückfluges und bei einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als US-$ 75 (oder des Gegenwertes) oder 10% des bezahlten Tarifes, und wenn die vollständige Bezahlung und die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hinals auch den Rückflug zum Zeitpunkt der Buchung erfolgt. Der transatlantische Hinflug muß am Donnerstag, Freitag oder Samstag angetreten werden, der transatlantische Rückflug am folgenden Sonntag oder Montag;
ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger als 7 Tagen, eingeschlossen der Tag des Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Abfluges, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr von nicht weniger als US-$ 100 (oder des Gegenwertes), und wenn die vollständige Bezahlung und die Ausstellung der Beförderungsdokumente sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug zum Zeitpunkt der Buchung erfolgt, die frühestens 48 Stunden vor dem Abflug vom Abgangspunkt der Reise erfolgen darf.
TABELLE 1
Richtpreise für Hin- und Rückflug *1)
Eastbound Westbound Österr.
US-Dollar Schilling
Basis- Zwischen- Haupt- Basis- Zwischen- Haupt-
saison/ saison/
ganzjährig ganzjährig
Zwischen
Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg
und
New York 1 256 1 427 1 598 23 350 25 800 28 250
Chicago 1 399 1 570 1 741 25 930 28 380 30 830
Los Angeles 1 684 1 855 2 026 31 090 33 540 35 990
Miami 1 513 1 684 1 855 27 990 30 440 32 890
Washington 1 327 1 498 1 669 24 640 27 090 29 540
Allgemeine Anmerkung: Die Hauptsaison beinhaltet den Zeitraum vom
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Juni bis 14. August. Ansonsten werden die Saisonen von den
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antragstellenden Fluglinienunternehmen festgelegt.
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```
TABELLE 2
Zonen der Tarifflexibilität
First Class 150%+
Business Class 110-160%
Economy Class 80-120%
Discount 60- 90%
Deep Discount 40- 70%
Beilage II
ANHANG II
Charterflugverkehr
Abschnitt 1
Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, im internationalen Charterflugverkehr die Beförderung von Passagieren (und deren Begleitgepäck) und/oder Fracht einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Frachtnachsendung, getrennte und kombinierte Charter (Passagiere/Fracht) durchzuführen:
– zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Partei; und
– zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem oder mehreren Punkten in einem oder mehreren Drittstaaten, vorausgesetzt, daß dieser Verkehr Teil eines durchgehenden Fluges ist, mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges, die den Fluglinienverkehr in den Heimatstaat zum Zweck der Durchführung des lokalen Verkehrs zwischen dem Heimatstaat und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einschließt.
Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht:
Zwischenlandungen an allen Punkten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes einer jeden Vertragspartei zu machen;
Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern; und
Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei hat, mit Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, und Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittstaaten hat, mit demselben Luftfahrzeug gemeinsam zu befördern.
Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht in diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln.
Abschnitt 2
Jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das internationalen Charterflugverkehr durchführt, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung hat, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, hat die Wahl, entweder die Gesetze, Vorschriften und Regeln seines Heimatstaates oder jene der anderen Vertragspartei einzuhalten. Wendet eine Vertragspartei verschiedene Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen oder auf Fluglinienunternehmen verschiedener Staaten an, so unterliegt jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen den Kriterien mit den geringsten Einschränkungen.
Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.
Abschnitt 3
Außer in bezug auf die im vorigen Absatz erwähnten Verbraucherschutzbestimmungen verlangt keine Vertragspartei von einem im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates auf einfacher oder Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln oder die Vorlage einer von den betreffenden Luftfahrtbehörden erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften oder Regeln.
Beilage II
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ANHANG III
Charterflugverkehr
Abschnitt 1
Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bedingungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, Beförderungen von Fluggästen (einschließlich Begleitgepäck) und/oder Fracht im internationalen Charterverkehr durchzuführen:
zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem oder mehreren Punkten in einem Drittstaat oder Drittstaaten, vorausgesetzt, daß dieser Verkehr über den Heimatstaat des Fluglinienunternehmens durchgeführt und ein Zwischenaufenthalt im Heimatstaat von wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Nächten eingelegt wird.
Zwischenlandungen an allen Punkten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes einer jeden Vertragspartei zu machen,
Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern und
Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei hat, mit Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, mit demselben Luftfahrzeug gemeinsam zu befördern.
Abschnitt 2
Hinsichtlich des Verkehrs, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien hat, hat jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das Luftverkehr im Rahmen dieses Anhanges durchführt, die Gesetze, Vorschriften und Regeln der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verkehr seinen Ursprung hat, einzuhalten, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, wie diese Vertragspartei jetzt oder in Zukunft festlegt, ist auf diesen Verkehr anwendbar. Wendet eine Vertragspartei strengere Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen an, so unterliegen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei den Gesetzen, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen mit den geringsten Einschränkungen. Macht darüber hinaus eine Vertragspartei Vorschriften und Regeln kund, die verschiedene Bestimmungen für verschiedene Länder vorsehen, so hat jede Vertragspartei die Vorschriften und Regeln mit den geringsten Einschränkungen auf das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei anzuwenden.
Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.
Abschnitt 3
Keine Vertragspartei verlangt von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf einfacher oder auf Hin- und Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln dieser anderen Vertragspartei oder die Vorlage einer von den Luftfahrtbehörden dieser anderen Vertragspartei erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Vorschriften oder Regeln.
ANHANG III
Prinzipien der Nichtdiskriminierung innerhalb und des Wettbewerbs zwischen computergesteuerten Buchungssystemen
In der Erkenntnis, daß Artikel 11 (Fairer Wettbewerb) des Abkommens Österreich – USA, den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien „faire und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten“ garantiert,
berücksichtigend, daß einer der wichtigsten Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit eines Fluglinienunternehmens seine Möglichkeit ist, die Öffentlichkeit in fairer und unparteiischer Weise über seine Dienste zu informieren, und daß daher die Qualität der Information über Flugdienste, die Reisevermittlern, die diese Information direkt an das Reisepublikum verteilen, zur Verfügung steht, und die Möglichkeit eines Luftlinienunternehmens, diesen Büros wettbewerbsfähige computergesteuerten Buchungssystemen (CRS's) zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Wettbewerbsmöglichkeiten eines Fluglinienunternehmens bilden, und
daß es ebenso notwendig ist, den Schutz der Interessen der Verbraucher von Luftverkehrsprodukten vor jedem Mißbrauch solcher Information und ihrer irreführenden Darstellung, und den Zugang von Luftlinienunternehmen und Reiseveranstaltern zu effektiv wettbewerbsfähigen computergesteuerten Buchungssystemen sicherzustellen:
Kommen die Vertragsparteien überein, daß computergesteuerte Buchungssysteme eine integrierte Hauptanzeige haben sollen, für die
Informationen betreffend den internationalen Fluglinienverkehr, einschließlich der Errichtung von Verbindungen auf diesem Verkehr, auf Grundlage von objektiven Kriterien, die weder direkt noch indirekt von der Identität des Fluglinienunternehmens oder der Marktidentität beeinflußt werden, herausgegeben und angezeigt werden sollen. Diese Kriterien sind einheitlich auf alle teilnehmenden Fluglinienunternehmen anzuwenden.
CRS-Datenbanken so umfassend wie möglich sind;
Systemverkäufer Informationen, die von teilnehmenden Fluglinienunternehmen eingegeben werden, nicht löschen dürfen; solche Informationen genau und klar sein müssen; zum Beispiel Flüge mit code-sharing, Flüge mit Flugzeugwechsel und Flüge mit Zwischenlandungen klar als solche bezeichnet werden sollen;
alle computergesteuerten Buchungssysteme, die Reiseveranstaltern zur Verfügung stehen, die Information über Fluglinienverkehr direkt an die Fluggäste im Hoheitsgebiet von einer oder beiden Parteien verteilen, nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt sind, gemäß den Regeln, die im Hoheitsgebiet gelten, in dem das computergesteuerte Buchungssystem eingesetzt wird, zu operieren;
es Reiseveranstaltern gestattet ist, jede durch das computergesteuerte Reservierungssystem zur Verfügung stehende Nebenanzeige zu verwenden, solange der Reiseveranstalter einen eigenen Antrag für diese Anzeige stellt.
Eine Vertragspartei muß verlangen, daß jeder Systemverkäufer, der in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist, allen Luftfahrtunternehmen, die bereit sind, jede geltende nichtdiskriminierende Gebühr zu zahlen, die Teilnahme an seinem computergesteuerten Buchungssystem gestattet. Eine Vertragspartei muß verlangen, daß alle Vertriebseinrichtungen, die ein Systemverkäufer anbietet, den teilnehmenden Fluglinienunternehmen auf nichtdiskriminierender Grundlage angeboten werden. Eine Partei muß verlangen, daß Systemverkäufer auf nichtdiskriminierender, objektiver, bezüglich des Beförderers neutraler und marktneutraler Basis den internationalen Fluglinienverkehr der teilnehmenden Luftlinienunternehmen auf allen Märkten, auf denen sie die entsprechenden Leistungen verkaufen wollen, anzeigen. Auf Verlangen muß ein Systemverkäufer Details der Updating- und Speicherverfahren seiner Datenbanken, seine Kriterien für die Herausgabe und die Reihung von Informationen, das Gewicht, das solchen Kriterien beigemessen wird, und die Kriterien, die für die Auswahl der Anschlußpunkte und die Aufnahme von Anschlußflügen verwendet werden, bekanntgeben.
Systemverkäufer, die im Hoheitsgebiet einer Partei tätig sind, können im Hoheitsgebiet der anderen Partei ihre computergesteuerten Buchungssysteme hereinbringen, unterhalten und Reiseveranstaltern oder Reisegesellschaften, deren Hauptgeschäft der Vertrieb von reisebezogenen Produkten ist, zur Verfügung stellen, wenn das CRS diesen Prinzipien entspricht.
Keine Vertragspartei soll in ihrem Hoheitsgebiet den CRS-Verkäufern der anderen Vertragspartei strengere Erfordernisse betreffend den Zugang zu und die Verwendung von Kommunikationseinrichtungen, die Auswahl und die Verwendung von technischer CRS-Hardware und -Software, und die technische Einrichtung von CRS-Hardware auferlegen oder ihre Auferlegung zulassen, als die, die ihren eigenen CRS-Verkäufern auferlegt werden.
Keine Vertragspartei soll in ihrem Hoheitsgebiet strengere Erfordernisse betreffend CRS-Anzeigen (einschließlich Darstellungskriterien), den Betrieb oder den Verkauf auferlegen als die, die ihren eigenen CRS-Verkäufern auferlegt werden.
Computergesteuerte Buchungssysteme, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verwendet werden und diese Grundsätze und andere relevante nichtdiskriminierende, regulatorische, technische und Sicherheitsstandards erfüllen, sollen effektiven und ungehinderten Zugang im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Daraus folgt, daß ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates an einem solchen System so umfassend teilnehmen kann wie in jedem System, das Reiseveranstaltern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angeboten wird. Eigentümer/Betreiber von computergesteuerten Buchungssystemen einer Vertragspartei sollen die gleiche Möglichkeit haben, computergesteuerte Buchungssystemen, die diesen Prinzipien entsprechen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu besitzen/zu betreiben wie die Eigentümer/Betreiber dieser Vertragspartei. Jede Vertragspartei soll sicherstellen, daß ihre Fluglinienunternehmen und ihre Systemverkäufer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet nicht wegen ihrer Verwendung oder ihres Besitzes eines computergesteuerten Buchungssystems, das auch im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, diskriminieren.
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